Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 9 Ca 5446/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Gewerkschaft A streitet mit den beklagten anderen Gewerkschaften sowie den ebenfalls beklagten Arbeitgeberinnen über die Beendigung eines zwischen allen diesen Parteien geschlossenen „Zuordnungstarifvertrages“ nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG aufgrund dessen erfolgter Kündigung durch den Kläger gegenüber der Beklagten zu 3 und nunmehr hilfsweise auch über die Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages als solchen.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens - A - sowie die C, und die E als Beklagte zu 1 und zu 2 des vorliegenden Verfahrens schlossen zusammen einerseits mit den G und deren Tochtergesellschaften I als Arbeitgeberinnen und Beklagte zu 3 bis 5 des vorliegenden Rechtsstreits andererseits unter dem 23.04.2007 einen „Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG“ (Anl. K 1, Bl. 7-13 d. A.). Durch diesen „Zuordnungstarifvertrag“ wurde, ausgehend von den Feststellungen in dessen Präambel - dieser Tarifvertrag trage dem Umstand Rechnung, dass dessen drei Arbeitgeberparteien wesentliche arbeitgeberische Entscheidungen als übergeordnete Maßnahmen gemeinsam treffen würden, um allen Beschäftigten vergleichbare Arbeitsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu gewährleisten, weshalb eine eine vernünftige und zielführende Zusammenarbeit ermöglichende Betriebsvertretungsstruktur unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen örtlichen Gegebenheiten geschaffen werden solle und zudem beabsichtigt sei, während der Laufzeit dieses Tarifvertrages auch L und M in gemeinnützige GmbHs umzuwandeln (...) -, die Rechtsgrundlage für die Bildung eines unternehmensübergreifenden „Gemeinsamen Betriebsrats“, bestehend aus 45 Mitgliedern sowie sechs Regionalausschüssen, nebst entsprechender Freistellungsquoren, geschaffen (dort § 3), wobei sich der Zuständigkeitsbereich der Regionalausschüsse mit dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Geschäftsführung/Verwaltungsleitung vor Ort decken (dort § 5) und der „Gemeinsame Betriebsrat“ selbst für die Behandlung von Angelegenheiten, betreffend den Gemeinschaftsbetrieb oder mehrere Betriebsstätten, sowie für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen in der Regel als Rahmenvereinbarung und für die Mitbestimmungsrechte nach §§ 102 und 103 BetrVG (dort § 6) zuständig sein solle. Abschließend bestimmt dieser Tarifvertrag vom 23.04.2007, dass er „mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf einer Wahlperiode nach BetrVG kündbar“ sein solle, „frühestens zum 31.05.2014“, wobei „spätestens 3 Wochen nach Eingang der Kündigung einer Tarifvertragspartei ... Tarifverhandlungen aufgenommen werden (müssen) mit dem Ziel, die Betriebsvertretungsstruktur neu zu regeln“ (dort § 11).

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens - A - kündigte diesen Tarifvertrag gegenüber der Beklagten zu 3 des vorliegenden Verfahrens G mit Schreiben vom 20.11.2013 zum 31.05.2014 (Anl. K 2, Bl. 14 d. A.).

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger mit seinem nunmehrigen Hauptantrag die Feststellung, dass seine Kündigung vom 20.11.2013 den Zuordnungstarifvertrag vom 23.04.2007 insgesamt, mit Wirkung für alle Beklagten, beendet habe, zuletzt hilfsweise weitergehend, dass dieser Tarifvertrag wegen Beteiligung der Beklagten zu 3 als juristischer Person des öffentlichen Rechts rechtsunwirksam sei.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 12.11.2014, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.11.2014 zugestellt wurde, die Klage mit dem dort gestellten (nunmehrigen Haupt-)Antrag des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass diese mangels erforderlichen Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei, da es sich hier nicht um eine zulässige Verbandsklage nach § 9 TVG handle - nachdem zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Tarifvertrag jedenfalls bis 31.05.2014 wirksam und die Klagepartei infolge ihrer Kündigung nur bis zu diesem Zeitpunkt dessen Partei gewesen sei, gehe es hier lediglich um die Frage, ob dieser Tarifvertrag nach Ablauf des 31.05.2014 zwischen den anderen Parteien fortwirke, während die sich aus § 9 TVG ergebende privilegierte Befugnis der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Tarifverträgen notwendig auf die Parteien des betreffenden Tarifvertrages begrenzt sei -. Der Klagepartei fehle es weiter an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der gerichtlichen Feststellung eines damit vorliegenden sogenannten „Drittrechtsverhältnisses“, eines besonderen Interesses an der Feststellung des die Klagepartei nicht mehr berührenden Rechtsverhältnisses gerade gegenüber den Beklagten: Da die Klagepartei aufgrund ihrer wirksamen Kündigung vom 20.11.2013 seit 01.06.2014 nicht mehr Partei dieses Tarifvertrages sei, ergäben sich aus diesem unstreitig seitdem keinerlei Rechtswirkungen mehr für sie, was ein entsprechendes Feststellungsinteresse ausschließe - die Klagepartei habe auch kein Recht, in einer Art Prozessstandschaft für ihre Mitglieder die Frage zu klären, inwiefern Tarifverträge über abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirksam seien. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, da die Kündigung der Klagepartei vom 20.11.2013 lediglich ihr Ausscheiden aus diesem Tarifvertrag zum Ablauf des 31.05.2014 zur Folge gehabt habe, dieser damit zwischen den beklagten Parteien fortbestehe und nicht zum Ablauf des 31.05.2014 insgesamt beendet worden sei. Zwar stimmten die Parteien hier darin überein, dass dieser Tarifvertrag in dem Sinn „mehrgliedrig“ sein solle, dass lediglich mehrere gleichlautende Tarifverträge in einer Urkunde verknüpft worden seien - was allerdings voraussetzte, dass für jede einzelne Partei auf Gewerkschaftsseite Tarifzuständigkeit für alle von diesem Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer vorliegen müsste. Die Klagepartei sei jedoch nur für die Ärztinnen und Ärzte tarifzuständig, woraus allerdings nicht gefolgert werden könne, dass der Tarifvertrag nur einheitlich von allen Parteien gekündigt habe werden können und sich die anderen, umfassender tarifzuständigen, Parteien von einem nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständigen Partner abhängig machen hätten wollen. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 dieses Tarifvertrages ergebe sich eindeutig, dass die Parteien nicht gewollt hätten, dass der Tarifvertrag nur gemeinschaftlich von allen Parteien gekündigt werden könnte, wie zwischen den Parteien auch unstreitig. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine der Parteien dieses Tarifvertrages vom 23.04.2007 ein berechtigtes Interesse an einer Regelung gehabt hätte, dass dieser Tarifvertrag durch ihre Kündigung mit Wirkung für alle Parteien beendet werde. Die Frage, ob nach Kündigung einer Partei der Tarifvertrag fortbestehe, hänge somit davon ab, ob die für sein Fortbestehen erforderlichen Parteien weiterhin beteiligt seien, wie hier gegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2014, am 23.12.2014 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung diese mit, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem, Schriftsatz vom 21.01.2015 ausgeführt haben, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes die Klage zulässig sei, da es sich um eine Verbandsklage nach § 9 TVG handeln dürfte, weil letztlich die Wirksamkeit des Tarifvertrages vom 23.04.2007 im Streit stehe. Die vom Erstgericht so genannte privilegierte Befugnis, die Wirksamkeit von Tarifverträgen gerichtlich überprüfen zu lassen, sei nicht nur auf die Parteien des betreffenden Tarifvertrages begrenzt, sondern müsse auch denjenigen Parteien zugute kommen, die den Tarifvertrag, dessen Bestehen oder Nicht-(mehr)Bestehen im Streit stehe, abgeschlossen hätten. Jedenfalls ergäbe sich das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers aus § 256 ZPO, nachdem das Arbeitsgericht bereits bei der Frage der Zulässigkeit der Klage das Weiterbestehen des Tarifvertrages trotz Kündigung des Klägers unterstelle - während der Kläger gerade die Feststellung begehre, dass der Tarifvertrag durch seine Kündigung beendet worden sei. Die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu einem sogenannten Drittrechtsverhältnis seien hier nicht einschlägig, weil der Kläger am Abschluss des Tarifvertrages, dessen Nichtbestehen er festgestellt wissen wolle, beteiligt gewesen sei. Im Übrigen bestünde das einem Feststellungsinteresse allgemein zugrundeliegende Interesse der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Friedensund Durchführungspflicht, an der Klarheit für die Beratung ihrer Mitglieder und das Verhalten bei zukünftigen Tarifverhandlungen erst dann nicht mehr, wenn ein Tarifvertrag außer Kraft getreten sei. Auch wünsche der Kläger nicht die Anfertigung eines reinen Rechtsgutachtens, ebenso wenig reklamiere er für sich das Recht, in einer Art Prozessstandschaft die Frage für seine Mitglieder zu klären, inwiefern der Tarifvertrag über abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirksam sei. Die Klage sei ebenso begründet, da sich entgegen der Feststellungen des Arbeitsgerichtes zum einen bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 dieses Tarifvertrages ergebe, dass dessen Kündigung durch eine Partei zu seiner Beendigung insgesamt führe. Die Parteien hätten dort gewollt, dass im Falle der Kündigung durch eine Partei Tarifverhandlungen aufgenommen werden müssten mit dem Ziel, die Betriebsvertretungsstrukturen neu zu regeln. Ausgehend von der Ansicht des Erstgerichts würde ein Tarifvertrag, an dessen Abschluss der Kläger beteiligt gewesen sei, trotz seiner Kündigung auf Dauer weiterbestehen und für seine Mitglieder dauerhaft weitergelten, obwohl die Regelungen für die Mitglieder des Klägers nachteilig seien. Schließlich habe das Arbeitsgericht bei seinen Ausführungen den wesentlichen Unterschied zu vergleichbaren Tarifverträgen, die von mehreren Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sei, vollständig außer Acht gelassen: Dieser Tarifvertrag behandle einen einheitlichen Gegenstand, der nicht von einzelnen Gewerkschaften oder Arbeitgebern unterschiedlich geregelt werden könne. Vor diesem Hintergrund könne Rechtsfolge der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zulässigkeit der Kündigung des Tarifvertrages durch den Kläger nicht sein, dass lediglich die kündigende Partei ausscheide, weil der Tarifvertrag dann zwischen den weiteren Parteien unverändert weitergelten würde, ohne dass die hierdurch ausscheidende Tarifvertragspartei die Möglichkeit anderweitiger Regelungen für die eigenen Mitglieder gegen den Willen der restlichen Parteien hätte.

Der Kläger beantragt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichtes A-Stadt vom 12.11.2014 - Az: 9 Ca 5446/14 - wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. auf Gewerkschaftsseite sowie den Beklagten zu 3., 4. und 5. auf der Arbeitgeberseite geschlossene Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1. Zif. 3 BetrVG vom 23.04.2007 durch die Kündigung des Klägers vom 20.11.2013 zum 31.05.2014 beendet wurde.

Zuletzt beantragt der Kläger weiter hilfsweise:

3. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. auf Gewerkschaftsseite sowie den Beklagten zu 3., 4. und 5. auf Arbeitgeberseite geschlossene Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Zif. 3 BetrVG vom 23.04.2007 wegen Beteiligung der Beklagten zu 3. als juristische Person des öffentlichen Rechts rechtsunwirksam ist.

Die Beklagte zu 1 - C - trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass allein aus dem Vorliegen einer Verbandsklage nach § 9 TVG noch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgte. Nachdem dieser jedoch erklärt habe, ab 01.06.2014 nicht mehr Partei des streitgegenständlichen Tarifvertrages zu sein, müsste er ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO darlegen. Hierbei reiche nicht aus, wenn im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer ein solches Feststellungsinteresse haben könnten - dieses würde nicht das, der Klagepartei fehlende, Feststellungsinteresse hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Tarifvertrages ersetzen können. Sollten Arbeitnehmer selbst die in einem solchen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geregelten Strukturen für rechtswidrig halten, könnten sie ggf. selbst klagen: Hierfür stünde jedoch gerade nicht die Klagemöglichkeit nach § 9 TVG für eine im Betrieb zwar vertretene, aber nicht für alle Arbeitsverhältnisse zuständige Gewerkschaft zur Verfügung. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zur Begründetheit der Klage seien im Ergebnis zutreffend. Letztlich entscheidungserheblich sei nicht die Frage des Vorliegens eines mehrgliedrigen Tarifvertrages, sondern allein, ob die Kündigung einer der Tarifvertragsparteien zur Beendigung des Tarifvertrages auch mit Wirkung für die beiden anderen beteiligten Gewerkschaften führen könne. Im Ergebnis richtig sei, dass keinerlei Anhaltspunkte in diesem Tarifvertrag vorlägen, die darauf schließen ließen, dass die Kündigung einer der beteiligten Gewerkschaften zur Beendigung des Tarifvertrages mit Wirkung für die anderen Gewerkschaften führe. Würde man von einem einheitlichen Tarifvertrag ausgehen, könnten die Beteiligten ihre Rechte gegenüber der Gegenseite nur gemeinsam ausüben, auch das Recht zur Kündigung stünde ihnen dann nur gemeinschaftlich zu. Es würde einen Verstoß gegen die Tarifautonomie darstellen, wenn die vom Kläger erklärte Kündigung die mit den anderen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge ebenfalls beenden würde, zumal die Klagepartei einen solchen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG allein gar nicht abschließen könnte. Ein mehrgliedriger Tarifvertrag, der nur von einer der Parteien gekündigt worden sei, würde mit den übrigen Parteien fortbestehen, was auch dann gelten würde, wenn eine der beklagten weiteren Gewerkschaften einen Tarifvertrag auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ohne die Klagepartei abschließen würde. Es stelle eine Besonderheit eines Tarifvertrages auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar, dass dieser für alle Beschäftigten im Betrieb gelten müsse. Auch aus § 11 Abs. 3 des Tarifvertrages lasse sich nicht ableiten, dass die Kündigung einer der Parteien zu dessen Beendigung mit Wirkung für alle übrigen Parteien führte.

Die Beklagte zu 2 - E - trägt zur Begründung ihres nämlichen Antrages auf Zurückweisung der Berufung unter vollständiger Bezugnahme auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts vor, dass § 11 Abs. 3 dieses Tarifvertrages richtigerweise zu entnehmen sei, dass grundsätzlich jede einzelne Partei für sich genommen in der Lage sei, diesen Tarifvertrag zu kündigen, jedoch eben nicht mit der Wirkung, dass dieser dann auch für alle auf gleicher Seite stehenden Partner ende. Vielmehr stehe es jeder der beteiligten Gewerkschaften frei, sich durch Kündigung von diesem Tarifvertrag zu lösen, ohne dass der Bestand der tarifvertraglichen Betriebsverfassung im Übrigen dadurch berührt werde. Die Kündigung nur durch den Kläger bewirke, dass dieser nicht mehr klagebefugt sei. Das Verfahren nach § 9 TVG sei den Parteien des umstrittenen Tarifvertrages vorbehalten, die allein klagebefugt und fähig seien, Beklagte zu sein. Deshalb bestehe ein Feststellungsinteresse des Klägers aus keinem denkbaren Gesichtspunkt. Auch hinsichtlich der Begründetheit der Klage ergebe sich aus § 11 Abs. 3 dieses Tarifvertrages nicht, dass nach Kündigung einer der Tarifvertragsparteien und Aufnahme von Verhandlungen das avisierte Ziel der Neuregelung der Betriebsvertretungsstruktur erreicht werden müsste, sondern lediglich, dass Tarifverhandlungen mit der kündigenden Tarifvertragspartei aufzunehmen seien. Die Argumentation des Klägers, dass nicht sein könne, dass ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, den eine der Tarifvertragsparteien gekündigt habe, weitergelte, werde schon dadurch ad absurdum geführt, dass auch der Kläger zugestehe, dass es ohne weiteres zu einem auch für seine Mitglieder geltenden inhaltsgleichen Tarifvertrag mit den jeweils anderen Tarifvertragsparteien kommen könnte.

Die Beklagten zu 3 bis 5 - G, Firma I und Firma M - tragen zur Begründung auch ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass es sich hier nicht um eine zulässige Verbandsklage nach § 9 TVG handle, so dass die Klage bereits mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig sei. Nachdem der Kläger selbst behaupte, nicht mehr Partei des umstrittenen Tarifvertrages zu sein, da er diesen wirksam zum 31.05.2014 gekündigt habe, fehle es an seinem Feststellungsinteresse. Auch ein sonst erforderliches allgemeines Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestehe nicht, da der Kläger nicht mehr Partei dieses Tarifvertrages sei, wie unstreitig. Ebenso wenig folge ein solches Feststellungsinteresse aus der Tatsache eines sogenannten Drittrechtsverhältnisses - solches könnte nur dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn diese sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auswirke, wie hier nicht gegeben. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich schließlich nicht aus dem allgemein zugrunde liegenden Interesse der Tarifvertragsparteien an der Friedensund Durchführungspflicht, da diese als Bestandteil des schuldrechtlichen Teils des Tarifvertrages grundsätzlich nur die Tarifvertragsparteien berechtigte und verpflichtete, damit konkurrierende Gewerkschaften, die nicht Parteien eines Tarifvertrages seien, nicht erfasse. Der Antrag des Klägers ziele deshalb auf die Anfertigung eines reinen Rechtsgutachtens, das kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO begründe. Die Beklagten zu 3 bis 5 gingen nach wie vor davon aus, dass es sich bei dem umstrittenen Tarifvertrag um einen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne handele, den der Kläger damit ohne die Mitwirkung der anderen tarifschließenden Parteien kündigen habe können - wie von ihm auch angenommen. Jedoch führe diese Kündigung eines mehrgliedrigen Tarifvertrages nicht zur Beendigung des gesamten Tarifwerks. Zum Schutze der Tarifautonomie der beteiligten Tarifvertragsparteien sei es erforderlich, dass die Kündigung nur einer der Tarifvertragsparteien auch nur den von ihr geschlossenen Tarifvertrag beende, die zwischen den übrigen Parteien geschlossenen Tarifverträge hingegen unverändert bestehen blieben. Der Kläger sei zum Abschluss des umstrittenen Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht allein tarifzuständig gewesen, weil er nicht für sämtliche vom Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer zuständig sei. Eine, grundsätzlich zulässige, Vereinbarung einer Beschränkung des Kündigungsrechts und damit eine Beschränkung der Tarifautonomie seien im Rahmen des Tarifvertrages vom 23.04.2007 nicht getroffen worden, solches ergebe sich auch nicht aus der Auslegung der kündigungsrelevanten Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 4 des Tarifvertrages. Allein die Pflicht zur Durchführung von Verhandlungen im Fall der Kündigung durch eine Tarifvertragspartei genüge nicht, um die Beendigungswirkung der Kündigung damit auf die Tarifverträge der übrigen Beteiligten zu erstrecken. Auch der Ausschluss der Nachwirkung führe nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis, nachdem solches mit Tarifverträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG von vornherein verbunden sei. Ebenso wenig ergebe sich aus einer Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB anderes, zumal Partei eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nur eine Gewerkschaft sein könne, die für alle Arbeitnehmer im Betrieb tarifzuständig sei, wie dies beim Kläger nicht der Fall sei. Die Rechtsnormen eines zwischen den übrigen Parteien neu abgeschlossenen inhaltsgleichen Tarifvertrages würden für die Mitglieder des Klägers in gleichem Maße gelten wie die alten Tarifnormen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 21.01.2015, vom 23.02.2015, vom 26.02.2015 (Beklagte zu 1 und zu 2), vom 13.05.2015, vom 19.06.2015 und vom 22.06.2015 (Beklagte zu 1 und zu 2) sowie auf ihre ergänzenden Einlassungen im Rahmen ihrer Parteianhörung in den mündlichen Verhandlungen im Berufungsverfahren gemäß der entsprechenden Feststellungen in den Sitzungsniederschriften vom 26.03.2015 und vom 09.07.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klage mit dem nunmehrigen Hauptantrag auf Feststellung, dass die Kündigung des Klägers vom 20.11.2013 den „Zuordnungstarifvertrag“ nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG vom 23.04.2007 mit Ablauf der Kündigungsfrist (31.05.2014) insgesamt in Wegfall gebracht hat, unbegründet - hinsichtlich des zuletzt gestellten Hilfsantrags: bereits unzulässig - ist.

1. a) Der im Berufungsverfahren zuletzt zusätzlich gestellte Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass der zwischen ihm und den Beklagten zu 1 und zu 2 gemeinsam auf Gewerkschaftsseite sowie den Beklagten zu 3 bis 5 auf Arbeitgeberseite geschlossene „Zuordnungstarifvertrag“ vom 23.04.2007 wegen Beteiligung der Beklagten zu 3 als juristischer Person des öffentlichen Rechts rechtsunwirksam ist, ist unzulässig, da dieser weitere Feststellungsantrag notwendig im Wege der Klageerweiterung gestellt ist und die hierfür erforderliche Sachdienlichkeit (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 Nr. 1 ZPO) - ihre alternative Einwilligung hierzu haben die Beklagten zu 1. bis 5. allesamt verweigert - fehlt:

Dies folgt bereits daraus, dass die hierbei erhebliche Frage der Wirksamkeit dieses Tarifvertrages vom 23.04.2007 notwendige Vorfrage des Hauptantrages auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung dieses Tarifvertrages durch den Kläger vom 20.11.2013 - nur dann konnte dieser überhaupt gekündigt werden - ist (siehe unten 2.), es also eines solchen eigenen (Hilfs-)Antrages nicht bedarf.

b) Die Antrags-/Klagebefugnis des Klägers und sein, vom Arbeitsgericht verneintes, Feststellungsinteresse hinsichtlich des nunmehrigen Hauptantrages sind gegeben.

