Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 04. Nov. 2015 - 5 Sa 575/15
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. April 2015 – 1 Ca5536/14 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin eine Betriebsrente zusteht.
3Der am 1953 geborene Kläger war von 1986 bis 2001 bei der Beklagten zu 1) als Karosseriebauer beschäftigt. Die Beklagte zu 2) wurde 1938 als Unterstützungsfonds gegründet und später in eine GmbH umgewandelt. Wegen der von ihr am 30. September 1987 erlassenen „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen“ wird auf die Kopie Bl. 17 ff. d.A. Bezug genommen.
4Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger von 2001 bis März 2014 monatlich 76,75 EUR netto aus. Seither hat der Kläger keine Zahlung mehr erhalten. Am 26. Januar 2015 haben die Beklagten vorsorglich den Widerruf „hinsichtlich der streitgegenständlichen und zukünftigen Rentenzahlungen“ erklärt.
5Der Kläger hat beantragt,
61. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen,
72. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen,
83. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen,
94. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 383,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76,75 € seit dem 01.08.2014, aus 76,75 € seit dem 01.09.2014, aus 76,75 € seit dem 01.10.2014, aus 76,75 € seit dem 01.11.2014 und aus 76,75 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen,
105. festzustellen, dass er gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 hat.
11Die Beklagten haben beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. April 2015 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von den Beklagten eingelegte Berufung.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kölnv vom 10.04.2015, Aktenzeichen 1 Ca 5536/14, abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ausdrücklich verwiesen wird darüber hinaus auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20I. Die Berufung der Beklagten ist mangels einer den Anforderungen von§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig.
211. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011– 4 AZR 552/09 – AP § 64 ArbGG 1979 Nr. 45; 15. März 2011 – 9 AZR813/09 – NZA 2011, 767; 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – BAGE 122, 190; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – BAGE 121, 18).
22Der Angriff gegen einen Rechtsgrund, auf dem das angegriffene Urteil beruht, ist ausreichend (BGH 27. September 2000 – XII ZR281/98 – NJW-RR 2001, 7897).
232. Danach ist die Berufung unzulässig. Die Beklagten haben sich mit den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt.
24Die Beklagten sind in dem Berufungsbegründungsschriftsatz mit keinem Wort auf das ausführlich und sorgfältig begründete erstinstanzliche Urteil eingegangen. Sie haben nicht deutlich gemacht, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach ihrer Ansicht unrichtig sein soll. Die Berufungsbegründung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagten bestimmte Rechtsmeinungen ohne Bezug zum Urteil des Arbeitsgerichts darstellen. Darüber hinaus fehlt jegliche Ausführung zu der Erheblichkeit einer angenommen Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil. Insgesamt erschöpft sich die Berufungsbegründung weitgehend in der Wiederholung der erstinstanzlich bereits vorgebrachten Rechtsansichten der Beklagten.
25Konkret lässt die Ausführung in der Berufungsbegründung, durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln werde die Vertragsfreiheit unzulässig eingeschränkt, nicht erkennen, auf welchen Teil der Begründung des Urteils sie sich bezieht. Ihr ist auch die Erheblichkeit nicht zu entnehmen.
26Die Hinweise auf den „Vorbehalt der Geschäftsentwicklung“, die „freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“ und den Umstand, dass den Mitarbeitern keine vertraglichen Zusagen erteilt worden seien, sind bereits erstinstanzlich erfolgt und vom Arbeitsgericht berücksichtigt worden. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen.
27Das neue Argument, es sei unberücksichtigt geblieben, dass Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützungszahlungen der Bezug einer anderweitigen Rente sei, beinhaltetet ebenfalls keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagten bestreiten nicht, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Vor diesem Hintergrund haben sie die Erheblichkeit auch dieses Einwands nicht aufgezeigt.
283. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass eine zulässige Berufung nicht begründet gewesen wäre. Dies haben mehrere Kammern (einschließlich der1. Kammer) des Arbeitsgerichts Köln und darüber hinaus das LAG Köln (Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 Sa 137/15) in Parallelfällen zutreffend entschieden.
29II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m.§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
30III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 383,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76,75 € seit dem 01.08.2014, aus 76,75 € seit dem 01.09.2014, aus 76,75 € seit dem 01.10.2014, aus 76,75 € seit dem 01.11.2014 und aus 76,75 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 hat.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
7. Der Streitwert wird auf 2.763,00 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine an diesen bislang geleistete Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung weiter zu gewähren ist.
