Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) Inhaltsverzeichnis

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

1.
Leistungen für Wohnraum,
2.
Assistenzleistungen,
3.
heilpädagogische Leistungen,
4.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7.
Leistungen zur Mobilität und
8.
Hilfsmittel.

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published on 23/11/2015 00:00

Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin für ihre Tochter K, geboren am 2. Dezember 1994, im Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 einen Anspruch auf Kindergeld hat. Die Klägerin bezog für K laufend Kindergeld. Nachdem K die 10.
published on 13/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.4.2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.6.2015 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn R für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2012 festzusetzen
published on 22/03/2018 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2016 verurteilt, die Kosten für die Betreuung der Klägerin in der Kindertagesstätte "B." in A-Stadt ab dem 01.02.20
published on 13/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Versorgung des Beigeladenen mit einem G
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