Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 11 Sa 548/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0516.11SA548.12.0A
bei uns veröffentlicht am16.05.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 - 7 Ca 1445/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung und Vergütung des Klägers ab dem 01.06.2011.

2

Der 1964 geborene Kläger ist 1983 auf der Basis eines Arbeitsvertrages von 1983 (vgl. Blatt 6 d. A.) in die Dienste der beklagten Stadt eingetreten.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war zunächst der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und ist jetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendbar.

4

Nach dem TVöD gilt – soweit hier von Interesse – das Folgende:

5



§ 16(VKA) Stufen der Entgelttabelle



(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalbderselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

6

Anhang zu § 16 (VKA)



(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 S. 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

a) …

b) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe V b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IV b und der Vergütungsgruppe V b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus V c erreicht.



§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen



(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. …

7

8

Mit Wirkung zum 01.10.2005 hat die Beklagte den Kläger von der Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet.

9

Mit von ihrem damaligen Oberbürgermeister, Herrn Dr. A., unterzeichnetem Schreiben vom 26.04.2007 (vgl. Blatt 8 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger – soweit hier von Interesse – das Folgende erklärt:

10



mit Wirkung vom 01.06.2007 werden Sie von Entgeltgruppe 8 TVöD nach Entgeltgruppe 9 TVöD höhergruppiert.

Ihr monatliches Entgelt der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 beträgt ab dem vorgenannten Zeitpunkt 2.730,00 EUR.

Die nächsthöhere Stufe erhalten Sie nach den zurzeit geltenden tariflichen Bestimmungen ab 01.06.2011.

Als Anlage ist ein Änderungsvertrag mit der Bitte beigefügt, diesen unterschrieben in zweifacher Ausfertigung baldmöglichst dem Haupt- und Personalamt zurückzusenden.

11

In diesem Änderungsvertrag (vgl. Blatt 7 d. A.), der das Datum 25.05.2007 trägt, haben die Parteien – soweit hier von Interesse – das Folgende geregelt:

12



§ 1

Ab 01.06.2007 erfolgt die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TVöD.

13

Entsprechend ihrem Schreiben vom 26.04.2007 hat die Beklagte bis Mai 2009 auf der Verdienstabrechnung des Klägers das Erreichen der nächsten Stufe mit „6.11“, also Juni 2011 ausgewiesen. Danach hat sie dieses mit „6.16“, also Juni 2016 ausgewiesen.

14

Mit Schreiben vom 04.07.2011 (vgl. Blatt 10 d. A.) und Schreiben vom 20.07.2011 (vgl. Blatt 11 f. d. A.) hat der Kläger, nachdem die Beklagte ihn im Monat Juni 2011 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD und nicht nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD vergütet hatte, unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 26.04.2007 gegen die Nichterhöhung der Stufe Einspruch eingelegt und seine Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD verlangt.

15

Mit Schreiben vom 21.07.2011 (vgl. Blatt 13 f. d. A.) hat die Beklagte dieses Verlangen des Klägers abgelehnt.

16

Mit seiner am 16.04.2012 eingegangenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Differenz zwischen der nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD für die Monate Juni 2011 bis April 2012 geltend gemacht sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD jeweils nebst Zinsen begehrt.

17

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

18

Die Beklagte habe ihm – dem Kläger – im Schreiben vom 26.04.2007 das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 bereits zum 01.06.2011 zugesichert. Diese Verkürzung der Stufenlaufzeit sei von § 17 Abs. 2 TVöD gedeckt und sei vom damaligen Oberbürgermeister der Beklagten, Herrn Dr. A., aufgrund seiner über dem Durchschnitt liegenden Leistungen – der über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers – auch gewollt gewesen. Soweit die Beklagte behauptet, von der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVöD generell keinen Gebrauch zu machen, werde dies bestritten.

19

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, 269,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 an ihn zu zahlen;

21

die Beklagte zu verurteilen, 269,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 an ihn zu zahlen;

22

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 an ihn zu zahlen;

23

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 an ihn zu zahlen;

24

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 an ihn zu zahlen;

25

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 an ihn zu zahlen;

26

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 an ihn zu zahlen;

27

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 an ihn zu zahlen;

28

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 an ihn zu zahlen;

29

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 an ihn zu zahlen;

30

die Beklagte zu verurteilen, 271,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 an ihn zu zahlen;

31

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.06.2011 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. nach der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

32

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt:

35

Sie – die Beklagte – habe dem Kläger im Schreiben vom 26.04.2007 das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 nicht bereits zum 01.06.2011 zugesichert. Das Schreiben beinhalte einen bloßen Hinweis auf das Erreichen der nächsthöheren Stufe und keine Zusicherung. Dabei sei die Angabe 01.06.2011 irrtümlich erfolgt. Insbesondere habe sie bzw. ihr Oberbürgermeister, Herr Dr. A., nicht von der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVöD Gebrauch machen wollen. Hierfür ließen sich auch aus dem Schreiben vom 26.04.2007 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Im Übrigen mache sie – die Beklagte – von der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVöD generell keinen Gebrauch.

