Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Sept. 2008 - 1 Ta 155/08
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.08.2008 - 2 Ca 399/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2000 als Gerüstbauer beschäftigt. Am 10.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum selben Tage.
- 3
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage vom 25.03.2008, in welcher er neben dem Kündigungsschutzantrag Feststellung beantragte, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 10.03.2008 hinaus fortbestehe. Am 08.04.2008 sprach die Beklagte dem Kläger erneut eine Kündigung mit Wirkung zum 30.06.2008 aus, unter Berufung auf sein unentschuldigtes Fehlen im Betrieb. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 14.04.2008, in welcher er neben dem auf die zweite Kündigung bezogenen Kündigungsschutzantrag wiederum den sog. allgemeinen Schleppnetzantrag stellte und ferner beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstrecke. Zudem beantragte der Kläger sinngemäß, die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen zu seiner Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu verurteilen.
- 4
Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 14.04.2008 erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin, mit der Begründung, dass der Kläger seit dem 03.03.2008 seiner Arbeit unentschuldigt fern bleibe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer erneuten Klageerweiterung vom 21.04.2008, in welcher er außer dem auf die dritte (außerordentliche sowie ordentliche) Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag wiederum den sog. allgemeinen Schleppnetzantrag stellte.
- 5
Das Verfahren endete durch Vergleich im Kammertermin vom 24.07.2008. Darin vereinbarten die Parteien u. a. (unter Ziffer 2)) eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 2.270,40 EUR brutto für den Monat Januar 2008 sowie von 2.786,40 EUR brutto für den Monat Februar 2008.
- 6
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.08.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 11.455,20 EUR für das Verfahren sowie auf 16.512,00 EUR für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es sämtliche Kündigungsschutzanträge mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern á 2.545,60 EUR bewertet, den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt.
- 7
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.08.2008 B e s c h w e r d e eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren mit 17.819,20 EUR und für den Vergleich mit 22.876,00 EUR zu bewerten. Nach seiner Auffassung ist die erste Kündigung mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, die zweite und dritte Kündigung mit jeweils einem weiteren Bruttomonatsgehalt. Zudem seien der Weiterbeschäftigungsantrag sowie der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit jeweils einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
- 8
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 9
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
- 10
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt.
- 11
1. Den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht zu Recht mit nur einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet. Eine höhere Wertfestsetzung erscheint im Hinblick auf die für den Arbeitnehmer nur vorübergehende Bedeutung eines Zwischenzeugnisses sowie dessen im Vergleich zu einem Schlusszeugnis geringeren wirtschaftlichen Wert nicht angezeigt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2004, NZA - RR 2005, 326, 327; LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2006 - 4 (5) Ta 437/06; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwertwert/Gegenstandswert II 2).
- 12
2. Der Gegenstandswert für die erste Kündigung war gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG sowie der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Anbetracht der mehr als ein Jahr betragenden Beschäftigungsdauer des Klägers im Kündigungszeitpunkt mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07).
- 13
3. Den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Diese Festsetzung hat der Beschwerdeführer auch nicht angegriffen.
- 14
4. Im Hinblick auf die am 08.04. und 14.04.2008 ausgesprochenen Kündigungen hat das Arbeitsgericht ebenfalls mit Recht keine weitere Erhöhung des Gegenstandswertes angenommen. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen wurden, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zu Grunde, dann ist nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten; jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 m. w. N.; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07). Dazu zählen auch solche Fälle, in denen einer Kündigung in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt nachgeschoben wird. Auch in diesen Fällen sind sämtliche Kündigungen mit insgesamt maximal drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07). Nach den vorgenannten Grundsätzen waren hier die Kündigungen vom 08.04. und vom 14.04.2008 nicht gesondert zu bewerten.
- 15
Während in Bezug auf die mündliche Kündigung vom 10.03.2008 keinerlei Kündigungsgründe angeführt werden, so stützen sich sowohl die Kündigung vom 08.04. wie auch die Kündigung vom 14.04.2008 auf das unentschuldigte Fehlen des Klägers im Betrieb. Dieses dauerte bereits seit dem 03.03.2008 an, so dass insoweit der Kündigungsgrund der zweiten und dritten Kündigung identisch ist. Es liegt nahe, dass gleiches auch für die erste Kündigung gilt, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine Woche unentschuldigt im Betrieb fehlte. Jedenfalls ist weder aus den Gerichtsakten ersichtlich noch hätte der Beschwerdeführer vorgetragen, dass den einzelnen Kündigungen insoweit unterschiedliche Kündigungssachverhalte zugrunde gelegen hätten. Zudem haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 623 BGB in ihrer Klage gerügt. Wenn daraufhin der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Beklagten eine erneute Kündigung ausspricht, diesmal unter Angabe eines Kündigungsgrundes sowie unter Einhaltung der Schriftform, kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass mit dieser Kündigung der Wirksamkeitsmangel der ersten Kündigung behoben werden sollte. Entsprechendes gilt für die dritte Kündigung. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten die unter dem 08.04.2008 ausgesprochene zweite Kündigung gem. § 174 BGB zurückgewiesen. Wenn hierauf der Beschwerdeführer unter dem 14.04.2008 ausdrücklich namens und im Auftrag der Beklagten die erneute Kündigung aussprach, so deutet dies darauf hin, dass es sich nicht um eine inhaltlich völlig neue Kündigung handeln, sondern vielmehr nur der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerügte formelle Wirksamkeitsmangel der zweiten Kündigung behoben werden sollte.
- 16
Auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den drei Kündigungen ist gegeben. Die Klageschrift wurde der Beklagten am Samstag, den 29.03.2008, zugestellt. Wenn der sich daraufhin am 01.04.2008 für die Beklagte bestellende Beschwerdeführer den Gütetermin vom 07.04.2008 abwartet und sodann nach erfolglos gebliebener Güteverhandlung unmittelbar am Folgetage, dem 08.04.2008, eine erneute Kündigung ausspricht, so reicht dies für einen nahen zeitlichen Zusammenhang aus. Wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers sodann ausweislich des von ihnen als Anlage K6 ihres Schriftsatzes vom 14.04.2008 zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens an den Beschwerdeführer dessen zweite Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB zurückgewiesen haben und der Beschwerdeführer daraufhin unter dem 14.04.2008 die dritte (außerordentliche, hilfsweise ordentliche) Kündigung aussprach, so ist der notwendige nahe zeitliche Zusammenhang auch insoweit erfüllt.
- 17
Daher bleibt es dabei, dass sämtliche ausgesprochene Kündigungen vorliegend nur mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten waren.
- 18
5. Nach alledem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.
- 19
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
- 20
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
- 21
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.