Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Mai 2017 - 11 Sa 58/17

published on 24/05/2017 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Mai 2017 - 11 Sa 58/17
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 662/16) vom 15.12.2016 in Ziff. 2 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 808,80 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz

aus € 127,20 seit 15.03.2016,

weiteren € 130,40 seit 15.04.2016,

weiteren € 129,20 seit 15.05.2016,

weiteren € 114,00 seit 01.07.2016,

weiteren € 148,40 seit 15.07.2016 und

weiteren € 159,60 seit 15.08.2016

zu bezahlen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagte wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Fahrtkostenabgeltung sowie Verpflegungszuschuss nach dem Baurahmentarifvertrag.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, als Maurer beschäftigt.

Der Kläger war im Februar 2016 an 17 Arbeitstagen, im März 2016 an 15 Arbeitstagen, im April 2016 an 16 Arbeitstagen, im Mai 2016 an 15 Arbeitstagen, im Juni 2016 an 17 Arbeitstagen und im Juli 2016 an 17 Arbeitstagen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger ist im Februar 2016 - 636 Kilometer, im März 2016 - 652 Kilometer, im April 2016 - 646 Kilometer, im Mai 2016 - 570 Kilometer, im Juni 2016 - 742 Kilometer und im Juli 2016 - 798 Kilometer zu Baustellen der Beklagten gefahren, die mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegen. Die Fahrten hat der Kläger mit seinem Fahrrad zurückgelegt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist unstreitig der Baurahmentarifvertrag (BRTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar.

§ 7 BRTV enthält unter der Überschrift Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung folgende Regelungen:

„...

2. Begriffsbestimmungen 2.1 Entfernungen Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft des Arbeitnehmers) zu bestimmen.

3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

3.1. Fahrtkostenabgeltung

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer (Kilometergeld).Der arbeitstägliche Anspruch ist auf € 20,00 begrenzt.

Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.

3.2 Verpflegungszuschuss

Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss i.H.v. € 4,09 je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und i.H.v. € 2.56 je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.“

Der BRTV enthielt vor der Fassung vom 04.07.2002 eine Unterscheidung hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung zwischen genutzten Personenkraftwagen und Zweirad, wobei hier unterschiedlich hohe Fahrtkostenabgeltung vorgesehen war. Seit der Fassung des 04.07.2002 enthält der BRTV die Formulierung „Fahrzeug“.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren für die genannten Monate Fahrtkostenerstattung i.H.v. € 0,20 je gefahrenem Kilometer gem. § 7 Ziff. 3.1 BRTV sowie Verpfle-gungszuschuss gem. § 7 Ziff. 3.2. BRTV, da der Kläger an den vorgetragenen Arbeitstagen ausschließlich aus beruflichen Gründen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei. Da auch ein Fahrrad ein Fahrzeug i.S.d. StVO sei, hab der Kläger auch Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 69,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 an den Kläger zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 61,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 an den Kläger zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, 127,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 an den Kläger zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 130,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 an den Kläger zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, 65,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, 129,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, 917,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, 69,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, 148,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, 76,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, 61,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 an den Kläger zu bezahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, 114,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, 72,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, 75,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2016 an den Kläger zu bezahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, 65,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2016 an den Kläger zu bezahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, 159,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2016 an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich:

Klageabweisung.

Die Beklagte war der Auffassung, dass die tarifliche Fahrtkostenregelung davon ausgehe, dass diese nur eingreifen würde, falls ein Auto verwendet würde. Des Weiteren wären die langen Abwesenheiten von zu Hause nicht angefallen, wenn der Kläger ein Auto verwendet hätte.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15.12.2016 der Klage lediglich hinsichtlich der Verpflegungszuschüsse, nicht jedoch im Hinblick auf die Fahrtkostenabgeltung, stattgegeben.