36

Mit Urteil vom 30.10.2012 – 7 Ca 1445/12 – hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und dies im Wesentlich wie folgt begründet:

37

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD. Dies ergebe sich nicht aus § 17 Abs. 2 TVöD und insbesondere auch nicht aus dem Schreiben vom 26.04.2007. Dieses beinhalte keine Zusicherung des Oberbürgermeisters, den Kläger ab dem 01.06.2011 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu vergüten.

38

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 76 ff. d. A.) verwiesen.

39

Mit Schriftsatz vom 07.12.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat der Kläger gegen das ihm am 23.11.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 7 Ca 1445/12 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.02.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet.

40

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

41

Die Beklagte habe ihm – dem Kläger – im Schreiben vom 26.04.2007 das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 bereits zum 01.06.2011 zugesichert. Die Angabe des 01.06.2011 im Schreiben vom 26.04.2007 sei nicht irrtümlich erfolgt. Vielmehr sei diesem Schreiben zwanglos eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVöD zu entnehmen. Dies sei vom damaligen Oberbürgermeister der Beklagten, Herrn Dr. A., aufgrund seiner über dem Durchschnitt liegenden Leistungen – der über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers – auch gewollt gewesen. Sollte sich dieser geirrt haben, hätte die Beklagte, was sie nicht getan hat, diese Erklärung anfechten müssen.

42

Der Kläger beantragt,

43

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 7 Ca 1445/12 – abzuändern und nach den Schlussanträgen in der 1. Instanz zu entscheiden.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

46

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:

47

Sie – die Beklagte – habe dem Kläger im Schreiben vom 26.04.2007 das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 nicht bereits zum 01.06.2011 zugesichert. Sie – die Beklagte – habe dem Kläger die nächsthöhere Stufe nach den geltenden tariflichen Bestimmungen mitteilen wollen und habe irrtümlich nicht den 01.06.2016, der sich aus der Ausnahmeregelung in Abs. 3 des Anhangs zu § 16 TVöD ergibt, sondern den 01.06.2011, der sich aus der Grundregelung in § 16 Abs. 3 TVöD ergibt, zugrunde gelegt. Dem Schreiben vom 26.04.2007 ließen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVöD entnehmen.

48

Das Berufungsgericht hat über die Behauptung des Klägers, der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., habe die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe wegen seiner erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen nach § 17 Abs. 2 TVöD verkürzen wollen, Beweis durch Vernehmung des Zeugen Herrn Dr. A. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.05.2013 (Blatt 145 ff. d. A.) verwiesen. Des Weiteren wird zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 7 Ca 1445/12 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

50

B. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.10.2012 – 7 Ca 1445/12 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Eingruppierung und eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011.

51

I. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 3 TVöD.

52

Nach § 16 Abs. 3 TVöD erreichen Beschäftigte die Stufe 5 einer Entgeltgruppe grundsätzlich nach vier Jahren in der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe. Danach hätte der Kläger, der seit dem 01.06.2007 in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD eingruppiert ist, die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD an sich mit Wirkung ab dem 01.06.2011 erreicht. Allerdings sind hierzu im Anhang zu § 16 TVöD Abweichungen geregelt und gilt nach Abs. 3 des Anhangs zu § 16 TVöD, dass bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT nach Aufstieg aus Vc die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD erst nach neun Jahren in der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD erreicht wird. Danach ist der Kläger, der seit dem 01.06.2007 in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD eingruppiert ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD (erst) mit Wirkung ab dem 01.06.2016 einzugruppieren.

53

II. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 ergibt sich nicht unmittelbar aus § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD.

54

Nach § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD kann bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.

55

§ 17 Abs. 2 S. 1 TVöD gewährt den Beschäftigten und damit auch dem Kläger, da er Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null – sofern überhaupt möglich – nicht dargelegt hat, allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und gerade keinen unmittelbaren Anspruch auf Verkürzung der Stufenlaufzeit und damit auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011.

56

III. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD.

57

Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.

58

1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 12.03.2008 – 10 AZR 256/07 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 21.06.2011 – 9 AZR 226/10 – zitiert nach juris) alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war.

59

Bei der Auslegung von Verträgen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, Urteil vom 23.02.2011 – 4 AZR 536/09 – zitiert nach juris) der objektive Bedeutungsgehalt der Vertragsbestimmung zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen.