Die Frage, ob die Kündigung des Klägers als Partei dieses Tarifvertrages vom 20.11.2013 diesen Tarifvertrag vom 23.04.2007 insgesamt beendet hat, und damit die Vorfrage, ob dieser Tarifvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen war und in diesem Fall vom Kläger durch Kündigung allein gegenüber einer der weiteren fünf Tarifvertragsparteien insgesamt beendet werden konnte - samt der damit verbundenen Folgen für künftige Betriebsratswahlen etwa auf der Grundlage dieses Tarifvertrages bzw. sonst -, betrifft den Kläger, nicht nur dessen Mitglieder, unmittelbar in seinem eigenen Recht, weshalb eine zulässige Verbandsklage nach § 9 TVG vorliegt (so im Ergebnis auch das BAG in der vom Arbeitsgericht zur Frage des Feststellungsinteresses des Klägers zitierten Entscheidung vom 09.12.2009, 4 AZR 190/08 Rz. 39 -; vgl. auch BAG U. v. 18.04.2012, 4 AZR 371/10, NZA 2013, S. 161 f - Rzn. 9 f -; siehe näher auch ErfK/Franzen, 15. Aufl. 2015, § 9 TVG, Rzn. 4 f).

Jedenfalls liegen insoweit sog. doppelrelevante Tatsachen vor, weil die Frage des Feststellungsinteresses von der Begründetheit des (Haupt-)Antrages abhängig und deshalb für die Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen ist; in einem solchen Fall reicht die einseitige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger bei der Zulässigkeitsprüfung aus (vgl. etwa BGH, U. v. 24.10.2013, III ZR 82/11, Juris - Rz. 10 -; BGH, U. v. 25.11.1993, IX ZR 32/93, NJW 1994, S. 1413 f - A. III. 1. D. Gr., m. w. N. -). Die antragsgegenständliche Frage der Wirkung seiner Tarifvertragskündigung (bereits deren Zulässigkeit) stellt sich erst in der Folge der materiell-rechtlichen Prüfung dieses Antrages - die hierin implizierte Abwendungsintention der klagenden Gewerkschaft macht nicht bereits ihren Feststellungsantrag hierzu unzulässig, wie das Arbeitsgericht angenommen hat.

2. Der Hauptantrag auf Feststellung der Beendigung des Zuordnungstarifvertrages vom 23.04.2007 durch seine Kündigung vom 20.11.2013 insgesamt ist bereits deshalb unbegründet, weil dieser Zuordnungstarifvertrag nichtig ist, dessen Kündigung durch den Kläger damit eo ipso ins Leere ging.

a) Die Beklagte zu 3 - G - konnte als Anstalt und damit juristische Person des öffentlichen Rechts aus Rechtsgründen einen solchen „Zuordnungstarifvertrag“ nicht abschließen, weil für sie das Betriebsverfassungsgesetz kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht gilt: § 130 BetrVG.

Von der Anwendbarkeit des BetrVGes als Rechtsgrundlage für den „Zuordnungstarifvertrag“ vom 23.04.2007 könnte nur dann ausgegangen werden, falls - wie das Gericht bereits im Hinweisbeschluss vom 09.04.2015 (dort unter Ziff. 3. lit. a) unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG ausgeführt hat - zwischen der Beklagten zu 3 als juristischer Person des öffentlichen Rechts und den weiteren rechtlich selbstständigen Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite, den Beklagten zu 4 und zu 5 als juristische Personen des Privatrechts - unabhängig davon, dass diese „Tochtergesellschaften“ der Beklagten zu 3, letztere wohl als eine Art Holding im Sinne einer konzernrechtlichen Beziehung (vgl. §§ 17 f, 291 AktG), sind (und weiter unabhängig davon, dass - ob - dieser Tarifvertrag ohne weiteres auch für die ca. ein Jahr nach seinem Abschluss jeweils privatisierten/privatrechtlich verselbstständigten anderen drei Kliniken gilt/gelten kann ...) -, ein gemeinsamer Betrieb im Rechtssinn bestünde, dessen Betriebsführung sich in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 f BGB) vollziehen würde (BAG, B. v. 24.01.1996, 7 ABR 10/95, ). Fehlt es hieran, konnte die Beklagte zu 3 als juristische Person des öffentlichen Rechts aus Rechtsgründen von vornherein keinen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG, welche gesetzliche Rechtsgrundlage für sie eben nicht gilt, schließen, weshalb dieser dann insgesamt als rechtsunwirksam/nichtig angesehen werden muss.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen (insoweit auch: öffentlich-rechtlicher Rechtsträger) voraus, dass die in einer (einzigen) Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel von diesen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht, vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des BetrVG institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BAG, B. v. 13.02.2013, 7 ABR 36/11, Rz. 28, m. w. N. -).

bb) Das Vorlegen eines gemeinsamen Betriebes in diesem Sinn scheitert jedoch, auf der Hand liegend, hier von vornherein bereits daran, dass zwischen den auf Arbeitgeberseite des „Zuordnungstarifvertrages“ vom 23.04.2007 stehenden juristischen Personen, den Beklagten zu 3 bis 5 des vorliegenden Verfahrens, bereits keine einheitliche „Betriebsstätte“, wie hiernach erforderlich, besteht:

Ausweislich der hier angegebenen/verwendeten Anschriften (wie der Angaben auf der allgemein zugänglichen gemeinsamen Homepage der Beklagten zu 3 bis 5) befinden sich die „Firmen“-Sitze und offensichtlich auch die realen Betriebs/Unternehmenseinrichtungen der Beklagten zu 3 - G - in der G-Straße in A-Stadt, der Firmen-/Unternehmenssitz der Beklagten zu 4 - I. - in der I-Straße in A-Stadt (also in einiger Entfernung zur Beklagten zu 3) und vor allem der Firmen-/Unternehmenssitz der Beklagten zu 5 - K - in K-Stadt in Oberbayern, mit weiteren Klinikeinrichtungen in K-Stadt, in N, in O und in P - also bereits insoweit räumlich großflächig verstreut über ganz Oberbayern.

Auch das Vorliegen eines unselbstständigen Betriebsteils im Sinne § 4 Abs. 1 Be-trVG scheidet hier erkennbar aus - wird wiederum von den Parteien hierbei auch nicht geltend gemacht.

Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich eines weiter erforderlichen etwa praktizierten arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatzes zwischen den Beklagten zu 3 bis 5, der zumal charakteristisch für deren normalen Betriebsablauf sein sollte, an jeglichem näheren Sachvortrag und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst.

Bereits das Bestehen einer einheitlichen Betriebsstätte als Grundvoraussetzung eines gemeinsamen Betriebes der Arbeitgeberparteien des Zuordnungstarifvertrags vom 23.04.2007, der Beklagten zu 3 bis 5, scheidet damit aus - solches ist wohl bereits selbst bei der Beklagten zu 5 isoliert betrachtet nicht gegeben.

Mangels Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes auch für die Beklagte zu 3 -G., - (§ 130 BetrVG) erweist sich somit der - allein - auf dieser Rechtsgrundlage abgeschlossene „Zuordnungstarifvertrag“ gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 3 BetrVG vom 23.04.2007 als, notwendig insgesamt, rechtsunwirksam. Der Beklagten zu 3 fehlte von vornherein die rechtliche Befugnis, einen solchen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG abschließen zu können.

b) Entgegen der Ansicht der Parteien, wohl auch des Arbeitsgerichtes, liegt hier kein sogenannter „mehrgliedriger“ Tarifvertrag vor, in welchem Fall ggf. nur der mit dem Kläger auf Gewerkschaftsseite geschlossene Tarifvertrag oder die von den drei Gewerkschaften mit den Beklagten zu 4 und zu 5 abgeschlossenen Tarifverträge als rechtsunwirksam anzusehen wären.

aa) Zum einen könnte diese Frage offenbleiben, da selbst bei Annahme des Vorliegens eines mehrgliedrigen Tarifvertrages, also eigentlich mehrerer selbstständiger Tarifverträge (s. u.), die Beklagte zu 3 als juristische Person des öffentlichen Rechts als Partei auf Arbeitgeberseite wohl zwangsläufig an allen solchen Tarifverträgen mit den drei Gewerkschaften beteiligt wäre - diese damit aus den vorigen Gründen sämtliche als rechtsunwirksam angesehen werden müssten.

bb) Deshalb ist eigentlich nur ergänzend, im Hinblick auf die Ausführungen der Parteien hierzu in beiden Instanzen, darauf hinzuweisen:

Zwar sind hier auf beiden Seiten dieses „Zuordnungstarifvertrages“ jeweils mehrere Tarifvertragsparteien beteiligt - auf Seiten der Arbeitgeber die drei juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts als Beklagte zu 3 bis 5 des vorliegenden Verfahrens und auf Seiten der Gewerkschaften wiederum drei solche: neben dem Kläger die Gewerkschaften C und E als Beklagte zu 1 und zu 2 des vorliegenden Rechtsstreits (BAG, U. v. 29.06.2004, 1 AZR 143/03, . 4. a) der Gründe -).

Dieser damit formal mehrgliedrige Tarifvertrag stellt hier, als „Zuordnungstarifvertrag“ im Sinne des § 3 BetrVG, jedoch zwangsläufig einen sogenannten „Einheitstarifvertrag“, ein denknotwendig einheitliches Tarifwerk, dar:

Ob bei einem mehrgliedrigen Tarifvertrag, einem Tarifvertrag unter Beteiligung (jeweils) mehrerer Tarifvertragsparteien, eigentlich mehrere, rechtlich voneinander unabhängige und lediglich in einer einzigen Urkunde äußerlich zusammengefasste Tarifverträge gegeben sind oder eine geschlossene Einheit, ein einziger, alle Beteiligten gemeinsam bindender einheitlicher Tarifvertrag, hängt vom Willen der Tarifvertragsparteien ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist, und zwar hier nach den Regeln der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, nicht nach den Grundsätzen letztlich der Gesetzes/Tarifauslegung, ist, da es hier nicht um den Inhalt der normativ wirkenden Regelungen des Tarifvertrages, sondern um den Handlungs-/Bindungswillen der Tarifvertragsparteien zueinander beim Vertragsschluss geht (BAG, U. v. 29.06.2004, a. a. O.; vgl. auch BAG, U. v. 08.11.2006, 4 AZR 590/05, . 2. bb) (3) (b) der Gründe -).

Zwar ist in der Regel, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass die auf einer Seite beteiligten Tarifvertragsparteien sich ihrer jeweiligen autonomen Tarifmacht dadurch nicht begeben, sondern voneinander unabhängige je eigenständige Tarifverträge schließen wollen, von denen sie sich damit ohne Rücksicht auf die übrigen Beteiligten auch wieder lösen können (BAG, U. v. 29.06.2004, a. a. O. - III. 4. b) aa) f. m. w. N. -). Das Vorliegen eines solchen Falles muss hier jedoch zwangsläufig, denknotwendig, ausscheiden:

Ein solcher „Zuordnungstarifvertrag“ nach § 3 Abs. 1 Ziffern 1 bis 5 BetrVG - wie sonstige solche Regelungen nach § 3 Abs. 2 und 3 BetrVG - kann zwingend nur einheitlich abgeschlossen werden. Die auf einer solchen Rechtsgrundlage erfolgte Konstituierung der Möglichkeit spezifischer Betriebsratsstrukturen - die Schaffung der Voraussetzungen für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen oder sogar unternehmensübergreifenden Betriebsrates (wie hier) oder eine Zusammenfassung von Betrieben hierzu, die Bildung von unternehmens-/konzernübergreifenden Spartenbetriebsräten oder anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen etc. - kann, zwangsläufig und denknotwendig, immer nur einheitlich erfolgen, die Basis nur für jeweils ein einziges für einen entsprechenden Bereich zuständiges Arbeitnehmervertretungsorgan schaffen. Es ist ausgeschlossen - dies bedarf keiner ausführlichen Begründung -, dass der Arbeitgeber, oder eine Mehrheit von Arbeitgebern wie hier, mit unterschiedlichen Gewerkschaften etwa parallel unterschiedliche Vertretungsstrukturen mit etwa auch unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeiten (für unterschiedliche Betriebe, Unternehmen, Konzerne ... !) bildet. Es können nicht von den Beklagten (zu 4 und zu 5) parallel eigenständige, unterschiedliche „Zuordnungstarifverträge“ jeweils nach § 3 BetrVG mit der Beklagten zu 1 - Gewerkschaft ver.di - und/oder der Beklagten zu 2 - Gewerkschaft E. - geschlossen werden, da dann, unabhängig von der Frage der Konsequenzen einer solchen Tarifkonkurrenz sonst, parallel unterschiedliche Betriebsvertretungen, räumlich/organisatorisch unterschiedlich konstituierte Betriebsratsgremien parallel bestünden - was denknotwendig ausscheiden muss.

Auch wenn man der Auffassung des BAG folgt (B. v. 29.07.2009, 7 ABR 27/08, ), dass ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG von einer einzigen, von mehreren, tarifzuständigen und im Betrieb vertretenen, konkurrierenden Gewerkschaft ohne Beteiligung anderer gleichfalls tarifzuständiger Gewerkschaften geschlossen werden könne (dagegen allerdings, mit beachtenswerten praxisinduzierten Argumenten, u. a. Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 3 Rzn. 16 f, m. w. N.), kann dies begrifflich zwangsläufig nur durch (vollständige) Ablösung eines bestehenden solchen durch einen späteren anderen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG mit einer anderen Gewerkschaft geschehen (eine tarifzuständige Gewerkschaft kann mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, zu denen auch der Arbeitskampf gehört, den Arbeitgeber zur Beendigung eines bestehenden und zum Abschluss eines Tarifvertrages anhalten: so BAG, U. v. 09.12.2009, 4 AZR 190/08, NZA 2010, S. 712 f - Rz. 51 -; vgl. hierzu auch Wendelin-Schröder, NZA 2015, S. 525/526, unter II.) Der, wie hier, erfolgte gemeinsame Abschluss eines solchen Zuordnungstarifvertrages durch alle (grundsätzlich bzw. - Kläger - partiell: nur für das ärztliche Personal) tarifzuständigen und im Betrieb vertretenen (drei) Gewerkschaften führt dazu, dass zwingend ein einheitlicher Tarifvertrag vorliegt - die drei beteiligten Gewerkschaften wollten - und konnten -, wie sich auch aus erst den hier geltenden Grundsätzen dessen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zwanglos ergibt (BAG, U. v. 08.11.2006, a. a. O.), mit ihren Gegenparteien auf Arbeitgeberseite die rechtlichen Voraussetzungen allein für eine -notwendig - einheitliche gesonderte Vertretungsstruktur nach § 3 Abs. 1 BetrVG („Einheitstarifvertrag“) konstituieren - eine Bündelung mehrerer eigentlich rechtlich selbstständiger solcher „Zuordnungstarifverträge“ in einer einzigen Urkunde im Sinne eines eigentlichen „mehrgliedrigen“ Tarifvertrages, im Ergebnis ein Vorliegen unterschiedlicher, rechtlich selbstständiger, „Zuordnungstarifverträge“ nach § 3 BetrVG für dieselbe Rechtsträgerstruktur, muss hiernach denknotwendig ausscheiden.

Deshalb auch verweist der hier streitgegenständliche „Zuordnungstarifvertrag“ vom 23.04.2007 bereits in seiner Präambel (dort 5./letzter Absatz) darauf, dass „dieser Tarifvertrag ... dem Umstand Rechnung (trägt), dass die Beteiligten zu 1.) bis 3.)“ - die Arbeitgeber und Beklagten zu 3 bis 5 dieses Rechtsstreits - „wesentliche arbeitgeberische Entscheidungen“ gemeinsam als übergeordnete Maßnahmen treffen Weiter werden durch diesen Zuordnungstarifvertrag vom 23.04.2007 die Voraussetzungen für einen einzigen, unternehmensübergreifenden, „Gemeinsamen Betriebsrat“, mit sechs regionalen Ausschüssen und deren jeweilige Zuständigkeiten (§ 3 f) mit entsprechender Wahl von schwerbehinderten Vertretungen und einer „Gemeinsamen Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV)“ wiederum mit regionalen Ausschüssen: § 7 und 8 dort) gebildet.

cc) Damit erweist sich der, einheitliche, Zuordnungstarifvertrag vom 23.04.2007 nicht etwa lediglich im Verhältnis der beteiligten Gewerkschaften zum Beklagten zu 3 als nicht in diesem Sinne tariffähiger Tarifvertragspartei oder als isolierter Tarifvertrag mit dem Kläger als, partiell, rechtsunwirksam, sondern - weil notwendig einheitlich - als insgesamt nichtig (vgl. auch BAG, U. v. 15.11.2006, 10 AZR 665/05, NZA 2007, S. 448 f = Rz. 24 -).

c) Offen kann damit auch bleiben, ob der „Zuordnungstarifvertrag“ nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG weiter den Voraussetzungen dieser gesetzlichen Öffnungsklausel - dass die Schaffung solcher anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen aufgrund der konkreten Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation ( ... ) einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient - genügte:

Wie das Berufungsgericht wiederum bereits im Hinweisbeschluss vom 09.04.2015 (dort unter 3. c) kurz ausgeführt hat, gehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG nicht dahin, den Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Arbeitnehmervertretungsstrukturen zur freien Disposition zu stellen, vielmehr geht es nach der einschlägigen Rechtsprechung des BAG darum, in besonderen Konstellationen, in denen sich die im BetrVG vorgesehene Organisation für eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer als nicht ausreichend erweist, die Möglichkeit zu eröffnen, in einem Tarifvertrag durch eine Änderung der Strukturen der Arbeitnehmervertretung für Abhilfe zu sorgen - deshalb muss „die wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer eine Relation zu den in der Norm beschriebenen organisatorischen oder kooperativen oder ähnlichen Besonderheiten aufweisen“. Die mit dem Betriebsverfassungsgesetz verfolgten Zwecke müssen innerhalb einer alternativen Repräsentationsstruktur besser erreicht werden können als im Rahmen des gesetzlichen Vertretungsmodells (BAG, B. v. 13.03.2013, 7 ABR 70/11, NZA 2013, S. 738 f - Rz. 41 -).

Dass auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien diesen Anforderungen durch die in der Präambel des „Zuordnungstarifvertrages“ vom 23.04.2007 aufscheinende und in den mündlichen Verhandlungen hierzu (sowie vorstehend) in Bezug genommene Intention - „Dieser Tarifvertrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten zu 1.) bis 3.)“ (die Arbeitgeberparteien dieses Tarifvertrages und Beklagten zu 3 bis 5 des vorliegenden Rechtsstreits) „wesentliche arbeitgeberische Entscheidungen gemeinsam als übergeordnete Maßnahmen treffen, um allen Beschäftigten vergleichbare Arbeitsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu gewährleisten ...“ - durch die spezifischen Regelungen dieses Tarifvertrages ausreichend Genüge getan ist - solchen Bedürfnissen nicht auch durch die „klassische“ Struktur von Betriebsräten, einem Gesamt- und ggf. einem Konzernbetriebsrat Rechnung getragen hätte werden können -, könnte zumindest in Frage gestellt werden.

d) Deshalb ist wiederum lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Regelungen unter § 11 Abs. (2) und (3) des „Zuordnungstarifvertrages“ vom 23.04.2007 hinsichtlich dessen Kündbarkeit und der für diesen Fall normierten Notwendigkeit der Aufnahme von Tarifverhandlungen nach den hier geltenden Grundsätzen der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen sein sollten, dass eine Kündigung durch jede einzelne Tarifvertragspartei - nicht nur durch die jeweils drei Tarifvertragsparteien jeder Seite gemeinsam - und damit auch eine solche allein des Klägers ohne Zustimmung der beiden anderen Gewerkschaften und Beklagten zu 1 und 2 des vorliegenden Verfahrens überhaupt denkbar/möglich gewesen sein sollte (?), der Kläger dann seine Kündigung nicht nur gegenüber der Beklagten zu 3 - G, - aussprechen hätte dürfen (zumal diese eben aus Rechtsgründen gar nicht Vertragspartei dieses Tarifvertrages sein konnte, s. o.), sondern jedenfalls auch gegenüber den anderen beiden Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite, den Beklagten zu 4 und zu 5 dieses Rechtsstreits -dass die Beklagte zu 2 als deren Muttergesellschaft/Holding diese etwa rechtsgeschäftlich (§§ 164 f BGB) vertreten hätte, behaupten sämtliche Beklagten/die Parteien nicht (abgesehen von den weiteren nach Abschluss/Inkrafttreten dieses „Zuordnungstarifvertrages“ vom 23.04.2007 privatisierten Kliniken als selbstständige Rechtspersonen des Privatrechts, auf die die Parteien den Zuordnungstarifvertrag offensichtlich unbesehen ebenfalls erstrecken/anwenden .). Bei einem solchen einheitlichen Tarifvertrag können die auf einer Seite beteiligten Tarifvertragsparteien ihre Rechte gegenüber der Gegenseite nur gemeinsam ausüben, also auch nur gemeinschaftlich kündigen (BAG, U. v. 29.06.2004, a. a. O. - III. 4. aE d. Gr., m. w. N. -; BAG, U. v. 08.11.2006, a. a. O. - I. 2. b) bb) (3) a) d. Gr. -).