Es hat dies damit begründet, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Fahrtkostenabgeltung bei Benutzung eines Fahrrades nicht bestehe. Entsprechend enthalte § 7 Ziff. 3.1 BRTV keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich einer Fahrtkostenabgeltung bei Benutzung eines Fahrrades. Auch eine Auslegung der Regelung führe zu keinem Anspruch des Klägers insoweit. Zwar handle es sich bei einem Fahrrad grundsätzlich um ein Fahrzeug i.S.d. StVO, dennoch ergebe sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck der tariflichen Regelung und dem Gesamtzusammenhang, dass bei Benutzung eines Fahrrads kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung bestehe. Denn aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung, konkret Ziff. 2.1 des § 7 BRTV, ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien im Regelfall von der Benutzung eines Personenkraftwagens ausgegangen seien, da hierauf bei der Bestimmung der Entfernung abgestellt werde. Des Weiteren werde dieses Ergebnis auch im Hinblick auf die steuerlichen Reisekostenerstattungssätze gestützt. Seit 2014 sei eine steuerfreie Erstattung für Fahrten mit dem Fahrrad nicht mehr möglich. Für Fahrten mit dem Kfz könne hingegen eine steuerfreie Erstattung von € 0,30 pro gefahrenen Kilometer bzw. bei Benutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds oder Mofas von € 0,20 pro gefahrenen Kilometer erfolgen. Schließlich werde das Ergebnis auch durch Sinn und Zweck der tariflichen Erstattungsregelung gestützt. Sinn und Zweck sei die Abgeltung von Mehraufwendungen des Arbeitnehmers, die tatsächlich dadurch entstünden, dass er für die Fahrten zu Arbeitsstellen sein eigenes Fahrzeug benutze. Gleichzeitig gehe auch der Gesetzgeber mit den oben dargestellten Sätzen davon aus, dass hiermit eine angemessene wirtschaftliche Abgeltung der Aufwendungen erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund ergebe sich deshalb, dass der tarifliche Erstattungssatz von € 0,20 pro gefahrenem Kilometer nicht für Fahrten mit dem eigenen Fahrrad herangezogen werden könne, nachdem insbesondere auch eine steuerliche Erstattung nicht mehr vorgesehen sei.

Jedoch habe der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Verpflegungszuschuss. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, nachdem davon auszugehen sei, dass die Beklagte eine kostenlose Beförderung des Klägers mit einem von ihr gestellten Fahrzeug nicht übernehmen wollte und der Kläger damit mit einem eigenen Fahrzeug zu den Baustellen fahren musste. Insofern sei der Kläger aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen. Die Anspruchshöhe sei nicht bestritten.

Gegen dieses, dem Kläger am 23.12.2016 zugestellte, Urteil richten sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.01.2017 sowie die Anschlussberufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.02.2017.

Der Kläger ist im Rahmen der Berufung der Auffassung, dass der Kläger Anspruch auf die Fahrtkostenabgeltung auch bei Benutzung eines Fahrrades habe. Dies ergebe sich insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Tarifvertrages. Insoweit ergebe nicht der Wortlaut der tariflichen Regelung, dass die Tarifvertragsparteien von der Benutzung eines Personenkraftwagens ausgegangen seien, da Ziff. 2.1 von § 7 BRTV lediglich eine Regelung im Hinblick auf die Berechnung der Entfernung beinhalte, insbesondere eine Regelung, welcher Weg bei Vorliegen verschiedener Wegemöglichkeiten, heranzuziehen sei. Des Weiteren zeige auch die unterschiedliche Wortwahl in Ziff. 2.1 und in Ziff. 3.1 von § 7, dass bei der Fahrtkostenabgeltung grundsätzlich der Begriff des Fahrzeuges heranzuziehen sei und nicht etwa allein von Personenkraftwagen auszugehen sei, da ansonsten auch der Begriff Personenkraftwagen bei der Fahrtkostenabgeltung verwendet worden wäre. Dies zeige auch eine Kommentarstelle, wonach Fahrzeuge i.S.v. § 21 StVO gemeint wäre. Ansonsten würde etwa auch bei der Benutzung eines Motorrads oder Mofas kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung bestehen, obwohl auch das Arbeitsgericht von einem entsprechenden Anspruch ausgehe. Außerdem sei auch die steuerrechtliche Seite unmaßgeblich, insbesondere hätten steuerliche Reisekostenerstattungssätze einen anderen Sinn als die tarifliche Erstattungsregel. Insbesondere hätten die Tarifparteien die Möglichkeit auch weitergehende Erstattungssätze, als etwa nach Steuerrecht, zu vereinbaren. Schließlich unterstütze auch die historische Entwicklung des BRTV diese Auslegung, da in der alten Fassung des BRTV noch zwischen Zweirad - unter Ausdrücklicher Erwähnung des Fahrrads - und PKW unterschieden worden sei. Diese Unterscheidung sei dann anschließend in der späteren Fassung des BRTV aufgegeben worden. Vielmehr sei der zusammenfassende Begriff des Fahrzeugs verwendet worden. Insoweit hätte es nahe gelegen, hätten die Tarifvertragsparteien lediglich eine Fahrtkostenerstattung für Personenkraftwagen gewollt, diesen Begriff zu verwenden.

