Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Nov. 2008 - 10 Sa 424/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1120.10SA424.08.0A
bei uns veröffentlicht am20.11.2008

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. Juni 2008, Az.: 8 Ca 1736/07, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der amerikanischen Streitkräfte vom 29.11.2007 zum 30.06.2008.

2

Die Klägerin (geb. am … 1954, keine Unterhaltspflichten) ist seit dem 23.01.1984 bei den amerikanischen Streitkräften als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) und der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02.07.1997 (Schutz-TV) Anwendung.

3

Die Klägerin arbeitete seit Juni 1990 als Angestellte in der Materialverwaltung. Sie erhielt eine Vergütung nach VergGr. C-5a TVAL II in Höhe von zuletzt € 3.016,19 brutto monatlich. Sie wurde in der Abteilung XY. beschäftigt, die der Dienststelle Z. zugeordnet war, für die auch eine Betriebsvertretung bestand. Die US-Streitkräfte unterhielten ferner die Dienststelle W. und die Dienststelle U. Auch für diese Dienststellen war jeweils eine eigenständige Betriebsvertretung eingerichtet.

4

Nach dem Vortrag der Beklagten sollen die US-Streitkräfte am 13.03.2007 aus militärischen Gründen die Entscheidung getroffen haben, die drei Dienststellen aufzulösen und in die vierte Dienstelle U. einzugliedern.

5

Mit Schreiben vom 29.11.2007, das der Klägerin am 30.11.2007 zugegangen ist, kündigte der Dienstellenleiter der Dienststelle U. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.06.2008. Gleichzeitig bot er ihr ab dem 01.07.2008 die Weiterbeschäftigung als Angestellte für Materialverwaltung in der Dienststelle T. in A-Stadt unter Eingruppierung in die VergGr. C-5 TVAL II an. Die Vergütung beträgt monatlich € 2.876,03 brutto. In Höhe der Vergütungsdifferenz zur bisherigen Vergütung nach VergGr. C-5a TVAL II von monatlich € 140,06 brutto gewähren die US-Streitkräfte nach § 5 Schutz-TV eine Einkommensschutzzulage für die Dauer von achtzehn Monaten.

6

Die Klägerin hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen und mit am 06.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben.

7

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, ihre letzte arbeitsvertragliche Position als Lagerverwaltungsangestellte C-2005-5a sei weiterhin im Stellenplan der Dienststelle U. enthalten, so dass ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung fehle. Darüber hinaus verletzte die US-Dienstelle mit der beabsichtigten Herabgruppierung von VergGr. C-5a in VergGr. C-5 TVAL II ihren Anspruch auf eine adäquate Unterbringung nach § 4 Schutz-TV. Es bestünde die Möglichkeit, sie auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers N. S. als Service-Contract-Inspector mit einer Vergütung nach VergGr. C-5a TVAL II weiter zu beschäftigen, dessen Ausscheiden spätestens zum 31.01.2008 feststehe. Das Freiwerden dieser Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. zum 01.03.2008 sei den US-Streitkräften bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung bekannt gewesen. Herr S. scheide zum 28.02.2008 aus Altersgründen aus. Sie sei für dessen Position qualifiziert. Eine einjährige Berufserfahrung sei nicht erforderlich, über die auch Herr S. bei Aufnahme seiner Tätigkeit logischerweise nicht verfügt habe. Sie sei als Angestellte der VergGr. C-5a TVAL II grundsätzlich auch befähigt, diesbezügliche Tätigkeiten auszuführen. Sie verfüge über eine langjährige Erfahrung im Bereich der US-Streitkräfte und darüber hinaus über Englischkenntnisse der Stufe III. Sie habe am 15.10.1986 den Sprachtest „Level III“ erfolgreich bestanden. Im Übrigen erschöpfe sich die Tätigkeit des Herrn S. in der Überwachung von Putzfrauen. Die alltägliche Konversation mit Putzfrauen stelle keine besonderen Anforderungen an die Sprachkenntnisse, so dass Englischkenntnisse der Stufe II ausreichten.