3Der am ….. geborene Kläger war von 1986 bis 2001 bei der Beklagten zu 1. als Karosseriebauer beschäftigt.
4Die Beklagte zu 2. wurde ihren Angaben zufolge im Jahre 1938 als Unterstützungsfond gegründet und später in eine GmbH umgewandelt.
5Am 30.09.1987 erließ die Beklagte zu 2. „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen gemäß § 2 der Satzung“, die von zwei Geschäftsführern der Beklagten zu 2., zwei vom Betriebsrat der Beklagten zu 1. benannten Betriebsangehörigen sowie von zwei Vertretern der Beklagten zu 1. als Gesellschafterin der Beklagten zu 2. unterzeichnet wurden, in denen es u.a. heißt:
6„§ 1
7Arten der Versorgungsleistungen
81. Gewährt werden Unterstützungen zu
9a) Altersrenten (§ 5)
10b) Invalidenrenten (§ 6)
11c) Witwen – oder Witwerrenten ( § 7)
12d) einmaligen Notfällen ( § 13)
132. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Auch durch die wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Alters-, Invaliden- und Witwen- oder Witwerunterstützungen sowie anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen die Firma begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
14§ 2
15Voraussetzungen für die Leistungen
161. Versorgungsleistungen werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige
17a) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 3) von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) erfüllt hat
18b) bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zur Firma steht und
19c) nach dem Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist.
202. Ist der Versorgungsfall auf einen Betriebsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, wird die Leistungsunterstützung ohne die in Abs. 1a genannte Wartezeit gezahlt.
21(…)
22§ 12
23Freiwilligkeit der Leistungen
241. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse.
252. Jeder Leistungsempfänger hat bei Beginn der Unterstützungszahlung folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
26“Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen aus der Unterstützungskasse freiwillig gezahlt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen die Firma erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.
27Datum ……………….. Unterschrift …………..“
28Im Jahre 2001 wurde dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Bis einschließlich März 2014 zahlte die Beklagte zu 2. an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto.
29Mit seiner am …. beim Arbeitsgericht …eingegangenen Klage vom …. und seiner mit am … beim Arbeitsgericht … eingegangenen Klageerweiterung vom 03.12.2014 nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von jeweils 76,75 € netto für die Monate April 2014 bis einschließlich November 2014 in Anspruch. Zudem begehrt er die Feststellung, dass er gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 hat.
30Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegen die Beklagten einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworben. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit seien Leistungen auf betriebliche Altersversorgung weder freiwillig noch widerruflich.
31Der Kläger beantragt zuletzt,
321. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen,
332. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen,
343. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen,
354. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 383,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76,75 € seit dem 01.08.2014, aus 76,75 € seit dem 01.09.2014, aus 76,75 € seit dem 01.10.2014, aus 76,75 € seit dem 01.11.2014 und aus 76,75 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen,
365. festzustellen, dass er gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 hat,
37Die Beklagten beantragen,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagten sind der Meinung, die Beklagte zu 1. sei nicht passivlegitimiert, da sie dem Kläger keine Rentenzusage erteilt habe. Unabhängig davon habe der Kläger nach Ansicht der Beklagten im Hinblick auf die Regelung in § 1 Nr. 2 der Unterstützungsvereinbarung vom 30.09.1987 keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente. Zudem hätten, so behaupten die Beklagten, die Mitarbeiter, so auch der Kläger, bei Beginn der Unterstützungsleistungen das Formular in § 12 der Unterstützungsvereinbarung vom 30.09.1987 ausnahmslos unterschrieben. Weiterhin seien die Leistungen der Beklagten zu 2. stets von den zur Verfügung gestellten Mitteln abhängig gewesen. Dies sei sämtlichen Mitarbeitern, so auch dem Kläger, bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1. könne wegen erheblicher Reduzierung ihrer Arbeitnehmerzahl auf zehn Mitarbeiter die Unterstützungsansprüche für 60 Berechtigte nicht mehr bedienen. Die wirtschaftlichen Mittel der Unterstützungseinrichtung seien verbraucht. Vorsorglich haben die Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26.01.2015 „vorsorglich (…) nochmals“ den Widerruf „hinsichtlich der streitgegenständlichen und zukünftigen Rentenzahlungen“ erklärt. Im Falle der Anwendbarkeit des BetrAVG müsse nach Meinung der Beklagten zumindest eine Anpassung der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG erfolgen. Hierbei sei auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, mithin der Beklagten zu 1., zu berücksichtigen. Insoweit müsse eine Anpassung nach unten erfolgen, da ansonsten die wirtschaftliche Existenz der Beklagten zu 1. mehr als bedroht sei.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 5.
