Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2014 - 4 Sa 145/14

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2014:0616.4SA145.14.00
bei uns veröffentlicht am16.06.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 – 14 Ca 2241/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 21 22 23 24 25 26 27 28 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 143 144 145 146

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2014 - 4 Sa 145/14 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher


(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 950 Verarbeitung


(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stof

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 AZR 833/12

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. März 2012 - 8 Sa 783/11 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 22. Jan. 2014 - 11 Ca 5441/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 5.006,42.4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Zwischen den Parteien sind Ansprüche auf Zahlung eines t

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(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. März 2012 - 8 Sa 783/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, wie ein für die Bemessung der dem Kläger zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung maßgeblicher Rentenfestbetrag - sog. garantierte Rente - zu ermitteln ist.

2

Der am 28. Januar 1955 geborene Kläger wurde zum 1. März 1974 bei der Stadt München als Arbeiter eingestellt. Er war bei den Stadtwerken, einem Eigenbetrieb der Stadt München, tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers vom 1. März 1974 finden auf sein Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen sowie die für den Bereich der Stadtverwaltung München jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolge der Umwandlung des Eigenbetriebs Ende September 1998 auf die Beklagte über.

3

Für die betriebliche Altersversorgung der bis zum 31. Dezember 1977 bei der Stadt München eingestellten Beschäftigten war die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München (im Folgenden: TV A 21) maßgebend. Diese lautete in der ab dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

        

㤠17

        

Ruhegeldsätze

        

Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres um je 1 1/2 %, höchstens bis 80 % des versorgungsfähigen Einkommens.

        

…       

        

§ 20

        

Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

        

Auf das Ruhegeld werden angerechnet:

        

1.    

die Renten aus allen Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem Prozentsatz der Hälfte ihres Betrages, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.

                 

Sie dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Kürzungsgrenzen nicht übersteigen:

                 

a)    

bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit

80 %   

                 

b)    

bei Arbeitern mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren

80 %   

                          

20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren

85 %   

                          

und 30 Jahren und mehr

90 %   

                          

ihres versorgungsfähigen Einkommens.

        
        

…       

                 
                                   
        

§ 21

        

Freilassung von Rententeilen,

        

schätzungsweise Anrechnung

                 
        

1.    

Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.

                 

Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.

        

2.    

Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.“

4

Durch die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 74 (im Folgenden: TV C 74) wurde der TV A 21 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert. Die §§ 17, 20 und 21 TV A 21 lauteten seitdem wie folgt:

        

㤠17

        

Ruhegeldsätze

        

Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 % bis zum Höchstsatz von 75 % des versorgungsfähigen Einkommens.

        

…       

        

§ 20

        

Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

        

Auf das Ruhegeld werden angerechnet:

        

1.    

die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für ArbeiterInnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem vollen Betrag, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.

                 

Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:

                 

a)    

bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit

75 %   

                 

b)    

bei Arbeitern

        
                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren

75 %   

                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren

80 %   

                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr

86 %   

                 

ihres versorgungsfähigen Einkommens.

        
        

…       

        

§ 21

        

Freilassung von Rententeilen,

        

schätzungsweise Anrechnung

        

1.    

Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.

                 

Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde.

                 

Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.

                 

Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie Rentenminderungen wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt.

        

2.    

Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.

                 

Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt oder kein Anspruch besteht.

        

…“    

        
5

Am 19. Mai 1999 schloss die Stadt München mit der ÖTV die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 (im Folgenden: TV C 79), durch die der TV A 21 in §§ 17, 20 und 21 ab dem 1. Juni 1999 auszugsweise folgende Fassung (im Folgenden: TV A 21/1999) erhielt:

        

§ 17 

        

Ruhegeldsätze

        

Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 %, höchstens bis 75 % des versorgungsfähigen Einkommens.

        

…       

        

§ 20   

        

Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

        

1.    

Auf das Ruhegeld werden angerechnet:

                 

Die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für ArbeiterInnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden.

                 

Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:

                 

a)    

bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit

75 %   

                 

b)    

bei Arbeitern

        
                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren

75 %   

                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren

80 %   

                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr

86 %   

                 

ihres versorgungsfähigen Einkommens.

        
        

…       

        

§ 21   

        

Freilassung von Rententeilen, schätzungsweise Anrechnung

        

1.    

Für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ein Anteil von jeweils 0,04 % von der Rentenanrechnung frei.

                 

Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.

                 

Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde.

                 

Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.

                 

Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie Rentenminderungen wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt.

        

2.    

Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.

                 

Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt.

        

…       

        
        

§ 23   

        

Ruhensvorschriften

        

1.    

Erzielt ein Ruhegeldempfänger ein Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, so ruht das Ruhegeld insoweit, als das Monatseinkommen zusammen mit dem Ruhegeld nach §§ 17, 18 das versorgungsfähige Einkommen nach §§ 11, 12 übersteigt.