8

Schließlich habe die Dienststelle die Betriebsvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt. Die behauptete Maßnahme sei gerade im Hinblick auf den Wegfall ihres Arbeitsplatzes nicht so dargestellt worden, dass sie von der Betriebsvertretung hätte nachvollzogen werden können.

9

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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festzustellen, dass die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 29.11.2007, ihr zugestellt am 30.11.2007, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

11

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat vorgetragen, die Stelle der Klägerin sei in Wegfall geraten. Die Restrukturierung der US-Streitkräfte in Europa und die Verlegung der US-Truppen in ihre Einsatzgebiete, machten u.a. die Anpassung der Logistikstrukturen erforderlich. Die Funktionen, die bisher von verschiedenen Dienststellen ausgeführt worden seien, seien zusammengelegt worden und würden zukünftig von der umstrukturierten Dienststelle U. ausgeführt. Die U. übernehme die logistische Unterstützungsfunktion für die US-Truppen in Europa und im Nahen Osten. Der Konzeptplan für die Reorganisation der neuen Dienstelle U. beruhe auf einer Entscheidung des US-Verteidigungsministeriums vom 13.03.2007 (Bl. 163-165 d. A.). Der kommandierende General habe die Funktionen der bisherigen Dienstellen zusammengelegt und entschieden, dass diese künftig von der umstrukturierten Dienstelle U. ausgeführt werden.

14

Die gesamte Anzahl der genehmigten LN-Stellen (für zivile Arbeitnehmer vorgesehene Stellen) in der Dienstelle U. betrage derzeit 185, von denen 168 besetzt seien. Der Stellenplan FY 08 für die umstrukturierte Dienstelle U. sehe eine Anzahl von 144 Stellen für ortsansässige Arbeitnehmer vor, so dass 24 Stellen in Wegfall gerieten. Dies sei bedingt durch die Truppenreduzierung und entsprechend verminderter Mengen von Gerätschaften und Lagerbeständen in den Lagerhäusern. Von dreizehn Stellen für Angestellte der Materialverwaltung der Ebene C-5 a seien drei Stellen gestrichen worden. Die Klägerin habe im Rahmen der durchgeführten Sozialauswahl nach einem Punkteschema von den dreizehn Angestellten der Auswahlebene C-5a mit 92 Sozialpunkten die geringste soziale Schutzwürdigkeit. Eine gleichwertige Stelle mit einer Vergütung nach VergGr. C-5a TVAL II sei nicht vorhanden gewesen. Deshalb habe man der Klägerin gemäß § 4 Ziffer 4 b Schutz-TV einen freien Arbeitsplatz mit einer Vergütung nach VergGr. C-5 TVAL II angeboten.

15

Die von der Klägerin angesprochene Stelle als Service-Contract-Inspector bei der Standortverwaltung A-Stadt sei nach wie vor mit dem Arbeitnehmer N. S. besetzt. Für diese Position seien eine mindestens einjährige Berufserfahrung sowie Englischkenntnisse der Stufe III erforderlich. Die Klägerin erfülle mit ihrem Hauptschulabschluss und als gelernte Friseurin diese Anforderungen nicht, selbst wenn man eine sechsmonatige Einarbeitungszeit beachte. Sie verfüge weder über die schulischen noch die beruflichen Voraussetzungen, um die Stelle des Herrn S. ausfüllen zu können.

16

Sie habe die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 10.10.2007 (Bl. 203-204 d. A.) um Mitwirkung und Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung gebeten. Die Betriebsvertretung habe mit Schreiben vom 06.11.2007 (Bl. 206 d. A.) nicht zugestimmt.