431. Der Kläger hat ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 zusteht, da ein solcher Anspruch von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Abrede gestellt wird.
442. Das Feststellungsbegehren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage, die hier als Klage auf wiederkehrende Leistungen i.S. des § 258 ZPO grundsätzlich zulässig wäre (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse, zu A. der Gründe), unzulässig, da mit einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zwischen den Parteien abschließend geklärt ist, ob die Beklagten an den Kläger künftig eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 76,75 € zu zahlen haben oder nicht, so dass die Führung eines sog. Folgerechtsstreits zwischen den Parteien um die Zahlung dieser monatlichen Betriebsrente ab Dezember 2014 nicht zu befürchten ist.
45II. Die Klage ist auch begründet.
46Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner für die Monate April 2014 bis einschließlich November 2014 sowie auch fortlaufend ab dem Monat Dezember 2014 die Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto verlangen.
471. Der Anspruch ergibt sich aus den von den Beklagten als Anlage zur Klageerwiderung vom 13.08.2014 eingereichten „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen gemäß § 2 der Satzung“ vom 30.09.1987 (im Folgenden: Richtlinien), die ausweislich der Überschrift von der Beklagten zu 2., vertreten durch ihre Geschäftsführer, „gemäß § 8 der Satzung mit Zustimmung der vom Betriebsrat der Beklagten zu 1. benannten beiden Betriebsangehörigen“ erlassen worden sind.
48a) Diese Richtlinien sehen u.a. in § 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V. mit § 6 Invalidenrenten vor.
49b) Die in § 2 Nr. 1 der Richtlinien genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen sind im Streitfall gegeben: Der Kläger war seinen insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben in der Klageschrift zufolge seit 1986 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt und hat damit eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren i.S. von § 2 Nr. 1 Buchst. a) erfüllt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls der vollen Erwerbsminderung im Jahre 2001 stand er auch mangels gegenteiliger Behauptung der Beklagten (noch) in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1., § 2 Nr. 1 Buchst. b) der Richtlinien. Schließlich ist er i.S. von § 2 Nr. 1 Buchst. c) der Richtlinien nach Eintritt des Versorgungsfalls im Jahre 2001 aus den Diensten der Beklagten zu 1. ausgeschieden.
50c) Der vom Kläger in der Klageschrift behauptete Eintritt der völligen Erwerbsunfähigkeit im Jahre 2001 als Voraussetzung für die Leistung einer Invalidenrente i.S. von § 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V. mit § 6 der Richtlinien wurde von den Beklagten – soweit ersichtlich – bislang ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Anderenfalls wäre auch die – unstreitig – seitens der Beklagten zu 2. seit 2001 bis einschließlich März 2014 monatlich geleistete Betriebsrente in Höhe von zuletzt 76,75 € nicht verständlich.
512. Der danach bestehende Anspruch richtet sich gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner.
52a) Die Versorgungszusage wurde von der Beklagten zu 2., einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH, zu Gunsten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1, erlassen und von dieser auch abgewickelt. Daher ist die Beklagte zu 2. Anspruchsgegnerin (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. I. der Gründe, zitiert nach juris).
53b) Daneben ist aber auch die Beklagte zu 1. Versorgungsschuldnerin. Selbst wenn diese selbst dem Kläger eine Versorgungszusage nicht unmittelbar erteilt hat, schließt dies entgegen der Auffassung der Beklagten ihre Passivlegitimation nicht aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat der Arbeitgeber für Leistungen aus Versorgungszusagen, die über eine Unterstützungskasse abgewickelt werden, jedenfalls dann einzustehen, wenn – wie hier – die Unterstützungskasse sich weigert, diese weiterhin zu erbringen (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. I. der Gründe, zitiert nach juris; ähnlich BAG, Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09, Leitsatz 2 und zu B. II. 1. der Gründe, zitiert nach juris).
