Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Feb. 2010 - 1 Ta 20/10


Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2009 - 9 Ca 501/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.
- 2
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für ihre Zahlungsklage mit Beschluss vom 07.07.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
- 3
Mit Schreiben vom 11.05.2009 forderte der Rechtspfleger die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten auf, möglichst umgehend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen.
- 4
Nachdem die Klägerin hierauf trotz mehrfacher Mahnungen und des Hinweises, die Prozesskostenhilfebewilligung könne nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 18.08.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
- 5
Mit Schreiben vom 20.08.2009, das der Rechtspfleger als Beschwerde ausgelegt hat, teilte die Klägerin mit, sie bekomme nur Arbeitslosengeld II und müsse warten, bis sie einen neuen Bescheid erhalte. Dem Schreiben fügte sie das ausgefüllte Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO und einen Kontoauszug vom 31.07.2009 bei. Mit Schreiben vom 24.08.2009 forderte der Rechtspfleger in der Parallelsache 5 Ca 1109/06 unmittelbar die Klägerin auf, eine Abschrift des Arbeitslosengeldbescheids einzureichen, sobald dieser vorliegt.
- 6
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 24.08.2009 zugegangenen Beschluss vom 18.08.2009 mit einem beim Arbeitsgericht am 22.09.2009 eingegangenen Schriftsatz (ebenfalls) Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 24.09.2009 forderte der Rechtspfleger den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, die Beschwerde zu begründen. Dem kam die Beschwerdeführerin trotz weiterer Aufforderungen des Arbeitsgerichts nicht nach.
- 7
Am 30.12.2009 forderte der Rechtspfleger unmittelbar die Klägerin unter Fristsetzung auf, eine Abschrift des aktuellen Bescheids der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE vorzulegen, um die Vorlage an das Beschwerdegericht zu vermeiden. Die Klägerin reagierte hierauf nicht.
- 8
Mit Beschluss vom 27.01.2010 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 18.08.2009 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, die Klägerin habe im Abhilfeverfahren zwar eine Übersicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, nicht aber die als Nachweis geforderte Kopie des Bescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld II.
- 9
Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigen eine weitere Frist zur Begründung der Beschwerde gesetzt. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
II.
- 10
Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
- 11
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Rechtspflegers erweist sich im Ergebnis als richtig.
- 12
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Auf Verlangen des Gerichts hat sich dabei die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt nur die Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht erforderlich und kann nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht verlangt werden (vgl. z.B. Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 100/09).
- 13
Insoweit hat der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Zur Abgabe einer so umfassenden Erklärung war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet.
- 14
Trotz dieser Fehler im Nachprüfungsverfahren war der Beschwerde nicht stattzugeben, da die Verpflichtung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Abhilfe- und Beschwerdeverfahrens durch konkrete Aufforderungen, einen bestimmten Nachweis zu erbringen, in zulässiger Weise konkretisiert wurde.
- 15
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.08.2009 Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte, hat der Rechtspfleger der Klägerin konkret aufgegeben, welche Unterlagen sie zum Nachweis des von ihr behaupteten monatlichen Einkommens einzureichen hatte. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Vorliegend war es nicht ermessensfehlerhaft, eine Kopie des "aktuellen" Bescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld zu verlangen, auch wenn die Klägerin im Nachprüfungsverfahren einen Kontoauszug vom 31.07.2009 vorgelegt hatte, aus dem eine Überweisung von Arbeitslosengeld II ersichtlich war. Die Klägerin hatte in ihrem Schreiben vom 20.08.2009 selbst angegeben, sie erwarte einen neuen Bescheid zum Arbeitslosengeld II.
- 16
Die Beschwerde kann auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil der Rechtspfleger die Aufforderungen am 24.08.2009 und am 30.12.2009, den entsprechend obigen Ausführungen konkret erforderlichen Nachweis zu erbringen, trotz des fortbestehenden Mandats zunächst an die Beschwerdeführerin persönlich gerichtet hatte, während er den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nur allgemein aufgefordert hat, die Beschwerde zu begründen. Spätestens dem Nichtabhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.01.2010 konnte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin entnehmen, welche Unterlagen konkret vorzulegen waren. Das Beschwerdegericht setzte ihm dann mit Beschluss vom 02.02.2010 eine erneute Frist, das Rechtsmittel in diesem Sinne zu begründen.
- 17
Auch innerhalb dieser weiteren Frist erfolgte keine Reaktion. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend nachgekommen, so dass es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hat.
- 18
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 19
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.

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Annotations
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)