Damit hätte die Kündigung des Klägers allein gegenüber der Beklagten zu 3 - G. als - diesen Tarifvertrag auch unter dieser Prämisse keinesfalls beenden können - ungeachtet der weiteren Frage der näheren Auslegung der Kündigungsregelung in § 11 dieses Tarifvertrages vom 23.04.2007 hinsichtlich einer Teilkündigungsmöglichkeit allein durch den Kläger.

Des weiteren läge es nahe anzunehmen, dass bei Annahme der Zulässigkeit einer isolierten Kündigung des Zuordnungstarifvertrages vom 23.04.2007 allein durch den Kläger aufgrund entsprechender Auslegung dessen Kündigungsregelung in § 11 überhaupt weiter davon auszugehen sein müsste, dass die Kündigung dann ebenfalls gegenüber den beiden anderen Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite, den zu 1 und zu 2 dieses Verfahrens beklagten anderen Gewerkschaften, zu erklären gewesen wäre.

3. Nicht zu entscheiden ist hier, ob nicht die auf der Rechtsgrundlage des von vornherein unwirksamen „Zuordnungstarifvertrages“ vom 23.04.2007 erfolgten Betriebsratswahlen, insbesondere die zeitlich letzte Wahl des derzeit amtierenden „Gemeinsamen Betriebsrates“, wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nach der herkömmlichen Dogmatik hierzu lediglich anfechtbar gewesen wäre - und eine Anfechtung offensichtlich nicht erfolgt, die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG erkennbar längst abgelaufen sind - oder wegen der vorliegenden besonderen rechtlichen Umstände - auch: wohl unbesehene Einbeziehung erst nach Ablauf des Zuordnungstarifvertrages entstandener weiterer rechtlich (privatrechtlich) selbstständiger Tochtergesellschaften der Beklagten zu 3 in seinen Geltungs-/Anwendungsbereich (selbst unter Berücksichtigung der in der Tarifvertragspräambel angelegten entsprechenden Gründungsperspektiven hierzu) - ebenfalls als nichtig anzusehen sein müsste.

4. Damit muss die Berufung des Klägers jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.

III. Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV. Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 5.000,00.

Tatbestand

Die Parteien haben am 23.4.2007 einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. BetrVG geschlossen (im Folgenden „Tarifvertrag“). Mit dem Tarifvertrag wurden für die Kliniken der beklagten Partei zu 3) und deren Tochtergesellschaften (die beklagten Parteien zu 4 und 5) vom BetrVG abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen geschaffen. Die Klagepartei ist eine für angestellte Ärzte und Ärztinnen tarifzuständige Gewerkschaft. Die beklagten Parteien zu 1) und 2) sind ebenfalls Gewerkschaften, wobei die beklagte Partei zu 1) für alle von dem streitgegenständlichen Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständig ist.

Zur Laufzeit ist in § 11 des streitgegenständlichen Tarifvertrags folgende Regelung getroffen:

„§ 11 In-Kraft-Treten, Laufzeit, Kündigungsfrist

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf einer Wahlperiode nach BetrVG kündbar, frühestens zum 31.05.2014. Das gesetzlich bestehende Sonderkündigungsrecht nach § 314 BGB bleibt davon unberührt.

(3) Spätestens 3 Wochen nach Eingang der Kündigung einer Tarifvertragspartei, müssen Tarifverhandlungen aufgenommen werden, mit dem Ziel, die Betriebsvertretungsstruktur neu zu regeln.

(4) Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz wird ausgeschlossen."

Die Klagepartei hat den streitgegenständlichen Tarifvertrag mit Schreiben vom 20.11.2013 zum 31.5.2014 gekündigt. Sie geht davon aus, dass ihre Kündigung den streitgegenständlichen Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet hat.

Die Klagepartei beantragt,

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. auf Gewerkschaftsseite sowie den Beklagten zu 3., 4. und 5. auf Arbeitgeberseite geschlossene Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3. BetrVG vom 23.04.2007 durch die Kündigung des Klägers vom 20.11.2013 zum 31.05.2014 beendet wurde.

Die beklagten Parteien beantragen

Klageabweisung.

Sie sind der Auffassung, dass die Kündigung des Tarifvertrags lediglich das Ausscheiden der Klagepartei aus dem Tarifvertrag zur Folge hatte und der Tarifvertrag im Übrigen zwischen den beklagten Parteien fortbesteht.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 4.7. und 12.11.2014 Bezug genommen,§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch nicht begründet.

I.

Die Klage ist nicht zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet.

2. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO.

3. Der Klagepartei fehlt es an dem für die vorliegende Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Es handelt sich nicht um eine zulässige Verbandsklage nach § 9 TVG. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständlichen Tarifvertrag jedenfalls bis 31.5.2014 wirksam war. Die Klagepartei war, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, nur bis 31.5.2014 Partei dieses Tarifvertrags. Damit geht es der Klagepartei im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage, ob der Tarifvertrag nach Ablauf des 31.5.2014 - als in einem Zeitraum zu dem sie unstreitig nicht mehr Partei ist - zwischen den anderen Parteien fortwirkt. Die sich aus § 9 TVG ergebende, privilegierte Befugnis, die Wirksamkeit von Tarifverträgen gerichtlich überprüfen zu lassen, ist bereits nach dem Wortlaut der Norm auf die Parteien des betreffenden Tarifvertrags begrenzt (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 39). Die Klagepartei ist aber seit 1.6.2014 unstreitig nicht mehr Partei des streitgegenständlichen Tarifvertrags und die begehrte Feststellung hat die Frage zum Gegenstand, ob der Tarifvertrag nach dem 31.5.2014 weiter fortbesteht.

b) Die Wirksamkeit des Tarifvertrags ist für die Zeit nach dem 31.5.2014 für die Klagepartei ein sog. „Drittrechtsverhältnis“, für dessen gerichtliche Feststellung eine klagende Partei ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO haben muss (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 41). Der Klagepartei fehlt es an einem solchen Feststellungsinteresse. Ihr eigener Rechtskreis ist von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Tarifvertrags Tarifverträge seit 1.6.2014 nicht mehr betroffen.

aa) Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass sich das Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung auf ein Rechtsverhältnis bezieht, das zu ihr selbst besteht. Geht es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem sie nicht beteiligt ist, handelt es sich um ein sog. Drittrechtsverhältnis. In diesem Fall soll nach der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse zwar nicht generell ausgeschlossen sein (BAG, Urt. v. 21.12.1982, 1 AZR 411/80, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urt. v. 16.6.1993, VIII ZR 222/92, juris Rn. 9 ff.; BSG, Urt. v. 2.8.2001, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.6.1997, 8 C 23/96, juris Rn. 17 ff.; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, 2013, § 256 Rn. 33 f. m.w.N.). Es bedarf dann jedoch des Vorliegens eines besonderen Interesses an der Feststellung des Klagepartei nicht berührenden Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der beklagten Partei/den beklagten Parteien.

Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses ebenso wie abstrakte Rechtsfragen können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 42; BAG, Urt. v. 1.7.2009, 4 AZR 261/08, juris Rn. 21; BAG, Urt. v. 3.5.2006, 1 ABR 63/04, juris Rn. 19, BAG, Urt. v. 5.5.2008, 1 ABR 19/07, juris Rn. 19).

bb) Nach diesen Maßstäben steht der Klagepartei vorliegend kein Feststellungsinteresse zur Seite. Sie ist - wie zwischen allen Parteien unstreitig ist - durch ihre wirksame Kündigung vom 20.11.2013 seit 1.6.2014 nicht mehr Partei des streitgegenständlichen Tarifvertrags. Für sie ergeben sich aus dem Tarifvertrag seitdem unstreitig keinerlei Rechtswirkungen mehr. Die Frage, ob der Tarifvertrag durch ihre Kündigung vom 20.11.2013 mit Wirkung für alle Parteien beendet wurde, betrifft damit seit 1.6.2014 nur noch das Rechtsverhältnis zwischen den beklagten Parteien, nicht aber den Rechtskreis der Klagepartei.

Auch aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Klagepartei weiterhin den, durch den streitgegenständlichen Tarifvertrag etablierten, vom BetrVG abweichenden Arbeitnehmervertretungsstrukturen unterworfen sind, ergibt sich kein Feststellungsinteresse der Klagepartei. Die Klagepartei hat kein Recht, in einer Art Prozessstandschaft für ihre Mitglieder die Frage zu klären, inwiefern Tarifverträge über abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirksam sind. Nach der gesetzlichen Konzeption, reicht es für die Wirksamkeit eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus, wenn er von einer für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zuständige Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird (vgl. auch BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08). Sollten Arbeitnehmer derartige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG etablierte Arbeitnehmervertretungsstrukturen für rechtswidrig halten, und sich dadurch in den ihnen durch das BetrVG garantierten Rechten verletzt sehen, steht ihnen ein eigenes Klagerecht zu. Hingegen ist kein allgemeines Feststellunginteresse von Gewerkschaften anzuerkennen, für ihre Mitglieder die Wirksamkeit/das Fortbestehen von Tarifverträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu überprüfen, an denen sie selbst nicht oder nicht mehr als Partei beteiligt sind.

II.

Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet.

Die Kündigung der Klagepartei vom 20.11.2013 hatte lediglich zur Folge, dass die Klagepartei zum Ablauf des 31.5.2014 aus dem Tarifvertrag ausgeschieden ist. Der Tarifvertrag besteht seitdem zwischen den beklagten Parteien fort. Er ist somit nicht zum Ablauf des 31.5.2014 insgesamt beendet worden.

1. Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht aus der Untersuchung der Frage, ob der Tarifvertrag als „einheitlicher“ oder „mehrgliedrig“ im Sinne eines Bündels „gleichlautender Tarifverträge“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 29.6.2004, 1 AZR 143/03; BAG, Urt. v. 8.11.2006, 4 AZR 590/05) anzusehen ist. Der Versuch der Parteien, den streitgegenständlichen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abstrakt in diese Kategorien einzuordnen, ist für die vorliegend zu beantwortende Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der Kündigung einer Partei ergeben letztlich ohne Relevanz. Vorliegend stimmen die Klagepartei und die beklagten Parteien darin überein, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag „mehrgliedrig“ sein soll in dem Sinn, dass lediglich mehrere gleichlautende Tarifverträge in einer Urkunde verknüpft worden sind. Wäre dies der Fall, hätte aber wohl auch für jede einzelne Partei auf Gewerkschaftsseite die Tarifzuständigkeit für alle von dem Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer vorliegen müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08, juris Rn. 25 unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 TVG). Die Klagepartei ist allerdings nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich für Ärzte und Ärztinnen, tarifzuständig. Sie könnte einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, der für das gesamte Personal der auf Arbeitgeberseite beteiligten Tarifvertragsparteien abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen vorsieht, alleine gar nicht abschließen. Aus diesem Umstand, kann allerdings nicht gefolgert werden, dass der Tarifvertrag nur einheitlich von allen Parteien gekündigt werden konnte/kann und sich die anderen, umfassender tarifzuständigen, Parteien von einem nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständigen Partner abhängig machen wollten. Vielmehr kommt es für die Frage, ob eine einzelne Partei den streitgegenständlichen Tarifvertrag kündigen konnte/kann und welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Kündigung ergeben, allein auf das von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Vereinbarte an.

2. Vorliegend haben die Parteien ihrem verfassungsrechtlich geschützten Willen zur autonomen Gestaltung auch hinsichtlich der Frage der Laufzeit des Tarifvertrags in einer Regelung in dessen § 11 Ausdruck verliehen. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 des streitgegenständlichen Tarifvertrags, der explizit von der „Kündigung einer Tarifvertragspartei.“ spricht, ergibt sich eindeutig, dass die Parteien nicht wollten, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag nur gemeinschaftlich von allen Parteien gekündigt werden kann. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Frage, ob die Kündigung einer Tarifvertragspartei nach den Regelungen in § 11 des Tarifvertrages vom 23.4.2007 diesen Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beenden kann oder aber die Kündigung einer Partei nur zum Ausscheiden der kündigenden Partei aus dem Tarifvertrag führt. Dies ist eine Frage der Auslegung der einschlägigen Laufzeitregelungen nach § 11 Tarifvertrags:

a) Der Wortlaut des § 11 des Tarifvertrags lässt zunächst beide Auslegungen zu. § 11 Abs. 2 des Tarifvertrags regelt lediglich, dass der Tarifvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf einer Wahlperiode nach BetrVG kündbar ist, frühestens zum 31.5.2014. § 11 Abs. 2 des Tarifvertrags trifft aber keine Regelung zur Frage, ob die Kündigung einer Partei den Vertrag nur mit Wirkung für diese oder mit Wirkung für alle Parteien beendet. Auch § 11 Abs. 3 des Tarifvertrags, wonach drei Wochen nach Eingang einer Kündigung einer Tarifvertragspartei Tarifverhandlungen aufgenommen werden müssen, mit dem Ziel die Betriebsvertretungsstrukturen neu zu regeln, lässt offen, welche Konsequenzen ein Nichtzustandekommen oder ein Scheitern derartiger Verhandlungen hat. Schließlich kann auch aus dem vereinbarten Ausschluss der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG durch § 11 Abs. 4 des Tarifvertrags nichts zur Frage abgeleitet werden, welche Auswirkungen die Kündigung einer Partei auf die Wirksamkeit des Tarifvertrags zwischen den übrigen Parteien hat. Denn der Ausschluss der Nachwirkung macht bei Tarifverträgen nach § 3 BetrVG generell Sinn, damit nicht die vom BetrVG abweichenden Strukturen nach Ablauf des Tarifvertrags dauerhaft fortgelten. Der Ausschluss der Nachwirkung macht daher unabhängig von der Frage Sinn, ob bereits die Kündigung irgendeiner Partei den Tarifvertrag beendet oder aber die Beendigung erst dann eintritt, wenn eine für das Fortbestehen des Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG erforderliche Partei (es muss mindestens eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite beteiligt sein) gekündigt haben.

b) Wenn Anhaltspunkte im Wortlaut (§ 133 BGB) für die eine oder andere Auslegung fehlen, richtet sich die Auslegung eines Vertrages gemäß § 157 BGB nach „Treu und Glauben“ und der „Verkehrssitte“, d. h. nach Billigkeit und Üblichkeit. Im vorliegenden Verfahren wurde bislang von keiner Seite behauptet/dargelegt, dass es sich bei der Kündigungsregelung in dem streitgegenständlichen Tarifvertragswerk um eine übliche Regelung handelt und ggf. welche Rechtsfolgen in dem betreffenden Verkehrskreis (öffentlicher Dienst Bayern/Kliniken) bei Kündigung eines von mehreren Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG üblicherweise geknüpft sind.

c) Das Gericht kann daher - mangels erkennbarer „Verkehrssitte“ für die Auslegung der Kündigungsregelung nach §§ 133, 157 BGB maßgeblich nur auf die Erfordernisse von „Treu und Glauben“ abstellen. Es geht also darum, von die Parteien bei Abschluss des Vertrages „billigerweise“ ausgehen durfte. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Interessenlage der Parteien zu.

Insoweit ist vorliegend aus Sicht des Gerichts nicht erkennbar, dass eine der Parteien des Tarifvertrages vom 23.4.2007 ein berechtigtes Interesse an einer Regelung dahingehend hatte, dass durch ihre Kündigung der Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet wird. Dies gilt sowohl für die Arbeitgeber-, als auch für die Gewerkschaftsseite:

Für die/den an einem Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beteiligten Arbeitgeber fehlt es an einem Interesse an einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung, weil sich bereits aus § 3 Abs. 2 TVG ergibt, dass ohne eine Beteiligung des jeweiligen Arbeitgebers an dem betreffenden Tarifvertrag in seinen Betrieben keine abweichenden Vertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG begründet werden können.

Aber auch für die an einem Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beteiligten Gewerkschaften fehlt es an einem Interesse, an einer vertraglichen Regelung dahingehend, dass durch ihre Kündigung der Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet wird. Denn für die Wirksamkeit eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist es, wie sich aus § 3 Abs. 2 TVG ergibt, ausreichend, wenn er von einer für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zuständige Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird (BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08, juris Rn. 25). Daraus folgt für die Interessenlage auf Gewerkschaftsseite Folgendes:

– Wenn auf Gewerkschaftsseite nur eine einer für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständige Gewerkschaft beteiligt ist, gilt für sie dasselbe wie für einen Arbeitgeber: Bereits aus dem Gesetz ergibt sich, dass ohne ihre Beteiligung ein Tarifvertrag über abweichende Vertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG keinen Bestand haben kann.

– Für diejenigen Gewerkschaften, die - wie die Klagepartei - nicht für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständig sind (und falls mehrere für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständige Gewerkschaft beteiligt sind, auch für diese Gewerkschaften) gilt hingegen Folgendes:

Könnte eine von ihnen den Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit Wirkung für alle daran beteiligten Parteien kündigen, hätte die kündigende Partei damit lediglich erreicht, dass die Arbeitgeberseite und (mindestens) eine für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse zuständige Gewerkschaft einen neuen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abschließen müssten, wenn sie die durch den gekündigten Tarifvertrag etablierten Vertretungsstrukturen beibehalten möchten. Es ist aber kein berechtigtes Interesse der kündigenden Partei daran erkennbar, die anderen Tarifvertragsparteien dazu zu zwingen, zur Beibehaltung der bisherigen Vertretungsstrukturen den Weg über einen neu abzuschließenden Tarifvertrag zu wählen - an statt schlicht den alten Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit den verbleibenden Parteien (nach Ausscheiden der kündigenden Partei) fortzusetzen.

d) Somit bleibt festzuhalten, dass die Auslegung des § 11 des streitgegenständlichen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht zu dem Ergebnis führt, dass die Kündigung einer Partei den Tarifvertrag automatisch mit Wirkung für alle beteiligten Parteien beendet. Vielmehr hängt die Frage, ob nach Kündigung einer Partei der Tarifvertrag fortbesteht davon ab, ob weiterhin die für sein Fortbestehen erforderlichen Parteien (es muss mindestens eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite beteiligt sein) beteiligt sind.

3. Da auch nach dem Wirksamwerden der Kündigung der Klagepartei zum 31.5.2014 vorliegend mit der beklagten Partei zu 1) weiterhin eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite am Tarifvertrag beteiligt sind, besteht dieser auch nach dem 31.5.2014 fort.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil kann die Klagepartei Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 5.000,00.

Tatbestand

Die Parteien haben am 23.4.2007 einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. BetrVG geschlossen (im Folgenden „Tarifvertrag“). Mit dem Tarifvertrag wurden für die Kliniken der beklagten Partei zu 3) und deren Tochtergesellschaften (die beklagten Parteien zu 4 und 5) vom BetrVG abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen geschaffen. Die Klagepartei ist eine für angestellte Ärzte und Ärztinnen tarifzuständige Gewerkschaft. Die beklagten Parteien zu 1) und 2) sind ebenfalls Gewerkschaften, wobei die beklagte Partei zu 1) für alle von dem streitgegenständlichen Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständig ist.

Zur Laufzeit ist in § 11 des streitgegenständlichen Tarifvertrags folgende Regelung getroffen:

„§ 11 In-Kraft-Treten, Laufzeit, Kündigungsfrist

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf einer Wahlperiode nach BetrVG kündbar, frühestens zum 31.05.2014. Das gesetzlich bestehende Sonderkündigungsrecht nach § 314 BGB bleibt davon unberührt.

(3) Spätestens 3 Wochen nach Eingang der Kündigung einer Tarifvertragspartei, müssen Tarifverhandlungen aufgenommen werden, mit dem Ziel, die Betriebsvertretungsstruktur neu zu regeln.

(4) Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz wird ausgeschlossen."

Die Klagepartei hat den streitgegenständlichen Tarifvertrag mit Schreiben vom 20.11.2013 zum 31.5.2014 gekündigt. Sie geht davon aus, dass ihre Kündigung den streitgegenständlichen Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet hat.

Die Klagepartei beantragt,

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. auf Gewerkschaftsseite sowie den Beklagten zu 3., 4. und 5. auf Arbeitgeberseite geschlossene Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3. BetrVG vom 23.04.2007 durch die Kündigung des Klägers vom 20.11.2013 zum 31.05.2014 beendet wurde.

Die beklagten Parteien beantragen

Klageabweisung.

Sie sind der Auffassung, dass die Kündigung des Tarifvertrags lediglich das Ausscheiden der Klagepartei aus dem Tarifvertrag zur Folge hatte und der Tarifvertrag im Übrigen zwischen den beklagten Parteien fortbesteht.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 4.7. und 12.11.2014 Bezug genommen,§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch nicht begründet.

I.

Die Klage ist nicht zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet.

2. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO.