54c) Damit sind die Beklagten jeweils verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Kläger ist jedoch nur berechtigt, die Leistung einmal zu fordern. Die Beklagten haften deshalb als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
553. Weder der in § 1 Nr. 2 der Richtlinien enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt noch die von den Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2014 (dort auf Seite - 3 -) behauptete Unterzeichnung einer Erklärung mit dem in § 12 Nr. 2 der Richtlinien formulierten Inhalt durch den Kläger tragen den Widerruf der Versorgungszusage wegen der von den Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Notlage bzw. wegen der im Schriftsatz vom 19.11.2014 im Einzelnen vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
56a) Zwar besteht nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 der Richtlinien kein Rechtsanspruch auf die dort vorgesehenen Leistungen; vielmehr sollten alle Zahlungen „freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs“ erfolgen. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. II. 1. der Gründe m. zahlr. Nachw., zitiert nach juris). Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2007 (– 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 1. b) aa) der Gründe) hingewiesen.
57b) Etwas anderes können die Beklagten auch nicht aus der vom Kläger angeblich unterzeichneten Erklärung mit dem in § 12 Nr. 2 der Richtlinien formulierten Inhalt herleiten.
58Selbst wenn hier zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Abwicklung seiner Betriebsrente eine solche Erklärung abgegeben hätte, kann nicht angenommen werden, dass er den Beklagten hiermit mehr Rechte einräumen wollte, als betriebsrentenrechtlich üblich (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. II. 2. der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).
59c) Die Beklagten konnten die Versorgungszusage des Klägers wegen angeblicher wirtschaftlicher Gründe nicht wirksam widerrufen, wobei dies unabhängig davon gilt, ob die von der Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2014 im Einzelnen vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestehen oder nicht. Nach den gesetzlichen Wertungen kann weder in einer wirtschaftlichen Notlage noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nicht unbedingt den Bestand des Unternehmens ernsthaft gefährden müssen, ein sachlicher Grund für den Widerruf einer Betriebsrente gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein sog. Übergangsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, der Versorgungsfall mithin zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes eingetreten ist, dessen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt wurden (BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 – 1 BvR 1052/79, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B. der Gründe). Auch ein Fall der nunmehr in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, da dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 1. c) der Gründe).
60aa) Ein – vollständiger oder teilweiser – Widerruf hätte im Falle seiner Wirksamkeit zu einem Wegfall oder einer Kürzung der laufenden Betriebsrente des Klägers geführt und betraf damit gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG eine insolvenzgeschützte Rechtsposition. Nach den gesetzlichen Wertungen ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften, um die es bei der hier streitgegenständlichen Betriebsrente des Klägers geht, wegen wirtschaftlicher Notlage jedoch nicht mehr zulässig. Deshalb kann in einer wirtschaftlichen Notlage auch kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. II. 3. a) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).
61Dies ergibt sich, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in den Entscheidungen vom 17.06.2003 (– 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 3. der Gründe) und 31.07.2007 (– 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 1. c) aa) der Gründe) ausführlich begründet und in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 18.11.2008 (– 3 AZR 417/07, zu B. II. 3. a) der Gründe, zitiert nach juris) ausdrücklich bestätigt hat, aus der Rechtsentwicklung, nämlich der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG. Die mit der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. verbundene Rückwirkung ist, wie das Bundesarbeitsgericht ebenfalls im Urteil vom 31.07.2007 (– 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 1. c) bb) der Gründe) ausführlich begründet und woran es in der Entscheidung vom 18.11.2008 (– 3 AZR 417/07, zu B. II. 3. a) der Gründe, zitiert nach juris) ausdrücklich festgehalten hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diesen Erwägungen schließt sich auch die erkennende Kammer insoweit vollinhaltlich an.
62bb) Die Beklagten können sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen berufen, die bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt wurden (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu C. III. der Gründe; BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 – 1 BvR 1052/79, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B. II. 3. der Gründe; BVerfG, Beschluss vom 16.02.1987 – 1 BvR 957/79, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu II. 2. der Gründe).
63Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1983 (– 2 BvR 298/81, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu C. III. der Gründe) können die Beklagten bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses Urteil einen sog. Altfall betraf. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht nur über Versorgungsleistungen von Unterstützungskassen zu befinden, die ein vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes beendetes Arbeitsverhältnis des begünstigten Arbeitnehmers betrafen. Für diese Versorgungsaussichten hat sich das Betriebsrentengesetz selbst keine Geltung beigemessen (§§ 7, 26 BetrAVG).