60

Bei der Auslegung eines Arbeitsvertrags oder einer Eingruppierungsmitteilung ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 21.02.2007 – 4 AZR 187/06 – zitiert nach juris) nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe kann ein Arbeitnehmer ohne Hinzutreten weiterer Umstände der bloßen Bezeichnung einer Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.

61

2. Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007 kein auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 gerichteter Wille der Beklagten bzw. ihres ehemaligen Oberbürgermeisters, Herrn Dr. A., entnehmen.

62

a. Ein fehlender, auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 gerichteter Wille ergibt sich nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007 um eine Eingruppierungsmitteilung handelt.

63

Die Bezeichnung einer Vergütungsgruppe in einer Eingruppierungsmitteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) zwar grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Diese Rechtsprechung hilft jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter. Denn der TVöD ermöglicht im vorliegenden Fall eine Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

64

Zum einen sieht Abs. 3 des Anhangs zu § 16 TVöD, wie bereits oben unter I. dargelegt, einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD an sich (erst) mit Wirkung ab dem 01.06.2016 vor. Zum anderen sieht § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, gerade die Möglichkeit vor, die erforderliche Zeit unter anderem für das Erreichen der Stufe 5 zu verkürzen und ermöglicht damit einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu nahezu jedem beliebigen Zeitpunkt, somit auch zum 01.06.2011.

65

b. Ein fehlender, auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 gerichteter Wille ergibt sich durch Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 26.04.2007 und seiner Begleitumstände.

66

Das Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007 endet mit dem Satz „Als Anlage ist ein Änderungsvertrag mit der Bitte beigefügt, diesen unterschrieben in zweifacher Ausfertigung baldmöglichst dem Haupt- und Personalamt zurückzusenden.“. Dies spricht eindeutig dafür, dass es sich bei den im Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007 voranstehenden Ausführungen nicht um rechtsverbindliche Erklärungen, sondern lediglich um Erläuterungen zum Änderungsvertrag handeln soll und nicht das Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007, sondern der noch zu unterschreibende Änderungsvertrag die für das weitere Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen enthalten soll. Schließlich bedürfte es sonst des Änderungsvertrages nicht.

67

Nach dem Wortlaut des Änderungsvertrages, den der Kläger unter dem 25.05.2007 unterzeichnet hat, erfolgt ab 01.06.2007 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TVöD. Ein ausdrücklicher Hinweis auf einen Willen der Beklagten bzw. ihres Oberbürgermeister, den Kläger auch zum 01.06.2011 in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD höherstufen zu wollen, lässt sich dem Änderungsvertrag selbst nicht entnehmen. Denn es fehlt im Änderungsvertrag jeglicher Hinweis auf eine Stufenzuordnung.

68

Anhaltspunkte für einen Willen der Beklagten bzw. ihres Oberbürgermeister, den Kläger auch zum 01.06.2011 in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD höherstufen zu wollen, lassen sich allenfalls den Erläuterungen im Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007 entnehmen. Denn nach dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 26.04.2007 soll der Kläger die nächsthöhere Stufe nach den zurzeit geltenden tariflichen Bestimmungen ab dem 01.06.2011 erhalten. Anhaltspunkte für die rechtliche Grundlage gerade der Stufenzuordnung lassen sich dem Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007 dagegen nicht entnehmen. Es findet sich weder ein Verweis auf § 16 Abs. 3 TVöD noch auf Abs. 3 des Anhangs zu § 16 TVöD noch auf § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. Die Angabe „01.06.2011“ kann daher sowohl auf einer Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD oder auf einer fehlerhaften, die Ausnahmeregelung in Abs. 3 des Anhangs zu § 16 TVöD unbeachtet lassende Anwendung des § 16 Abs. 3 TVöD beruhen. Für einen bloßen Anwendungsfehler und damit gegen einen Willen der Beklagten eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vornehmen zu wollen spricht nach Überzeugung der Kammer die Wahl des Zeitpunkts für den vermeintlichen Stufenaufstieg. Der 01.06.2011 ist nämlich genau der Tag an dem der Kläger nach vier Jahren in der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD – wäre er denn anwendbar – gemäß § 16 Abs. 3 TVöD in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD einzustufen wäre, während nach § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD ein Stufenaufstieg zu nahezu jedem beliebigen Zeitpunkt hätte erfolgen können. Gegen einen Willen der Beklagten eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vornehmen zu wollen spricht nach Überzeugung der Kammer aber insbesondere, dass die für die Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD erforderliche erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen nirgendwo Anklang gefunden haben. So erwähnt das Schreiben der Beklagten vom 26.04.2007 keinerlei Leistungen des Klägers und verweist auch nicht allgemein auf erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen. So hat es im Zuge des Schreibens der Beklagten vom 26.04.2007 – soweit ersichtlich – weder Gespräche noch Aktenvorgänge, geschweige denn eine Feier gegeben, in der die erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers zum Ausdruck gekommen sind bzw. gewürdigt wurden.