3. Der Klagepartei fehlt es an dem für die vorliegende Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Es handelt sich nicht um eine zulässige Verbandsklage nach § 9 TVG. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständlichen Tarifvertrag jedenfalls bis 31.5.2014 wirksam war. Die Klagepartei war, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, nur bis 31.5.2014 Partei dieses Tarifvertrags. Damit geht es der Klagepartei im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage, ob der Tarifvertrag nach Ablauf des 31.5.2014 - als in einem Zeitraum zu dem sie unstreitig nicht mehr Partei ist - zwischen den anderen Parteien fortwirkt. Die sich aus § 9 TVG ergebende, privilegierte Befugnis, die Wirksamkeit von Tarifverträgen gerichtlich überprüfen zu lassen, ist bereits nach dem Wortlaut der Norm auf die Parteien des betreffenden Tarifvertrags begrenzt (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 39). Die Klagepartei ist aber seit 1.6.2014 unstreitig nicht mehr Partei des streitgegenständlichen Tarifvertrags und die begehrte Feststellung hat die Frage zum Gegenstand, ob der Tarifvertrag nach dem 31.5.2014 weiter fortbesteht.

b) Die Wirksamkeit des Tarifvertrags ist für die Zeit nach dem 31.5.2014 für die Klagepartei ein sog. „Drittrechtsverhältnis“, für dessen gerichtliche Feststellung eine klagende Partei ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO haben muss (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 41). Der Klagepartei fehlt es an einem solchen Feststellungsinteresse. Ihr eigener Rechtskreis ist von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Tarifvertrags Tarifverträge seit 1.6.2014 nicht mehr betroffen.

aa) Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass sich das Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung auf ein Rechtsverhältnis bezieht, das zu ihr selbst besteht. Geht es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem sie nicht beteiligt ist, handelt es sich um ein sog. Drittrechtsverhältnis. In diesem Fall soll nach der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse zwar nicht generell ausgeschlossen sein (BAG, Urt. v. 21.12.1982, 1 AZR 411/80, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urt. v. 16.6.1993, VIII ZR 222/92, juris Rn. 9 ff.; BSG, Urt. v. 2.8.2001, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.6.1997, 8 C 23/96, juris Rn. 17 ff.; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, 2013, § 256 Rn. 33 f. m.w.N.). Es bedarf dann jedoch des Vorliegens eines besonderen Interesses an der Feststellung des Klagepartei nicht berührenden Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der beklagten Partei/den beklagten Parteien.

Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses ebenso wie abstrakte Rechtsfragen können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 42; BAG, Urt. v. 1.7.2009, 4 AZR 261/08, juris Rn. 21; BAG, Urt. v. 3.5.2006, 1 ABR 63/04, juris Rn. 19, BAG, Urt. v. 5.5.2008, 1 ABR 19/07, juris Rn. 19).

bb) Nach diesen Maßstäben steht der Klagepartei vorliegend kein Feststellungsinteresse zur Seite. Sie ist - wie zwischen allen Parteien unstreitig ist - durch ihre wirksame Kündigung vom 20.11.2013 seit 1.6.2014 nicht mehr Partei des streitgegenständlichen Tarifvertrags. Für sie ergeben sich aus dem Tarifvertrag seitdem unstreitig keinerlei Rechtswirkungen mehr. Die Frage, ob der Tarifvertrag durch ihre Kündigung vom 20.11.2013 mit Wirkung für alle Parteien beendet wurde, betrifft damit seit 1.6.2014 nur noch das Rechtsverhältnis zwischen den beklagten Parteien, nicht aber den Rechtskreis der Klagepartei.

Auch aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Klagepartei weiterhin den, durch den streitgegenständlichen Tarifvertrag etablierten, vom BetrVG abweichenden Arbeitnehmervertretungsstrukturen unterworfen sind, ergibt sich kein Feststellungsinteresse der Klagepartei. Die Klagepartei hat kein Recht, in einer Art Prozessstandschaft für ihre Mitglieder die Frage zu klären, inwiefern Tarifverträge über abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirksam sind. Nach der gesetzlichen Konzeption, reicht es für die Wirksamkeit eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus, wenn er von einer für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zuständige Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird (vgl. auch BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08). Sollten Arbeitnehmer derartige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG etablierte Arbeitnehmervertretungsstrukturen für rechtswidrig halten, und sich dadurch in den ihnen durch das BetrVG garantierten Rechten verletzt sehen, steht ihnen ein eigenes Klagerecht zu. Hingegen ist kein allgemeines Feststellunginteresse von Gewerkschaften anzuerkennen, für ihre Mitglieder die Wirksamkeit/das Fortbestehen von Tarifverträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu überprüfen, an denen sie selbst nicht oder nicht mehr als Partei beteiligt sind.

II.

Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet.

Die Kündigung der Klagepartei vom 20.11.2013 hatte lediglich zur Folge, dass die Klagepartei zum Ablauf des 31.5.2014 aus dem Tarifvertrag ausgeschieden ist. Der Tarifvertrag besteht seitdem zwischen den beklagten Parteien fort. Er ist somit nicht zum Ablauf des 31.5.2014 insgesamt beendet worden.

1. Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht aus der Untersuchung der Frage, ob der Tarifvertrag als „einheitlicher“ oder „mehrgliedrig“ im Sinne eines Bündels „gleichlautender Tarifverträge“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 29.6.2004, 1 AZR 143/03; BAG, Urt. v. 8.11.2006, 4 AZR 590/05) anzusehen ist. Der Versuch der Parteien, den streitgegenständlichen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abstrakt in diese Kategorien einzuordnen, ist für die vorliegend zu beantwortende Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der Kündigung einer Partei ergeben letztlich ohne Relevanz. Vorliegend stimmen die Klagepartei und die beklagten Parteien darin überein, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag „mehrgliedrig“ sein soll in dem Sinn, dass lediglich mehrere gleichlautende Tarifverträge in einer Urkunde verknüpft worden sind. Wäre dies der Fall, hätte aber wohl auch für jede einzelne Partei auf Gewerkschaftsseite die Tarifzuständigkeit für alle von dem Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer vorliegen müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08, juris Rn. 25 unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 TVG). Die Klagepartei ist allerdings nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich für Ärzte und Ärztinnen, tarifzuständig. Sie könnte einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, der für das gesamte Personal der auf Arbeitgeberseite beteiligten Tarifvertragsparteien abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen vorsieht, alleine gar nicht abschließen. Aus diesem Umstand, kann allerdings nicht gefolgert werden, dass der Tarifvertrag nur einheitlich von allen Parteien gekündigt werden konnte/kann und sich die anderen, umfassender tarifzuständigen, Parteien von einem nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständigen Partner abhängig machen wollten. Vielmehr kommt es für die Frage, ob eine einzelne Partei den streitgegenständlichen Tarifvertrag kündigen konnte/kann und welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Kündigung ergeben, allein auf das von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Vereinbarte an.

2. Vorliegend haben die Parteien ihrem verfassungsrechtlich geschützten Willen zur autonomen Gestaltung auch hinsichtlich der Frage der Laufzeit des Tarifvertrags in einer Regelung in dessen § 11 Ausdruck verliehen. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 des streitgegenständlichen Tarifvertrags, der explizit von der „Kündigung einer Tarifvertragspartei.“ spricht, ergibt sich eindeutig, dass die Parteien nicht wollten, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag nur gemeinschaftlich von allen Parteien gekündigt werden kann. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Frage, ob die Kündigung einer Tarifvertragspartei nach den Regelungen in § 11 des Tarifvertrages vom 23.4.2007 diesen Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beenden kann oder aber die Kündigung einer Partei nur zum Ausscheiden der kündigenden Partei aus dem Tarifvertrag führt. Dies ist eine Frage der Auslegung der einschlägigen Laufzeitregelungen nach § 11 Tarifvertrags:

a) Der Wortlaut des § 11 des Tarifvertrags lässt zunächst beide Auslegungen zu. § 11 Abs. 2 des Tarifvertrags regelt lediglich, dass der Tarifvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf einer Wahlperiode nach BetrVG kündbar ist, frühestens zum 31.5.2014. § 11 Abs. 2 des Tarifvertrags trifft aber keine Regelung zur Frage, ob die Kündigung einer Partei den Vertrag nur mit Wirkung für diese oder mit Wirkung für alle Parteien beendet. Auch § 11 Abs. 3 des Tarifvertrags, wonach drei Wochen nach Eingang einer Kündigung einer Tarifvertragspartei Tarifverhandlungen aufgenommen werden müssen, mit dem Ziel die Betriebsvertretungsstrukturen neu zu regeln, lässt offen, welche Konsequenzen ein Nichtzustandekommen oder ein Scheitern derartiger Verhandlungen hat. Schließlich kann auch aus dem vereinbarten Ausschluss der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG durch § 11 Abs. 4 des Tarifvertrags nichts zur Frage abgeleitet werden, welche Auswirkungen die Kündigung einer Partei auf die Wirksamkeit des Tarifvertrags zwischen den übrigen Parteien hat. Denn der Ausschluss der Nachwirkung macht bei Tarifverträgen nach § 3 BetrVG generell Sinn, damit nicht die vom BetrVG abweichenden Strukturen nach Ablauf des Tarifvertrags dauerhaft fortgelten. Der Ausschluss der Nachwirkung macht daher unabhängig von der Frage Sinn, ob bereits die Kündigung irgendeiner Partei den Tarifvertrag beendet oder aber die Beendigung erst dann eintritt, wenn eine für das Fortbestehen des Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG erforderliche Partei (es muss mindestens eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite beteiligt sein) gekündigt haben.

b) Wenn Anhaltspunkte im Wortlaut (§ 133 BGB) für die eine oder andere Auslegung fehlen, richtet sich die Auslegung eines Vertrages gemäß § 157 BGB nach „Treu und Glauben“ und der „Verkehrssitte“, d. h. nach Billigkeit und Üblichkeit. Im vorliegenden Verfahren wurde bislang von keiner Seite behauptet/dargelegt, dass es sich bei der Kündigungsregelung in dem streitgegenständlichen Tarifvertragswerk um eine übliche Regelung handelt und ggf. welche Rechtsfolgen in dem betreffenden Verkehrskreis (öffentlicher Dienst Bayern/Kliniken) bei Kündigung eines von mehreren Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG üblicherweise geknüpft sind.

c) Das Gericht kann daher - mangels erkennbarer „Verkehrssitte“ für die Auslegung der Kündigungsregelung nach §§ 133, 157 BGB maßgeblich nur auf die Erfordernisse von „Treu und Glauben“ abstellen. Es geht also darum, von die Parteien bei Abschluss des Vertrages „billigerweise“ ausgehen durfte. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Interessenlage der Parteien zu.

Insoweit ist vorliegend aus Sicht des Gerichts nicht erkennbar, dass eine der Parteien des Tarifvertrages vom 23.4.2007 ein berechtigtes Interesse an einer Regelung dahingehend hatte, dass durch ihre Kündigung der Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet wird. Dies gilt sowohl für die Arbeitgeber-, als auch für die Gewerkschaftsseite:

Für die/den an einem Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beteiligten Arbeitgeber fehlt es an einem Interesse an einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung, weil sich bereits aus § 3 Abs. 2 TVG ergibt, dass ohne eine Beteiligung des jeweiligen Arbeitgebers an dem betreffenden Tarifvertrag in seinen Betrieben keine abweichenden Vertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG begründet werden können.

Aber auch für die an einem Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beteiligten Gewerkschaften fehlt es an einem Interesse, an einer vertraglichen Regelung dahingehend, dass durch ihre Kündigung der Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet wird. Denn für die Wirksamkeit eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist es, wie sich aus § 3 Abs. 2 TVG ergibt, ausreichend, wenn er von einer für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zuständige Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird (BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08, juris Rn. 25). Daraus folgt für die Interessenlage auf Gewerkschaftsseite Folgendes:

– Wenn auf Gewerkschaftsseite nur eine einer für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständige Gewerkschaft beteiligt ist, gilt für sie dasselbe wie für einen Arbeitgeber: Bereits aus dem Gesetz ergibt sich, dass ohne ihre Beteiligung ein Tarifvertrag über abweichende Vertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG keinen Bestand haben kann.

– Für diejenigen Gewerkschaften, die - wie die Klagepartei - nicht für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständig sind (und falls mehrere für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständige Gewerkschaft beteiligt sind, auch für diese Gewerkschaften) gilt hingegen Folgendes:

Könnte eine von ihnen den Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit Wirkung für alle daran beteiligten Parteien kündigen, hätte die kündigende Partei damit lediglich erreicht, dass die Arbeitgeberseite und (mindestens) eine für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse zuständige Gewerkschaft einen neuen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abschließen müssten, wenn sie die durch den gekündigten Tarifvertrag etablierten Vertretungsstrukturen beibehalten möchten. Es ist aber kein berechtigtes Interesse der kündigenden Partei daran erkennbar, die anderen Tarifvertragsparteien dazu zu zwingen, zur Beibehaltung der bisherigen Vertretungsstrukturen den Weg über einen neu abzuschließenden Tarifvertrag zu wählen - an statt schlicht den alten Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit den verbleibenden Parteien (nach Ausscheiden der kündigenden Partei) fortzusetzen.

d) Somit bleibt festzuhalten, dass die Auslegung des § 11 des streitgegenständlichen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht zu dem Ergebnis führt, dass die Kündigung einer Partei den Tarifvertrag automatisch mit Wirkung für alle beteiligten Parteien beendet. Vielmehr hängt die Frage, ob nach Kündigung einer Partei der Tarifvertrag fortbesteht davon ab, ob weiterhin die für sein Fortbestehen erforderlichen Parteien (es muss mindestens eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite beteiligt sein) beteiligt sind.

3. Da auch nach dem Wirksamwerden der Kündigung der Klagepartei zum 31.5.2014 vorliegend mit der beklagten Partei zu 1) weiterhin eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite am Tarifvertrag beteiligt sind, besteht dieser auch nach dem 31.5.2014 fort.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil kann die Klagepartei Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 82/11
Verkündet am:
24. Oktober 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. 4-6 in K. , auf dem sich ein Wohn- und Geschäftshaus sowie mehrere Wirtschaftsgebäude befinden. Im Jahre 1994 führte die Beklagte zu 2 im Auftrag der erstbeklagten Verbandsgemeinde in dieser Straße Kanalbauarbeiten durch. Im Jahr darauf stellte der Kläger Risse an seinem Wohnhaus und 1999 ein starkes Absenken dieses Gebäudes und des Bürgersteigs fest. Mit der Behauptung, ursächlich hierfür seien Fehler bei den Kanalarbeiten, hat der Kläger die Beklag- ten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von zuletzt 51.685,34 € wegen durchgeführter Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Außer- dem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch zur Erstattung der Kosten für die weiteren Schadensbeseitigungsarbeiten an seinem Haus im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten 1994 verpflichtet seien.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Schäden auch an weiteren Gebäuden behauptet und die Feststellung verlangt, die Beklagten seien zur Übernahme auch der insoweit entstandenen Schadensbeseitigungskosten verpflichtet. Mit Teilurteil vom 14. März 2007 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers bezüglich der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen und bezüglich der Beklagten zu 1 hinsichtlich des Leistungsanspruchs zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung ist das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst worden, dass der bezifferte Klageantrag und der Feststellungsantrag, soweit sie sich auf die in der Klageschrift geltend gemachten Gebäudeschäden beziehen, abgewiesen werden, dagegen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 sowie eine Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1 - in Höhe dieses Anspruchs gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 - für die in der Berufungsinstanz weiter geltend gemachten Schäden festgestellt wird.
3
Beide Beklagten erstreben mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt; er verfolgt damit seine Klageanträge im Umfang der Klageabweisung weiter, insbesondere hält er weiterhin einen Schadensersatzanspruch auch gegen die Beklagte zu 1 für begründet.

Entscheidungsgründe


4
Die Revisionen der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


Revisionen der Beklagten zu 1 und 2

I.