17

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 19.06.2008 (8 Ca 1736/07) der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Änderungskündigung vom 29.11.2007 sei sozial nicht gerechtfertigt. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen sei. Die Stelle der Klägerin sei im Stellenplan unstreitig enthalten. Dies könne die Beklagte nicht damit erklären, dass dieser nicht verbindlich sei, weil es sich um ein Planungsdokument für zukünftigen Personalbedarf handele. Es frage sich, warum mit einer weggefallenen Stelle geplant werde. Im Kammertermin seien die Stellenpläne auf Nachfrage als eine Art Bestandsaufnahme für die Vergangenheit dargestellt worden. Dieses Vorbringen sei widersprüchlich. Ebensowenig sei verständlich, warum die Stelle weggefallen sein soll, wenn Funktionen zusammengeführt werden. Das Stellen weggefallen seien, werde letztlich nur behauptet, aber nicht dargelegt. Auch wenn es eine gerichtlich eingeschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung geben sollte, lasse sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass oder wie diese Entscheidung im Sinne eines Ursachenzusammenhangs Auswirkungen auf den Arbeitsplatz der Klägerin habe.

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Die Beklagte, der das Urteil am 11.07.2008 zugestellt worden ist, hat am 31.07.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.09.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 18.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Die Beklagte trägt ergänzend vor, aufgrund der Transformation der US-Army in Europa, die mit einer erheblichen Reduzierung des Militärpersonals um ca. 60 % in diesem Einsatzgebiet einhergehe, sei die Entscheidung getroffen worden, u.a. die Einheit der XY. zu schließen, in der die Klägerin als Lagerverwaltungsangestellte tätig war. Die Einheit sei zum 15.07.2007 reaktiviert worden. Deswegen sei die Klägerin ab dem 16.07.2007 freigestellt worden. Einhergehend mit der Reduzierung des Militärpersonals um ca. 60 % seien die Materialbestände im Fiskaljahr 2007/2008 bereits um 40 % reduziert worden. Detaillierte Daten zum Warenumschlag unterlägen der militärischen Geheimhaltung. Die Arbeitgeberin habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, von den vorhandenen dreizehn Arbeitsplätzen in der Lagerverwaltung zunächst drei abzubauen. Dies entspreche einer Verringerung um lediglich 23 %. Der Vergleich mit der Reduzierung der verwalteten Bestände um 40 % zeige, dass für eine Übergangszeit noch hinreichend Personalreserven vorgehalten würden. Eine überobligatorische Mehrbelastung der verbleibenden Angestellten in der Materialverwaltung sei nicht erkennbar.

20

Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass im S. ihre Stelle noch eingeplant gewesen sei. Bei dem S. handele es sich um keinen bindenden Stellenplan, vielmehr um ein Planungsdokument für den Personaleinsatz. Zur Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten sei es 2007 noch personalplanerisch erforderlich gewesen, die Stelle der Klägerin einzuplanen.

21

Die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche Qualifikation, um die Stelle des ehemaligen Mitarbeiters S. ausfüllen zu können. Ein Service-Contract-Inspector müsse das Anforderungsprofil und den Leistungsstandard für die Reinigungsarbeiten und Schädlingsbekämpfung unter Beachtung der entsprechenden Richtlinien und Dienstvorschriften der US-Streitkräfte festlegen. Aufgrund dieser Feststellungen erfolge eine öffentliche Ausschreibung durch die Vertragsabteilung, worauf dann potentielle Vertragsfirmen ihre Angebote abgeben. Der Stelleninhaber müsse die Durchführung der Arbeiten überwachen und Qualitätskontrollen durchführen sowie Kundenbeschwerden nachgehen. Zudem müsse er die monatlichen Zahlungen errechnen und gegebenenfalls Minderungen geltend machen. In Absprache mit den Kunden müssten Vertragserweiterungen oder -kürzungen mit der Vertragsfirma ausgehandelt und die Einsatzpläne der Mitarbeiter der Vertragsfirma genehmigt werden. Aus dieser Aufgabe erfolge die Festlegung des Anforderungsprofils, was die Klägerin mangels zweijähriger stellenbezogener Erfahrung und ausreichender Sprachkenntnisse nicht erfülle.

22

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 18.09.2008 (Bl. 100 - 107 d. A.) und vom 12.11.2008 (Bl. 148-151 d. A.) Bezug genommen.

