Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2016 - 4 TaBV 25/16

bei uns veröffentlicht am17.11.2016
vorgehend
Arbeitsgericht Augsburg, 5 BV 20/15, 12.11.2015

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 12. November 2015 - 5 BV 20/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße in A-Stadt zu übermitteln.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin), dem antragstellenden Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat), einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe an die zuständige Arbeitsagentur gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisse der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellten und sonst anrechnungsfähigen Personen, für alle Betriebe der Arbeitgeberin, vorzulegen.

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein in ... tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das Verkaufsfilialen an verschiedenen Orten betreibt. Der Betriebsrat ist der für die Filiale A-Stadt, A-Straße in A-Stadt gewählte örtliche Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt schwerbehinderte Menschen sowie ihnen Gleichgestellte. Eine Schwerbehindertenvertretung oder eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gibt es nicht.

Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 09.10.2014 erfolglos aufgefordert, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten zu erteilen. Insbesondere waren weder alle Betriebsstätten angeführt gewesen noch hatte die Arbeitgeberin alle schwerbehinderten Beschäftigten mitgeteilt.

Mit seiner am 20.05 2015 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen Antragsschrift vom 18.03 2015 begehrt der Betriebsrat die Auskünfte nunmehr gerichtlich.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsab gabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die gewünschten Informationen betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte seien an ihn zu übermitteln. Dabei seien auch die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen mit einer Arbeitsverpflichtung von weniger als 18 Wochenstunden anzuführen. Auch habe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der unternehmensweit beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen. Zudem sei keine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses gem. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX übermittelt worden.

Er hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte A-Stadt, A-Straße in A-Stadt beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

1. Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis der Anzahl sowie der Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Diese Angaben seien für die Arbeit vor Ort unerheblich. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte A-Stadt, beschäftigten Personen habe sie den Anspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 29.10.2015 und 02.11.2015 (Bl. 120 ff. d.A.) bereits erfüllt.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 12.11. 2015 - 5 BV 20/15 (Bl. 75 ff. d. A.) in den Ziff. 1 und 3 stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen und im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der in A-Stadt, beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um so die ihm nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, u.a. die Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, wahrnehmen zu können. Ferner habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jährlich die der Bundesagentur für Arbeit übermittelte Anzeige sowie das Verzeichnis der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu übermitteln, wie sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebe. Dadurch solle dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet werden, die Einhaltung der Beschäftigungspflichten nach § 71 ff. SGB IX zu überprüfen. Danach seien die Anzeige und das Verzeichnis dem örtlichen Betriebsrat, nicht aber dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch sei noch nicht erfüllt, da der Betriebsrat die Erfüllung bestritten und die Arbeitgeberin den erforderlichen Nachweis der Erfüllung nicht erbracht habe. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über Anzahl, Name und Betriebsstätte der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sei hingegen nicht begründet. Für ein solches Auskunftsbegehren bestehe keine Anspruchsgrundlage. § 80 BetrVG beschränke sich auf die den jeweiligen Betrieb betreffenden Angaben.

Die Arbeitgeberin wendet sich gegen diesen ihr am 05.02.2016 zugestellten Beschluss hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Kopie der der zuständigen Bundesagentur für Arbeit erteilten Anzeige und der Verzeichnisse für alle Betriebe, mit ihrer am 04.03.2016 per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 05.04.2016, per Telefax am selben Tag eingegangen, begründeten Beschwerde.

Sie ist der Ansicht, sie habe inzwischen die geforderte Auskunft über die in A-Stadt, beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter, einschließlich derjenigen Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden, erteilt. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Namen und Daten sämtlicher im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen bestehe jedoch nicht, weswegen der dahingehende Antrag Ziff.2 des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zutreffend zurückgewiesen worden sei. Damit stehe aber in Widerspruch wenn mit der Verpflichtung zur Vorlage der Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses an die Bundesagentur doch wieder diese Daten dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen seien. Insoweit sei die arbeitsgerichtliche Entscheidung unschlüssig und unstimmig. Das Argument des Arbeitsgerichts, dem Betriebsrat oblägen Überwachungspflichten nach §§ 71 ff. SGB IX, überzeuge nicht. Auch das Landesarbeitsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2016 (8 TaBV 8/15) in einem obiter dictum erkennen lassen, dass es sich hierbei eher um eine Aufgabe des Gesamtbetriebsrats handle. Allein der Umstand, dass § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX allein vom Betriebsrat spreche, führe nicht zwangsläufig dazu, dass diesem örtlichen Gremium die Überprüfungsrechte tatsächlich zuständen.

Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 12.11.2015, Az.: 5 BV 20/15 in Ziffer 2 des Tenors abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin verkenne, dass Auskunfts- und Übermittlungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fußten, mit der Folge, dass der örtliche wie auch der Gesamtbetriebsrat Anspruchsinhaber sein könnten. Mit dem Hinweis, dem Gesamtbetriebsrat obliege die Überwachungspflicht nach §§ 71 ff SGB IX, setze sich die Arbeitgeberin in Widerspruch zu ihrer eigenen Ansicht im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München (8 TaBV 8/15). Die Arbeitgeberin sei auch zu Unrecht der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe in der zitierten Entscheidung gerade nicht festgestellt, eine Überprüfung der Beschäftigungsquote falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der hier geltend gemachte Anspruch ergebe sich, nach Meinung des Betriebsrats, eindeutig aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Der örtliche Betriebsrat benötige die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 71, 71, 81 bis 84 SGB IX.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 18. März 2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 17. Aug. 2015 (Bl. 37 ff. d. A.), vom 18. 03. 2016 (Bl. 103 f. d. A.), vom 10. Mai 2016 (Bl. 143 ff.d.A.), der Arbeitgeberin vom 21.07. 2015 (Bl. 27 ff. d. A.), vom 04.03. 2016 (Bl. 91 ff. d. A.), vom 05.04.2016 (Bl. 116 ff. d. A) sowie auf die Protokolle vom 18.05.2015 (Bl. 18 f. d. A.), vom 05.11. 2015 (Bl. 70 f. d. A)., vom 12.11.2015 (Bl. 73 f. d. A.) und vom 10.11. 2016 (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet.

1. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG), und damit zulässig.

1.1. Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

1.2. Einer Beteiligung des Gesamtbetriebsrats gem. § 83 Abs. 2 ArbGG bedurfte es vorliegend nicht. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materiellrechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

1.3. Mit der konkreten Antragstellung im Termin vom 10.11.2016 (Bl. 156 d. A.), wonach die Beschwerde sich nur gegen Ziff. 2 des Tenors richtet, ist ausreichend klargestellt, in welchem Umfang der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg angegriffen ist.

2. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit im Tenor Ziff. 2 eine Verpflichtung der Arbeitgeberin ausgesprochen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1 BetrVG.

Dem örtlichen Betriebsrat stehen die Anzeige und die Verzeichnisse zu, welche die Arbeitgeberin der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen hat, allerdings nur in dem Umfang, wie diese den örtlichen Betrieb betreffen. Nur insoweit benötigt er die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

2.1. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX i.V.m. § 80 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der im Unternehmen Beschäftigten schwerbehinderten Menschen, der ihnen Gleichgestellten und sonstiger anrechnungsfähiger Personen laufend zu führen, sowie einmal jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesagentur für Arbeit, aufgegliedert nach Monaten die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Dem Betriebsrat ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

2.2. Der örtliche Betriebsrat hat aber nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i.V.m. § 80 Abs. 2 S.1 BetrVG keinen Anspruch auf die Aushändigung einer vollständigen, alle Betriebe der Arbeitgeberin betreffenden Anzeige in Kopie, sondern allein derjenigen Teile, die den örtlichen Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wurde, betreffen. Die gesamte Information nach § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber. Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

2.3. Das Landesarbeitsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (6 TaBV 16/16) - einen gleichgelagerten Fall eines anderen Betriebs der gleichen Arbeitgeberin betreffend - der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, folgendes ausgeführt:

„Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (vgl. nur LPK-SGB IX/Düwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18. 7. 2011 - 8 TaBV 10/09, juris; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17). Ob und inwieweit die se eingehalten wurde, obliegt daher nur in einem Unternehmen mit nur einem Betrieb, in Ermangelung einer bestehenden Vertretung der schwerbehinderten Menschen, dem dort gebildeten (Einzel-)Betriebsrat. Besteht das Unternehmen aber aus mehreren Betrieben, so haben diese Informationen gegenüber einem gebildeten Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. In diesen Fällen ist es den einzelnen Betriebsräten nicht möglich, etwa die Einhaltung der Schwerbehindertenquote des § 71 Abs. 1 SGB IX zu überprüfen. Dazu müssten sie laufend ihre betrieblichen Erkenntnisse koordinieren und abgleichen, was aber einfa-eher durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen kann.“

2.4. Dagegen steht nicht, dass nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, vom Wortlaut her, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 u. 2 SGB IX auszuhändigen ist.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogene Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein an den Arbeitgeber adressiert ist(vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München v. 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15.). Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben, zu übermitteln (vgl. LAG München v. 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).

2.5. Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Nur so ist es ihm möglich, seine Verpflichtungen nach dem SGB IX zu erfüllen. Nur wenn die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Personen bekannt sind, kann der örtliche Betriebsrat etwa bei Bedarf auf die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen oder die behindertengerechte Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze bzw. eine behindertengerechte Ausgestaltung der Arbeitszeit für diesen Mitarbeiterkreis oder einzelne schwerbehinderte Beschäftigte hinwirken. Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).

2.6. Dem Betriebsrat ist neben dem Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX auch die Anzeige an die Bundesagentur nach § 80 Abs. 2, S.1 SGB IX den Betrieb in A-Stadt, betreffend, auszuhändigen.

Deren Vorlage ist der Arbeitgeberin auch möglich, da der Arbeitgeber bereits nach § 80 Abs. 1 SGB IX verpflichtet ist, das Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb laufend zu führen. Damit sind die für das Verzeichnis erforderlichen Daten betriebsbezogen vorhanden und es ist davon auszugehen, dass entsprechend auch die Daten der Anzeige unschwer von der Arbeitgeberin betriebsbezogen dargestellt werden können.

2.7. Diese Information ist auch nicht mit der Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX an den Betriebsrat obsolet, denn beide sind inhaltlich verschieden:

2.7.1. Nach § 80 Abs. 1 SGB IX werden u.a. folgende Angaben gefordert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beschäftigungszeit, Arbeitsplatz, Beruf und Grad der Behinderung, Art der Anrechnung (insbesondere auch Mehrfachanrechnung) sowie Aktenzeichen des Versorgungsamtes oder Ausstellungsdatum und Laufdauer des Schwer behindertenausweises oder Geschäftszeichen, Ausstellungsdatum und Laufdauer des Gleichstellungsbescheides. Das Verzeichnis ist „laufend zu führen“. Das bedeutet, es muss stets auf dem gegenwärtigen Stand der Beschäftigung stehen (Dirk H. Dau, Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014, § 80 SGB IX Rn 9).