69

c. Ein auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 gerichteter Wille ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht deshalb, weil der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe mit Schreiben vom 26.04.2007 hat verkürzen wollen. Denn der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., hat die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe nicht verkürzen wollen. Dies steht nach Vernehmung des Herrn Dr. A. als Zeuge zur Überzeugung des Gerichts fest.

70

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Erforderlich ist, dass das Gericht als Ergebnis seiner Wertungen von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist (BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III 139/67 - BGHZ 53, 245).

71

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht für die Kammer nach Vernehmung des Zeugen Dr. S. aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.04.2013 fest, dass dieser mit Schreiben vom 26.04.2007 nicht die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe wegen der erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers nach § 17 Abs. 2 TVöD hat verkürzen wollen.

72

Der Zeuge Dr. A. hat im Rahmen seiner Vernehmung am 16.05.2013 ausgesagt, an das Schreiben vom 26.04.2007 keine konkreten Erinnerungen mehr zu haben, dieses sicherlich überflogen zu haben, die sachlichen Vorfragen aber nicht hinterfragt zu haben, sich an ein Gespräch über irgendeine Abkürzung mit dem Kläger oder sonst jemandem nicht erinnern zu können und sich auch nicht an eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erinnern zu können.

73

Ein auf die Verkürzung der Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe und damit auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 gerichteter Wille des Zeugen Herrn Dr. A. lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen.

74

Ein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. A. und damit an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln, besteht nach Überzeugung der Kammer nicht.

75

IV. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten bis Mai 2009 erteilten Verdienstabrechnungen in Verbindung mit § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. Ein dahingehender verbindlicher Wille lässt sich den Verdienstabrechnungen nicht entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang grundsätzlich BAG, Urteil vom 10.03.1987 – 8 AZR 610/84 – zitiert nach juris).

76

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem 01.06.2011 und war die Berufung zurückzuweisen.

77

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

78

D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 11 Sa 548/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 11 Sa 548/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Juni 2011 - 9 AZR 226/10

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2010 - 3 Sa 273/09 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2010 - 3 Sa 273/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2008.

2

Der 1969 geborene Kläger, der über eine abgeschlossene Ausbildung zum Bürokaufmann sowie ein abgeschossenes Studium der Theater- und Veranstaltungstechnik verfügt, ist mit einem Grad von 50 behindert. Im Laufe seiner von 2005 bis Herbst 2007 währenden Arbeitslosigkeit absolvierte er eine beschränkte Eingliederungsmaßnahme sowie ein Praktikum und eine Teilzeitbeschäftigung zur psychosozialen Integration auf „Ein-Euro-Basis“ bei dem Beklagten. Der Beklagte ist Rechtsträger des Integrationsbetriebs „C“ und gehört dem Deutschen Caritasverband an.

3

Zum 1. Oktober 2007 nahm der Kläger ein Vollzeitarbeitsverhältnis bei dem Beklagten in dessen Integrationsbetrieb auf. Im schriftlichen „Dienstvertrag“ vom 13. November 2007 heißt es ua. wie folgt:

        

„... Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. ... Der Treue des Mitarbeiters muss von Seiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen. ...

                 
        

§ 1     

        

Der Mitarbeiter wird ab 01.10.2007 als Mitarbeiter im Integrationsbetrieb ... eingestellt.

        

Der Mitarbeiter gehört zur Dienstgemeinschaft der oben genannten Einrichtung. Er verspricht, die ihm übertragenen Aufgaben in Beachtung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten, ... treu und gewissenhaft zu erfüllen ...

                 
        

§ 2     

        

Für das Dienstverhältnis gelten die ‚Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes’ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen hiervon sind unter Bezugnahme auf § 3 a AVR die Vergütungsregelungen der Anlage 1 AVR, Abschnitt I - VIII, Anlage 10 AVR sowie Anlage 14, Abschnitt II AVR. ...

                 
        

§ 4     

        

a)    

...     

        

b)    

Die Vergütung bemisst jeweils 80 % der Bezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 AVR, Abschnitt IIIa der Anlage 1 AVR, Anlage 10 AVR sowie Anlage 14, Abschnitt II AVR. Grundlage der Bemessung ist die Vergütungsgruppe 12 AVR.

