vorgehend
Arbeitsgericht München, 25 Ca 12947/15, 06.05.2017

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 6. Mai 2017 - 25 Ca 12947/15 abgeändert.

2. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, vom Kläger zu entrichtenden Ratenleistungen auf Grundlage der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. März 2017 rückwirkend ab September 2016 festzusetzen.

Gründe

I.

Der ledige Kläger hat, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, im Erkenntnisverfahren verschiedene Zahlungsansprüche, eine Lohnabrechnung und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geltend gemacht. Das Verfahren hat vergleichsweise mit Beschluss vom 28. Dez. 2015 geendet (Bl. 50 d. A.).

Mit Beschluss vom 29. Dez. 2015 hat das Arbeitsgericht dem Kläger auf Grund seines mit der Klageschrift angebrachten Antrags und auf Grundlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Nov. 2015 (Bl. 15 ff. d. A.), die einzig Arbeitslosengeld von € 690,00 als Einnahmen und eine Monatsmiete von € 280,00 sowie eine Unterhaltszahlung des Klägers an seine Mutter in Höhe von € 200,00 mtl., die allerdings nach einem Nachtrag des Klägers damals nicht bezahlt worden war, ausweist, ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.

Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 27. Jan. 2016 an die (früheren) Prozessvertreter des Klägers waren diese über die entstandenen Kosten und die Grundlage der Bewilligungsentscheidung unterrichtet. Ebenso wurden sie unterrichtet, dass der Mandat eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenssituation unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe, worüber die (früheren) Prozessvertreter den Mandanten unterrichten sollten (Bl. 78 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 14. Feb. 2017, gerichtet an die (früheren) Prozessvertreter des Klägers, forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, eine eventuelle Änderung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation innerhalb einer Frist von 3 Wochen unter Beifügung von Belegen mitzuteilen (Bl. 81 d. A.). Dem war der Kläger nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 hat das Arbeitsgericht nach ergebnislos verstrichener Frist eine weitere Frist bis 20. Apr. 2017 (Bl. 82 d. A.) gesetzt. Mit Schriftsatz vom 29. März 2017 haben die (früheren) Prozessvertreter eine auf 19. März 2017 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, aus der sich Bruttoeinnahmen von € 1.300,22 Mitte Januar und ein Minijob mit Einnahmen von ca. € 400,00 sowie eine Zahlung von € 1079,18 Mitte März für Februar (jeweils ohne Jahresangabe) ergeben. Nach einer vorgelegten Entgeltbescheinigung war er am 28. Sept. 2016 in ein Hauptarbeitsverhältnis eingetreten. Ferner sind Abzüge für Steuern in Höhe von 83,75, für Sozialversicherungsbeiträge von € 48,75 und für sonstige Versicherungen von € 79,17, wie auch ein vorhandener Pkw im Wert von € 8.000,00 angegeben. Zudem war die Mietzahlung auf € 300,00 gestiegen. Weiter hat der Kläger danach monatliche Ratenverpflichtungen aus zwei Ratenkrediten in Höhe von € 239,00 bzw. € 133,00 - jeweils mtl. - zu bedienen.

Mit Schreiben vom 5. Apr. 2017, wiederum an die (früheren) Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet, wurde der Kläger daran erinnert, dass Einkommensänderungen unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen waren. Ihm stehe nunmehr ein Einkommen von mtl. € 1.500,00 zu, wie sich erst auf Nachfrage ergeben habe. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfe binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Weiter solle er die Kontoauszüge der letzten 8 Wochen vollständig und ungeschwärzt vorlegen. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2017 hat das Arbeitsgericht - Rechtspflegerin - die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Insoweit wird auf den Be-schluss vom 6. Mai 2017 (Bl. 98 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen ihm an einem nicht lesbaren Datum nach dem 8. Mai 2017 zugestellten Beschluss (vgl. das per Fax am 11. Mai 2017 zurückgeleitete Empfangsbekenntnis, Bl. 102 d. A.) hat der Kläger mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Arbeitsgericht am 12. Mai 2017, zum Beschluss Stellung genommen. Er verwies auf einen nicht näher eingegrenzten Urlaub. Er habe nichts absichtlich versäumt, sondern seine Sprachkenntnisse reichten nicht aus. Weiter gab er an, seit Februar einen Minijob zu machen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 war der Kläger über seine (früheren) Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen worden, sein Schreiben werde als sofortige Beschwerde angesehen, verbunden mit der Bitte, diese innerhalb zweier Wochen zu begründen (Bl. 104 d. A.). Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (Bl. 105 d. A.) wurde er dringend an die Erfüllung der Begründungspflicht bis 30. Juni 2017 erinnert.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 hat der Kläger „Einspruch gegen die Prozesskostenhilfe“ eingelegt, die Kontoauszüge vorgelegt und sich darauf berufen, wegen abzuzahlender Kredite bleibe nur sehr wenig zum Leben. Ferner müsse er noch einer Strafe beim Arbeitsgericht in Höhe von € 2.327,00 abtragen. Er hat Ratenleistung von mtl. € 100,00 angeboten.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2017 (Bl. 111 f. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde) ist nach § 124, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in rechter Form und Frist eingereicht (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung. Zwar hatte er die geänderten Einkommensverhältnisse entgegen seiner Verpflichtung, auf die er über seine Prozessvertreter hingewiesen worden war, nicht von sich aus, geschweige denn unverzüglich, dem Arbeitsgericht mitgeteilt. Die Mitteilung war vielmehr erst nach zweifacher gerichtlicher Aufforderung erfolgt. Allerdings hatte der Kläger damit, wenn auch verspätet, so doch alle Angaben vor der Aufhebungsentscheidung vorgetragen, die das Gericht in die Lage versetzt hatten eine nachträgliche Ratenzahlung festzusetzen, ohne dass es einer vollständigen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bedurft hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die Verzögerung der Mitteilung auf Absicht oder grober Nachlässigkeit des Klägers beruht. Jedenfalls fehlt es an der Verhältnismäßigkeit der Aufhebungsentscheidung, da angesichts der zwischenzeitlich vorhandenen Daten eine - auch rückwirkende - Ratenfestsetzung in Betracht kommt, die eine vollständige Abdeckung der verauslagten Kosten innerhalb des Überwachungszeitraumes von 48 Monaten erwarten lässt.

a. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (BAG v. 18. 8. 2016 - 8 AZB 16/16, NZA 2017, 533, Rz. 10). Die Norm erstrebt u.a. eine Angleichung an die auch im Sozialrecht geltenden Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I (BT-Drucks. 17/11472, S. 24, 33; vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg v. 10. 6. 2015 - 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, 438, Rz. 12). Die Voraussetzungen einer unverzüglichen Mitteilungsverpflichtung des Klägers waren ab September 2016 gegeben; er erzielte nicht nur einmalig einen um mehr als € 100,00 höheren Verdienst, als der Prozesskostenhilfebewilligung zugrunde gelegen hatte (§ 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO).