2.7.2. Die Anzeige nach § 80 Abs. 2 S.1 SGB IX muss so erstattet werden, dass die Bundesagentur für Arbeit alle Daten erhält, aus denen sich die Beschäftigungspflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmen lässt, die sie für die Anrechnung von Beschäftigten auf diese Pflichtarbeitsplätze braucht und die zur Errechnung der Höhe der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Für die Ermittlung der Anzahl der Pflichtplätze sind die Arbeitsplätze und Stellen nach § 73 SGB IX anzugeben, für die Anrechnung die anrechenbar beschäftigten schwerbehinderten Menschen nach § 75 SGB IX, untergliedert nach Mehrfachanrechnungen im Sinne von § 76 SGB IX, schwerbehinderten Auszubildenden nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, sowie die gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (Dirk H. Dau, Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014 § 80 SGB IX Rn 9).

III.

Die Rechtsbeschwerde war bereits wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15 sowie des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.08.2016 (1 TaBV 2/16) zuzulassen.

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Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S .d. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 10.09.2014, 07.04.2015 und 29.10.2015 übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden nicht übermittelt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.

Demgegenüber sei der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

  • 1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 8/15 - teilweise abzuändern.

  • 2.Den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückweisen. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 - 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 132 - 137 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 166 - 168 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 148 - 151 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 190 - 192 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 156 - 158 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 193 - 196 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1 BetrVG.

a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.

b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12).

Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.

bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.

cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:

(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.

Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.

Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.

So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Die qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dau erhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).

Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln u.s.w. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.

Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 14/15 - teilweise in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und diese wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens 31.März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 S.1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2. zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt, zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 02.11.2015 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für das Jahr 2014 nicht übermittelt werden könne, da es keine Person enthalte. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden ebenfalls nicht übermittelt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt sei für das Jahr 2014 mangels mitzuteilender Personen nicht zu übermitteln und für das Jahr 2015 noch nicht fällig.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 - 24 BV 14/15 - u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.

Demgegenüber sei der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

  • 1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 14/15 - wird teilweise abgeändert.

  • 2.Den Antrag des Antragstellers wird insgesamt zurückgewiesen. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 - 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 136 - 141 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 170 - 172 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 152 - 155 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 194 - 196 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 160 - 162 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 197 - 200 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1

BetrVG.

a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.

b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn.

12).

Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.

bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.

cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:

(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.

Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.

Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.

So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Diese qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dauerhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).

Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln usw. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.

Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in W., M.- Straße zu übermitteln.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin), dem antragstellenden Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Betriebsrat), einmal jährlich eine Kopie der Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und zur Berechnung einer etwaigen Ausgleichsabgabe sowie eine Kopie der Verzeichnisse des Arbeitgeberin, welche diese der für sie zuständigen Arbeitsagentur vorlegt, für alle Betriebe der Arbeitgeberin, vorzulegen.

Der Betriebsrat ist der örtliche Betriebsrat des Betriebes der Arbeitgeberin, die daneben weitere Betriebsstätten unterhält und schwerbehinderte Menschen sowie ihnen Gleichgestellte beschäftigt, in der M.-Straße, W., in dem keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist. Ebenso besteht für das Unternehmen der Arbeitgeberin keine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 9. Okt. 2014 erfolglos aufgefordert, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten zu erteilen. Insbesondere waren weder alle Betriebsstätten angeführt gewesen noch hatte die Arbeitgeberin alle schwerbehinderten Beschäftigten mitgeteilt.

Mit seiner am 20. März 2015 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen und der Arbeitgeberin am 24. März 2015 zugestellten Antragsschrift vom 18. März 2015 begehrt der Betriebsrat die Auskünfte nunmehr gerichtlich.

Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die gewünschten Informationen betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte seien an ihn zu übermitteln. Dabei seien auch die schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen mit einer Arbeitsverpflichtung von weniger als 18 Wochenstunden anzuführen. Auch habe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der unternehmensweit beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen. Zuständig seien nicht die örtlichen Betriebsräte, sondern der Gesamtbetriebsrat.

Er hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte E., M.-Straße, W. beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Mitteilung der im gesamten Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter. Diese Angaben seien für die Arbeit vor Ort unerheblich. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte W. beschäftigten Personen habe sie den Anspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 27. Feb. 2014 bereits erfüllt.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 13. Okt. 2015 (Bl. 88 ff. d. A.) in den Anträgen Ziff.1 und 3 stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

Der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der im W. beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um so die ihm nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, u. a. die Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, wahrnehmen zu können. Dieser Anspruch sei noch nicht erfüllt, da die Auskunft der Arbeitgeberin nicht die Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden umfasst habe. Ferner habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jährlich die der Bundesagentur für Arbeit übermittelte Anzeige sowie das Verzeichnis der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu übermitteln, wie sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebe. Dadurch solle dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet werden, die Einhaltung der Beschäftigungspflichten nach § 71 ff. SGB IX zu überprüfen. Danach seien die Anzeige und das Verzeichnis dem örtlichen Betriebsrat, nicht aber dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung zu stellen. Antrag 2 sei hingegen nicht begründet, da der Betriebsrat damit die Mitteilung der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter begehre. Für ein solches Auskunftsbegehren bestehe keine Anspruchsgrundlage. § 80 BetrVG beschränke sich auf die den jeweiligen Betrieb betreffenden Angaben.