5
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Schadensersatz- oder Entschädigungsverpflichtung der Beklagten wegen Schäden an den auf dem Anwesen A. 4-6 befindlichen Gebäuden, die zeitlich nach den mit der Klageschrift dargelegten Gebäudeschäden entstanden und durch die Kanalbauarbeiten im Jahr 1994 verursacht worden sein sollen, bejaht. Dies ergebe sich daraus, dass - wie die durchgeführte Beweisaufnahme gezeigt habe - die realistische Möglichkeit der Schädigung des Eigentums des Klägers infolge planwidrig nicht oder unzureichend ausgeführter Querriegel bestehe.
6
In der Sache entnimmt das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 aus einer Verletzung des zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Werkvertrags, der Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers entfalte. Hinsichtlich des Schadens genüge für den Feststellungsausspruch die naheliegende Möglichkeit der Verursachung durch die unzureichende Ausfüh- rung der Querriegel. Dagegen sei über die Auswirkungen eines Mitverschuldens im Hinblick auf etwa schon zuvor bestehende mangelhafte Gebäudeverhältnisse und über etwaige Abzüge "neu für alt" im Rahmen des Feststellungsbegehrens nicht zu entscheiden.
7
Der geltend gemachte Anspruch sei ebenso wenig verjährt wie ein ebenfalls anzunehmender deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. Sie habe fahrlässig gehandelt, weil ihr hätte bekannt sein müssen, welche Folgen das Absehen vom Einbau wirksamer Querriegel haben könne. Hinsichtlich einer möglichen Exkulpation bezüglich ihrer Mitarbeiter habe sie nichts dargetan.
8
Gegen die Beklagte zu 1 bestehe (nur) ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, dessen Voraussetzungen bei infolge einer durch die Kanalbauarbeiten bedingten Setzung des Grundwasserspiegels eingetretenen Schäden am Grundstück des Klägers erfüllt seien. Eine Verhinderung der fehlerhaften und schadensauslösenden Kanalbauarbeiten sei dem Kläger weder möglich noch zumutbar gewesen. Dieser Anspruch sei nicht verjährt , weil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 Verhandlungen geschwebt hätten und im Übrigen nach altem Schuldrecht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist gelte.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsanträge im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings hat es das erforderliche Feststellungsinteresse für den erweiterten Antrag der im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit eingeführten Gebäudeschäden unzutreffend erst unter Heranziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wonach erforderliche Querriegel nicht ordnungsgemäß eingebaut worden seien und es deshalb zu Stützverlusten kommen könne, angenommen. Zwar hat der Kläger bestrittene Voraussetzungen des Feststellungsinteresses grundsätzlich zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7). Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die auch Voraussetzung für die Begründetheit der Klage sind. Diese sind schon aufgrund des - auch vorliegend - schlüssigen Vorbringens des Klägers zu einem Schaden durch die Kanalbauarbeiten als sogenannte doppelrelevante Tatsachen für die Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f mwN).
11
2. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten zu 2 die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der Kläger sei in den Schutzbereich des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Bauvertrags einbezogen gewesen und könne deshalb einen eigenen Schadensersatzanspruch nach Vertragsgrundsätzen gegen sie geltend machen.
12
a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261; vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8 f und vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27).
13
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Bauvertrags nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat einen solchen eigenen Ersatzanspruchs für gegeben angesehen, weil sich der Kläger im Gefahrenbereich der vertraglichen Leistungen befinde und sich die erforderliche Nähebeziehung zur Beklagten zu 1 aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe. Dies wird den Anforderungen an einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers jedoch nicht ausreichend gerecht.
14
Selbst wenn eine bestimmungsgemäße Leistungsberührung und ein Schutzbedürfnis des Klägers zu bejahen sein sollten, ist nicht erkennbar, woraus sich ein berechtigtes Interesse der Beklagten zu 1 als Gläubigerin der Werkleistung an der Begründung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten des Klägers herleiten lässt. Sie stand zum Kläger in keiner Sonderbeziehung und ist nur nach allgemeinen nachbar- und deliktsrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, dessen Rechtsgüter während der Kanalbauarbeiten nicht zu verletzen. Darüber hinaus ist auch nach Sinn und Zweck dieses Vertrags eine Einbe- ziehung gerade des Klägers nicht anzunehmen. Dass die Vertragsparteien den Willen hatten, Schutzpflichten auch zugunsten des Klägers zu begründen, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Allein daraus, dass der Werkvertrag die Errichtung von Querriegeln zur Verhinderung von Grundwasserabflüssen vorsah, und dies objektiv auch den Interessen der Anlieger und damit auch des Klägers diente, folgt ein solcher Wille nicht. Diese Vorgabe war allein deshalb erforderlich , um die fachgerechte Erbringung der Werkleistung sicherzustellen und die Beklagte zu 1 vor Ansprüchen der Anlieger zu schützen. Dabei besteht ein derartiges Interesse der Beklagten zu 1 auch nicht aufgrund besonderer räumlicher Nähe. Ein Interesse daran, dem Kläger im Hinblick auf das Nachbarschaftsverhältnis für den Fall eines Schadens eine bevorzugte Rechtsposition einzuräumen , ergibt sich nach den Umständen dieses Falles nicht. Es ist auch fernliegend , dass etwa durch die Begründung vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 eine eigene Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 vermieden werden sollte. Ein eigener vertraglicher Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 scheidet danach aus.
15
3. a) Das Berufungsgericht geht bei der weiteren Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche mit Recht davon aus, dass die Rechtsbeziehungen des Klägers zu beiden Beklagten bürgerlich-rechtlicher Natur sind. Die Kanalisationsarbeiten sind von der Beklagten zu 1 durch die Beauftragung eines privaten Bauunternehmens privatrechtlich organisiert worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 137 mwN).
16
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren hat das Berufungsgericht zutreffend einen Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2, § 909 BGB gegen die Beklagte zu 1 und (des Weiteren) einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB gegen die Beklagte zu 2 in Betracht gezogen; dahinstehen kann hierbei, ob daneben noch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90, BGHZ 114, 161, 166 mwN). Soweit die Beklagte zu 1 ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, ist ihr nicht zu folgen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen , der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 392 und vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102). Dies ist hinsichtlich der Kanalisation die Beklagte zu 1 (Verbandsgemeinde).
17
b) Die tatrichterlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um auf der Grundlage dieser Anspruchsnormen den getroffenen Feststellungsausspruch zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat es versäumt, Feststellungen zur haftungsbegründenden Einwirkung des fraglichen Werkmangels auf das Grundstück des Klägers zu treffen. Die Annahme, für den Feststellungsanspruch genüge bereits die nahe liegende Möglichkeit der Schadensverursachung , ist rechtsfehlerhaft. Eine Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung ist zwar bereits dann zulässig, wenn der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653 f, vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, NJW-RR 1997, 339, 340 und Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Rn. 5). Die Begründetheit eines solchen Feststellungsantrags setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 aaO Rn. 6).
18
Im Streitfall hätte das Berufungsgericht deshalb dem Feststellungsbegehren bezüglich der Beklagten zu 1 nur dann entsprechen dürfen, wenn feststünde , dass der Haftungstatbestand der §§ 906, 909 BGB erfüllt ist, es also im Zuge der Kanalbauarbeiten zu einer Absenkung des Grundwassers und als Folge davon zu einer Kompression des Baugrundes und zu Bodensetzungen gekommen ist. Es hat indessen für die im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Schäden gerade nicht die Überzeugung gewinnen können, dass ein solcher Zustand und ein dadurch bedingter Stützverlust vorlag. All dies ist lediglich als möglich angesehen worden. Damit ist der Tatbestand des § 909 BGB jedoch noch nicht erfüllt.
19
Auch hinsichtlich eines deliktischen Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) gegen die Beklagte zu 2 hat das Berufungsgericht eine haftungsrechtlich relevante Rechtsgutverletzung nicht festgestellt. Diese wird lediglich für möglich gehalten, nicht aber, wie geboten, aufgeklärt. Auch insoweit wäre die Feststellung erforderlich gewesen, dass das Grundstück des Klägers durch die im Zuge des Kanalbaus erfolgte Vertiefung und den damit einhergehenden Grundwasserabfluss infolge der Drainagewirkung des Kanals die erforderliche Stütze verloren hat. Lediglich die Gefahr eines solchen Stützverlusts begründet jedoch kein zum Schadensersatz oder zur Entschädigung verpflichtendes Rechtsverhältnis, sondern lässt dieses nur als in Zukunft möglich erscheinen. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich deshalb auch keine Eigentumsverletzung durch die Beklagte zu 2 bejahen.
20
Das Berufungsgericht wird deshalb die für die Frage eines bereits vorliegenden haftungsrechtlichen Eingriffs in Rechtsgüter des Klägers maßgeblichen Feststellungen noch zu treffen haben.
21
4. Die Beklagten machen mit ihrer Revision weiter mit Rechtgeltend, dass bei dem vorliegenden Feststellungsurteil die Frage einer Anspruchsminderung auf der Grundlage des § 254 BGB - der auch auf den nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruch Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138) - nicht offen gelassen und einer späteren Klage überlassen werden kann.
22
a) Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Danach ist ein Feststellungsurteil, mit dem das Bestehen eines mit einer unbezifferten Feststellungsklage geltend gemachten Anspruchs vorbehaltlich eines noch zu prüfenden Mitverschuldens festgestellt wird, unzulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986 und Beschluss vom 4. August 2010 - VII ZR 207/08, NJW 2010, 3299 Rn. 11). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall.
23
Die Beklagte zu 2 hatte ebenso wie die Beklagte zu 1 nicht nur bestehende Vorschäden, sondern auch einen besonders schadensanfälligen Zustand des Hauses des Klägers behauptet. Diesem Gesichtspunkt der Schadensanfälligkeit ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Eigentümer sich bei schadensgeneigter Beschaffenheit seines Grundstücks nach § 254 BGB eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seiner Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gefallen lassen muss (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83, NVwZ 1986, 76, 77; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 259 mwN und vom 25. Juni 1992 - III ZR 101/91, NJW 1992, 2884, 2885). Demgegenüber führt das Berufungsgericht lediglich aus, das Vorbringen der Beklagten betreffe lediglich die Höhe der konkreten Schadensersatzleistung. Der Einwand der Beklagten, der Schaden sei durch eine Schadensanfälligkeit aufgrund unzureichender Gründung der Gebäude mitverursacht, ist aber eine den Bestand des Klageanspruchs, den das Berufungsgericht als uneingeschränkt begründet angesehen hat, betreffende Einwendung, die das Berufungsgericht nicht einem Folgeprozess überlassen darf. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt, weil er etwa notwendige eigene Stützungsmaßnahmen unterlassen hat (s. dazu BGH, Urteil vom 19. Oktober 1965 - V ZR 171/63, NJW 1966, 42).
24
b) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung des Klägers steht die Entscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 (III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn. 24 f) dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie betraf ein Berufungsurteil, das eine negative Feststellungsklage abgewiesen hatte, und dessen Bedeutung mit derjenigen eines Grundurteils vergleichbar war, bei dem die Prüfung des Mitverschuldens dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung , nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
25
c) In diesem Zusammenhang bleibt die Rüge der Beklagten zu 1, wonach das Berufungsgericht hinsichtlich des gegen sie zuerkannten Entschädigungsanspruchs zu Unrecht als unerheblich angesehen habe, dass der Kläger keine Abwehr- oder Beseitigungsmaßnahmen getroffen habe, allerdings ohne Erfolg.
26
Die in der analog anzuwendenden Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzte Nichtabwendbarkeit der Beeinträchtigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bezieht sich auf die Abwehr von Einwirkungen auf das Grundstück, hier also einen eingetretenen und eventuell fortschreiten- den Stützverlust durch die Bauarbeiten am Kanal. Der Kläger, der sich als Anlieger zunächst auf eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen durfte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1978 - III ZR 26/77, BGHZ 72, 289, 294 f), hatte erst aufgrund der von ihm nach Durchführung der Arbeiten festgestellten Schäden Anlass, hieran zu zweifeln.
27
5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs und gesetzlichen Entschädigungsanspruchs sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.
28
a) Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage waren nur Schäden an dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers, nicht aber an anderen Gebäuden auf seinem Anwesen. Allein daraus, dass im Feststellungsantrag in Übereinstimmung mit dem Aktivrubrum der Klageschrift "A. 4-6" genannt ist, lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Klage geltend gemacht werden sollte, es existierten auf dem Anwesen weitere ebenfalls in Mitleidenschaft gezogene Gebäude.
29
b) Die somit nach dem gestellten Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10) auf Schäden am Wohn- und Geschäftshaus beschränkte Klage konnte die Verjährung etwaiger weiterer Ansprüche wegen Schäden an anderen Gebäuden nicht unterbrechen oder hemmen. Schäden an weiteren Gebäuden, die sich ab dem Jahr 2007 gezeigt haben sollen, sind vom Kläger erst im Zuge des Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführt worden. Er hat sie - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - nicht bereits mit Berufungseinlegung, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 angesprochen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 hat er sodann die Auffassung vertreten, der bisherige Feststellungsantrag umfasse auch Schäden an den Gebäuden A. 6 (Betriebswerkstatt und Bürogebäude). Keiner dieser Schriftsätze wurde jedoch zugestellt, so dass die Rechtshängigkeit der erweiterten Feststellungsanträge erst mit der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2010 gemäß § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO eingetreten ist. Zwar hat der Kläger dabei nur den erstinstanzlichen Feststellungsantrag wiederholt. Dennoch ist davon auszugehen, dass er mit diesem Antrag nunmehr auch die Feststellung einer Ersatzverpflichtung hinsichtlich der Instandsetzungskosten an den anderen Gebäuden verfolgen wollte. Zusammen mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt ist dieser Antrag entsprechend weit auszulegen.
30
c) Bei der erneuten tatrichterlichen Beurteilung der Verjährungsfrage unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 diese Anträge des Klägers nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Entschädigungsansprüche analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB betrafen. Zwar handelt es sich bei Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB und dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB um unterschiedliche Streitgegenstände darstellende prozessual selbständige Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, BeckRS 2010, 20140, Rn. 10). Ein auf Ersatz aller durch unerlaubte Einwirkungen im Wege einer Vertiefung entstandenen (und noch entstehenden) Schäden gerichtetes Klagebegehren erfasst jedoch beide Ansprüche, auch wenn die Klage nicht ausdrücklich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).

B.


Anschlussrevision des Klägers
31
Die Abweisung der Klage bezüglich der bereits mit der Klageschrift geltend gemachten Schäden am Wohn- und Geschäftshaus des Klägers kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung keinen Bestand haben.

I.


32
Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit als unbegründet angesehen , weil es nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass diese Schäden durch eine Grundwassersenkung aufgrund der Kanalbauarbeiten oder durch sonstige von diesen Arbeiten ausgehende Einwirkungen verursacht worden seien. Es fehlten die für Setzungen des Untergrunds typischen Schadensbilder. Gegen eine Ursächlichkeit der Kanalbaumaßnahmen spreche auch, dass an den Nachbargebäuden solche Schäden nicht feststellbar seien. Dies gelte auch hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers durch eine unzureichende Sicherung der Baustelle mangels linearen Verbaus oder durch Erschütterungen des Baugrunds durch Baumaschinen. Auch eine Rückplanung der Gründungs- und Bauverhältnisse könne die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität nicht rechtfertigen. Denn selbst wenn eine ordnungsgemäße Gründung nachgewiesen werde, sei doch weiterhin das Schadensbild zu berücksichtigen, das keinen Rückschluss auf eine Kausalität erlaube. Es könne sich auch um reine Altersschäden handeln, so dass der Kläger nicht den Beweis habe führen können, dass die bereits mit der Klageschrift geltend gemachten Schäden durch die Kanalbauarbeiten verursacht worden seien.

II.


33
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie sind widersprüchlich und beruhen auf einer unzureichenden Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
34
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der mit der Klage geltend gemachten Schäden versteht der erkennende Senat dahin, dass bereits ein durch die Kanalarbeiten verursachter Stützverlust verneint wird. Dies steht jedoch in Widerspruch zu den Ausführungen, die das Berufungsgericht zu den vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Schäden gemacht hat. Denn das Berufungsgericht hat setzungsbedingte Schäden am Wohnhaus des Klägers unter anderem deshalb verneint, weil an umliegenden, konstruktionsbedingt empfindlicheren, Nachbarhäusern derartige Schadensbilder fehlten und dies auch nicht durch lokal begrenzte Auswirkungen der Kanalbaumaßnahme erklärbar sei. Bezogen auf die im Berufungsrechtszug klageerweiternd geltend gemachten Schäden, die auch weitere Schäden am Wohn- haus betreffen, bejaht es hingegen die „realistische Möglichkeit“ einer Schädi- gung des Eigentums des Klägers, ohne dass aus dem Gesamtzusammenhang der angestellten Beweiswürdigung diese unterschiedliche Wertung verständlich wird.
35
In diesem Zusammenhang rügt die Anschlussrevision zu Recht, dass auch die der Feststellungsklage zugrunde liegenden (weiteren) Schäden für die Feststellung eines Stützverlusts von Bedeutung sein können. Denn die - nicht vorgenommene - nähere Untersuchung und Bewertung dieser Schäden könnte zu dem Schluss führen, dass auch den am Wohn- und Geschäftshaus geltend gemachten Schäden ein Stützverlust zugrunde gelegen hat.

36
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, wie die Anschlussrevision weiter zutreffend rügt, den Streitstoff nicht umfassend gewürdigt. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Kläger geltend gemacht hat, die (Ursprungs -)Schäden beträfen durchweg die zur Straße gelegene Seite des Hauses , und der Bürgersteig vor dem Haus sei um etwa 12 cm zur Straße hin abgesunken ; zudem habe sich die Außentreppe vor dem Ladenlokal um bis zu 5 cm weggeneigt und ebenfalls - um 3 cm - gesenkt. Mit diesem Vorbringen, das dagegen spricht, dass es sich bei den feststellbaren Gebäudeschäden - wie es das Berufungsgericht jedenfalls für möglich hält - um bloße Altersschäden handelt, hat sich das Berufungsgericht nicht (hinreichend) befasst.
37
Ebenfalls zu Recht rügt die Anschlussrevision, dass das Berufungsgericht einen Stützverlust mit dem Nichtvorliegen von Schiefstellungen, wie sie der Sachverständige P. als setzungstypisch bezeichnet hat, verneint, ohne hierbei die Aussage des bereits vom Landgericht vernommenen Zeugen G. zu würdigen, die Ladentür habe nach Durchführung der Bauarbeiten (im Laufe des Jahres 1995) oftmals geklemmt. In diesem Zusammenhang hat es weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger ausdrücklich geltend gemacht hat, die Eingangstür schließe nicht mehr selbständig, sondern sperre 4 cm, und auch andere Türen sowie Fenster seien damals wie heute verzogen. Damit hatte er aber auch Schäden vorgetragen, die auf eine Verformung des Baukörpers hindeuteten; nach den Ausführungen des Sachverständigen könnte dies grundsätzlich auf einen Stützverlust zurückzuführen sein.
38
Das Berufungsgericht wird deshalb das Vorbringen des Klägers und die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufnahme - neu zu würdigen haben. Dabei erhält es Gelegenheit, sich, soweit erforderlich, mit den weiteren Rügen der Anschlussrevision zu befassen, auf die näher einzugehen der Senat keinen Anlass hat.
39
2. Die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe bei seiner klageabweisenden Entscheidung die Bindungswirkung des Teilurteils des Senats vom 14. Februar 2008 unbeachtet gelassen, ist demgegenüber unbegründet.
40
Die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO erfasst nur diejenigen Gesichtspunkte , deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 10 f). Der Senat hat in seinem vorausgegangen Urteil vom 14. Februar 2008 nur entschieden, dass bestimmtes Vorbringen des Klägers im ersten Berufungsurteil nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, weil es an vom Revisionsgericht nicht nachholbaren Feststellungen dazu mangelte, dass die Verspätung des Vortrags auf grober Nachlässigkeit beruhte. Darüber hinaus hat der Senat ausgesprochen, dass dieses Vorbringen und die diesbezüglichen Beweisanträge auch nicht als unzulässige Ausforschung unbeachtlich seien. Die Entscheidung betrifft damit lediglich die prozessuale Unbeachtlichkeit des Vorbringens im Hinblick darauf. Daran hatte sich das Berufungsgericht zu halten , es war jedoch nicht gehindert, den Sachvortrag anhand der von ihm weiter durchgeführten Beweisaufnahme und deren Ergebnis frei zu würdigen und neu auf seine Erheblichkeit zu prüfen.
41
3. Ebenso vergeblich wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht eine deliktische Haftung (auch) der Beklagten zu 1 nach §§ 823, 909, 831 BGB verneint hat. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nichts für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 aufgrund eigenen Handelns. Auch für eine Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 831 BGB lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Rügen der Anschlussrevision nichts entnehmen. Die Beklagte zu 2 und der Streithelfer waren , wie die Anschlussrevision selbst hervorhebt, gegenüber der Beklagten zu 1 selbständige Unternehmer. Dass die Beklagte zu 2 und der Streithelfer gleichwohl in die Organisation der Beklagten zu 1 eingebunden und dementsprechend weisungsunterworfen gewesen wären, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich.
42
Soweit das Berufungsgericht weitere mögliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 verneint hat, ist dies rechtsfehlerfrei; die Anschlussrevision bringt hiergegen auch nichts Erhebliches vor.

C.


43
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
44
a) Das Berufungsgericht wird dabei zunächst zu klären haben, ob die Anträge des Klägers nur auf einen Ersatz beziehungsweise eine Entschädigung hinsichtlich bereits eingetretener Schäden gerichtet sind oder auch Zukunftsschäden umfassen sollen. Der Tenor des Berufungsurteils betrifft nur bereits entstandene Schäden und das Berufungsgericht hat auch in seinen Gründen unter II. 2. nur einen Anspruch auf Ersatz von Schäden festgestellt, die nach den mit der Klageschrift dargestellten Schäden an den Gebäuden entstanden und durch die Kanalbauarbeiten im Jahre 1994 (bereits) verursacht worden sind, nicht aber solcher, die erst noch entstehen werden. Unter I. der Gründe hat es allerdings ausgeführt, der Kläger begehre mit dem Feststellungsantrag die umfassende Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für alle aus der Kanalbaumaßnahme resultierenden Schäden, die sich nach seiner Auffassung bereits entwickelt haben oder noch entwickeln werden.
45
b) Bei der Beantwortung der Verjährungsfrage wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls mit dem Grundsatz der Schadenseinheit auseinandersetzen müssen. Nach diesem Grundsatz stellt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, ein einheitliches Ganzes dar und ist mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten anzusehen, so dass für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen ist unerheblich, soweit es sich bei den Schadensfolgen nur um eine bloße Weiterentwicklung handelt und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (vgl.
BGH, Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1415 und vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95, NJW 1998, 1303, 1304).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2006 - 3 O 89/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.04.2011 - 1 U 379/06 -

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2010 - 14 TaBV 24/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch darüber, ob die zu 2. und 3. beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen.

2

Das zu 2. beteiligte Unternehmen (künftig: A) erbringt Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen. Es hat seinen Sitz in F und unterhält ua. am Flughafen D eine Niederlassung. Dort ist es als zugelassener Dienstleister mit der Bodenabfertigung von Verkehrsflugzeugen der KLM, Air France, Aer Lingus, Iberia, Alitalia, SAS, Swiss Air, Czech Airlines und diverser Chartergesellschaften befasst und beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer. 

3

Das zu 3. beteiligte Unternehmen (künftig: A D) ist eine Ende Oktober 2008 gegründete, 100%ige Tochtergesellschaft der A. Sie hat am 20. Oktober 2010 mit der A H D GmbH als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen; ein solcher Vertrag bestand zunächst mit der A als herrschendem Unternehmen und wurde zum 22. November 2010 gekündigt. Seit dem 14. Dezember 2009 ist alleiniger Geschäftsführer der A D Herr T, der früher als stellvertretender Stationsleiter der A in der Niederlassung D beschäftigt war. Seit ihrer Gründung übernimmt die A D als Subunternehmerin für die A die Bodenabfertigung von Flugzeugen der Lufthansa und mit dieser verbundener Verkehrsunternehmen, zB Eurowings, Lufthansa City Line, Contact Air. Sie setzt hierfür ca. 260 Arbeitnehmer ein, davon etwa 245 ihr im Wege der Arbeitnehmerüberlassung von der A Services GmbH (künftig: AS) gestellte Leiharbeitnehmer. Die AS wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 2008 als 100%ige Tochtergesellschaft der A gegründet. Sie hat gleichfalls am 20. Oktober 2010 mit der A H D GmbH als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen; ein solcher Vertrag bestand zunächst mit der A als herrschendem Unternehmen. Bis zur Gründung der A D fertigte die A die Flugzeuge der Lufthansa ab und setzte dabei auch Leiharbeitnehmer der AS ein.

4

Die ca. 400 qm großen Räumlichkeiten der A befinden sich auf dem Flughafengelände hinter dem Terminal C. In einem Aufenthaltsraum von ca. 300 qm warten die Arbeitnehmer auf ihre Einsätze, die von einem Dispatcher angeordnet werden; in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich die Toilettenanlagen sowie Dusch- und Umkleideräume. Die Arbeitseinsätze werden manuell in einen Bildschirm eingegeben. Die Einsatzzentrale mit einem offenen Schalter befindet sich mitten im Aufenthaltsraum. Es gibt einen Aushang mit Arbeitsanweisungen und einen Schaukasten mit Dienstplänen. Die Verwaltung der Niederlassung - ua. der Leiter der Flugzeugabfertigung - ist in einem Nebenraum untergebracht. Das operative Geschäft untersteht dem Stationsleiter Herrn F, der mit zwei weiteren Mitarbeitern von einem im Terminal B gelegenen Büro aus tätig wird. Die Personalakten der Arbeitnehmer befinden sich in der Personalabteilung in F. Der dort ansässige Personalleiter Herr R ist zentral zuständig für die Herrn F nicht übertragenen Personalangelegenheiten.

5

Die ca. 200 qm großen Räumlichkeiten der A D befinden sich ca. 3 km entfernt von denen der A in der Nähe des Terminals A. Sie bestehen ua. aus einem Aufenthaltsraum, in dem Arbeitspläne aushängen und die von der AS überlassenen Arbeitnehmer auf ihre Einsätze warten. Die Arbeitsabläufe werden in einem getrennten Nebenraum von Dispatchern auf Bildschirmen im Rahmen eines sog. Realtime-Systems gesteuert und überwacht. Es handelt sich um ein abgeschlossenes System, in das sich Mitarbeiter der A nicht einloggen können. Die Dispatcher, denen ein „Teamleader“ vorsteht, sind überwiegend bei der A D angestellt, zum Teil aber bei der AS. In einem benachbarten Verwaltungsraum sind der Geschäftsführer T und weitere Verwaltungsmitarbeiter untergebracht. Hier befinden sich die Personalakten der Mitarbeiter der A D sowie die Personalstammblätter der Leiharbeitnehmer. In einem Kellertrakt befinden sich Toilettenanlagen und Duschräume.

6

A und A D nutzen das sog. Proveo-System, mit dessen Hilfe der Einsatz von Betriebsmitteln auf dem Flughafengelände überwacht werden kann. Beide Unternehmen greifen über gesonderte Accounts mit eigenem Passwort auf das System zu. Sie bedienen sich außerdem gleichartiger EDV-Programme, deren Systemkreisläufe aber vor allem für die Buchhaltung und Abrechnung voneinander getrennt sind. Die Dienstpläne für die Arbeitnehmer der A und der A D wurden zunächst durch eine Personalbetreuerin der A erstellt. Seit Anfang 2010 erfolgt eine getrennte Aufstellung der Dienst- und Einsatzpläne.

7

Die A und die A D verfügen jeweils über einen eigenen Fahrzeug- und Gerätepark. Bei personellen Engpässen kommt es wechselseitig zum Austausch von Betriebsmitteln (etwa von Wasserfahrzeugen, Fäkalienfahrzeugen und Airstartern) und bisweilen zum Austausch von Arbeitnehmern. Fahrzeuge und Gerätschaften werden im Bedarfsfall auch von der Flughafen D G H GmbH (FDGH) - der anderen am Flughafen tätigen Bodenabfertigungsdienstleisterin und 100%igen Tochtergesellschaft der den Flughafen betreibenden Flughafen D GmbH (FDG) - gestellt. Im Übrigen nutzen die A und die A D ebenso wie andere Unternehmen auf dem Flughafengelände die zentralen Flughafeneinrichtungen wie etwa Tankstelle und Parkplätze.