64Im Zusammenhang mit den sog. Übergangsfällen hat das Bundesverfassungsgericht dann zwar in seinem Beschluss vom 14.01.1987 (– 1 BvR 1052/79, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B. II. 3. der Gründe) die Anforderungen an einen Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse abgesenkt, indem es auch solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten für einen Widerruf hat ausreichen lassen, bei denen der Grad einer ernsthaften Gefährdung des Unternehmens noch nicht erreicht wurde; zugleich hat es aber entschieden, dass in diesen Fällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten hat. Nur durch eine Zusammenschaltung von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Vereins auf der anderen Seite könne ein lückenloser Insolvenzschutz gewährleistet werden. Damit hat es den zulässigen Gebrauch des Widerrufsrechts bei Versorgungsleistungen bei Unterstützungskassen oder bei entsprechenden anwartschaftsgleichen Rechten ohne gleichzeitigen Eintritt des Insolvenzschutzes ausgeschlossen.
65Auch in seiner Entscheidung vom 16.02.1987 (– 1 BvR 957/79, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu II. 2. der Gründe), die wiederum einen Übergangsfall betraf, hat das Bundesverfassungsgericht erneut betont, dass die im Zuge der gesetzlichen Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingeführte Verknüpfung zulässiger Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen mit dem Insolvenzschutz zur Folge haben müsse, dass auch in Übergangsfällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten habe. Im Zusammenhang mit Leistungen der Unterstützungskassen in Übergangsfällen sei § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. dahin verfassungskonform auszulegen, dass der gesetzliche Insolvenzschutz bereits eingreife, wenn es gelte, wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht unbedingt den Bestand des Unternehmens gefährden müssen – jedenfalls zeitlich befristet – zu überbrücken.
66Nach alledem hat die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nicht nur die Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann. Die Gesetzesänderung wirkt sich vielmehr zugleich dahin aus, dass für die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG n.F. kein Raum mehr bleibt. Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite kann damit auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in sog. Übergangsfällen nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. II. 3. b) der Gründe, zitiert nach juris).
674. Allein aus Gründen der Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Beklagten auch nicht, wie von ihnen im Schriftsatz vom 28.08.2014 (dort auf Seite - 3 -) angenommen, gemäß § 16 BetrAVG zur Kürzung oder gar zur völligen Einstellung der an den Kläger seit 2001 bis einschließlich März 2014 monatlich geleisteten Betriebsrente in Höhe von zuletzt 76,75 € netto berechtigt waren.
68a) Eine auf § 16 BetrAVG gestützte Anpassung von Versorgungsleistungen „nach unten“ bishin zur völligen Einstellung, wie sie die – anwaltlich vertretenen – Beklagten im Schriftsatz vom 28.08.2014 (dort auf Seite - 3 -) offenbar für möglich halten, wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 BetrAVG – dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes und der Wertsicherung der versprochenen Rente, um dadurch eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente zu vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente zu erhalten (siehe etwa BAG, Urteil vom 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, AP Nr. 85 zu § 16 BetrAVG, zu I. 2. a) aa) der Gründe m. zahlr. Nachw.) – in jeder Hinsicht von vornherein völlig unvereinbar.
69b) Unabhängig davon würde eine auf § 16 BetrAVG gestützte teilweise Kürzung oder völlige Einstellung von laufenden, unverfallbaren Betriebsrenten auch hier einen unzulässigen Eingriff in gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgeschützte Rechtspositionen darstellen.
705. Sonstige Einwendungen gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten monatlichen Betriebsrente wurden von den Beklagten – soweit ersichtlich – bislang nicht dargetan.
71III. Die Entscheidungen über die Zinsforderungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB.
72IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG.
73V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.
74R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
75Gegen dieses Urteil kann von den Beklagten
B E R U F U N G
76eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
77Die Berufung muss
78innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
79schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
80Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
81Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen:
821. Rechtsanwälte,
832. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
843. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
85Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
86* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Tenor
-
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2009 - 14 Sa 1783/08 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29. Oktober 2008 - 1 Ca 1098/08 - wird als unzulässig verworfen.
-
2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten für die Zeit ab 1. Januar 2007 über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ERA).
- 2
-
Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor eingesetzt, wo insgesamt vier Werkstoffprüfer mit der Arbeitsaufgabe Qualitätsprüfung-Metallografie unter einem Laborleiter im Zweischichtbetrieb tätig sind.