Gegen diesen ihr am 12. Jan. 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Arbeitgeberin hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Kopie der Anzeige und der Verzeichnisses für alle Betriebe an die zuständige Bundesagentur für Arbeit, mit ihrer am 8. Feb. 2016 per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom Montag, den 14. März 2016, per Telefax am selben Tag eingegangen, begründeten Beschwerde.

Sie ist der Ansicht sie habe die Auskunft über die im Betrieb W. beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter mit dem Nachtrag derjenigen Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden erfüllt.

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Namen und Daten sämtlicher im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen bestehe jedoch nicht, weswegen der dahingehende Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zutreffend zurückgewiesen worden sei. Damit stehe aber in Widerspruch wenn mit der Verpflichtung zur Vorlage der Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses an die Bundesagentur doch wieder diese Daten dem Betriebsrat zur Kenntnis gelangen würden. Insoweit sei die arbeitsgerichtliche Entscheidung unschlüssig und unstimmig. Das Argument des Arbeitsgerichts, dem Betriebsrat oblägen Überwachungspflichten nach §§ 71 ff. SGB IX, überzeuge, wie sie meint, nicht. Auch das Landesarbeitsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2016 (- 8 TaBV 8/15) in einem obiter dictum angedeutet, hierbei handle es sich eher um eine Aufgabe des Gesamtbetriebsrats. Allein der Umstand, dass § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX allein vom Betriebsrat spreche, führe nicht zwangsläufig dazu, dass diesem örtlichen Gremium die Überprüfungsrechte tatsächlich zuständen.

Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13.10.2015, Az.: 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin verkenne, dass Auskunfts- und Übermittlungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fußten, mit der Folge, dass der örtliche wie auch der Gesamtbetriebsrat Anspruchsinhaber sein könnten. Wenn sie davon ausgehe, dem Gesamtbetriebsrat obliege die Überwachungspflicht nach §§ 71 ff SGB IX, so setze sie sich damit in Widerspruch zu ihrer eigenen Ansicht im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München. Die Arbeitgeberin sei auch zu Unrecht, der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe in der zitierten Entscheidung gerade nicht festgestellt, eine Überprüfung der Beschäftigungsquote falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der hier geltend gemachte Anspruch ergebe sich eindeutig aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Der örtliche Betriebsrat benötige die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 71, 71, 81 bis 84 SGB IX.

Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 18. März 2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 14. Aug. 2015 (Bl. 52 ff. d. A.), vom 18. Sept. 2015 (Bl. 55 ff. d. A.), vom 24. März 2016 (Bl. 136 f. d. A.), vom 22. Apr. 2016 (Bl. 148 ff. d. A.) und vom 10. Juni 2016 (Bl. 173 ff. d. A.), der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2015 (Bl. 26 f. d. A.), vom 21. Juli 2015 (Bl. 43 ff. d. A.), vom 8. Feb. 2016 (Bl. 104 ff. d. A.), vom 14. März 2016 (Bl. 116 ff. d. A.), vom 6. Mai 2016 (Bl. 157 f. d. A.) und vom 9. Juni 2016 (Bl. 168 f. d. A.) sowie auf die Protokolle vom 22. Sept. 2015 (Bl. 82 f. d. A.), vom 10. Mai 2016 (Bl. 159 ff. d. A.) und vom 21. Juni 2016 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).

b. Einer Beteiligung des Gesamtbetriebsrats (§ 83 Abs. 2 ArbGG) bedurfte es vorliegend nicht. Zwar sind am Beschlussverfahrens alle Personen/Stellen zu beteiligen, die durch eine denkbare Entscheidung im konkreten verfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein können (GMP/Matthes/Spinner, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rz. 13 ff.). Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, jeweils unter II 2 a).

c. Die zunächst unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt oder nur im Tenor Ziff. 2 angreift, ist mit der konkreten Antragstellung im Termin vom 10. Mai 2016 (Bl. 160 d. A.) in Richtung eines Angriffs nur der Ziff. 2 des Tenors gelöst.

2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit im Tenor Ziff. 2 dem Betriebsrat ein Anspruch auf eine Kopie der jährlich an die Bundesagentur übermittelten Verzeichnisse für alle Betriebe der Arbeitgeberin zugebilligt worden war. Ein dahingehender Anspruch des Betriebsrats ist weder § 80 Abs. 2 BetrVG noch § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, 3 SGB IX zu entnehmen. Zudem setzt sich das Arbeitsgericht damit in Widerspruch zur eigenen Auffassung, kraft derer der ursprüngliche Antrag 2, beinhaltend das Begehren, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen, abgewiesen worden war. Vielmehr erhält der örtliche Betriebsrat die Anzeige und die Verzeichnisse, welche die Arbeitgeberin jährlich der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen hat, allerdings nur in dem Umfang, wie diese den örtlichen Betrieb betreffen. Nur insoweit benötigt er die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Deren Vorlage ist der Arbeitgeberin auch möglich, selbst wenn sämtliche örtlichen Verzeichnisse in einer Datei zusammengefasst sind, die der Bundesagentur übermittelt wird. Der Arbeitgeberin ist es dennoch möglich, eine entsprechende Teildatei herauszukopieren und diese in Papierform oder als Teildatei dem Betriebsrat zukommen zu lassen.