aa. Eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe kommt nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht schon dann in Betracht, wenn die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitteilt; vielmehr erfordert dies im Falle der Nichtmitteilung der geforderten Angaben auch ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage oder die Änderung der Anschrift muss die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG v. 18. 8. 2016, a.a.O., Rz. 11; ferner LAG BadenWürttemberg v. 10. 6. 2015, a.a.O.; OLG Zweibrücken v. 7. 4. 2016 - 6 WF 39/16, NJW 2016, 3106; BLAH/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. § 124 Rz. 51; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO 37. Aufl., § 124 Rz. 4a; Dürbeck/Gottscha/k, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 8. Aufl. Rz. 1017, 1006; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rz. 10; Natter, FA 2014, 290, 291; N/cke/, MDR 2013, 890, 894; a.A. LAG München v. 25. 2. 2015 - 10 Ta 51/15; LAG München v. 9. 3. 2015 - 10 Ta 8/15).

bb. Aufgrund der Stellung der tatbestandlichen Voraussetzung „unverzüglich“ in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und des möglichen Wortsinns ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben keines qualifizierten Verschuldens der Partei bedarf, sondern bereits deren einfaches Verschulden zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung genügt. Der Begriff „unverzüglich“ steht in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO am Satzende im unmittelbaren Kontext mit der Nichtmitteilung und könnte daher als „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB) zu verstehen sein. Danach wären geforderte Mitteilungen nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erstatten, ohne dass es auf eine Absicht oder eine grobe Nachlässigkeit ankäme.

cc. Dem steht aber, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18. 8. 2016 (a.a.O.) ausführt, sowohl die Systematik, als auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegen. Diese sprechen für eine erforderliche Absicht oder grobe Nachlässigkeit als Voraussetzung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels und/oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei.

(1) Wegen der Inbezugnahme von § 120a Abs. 2 Satz 1 - 3 ZPO setzt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO voraus, dass die Partei ihren Verpflichtungen nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht nachgekommen war, wonach sie bereits eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und einen Anschriftenwechsel „unverzüglich“ mitzuteilen hat. Die Gleichstellung einer unrichtigen Mitteilung der Nichtmitteilung in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezieht sich sowohl auf die wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch auf die Anschriftenänderung. Daraus ist abzuleiten, mit dem Merkmal „unverzüglich“ im Zusammenhang mit der Nichtmitteilung in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO solle im Hinblick auf das Verschulden der Partei keine Abgrenzung zur unrichtigen Mitteilung erfolgen. Demnach bezieht sich das Verschuldenserfordernis der „Absicht“ und der „groben Nachlässigkeit“ sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die Nichtmitteilung; in beiden Fällen liegt eine unrichtige Mitteilung vor.

(2) Für dieses Ergebnis, das auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt wird (dazu BAG v. 18. 8. 2016, a.a.O.), sprechen auch Sinn und Zweck der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO getroffenen Regelung. Die in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgesehene Aufhebungssanktion (vgl. BT-Drucks. 17/11472 S. 35) soll erkennbar dazu anhalten, ihre in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, damit das Gericht infolge der Mitwirkung - Mitteilung einer etwa verbesserten Einkommenssituation, wie einer Anschriftenänderung - in die Lage versetzt wird, jederzeit und unschwer eine Änderung (Verbesserung) der wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Bei Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung soll die Partei nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine grobe Pflichtverletzung, also grobes Verschulden voraus (vgl. BeckOK BGB/Fr/tzsche, Stand 1. Feb. 2017, § 990 Rz. 6). Die Prozesskostenhilfebewilligung kann demnach auch in den Fällen der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eines Anschriftenwechsels nur bei einer absichtlichen oder infolge grober Nachlässigkeit verletzten Pflicht der Partei erfolgen.

Diese Auslegung trägt, wie das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 18. 8. 2016 (a.a.O., Rz. 22) zu Recht ausführt, auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung.

b. Letztlich kann vorliegend dahinstehen, ob Absicht oder grobe Nachlässigkeit seitens des Klägers gegeben war, die gerichtlicherseits nachzuweisen wäre. Allerdings bestehen dagegen auch Bedenken. Die Korrespondenz war über den Prozessvertreter des Klägers geführt worden. Ungeachtet der auch über den Rechtsanwalt erfolgten Einreichung einer weiteren Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO kann allein vermutet werden, dass die gerichtlichen Schreiben an die Partei weitergeleitet worden waren. Auch ist nicht zu erkennen, inwieweit weitergeleiteten Schreiben Erläuterungen beigefügt waren, die ggf. zum Verständnis erforderlich waren, da sich der Kläger auf unzureichende Sprach kenntnisse beruft. Andererseits spricht es - vorbehaltlich sprachlicher Probleme - durchaus gegen den Kläger, dass dieser bereits kurz nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung, also zu diesem Zeitpunkt, da er einen höheren Verdienst erzielt hatte, ihm die Mitteilungsverpflichtung wenn nicht ohne Weiteres noch hätte präsent sein müssen, so zumindest hätte präsent sein können.

Fernerhin beruft sich der Kläger hinsichtlich der verspäteten Stellungnahme zur geplanten Aufhebung und der Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge auf Urlaub. Wenngleich er nicht konkret ausführt, inwieweit ihn dieser an einer rechtzeitigen Beantwortung der Anfragen gehindert haben sollte, so kann insoweit keine grobe Nachlässigkeit aus der verspäteten Äußerung entnommen werden. Allerdings hatte es sich bei dieser Anfrage auch nicht um eine von der Mitteilungspflicht des § 120a Abs. 2 ZPO erfassten primären Mitteilungspflicht des Klägers gehandelt.

Dennoch darf nicht übersehen werden, dass bis zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die vom Kläger zunächst geforderten Angaben und Unterlagen dem Gericht vorlagen. Damit stellt sich die Aufhebungsentscheidung als unverhältnismäßig dar, da hier jedenfalls auf Grund der vorliegenden Angaben eine rückwirkende Ratenfestsetzung auf den Zeitpunkt, da die Mitteilungspflicht des Klägers zu erfüllen gewesen wäre, möglich geworden war (§ 120a Abs. 1 ZPO); diese Ratenfestsetzung ließ zudem die volle Einbringung der verauslagten Kosten innerhalb des 48-monatigen Überwachungszeitraumes erwarten. Diese Unverhältnismäßigkeit gilt umso mehr, als dem Kläger seitens der Rechtspflegerin neben der ersten Anfrage zwei weitere Fristen zur Auskunftserteilung gesetzt hatte. Der Kläger hatte demnach davon ausgehen dürfen, dass er bei Erteilung der geforderten Auskunft, also der Vorlage einer erneuten Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO, auch innerhalb der letzten Fristsetzung die Prozesskostenhilfebewilligung nicht entzogen bekommen würde. Deren Vorlage war dann innerhalb der dritten gesetzten Frist erfolgt.

c. Nach den vom Kläger, wenn auch erst auf dritte Anforderung, vorgelegten Unterlagen ergibt sich - auch ohne Aufhebung der Bewilligungsentscheidung - die nachträgliche und rückwirkend mögliche Festsetzung von Raten ab September 2016, die erwarten lassen, dass die gesamten verauslagten Kosten innerhalb der Überwachungszeitraums von 48 Monaten eingebracht werden können.