8

Im Juni 2009 hat der für die Niederlassung der A in D gewählte Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel der Feststellung, dass die A und die A D einen gemeinsamen Betrieb bilden. Er hat geltend gemacht, beide Unternehmen unterhielten eine gemeinsame Betriebsstätte auf dem Flughafen, in der sie die Arbeitnehmer für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck einsetzten. Es bestehe eine institutionalisierte Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Ein gemeinsamer Betrieb folge insbesondere aus dem Umstand, dass die A D ihre arbeitstechnischen Zwecke nur im Rahmen der der A verliehenen Konzession verfolgen könne. Weil eine „Trennung“ der von der A und der A D geführten Betriebe wegen der im Bereich der Bodenabfertigungsdienste geltenden Zulassungsbestimmungen nicht möglich - jedenfalls aber als Umgehung öffentlich-rechtlicher Berechtigungsvorschriften unzulässig - sei, müsse es sich um einen gemeinsamen Betrieb handeln. Im Übrigen sei die A D aus einer Spaltung der A hervorgegangen, so dass ein gemeinsamer Betrieb beider Unternehmen mangels wesentlicher Änderung der Organisation nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vermutet werde.

9

Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberinnen zu 2. und 3. einen gemeinsamen Betrieb führen.

10

A und A D haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Betrieb seien nicht gegeben. Die Unternehmen setzten weder Arbeitnehmer noch Betriebsmittel gemeinschaftlich ein. Die Beauftragung von Subunternehmern im Bereich der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen sei zulässig und habe nicht zur Folge, dass Lizenzinhaber und Nachunternehmer einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten.

11

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Nachdem die A und die A D gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde eingelegt haben, ist am 21. Mai 2010 in beiden Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt worden. A und A D haben diese Wahl angefochten; das Wahlanfechtungsverfahren ist beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Beschlussverfahrens ausgesetzt. Der gemeinsame Betriebsrat hat während des zweiten Rechtszuges den Beschluss gefasst, „das Beschwerdeverfahren weiterzuführen“, und sein Begehren in der Beschwerdeinstanz zuletzt um den - sinngemäß wiedergegebenen - Hilfsantrag ergänzt

        

festzustellen, dass zwischen der A, der A D und der AS ein Gemeinschaftsbetrieb besteht.

12

Das Landesarbeitsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung auf dem Gelände des Flughafens D durch den Kammervorsitzenden sowie Vernehmung des ua. für die A zuständigen Personalleiters R und des Stationsleiters der A F als Zeugen sowie Befragung des Geschäftsführers der A D T den hauptsächlichen Feststellungsantrag abgewiesen und das hilfsweise Begehren des Betriebsrats als unzulässige Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. A und A D beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

13

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den im Rechtsbeschwerdeverfahren allein anhängigen Antrag auf Feststellung, dass die A und die A D einen gemeinsamen Betrieb führen, zu Recht abgewiesen.

14

I. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrem Antrag und ihrer Begründung beschränkt auf die beschwerdegerichtliche Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass die A und die A D einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Die Zurückweisung der Anschlussbeschwerde, mit der der Betriebsrat hilfsweise die Feststellung eines auf die A, die A D und die AS bezogenen (gemeinsamen) Betriebs begehrt hat, wird mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

15

II. Der im Mai 2010 gewählte (gemeinsame) Betriebsrat ist rechtsbeschwerdebefugt. Er führt als Funktionsnachfolger des für den Betrieb der A gewählten Betriebsrats das von diesem eingeleitete Beschlussverfahren fort.

16

1. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 42 Nr. 1). Eine Funktionsnachfolge findet grundsätzlich statt bei einem unveränderten Betriebszuschnitt, beim Übergang von den gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen, bei der Änderung eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG sowie bei der Rückkehr zu den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen(hierzu BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15, aaO). Dies gilt auch, wenn während eines laufenden Beschlussverfahrens anstelle des bisher nur für den Betrieb eines Unternehmens gewählten Betriebsrats oder der mehreren in den Betrieben des Unternehmens gewählten Betriebsräte aufgrund der rechtlichen Beurteilung des Wahlvorstands ein Betriebsrat für einen - tatsächlichen oder vermeintlichen - gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gewählt wird. Der neu gewählte Betriebsrat wird Funktionsnachfolger hinsichtlich der von ihm nunmehr repräsentierten Einheit. Er nimmt als „neuer Rechtsinhaber“ auch ohne entsprechende Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats ein.

17

2. Hiernach ist der während des zweiten Rechtszuges bei der A und der A D neu gewählte gemeinsame Betriebsrat Funktionsnachfolger des bisher am Verfahren beteiligten, für den Betrieb der A gewählten Betriebsrats geworden und in dessen Rechtsposition eingetreten. Er ist unstreitig im Amt. Seine Wahl ist zwar von den beteiligten Arbeitgeberinnen angefochten worden. Hierüber ist aber bisher keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung hat nach § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungs- und verfahrensrechtlichen Befugnissen im Amt (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32, BAGE 138, 377). Allenfalls bei einer Nichtigkeit der Wahl des gemeinsamen Betriebsrats könnten Zweifel an dessen Beteiligtenstellung und Rechtsbeschwerdebefugnis bestehen. Letztlich kann dies dahinstehen. Die Wahl des gemeinsamen Betriebsrats ist nicht nichtig. Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt worden ist, grundsätzlich nicht der Fall. Sie hat in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5). Der Sachverhalt gibt keinen Anlass, dies hier anders zu sehen.

18

III. Neben dem gemeinsamen Betriebsrat sind die A und die A D an dem Verfahren beteiligt (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Deren betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen sind nach dem im Rechtsbeschwerdezug noch angefallenen Verfahrensgegenstand berührt. Die AS ist nicht mehr beteiligt. Auf deren Betrieb bezieht sich das Verfahren nicht (mehr).

19

IV. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Antrag zu Recht abgewiesen.

20

1. Der Antrag ist zulässig.

21

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihm soll festgestellt werden, dass die beiden im Antrag genannten und zureichend bezeichneten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen.

22

b) Als Feststellungsbegehren genügt der Antrag den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

23

aa) Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, gerichtlich mit Bindungswirkung unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl klären zu lassen, ob eine Organisationseinheit betriebsratsfähig ist. Damit ist auch klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann(vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 18 mwN, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 33 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 9).

24

bb) Der Betriebsrat hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn - wie hier - streitig ist, ob für mehrere Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn es darum geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 16, NZA-RR 2009, 255). Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es ferner nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind oder ggf. während des Verfahrens gewählt werden (vgl. BAG 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe).

25

2. Der Antrag ist unbegründet. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die A und die A D am Flughafen D keinen gemeinsamen Betrieb führen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

26

a) Betriebsratsfähige Organisationseinheiten iSv. § 18 Abs. 2 BetrVG liegen ua. dann vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG handelt.

27

aa) Ein Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt(vgl. für die st. Rspr. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 8; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 18 mwN, NZA-RR 2009, 255). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Davon geht das Betriebsverfassungsgesetz in seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in der seit 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 aus.

28

bb) Nach der Senatsrechtsprechung vor dem Inkrafttreten von § 1 BetrVG in der jetzigen Fassung war von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde. Dazu mussten sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung musste sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügte dagegen nicht. Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19 mwN, NZA-RR 2009, 255). Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG 22. Juni 2005 -  7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4; 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - zu B 3 b bb der Gründe mwN, BAGE 82, 112). Daran hat sich durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23. Juli 2001 nichts geändert. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (vgl. zuletzt BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 25 mwN, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 33 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 9).

29

cc) Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 33). Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B III 2 der Gründe mwN).

30

b) Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen und hat die betrieblichen Gegebenheiten ohne Rechtsfehler dahingehend gewürdigt, dass die A und die A D keinen gemeinsamen Betrieb bilden. Weder greifen die vom Betriebsrat erhobenen Rügen gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch noch hat das Beschwerdegericht die Bedeutung der Zulassungsbedingungen für Dienstleister im Bereich der Bodenabfertigungsdienste verkannt. Aus den Vermutungstatbeständen des § 1 Abs. 2 BetrVG folgt nichts Anderes.

31

aa) Bei den Begriffen des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 28 mwN, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 33 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 9; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 26 mwN, NZA-RR 2009, 255).

32

bb) Diesem Überprüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand.

33

(1) Auf den vom Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerdebegründung - teils wiederholenden, teils neu gehaltenen - Vortrag zur Motivation der Gründung der A D und zu deren organisatorischen Begleitumständen kommt es nicht entscheidend an. Die Feststellung, ob die A und die A D einen gemeinsamen Betrieb führen, ist für die gegenwärtige und die künftige betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit von Bedeutung. Es ist unerheblich, wie die Sachlage unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die A D war.

34

(2) Zu Unrecht rügt der Betriebsrat, das Landesarbeitsgericht habe die Abweisung des Antrags ausschließlich auf die bei einem Ortsbesichtigungstermin gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Das Beschwerdegericht hat vielmehr auch die Herren R und F als Zeugen vernommen und die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme ebenso wie die der Befragung von Herrn T verwertet und schließlich ebenso den Sachvortrag der Beteiligten in seine einzelfallbezogene Würdigung einbezogen. Auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung kommt das Beschwerdegericht mit rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass mangels zusammengefasster Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern sowie vor allem wegen fehlender institutionell einheitlicher Wahrnehmung wesentlicher Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten die A und die A D keinen Gemeinschaftsbetrieb bilden.

35

(a) Im Ergebnis eines nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 7 iVm. § 58 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in zulässiger Weise dem Kammervorsitzenden übertragenen Ortstermins hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die A und die A D getrennte, etwa 3 km voneinander entfernte und nicht ohne weiteres fußläufig erreichbare, Räumlichkeiten nutzen. Das Fehlen einer gemeinsamen räumlichen Unterbringung hat das Landesarbeitsgericht zutreffend als ein gegen einen einheitlichen Betrieb sprechendes Indiz gewertet. Auch seine Würdigung, die festgestellte getrennte Einsatzplanung sowie die festgestellte separate Steuerung und Überwachung der Arbeitseinsätze sprächen gegen technische und organisatorische Verflechtungen bei den Betriebsabläufen und der betrieblichen Tätigkeiten, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Der Betriebsrat greift die Feststellungen zu den Räumlichkeiten und ihren jeweiligen Ausstattungen ebenso wenig mit einer zulässigen Verfahrensrüge an wie die zu den Einsatzplanungen und -überwachungen. Eine solche zulässige Verfahrensrüge liegt insbesondere nicht in seiner Behauptung, die A und die A D hätten die mittlerweile nicht mehr gelebte Trennung ihrer Betriebe allein für den Tag der Ortsbesichtigung gewährleistet.

36

(b) Der vom Beschwerdegericht als gegen die zusammengefasste und gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln ausdrücklich „ferner“ gewertete Umstand, die A und die A D verfügten jeweils über eigene Fahrzeuge und Gerätschaften, die sie für ihre jeweiligen arbeitstechnischen Zwecke verwendeten, unterliegt gleichfalls keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken. Der mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Einwand, der gesamte Fuhrpark sei bei der A in F gemeldet gewesen, zwischenzeitlich auf eine Holdinggesellschaft übertragen und „nun wieder zurückgeführt worden“, und die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht während des Ortstermins keine Einsicht „in die dortigen Papiere“ genommen, verfangen nicht. Ungeachtet der Frage, ob damit eine zulässige Verfahrensrüge erhoben ist, lassen sich aus den eigentumsrechtlichen Verhältnissen von Fahrzeugen nur bedingt Rückschlüsse auf deren gemeinsame oder getrennte Nutzung ziehen. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht diesem Umstand nach seiner eigenen Argumentation keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend auf die Behauptung des Betriebsrats an, „der Fuhrpark beider Gesellschaften sei identisch“, zumal nach dem übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Beteiligten in den Instanzen die Fahrzeuge der A und der A D immerhin unterschiedliche „Logos“ haben.

37

(c) Mit seiner einzelfallbezogenen Würdigung, dass der gelegentliche Austausch von Betriebsmitteln gegen Rechnungsstellung nicht zwingend für einen Gemeinschaftsbetrieb spreche, hat das Landesarbeitsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Beanstandung des Betriebsrats, „bei Fahrzeug- und Geräteleihe werde, anders als im ‚Urteil’ festgehalten, nicht weiterfakturiert“, nimmt Bezug auf den festgestellten Sachverhalt, ohne insoweit eine zulässige Verfahrensrüge zu erheben. Ungeachtet dessen hatten die beteiligten Unternehmen im Laufe des Beschwerdeverfahrens exemplarisch eine Rechnungskopie zur Akte gereicht (vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz vom 11. Oktober 2010), so dass der Betriebsrat zu Unrecht behauptet, entsprechende Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Außerdem ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die A und die A D stellten sich Fahrzeuge und Gerätschaften „bei Engpässen“ gegen Rechnungsstellung zur Verfügung. Für die Annahme eines „regelmäßigen“ oder „ständigen“ gegenseitigen Zugriffs auf Fahr- und Werkzeuge hat auch der Betriebsrat keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben.

38

(d) Die beschwerdegerichtliche Annahme, es finde vor allem kein für den aktuellen Betriebsablauf prägender arbeitgeberübergreifender Personalaustausch statt, beruht auf den Feststellungen, dass weder eine gemeinsame Diensteinsatz- oder Urlaubsplanung noch erkennbar eine arbeitgeberübergreifende Vertretung während der Urlaubs- und Krankheitszeiten erfolgt. Das Beschwerdegericht hat insoweit weiter argumentiert, der wechselseitige Einsatz von Arbeitskräften im jeweils anderen Unternehmen sei angesichts der großen Zahl der jeweils im Monat abzufertigenden Flugzeuge vom zeitlichen Umfang her marginal und auch nach den Darstellungen des Betriebsrats für den aktuellen Betriebsablauf keinesfalls prägend. Diese Beurteilung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie stützt sich entgegen der Annahme des Betriebsrats vor allem auf den unstreitigen Sachvortrag der Beteiligten. Die zuletzt für jedes Unternehmen getrennt erfolgte Einsatzplanung hat auch der Betriebsrat nicht in Abrede gestellt. Sein Vorbringen zur Abwicklung von Maschinen unter Hinzuziehung von Mitarbeitern des jeweils anderen Unternehmens hat das Landesarbeitsgericht in seine Gesamtbeurteilung einbezogen und - vertretbar - anders gewertet als der Betriebsrat. Der in der Rechtsbeschwerde an einem Beispielsfall vom 24. Mai 2011 gehaltene Vortrag zur Abfertigung von Flugzeugen in sog. „Peak-Zeiten“ kann zum einen schon aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden, denn grundsätzlich bildet der Schluss des Beschwerdeverfahrens sowohl hinsichtlich der Anträge als auch bezüglich des tatsächlichen Vorbringens die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BAG 21. Oktober 1982 - 6 ABR 55/81 - zu II 3 der Gründe mwN). Zum anderen sind die aus der Sachverhaltsschilderung vom Betriebsrat gezogenen Schlüsse ohnehin nicht zwingend: Dass Herr F als Stationsleiter der A am 24. Mai 2011 Mitarbeiter der A D „herbeibeordert hat“, muss nicht für seine Weisungsmacht diesen Mitarbeitern gegenüber sprechen. Dass er Mitarbeiter der A zur Abwicklung von Maschinen der Lufthansa angewiesen hat, zeigt allenfalls seine Weisungsbefugnis diesen Arbeitnehmern gegenüber. Ein für den normalen Betriebsablauf charakteristischer unternehmensübergreifender Personaleinsatz ist damit auch in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aufgezeigt.

39

(e) Auf der Grundlage der Ergebnisse seiner Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht insbesondere argumentiert, auf betrieblicher Ebene bestehe keine unternehmensübergreifende einheitliche Leitung in Bezug auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten für die Belegschaften der A und der A D. Das Beschwerdegericht hat diesen Schluss vor allem aus den Angaben der Zeugen F und R und des Geschäftsführers der A D Herrn T gezogen, wonach die grundlegenden Entscheidungen in den sozialen und personellen Angelegenheiten für die Arbeitnehmer der A in der zentralen Personalabteilung in F getroffen werden, während diese Befugnisse gegenüber den bei der A D angestellten Arbeitnehmern Herrn T zukommen, welcher auch das arbeitsausführungsbezogene Weisungsrecht gegenüber den von der AS überlassenen Arbeitnehmern innehat. Wenn das Landesarbeitsgericht ausgehend von der ihm obliegenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen sowie der Glaubhaftigkeit der verwerteten Aussagen zu dem Schluss gelangt, eine einheitliche Leitung sei somit nicht feststellbar, überschreitet dies nicht den tatsachengerichtlichen Beurteilungsspielraum.

40

(f) Die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, „Herrn Fs Bedeutung sei im Ergebnis falsch eingestuft worden, obwohl ausreichend für eine anderweitige Bewertung Beweis (insb. Abmahnung, Zeugnis) angeboten worden sei“, zielt (wohl) auf die Erhebung von Rügen einer fehlerhaften Beweiswürdigung und übergangener Beweisangebote. Beide Rügen haben keinen Erfolg.

41

(aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. In rechtsbeschwerderechtlicher Hinsicht ist allein zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (für das Revisionsverfahren vgl. zB BGH 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 425). Vorliegend hat sich das Landesarbeitsgericht insbesondere mit Herrn Fs Befugnissen und seiner Stellung auseinandergesetzt. Es hat seine Wertung nicht allein auf Herrn Fs Aussage gestützt, sondern diese mit den Wahrnehmungen beim Ortstermin und den Aussagen des Zeugen R abgeglichen. Die Argumentation in der angefochtenen Entscheidung lässt damit keine Rechtsfehler erkennen.

42

(bb) Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. für das Urteilsverfahren BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 18 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 338). Dem wird die Rüge des Betriebsrats nicht gerecht. Im Übrigen hat sich der Zeuge F bei seiner Vernehmung zur Erteilung von Abmahnungen und Zeugnissen geäußert. Allenfalls wenn Herrn F sowohl gegenüber den Arbeitnehmern der A als auch den von der A D eingesetzten Arbeitnehmern solche Befugnisse zukommen - worauf nichts hindeutet -, könnten sie Indizien für das Bestehen einer einheitlichen Leitung auf betrieblicher Ebene sein. Sie reichten aber auch dann zur Annahme eines einheitlichen Leitungsapparats in personellen und sozialen Angelegenheiten nicht zwingend aus, weil sie nur einen Ausschnitt von Personalangelegenheiten beträfen.

43

(g) Gleichfalls ohne Erfolg sind die auf eine mangelnde Sachaufklärung zielenden Rügen des Betriebsrats, das Landesarbeitsgericht habe die Gepäckabfertigungshalle nicht begutachtet, die Poststelle und Postzustellung nicht berücksichtigt und die FDG als Flughafenbetreiberin nicht zu einer gemeinsamen Betriebsleitung der A und der A D angehört.

44

(aa) Wird die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Beschwerdegericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren Tatsachen in der Vorinstanz hätten ermittelt und welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwieweit sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 28, BAGE 122, 293; 22. Oktober 2003 - 7 ABR 18/03 - zu C II 3 c der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 1).

45

(bb) Hiernach sind die vom Betriebsrat erhobenen Rügen unzureichender Amtsermittlung durch das Landesarbeitsgericht unbegründet.

46

(aaa) Hinsichtlich des „Zentralen Innendienstes“ - Gepäckabfertigungshalle - hatte der Betriebsrat in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ortstermins beanstandet, dass der Bereich nicht besichtigt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 1. September 2010). Seinem Vorbringen zur Nutzung derselben Räume und Technik in diesem Bereich durch die Mitarbeiter der A und der A D, zu ihrem „Arbeiten genau nebeneinander an einem Band“ und zum gemeinsamen „Laufen an einem Gepäckband“ der von der A und von der A D abzuwickelnden Gepäckstücke sind die zu 2. und 3. beteiligten Unternehmen entgegengetreten und haben die Gegebenheiten näher geschildert und vor allem darauf verwiesen, dass auch das Gepäckabfertigungssystem zu den „Zentralen Infrastruktureinrichtungen“ gehöre, deren Ausstattung und Zuweisung durch den Flughafenunternehmer verfügt werde (vgl. Schriftsatz vom 11. Oktober 2010). Hierzu hat sich wiederum der Betriebsrat in seinen weiteren Schriftsätzen nicht verhalten, sondern nur wiederholt, „im Übrigen gebe es in der Gepäckabfertigung keine räumliche Trennung“ (vgl. Schriftsatz vom 13. Dezember 2010). Eine solche hat das Landesarbeitsgericht seiner Bewertung aber auch nicht zugrunde gelegt. Angesichts des auf eine Betriebsmittelnutzung bezogenen Sachvortrags der Beteiligten drängte sich zum gemeinsamen Personaleinsatz in der Gepäckabfertigungshalle keine weitere Sachverhaltsaufklärung auf.

47

(bbb) Die in der Rechtsbeschwerde angesprochenen Bereiche der Poststelle und Postzustellung musste das Beschwerdegericht nicht zwingend berücksichtigen. Sie sind für die Frage, ob die A und die A D einen gemeinsamen Betrieb führen, nicht von maßgeblicher Bedeutung. Diese Bereiche erfüllen allenfalls Hilfsfunktionen.