a. Nach § 80 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der im Unternehmen Beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten sowie sonstiger anrechnungsfähiger Personen zu führen und dieses einmal jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesagentur für Arbeit aufgegliedert nach Monaten unter Einschluss aller Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und zur Überwachung der Erfüllung der Ausgleichsabgabe vorzulegen. Diesem ist eine Kopie zur Weiterleitung an das zuständige Integrationsamt beizufügen. Davon erhalten u. a. die Betriebsräte eine Kopie (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

b. Der antragstellende Betriebsrat hat vorliegend aber nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf die Aushändigung einer vollständigen, alle Betriebe der Arbeitgeberin betreffenden Anzeige in Kopie, sondern allein derjenigen Teile, die den örtlichen Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wurde, betreffen. Die gesamte Information nach § 80 Abs. 2 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber. Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (a.M. LAG München v. 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15).

aa. Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (vgl. nur LPK-SGB IX/Düwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18. 7. 2011 - 8 TaBV 10/09, juris; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17). Ob und inwieweit diese eingehalten wurde, obliegt daher nur in einem Unternehmen mit nur einem Betrieb, in Ermangelung einer bestehenden Vertretung der schwerbehinderten Menschen, dem dort gebildeten (Einzel-)Betriebsrat. Besteht das Unternehmen aber aus mehreren Betrieben, so haben diese Informationen gegenüber einem gebildeten Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. In diesen Fällen ist es den einzelnen Betriebsräten nicht möglich, etwa die Einhaltung der Schwerbehindertenquote des § 71 Abs. 1 SGB IX zu überprüfen. Dazu müssten sie laufend ihre betrieblichen Erkenntnisse koordinieren und abgleichen, was aber einfacher durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen kann.

Dies räumt letztlich auch das Arbeitsgericht, gestützt auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München v. 17. 6. 2015 (- 8 TaBV 8/15) selbst ein, wenn es - im Rahmen der Abweisung des erstinstanzlich gestellten Antrags 2, dem Betriebsrat Auskunft über Anzahl Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten zu geben - ausführt, dafür bestehe kein praktisches Bedürfnis, dass die örtlichen Betriebsräte unternehmensweite Mitteilungen erhalten; diese seien, wie das Arbeitsgericht zutreffend vorher (S. 7 der angegriffenen Entscheidung, unter Ziff. 3) ausführt, nicht für die Belange anderer Betriebe zuständig.

bb. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX vorgesehen ist, dem (u. a.) Betriebsrat sei eine der Anzeige und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX auszuhändigen. Mit dem Begriff des „Betriebsrates" ist nicht der jeweilige örtliche Betriebsrat auch bei mehreren Betrieben eines Unternehmens, sondern die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gemeint. Für unternehmensweite Angelegenheiten ist dies nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat, wie sich bereits aus § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX ergibt (so auch LPK-SGB IX/Düwell, a. a. O., wohl auch GK-SGB IX'Marschner, Stand Dezember 2015, § 80 Rz. 22, der von der „allgemeinen Interessenvertretung der Arbeitnehmer" als Empfänger spricht; a. A. wohl Neumann in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 80 Rz. 12, wonach jeder Betriebsrat das Verzeichnis erhalten soll).

Die Übergabe des (gesamten) Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX an alle (Einzel-)Betriebsräte ist nicht geeignet, eine effektive Nachprüfung der mitgeteilten Daten dadurch zu ermöglichen. Den einzelnen Betriebsräten in einem - wie hier - Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und (zumeist) auch eigenen Arbeitnehmervertretungen ist es nicht ohne Weiteres möglich, die Richtigkeit der Daten nachzuvollziehen und die Kontrollaufgabe nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX wahrzunehmen. Solches ist allein auf Gesamtbetriebsratsebene möglich, wenn dort die das Unternehmen betreffenden Daten zusammenfließen.

cc. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem örtlichen Betriebsrat gegenüber keinerlei Informationen zu erteilen wären. Vielmehr erhält dieser die den Betrieb, in dem er gewählt worden war, betreffenden Teile der Information. Nur so ist es ihm möglich, seine Verpflichtungen nach dem SGB IX zu erfüllen. Nur wenn die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Personen bekannt sind, kann der örtliche Betriebsrat etwa bei Bedarf auf die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen oder die (weitergehende) behindertengerechte Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze bzw. eine behindertengerechte Ausgestaltung der Arbeitszeit für diesen Mitarbeiterkreis oder einzelne schwerbehinderte Beschäftigte hinwirken. Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu verlangen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15).

Dem Betriebsrat ist mithin neben dem Anschreiben an die Bundesagentur auch der den Betrieb in W. betreffende Teil des Verzeichnisses auszuhändigen ist. Dieses ist der Arbeitgeberin auch möglich, da die Gesamtunterrichtung der Bundesagentur nach Einlassung der Arbeitgebervertreterin im Termin vom 21. Juni 2016 dergestalt erfolgt, dass die Daten für die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen einzeln zusammengestellt und dann im Block an die Bundesagentur geleitet werden. Es ist der Arbeitgeberin mithin unschwer und ohne Erstellung eines nicht vorhandenen weiteren Dokuments, die Informationen an den jeweiligen örtlichen Betriebsrat - hier: den antragstellenden Betriebsrat - auszuhändigen.

Diese Information ist auch nicht mit der Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX an den Betriebsrat obsolet. Denn die laufenden jährlichen Mitteilungen an die Bundesagentur unterrichten den örtlichen Betriebsrat über evtl. eingetretene Veränderungen im Betrieb, während die Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX nur statisch und ohne regelmäßige Aktualisierungen zu erfolgen hat.

3. Die Information selbst kann in Papierform, aber auch als Textdatei erfolgen. Insbesondere ist es der Arbeitgeberin auch möglich, aus einer Textdatei die den Betrieb betreffenden Teile herauszukopieren und dem Betriebsrat zuzuleiten.