        

…       

        

§ 9     

        

Folgende zusätzliche Vereinbarungen (§ 7 Abs. 2 AT AVR) werden getroffen (z. B. Anrechnung von Zeiten gemäß Abschnitt Ia der Anlage 1):

        

Der jeweils gültige Vergütungsberechnungsbogen ist Bestandteil dieses Dienstvertrags.“

4

Ein ab 1. Oktober 2007 geltender Berechnungsbogen, der 80 % der Bezüge der Vergütungsgruppe 12 (Ziffer 1, Stufe 9) der Anlage 2 AVR, aufgeschlüsselt nach Grundvergütung, Zulage nach Anlage 10 AVR und Ortszuschlag vorsieht, war dem Vertrag beigefügt.

5

In den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) heißt es auszugsweise:

        

㤠3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

        

Die AVR gelten nicht für:

        

(a) Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Therapiemaßnahmen angestrebt wird;

        

(b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern die Anwendung der AVR nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist;

        

...     

                 
        

Anlage 2:

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen (allgemein)

        

…       

        

Vergütungsgruppe 12

        

1       

Mitarbeiter, deren Beschäftigung nach § 3 Buchstabe a und b AVR erfolgt, wenn die Anwendung der AVR mit ihnen nicht ausdrücklich durch schriftlichen Vertrag ausgeschlossen wurde

        

2 bis 4

(entfallen)“

6

Zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Berufsleben stellt der Beklagte seinen Integrationsbetrieb ausschließlich schwerbehinderten Menschen zur Verfügung. Finanziell greift er dabei auf Zuwendungen des Integrationsamts in Form von Minderleistungsausgleichen (vgl. § 134 SGB IX) und auf Eingliederungszuschüsse der Agentur für Arbeit (vgl. § 16 SGB II) zurück. Der Kläger arbeitet im Bereich der Elektronik- und Industriemontage und übernimmt Fahrtätigkeiten.

7

Auf der Grundlage einer internen Empfehlung zur Senkung der Personalkosten für Integrationsprojekte nach §§ 132 bis 135 SGB IX vom 13. November 2007 im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 34, 35 der einschlägigen Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretung(MAVO) stellt der Beklagte behinderte Beschäftigte mit einer Vergütung ein, die auf 80 % der AVR-Vergütung abgesenkt ist. Demgegenüber werden nicht behinderte Beschäftigte weiter mit 100 % der maßgeblichen AVR-Vergütung eingestellt. Deshalb vereinbarte der Beklagte mit einem nach dem Kläger eingestellten schwerbehinderten Mitarbeiter ein abgesenktes Entgelt.

8

Der Kläger begehrte vorprozessual mehrmals die Anhebung seines Entgelts auf 100 % der Vergütungsgruppe 12 (Ziffer 1, Stufe 9) der Anlage 2 AVR. Mit der am 16. Juli 2008 eingegangenen und unter dem 8. August 2008 sowie 26. Januar 2009 erweiterten Zahlungsklage macht er die sich aus der Absenkung ergebenden Vergütungsdifferenzen für die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2008 geltend.

9

Der Kläger hat gemeint, seine Vergütung sei zu Unrecht auf 80 % abgesenkt worden. Leistungsmängel lägen seinerseits nicht vor. Auch sei § 3 Buchst. a AVR nicht erfüllt. Der Beklagte beschäftige nicht ausschließlich leistungsgeminderte oder schwerbehinderte Menschen. Es sei auch unzulässig, die Vergütung allein wegen formaler Schwerbehinderung auf 80 % zu kürzen (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG).

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn insgesamt 5.169,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, die Absenkung der Vergütung des Klägers sei im Rahmen eines Integrationsprojekts zulässig. Der Kläger erbringe lediglich 45 % bis 65 % der Leistungen eines Nichtbehinderten. § 3 Buchst. a AVR sei damit erfüllt. Die Vergütung erfolge mithin außerhalb des Tarifsystems der AVR. Es liege auch keine Ungleichbehandlung vor. Die Absenkung der Vergütung beruhe auf der wirtschaftlichen Situation des Beklagten und werde bei künftigen Einstellungen behinderter Arbeitnehmer vorgenommen, um Personalkosten zu sparen. Schon wegen des Stichtagsprinzips könne das keine Ungleichbehandlung bedeuten.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

14

I. Das Landesarbeitsgericht stützt sich für sein Ergebnis allerdings zu Unrecht allein auf § 2 Satz 1 des Dienstvertrags. Es meint, die AVR seien nach den vertraglichen Vereinbarungen unbeschränkt anzuwenden. Hieraus folge ein Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR. § 2 Satz 2 des Dienstvertrags regele keine wirksame Ausnahme von den in Bezug genommenen AVR. Denn der Kläger erfülle die Voraussetzungen von § 3 Buchst. a AVR zumindest nach dem Vorbringen des Beklagten nicht. Es fehle an konkretem Tatsachenvortrag, dass der Kläger - je nach Tagesform - nur 45 % bis 65 % der Leistungen eines nicht behinderten Beschäftigten erbringe. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass der Kläger dienstvertraglich allein mit Beschäftigungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen betraut sei.