- 3
-
Die Beklagte bildet ua. Verfahrensmechaniker (Umformtechnik), Drahtzieher und Industriekaufleute aus, Werkstoffprüfer hingegen seit Jahren nicht mehr. Die Auszubildenden zu Industriekaufleuten und zu Verfahrensmechanikern werden jeweils vier Wochen im mechanischen Labor eingesetzt, wobei sie nicht jeden Tag anwesend sind. Bei Auszubildenden zu Verfahrensmechanikern ist eine vierwöchige Ausbildung im mechanischen Labor Bestandteil des Ausbildungsplans und die Inhalte sind prüfungsrelevant. Sie werden in Einzelfällen nach dieser Ausbildung im mechanischen Labor zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung eingesetzt. Außerdem werden für zwei bis drei Wochen pro Jahr zwei bis drei Schülerpraktikanten betreut. Grundsätzlich wird jeweils nur ein Auszubildender oder Praktikant dem mechanischen Labor zugewiesen, wobei es gelegentlich zu Überschneidungen kommt.
- 4
-
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2007 beabsichtigte Einführung des ERA schloss die Beklagte mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat am 28. April 2005 eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Einführung von ERA gemäß § 2 Nr. 4 ERA-Einführungstarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA-ETV).In Nr. 9 dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten die Betriebsparteien die Anwendung des besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens gem. § 7 ERA-ETV, § 4 Nr. 3 ERA und richteten im Rahmen dieses Verfahrens eine Paritätische Kommission ein.
- 5
-
Dem Kläger wurde von der Beklagten im November 2006 eine Aufgabenbeschreibung sowie die Eingruppierung mit Wirkung zum 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe 11 ERA mitgeteilt. Dagegen wandte er sich mit einem Widerspruch, der auf das Anforderungsmerkmal „Kooperation“ gestützt war und der von der Paritätischen Kommission am 23. Januar 2007 abgelehnt wurde. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2007 mit, in dem sie gleichzeitig ankündigte, die Aufgabenbeschreibung hinsichtlich der zuvor nicht darin erwähnten Obliegenheit der Betreuung von Auszubildenden zu ergänzen.
- 6
-
Die im Juni 2007 insoweit ergänzte Aufgabenbeschreibung des Klägers bewertet die einzelnen Anforderungsmerkmale des ERA; die Mitarbeiterführung ordnet sie der Stufe 1 zu, vergibt also insoweit 0 Punkte und kommt zu einem Gesamtwert von 110 Punkten, der eine Einstufung in Entgeltgruppe 11 zur Folge hat.
- 7
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 ERA zu. Seine Tätigkeit sei wegen ihrer Prägung durch regelmäßige Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten bezüglich des Anforderungsmerkmales „Mitarbeiterführung“ nach der Stufe 2 zu bewerten, so dass ihm weitere fünf Punkte zuzuerkennen seien und er einen für eine Einstufung in Entgeltgruppe 12 ausreichenden Gesamtwert von 115 Punkten erreiche.
-
Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass er mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen einzugruppieren ist.
- 9
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass die Bewertung des Anforderungsprofils „Mitarbeiterführung“ zutreffend sei. Das Tätigkeitsbild der Arbeitsaufgabe „Werkstoffprüfung“ beinhalte nicht die fachliche Anweisung, Anleitung und Unterstützung anderer Beschäftigter. Die zeitweise Betreuung der Auszubildenden während des vorübergehenden Einsatzes im mechanischen Labor präge die Tätigkeit des Klägers nicht.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision ist begründet. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig. Sie wäre deshalb vom Landesarbeitsgericht zu verwerfen gewesen.
- 12
-
I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - aaO; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18 mzN). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie verworfen wird(im Ergebnis ebenso BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9; 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - Rn. 5 mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - EzA ZPO § 519 Nr. 13).
- 13
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II. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.
- 14
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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. ua. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2; 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - BAGE 105, 200). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - aaO). Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 121, 18; 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 14 mwN, BAGE 122, 190). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - aaO; 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn 14 mwN, aaO).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 12. Dezember 2008 nicht.