23

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.06.2008, Az.: 8 Ca 1736/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen das Vorliegen der unternehmerischen Entscheidung, die Einheit XY. zu schließen. Im Übrigen blieben selbst nach dem Vortrag der Beklagten, die von der Dienststelle XY. verrichteten Tätigkeiten bestehen und würden lediglich unter anderem Namen, nämlich der U., verrichtet. Die unternehmerische Entscheidung könne damit allenfalls den Inhalt gehabt haben, die in der Order vom 13.03.2007 genannten Dienststellen zusammenzulegen. Der Ordner lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Konsolidierung gleichzeitig Arbeitsstellen gestrichen werden sollten. Die Order gehe im Gegenteil von unverändert 407 Stellen für Zivilbeschäftigte aus. Die Beklagte habe im Übrigen nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beschäftigungsbedarf für Angestellte der Materialverwaltung verringert habe.

28

Die US-Streitkräfte seien zumindest verpflichtet, sie auf dem gleichwertigen Arbeitsplatz des Herrn S. weiterzubeschäftigen. Sie sei für die Position ausreichend qualifiziert. Herr S. habe lediglich über einen Hauptschulabschluss und Englischkenntnisse der Stufe II verfügt. Er sei zuvor als Schlossergeselle und Werksmeister sowie in der Umweltschutzkontrolle tätig gewesen. Bei Antritt der Stelle habe er auch über keinerlei stellenbezogenen Erfahrungen verfügt. Sein Werdegang zeige, dass sie ohne weiteres in der Lage sei, seine Position auszufüllen. Zumindest aber wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, sie als sog. RIF-Kandidatin („Reduction in Force“ = RIF) entsprechend zu qualifizieren.

29

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.10.2008 (Bl. 135-143 d. A.) Bezug genommen.

30

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

32

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 29.11.2007 zum 30.06.2008 ist weder sozialwidrig noch aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Deshalb ist das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern aufzuheben und die Klage abzuweisen.

33

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung wirksam, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis des betreffenden Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 29.11.2007 - 2 AZR 388/06 - AP Nr. 136 zu § 2 KSchG 1969, mit zahlreichen Nachweisen).

34

Die zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Änderungskündigung notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S.d. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Dies kann auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebs bzw. einer Dienststelle oder einzelner Arbeitsplätze beruhen, von der auch das Anforderungsprofil der nach Umstrukturierung verbleibenden Arbeitsplätze erfasst werden kann (vgl. BAG Urteil vom 29.11.2007 - 2 AZR 388/06, a.a.O.).

35

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen der streitgegenständlichen Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 29.11.2007 zum 30.06.2008 dringende betriebliche Erfordernisse zu Grunde, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen.

36

Die US-Streitkräfte haben die nicht zu beanstandende organisatorische Entscheidung getroffen, die drei Dienststellen XY., W. und U. aufzulösen. Gleichzeitig wurde die vierte Dienstelle T. reorganisiert. Dementsprechend ist das Bedürfnis für eine Beschäftigung der Klägerin zu unveränderten Bedingungen in der bisherigen Dienstelle XY. entfallen.

37

Die Entscheidung der US-Streitkräfte am 15.07.2007 die Dienststelle XY., in der die Klägerin bisher beschäftigt war, aufzulösen und deren Aufgaben in die reorganisierte Dienstelle U. zu transformieren, stellt eine unternehmerische Entscheidung dar. Eine derartige Unternehmerentscheidung kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Beurteilung von Kündigungen im Bereich der Stationierungsstreitkräfte (vgl. BAG Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 245/05 - AP Nr. 157 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung und BAG Urteil vom 12.12.1986 - 7 AZR 405/85 - dokumentiert in Juris; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.03.2003 - 5 Sa 916/04 - dokumentiert in Juris). Zum Entscheidungsspielraum der US-Streitkräfte gehört auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe in der Dienstelle zukünftig erledigt werden soll (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 245/05, a.a.O.; zu den amerikanischen Streitkräften).