15

1. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Das Berufungsgericht hat mit seiner Auslegung des Dienstvertrags §§ 133, 157 BGB verletzt. Die Parteien haben 80 % der Vergütung der Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR konstitutiv vereinbart und nicht nur deklaratorisch unter den Voraussetzungen des § 3 AVR die maßgebliche AVR-Vergütung auf 80 % verringern wollen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist (§ 3 Buchst. a AVR) oder vorwiegend zu seiner Betreuung beschäftigt wird (§ 3 Buchst. b AVR).

16

2. Der Senat kann die Auslegung des Dienstvertrags der Parteien uneingeschränkt überprüfen. Es handelt sich, wie schon die äußere Gestaltung der Vereinbarung zeigt, um einem Formularvertrag im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies wird durch die ankreuzbaren Alternativen in § 3 und § 4 bestätigt.

17

3. Vertragsbestimmungen sind - wie Willenserklärungen - gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 522/09 - Rn. 21, NZA 2011, 695 ; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 32, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2; 23. Februar 2010 - 9 AZR 3/09 - Rn. 21, AP GewO § 106 Nr. 9 = EzA GewO § 106 Nr. 6).

18

a) Üblicherweise sind generelle dienstvertragliche Verweisungen auf die AVR im Hinblick auf eine ggf. maßgebliche Vergütungsgruppe nur deklaratorisch (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 250/94 - zu II 1 c der Gründe, AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 7). Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Dienstvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung gibt nur wieder, welche Einreihung der Arbeitgeber in Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht (so für die Verweisung auf den BAT-LWL durch regionale Caritasverbände zuletzt BAG 9. November 2005 - 4 AZR 437/04 - Rn. 15, ZTR 2006, 654). Vorliegend widerspricht die Parteivereinbarung dem üblichen Dienstvertragsmuster mit bloß mitteilendem Charakter. Die Vertragsparteien wollten ersichtlich die Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR nicht nur vorläufig, sondern endgültig zur „Grundlage der Bemessung“ machen und damit auch den festen Bemessungssatz von 80 % verbinden. Dieses Verständnis wird durch § 4 Buchst. b Satz 1 des Dienstvertrags bestärkt, der im Einzelnen die Rechtsgrundlagen auflistet, aus denen sich die Vergütung ergeben soll. All dessen hätte es bei einer nur deklaratorischen Verweisung nicht bedurft.

19

b) Der Wortlaut der Vertragsregelung bietet für die Auslegung des Berufungsgerichts, die Anwendung der die Bemessung der Vergütung betreffenden Bestimmungen der AVR sei zwischen den Parteien vereinbart, sodass es darauf ankomme, ob der Kläger nach § 3 AVR von deren Geltungsbereich ausgenommen sei, keine Anhaltspunkte. Es heißt in § 2 Satz 2 des Dienstvertrags nur „unter Bezugnahme“ auf § 3 Buchst. a AVR und nicht etwa „für den Fall der erfüllten Voraussetzungen“ von § 3 Buchst. a AVR. Darüber hinaus ist die Regelung in § 2 Satz 2 des Dienstvertrags rein negativ gehalten. Es werden dort die Regelungen über Eingruppierungen, Vergütungen und Zulagen nach Anlage 1 Abschnitt I bis VIII AVR nur abgrenzend ausgenommen. Da die Eingruppierungs- und Vergütungsordnung der AVR - anders als noch die vormalige Fassung etwa vom 1. April 1960 (dort Abschnitt II Buchst. c Alt. 2 der Anlage 1) - keinerlei Vereinbarungsvorbehalte für Minderleistungsbezüge enthält (Beyer/Papenheim Arbeitsrecht der Caritas Stand Februar 2011 § 3 AVR Rn. 13), kann auch der Ausklammerung gerade dieser Vorschriften nicht der Gehalt eines Geltungsvorbehalts beigemessen werden. § 3 AVR trifft zudem für sich betrachtet nur eine Bestimmung über den persönlichen Anwendungsbereich der AVR im Ganzen(„gelten nicht“) und ist damit eine vollumfängliche Geltungs- oder Nichtgeltungsregel.

20

c) Eine positive Regelung über den Vergütungsansatz trifft § 4 Buchst. b des Dienstvertrags. Danach bemisst sich die Vergütung jeweils auf 80 % der Bezüge der Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR. In dieser Bestimmung findet sich indes weder ein Verweis auf § 2 Satz 2 des Dienstvertrags noch auf § 3 Buchst. a AVR. Die Regelung knüpft deshalb schon begrifflich nicht an die Voraussetzungen in § 2 Satz 2 des Dienstvertrags iVm. § 3 Buchst. a AVR an.