aa. Nach der nachgereichten Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO verfügt der Kläger zwischenzeitlich über ausreichendes Einkommen, da die Festsetzung einer Ratenverpflichtung ermöglicht. Insbesondere bietet er selbst eine monatliche Ratenleistung von € 100,00 an. Bereits unter Zugrundelegung der Ratenleistung in Höhe von mtl. € 100,00, könnte diese ab September 2016, da der Kläger in ein Arbeitsverhältnis getreten war, festgesetzt werden, mit der Folge, dass die verauslagten Kosten im Rahmen des Überwachungszeitraumes (§ 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO), wieder eingebracht werden können.

bb. Letzteres gilt umso mehr, als die klägerseits in der eingereichten Erklärung angegebenen Zahlbeträge nicht zwingend als abziehbare Positionen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens anzuerkennen sein dürften. Inwieweit es sich bei den Ratenverpflichtungen um anzuerkennende Ausgaben oder um nicht anzuerkennende Luxusausgaben handelte, ist nicht zu erkennen. Mangels Angaben des Klägers hierzu kann von deren Anerkennung abgesehen und nach dem verbleibenden Einkommen die Ratenhöhe festgesetzt werden. In diesem Fall wäre eine noch raschere Rückzahlung der verauslagten Prozesskosten zu erwarten.

cc. Zeitpunkt und Höhe der zu erbringenden Ratenleistungen sind von der Rechtspflegerin festzusetzen.

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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 - 2 Ta 79/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger war seit dem 16. Januar 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Juni 2014, das dem Kläger am 24. Juni 2014 zugegangen ist, zum 30. Juni 2014. Der Kläger hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juni 2014, der am 25. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen diese Kündigung gewandt und die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten erst mit Ablauf des 8. Juli 2014 sein Ende gefunden hat. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Im beigefügten und vom Kläger unterschriebenen Vordruck der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ist auf der letzten Seite ein vorgedruckter Text enthalten, der wie folgt lautet:

        

     

        

Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. … Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.

2

Das Arbeitsgericht hat den Parteien unter dem 16. Juli 2014 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO unterbreitet und dem Kläger mit Beschluss vom 4. September 2014 mit Wirkung vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Mit Beschluss vom 15. September 2014 hat es gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festgestellt.

3

Nachdem dem Kläger ein Schreiben der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts vom 12. Januar 2015, das Angaben zur Höhe der Prozesskosten sowie die Information enthielt, dass seine Heranziehung zur Erstattung der Kosten in voraussichtlich acht Monaten geprüft werde, unter der bislang angegebenen Anschrift „A“ nicht zugestellt werden konnte, wandte sich das Arbeitsgericht an das Einwohnermeldeamt der Stadt D und bat um Mitteilung der neuen Anschrift des Klägers. Dieses teilte dem Arbeitsgericht am 8. Juli 2015 die aktuelle Anschrift des Klägers mit „E“ mit.

4

Mit Schreiben vom 17. September 2015 wandte sich die Rechtspflegerin an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 4. September 2014 nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben, da der Kläger seiner Verpflichtung, dem Gericht die Änderung der Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin unter dem 22. September 2015 die neue Anschrift des Klägers mit und bat um Erläuterung, inwieweit eine eventuelle Adressänderung für die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Endergebnis relevant sein solle, da Zustellungen im Überprüfungsverfahren an ihn als beigeordneten Rechtsanwalt erfolgen müssten.

5

Durch Beschluss vom 2. Dezember 2015, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2015 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht seinen Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 4. September 2014 nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 9. Dezember 2015 sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Kläger sei stets - jedenfalls über ihn - erreichbar gewesen, weshalb die Aufhebung der Prozesskostenhilfe völlig überzogen sei.

6

Nachdem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2016 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 1. März 2016 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor, da der Kläger dem Gericht die Änderung seiner Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege nicht mehr im Rahmen der zuzubilligenden Toleranzgrenzen. Eine grobe Nachlässigkeit oder Absicht sei nicht erforderlich. Das Merkmal „unverzüglich“ enthalte bereits ein subjektives Element. Es liege auch kein atypischer Fall vor, der ein Abweichen von der in § 124 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelanordnung, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden „soll“, gebieten könnte. Dass der Kläger ggf. über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb, sei bei der Prozesskostenhilfebewilligung der Regelfall und dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Zwar könne das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens der Partei im Einzelfall Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall anzunehmen sei. Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handele aber auch grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergesse oder ignoriere.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die subjektiven Merkmale der Absicht bzw. der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezögen sich sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die Nichtmitteilung des Anschriftswechsels. Im Übrigen sei er über seinen Prozessbevollmächtigten auch im Überprüfungsverfahren stets erreichbar gewesen. Solange der Prozessbevollmächtigte erreichbar sei, gebe es keinen Anlass für Sanktionen nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

8

II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. Dezember 2015 nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat allerdings an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

9

1. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. Dezember 2015 nicht zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn die Partei die Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen wäre.

10

a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (im Folgenden nF), der gemäß § 40 Satz 1 EGZPO vorliegend zur Anwendung kommt, da der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem 1. Januar 2014 gestellt hatte, soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

11

b) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Falle der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (so auch AR/Heider 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 124 Rn. 51; BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. Juli 2016 ZPO § 124 Rn. 23a; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 847; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 10; Hk-ZPO/Kießling 6. Aufl. § 124 Rn. 8; Korinth ArbRB 2016, 60, 63; Maul-Sartori jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; Natter FA 2014, 290, 291; Nickel MDR 2013, 890, 894; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 124 Rn. 4a; wohl auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 124 ZPO Rn. 20, 21; aA Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 8a ohne Begründung).

12

aa) Zwar ist es aufgrund der Stellung der tatbestandlichen Voraussetzung „unverzüglich“ in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF und ihres möglichen Wortsinns nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei nicht erforderlich ist, sondern dass bereits einfaches Verschulden der Partei für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig ausreicht. Insoweit könnte der Begriff „unverzüglich“, der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF am Satzende im unmittelbaren Kontext mit der Nichtmitteilung steht, iSv. § 121 BGB und damit als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen sein. Danach wären die geforderten Mitteilungen zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erstatten (vgl. etwa BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 20; 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - zu II 1 a der Gründe), ohne dass es auf eine Absicht oder eine grobe Nachlässigkeit ankäme.