38

Dass die US-Streitkräfte die unternehmerische Entscheidung getroffen haben, die Dienststelle XY. aufzulösen und die Dienstelle U. zu reorganisieren, ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Schriftverkehr. Mit Memorandum vom 13.03.2007 (Bl. 164/165 d. A.) hat das amerikanische Verteidigungsministerium den Konzeptplan des Kommandeurs der US-Heeresstreitkräfte in Europa (USAREUR) genehmigt, die Dienststellen XY., Z. und U. zu konsolidieren und in die Dienstelle U. zu integrieren. Das US-Verteidigungsministerium teilte dem Kommandeur im Memorandum vom 13.03.2007 außerdem mit, dass keine zusätzlichen Stellen für diesen Konzeptplan zur Verfügung gestellt werden. Dem Kommandeur wurde schließlich die Anweisung erteilt, die Anforderungen an die Stellen zu überprüfen, den Gegebenheiten der Transformation gegenüberzustellen und einen neuen Konzept- bzw. Implementierungsplan zu erstellen, in dem die notwendigen Korrekturen aufgezeigt werden, um die „TC“ - Aufgaben zu unterstützen. Der Kommandeur hat daraufhin die Entscheidung getroffen, die Funktion der XY zum 15.07.2007 aufzulösen und die Aufgaben von der reorganisierten Dienstelle U. übernehmen zu lassen. Er hat außerdem entschieden, drei Supply Clerk Stellen (3 Büroangestellte Lagerverwaltung C-2005-5a) zu streichen.

39

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Entscheidung des Kommandeurs, die zum Wegfall von drei Stellen für Angestellte der Materialverwaltung führte, für die Gerichte für Arbeitssachen bindend. Gemäß Art. 56 Abs. 7a ZA-NTS (Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut) bestimmen allein die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges

40

"die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze gemäß der Einreihung der Tätigkeitsarten im Sinne des Absatzes (5), Buchstabe (a).“

41

Steht dem Kommandeur des Hauptquartiers der amerikanischen Heeresstreitkräfte (USAREUR) in Europa diese Befugnis zu, dann kann seine Entscheidung, künftig in der reorganisierten Dienststelle U. nur noch zehn statt dreizehn Angestellte der Materialverwaltung nach VergGr. C-5a TVAL II zu beschäftigen, nicht als offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich angesehen werden (vgl. BAG Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 245/05 und BAG Urteil vom 12.12.1986 - 7 AZR 405/85, a.a.O.).

42

Durch die Entscheidung, die Dienststelle XY. zum 15.07.2007 aufzulösen, ist der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen. Die US-Streitkräfte haben ihr Konzept auch umgesetzt. Die Klägerin ist deswegen ab dem 16.07.2007 freigestellt worden. In der reorganisierten Dienststelle U. sind nur zehn Arbeitsplätze für Angestellte der Materialverwaltung nach VergGr. C-5a TVAL II vorhanden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeitnehmer, denen diese zehn Arbeitsplätze angeboten worden sind, sozial schutzwürdiger sind als die Klägerin.

43

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang die bisher von ihr ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen, verkennt sie, dass die US-Streitkräfte nach Art. 56 Abs. 7 a ZA-NTS berechtigt sind, die Zahl der benötigten Arbeitsplätze zu bestimmen. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, im Einzelnen aufgeschlüsselt darzulegen, welche Menge an Material und Gerätschaften die amerikanischen Truppen benötigen. Es ist einleuchtend, dass Fragen der Truppenstärke und deren spezielle Ausrüstung, aus militärischen Gründen geheim zu halten sind. Damit stünde es nicht im Einklang, wollte man von den US-Streitkräften verlangen, der Klägerin im Einzelnen darzulegen, wie sich die Truppenstärke konkret verringert hat und wieviel Material die US-Truppen in Zukunft benötigen.