21

d) § 4 Buchst. b des Dienstvertrags ist allein aus sich heraus verständlich. Der Kläger soll Bezüge entsprechend der Anlage 1 (Abschnitt II und Abschnitt IIIa), der Anlage 10 und der Anlage 14 (Abschnitt II) AVR erhalten. Dies beinhaltet die Dienstbezüge, Einmalzahlungen, die allgemeine Zulage und das Urlaubsgeld. Für die Bemessung verweist Satz 2 auf die Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR. Im Übrigen bestimmt Satz 1 einen Bemessungssatz von 80 %. Der gemäß § 9 des Dienstvertrags zum Bestandteil des Vertrags gemachte jeweilige Berechnungsbogen illustriert die vorgenannten Werte. All das führt zu einer in sich geschlossenen eigenständigen und von den AVR abweichenden Vergütungsvereinbarung.

22

e) Eine Notwendigkeit, zusätzlich auf die Voraussetzungen des § 3 Buchst. a AVR zurückzugreifen, folgt auch nicht indirekt aus der in § 4 Buchst. b Satz 2 des Dienstvertrags enthaltenen Angabe der Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR. Zwar setzt die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe voraus, dass eine Beschäftigung nach § 3 Buchst. a oder Buchst. b AVR erfolgt. Die Arbeitsvertragsparteien haben die Vergütungsgruppe 12 in § 4 Buchst. b Satz 2 des Dienstvertrags jedoch schon begrifflich nur zur „Grundlage der Bemessung“ gemacht und damit unabhängig von einem - zB auch musterdienstvertragsüblichen - Einreihungsvorgang einbezogen. Hätten die Parteien eine lediglich deklaratorische Bezugnahme der Vergütungsgruppe gewollt, hätte etwa die übliche Formulierung wie „Er/Sie ist ... in Vergütungsgruppe ... eingruppiert“ nahe gelegen (vgl. § 4 Buchst. b des Musterdienstvertrags nach § 7 Abs. 1 iVm. Anhang D AVR).

23

f) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei - weil die Voraussetzungen des § 3 Buchst. a AVR nicht erfüllt seien - vollumfänglich anspruchsberechtigt, ist zudem auch denkgesetzlich fragwürdig. Die Revision beanstandet insofern zu Recht, dass die in § 3 Buchst. a AVR genannten Beschäftigungsmerkmale im Regelungsgefüge der AVR Doppelrelevanz haben. Sie entscheiden einerseits über den persönlichen Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien und bieten andererseits die Grundlage für eine vergütungsrechtliche Einreihung (vgl. Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR). Fällt eine Person nicht unter den in § 3 Buchst. a AVR genannten Mitarbeiterkreis, macht das zwangsläufig nicht bloß den persönlichen Anwendungsausschluss der AVR hinfällig, sondern beseitigt zugleich auch die Einreihung in die Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR. Dem Kläger konnte mithin, wenn er nicht zum Personenkreis nach § 3 Buchst. a AVR zählte, nicht schon selbstverständlich die - ungeminderte - Vergütung aus der Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR zugesprochen werden.

24

II. Die Vergütungsvereinbarung in § 4 des Dienstvertrags der Parteien, wonach die Vergütung 80 % der AVR-Bezüge beträgt, benachteiligt den Kläger unmittelbar wegen seiner Behinderung(§ 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG) und ist deshalb rechtsunwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG). Der Kläger hat Anspruch auf die Vergütung nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR.

25

1. Das AGG findet auf den Streitfall Anwendung, da der Dienstvertrag der Parteien vom 13. November 2007 nicht vor dem 1. Dezember 2006 begründet wurde (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 AGG).

26

2. Die Parteien fallen in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung oder wegen eines anderen in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligen. Der Kläger ist Beschäftigter iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG. Er ist Arbeitnehmer des Beklagten. Der Beklagte ist Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG.

27

3. Die Vergütungsabrede in § 4 des Dienstvertrags ist benachteiligend iSv. § 7 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 1 AGG.

28

a) Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Vereinbarungen unwirksam, die gegen das Verbot der Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale verstoßen. § 1 AGG erfasst ua. die Behinderung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG betrifft der Anwendungsbereich des AGG auch Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

29

b) Der Kläger zählt als schwerbehinderter Mensch iSv. § 2 Abs. 2, Abs. 1 SGB IX zu dem von § 1 AGG geschützten Personenkreis. Nach der Gesetzesbegründung entspricht der Begriff der Behinderung des AGG den sozialrechtlich entwickelten gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG(BT-Drucks. 16/1780 S. 31).