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a) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unbegründet, weil sich die Paritätische Kommission bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei der Überprüfung der Eingruppierung mit dem Anforderungsmerkmal „Mitarbeiterführung“ nicht beschäftigt habe. Mit § 7 ERA-ETV hätten die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass die Feststellung der Eingruppierung einem besonderen Verfahren unterworfen sei, das nur eine beschränkte Überprüfung des gefundenen Ergebnisses vorsehe. Aus § 7 Abs. 1 und Abs. 4 ERA-ETV ergebe sich, dass die Entscheidung der Paritätischen Kommission gerichtlich nur auf Verfahrensfehler und die grobe Verkennung der tariflichen Bewertungsgrundsätze überprüft werden könne. Beides mache der Kläger jedoch nicht geltend. Da sich die Paritätische Kommission nach seinem eigenen Vorbringen nicht mit dem Merkmal Mitarbeiterführung befasst habe, könne ihr insoweit auch kein Fehler unterlaufen sein. Das Unterlassen der Überprüfung des Merkmales Mitarbeiterführung sei der Paritätischen Kommission nicht vorzuwerfen, da sich der Kläger gegenüber seiner tariflichen Ersteinstufung ausdrücklich nur auf das Merkmal „Kooperation“ bezogen habe. Deshalb habe das Gericht nicht zu prüfen, ob der Kläger im Rahmen seiner Arbeitsaufgabe regelmäßig oder nur gelegentlich während eines Betriebsdurchlaufes Auszubildende und Praktikanten betreue.
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b) Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers enthält keinerlei Bezug zu und nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Entgegen den Anforderungen des § 520 ZPO ist nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.
- 18
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Das Urteil des Arbeitsgerichts wird in der Berufungsbegründung weder ausdrücklich noch implizit erwähnt. Es findet keinerlei argumentative Auseinandersetzung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts statt, dass die Klage bereits unbegründet sei, weil sich die Paritätische Kommission bei der Überprüfung der Eingruppierung mit dem Anforderungsmerkmal „Mitarbeiterführung“ nicht beschäftigt habe. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Entscheidung der Paritätischen Kommission gerichtlich nur auf Verfahrensfehler und die grobe Verkennung der tariflichen Bewertungsgrundsätze überprüft werden könne, findet weder Erwähnung noch erfolgt irgendeine Auseinandersetzung mit diesem rechtlichen Ansatz.
- 19
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Stattdessen enthält die Berufungsbegründungsschrift ausschließlich Vortrag von bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen, teils wiederholend, teils vertiefend. Nachdem referiert worden ist, dass das ERA auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, welche Bewertung der Tätigkeit des Klägers mit welchem Ergebnis erfolgt ist und woran es dabei aus Sicht des Klägers mangelt, wird auch der Ablauf des Verfahrens vor der Paritätischen Kommission geschildert. Die Ausführungen hierzu bleiben jedoch ausschließlich im Tatsächlichen. Es fehlt an jeder rechtlichen Argumentation, die sich mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt.
- 20
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Soweit der Kläger sich dahingehend äußert, die Paritätische Kommission habe seine Beanstandung im Hinblick auf die nicht zutreffend vorgenommene Bewertung im Rahmen des Merkmales „Mitarbeiterführung“ nicht abgearbeitet, zeigt er keinen Verfahrensfehler auf. Dieses Vorbringen kann zwar anfänglich dahingehend verstanden werden, der Kläger wolle vortragen, dass die Kommission sich mit dem von ihm vorgebrachten Merkmal der „Mitarbeiterführung“ nicht beschäftigt habe. Darin könnte - obwohl vom Kläger nicht ausdrücklich erwähnt - auf den ersten Blick der Vorwurf eines Verfahrensfehlers liegen. Allerdings ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen etwas anderes. So weist der Kläger ausdrücklich darauf hin, dass der Paritätischen Kommission der Themenbereich „Mitarbeiterführung“ bekannt gewesen, „eine Bewertung, insbesondere im Sinne des Klägers, allerdings nicht“ erfolgt sei. Auch sei der Betriebsratsvorsitzenden von der Kommission erklärt worden, dass die Werkstoffprüfer selbstverständlich zur Ausbildung verpflichtet seien, die Aufgabenbeschreibung entsprechend abgeändert werde, eine Bewertung insofern allerdings nicht erfolge. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung des Merkmales Mitarbeiterführung durch die Paritätische Kommission beanstandet, nicht aber einen Verfahrensfehler durch Nichtberücksichtigung seines Vorbringens rügt.
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Auch die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung, insbesondere zu den gleichzeitigen Anwesenheitszeiten von Mitarbeitern des mechanischen Labors und Auszubildenden und Praktikanten in den Jahren 2007 und 2008 und zur Beschreibung der Ausbildungsinhalte im mechanischen Labor, stellen keine argumentative Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts dar.
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III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung und Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Bepler
Treber
Winter
Pieper
Plautz
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.