III. Die Rechtsbeschwerde war bereits wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15 zuzulassen.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S .d. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 10.09.2014, 07.04.2015 und 29.10.2015 übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden nicht übermittelt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.

Demgegenüber sei der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

  • 1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 8/15 - teilweise abzuändern.

  • 2.Den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückweisen. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 - 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 132 - 137 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 166 - 168 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 148 - 151 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 190 - 192 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 156 - 158 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 193 - 196 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1 BetrVG.

a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.

b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12).

Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.

bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.

cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:

(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.

Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.

Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.

So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Die qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dau erhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).

Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln u.s.w. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.

Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S .d. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 10.09.2014, 07.04.2015 und 29.10.2015 übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden nicht übermittelt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.

Demgegenüber sei der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

  • 1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 8/15 - teilweise abzuändern.

  • 2.Den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückweisen. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 - 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 132 - 137 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 166 - 168 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 148 - 151 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 190 - 192 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 156 - 158 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 193 - 196 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1 BetrVG.

a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.

b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12).

Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.

bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.

cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:

(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.

Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.

Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.

So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Die qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dau erhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).

Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln u.s.w. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.

Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 14/15 - teilweise in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und diese wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens 31.März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 S.1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2. zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt, zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 02.11.2015 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für das Jahr 2014 nicht übermittelt werden könne, da es keine Person enthalte. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden ebenfalls nicht übermittelt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt sei für das Jahr 2014 mangels mitzuteilender Personen nicht zu übermitteln und für das Jahr 2015 noch nicht fällig.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 - 24 BV 14/15 - u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.

Demgegenüber sei der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

  • 1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 14/15 - wird teilweise abgeändert.

  • 2.Den Antrag des Antragstellers wird insgesamt zurückgewiesen. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 - 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 136 - 141 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 170 - 172 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 152 - 155 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 194 - 196 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 160 - 162 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 197 - 200 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1

BetrVG.

a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.

b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn.

12).

Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.

bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.

cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:

(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.

Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.

Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.

So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Diese qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dauerhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).

Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln usw. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.

Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in W., M.- Straße zu übermitteln.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin), dem antragstellenden Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Betriebsrat), einmal jährlich eine Kopie der Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und zur Berechnung einer etwaigen Ausgleichsabgabe sowie eine Kopie der Verzeichnisse des Arbeitgeberin, welche diese der für sie zuständigen Arbeitsagentur vorlegt, für alle Betriebe der Arbeitgeberin, vorzulegen.

Der Betriebsrat ist der örtliche Betriebsrat des Betriebes der Arbeitgeberin, die daneben weitere Betriebsstätten unterhält und schwerbehinderte Menschen sowie ihnen Gleichgestellte beschäftigt, in der M.-Straße, W., in dem keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist. Ebenso besteht für das Unternehmen der Arbeitgeberin keine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 9. Okt. 2014 erfolglos aufgefordert, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten zu erteilen. Insbesondere waren weder alle Betriebsstätten angeführt gewesen noch hatte die Arbeitgeberin alle schwerbehinderten Beschäftigten mitgeteilt.

Mit seiner am 20. März 2015 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen und der Arbeitgeberin am 24. März 2015 zugestellten Antragsschrift vom 18. März 2015 begehrt der Betriebsrat die Auskünfte nunmehr gerichtlich.

Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die gewünschten Informationen betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte seien an ihn zu übermitteln. Dabei seien auch die schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen mit einer Arbeitsverpflichtung von weniger als 18 Wochenstunden anzuführen. Auch habe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der unternehmensweit beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen. Zuständig seien nicht die örtlichen Betriebsräte, sondern der Gesamtbetriebsrat.

Er hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte E., M.-Straße, W. beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Mitteilung der im gesamten Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter. Diese Angaben seien für die Arbeit vor Ort unerheblich. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte W. beschäftigten Personen habe sie den Anspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 27. Feb. 2014 bereits erfüllt.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 13. Okt. 2015 (Bl. 88 ff. d. A.) in den Anträgen Ziff.1 und 3 stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

Der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der im W. beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um so die ihm nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, u. a. die Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, wahrnehmen zu können. Dieser Anspruch sei noch nicht erfüllt, da die Auskunft der Arbeitgeberin nicht die Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden umfasst habe. Ferner habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jährlich die der Bundesagentur für Arbeit übermittelte Anzeige sowie das Verzeichnis der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu übermitteln, wie sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebe. Dadurch solle dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet werden, die Einhaltung der Beschäftigungspflichten nach § 71 ff. SGB IX zu überprüfen. Danach seien die Anzeige und das Verzeichnis dem örtlichen Betriebsrat, nicht aber dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung zu stellen. Antrag 2 sei hingegen nicht begründet, da der Betriebsrat damit die Mitteilung der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter begehre. Für ein solches Auskunftsbegehren bestehe keine Anspruchsgrundlage. § 80 BetrVG beschränke sich auf die den jeweiligen Betrieb betreffenden Angaben.

Gegen diesen ihr am 12. Jan. 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Arbeitgeberin hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Kopie der Anzeige und der Verzeichnisses für alle Betriebe an die zuständige Bundesagentur für Arbeit, mit ihrer am 8. Feb. 2016 per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom Montag, den 14. März 2016, per Telefax am selben Tag eingegangen, begründeten Beschwerde.

Sie ist der Ansicht sie habe die Auskunft über die im Betrieb W. beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter mit dem Nachtrag derjenigen Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden erfüllt.