48

(ccc) Eine Sachverhaltsaufklärung durch Anhörung oder Vernehmung von Verantwortlichen der FDG war nicht veranlasst. Es drängten sich auch nach dem Vortrag des Betriebsrats keine Anhaltspunkte dafür auf, dass seitens der den Flughafen betreibenden Gesellschaft Informationen hätten gegeben werden können, die für einen gemeinsamen Betrieb der A und der A D relevant gewesen sein könnten. So hätte etwa der in der Rechtsbeschwerde angeführte, von Herrn F und Herrn T gemeinsam wahrgenommene Termin Anfang Februar 2011 in der Kfz-Abteilung der FDG nichts über eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln der Unternehmen und über eine einheitliche institutionalisierte Leitung ausgesagt und ließe allenfalls den Schluss zu, dass die A und die A D immerhin jeweils mit eigenen Repräsentanten - also „getrennt“ - auftreten und nicht etwa ein Unternehmensvertreter auch für das andere Unternehmen agiert.

49

(h) Schließlich ist auch die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, aus der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktureinrichtungen des Flughafens lasse sich entgegen der Ansicht des Betriebsrats nichts für einen gemeinsamen Betrieb herleiten, da diese auch von anderen auf dem Gelände ansässigen Unternehmen in Anspruch genommen würden, nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Betriebsrats - teilweise erstmals mit der Rechtsbeschwerde - zur Vorhaltung sämtlicher Einrichtungen, vor allem der Fäkalentsorgungsanlage als zentraler Infrastruktur, und deren gekennzeichneter Trennung allein für die Unternehmen FDGH und A mag bedeuten, dass die A D die für die A vorgehaltenen Einrichtungen nutzt. Es handelt sich hierbei aber um zentrale Einrichtungen des Flughafens, so dass nur bedingt auf einen zusammengefassten, gemeinsamen Einsatz von unternehmensbezogenen Betriebsmitteln durch die A und die A D geschlossen werden könnte. Jedenfalls wäre das in der gemeinsamen Nutzung der „Zentralen Infrastruktureinrichtungen“ liegende Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb wegen der vom Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommenen fehlenden Einsatzsteuerung der menschlichen Arbeitskraft durch einen einheitlichen Leitungsapparat nicht ausschlaggebend.

50

(3) Anders als der Betriebsrat meint, gebieten unionsrechtliche und nationale Bestimmungen über die Zulassung von Dienstleistern im Bereich der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen keine Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs.

51

(a) Mit der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (- RL 96/67/EG -) ist ein System der schrittweisen Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Europäischen Union vorgesehen (vgl. EuGH 14. Juli 2005 - C-386/03 - [Kommission/Deutschland] Rn. 2, Slg. 2005, I-6947). Zur Aufhebung von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs soll der Markt der Bodenabfertigungsdienste geöffnet werden, um zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beizutragen (vgl. die Erwägungsgründe 2 und 5 der RL 96/67/EG). Die RL 96/67/EG wurde im Wesentlichen durch das Gesetz über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) und durch die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (- BADV -) in deutsches Recht umgesetzt. Nach § 19c Abs. 1 Satz 1 LuftVG haben Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr Luftfahrtunternehmen(sog. Selbstabfertigern) sowie sonstigen Anbietern (sog. Drittabfertigern) die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. Gemäß § 19c Abs. 2 Satz 1 LuftVG wird die Anzahl der Berechtigten zur Erbringung bestimmter Bodenabfertigungsdienste durch Rechtsverordnung festgelegt(vgl. auch § 32 Abs. 1 Nr. 3a LuftVG). Die BADV gibt marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen für Dienstleister vor, die an einem Flugplatz Bodenabfertigungsdienste anbieten und durchführen wollen; sie regelt in ihrem § 7 ua. Anzahl, Anforderungen und Auswahlkriterien von zuzulassenden Dienstleistern sowie das Auswahlverfahren und die in diesem Zusammenhang zu hörenden Gremien. Für den Flughafen D ist die Zahl zuzulassender Drittabfertiger nach den Anlagen 1 und 5 zu § 3 Abs. 2 der BADV mit Ausnahme bestimmter Dienste auf zwei festgelegt.

52

(b) Der Betriebsrat argumentiert - kurz zusammengefasst - dahin, dass die A und die A D einen gemeinsamen Betrieb führen müssten, weil nur die A als Dienstleisterin iSv. § 7 BADV zugelassen ist. Die A D könne ihre Dienste zur Abwicklung des „Lufthansa-Auftrags“ daher nur erbringen, indem sie sich dieser Lizenz bediene. Die Arbeitgeberfunktionen müssten wegen der lizenzrechtlichen Vorgaben zwangsläufig einheitlich wahrgenommen werden. Die Annahme getrennter Betriebe verstieße sowohl gegen die RL 96/67/EG als auch gegen die BADV. Dies greift zu kurz.

53

(aa) Zwar kann die Erledigung des einem Unternehmen erteilten Dienstleistungsauftrags durch ein Subunternehmen durchaus einen für einen Gemeinschaftsbetrieb sprechenden Umstand abgeben. „Bedient“ sich zudem das Subunternehmen einer dem anderen Unternehmen verliehenen (Dienstleister-)Konzession, mag auch dies ein Anhaltspunkt für einen gemeinsamen Betrieb sein. Zwingend ist dies aber nicht. Das Beschwerdegericht hat daher seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn es der Subunternehmertätigkeit der A D und dem Umstand der nur der A verliehenen Lizenzierung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

54

(bb) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts ist nicht deshalb unvertretbar, weil die unions- und nationalrechtlichen Marktregulierungsbestimmungen die Annahme eigenständiger und getrennter Betriebe der A und der A D verbieten würden.

55

(aaa) Die RL 96/67/EG und die BADV beziehen sich auf „Dienstleister“ und nicht auf deren Betrieb(e). Nach Art. 2 Buchst. g der RL 96/67/EG und § 2 Nr. 5 BADV ist „Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt. Anknüpfungspunkt für die Bildung eines Betriebsrats ist nach dem BetrVG aber nicht die „natürliche oder juristische Person“ als Rechtsträger, sondern der Betrieb als eine durch tatsächliche Umstände bestimmte organisatorische Einheit (vgl. § 1 und § 4 BetrVG). Die Zulassungsregelungen des § 7 BADV in Umsetzung der Rahmenvorgaben nach Art. 6 der RL 96/67/EG schreiben nicht etwa vor, dass ein Dienstleister seine Dienste nur in einer(betrieblichen) Organisationseinheit erbringen darf. Zugelassen wird der Abfertigungsdienstleister, nicht sein(e) Betrieb(e).

56

(bbb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gibt die Beteiligung des im Betrieb des Flugplatzunternehmens bestehenden Betriebsrats am Lizenzierungsverfahren (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV) für die Bewertung der betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen der ausgewählten Anbieter nichts her. Die in § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV festgelegten Anhörungsrechte verschiedener Interessengruppen - ua. des Betriebsrats des Flugplatzunternehmens - betreffen die Auswahl „des Dienstleisters“, also der natürlichen oder juristischen Person, die die Bodenabfertigungsdienste erbringt.

57

(ccc) Im Übrigen bliebe es der A auch nach den regulativen Vorschriften der BADV unbenommen, die Bodenabfertigungsdienste in mehreren eigenständigen, betriebsverfassungsrechtlich relevanten Organisationseinheiten zu erbringen. Gebieten die konzessionsrechtlichen Zulassungsvorschriften aber keine bestimmte - betriebsverfassungsrechtlich relevante - Betriebsorganisation des Abfertigungsdienstleisters, kann aus der lizenzrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten durch „weiter beauftragte“ Dienstleister auch nicht auf deren (fehlende eigenständige) betriebliche Organisation geschlossen werden. Damit kommt es auf die Frage, ob die A als zugelassene Dienstleisterin überhaupt berechtigt ist, zur Erbringung der Bodenabfertigungsdienste unter ihrer Konzession die A D als Subunternehmerin einzusetzen, nicht entscheidend an. Entsprechend ist die vom Betriebsrat formulierte und nach seiner Anregung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegende Frage(im wörtlichen Zitat),

        

„inwieweit die festgestellte selbstständige dauerhafte Auftragsabwicklung über den gesamten Lizenzierungszeitraum ohne Beteiligung der vorgesehenen Stellen und Ausschüsse gegen europäisches Recht verstößt, insbesondere dieses Konstrukt mit der EG-Richtlinie 67/96 vereinbar ist“

nicht entscheidungserheblich.

58

(4) Schließlich folgt aus den Vermutungstatbeständen des § 1 Abs. 2 BetrVG kein Gemeinschaftsbetrieb.

59

(a) Steht fest, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen, kommt es auf die Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparats nach § 1 Abs. 2 BetrVG nicht an(vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4).

60

(b) Vorliegend ist nach den nicht mit erfolgreichen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass es an einer Zusammenfassung der Arbeitnehmer sowie der materiellen und immateriellen Betriebsmittel fehlt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Sähe man dies anders oder ginge man - wie der Betriebsrat - im Zusammenhang mit der Gründung der A D von einer Unternehmensaufspaltung der A ohne wesentliche Änderung des Betriebs aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG), wäre die Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparats jedenfalls widerlegt. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis seiner Beweisaufnahme festgestellt, dass die A in personellen und sozialen Angelegenheiten der bei der A D beschäftigten und eingesetzten Arbeitnehmer keine Entscheidungen trifft.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Regionalbetriebsrats und die Anschlussrechtsbeschwerde der zu 1. und zu 2. beteiligten Unternehmen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Mai 2011 - 4 TaBV 5/11 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die zu 1. und zu 2. beteiligten Unternehmen machen in erster Linie die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit einer am 19. März 2010 durchgeführten Betriebsratswahl geltend, aus der der zu 3. beteiligte Regionalbetriebsrat hervorgegangen ist.

2

Das zu 1. beteiligte Unternehmen (künftig: H) ist das deutsche Tochterunternehmen der H Group (ehemals B-Gruppe), einem internationalen Anbieter von Unternehmensdienstleistungen. Es ist vor allem in den Bereichen des Geschäftsreise-, Reisekosten- sowie Event- und Meeting-Managements tätig. Sein Hauptsitz ist in K. Es unterhält bundesweit Betriebe und Betriebsstätten, in denen ca. 715 Mitarbeiter beschäftigt sind.

3

Das zu 2. beteiligte Unternehmen (künftig: E) ist eine 51%ige Tochtergesellschaft der H mit Sitz in F und dort beschäftigten 9 Mitarbeitern. Es bietet vor allem Sport- und Fanreisen im Zusammenhang mit Spielen der deutschen Fußballnationalmannschaft an.

4

Am 11. April 2002 schlossen die E L R GmbH & Co. KG als Rechtsvorgängerin der H, die E und weitere mit ihnen verbundene Unternehmen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen (TV EBS 2002). Dieser sah ua. die Zusammenfassung näher bezeichneter Betriebe und Betriebsstätten aller Unternehmen zu Wahlregionen vor, in denen jeweils ein Regionalbetriebsrat zu wählen ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des TV EBS 2002 waren die Betriebe der beteiligten Unternehmen noch durch Regionalleitungen geführt. Insoweit sind in einem von H und E zur Akte gereichten Organigramm beim sog. „Client Services D“ die Regionen „Süd“, „Mitte/West“ und „Nord/Ost“ mit jeweils zuständigen „RL Account Management“ und „RL Client Services“ angeführt. Mit Wirkung ab 1. April 2004 wurden die Regionalleitungen abgeschafft und ausweislich eines Organigramms vom selben Datum die unternehmerische Leitung bei H nach Geschäftsfeldern strukturiert.

5

Der nach dem Ausscheiden eines am TV EBS 2002 beteiligten Unternehmens aus der Unternehmensgruppe zwischen H (damals noch E L R GmbH & Co. KG), E sowie fünf weiteren konzernangehörigen Unternehmen und ver.di neu geschlossene Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen vom 25. Oktober 2004 (TV EBS 2004) lautet auszugsweise (Hinweis: auch § 3 dieses Tarifvertrags ist exakt wiedergegeben):

        

„…    

        

wird in Ausgestaltung des § 3 Abs 1 Ziff. 1b) und Ziff. 3 BetrVG nachfolgender Tarifvertrag zur Bildung gemeinsamer Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen der B-Gruppe vereinbart.

        

Die Unternehmen der B-Gruppe unterhalten zum Teil gemeinsame Betriebe an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik. Sie unterhielten gemeinsame Betriebe auch mit der K GmbH, die nach Gesellschafterwechseln im Konzern nicht mehr der Unternehmensgruppe angehört. Aus diesem Grund hatten die Unternehmen der B-Gruppe und die K GmbH den Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsstrukturen vom 11.04.2002 am 17.02.2004 außerordentlich gekündigt. Gemeinsame Betriebe mit der K GmbH unterhalten die Unternehmen der B-Gruppe nicht mehr. Der vorliegende Tarifvertrag dient der Anpassung der Betriebsratsstrukturen in der B-Gruppe bei gleichzeitiger Fortführung der Regionalstruktur und eines einheitlichen Gesamtbetriebsrates innerhalb der Unternehmensgruppe.

                 
        

§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

●       

räumlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

                 

●       

fachlich für alle Betriebsstätten der im Rubrum genannten Unternehmen

                 

●       

persönlich für alle Arbeitnehmer/-innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG

                                   
        

§ 2 Zweck

        

Dieser Tarifvertrag fördert mit der Bildung von Wahlregionen und eines gemeinsamen Gesamtbetriebsrates die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Arbeitnehmerinteressen.

        

Die auf Grund dieses Tarifvertrages gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe i.S. des BetrVG. Der Betriebsbegriff anderer Gesetze, insbesondere des KSchG, wird dagegen von dieser Vereinbarung nicht berührt. Auf die nach diesem Tarifvertrag gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrates und die Rechtsstellung seiner Mitglieder nach dem BetrVG Anwendung.

                 
        

§ 3 Wahlregionen

                 

Die einzelnen Betriebsstätten der im sachlichen Geltungsbereich genannten Unternehmen werden in Wahlregionen zusammengefasst. Die Zuordnung erfolgt gemäß der einen wesentlichen Bestandteil dieses Tarifvertrages bildenden Anlage (1).

                 

Neu hinzukommende Betriebsstätten, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, werden den jeweiligen Regionen bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl zugeordnet. Abweichungen hiervon können durch Ergänzungen zu diesem Haustarifvertrag vereinbart werden, wenn dies einer sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen dient und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter der hinzukommenden Betriebsstätte dies mehrheitlich befürworten.

                 

Neu hinzukommende Betriebsstätten, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, werden sofort den jeweiligen Regionen zugeordnet.

        

(4)     

Die Beschäftigten in den Wahlregionen wählen gemäß BetrVG je einen Regionalbetriebsrat.

        

…       

        

§ 5 Gesamtbetriebsrat

        

Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Unternehmen wird ein einheitlicher Gesamtbetriebsrat im Sinne des § 47 Abs. 1 BetrVG errichtet.

        

Für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 BetrVG.

        

…       

        

§ 7 Laufzeit

        

Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag vom 11.04.2002.

        

Der vorliegende Tarifvertrag schreibt die Betriebsratsstrukturen des Tarifvertrages vom 11.04.2002 fort. Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten als solche weiter. Neuwahlen sind in den Regionen Südwest 1 und Südwest 2 einzuleiten. Im übrigen sind in keiner der Regionen außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums erforderlich, weil die Voraussetzungen für Neuwahlen nach § 13 BetrVG nicht vorliegen und die Regionen ihre Identität behalten. Soweit einzelne Mitglieder der bestehenden regionalen Betriebsratsgremien ausscheiden, weil sie bei der K GmbH angestellt sind, rücken Ersatzmitglieder nach den gesetzlichen Bestimmungen nach.

        

Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende erstmals zum 31. März 2006 ordentlich kündbar.

        

…       

        

Im Falle einer Kündigung wirkt der Tarifvertrag nicht nach.

        

…“    

6

Die von allen Tarifvertragsparteien unterzeichnete Anlage (1) zum TV EBS 2004 weist neun „Betriebsrat-Regionen“ aus, ua. die Region Mitte mit 14 Betriebsstätten der H - fünf in F, eine in E, eine in La, zwei in Ba, eine in M, eine in Ho, eine in T, eine in Li, eine in He - und zwei Betriebsstätten der E in F. Nach Abschluss des TV EBS 2004 gingen vier Betriebsstätten - A, O, Es und Of - im Zuge einer Verschmelzung der nicht an dem TV EBS 2004 beteiligten E L R GmbH K (bis 20. März 2007 firmierend als E L M R GmbH) auf die H über. Für diese Betriebsstätten war ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Mit Schreiben vom 17. September 2009 kündigten H, E und die anderen den TV EBS 2004 schließenden Unternehmen diesen zum 31. März 2010.

7

Am 4. Dezember 2009 traten die Mitglieder des nach dem TV EBS 2004 für die Wahlregion Mitte im Mai 2006 gewählten Regionalbetriebsrats zurück. Der daraufhin bestellte Wahlvorstand bestand aus drei bei der H angestellten und in der Betriebsstätte F tätigen Arbeitnehmern. Die Wahlvorstandsvorsitzende wandte sich mit Mail vom 28. Dezember 2009 an mehrere Personalverantwortliche der H und teilte mit, der Wahlvorstand benötige die „aktuelle Wählerliste für die gesamte Region Mitte (inklusive der Mitarbeiter von M in Of)“. Die Director Human Resources äußerte in ihrer Antwortmail vom 18. Januar 2010 die Ansicht, dass wegen der Kündigung des TV EBS 2004 und dem vereinbarten Ausschluss seiner Nachwirkung nunmehr Betriebsräte nach den gesetzlichen Strukturen zu wählen seien. In einem Mailanhang waren die Daten der Mitarbeiter der H ausgewiesen, die bestimmten - nach Auffassung der Personalleiterin iSv. §§ 1 und 4 BetrVG bestehenden - Betrieben zuzuordnen sind. Nicht aufgeführt waren zwei in einer Betriebsstätte in Ba beschäftigte Arbeitnehmer. Auf weitere Aufforderung des Wahlvorstands, der an seiner Auffassung von durchzuführenden Regionalbetriebsratswahlen nach dem TV EBS 2004 festhielt, erhielt dieser später auch die Daten der in Of sowie der von E beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt. In der vom Wahlvorstand erstellten Wählerliste sind die zwei Arbeitnehmer der Betriebsstätte Ba nicht angegeben. Die Stimmabgabe fand am 19. März 2010 statt. An ihr nahmen ua. die Arbeitnehmer der Betriebsstätte Of teil, diejenigen der Betriebsstätte Ba dagegen nicht. Mit Mail vom 25. März 2010 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Am 26. März 2010 fand die konstituierende Sitzung des Regionalbetriebsrats Mitte statt.

8

In der nach dem TV EBS 2004 gebildeten Region Südwest 2 wurden im Jahre 2010 die Betriebsratswahlen in den nach §§ 1 und 4 BetrVG bestehenden Betrieben durchgeführt. In den Regionen Nord und West 1 wurden im Oktober bzw. November 2009 Regionalbetriebsräte auf der Grundlage des TV EBS 2004 gewählt; diese Wahlen wurden nicht angefochten. In den Regionen Süd 1, Ost und Südwest 1 besteht nach unwidersprochenem Vorbringen der zu 1. und 2. beteiligten Unternehmen kein Unterschied zwischen der tarifvertraglichen und der gesetzlichen Betriebsstruktur. In den Regionen Süd 2 und West 2 fanden die Wahlen - ebenso wie vorliegend in der Region Mitte - im März 2010 nach den Strukturen des TV EBS 2004 statt. Diese Wahlen sind von den betroffenen Arbeitgeberinnen angefochten worden.

9

H und E haben mit am 6. April 2010 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl sowie dem weiteren hilfsweisen Feststellungsantrag, dass dem gewählten (Regional-)Betriebsrat ab dem 1. April 2010 ein Übergangsmandat mit der Verpflichtung zur Einleitung von Neuwahlen zukomme. Nach Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln haben H und E die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl hätte nicht auf der Grundlage des TV EBS 2004 durchgeführt werden dürfen. Wegen des Wegfalls der Regionalleiterebene sei die von der gesetzlichen Betriebsverfassungsstruktur abweichende Bildung betriebsverfassungsrechtlicher Organisationseinheiten nach dem TV EBS 2004 nicht sachdienlich gewesen; jedenfalls sei der TV EBS 2004 während seiner Laufzeit gegenstandslos und unwirksam geworden. Auch wegen der Kündigung des TV EBS 2004 zum 31. März 2010 hätten Betriebsräte in den Betrieben entsprechend der gesetzlichen Betriebsverfassung gewählt werden müssen. Ginge man davon aus, dass auf der Grundlage des TV EBS 2004 hätte gewählt werden dürfen, sei der tarifvertraglich festgelegte Betriebsbegriff für die Region Mitte dennoch verkannt worden, weil die Baer Betriebsstätte mit ihren beiden Arbeitnehmern nicht einbezogen worden sei. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führe - ebenso wie der weitere Wahlfehler der Besetzung des Wahlvorstands ausschließlich mit Arbeitnehmern einer Betriebsstätte von H - zur Nichtigkeit der Wahl. Jedenfalls sei die Wahl anfechtbar. Sähe man dies anders, stünde dem Regionalbetriebsrat allenfalls ein Übergangsmandat mit der daraus resultierenden Verpflichtung der unverzüglichen Bestellung von Wahlvorständen zu, weil der TV EBS 2004 ab dem 1. April 2010 nicht mehr gelte.

10

H und E haben beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die am 19. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist;

        

2.    

hilfsweise, die am 19. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären;

        

3.    

hilfsweise festzustellen, dass der Betriebsrat ab dem 1. April 2010 ein Übergangsmandat iSv. § 21a BetrVG innehat und mit Entstehung dieses Übergangsmandats verpflichtet ist, unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.