Der Kläger beantragte zuletzt,

1. Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 15.12.2016, Az.: 24 Ca 662/16, soweit die Klage abgewiesen wurde und Verurteilung der Beklagten wie folgt:

2. Die Beklagte wird verurteilt, € 127,20 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 an den Kläger zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, € 130,40 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 an den Kläger zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, € 129,20 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 an den Kläger zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, € 148,40 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, € 114,00 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 an den Kläger zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, € 159,60 netto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 an den Kläger zu bezahlen.“

Die Beklagte beantragte zuletzt,

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte ist im Rahmen der Berufung weiterhin der Auffassung, dass die von Seiten des Arbeitsgerichts vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.1 des § 7 BRTV ordnungsgemäß sei. Dies zeige zum einen die Ziff. 2.1 des § 7 mit der Bezugnahme auf den kürzesten Weg mit einem Personenkraftwagen sowie die Tatsache, dass der Fahrzeugbegriff einheitlich im Rahmen dieser Vorschrift des § 7 BRTV verwendet werde. Ansonsten müsste der Arbeitnehmer auch die Stellung eines Fahrrades mit der Folge des Ausschlusses der Fahrtkostenabgeltung durch den Arbeitgeber hinnehmen. Des Weiteren würde auch der Verweis auf die steuerrechtliche Regelung in § 40 Abs. 2 EStG für diese Auslegung sprechen. Des Weiteren käme in diesem Fall auch die Abwesenheitsregelung mit entsprechenden Ansprüchen gem. Ziff. 4. von § 7 zum Tragen, wenn auch ein Fahrrad einbezogen würde, da dann die zeitlichen Grenzen leichter erreicht wären. Auch die Historie des Tarifvertrages spreche nicht für diese Regelung, da zuletzt auch die Entfernung auf mindestens 10 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhöht wurde, was dafür spreche, dass hierbei auch Fahrräder nicht mehr berücksichtigt werden sollten. Die im Rahmen der eingeholten Tarifauskunft geäußerte Ansicht der Tarifvertragsparteien sei nicht maßgeblich, da es sich hierbei nur um geäußerte Auslegungsergebnisse handle, nicht um den damaligen Willen der Tarifvertragsparteien. Insbesondere spreche der Gesamtzusammenhang unter den o.g. Gesichtspunkten gegen die Einbeziehung des Fahrrads.

Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Verpflegungszuschusszahlung, da der Kläger nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von der Wohnung abwesend gewesen sei, sondern das Fahrrad als Sportgerät aus privaten Gründen benutze und bei der Nutzung eines PKWs nicht länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen wäre.

Die Beklagte beantragte daher zuletzt im Wege der Anschlussberufung:

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.12.2016, Az.: 24 Ca 662/16 wird in Ziff. 1 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, € 362,83 brutto -Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger beantragte diesbezüglich:

Zurückweisung der Anschlussberufung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es hinsichtlich des Verpflegungszuschusses nicht darauf ankomme, nach der tariflichen Regelung, ob der Kläger mit dem Fahrrad länger brauche als mit dem Auto Eine solche Differenzierung sei ebenso wenig vorgesehen, wie etwa die Frage, mit welcher Geschwindigkeit etwa das Auto benutzt würde.

Das Gericht hat eine Tarifauskunft der tarifschließenden Tarifparteien zur Frage eingeholt, inwieweit insbesondere die Umstellung des Tarifvertrages im Jahr 2002 dazu dienen sollte, Fahrräder künftig auszuschließen bzw. weiterhin im Begriff des Fahrzeugs enthalten zu sehen, wie aus Bl. 183, 184 und 187 d. A. ersichtlich.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 23.01.2017, 20.02.2017, 03.03.2017, 18.05.2017 sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist mit Ausnahme hinsichtlich des Zinsbeginns bei den Verzugszinsen begründet, die zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers sowie die gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO statthafte Anschlussberufung der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520, 524 ZPO). Sie sind daher zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist mit Ausnahme des Zinsbeginns der Verzugszinsen begründet.