30

c) Eine Benachteiligung wegen der Behinderung setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG voraus, dass eine Person wegen der Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere - nicht behinderte - Person sie in vergleichbarer Lage erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Damit ist erforderlich, dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt (BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - Rn. 23, AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4). Die Vergleichbarkeit richtet sich im Fall der Arbeitsvergütung nach der Gleichheit oder Gleichwertigkeit der verrichteten Arbeit. Auch zeitlich vorausgegangene Einstellungen sind dabei dem Gesetzeswortlaut nach vergleichsrelevant („erfahren hat“). Eine Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG ist unmittelbar, wenn die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpft(vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 19, AP AGG § 8 Nr. 2 = EzA AGG § 8 Nr. 2).

31

Das ist hier der Fall. Der Beklagte behandelt behinderte Arbeitnehmer weniger günstig. Er hat die Entscheidung getroffen, beginnend mit der Einstellung des Klägers, mit behinderten Arbeitnehmern nur noch eine auf 80 % herabgesenkte AVR-Vergütung zu vereinbaren. Im Gegensatz dazu sollen nicht behinderte neu eingestellte Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % der AVR-Vergütung haben.

32

d) Die Behinderung ist auch kausal für die benachteiligende Behandlung. Der Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch sie motiviert ist (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 32).Dazu reicht es aus, wenn im behaupteten Motivbündel des Beklagten aus Sparplänen und Minderleistungserwägungen auch die Behinderung eine Rolle gespielt hat (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 31, EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 40, BAGE 131, 232). Das ist hier der Fall. Denn die nachteilige Vergütungsvereinbarung soll nur mit behinderten Arbeitnehmern geschlossen werden.

33

e) Die unterschiedliche Behandlung der behinderten Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Sachliche Gründe iSd. § 20 Abs. 1 AGG und des § 8 Abs. 1 AGG sind nicht gegeben.

34

aa) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, es müssten Personalkosten eingespart werden. Dies sei nach den AVR nur bei behinderten Arbeitnehmern möglich, da diese nach § 3 Buchst. a und Buchst. b AVR vom Geltungsbereich der AVR ausgenommen seien und eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR nur zu zahlen sei, wenn die Anwendung der AVR nicht ausdrücklich durch schriftlichen Vertrag ausgeschlossen worden sei.

35

Einen solchen generellen Ausschluss der AVR-Anwendung vereinbarten die Parteien nicht. Nach § 2 des Dienstvertrags gelten für das Dienstverhältnis die AVR in ihrer jeweiligen Fassung. Die Parteien haben lediglich eine eigenständige Vergütungsvereinbarung in Abweichung von Anlage 2 AVR getroffen. Der Beklagte erklärt nicht, weshalb er eine solche auf 80 % verringerte Vergütung nur mit behinderten und nicht mit nicht behinderten Arbeitnehmern vereinbart.

36

bb) Die weniger günstige Behandlung der behinderten Arbeitnehmer ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn das Merkmal nach § 1 AGG eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit darstellt. Das Merkmal kann nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG bilden, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann(vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 26, AP AGG § 8 Nr. 2 = EzA AGG § 8 Nr. 2). Hierauf beruft sich der Beklagte nicht. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis in einem Integrationsprojekt iSd. § 132 Abs. 1 SGB IX ausgeführt wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Verringerung der Vergütung schwerbehinderter Menschen(Düwell in LPK-SGB IX 3. Aufl. § 123 Rn. 20; vgl. Gagel jurisPR-ArbR 32/2010 Anm. 2). Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger sei leistungsgemindert. Er reiht die betroffenen Arbeitnehmer ohnehin aufgrund ihrer Behinderung in die niedrigere Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR ein. Eine etwaige Minderung ihrer Leistungsfähigkeit fällt ihnen damit doppelt zur Last. Denn die gering bemessene Vergütungsgruppe 12 der Anlage 2 AVR berücksichtigt bereits das Leistungsvermögen der Arbeitnehmer. Dazu soll eine weitere Vergütungsminderung um 20 % hinzutreten. Der Ausgleich von Haushaltsdefiziten ist kein Rechtfertigungsgrund iSv. § 8 AGG. Andere, gesetzlich zugelassene Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind nicht ersichtlich. Das Schrifttum sieht daher das Abwälzen von Belastungen auf eine von § 1 AGG geschützte Beschäftigtengruppe zu Recht als unzulässig an(vgl. Däubler/Bertzbach/Dette AGG 2. Aufl. § 7 Rn. 131).

37

III. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenzen in rechnerisch unstreitiger Höhe. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB.

38

B. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Preuß    

        

    Merte    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.