13

bb) Die Systematik von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF, seine Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck sprechen indes dafür, dass die Bestimmung so auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels und einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

14

(1) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF setzt durch die Bezugnahme auf § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF voraus, dass die Partei ihren Verpflichtungen nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht nachgekommen ist. Bereits nach dieser Bestimmung hat die Partei aber eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und einen Anschriftswechsel „unverzüglich“ mitzuteilen. Soweit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF dann die unrichtige Mitteilung der Nichtmitteilung gleichstellt, bezieht sich dies sowohl auf die wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch auf die Änderung der Anschrift. Bereits dies spricht dafür, dass mit dem Merkmal „unverzüglich“ im Zusammenhang mit der Nichtmitteilung in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF im Hinblick auf das Verschulden der Partei keine Abgrenzung zur unrichtigen Mitteilung erfolgen sollte und dass sich demnach das Verschuldenserfordernis der „Absicht“ und der „groben Nachlässigkeit“ - vor die Klammer gezogen - sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die Nichtmitteilung bezieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl eine unvollständige Mitteilung der Änderung der Anschrift als auch eine unvollständige Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Mitteilungen sind und dass die Grenze zwischen einer unrichtigen Mitteilung und einer Nichtmitteilung im Einzelfall fließend sein kann. So kann eine Mitteilung im Einzelfall so lückenhaft sein, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtmitteilung gleichsteht. Auch dies spricht dafür, dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für sämtliche dort aufgeführten Verstöße der Partei gegen ihre Mitwirkungspflichten, sei es durch unrichtige oder unterlassene Mitteilungen, einen einheitlichen Verschuldensmaßstab der Absicht oder groben Nachlässigkeit normiert.

15

(2) Dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben voraussetzt, dass die Partei die unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wird durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung bestätigt.

16

Der ursprüngliche Entwurf eines „Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe“ (BT-Drs. 17/1216) sah in Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) unter Nr. 11 Buchst. c vor, dass § 124 ZPO dahin geändert wird, dass nach Nr. 3 die Nr. 3a eingefügt wird. Danach sollte die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden, wenn „die Partei entgegen § 120 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift dem Gericht nicht unverzüglich oder unrichtig mitgeteilt hat, es sei denn, dass sie ohne ihr Verschulden an der unverzüglichen oder richtigen Mitteilung gehindert war“. Bereits nach diesem Entwurf sollte für die Fälle der unrichtigen und die der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung erkennbar ein und derselbe Verschuldensmaßstab gelten.

17

Mit der endgültigen Fassung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF hat der Gesetzgeber sodann die Möglichkeiten einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung sowohl für den Fall, dass die Partei ihren Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht unverzüglich nachkommt, als auch für den Fall, dass die Partei eine Änderungsmitteilung erstattet, diese aber inhaltlich unrichtig ist, deutlich eingeschränkt. In beiden Fällen setzt die Aufhebung voraus, dass die Partei ihre Pflichten absichtlich oder grob nachlässig verletzt hat. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472 S. 35), dass nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, inhaltlich aber unrichtige Änderungsmitteilung zu einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führe. Die Einschränkung auf absichtliche und grob nachlässige Pflichtverletzungen entspreche den subjektiven Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß Absatz 1 Nr. 2. Diese Ausführungen belegen, dass der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab nicht zwischen der Nichtmitteilung und der unrichtigen Mitteilung differenzieren wollte.

18

(3) Sinn und Zweck der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF getroffenen Regelung sprechen ebenfalls für die einheitlich geltende Verschuldensanforderung der Absicht und der groben Nachlässigkeit.

19

Mit der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF vorgesehenen Sanktion(vgl. BT-Drs. 17/11472 S. 35) der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung soll die Partei nicht nur erkennbar dazu angehalten werden, ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF bestimmten Mitwirkungspflichten nachzukommen. Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, jederzeit zu überprüfen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse in einem Umfang verbessert haben, dass der Bewilligungsbeschluss zulasten der Partei zu ändern ist. Dies gilt sowohl für die in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF vorgesehene Verpflichtung der Partei, dem Gericht von sich aus wesentliche Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen, als auch für ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels. Teilt die Partei eine Änderung ihrer Anschrift nicht von sich aus mit oder macht sie insoweit unrichtige Angaben, ist das Gericht ebenfalls nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/11472 S. 34).

20

Kommt die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, soll sie nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB allerdings ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine grobe Pflichtverletzung, also grobes Verschulden(vgl. BeckOK BGB/Fritzsche Stand 1. August 2016 BGB § 990 Rn. 6) voraus. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann demnach auch in den Fällen der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eines Anschriftswechsels nur erfolgen, wenn die Partei ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der geforderten Angaben absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht nachgekommen ist.

21

(4) In dieser Auslegung trägt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung.

22

Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 1 GG ), dem Rechtsstaatsgrundsatz ( Art. 20 Abs. 3 GG ) und dem allgemeinen Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere den Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21). Diesen Anforderungen trägt die Zivilprozessordnung mit der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, Rechnung. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verbieten es allerdings weder, der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, aufzuerlegen, den Fortbestand der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen, noch an ein schuldhaftes unredliches Verhalten der Partei die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zu knüpfen (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - Rn. 30). Insoweit wird mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF der Gefahr einer unverhältnismäßigen Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten dadurch ausreichend begegnet, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ein qualifiziertes Verschulden der Partei (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) voraussetzt und dass aufgrund der Ausgestaltung von § 124 Abs. 1 ZPO nF als „Soll-Vorschrift“ trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung in atypisch gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von der „Regelaufhebung“(vgl. hierzu BT-Drs. 17/11472 S. 33) möglich bleiben.

23

2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Entgegen den - allerdings vorliegend nicht tragenden - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts handelt eine Partei, die - wie der Kläger - Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und damit auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat und die - wie der Kläger - darüber hinaus auf ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO nF hingewiesen wurde, nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 ZPO nF bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit.

24

a) Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (in diesem Sinne auch: BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. Juli 2016 ZPO § 124 Rn. 18; Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 5; zum Begriff der groben Nachlässigkeit in § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 30. März 2006 - VII ZR 139/05 - Rn. 4). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. etwa BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - Rn. 15).

25

b) Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Geht es - wie hier - um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Gericht einen Anschriftswechsel von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt hat, kann vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu dient, die jederzeitige Erreichbarkeit der Partei durch das Gericht sicherzustellen, um dieses letztlich in die Lage zu versetzen, ohne weitergehende aufwändige Ermittlungen ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben, im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen hat, um ihre jederzeitige Erreichbarkeit durch das Gericht sicherzustellen. Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen. Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329).

26

3. Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zu erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

27

a) Entgegen der Annahme des Klägers scheidet eine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF nicht bereits deshalb aus, weil der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten wurde.

28

Zwar haben auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat(BGH 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - Rn. 15 f.; BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 -). Dies führt aber nicht dazu, dass die Partei von ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF bestimmten Mitteilungspflichten befreit wäre. Nach § 120a Abs. 2 Satz 1 iVm. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF hat „die Partei“ „dem Gericht“ einen Anschriftswechsel mitzuteilen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist „die Partei“ bei der Antragstellung im Antragsformular zu belehren, § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO. Der Antragsteller muss - persönlich - im Antragsformular seine Kenntnis von der Mitteilungspflicht bestätigen. Zudem ist die Änderung der Anschrift mitzuteilen, ohne dass es einer gesonderten Fristsetzung durch das Gericht oder sogar Zustellung eines Aufforderungsschreibens bedürfte.