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Namen und Daten sämtlicher im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen bestehe jedoch nicht, weswegen der dahingehende Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zutreffend zurückgewiesen worden sei. Damit stehe aber in Widerspruch wenn mit der Verpflichtung zur Vorlage der Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses an die Bundesagentur doch wieder diese Daten dem Betriebsrat zur Kenntnis gelangen würden. Insoweit sei die arbeitsgerichtliche Entscheidung unschlüssig und unstimmig. Das Argument des Arbeitsgerichts, dem Betriebsrat oblägen Überwachungspflichten nach §§ 71 ff. SGB IX, überzeuge, wie sie meint, nicht. Auch das Landesarbeitsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2016 (- 8 TaBV 8/15) in einem obiter dictum angedeutet, hierbei handle es sich eher um eine Aufgabe des Gesamtbetriebsrats. Allein der Umstand, dass § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX allein vom Betriebsrat spreche, führe nicht zwangsläufig dazu, dass diesem örtlichen Gremium die Überprüfungsrechte tatsächlich zuständen.

Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13.10.2015, Az.: 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin verkenne, dass Auskunfts- und Übermittlungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fußten, mit der Folge, dass der örtliche wie auch der Gesamtbetriebsrat Anspruchsinhaber sein könnten. Wenn sie davon ausgehe, dem Gesamtbetriebsrat obliege die Überwachungspflicht nach §§ 71 ff SGB IX, so setze sie sich damit in Widerspruch zu ihrer eigenen Ansicht im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München. Die Arbeitgeberin sei auch zu Unrecht, der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe in der zitierten Entscheidung gerade nicht festgestellt, eine Überprüfung der Beschäftigungsquote falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der hier geltend gemachte Anspruch ergebe sich eindeutig aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Der örtliche Betriebsrat benötige die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 71, 71, 81 bis 84 SGB IX.

Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 18. März 2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 14. Aug. 2015 (Bl. 52 ff. d. A.), vom 18. Sept. 2015 (Bl. 55 ff. d. A.), vom 24. März 2016 (Bl. 136 f. d. A.), vom 22. Apr. 2016 (Bl. 148 ff. d. A.) und vom 10. Juni 2016 (Bl. 173 ff. d. A.), der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2015 (Bl. 26 f. d. A.), vom 21. Juli 2015 (Bl. 43 ff. d. A.), vom 8. Feb. 2016 (Bl. 104 ff. d. A.), vom 14. März 2016 (Bl. 116 ff. d. A.), vom 6. Mai 2016 (Bl. 157 f. d. A.) und vom 9. Juni 2016 (Bl. 168 f. d. A.) sowie auf die Protokolle vom 22. Sept. 2015 (Bl. 82 f. d. A.), vom 10. Mai 2016 (Bl. 159 ff. d. A.) und vom 21. Juni 2016 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).

b. Einer Beteiligung des Gesamtbetriebsrats (§ 83 Abs. 2 ArbGG) bedurfte es vorliegend nicht. Zwar sind am Beschlussverfahrens alle Personen/Stellen zu beteiligen, die durch eine denkbare Entscheidung im konkreten verfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein können (GMP/Matthes/Spinner, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rz. 13 ff.). Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, jeweils unter II 2 a).

c. Die zunächst unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt oder nur im Tenor Ziff. 2 angreift, ist mit der konkreten Antragstellung im Termin vom 10. Mai 2016 (Bl. 160 d. A.) in Richtung eines Angriffs nur der Ziff. 2 des Tenors gelöst.

2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit im Tenor Ziff. 2 dem Betriebsrat ein Anspruch auf eine Kopie der jährlich an die Bundesagentur übermittelten Verzeichnisse für alle Betriebe der Arbeitgeberin zugebilligt worden war. Ein dahingehender Anspruch des Betriebsrats ist weder § 80 Abs. 2 BetrVG noch § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, 3 SGB IX zu entnehmen. Zudem setzt sich das Arbeitsgericht damit in Widerspruch zur eigenen Auffassung, kraft derer der ursprüngliche Antrag 2, beinhaltend das Begehren, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen, abgewiesen worden war. Vielmehr erhält der örtliche Betriebsrat die Anzeige und die Verzeichnisse, welche die Arbeitgeberin jährlich der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen hat, allerdings nur in dem Umfang, wie diese den örtlichen Betrieb betreffen. Nur insoweit benötigt er die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Deren Vorlage ist der Arbeitgeberin auch möglich, selbst wenn sämtliche örtlichen Verzeichnisse in einer Datei zusammengefasst sind, die der Bundesagentur übermittelt wird. Der Arbeitgeberin ist es dennoch möglich, eine entsprechende Teildatei herauszukopieren und diese in Papierform oder als Teildatei dem Betriebsrat zukommen zu lassen.

a. Nach § 80 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der im Unternehmen Beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten sowie sonstiger anrechnungsfähiger Personen zu führen und dieses einmal jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesagentur für Arbeit aufgegliedert nach Monaten unter Einschluss aller Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und zur Überwachung der Erfüllung der Ausgleichsabgabe vorzulegen. Diesem ist eine Kopie zur Weiterleitung an das zuständige Integrationsamt beizufügen. Davon erhalten u. a. die Betriebsräte eine Kopie (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

b. Der antragstellende Betriebsrat hat vorliegend aber nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf die Aushändigung einer vollständigen, alle Betriebe der Arbeitgeberin betreffenden Anzeige in Kopie, sondern allein derjenigen Teile, die den örtlichen Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wurde, betreffen. Die gesamte Information nach § 80 Abs. 2 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber. Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (a.M. LAG München v. 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15).