11

Der Regionalbetriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags bezweifelt und sich auf den Standpunkt gestellt, der TV EBS 2004 habe als wirksam geschlossener und auch nicht unwirksam gewordener Zuordnungstarifvertrag bis 31. März 2010 gegolten, so dass am 19. März 2010 die Wahl zu Recht auf seiner Grundlage durchgeführt worden sei. Die Nichteinbeziehung der beiden in der Baer Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer habe sich nicht auf das Wahlergebnis auswirken können. Im Übrigen könne die Anfechtung der Wahl nicht auf diesen Fehler gestützt werden, weil die entsprechenden Arbeitnehmerdaten dem Wahlvorstand nicht mitgeteilt worden seien.

12

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde von H und E hat das Landesarbeitsgericht dem Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl stattgegeben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung H und E beantragen, erstrebt der Regionalbetriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. H und E verfolgen mit ihrer innerhalb der nach § 95 Satz 1 bis 3 ArbGG gesetzten Äußerungsfrist zur Rechtsbeschwerdebegründung beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Anschlussrechtsbeschwerde ihr Hauptziel der Feststellung der Wahlnichtigkeit weiter. Der Regionalbetriebsrat beantragt, die Anschlussrechtsbeschwerde zurückzuweisen.

13

B. Die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde sind unbegründet.

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der „am 19. März 2010 durchgeführten Betriebsratswahl“ nicht entsprochen. Dagegen wendet sich die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde von H und E ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht erkannt, dass die angegriffene Betriebsratswahl nicht nichtig ist. Es kann dahinstehen, ob die Wahl - sei es wegen der Unwirksamkeit des TV EBS 2004 oder aus anderen Gründen - unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt ist. Dies führt ebenso wenig zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl wie die Annahme einer fehlerhaften Bestellung des Wahlvorstands.

15

1. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Nicht zuletzt wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5; 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 138, 377).

16

2. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Obwohl wegen der Unwirksamkeit des TV EBS 2004 die Wahl des Regionalbetriebsrats Mitte unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde (siehe dazu B. II. 2. der Gründe), ist sie deshalb nicht nichtig. Auch die von H und E geltend gemachte fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstands ist nicht so schwerwiegend, dass sie die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte.

17

a) Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5; 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 42 mwN, BAGE 138, 377). Dies gilt auch dann, wenn es um eine Verkennung der „richtigen“ Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Betriebsbegriffs geht, vorliegend also um die Frage, ob in den Betrieben nach §§ 1 und 4 BetrVG oder in den Organisationseinheiten nach dem TV EBS 2004 ein Betriebsrat zu wählen ist (vgl. zur Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage eines unwirksamen Zuordnungstarifvertrags BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 1; ebenso ErfK/Koch 13. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 13; Fitting 26. Aufl. § 3 Rn. 23 mwN; Mückl/Koehler NZA-RR 2009, 513; aA Spinner/Wiesenecker FS Löwisch S. 375, 387 f.; Plander NZA 2002, 483, 488 f.; diff. nach der „Schwere des Verstoßes gegen die Dienlichkeitsklauseln iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG“ Trümner/Sparchholz AiB 2009, 98). Mit § 3 Abs. 1 BetrVG ist - unter näher geregelten Voraussetzungen - die Möglichkeit eröffnet, durch Tarifvertrag von der gesetzlichen Betriebsverfassung abzuweichen. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür sind unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beschrieben. Bei einer Betriebsratswahl, die auf der Grundlage eines sog. Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 BetrVG durchgeführt wird, ist daher die Beurteilung seiner Wirksamkeit oder Unwirksamkeit regelmäßig mit schwierigen Fragestellungen verbunden. Ist ein Zuordnungstarifvertrag vereinbart, dürfen die Betriebspartner und ein die Betriebsratswahlen einleitender Wahlvorstand zudem grundsätzlich von dessen Rechtswirksamkeit ausgehen. Die von der Anschlussrechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 1998 (- 7 ABR 42/97 - BAGE 88, 322) besagt nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung ist ua. ausgeführt, eine Betriebsratswahl sei nichtig, wenn sie in einem Betrieb durchgeführt werde, der nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle, weil es sich um eine karitative und erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handele; insoweit fehle es von Anbeginn an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl (vgl. auch BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - zu B II der Gründe, BAGE 41, 5; vgl. ferner zur Nichtigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen unternehmensüberschreitenden Gesamtbetriebsrats BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 5). Vorliegend geht es aber nicht um die Frage, ob überhaupt ein Betriebsrat gebildet werden kann, sondern darum, für welchen Betrieb oder welche Repräsentationseinheit er zu wählen ist.

18

b) Ein - unterstellter - Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands rechtfertigte gleichfalls nicht die Annahme einer Nichtigkeit der Wahl. In diesem Zusammenhang kann unentschieden bleiben, ob eine nichtige Wahlvorstandsbestellung die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte (ebenso offengelassen von BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 45, BAGE 138, 377).

19

(1) Zwischen der fehlerhaften und der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands ist zu unterscheiden. Im Fall eines bloßen Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein; sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Erforderlich ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln(vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47 mwN, BAGE 138, 377).

20

(2) Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Zwar hätte wegen der Unwirksamkeit des TV EBS 2004 (siehe dazu B. II. 2. b) bb) der Gründe) kein Wahlvorstand für die Wahl eines Regionalbetriebsrats Mitte errichtet werden dürfen. Dieser Verstoß war aber nicht so offensichtlich und gravierend, dass er die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands zur Folge hätte. Es handelt sich nicht um eine Sachlage, bei der nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands besteht.

21

II. Auch die Rechtsbeschwerde des Regionalbetriebsrats, mit der dieser die dem Wahlanfechtungsantrag stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts angreift, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - bereits die Kündigung des TV EBS 2004 der erneuten Wahl eines Regionalbetriebsrats Mitte entgegenstand. Denn jedenfalls ist die angefochtene Wahl schon deshalb unwirksam und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO), weil der TV EBS 2004 unwirksam ist und daher auf seiner Grundlage keine Betriebsratswahl durchgeführt werden durfte.

22

1. Die Wahlanfechtung ist zulässig.

23

a) Ihre förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt. H und E sind als Arbeitgeberinnen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie haben die Wahl, deren Ergebnis nicht vor dem 25. März 2010 iSv. § 18 Satz 1 WO bekannt gemacht sein kann, mit ihrer am 6. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten. Auch ein innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht eingegangener Anfechtungsantrag wahrt die Anfechtungsfrist(vgl. für die Anfechtungsfrist bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat BAG 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG § 76 Nr. 10; zur Einhaltung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bei Eingang der Klage bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht und Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 73, 30).

24

b) Entgegen der Auffassung des Regionalbetriebsrats Mitte ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil (vorangegangene) Wahlen von Betriebsräten in anderen nach dem TV EBS 2004 gebildeten Regionen unangefochten geblieben sind. Ungeachtet dessen, dass die auf der Grundlage des TV EBS 2004 im März 2010 durchgeführten Wahlen in den Regionen Süd 2 und West 2 gleichfalls angefochten worden sind, ist die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung wegen Verkennung des tarifvertraglich gewillkürten Betriebsbegriffs nicht davon abhängig, dass alle Wahlen in den gebildeten Organisationseinheiten angegriffen werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Wahlen nicht zeitgleich, sondern - wie hier wegen der Wahlzeitpunkte in den Regionen Nord und West 1 - zeitlich versetzt stattgefunden haben (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 20 bis 23, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5).

25

2. Die Wahlanfechtung ist begründet. Bei der Wahl des Regionalbetriebsrats Mitte wurde der Betriebsbegriff verkannt. Die Wahl hätte nicht in der nach dem TV EBS 2004 festgelegten Wahlregion Mitte durchgeführt werden dürfen. Der TV EBS 2004 ist unwirksam. Er entspricht nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 BetrVG. Offenbleiben kann, ob er auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit insgesamt unwirksam wäre.

26

a) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Ein solcher Verstoß liegt ua. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1). Gleiches gilt, wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG durchgeführt wurde(vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 11, BAGE 131, 277) oder der Wahlvorstand bei der Anwendung eines wirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hat(vgl. BAG 21. September 20117 ABR 54/10 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5).

27

b) Hiernach ist die streitbefangene Wahl anfechtbar. Sie hat unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags stattgefunden. Der TV EBS 2004 legt von der gesetzlichen Betriebsverfassung abweichende Strukturen fest, ohne den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen.

28

aa) Der TV EBS 2004 bestimmt andere als die gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen.

29

(1) Die Wahl von Betriebsräten erfolgt nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in den Betrieben. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 BetrVG enthalten Regelungen zu gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen und zu Betriebsteilen und Kleinstbetrieben.

30

(2) Hiervon abweichend sind im TV EBS 2004 Organisationseinheiten festgelegt, in denen Regionalbetriebsräte gewählt werden. Die Organisationseinheiten sind geografisch-regional bezeichnet und einerseits statisch durch die Aufzählung der der jeweiligen Region zugehörigen Betriebsstätten (vgl. § 3 Satz 1 und Satz 2 TV EBS 2004 iVm. dessen Anlage (1)), andererseits dynamisch durch die Bestimmungen über neu hinzukommende Betriebsstätten (vgl. § 3 Satz 3 bis 5 TV EBS 2004) beschrieben. Nach der Anlage (1) zum TV EBS 2004 sind in den Regionen Nord, Mitte und West 2 Betriebsstätten jeweils zweier Unternehmen zusammengefasst. Außerdem wird gemäß § 5 TV EBS 2004 „für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Unternehmen“ - also nach § 1 letzter Punkt des TV EBS 2004 für die den Tarifvertrag schließenden Unternehmen - ein einheitlicher Gesamtbetriebsrat „im Sinne des § 47 Abs. 1 BetrVG errichtet“. Auch diese Bildung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats weicht von der gesetzlichen Betriebsverfassung ab (vgl. zu einem Verstoß gegen § 47 BetrVG bei der gemeinsamen Bildung eines Gesamtbetriebsrats für verschiedene Unternehmen BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 5 im Anschluss an BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 121, 168).

31

bb) Die abweichenden Regelungen sind unwirksam. Der TV EBS 2004 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BetrVG.

32

(1) Die Möglichkeit einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung ist den Tarifvertragsparteien nur in dem durch § 3 Abs. 1 BetrVG bestimmten Umfang eröffnet. Danach können durch Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Betriebsräte (Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b), Spartenbetriebsräte (Nr. 2) oder andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (Nr. 3) bestimmt werden. Die vereinbarten Tarifnormen gelten auch für die Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der abschließenden Gewerkschaft sind. Nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG ist für die unmittelbare und zwingende Wirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend(vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 15, BAGE 131, 277). § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG ist verfassungsgemäß. Die Vorschrift verstößt nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer und beruht auf einer ausreichend legitimierten Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnisse (ausf. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 16 ff., aaO). Die betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen treten in ihrem Geltungsbereich aber nur dann an die Stelle der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen organisatorischen Bestimmungen, wenn sie den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BetrVG genügen. Die Gültigkeit eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen, die bei der Auslegung und der Anwendung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnis an die Tarifvertragsparteien ebenso berücksichtigen müssen, wie die sich aus der Betriebsverfassung ergebenden Grundsätze für die Bildung demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretungen(ausf. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 22, aaO).

33

(2) Der TV EBS 2004 genügt nicht den Voraussetzungen der von den Tarifvertragsparteien in Anspruch genommenen Gestaltungsbefugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

34

(a) Der TV EBS 2004 muss den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entsprechen. Es handelt sich nicht um einen Tarifvertrag iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, denn er legt keine Spartenbetriebsräte fest. Auch die Gestaltungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist mit der im TV EBS 2004 vereinbarten Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstruktur von vornherein überschritten.

35

(aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch Tarifvertrag für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats(Buchst. a) oder die Zusammenfassung von Betrieben (Buchst. b) bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Die Gestaltungsmöglichkeiten beziehen sich nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Eingangssatz BetrVG auf „Unternehmen“. Sie eröffnen damit keine Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien zur Festlegung unternehmensübergreifender Repräsentationseinheiten, selbst wenn ein Unternehmen gemeinsam mit einem anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führt (vgl. BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - zu B I 3 b bb (1) der Gründe, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 1, wo die Bildung von unternehmensübergreifenden „Standortbetriebsräten” in einem näher bezeichneten Tarifvertrag als allein nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in Betracht kommend beurteilt worden ist; so auch Franzen GK-BetrVG 9. Aufl. § 3 Rn. 10; Fitting 26. Aufl. § 3 Rn. 27, 33; H/S/W/G/N/R-Rose 8. Aufl. § 3 Rn. 47; Richardi in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 3 Rn. 18; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 3 Rn. 10; aA - allerdings nur zum unternehmenseinheitlichen Betriebsrat iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG - ErfK/Koch 13. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 3; vgl. auch HaKo-BetrVG/Kloppenburg 3. Aufl. § 3 Rn. 33; DKKW-Trümner 13. Aufl. § 3 Rn. 47, allerdings unter Rn. 48 ff. auch ablehnend zur Begründung eines Gemeinschaftsbetriebs durch Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; sogar dies halten wiederum wohl für denkbar Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 3 Rn. 6). Ebenso erfasst § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht die Bildung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats.

36

(bb) Der TV EBS 2004 fasst nicht Betriebsstätten eines Unternehmens, sondern solche mehrerer Unternehmen zusammen, wie es in einigen Wahlregionen in seiner Anlage (1) explizit festgelegt und im Hinblick auf neu hinzukommende Betriebsstätten auch in anderen Wahlregionen jederzeit möglich ist. Außerdem installiert der TV EBS 2004 einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat. Diese Tarifbestimmungen sind nur nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG möglich.

37

(b) Der TV EBS 2004 entspricht nicht der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eröffneten Gestaltungsbefugnis. Deren Tatbestandsvoraussetzung lag bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des TV EBS 2004 nicht vor.

38

(aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können durch Tarifvertrag „andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ bestimmt werden, „soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient“. Hierbei kommt den Tarifvertragsparteien - ebenso wie bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG - ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Allerdings ist mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Organisation der Betriebsverfassung nicht gänzlich in die Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ermöglicht tarifvertragliche Vereinbarungen vielmehr nur insoweit, als sie den Voraussetzungen der gesetzlichen Öffnungsklausel entsprechen. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sind von denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG abzugrenzen. Erforderlich ist für § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Spezifika auf Arbeitgeberseite und wirksamer sowie zweckmäßiger Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die vereinbarte Struktur muss im Hinblick auf diesen Zusammenhang zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen „besser geeignet“ sein als die gesetzliche. Dieses Verständnis folgt aus einer am Wortlaut und der Systematik, vor allem aber an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, für die auch verfassungsrechtliche Gründe streiten.

39

(aaa) Bereits der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verwendete Ausdruck „aufgrund“ macht deutlich, dass zwischen der Errichtung anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen einerseits und der „Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation“ oder „anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen“ andererseits notwendig ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt sich zwar, dass die Umstände, die eine Vereinbarung alternativer Arbeitnehmervertretungsstrukturen veranlassen können, nicht abschließend beschrieben sind. Sie müssen aber mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG genannten Gegebenheiten wertungsmäßig vergleichbar sein.

40

(bbb) Systematisch ist es geboten, die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG von denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG abzugrenzen. Nach Nrn. 1 und 2 des § 3 Abs. 1 BetrVG ist den Tarifvertragsparteien eine Regelungsbefugnis eröffnet, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer(Nr. 1) bzw. der Aufgaben des Betriebsrats (Nr. 2) dient. Im Unterschied hierzu knüpft § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG an besondere Umstände - vornehmlich betriebs-, unternehmens- oder konzernbezogene organisatorische oder unternehmenskooperative Rahmenbedingungen - an. Die Nrn. 1 und 2 von § 3 Abs. 1 BetrVG wären überflüssig, wenn seiner Nr. 3 kein davon abzugrenzender Regelungsgehalt zukäme.

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(ccc) Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gehen nicht dahin, den Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Arbeitnehmervertretungsstrukturen zur freien Disposition zu stellen. Vielmehr geht es darum, in besonderen Konstellationen, in denen sich die im BetrVG vorgesehene Organisation für eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer als nicht ausreichend erweist, die Möglichkeit zu eröffnen, in einem Tarifvertrag durch eine Änderung der Strukturen der Arbeitnehmervertretung für Abhilfe zu sorgen (so auch Fitting 26. Aufl. § 3 Rn. 48). Sinn und Zweck gebieten daher ein Verständnis dahingehend, dass die wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer eine Relation zu den in der Norm beschriebenen organisatorischen oder kooperativen oder ähnlichen Besonderheiten aufweisen muss. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG soll die Möglichkeit eröffnet sein, „über die in Nummer 1 und 2 genannten speziellen Fälle hinaus auch dort eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu errichten, wo dies aufgrund von Sonderformen der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder der Zusammenarbeit von Unternehmen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht generell mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. … Darüber hinaus hat die Regelung den Sinn, den Tarifvertragsparteien zu ermöglichen, auf zukünftige neue Entwicklungen von Unternehmensstrukturen in Produktion und Dienstleistung angemessen zu reagieren und entsprechende Arbeitnehmervertretungssysteme errichten zu können, ohne dabei auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers angewiesen zu sein“ (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 34). Der mit dem Ziel einer Flexibilisierung erklärte Regelungsgehalt ist damit einerseits durch einen Bezug zum gesetzlichen Vertretungsmodell beschrieben: Die mit dem Betriebsverfassungsgesetz verfolgten Zwecke müssen innerhalb einer alternativen Repräsentationsstruktur besser erreicht werden können als im Rahmen des gesetzlichen Vertretungsmodells (so auch zB Annuß NZA 2002, 290, 292; ErfK/Koch 13. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 6; Franzen GK-BetrVG 9. Aufl. § 3 Rn. 22; Kania/Klemm RdA 2006, 22, 23). Andererseits ist ein Bedürfnis nach alternativen Arbeitnehmervertretungsstrukturen nur insoweit anerkannt, als aufgrund bestimmter - vornehmlich organisatorischer oder funktionaler - Rahmenbedingungen die Errichtung einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung rechtlich oder tatsächlich „generell mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist“.

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(ddd) Verfassungsrechtlich ist es angezeigt, die materiellen Anforderungen an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht allzu weit zu verstehen. Durch einen solchen Tarifvertrag werden auch Arbeitnehmer einer vom Gesetz abweichenden Arbeitnehmervertretungsstruktur unterworfen, gegenüber denen die Geltung des Tarifvertrags nicht mitgliedschaftlich legitimiert ist. Dies ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im einzelnen BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 19 ff., BAGE 131, 277). Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit beruht aber gerade auf dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG inhaltliche Anforderungen an den Tarifvertrag stellt, deren Erfüllung die Gerichte für Arbeitssachen überprüfen können(BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 22, aaO).

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(bb) Gemessen an diesem Normverständnis entspricht die in dem TV EBS 2004 festgelegte andere Arbeitnehmervertretungsstruktur nicht der Voraussetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Auch unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums ist nicht erkennbar, dass die Bildung von Regionalbetriebsräten und die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats einen Bezug zu organisatorischen, kooperativen oder in ihrer Wertung ähnlichen Rahmenbedingungen auf Seiten der den TV EBS 2004 schließenden Unternehmen aufweisen. Im Gegenteil: Genau der Aspekt, der für die Dienlichkeit der Tarifgestaltung streiten könnte, lag bei Abschluss des TV EBS 2004 nicht (mehr) vor. In diesem Zeitpunkt war die Regionalstruktur und Regionalleitungsebene der beteiligten Unternehmen aufgegeben. Die offensichtlich von den Tarifvertragsparteien noch mit dem TV EBS 2002 bezweckte Kongruenz von Regionalbetriebsräten und tatsächlichen Entscheidungsträgern auf Seiten der Unternehmen war damit von vornherein nicht - mehr - zu erreichen.

44

cc) Danach kann unentschieden bleiben, ob der TV EBS 2004 dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht (hierzu allg. [mit Bezug auf einen Zuordnungstarifvertrag] BAG 21. September 20117 ABR 54/10 - Rn. 36 mwN, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5). Ungeachtet der Frage, ob sich dies auf den gesamten TV EBS 2004 auswirken würde, liegt allerdings eine Unbestimmtheit von § 3 Satz 3 und Satz 5 TV EBS 2004 nicht fern. Die Tarifbestimmungen ordnen neu hinzukommende Betriebsstätten - zu unterschiedlichen Zeitpunkten - „den jeweiligen Regionen“ zu. Die Regionen sind im TV EBS 2004 iVm. seiner Anlage (1) aber lediglich durch Himmelsrichtungen - zT mit weiteren numerischen Unterteilungen - sowie bereits zugeordnete Betriebsstätten beschrieben und nicht etwa durch geografische Grenzen festgelegt. Es dürfte daher nicht bei jeder hinzukommenden Betriebsstätte klar sein, welche Region die „jeweilige“ sein soll. Diese Unwägbarkeit relativierte sich auch nicht durch ein Verständnis von § 3 Satz 3 und Satz 5 TV EBS 2004 dahingehend, die „jeweilige“ richtige Region in Abhängigkeit von der arbeitgeberseitigen Leitungszuständigkeit zu bestimmen, denn eben diese Regionalleitungsstruktur war bereits seit 1. April 2004 aufgegeben.

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III. Der nur für den Fall des Unterliegens mit dem Wahlanfechtungsantrag gestellte Antrag zu 3. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Bea    

        

    Strippelmann    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.