44

Die Berufung überdehnt die Darlegungslast der Beklagten, wenn sie die Darlegung der konkreten, von den Arbeitnehmern zu erledigenden Arbeitsmenge in der Materialverwaltung verlangt. Soweit der Arbeitgeber dann, wenn seine unternehmerische Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heranrückt, seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit (“Dauer”) verdeutlichen muss, ist diese Vortragslast kein Selbstzweck (vgl. BAG Urteil vom 18.10.2006 - 2 AZR 434/05 - NZA 2007, 552). Sie soll nur einen Missbrauch des Kündigungsrechts ausschließen. Für einen Missbrauch besteht vorliegend kein Anhaltspunkt. Die US-Streitkräfte haben militärische Gründe, nämlich die Restrukturierung der Streitkräfte in Europa und die Verlegung von US-Truppen in ihre Einsatzgebiete zum Anlass genommen, die Logistikstrukturen anzupassen, was zur Personalreduzierung führte. Die Klägerin bestreitet zwar die Verlegung der US-Truppen und den darauf zurückzuführenden Rückgang an Gerätschaften und Lagerbeständen. Aus ihrem Vortrag wird jedoch nicht ersichtlich, dass die US-Streitkräfte die Reorganisation der Logistikstrukturen lediglich als Vorwand benutzt haben, um zivile Arbeitnehmer zu entlassen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen als zu belastend angesehen werden.

45

3. Die US-Streitkräfte haben die Grenzen der Verhältnismäßigkeit bei dem unterbreiteten Änderungsangebot gewahrt. Sie haben der Klägerin ab dem 01.07.2008 die Weiterbeschäftigung als Angestellte für Materialverwaltung in der Dienststelle R. in A-Stadt unter Eingruppierung in die VergGr. C-5 TVAL II angeboten. In Höhe der Vergütungsdifferenz zur bisherigen Vergütung nach VergGr. C-5a TVAL II gewähren sie ihr nach § 5 Schutz-TV eine Einkommensschutzzulage von monatlich € 140,06 brutto für die Dauer von achtzehn Monaten.

46

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die - wie hier - eine aus betrieblichen Gründen sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist stets zulässig (BAG Urteil vom 03.04.2008 - 2 AZR 500/06 - AP Nr. 137 zu § 2 KSchG 1969).

47

4. Die Änderungskündigung hat sich nicht durch eine anderweitige, weniger einschneidende Maßnahme vermeiden lassen.

48

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG ist eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in einer anderen Dienstelle an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann.

49

Hier beruft sich die Klägerin darauf, sie hätte auf dem Arbeitsplatz des Herrn N. S. zu einer unveränderten Vergütung nach VergGr. C-5a TVAL II weiterbeschäftigt werden können, Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Arbeitsplatz des Herrn S. im Kündigungszeitpunkt am 29.11.2007 frei war. Die Klägerin (sowie die Betriebsvertretung) behaupten insoweit nur unspezifisch, Herr S. hätte Interesse angemeldet, aus Altersgründen vorzeitig auszuscheiden und einem Auflösungsvertrag zuzustimmen. Es stand also im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung keineswegs fest, dass Herr S. in absehbarer Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

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Es kommt hinzu, dass die Klägerin nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um den letztlich doch am 01.03.2008 freigewordenen Arbeitsplatz des Herrn S. als Service-Contract-Inspector ausfüllen zu können. Soweit die Klägerin meint, sie sei ohne Weiteres für die Position qualifiziert, kann sie damit nicht durchdringen.

51

Die Gestaltung des Anforderungsprofils für den freigewordenen Arbeitsplatz eines Service-Contract-Inspectors unterliegt der lediglich auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfenden Disposition des Arbeitgebers. Soweit für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgabe bestimmte persönliche oder sachliche Voraussetzungen erforderlich sind, kann die unternehmerische Entscheidung, welche Anforderungen an den Stelleninhaber zu stellen sind, nur auf offenbare Unsachlichkeit gerichtlich überprüft werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist von den Arbeitsgerichten grundsätzlich jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben (BAG Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 326/03 - AP Nr. 76 zu § 1 KSchG 1969, m.w.N.).