29

b) Da das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme grober Nachlässigkeit des Klägers begründen könnten, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Sache ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff     

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.


Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners über die der Senat in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet (§ 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 14. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kann entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt habe.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 hatte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt. Der Antragsgegner hatte durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Juli 2014 der Scheidung zugestimmt und gleichzeitig unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vom selben Tag, in welcher ausdrücklich auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Änderung der Anschrift sowie die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Falle eines Verstoßes hingewiesen worden war, Verfahrenskostenhilfe beantragt. In der Hauptsache wurde Termin auf den 14. August 2014 anberaumt; in diesem wurde dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, die Hauptsache wurde durch rechtskräftige Ehescheidung endgültig beendet. Am 15. September 2014 zog der Antragsgegner um; diese Tatsache hat er dem Gericht nicht mitgeteilt. Ende 2015 erfolgte eine Aufforderung nach § 120a Abs. 1 ZPO. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, wurde seitens des Familiengerichts eine EWOIS-Anfrage gestellt; erst hierdurch wurde dem Gericht die neue Anschrift des Antragstellers bekannt. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtspflegerin die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben, weil das Gericht erst im Rahmen der VKH-Überprüfung durch eigene Ermittlungen festgestellt habe, dass der Antragsteller seit fast zwei Jahren nicht mehr unter der früheren Adresse wohnhaft ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Sie führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt. Der Senat schließt sich der Auffassung der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg, Köln und Baden-Württemberg an, wonach eine grobe Nachlässigkeit im Sinne der Vorschrift nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen hat (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05. Januar 2016 - 6 Ta 2302/15 m.w.N.).

Zwar hat der Antragsteller hier seine neue Adresse nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt; bereits der Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem Umzug und der Kenntnis des Gerichts von der neuen Adresse lässt darauf schließen, dass ein schuldhaftes Zögern des Antragstellers vorgelegen hat. Die seitens des Antragsgegners vorgetragenen Umstände hätten bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt einer Mitteilung der Adressänderung innerhalb weniger Tage nicht entgegengestanden. Allerdings erfolgte die Nichtmitteilung nicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit.

Das grobe Fehlverhalten ist der Partei nachzuweisen. Die Umstände, aus denen Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, sind vom Gericht festzustellen. Zweifel stehen der Aufhebung entgegen und gehen nicht zu Lasten der Partei (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Nur wer sich dem Überprüfungsverfahren absichtlich entziehen will oder seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletzt, verdient die vorgesehene scharfe Sanktion (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O. unter Hinweis auf LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung mitgeteilt, dass er aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen sei, die neue Anschrift mitzuteilen. er bezog sich dabei insbesondere auf die schwere Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, den Sorgerechtsstreit mit seiner Frau, den Umzug selbst, Streitigkeiten mit dem neuen Vermieter und seine Saisonarbeitslosigkeit; diese Umstände hätten ihn die Mitteilung der Adressänderung vergessen lassen. Selbst wenn man mit dem Familiengericht der Auffassung wäre, dass die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse aufgrund der Einkommensminderung durch die Saisonarbeitslosigkeit einerseits und der Begründung einer weiteren Unterhaltspflicht durch die Schwangerschaft der Lebensgefährtin andererseits eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Antragsgegners dahingehend begründet hätten, die Zahl der Gläubiger - darunter die Staatskasse - und die entsprechenden Forderungen möglichst gering zu halten, so dass die Zeit der Saisonarbeitslosigkeit zu nutzen gewesen wäre, um persönliche Papiere zu ordnen und die Adressänderung mitzuteilen, spricht im Hinblick darauf, dass das gerichtliche Hauptsacheverfahren bereits - wenn auch erst seit kurzem - endgültig abgeschlossen war, als der Umzug erfolgt ist, viel dafür, dass der Antragsteller dieses zum Zeitpunkt des Umzugs einfach nicht mehr im Blick hatte. Darüber hinaus hat er sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, weshalb eine entsprechende Anfrage unproblematisch zur Ermittlung der aktuellen Adresse geführt hat.

Eine Verschleierungsabsicht ist deshalb nicht feststellbar, zumal sich aus den vorgelegten - jedoch noch nicht vollständigen - Belegen derzeit keine Verbesserung seiner Einkommenssituation ableiten lässt. Vor diesem Hintergrund war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Familiengericht wird den Antragsteller zunächst zur ergänzenden Vorlage aktueller Belege aufzufordern haben, um endgültig die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen zu können.

2. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, §§ 574, 127 ZPO. Das Beschwerderecht der Staatskasse ist auf Fälle beschränkt, in denen Verfahrenskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem Vermögen angeordnet wurde (vgl. BAG Beschluss vom 18. November 2015 - 10 AZB 34/15 - NJW 2016, 892; Zöller, ZPO 31. Aufl. § 127 Rn. 27).

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe datiert vom 05.03.2014, die vom Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014 und enthält einen Hinweis darauf, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Dieser Hinweis wurde mit Schreiben vom 15.04.2014 wiederholt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über kein Einkommen.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.04.2014 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Im Rahmen der Überwachung - nach Aufforderung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 08.10.2014 - übermittelte der Beschwerdeführer unter dem 31.10.2014 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 28.10.2014) samt Anlagen, aus der sich ergibt, dass er seit 01.10.2014 Arbeitslosengeld i. H. v. € 20,21 kalendertäglich bezieht, dass sich die Adresse geändert hat, und dass er zwischenzeitlich einer Arbeit nachgegangen ist.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Prozesskostenhilfebewilligung deswegen aufzuheben; er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom 03.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 Arbeitsentgelt i. H. v. € 975,63 netto monatlich erhalten habe, und dass er zum 21.03.2014 umgezogen sei.

Mit Beschluss vom 08.12.2014 (dem Beschwerdeführer am 12.12.2014 zugestellt) wurde die Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 (Zugang beim Arbeitsgericht München am 12.01.2014) legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass er weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, da er nur rudimentär der deutschen Sprache mächtig sei. Es sei keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, da die verdiente Summe nur zum Nötigsten gereicht habe. Auch das Arbeitslosengeld jetzt reiche nicht zur Bezahlung der Prozesskosten. Eine Änderung der Bewilligung sei nur möglich und sinnvoll, wenn er jetzt zur Kostenzahlung in der Lage sei.

Mit Beschluss vom 26.01.2015 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie deswegen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet, denn das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (n. F.) liegen vor, da der Beschwerdeführer die Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen unterlassen hat.

Im Einzelnen:

1. Die zum 01.01.2014 erfolgte Neuregelung des § 124 ZPO ist anwendbar. Denn nach § 40 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung sind nur dann, wenn eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat, für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers datiert vom 05.03.2014, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014.

2. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt (§ 120a Abs. 2 ZPO).

3. Die Vorschrift ist grundsätzlich verfassungsgemäß, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass eine Partei, die lediglich über das Existenzminimum verfügt durch Zahlungsansprüche nach einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe belastet wird. Das Grundgesetz verlangt nicht, dass Parteien, die lediglich über das Existenzminimum verfügen, zwingend von Sanktionen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten verschont bleiben.