1. Der Kläger hat gem. § 7 Ziff. 3.1 Abs. 1 BRTV Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je gefahrenen Kilometer für die von ihm angegebenen Monate Februar bis Juli 2016 in dem von ihm angegebenen Umfang, der insoweit unstreitig ist.

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger ein Fahrrad für seine Fahrten von der Wohnung zur jeweiligen Baustelle benutzt hat. Dies ergibt die Auslegung von Ziff. 3.1 des § 7 BRTV.

aa) Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge, weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 643/14; Urteil v. 14.07.2015 - 3 AZR 903/13).

bb) Danach ergibt die Auslegung, dass auch die Nutzung eines Fahrrades eine Nutzung eines Fahrzeuges i.S.v. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV darstellt.

Zunächst ergibt dies bereits die Auslegung des Wortlauts. Denn die Rede ist in dieser Ziff. 3.1 lediglich von einem Fahrzeug. Insoweit erscheint bereits der Wortlaut als eindeutig und insoweit nicht auslegungsfähig, als zwischen den Parteien völlig unstreitig auch ein Fahrrad ein Fahrzeug darstellt. Dabei ist es auch gleichgültig, ob es sich um ein Fahrzeug i.S.v. § 21 StVO handelt, da jedenfalls auch ein Fahrrad ein Fahrzeug im allgemein gebrauchten Wortsinne ist. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob nach der Wortlautauslegung ohnehin eine weitere Auslegung erforderlich ist. Zwar beinhaltet § 7 BRTV in Ziff. 3.1 keine ausdrückliche Erwähnung des Fahrrades, so dass die Vorschrift an sich auslegungsbedürftig dahingehend ist, ob sie auch den Begriff des Fahrrades erfasst. Die Wortlautauslegung, die aber primär vorzunehmen ist, spricht an sich bereits eindeutig auch für die Einbeziehung des Fahrrades.

Selbst wenn dies nicht als eindeutig anzusehen wäre, insbesondere unter Einbeziehung von Ziff. 2.1 des § 7 BRTV, wo die Rede von der Entfernung über die Bemessung der kürzesten Strecke mit einem PKW vorgenommen wird, so wäre nach den o.g. Auslegungsgrundsätzen jedenfalls der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Dieser muss sich auch aus den tariflichen Normen insoweit ergeben, als er dort seinen Niederschlag gefunden haben muss.

Aufgrund der von Seiten des Gerichts eingeholten Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien ist aber von diesen eindeutig ein Wille dahingehend geäußert worden, dass die Tarifnorm auch das Fahrrad mit erfassen soll. Dies zeigen die eingeholten Auskünfte, in denen explizit dargelegt ist von allen drei tarifschließenden Parteien, dass der Begriff des Fahrzeuges auch das Fahrrad mit erfassen sollte, insbesondere im Hinblick auf die Abänderung des Tarifwortlauts im Jahre 2002. Dies sollte eine Vereinheitlichung und Verkürzung insoweit darstellen, dass lediglich noch die Fahrzeuge erwähnt werden und keine Differenzierung mehr vorgenommen werden sollte, so dass eine Vereinheitlichung und Ver-schlankung des Tarifvertrages eintreten sollte. Dieser tatsächlich geäußerte Wille der Tarifvertragsparteien findet auch seinen Niederschlag im Wortlaut in dem Begriff Fahrzeug, der wie oben erwähnt, auch das Fahrrad mit erfasst.

Schließlich ergibt sich dieses Auslegungsergebnis insoweit von der Systematik her, als der Tarifvertrag in § 7 Ziff. 2.1 BRTV zwar vom Personenkraftwagen spricht, aber ansons ten in der Regelung Ziff. 3.1 den Begriff Fahrzeug verwendet, wobei es nahegelegen hätte, hätte die Tarifregelung lediglich etwa motorgetriebene Fahrzeuge umfassen sollen, diesen Begriff zu verwenden und nicht den Begriff des Fahrzeuges, der völlig allgemein sämtliche Fahrzeuge aller Art erfasst.