52

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens ist den US-Streitkräften nicht zumutbar, die am 01.03.2008 freigewordene Stelle für einen Servive-Contract-Inspector mit der Klägerin zu besetzen. Die Klägerin besitzt aufgrund ihres Hauptschulabschlusses und ihrer Berufsausbildung zur Friseurin nicht die für die Stelle des Herrn S. erforderliche fachliche Grundqualifikation. Sie weist außerdem nicht die geforderte einschlägige Berufserfahrung und die erforderlichen Englischkenntnisse auf.

53

Die Stellenanforderungen erschöpfen sich nicht in der Überwachung von Putzfrauen, wie die Klägerin vorträgt. Nach den Stellenanforderungen der Beklagten muss der Service-Contract-Inspector das Anforderungsprofil und den Leistungsstandard für die Reinigungsarbeiten und Schädlingsbekämpfung unter Beachtung der entsprechenden Richtlinien und Dienstvorschriften der US-Streitkräfte festlegen. Aufgrund dieser Feststellungen erfolgt eine öffentliche Ausschreibung durch die Vertragsabteilung, worauf dann potentielle Vertragsfirmen ihre Angebote abgeben. Der Stelleninhaber muss die Durchführung der Arbeiten überwachen und Qualitätskontrollen durchführen sowie Kundenbeschwerden nachgehen. Zudem muss er die monatlichen Zahlungen errechnen und gegebenenfalls Minderungen geltend machen. In Absprache mit den Kunden müssen Vertragserweiterungen oder -kürzungen mit der Vertragsfirma ausgehandelt und die Einsatzpläne der Mitarbeiter der Vertragsfirma genehmigt werden.

54

Nach der internen Dienstvorschrift 690-70 (Bl. 56 d. A.) werden für Mitarbeiter mit Hauptschulabschluss (Bildungsebene I) neben einer zweijährigen allgemeinen Bürotätigkeit, zusätzlich zweijährige stellenbezogene Erfahrungen vorausgesetzt. Diese zweijährige stellenbezogene Erfahrung besitzt die Klägerin unstreitig nicht. Es ist unerheblich, ob Herr S. bei Antritt der Stelle - nach dem Vortrag der Klägerin 1997 - stellenbezogenen Erfahrungen hatte oder nicht. Zum einen kann es den US-Streitkräften nicht verwehrt werden, zehn Jahre später bei einer Neubesetzung das Anforderungsprofil an die zu besetzende Stelle und den Stellenbewerber zu ändern, um es an veränderte Verhältnisse oder bessere Erkenntnisse anzupassen. Zum anderen war Herr S., was auch die Klägerin einräumt, zuvor in einem anderen Bereich als Werksmeister tätig. Er war daher im Gegensatz zur Klägerin bereits mit der Überprüfung von Arbeitsergebnissen, Erstellung von Kostenvoranschlägen und der Erarbeitung von Zeitvorgaben vertraut.

55

Schließlich verfügt die Klägerin auch nicht über die erforderlichen Englischkenntnisse der Stufe III. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf einen bestandenen Test vom 15.10.1986 (Bl. 51 d. A.) darauf verweist, sie verfüge über Englischkenntnisse der Stufe III, steht dies im Widerspruch zu ihren Angaben im Erhebungsbogen zur Erfassung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vom 14.03.2007. In den Angaben für das Stellenvermittlungsprogramm, die zur Erfassung und Verwaltung eventuelle Unterbringungsmöglichkeiten dienen (Bl. 168 d. A.), hat die Klägerin angekreuzt, dass sie über Englischkenntnisse der Stufe II verfüge. Über welche Sprachkenntnisse die Klägerin bei einem Test vor über 20 Jahren verfügte, ist für die Beurteilung ihrer Kenntnisse im Kündigungszeitpunkt irrelevant.

56

Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu einer unveränderten Vergütung nach VergGr. C-5a TVAL II sind weder im Einzugsgebiet nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG noch in dem erweiterten Einzugsbereich nach § 4 Nr. 4d Schutz-TV ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

57

6. Die Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 29.11.2007 zum 30.06.2008 ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretung unwirksam. Die örtliche Betriebsvertretung ist mit Schreiben der Dienststellenleitung der U. vom 10.10.2007 ordnungsgemäß angehört worden.