Grundsätzlich gilt, dass das Prozesskostenhilferecht die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten muss (hierzu vgl. BT-Drs. 17/11472). Die Gesetzesbegründung betont, dass keine Partei dazu gezwungen werden darf, zur Verfolgung ihrer Rechte ihr Existenzminimum einzusetzen.

Die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen. Dem entspricht z. B., dass sich der Freibetrag für die Partei und den Ehegatten oder Lebenspartner durch eine Verweisung auf den jeweils höchsten festgesetzten oder fortgeschriebenen Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmt. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe nimmt daher am durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums teil (vgl. zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung des Existenzminimums BVerfG v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bestätigt z. B. durch BVerfG v. 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, jeweils zit. n. Juris). Die Höhe des Existenzminimums orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Die konkreten Leistungssätze hielten bzw. halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Das Bundesverfassungsgericht merkt zwar einiges an, was der Gesetzgeber zu beachten habe, es hat die geltend Sätze dennoch nicht aufgehoben (BVerfG v. 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, zit. n. Juris).

Diese Grundsätze sind auch bei einer Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zu beachten. Das zwingt aber nicht dazu, bereits dann von der Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzusehen, wenn einer Partei nur das Existenzminimum zur Verfügung steht. Genauso wie der Sozialhilfeanspruch das Erfüllen von Mitwirkungspflichten voraussetzt und einen Verstoß hiergegen sanktioniert (z. B. §§ 60, 66 SGB I, 31 ff. SGB II, 23, 26 SGB XII), sieht auch das Prozesskostenhilferecht eine solche Sanktionsmöglichkeit vor. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bezug von Sozialleistungen an Mitwirkungspflichten geknüpft wird, und wenn in der Konsequenz daraus ein Verstoß hiergegen sanktioniert wird bis hin zu einer Versagung der Leistung. Die Verfassung verbietet es lediglich, an die Mitwirkungspflichten überhöhte Anforderungen zu stellen und damit die Sicherstellung des Existenzminimums in einer Art und Weise zu erschweren, die nicht mehr mit dem Gesetzesauftrag an die Verwaltung, die Voraussetzungen des Vollzugs durch die Mitteilungspflicht sicherzustellen, zu vereinbaren ist. Das verbietet es, ausnahmslos jeden Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit einer Aufhebung zu sanktionieren. Eine gesetzliche Regelung, die das vorsehen würde, wäre mit den dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

Die gesetzliche Regelung sieht allerdings in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine Ermessensentscheidung vor, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Damit ist der verfassungsrechtliche Rahmen ausreichend gewahrt. Die dargelegten Grundsätze sind aber beim Vollzug zu berücksichtigen und zwar sowohl bei der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, als auch bei einer eventuellen Ermessensausübung (siehe dazu unten). Der Vollzug des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten.

4. Nach Auffassung der Kammer ergeben sich aus der gesetzlichen Neuregelung folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen:

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen, nachdem eine Vermögensverbesserung oder Adressänderung eingetreten ist. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“; die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist auch hierfür heranzuziehen. Die Mitteilung muss daher innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs-, Überlegungs- und Erklärungsfrist erfolgen.

Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit bezieht sich dabei allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung (so auch Musielak § 124 ZPO Rn. 8a). Das Merkmal „unverzüglich“ enthält bereits in sich ein subjektives Element („ohne schuldhaftes Zögern“). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die o.g. Legaldefinition durch die Erwähnung von Vorsatz und grober Nachlässigkeit eingeschränkt werden soll. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die dazu auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verweist, wo von unverzüglicher Mitteilung nicht die Rede ist. Schließlich spricht dafür, dass das entscheidende Gericht häufig wohl nicht beurteilen könnte, ob eine unterlassene oder verspätete Mitteilung aus Absicht oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte.

Damit ist das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens im Einzelfall aber nicht reduziert auf die Frage der Rechtzeitigkeit. Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensausübung einfließen (siehe dazu unten).

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht. Daraus folgt zum einen, dass sie in der Regel unabhängig davon erfolgen soll, ob sich durch die Verbesserung der Einkommensund Vermögensverhältnisse Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfebewilligung ergeben. Ansonsten hätte § 124 Abs. 1 ZPO keinen sinnvollen Regelungsbereich, da unabhängig davon die Änderungsmöglichkeit des § 120a Abs. 1 ZPO bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, worauf die Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweist. Zum anderen folgt daraus, dass eine nur teilweise Entziehung nach dieser Vorschrift nicht möglich ist (wie hier Musielak § 124 Abs. 1 ZPO Rn. 2).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

5. Der Beschwerdeführer hat gegen die oben genannten Mitwirkungspflichten verstoßen:

5.1 Sowohl durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit ab 15.05.2014 als auch durch die Bewilligung von Arbeitslosengeld haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung setzt die Mitteilungspflicht bei einer Einkommensverbesserung nicht erst dann ein, wenn die Verbesserung zu einer Änderung der Bewilligung führt, sondern bereits dann, wenn sie 100 € brutto monatlich nicht nur einmalig übersteigt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), wonach die Bestimmung des § 120a Abs. 2 S. 2 „für den besonders relevanten Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor(gibt). Danach ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer Erhöhung von monatlich 100 Euro mitteilungspflichtig. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da er für die Partei anders als ein Nettobetrag einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln ist. Inwieweit wegen dieser Erhöhung des Bruttoeinkommens auch eine Änderung der Bewilligungsentscheidung gemäß Absatz 1 veranlasst ist, hat das Gericht in einem zweiten Schritt nach Berechnung des gemäß § 115 Absatz 1 einzusetzenden Einkommens zu entscheiden.“

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine Einkünfte verfügte, löste sowohl die Zahlung des Arbeitsentgelts als auch der Bezug von Arbeitslosengeld die Mitteilungspflicht aus, da beide Sachverhalte die gesetzliche Wertgrenze überschreiten.

Es ist für die Mitteilungspflicht nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenbewilligung erforderlich wird. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sprechen dafür, dass das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Verstoß gegen die dort genannte Mitwirkungspflicht auch dann aufheben soll, wenn die Bewilligung von diesen Angaben nicht beeinflusst wird. Im Einzelnen: Der Wortlaut lässt keine solche Einschränkung erkennen, die Ausgestaltung als „soll“-Regelung spricht eher dagegen. Die Mitteilungspflicht knüpft auch nicht daran an, dass eine Einkommensverbesserung ein Ausmaß erreicht, die zur Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung berechtigt. Es wurde eine davon unabhängige Wertgrenze definiert. Auch die Gesetzesbegründung, die darauf abstellt, dass es darauf erst in einem zweiten Schritt ankomme spricht dafür.

5.2 Dieser Mitteilungspflicht ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bezogene Entgelt nicht unverzüglich nachgekommen. Eine Mitteilung von Einkünften, die für Arbeitsleistung im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 bestimmt war und zeitnah vergütet wurde, erfolgte erst mit Schreiben vom 03.12.2014. Das ist nicht mehr unverzüglich.