Insofern ist, nachdem die Wortlautauslegung eindeutig ist, auch der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig geäußert wurde und vorliegt, eine weitere Auslegung entbehrlich. Insoweit ist insbesondere auch der tarifliche Gesamtzusammenhang nur für die Auslegung heranzuziehen, um den Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend zu ermitteln. Nachdem aber insbesondere der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig bestimmbar ist, kommt es auf den näheren Gesamtzusammenhang nicht mehr an.

Selbst wenn es insoweit zwar nachvollziehbar erscheint, dass es merkwürdig wäre, dass der Arbeitgeber durch das Zurverfügungstellen eines Fahrrades bereits die Fahrtkostenabgeltung ausschließen könne, da auch im weiteren Text der Ziff. 3.1 des § 7 BRTV die Formulierung Fahrzeug verwendet wird, so spricht dies grundsätzlich nicht gegen diesen Inhalt der Tarifnorm. Denn insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Zurverfügungstellung eines Fahrrades für den Weg von der Wohnung zur Baustelle und auch die Nutzung des Fahrrades einen absoluten Ausnahmefall darstellen dürfte und daher von den Tarifvertragsparteien vernachlässigbar erschiehn. Eine Tarifauslegung gegen den ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien ist zudem auch dadurch gehindert, weil dies einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde. Denn das Gericht würde seine Ansicht an die Stelle der übereinstimmenden Äußerungen der Tarifvertragsparteien stellen. Dies ist nicht Aufgabe der Gerichte. Lediglich bei unklaren Regelungen und unklarem Willen der Tarifvertragsparteien, insbesondere etwa auch divergierendem Willen der Tarifvertragsparteien, kann allenfalls über die Auslegung ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt werden, jedoch nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien.

Somit war auf die Berufung der Klage des Klägers stattzugeben. Da allerdings nach dem Baurahmentarifvertrag die Löhne erst zum 15. des Folgemonats fällig werden, war der Zinsbeginn frühestens auf diesen Zeitpunkt festzulegen, lediglich für die Maiansprüche auf den eingeklagten Zinsbeginn 01.07.2016. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, da der Kläger Anspruch auf den Verpflegungszuschuss hat.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 des § 7 BRTV unstreitig erfüllt hat. Dabei spielt es des Weiteren auch keine Rolle, dass der Kläger über die 10-Stunden-Grenze möglicherweise nur wegen der Verwendung eines Fahrrades hinauskommt.

Da wie vorhin dargelegt, auch ein Fahrrad i.S.d. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV ein Fahrzeug darstellt, kann es dem Arbeitnehmer nicht genommen werden, ein entsprechenden Fahrzeug zu nutzen. Vielmehr hätte gegebenenfalls von Seiten der Tarifvertragsparteien eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen werden müssen. Jedenfalls war der Kläger i.S.d. Tarifnorm lediglich ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Denn der Kläger hat sich, um sich auf die Baustelle zu begeben, mit dem Fahrrad dorthin begeben. Dass der Kläger dies aus gesundheitlichen oder sportlichen Gründen gemacht hätte, ist eine reine Vermutung der Beklagten. Jedenfalls kann bei Einbeziehung des Fahrrades in den Begriff des Fahrzeuges dem Kläger die Nutzung dieses Fahrrades dann nicht entgegengehalten werden. Insoweit konnte die Anschlussberufung keinen Erfolg haben und war diese zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Trotz des Unterliegens des Klägers im Hinblick auf die Berufung bezüglich des Zinsbeginns, waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da hierdurch keine zusätzlichen Kosten verursacht wurden.

4. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Dem Rechtsstreit kommt keine grundlegende Bedeutung zu. Die Frage der Auslegung des Tarifvertrages ist kein Zulassungsgrund gem. § 72 Abs. 2 ArbGG. Angesichts des hier vorliegenden Einzelfalls kann von einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage nicht die Rede sein. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 15/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, 392,83 € brutto (i. W. dreihundertzweiundneunzig 83/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69,63 € (i. W. neunundsechzig 63/1
published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2014 - 6 Sa 198/14 - wird zurückgewiesen.
published on 14/07/2015 00:00

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published on 18/04/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 495/17) vom 13.12.2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird, soweit sich die Berufung gegen die Verurte
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Annotations

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.