aa. Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (vgl. nur LPK-SGB IX/Düwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18. 7. 2011 - 8 TaBV 10/09, juris; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17). Ob und inwieweit diese eingehalten wurde, obliegt daher nur in einem Unternehmen mit nur einem Betrieb, in Ermangelung einer bestehenden Vertretung der schwerbehinderten Menschen, dem dort gebildeten (Einzel-)Betriebsrat. Besteht das Unternehmen aber aus mehreren Betrieben, so haben diese Informationen gegenüber einem gebildeten Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. In diesen Fällen ist es den einzelnen Betriebsräten nicht möglich, etwa die Einhaltung der Schwerbehindertenquote des § 71 Abs. 1 SGB IX zu überprüfen. Dazu müssten sie laufend ihre betrieblichen Erkenntnisse koordinieren und abgleichen, was aber einfacher durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen kann.

Dies räumt letztlich auch das Arbeitsgericht, gestützt auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München v. 17. 6. 2015 (- 8 TaBV 8/15) selbst ein, wenn es - im Rahmen der Abweisung des erstinstanzlich gestellten Antrags 2, dem Betriebsrat Auskunft über Anzahl Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten zu geben - ausführt, dafür bestehe kein praktisches Bedürfnis, dass die örtlichen Betriebsräte unternehmensweite Mitteilungen erhalten; diese seien, wie das Arbeitsgericht zutreffend vorher (S. 7 der angegriffenen Entscheidung, unter Ziff. 3) ausführt, nicht für die Belange anderer Betriebe zuständig.

bb. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX vorgesehen ist, dem (u. a.) Betriebsrat sei eine der Anzeige und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX auszuhändigen. Mit dem Begriff des „Betriebsrates" ist nicht der jeweilige örtliche Betriebsrat auch bei mehreren Betrieben eines Unternehmens, sondern die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gemeint. Für unternehmensweite Angelegenheiten ist dies nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat, wie sich bereits aus § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX ergibt (so auch LPK-SGB IX/Düwell, a. a. O., wohl auch GK-SGB IX'Marschner, Stand Dezember 2015, § 80 Rz. 22, der von der „allgemeinen Interessenvertretung der Arbeitnehmer" als Empfänger spricht; a. A. wohl Neumann in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 80 Rz. 12, wonach jeder Betriebsrat das Verzeichnis erhalten soll).

Die Übergabe des (gesamten) Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX an alle (Einzel-)Betriebsräte ist nicht geeignet, eine effektive Nachprüfung der mitgeteilten Daten dadurch zu ermöglichen. Den einzelnen Betriebsräten in einem - wie hier - Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und (zumeist) auch eigenen Arbeitnehmervertretungen ist es nicht ohne Weiteres möglich, die Richtigkeit der Daten nachzuvollziehen und die Kontrollaufgabe nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX wahrzunehmen. Solches ist allein auf Gesamtbetriebsratsebene möglich, wenn dort die das Unternehmen betreffenden Daten zusammenfließen.

cc. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem örtlichen Betriebsrat gegenüber keinerlei Informationen zu erteilen wären. Vielmehr erhält dieser die den Betrieb, in dem er gewählt worden war, betreffenden Teile der Information. Nur so ist es ihm möglich, seine Verpflichtungen nach dem SGB IX zu erfüllen. Nur wenn die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Personen bekannt sind, kann der örtliche Betriebsrat etwa bei Bedarf auf die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen oder die (weitergehende) behindertengerechte Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze bzw. eine behindertengerechte Ausgestaltung der Arbeitszeit für diesen Mitarbeiterkreis oder einzelne schwerbehinderte Beschäftigte hinwirken. Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu verlangen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15).

Dem Betriebsrat ist mithin neben dem Anschreiben an die Bundesagentur auch der den Betrieb in W. betreffende Teil des Verzeichnisses auszuhändigen ist. Dieses ist der Arbeitgeberin auch möglich, da die Gesamtunterrichtung der Bundesagentur nach Einlassung der Arbeitgebervertreterin im Termin vom 21. Juni 2016 dergestalt erfolgt, dass die Daten für die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen einzeln zusammengestellt und dann im Block an die Bundesagentur geleitet werden. Es ist der Arbeitgeberin mithin unschwer und ohne Erstellung eines nicht vorhandenen weiteren Dokuments, die Informationen an den jeweiligen örtlichen Betriebsrat - hier: den antragstellenden Betriebsrat - auszuhändigen.

Diese Information ist auch nicht mit der Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX an den Betriebsrat obsolet. Denn die laufenden jährlichen Mitteilungen an die Bundesagentur unterrichten den örtlichen Betriebsrat über evtl. eingetretene Veränderungen im Betrieb, während die Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX nur statisch und ohne regelmäßige Aktualisierungen zu erfolgen hat.

3. Die Information selbst kann in Papierform, aber auch als Textdatei erfolgen. Insbesondere ist es der Arbeitgeberin auch möglich, aus einer Textdatei die den Betrieb betreffenden Teile herauszukopieren und dem Betriebsrat zuzuleiten.

III. Die Rechtsbeschwerde war bereits wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15 zuzulassen.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
2.
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
3.
Hilfen zur Hochschulbildung und
4.
Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

1.
Leistungen für Wohnraum,
2.
Assistenzleistungen,
3.
heilpädagogische Leistungen,
4.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7.
Leistungen zur Mobilität und
8.
Hilfsmittel.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.