5.3 Der Beschwerdeführer hat auch die zum 21.03.2014 erfolgte Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt.

Die Pflicht zur Mitteilung einer Adressänderung ergänzt die Pflicht, nachträgliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Teilt eine Partei einen Anschriftswechsel nicht von sich aus mit, ist das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drs. 17/11472).

Eine Mitteilung erst mit Schreiben vom 31.10.2014 ist nicht mehr unverzüglich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keinen nachvollziehbaren Grund für eine so späte Mitteilung erkennen.

5.4 Dagegen erfolgte die Mitteilung des Arbeitslosengeldbezugs noch unverzüglich. Der Bewilligungsbescheid datiert vom 10.10.2014. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsgericht aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Diese Fristsetzung betraf zwar nicht unmittelbar die Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO, sie deckte aber inhaltlich die aktuelle Mitteilungspflicht im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld vollständig mit ab. Bei Zugang dieser Aufforderung war es auch nicht zu spät, um unverzüglich den Bezug von Arbeitslosengeld mitzuteilen. Bei diesem Sachverhalt ist bei Wahrung der festgesetzten Frist davon auszugehen, dass die Mitteilung auch unverzüglich im Sinne des § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgt, auch wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sein sollte.

Die Frist wurde auf Antrag des Beschwerdeführers ausweislich Verfügung des Arbeitsgerichts stillschweigend bis 11.11.2014 verlängert. Die Mitteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Schriftsatz vom 30.10.2014 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 31.10.2014) und damit innerhalb gesetzter Frist.

5.5 Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann (§ 120a Abs. 2 S. 4 ZPO).

5.6 Nach hiesiger Überzeugung ist bei einer unterlassenen Mitteilung nicht Voraussetzung, dass dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte (s.o.). Das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens ist bei der Frage zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und fließt in eine u.U. zu treffende Ermessensentscheidung ein.

Auch wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, ergibt sich im zu entscheidenden Fall kein anderes Ergebnis. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Er hat dennoch gegen diese Mitteilungspflicht verstoßen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt. Eine fehlende Mitteilung trotz eindeutigem und im Druckbild herausgehobenem Hinweis lässt darauf schließen, dass das Unterlassen zumindest grob nachlässig erfolgte. Es ist dann am Beschwerdeführer, das zu erschüttern. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf angeblich zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, was hier trotz nur pauschaler Behauptung und fehlendem Nachweis als zutreffend unterstellt werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend Mächtiger eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfG v. 02.06.1992, 2 BvR 1401/91, zit. n. Juris). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben aber nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. So wird gefordert, dass dann, wenn jemandem ein Bescheid zugestellt wird, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, er aber seine Bedeutung jedenfalls so weit erfassen kann, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles richtet, Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (BVerfG a. a. O. Rn. 20). Es ist dann zu verlangen, sich umgehend und intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des nicht verständlichen Schreibens zu erkunden und sich auch über den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts - Klarheit zu verschaffen. Vergleichbares gilt bei der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die Kenntnisnahme des Hinweises auf die Mitwirkungspflicht und der Konsequenzen eines Verstoßes hiergegen.

Dieser Grundkonzeption folgt auch die Rechtsprechung des BAG (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH), die das Sprachrisiko nicht auf die Gegenseite verlagert, wenn ein Vertragspartner der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BAG v. 19.03.2014, 5 AZR 252/12 (B), zit. n. Juris). Das BAG weist dabei zu Recht darauf hin, dass andernfalls jedwede individuellen Defizite zu berücksichtigen wäre. Jedes Schreiben, das der Empfänger nicht lesen kann oder - z. B. aufgrund von Fremdwörtern oder Fachausdrücken - nicht versteht, ginge ihm danach erst zu, wenn ihm der Inhalt des Schreibens vorgelesen oder nachvollziehbar erläutert worden wäre. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes wäre dies unvereinbar, weil regelmäßig nur der Empfänger weiß, wie weit seine Sprachkenntnisse gehen und wie hoch demnach das Risiko sprachbedingter Missverständnisse zu veranschlagen ist.

Legt man dies zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, der die Erklärung auch eingereicht hat, um sich eine eventuell erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm auch dies aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

5.7 Die Mitteilungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte. Die Mitteilungspflicht setzt keinen höheren Einkommensbezug über mehr als drei Monate voraus.

6. Rechtsfolge dieser Verstöße ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und umgesetzt.

6.1 Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort „soll“ und nicht das Wort „muss“ verwendet. Das Gericht ist daher nicht in jedem Falle gezwungen, die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), die betont, dass „Grundsätzlich ... bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 kein Raum für ein gerichtliches Ermessen (ist). Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Deshalb ist Absatz 1 als Soll-Vorschrift auszugestalten, die zwar bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt.“ (gleich lautend bereits BR-Drs. 516/12).

Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. BSG v.11.02.1988, 7 RAr 55/86, zit. n. Juris). Diese Frage unterliegt daher - im Gegensatz zur zu treffenden Ermessensentscheidung selbst - der vollen Überprüfung in der Beschwerde.

Liegt ein atypischer Fall vor, dann muss das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung das Ermessen ausüben und dies auch in der Begründung erkennen lassen. Ansonsten liegt ein fehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens vor, was zur Aufhebung der Entscheidung führt. Das Gericht hat dann erneut zu entscheiden. Dem gleichzustellen ist eine nur formelhafte Begründung, weil eine solche die maßgeblichen Kriterien der Entscheidung nicht erkennen lässt. Im Zweifel ist daher dem entscheidenden Gericht anzuraten, hilfsweise von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden. Möglich ist auch, solche Erwägungen im Rahmen der Abhilfeentscheidung vorzunehmen, wenn ein Vorbringen in der Beschwerde dazu Anlass bietet. Eine diese Möglichkeit einschränkende Norm ist nicht ersichtlich.

Bei Vorliegen eines atypischen Falls ist die dann zu treffende Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht negativ präjudiziert. Die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, eine Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorzusehen, fließen aber im Rahmen der Ermessensausübung ein. Liegt ein atypischer Fall vor, hat das Gericht daher mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung zu tragen. Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung ist gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Liegt kein atypischer Fall vor, dann versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn dem Arbeitsgericht außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG v. 16.06.1997, 3 C 22/96, zit. n. Juris). In einem solchen Fall wäre die Aufhebung rechtsfehlerhaft und die Entscheidung deswegen aufzuheben.

Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt von und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Mitwirkungspflicht grundsätzlich zumutbar ist, die Partei wird durch sie regelmäßig nicht unzumutbar belastet. Die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigen Aufwand gerecht zu werden.

Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ein solcher atypischer Fall ist allerdings nicht allein deshalb gegeben, weil nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Staatskasse Ansprüche geltend machen und der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei vorgehen kann; denn die mit der Aufhebung der Proesskostenhilfe verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Auch eine schlechte Einkommens- und Vermögenslage führt noch nicht ohne weiteres zu einem atypischen Fall, da der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit nicht zur Voraussetzung für die Aufhebung gemacht hat. Zu berücksichtigen ist aber, wenn eine Partei in Folge der Aufhebung der Prozesskostenhilfe in eine darüber hinaus gehende besondere Bedrängnis gerät. Auch ein besonders geringes Ausmaß des Verschuldens kann zur Annahme eines atypischen Falles führen. Ein atypischer Fall kann auch vorliegen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Hier kann das Lebensalter, dessen soziale Verhältnisse, Familienstand, Gesundheitszustand von Bedeutung sein. Schließlich kann sich auch bei Vorliegen mehrerer Umstände, die für sich gesehen keinen atypischen Fall begründen, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau ein atypischer Fall herauskristallisieren.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

6.2 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte, auch wenn diese relativ kurze Dauer von vornherein absehbar gewesen sein sollte.

Die in § 120a Abs. ZPO verankerte und in § 124 Abs. 1 Nr. 4 sanktionierte Mitteilungspflicht soll es dem Gericht ermöglichen laufend zu überprüfen, ob eine Änderung der Bewilligung angezeigt ist. Dabei kann das Gericht Kenntnis von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig nur dadurch erlangen, dass dies durch die Partei mitgeteilt wird (BT-Drs. 17/11472). Daraus folgt, dass eine atypische Fallgestaltung dann vorliegen kann, wenn die bezogenen Einkünfte im Hinblick auf Höhe und Dauer des Bezugs offensichtlich nicht dazu geführt hätten, dass eine Änderung der Bewilligung in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist allerdings ob tatsächlich bei genauer Betrachtung eine Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO angezeigt war, da ansonsten die Sanktionsnorm des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ins Leere liefe.

Vor diesem Hintergrund liegt kein atypischer Sachverhalt vor. Das Arbeitsverhältnis hat dazu geführt, dass über drei Monate hinweg eine Einkommensverbesserung vorlag, die die gesetzliche Grenze bei weitem überstieg. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Einkommensverbesserung deswegen so hoch war, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinerlei Einkünfte verfügte. Die Höhe der bezogenen Einkünfte war auch nicht so gering, dass offensichtlich eine Änderung der Bewilligung ausgeschlossen gewesen wäre. Dasselbe gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

6.3 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Arbeitslosengeld in Höhe von € 20,21 kalendertäglich bezieht und diese Bewilligung zudem zum 02.05.2015 - also in absehbarer Zeit - ausläuft.

Das vom Kläger derzeit bezogene Arbeitslosengeld dürfte das oben dargestellte Existenzminimum etwas überschreiten. Dieses beläuft sich für das Jahr 2015 auf 399,- € in der höchsten Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Miete (hier € 50 p.M.). Anhaltspunkte dafür, dass der monatlich zu Verfügung stehende Betrag nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auch die mitgeteilten Belastungen des Klägers zu rückständigen Beiträgen geben keinen Anlass hieran zu zweifeln.

Im Vergleich zum „Normalfall“ liegt keine deutlich gesteigerte wirtschaftliche Betroffenheit vor. Auch im Normalfall liegt zum Zeitpunkt der Bewilligung Bedürftigkeit - orientiert an den Sozialhilfesätzen - vor, ansonsten würde Prozesskostenhilfe versagt. Dass sich das nach der Bewilligung nicht entscheidend geändert hat, macht den zu entscheidenden Fall nicht atypisch.

6.4 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus der Höhe der Forderung, die im Falle der Aufhebung der Bewilligung auf den Kläger zukommt. Es ist zwar denkbar, dass eine sehr hohe Forderung ggf. in Verbindung mit anderen Faktoren wie z. B. ein so fortgeschrittenes Alter, dass eine Begleichung der Forderung ausgeschlossen erscheint, einen atypischen Fall begründen kann. Der Gegenstandswert des durch Vergleich erledigten Verfahrens belief sich allerdings hier auf € 6.127,44, soweit für die Prozesskostenhilfe entscheidend sogar „nur“ auf € 2.096,19. Die Forderung ist daher im Verhältnis zu den Einkünften des Beschwerdeführers spürbar, allerdings nicht in einem Ausmaß überfordernd, dass dies zu der Annahme eines atypischen Falles führt.

6.5 Ein atypischer Fall ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gedanken, dass durch die Aufhebung einer Bewilligung nicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden darf. Nach hiesiger Überzeugung kann dieser Gedanke primär zum tragen kommen, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Primär dann stellt sich die Frage, ob durch eine Aufhebung wegen Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden kann. Und primär dann könnte eine Partei dadurch von einer (weiteren) Rechtsverfolgung abgehalten werden. Allerdings bestünde dann grundsätzlich die Möglichkeit eines neuen Antrags. Ist das Verfahren dagegen abgeschlossen erscheint eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs nicht mehr als möglich.

Vorliegend ist das Verfahren abgeschlossen. Eine atypische Erschwerung des Zugangs zur Justiz durch Aufhebung der Bewilligung ist nicht ersichtlich.

6.6 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus behaupteten mangelnden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers. Auch hier soll dieser Vortrag trotz fehlender Substantiierung und fehlenden Nachweises als zutreffend unterstellt werden.

Dabei ergibt sich im rechtlichen Ansatzpunkt kein Unterschied zur Verteilung des Sprachrisikos im Vergleich zum oben grundsätzlich Dargestellten. Legt man diese Grundsätze zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm dies aufgrund mangelnder Sprachund Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

6.7 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Aspekte. Zusammengefasst ist der Kläger nach wie vor bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts und nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die wesentlichste Einkommensverbesserung durch seine Arbeitstätigkeit war nur vorübergehend, für einen überschaubaren Zeitraum von drei Monaten. Der Beschwerdeführer hat die Mittel verbraucht. Das führt auch bei einer Gesamtbewertung nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Der Gesetzgeber hält die gegenständliche Mitteilungspflicht grundsätzlich für zumutbar. Der Verpflichtete wird durch sie i. d. R. nicht überfordert, die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigem Aufwand gerecht zu werden. Es wird vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend die Einhaltung der Mitteilungspflicht nicht möglich oder zumindest unzumutbar gewesen sein soll. Die Belastung, die für den Kläger aus einer Aufhebung resultiert ist durchaus spürbar, v. a. im Hinblick auf die anhaltende Bedürftigkeit i. S. d. Prozesskostenhilferechts, im Hinblick auf die dennoch überschaubare Höhe aufgrund des Gegenstandswerts aber noch keine unzumutbare Härte.

Insgesamt liegt daher kein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

6.8 Gegen das Vorliegen eines atypischen Falles spricht außerdem, dass die Einkommensverbesserung durchaus erheblich über der gesetzlichen Grenze lag, auch wenn dies wegen fehlendem Einkommen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht auf hohem Einkommen beruht. Es wurde außerdem sowohl gegen die Mitteilungspflicht bei Einkommensverbesserung als auch gegen die Verpflichtung zur Mitteilung einer Adressänderung verstoßen. Jedenfalls dann, wenn man diese zusätzlichen Aspekte einbezieht, liegt kein atypischer Fall vor.

7. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

8. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.