58

Die US-Streitkräfte haben das in § 79 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 BPersVG durch das Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut modifizierte Mitwirkungsverfahren (vgl. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS sowie das Unterzeichnungsprotokoll hierzu) ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt. Die Betriebsvertretung ist nach Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut, § 72 BPersVG ebenso umfassend zu unterrichten wie der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber muss die für die Kündigung maßgeblichen Umstände so genau und umfassend darlegen, dass die Betriebsvertretung ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über die Stellungnahme schlüssig zu werden.

59

Vorliegend hat die Dienststelle die Kündigungsgründe unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen substantiiert und schlüssig dargelegt. Hinreichend konkrete Rügen bzw. ein ausreichendes Bestreiten lassen sich dem Vorbringen der Klägerin diesbezüglich nicht entnehmen.

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Im Unterrichtungsschreiben vom 10.10.2007 in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Anlagen hat der Dienststellenleiter ausreichende Angaben zur Art der beabsichtigten Kündigung (ordentliche fristgerechte Änderungskündigung), zur Person der Klägerin, zum Kündigungsgrund sowie zum Inhalt des Änderungsangebotes gemacht.

61

Soweit die Klägerin das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren deswegen beanstandet, weil der örtlichen Betriebsvertretung nicht hinreichend deutlich dargelegt worden sei, inwieweit die Entscheidung der US-Streitkräfte zum Wegfall ihres Arbeitsplatzes geführt haben soll, kann sie damit nicht durchdringen. Insoweit ist insbesondere der Tatbestand einer bewusst unrichtigen oder unvollständigen - und dadurch die Betriebsvertretung irreführenden - Darstellung des Kündigungssachverhalts nicht gegeben.

62

Auf welche betrieblichen Gründe die Kündigung gestützt werden sollte, ergibt sich aus dem Schriftverkehr in dem gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG durchgeführten Verfahren wegen der Auflösung und Zusammenlegung von Dienstellen. Darauf wird auf der Seite 2 des Unterrichtungsschreibens vom 10.10.2007 Bezug genommen, wo es heißt, die betriebliche Begründung entnehmen Sie bitte unserem Mitwirkungsantrag vom 19.07.2007 (Bl. 197-202), der Ihnen inklusive aller Anlagen vorliegt und den wir in seiner Gänze ausdrücklich zum Bestandteil dieses Antrags machen. In dem Schreiben vom 19.07.2007 wird auf das Anschreiben vom 02.05.2007 (Bl. 185-186 d. A.) an die USAREUR-Hauptbetriebsvertretung (USAREUR = US-Heeresstreitkräfte Europa) Bezug genommen, das dem örtlichen Betriebsrat vorgelegt worden ist. In dem Mitwirkungsverfahren bezüglich der Reorganisation der Dienststellen ist dem örtlichen Betriebsrat bereits am 03.04.2007 mitgeteilt worden, dass die Funktion der XY. zum 15.07.2007 aufgelöst und von der reorganisierten Dienstelle U. übernommen wird. Bedingt durch die Truppenreduzierung und dementsprechend verminderter Mengen von Gerätschaften und Lagerbeständen in den Lagerhäusern müssten drei Supply Clerk Stellen („3 Büroangestellte Lagerverwaltung C-2005-5a“) gestrichen werden. In diesem Jahr und bis Ende des nächsten Jahres würden die Bestände um 40 % reduziert, was zu einer Reduzierung von drei Stellen in der Lagerverwaltung führe. Daraus ergibt sich, dass die US-Streitkräfte die Betriebsvertretung über den - aus ihrer Sicht bestehenden - Kündigungsgrund objektiv ausreichend und keineswegs nur unvollständig oder gar irreführend informiert haben.

III.

63

Nach alledem ist die Klage mit der sich für die Klägerin aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

64

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Nov. 2008 - 10 Sa 424/08

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Nov. 2008 - 10 Sa 424/08 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 75


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 78


(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtenges

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 72


(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. (2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbe

Referenzen

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.

(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht in vollem Umfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 69 Abs. 3 Sätze 2, 3 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(6) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.