                 

Bei der Anrechnung des Einkommens bleibt ein Betrag in Höhe von 50 % des versorgungsfähigen Einkommens der Lohngruppe 4 Stufe 1 anrechnungsfrei.“

6

Zum 1. Juli 2005 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 (im Folgenden: VersTV) in Kraft, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten … für diejenigen Beschäftigten, für deren Versorgungszusagen am Tag vor Inkrafttreten (§ 41) - Stichtag - die Bestimmungen der ‚Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München‘ in der zuletzt gültigen Fassung Anwendung finden.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Ablösung der bisherigen Versorgungsregelungen

        

Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle der bis zum Stichtag anzuwendenden Regelungen der ‚Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München‘ in der jeweils geltenden Fassung und löst diese ab. Die Versorgung richtet sich ausschließlich nach diesem Tarifvertrag, soweit nicht in den Übergangsregelungen dieses Tarifvertrages ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

        

…       

        

§ 11   

        

Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente wegen Alters, vorgezogene Betriebsrente wegen Alters, Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente

        

(1)     

Bemessungsgrundlage der Betriebsrente wegen Alters, der vorgezogenen Betriebsrente wegen Alters, der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, der Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente ist der der/dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zustehende Rentenfestbetrag (garantierte Rente).

        

(2)     

Die garantierte Rente wird nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zum 31.12.2004 (Berechnungsstichtag) ermittelt und nach dem Berechnungsstichtag nach Maßgabe des Abs. 5 dynamisiert.

        

(3)     

Die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag ist die Rente, die sich für die Beschäftigte/den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung ihres/seines 63. Lebensjahres (Referenzalter) nach dem am Berechnungsstichtag für ihre/seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem Berechnungsstichtag maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht individuell ergeben würde. ...

                 

Bei Beschäftigten, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50 €. Der Erhöhungsbetrag ist Bestandteil der garantierten Rente.

        

…       

        
        

(5)     

Die Höhe der zum Berechnungsstichtag ermittelten garantierten Rente wird der/dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt und vom Berechnungsstichtag bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 v.H. ihres Betrages erhöht (Dynamisierung).

        

…       

        

§ 41   

        

Inkrafttreten

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.“

7

Das versorgungsfähige Einkommen des Klägers iSd. § 11 TV A 21/1999 belief sich zum 31. Dezember 2004 auf 2.837,00 Euro. Die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde unter Zugrundelegung der am 31. Dezember 2004 maßgebenden Verhältnisse bei Vollendung seines 63. Lebensjahres 1.769,03 Euro betragen.

8

Die Stadt München, die für die Beklagte die Berechnung der Betriebsrenten durchführt, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2006 mit, seine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 belaufe sich auf 720,79 Euro monatlich.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro beträgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Freibeträge bei der Sozialversicherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 seien nicht nur bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf das Ruhegeld nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 überschritten ist, zu berücksichtigen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Regelungen. Ohne Berücksichtigung der Freibeträge sei die Höchstgrenze altersdiskriminierend.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass seine „garantierte Rente“ im Sinne von § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro pro Monat beträgt.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

12

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

14

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

15

1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist der Antrag seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Höhe der garantierten Rente des Klägers iSd. § 11 Abs. 1 VersTV gerichtet. Aus dem Vorbringen des Klägers und der im Antrag enthaltenen Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 VersTV ergibt sich jedoch, dass der Kläger mit der Klage die Höhe der ihm nach dem Versorgungstarifvertrag zustehenden Versorgungsleistungen klären lassen will. Der Antrag des Klägers ist daher auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen.

16

2. Mit diesem Inhalt richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.

17

Nach dieser Norm kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 19 mwN). Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Die garantierte Rente ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 11 Abs. 2 und Abs. 5 VersTV jährlich am 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen. Der sich danach im Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergebende Betrag ist nach § 11 Abs. 1 VersTV Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente.

18

3. Da über die Höhe der garantierten Rente zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 20).

19

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente des Klägers nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. Die Beklagte hat die garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 nach § 11 Abs. 3 VersTV zutreffend mit 720,79 Euro ermittelt.

20

1. Nach § 11 Abs. 1 VersTV ist Bemessungsgrundlage für die Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag der dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Versorgungsfalls zustehende Rentenfestbetrag, die sog. garantierte Rente. § 11 Abs. 2 und Abs. 5 VersTV sehen vor, dass die garantierte Rente nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 zu ermitteln und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen ist. Die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV die Rente, die sich für den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres (Referenzalter) nach dem am Berechnungsstichtag für seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem Berechnungsstichtag maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht individuell ergeben würde. Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich nach § 11 Abs. 3 Satz 4 VersTV die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50,00 Euro. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 VersTV Bestandteil der garantierten Rente.

21

Ausgangspunkt für die Berechnung der garantierten Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV damit zunächst das fiktive Ruhegeld, das sich unter Beachtung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Kläger auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des TV A 21/1999 zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres ergeben würde. Dementsprechend ist die Höhe des fiktiven Ruhegeldes wie folgt zu ermitteln:

22

a) Zunächst ist gemäß § 17 TV A 21/1999 der Ruhegeldsatz zu berechnen, den der Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres unter Berücksichtigung der bis dahin zurückgelegten Dienstjahre erreichen würde. Nach § 17 TV A 21/1999 beträgt das Ruhegeld nach zehn Dienstjahren 50 %; mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres erhöht sich der Ruhegeldsatz um je 1,25 % bis auf höchstens 75 % des versorgungsfähigen Einkommens. Soweit für die Höhe des Ruhegeldes nach § 17 TV A 21/1999 das versorgungsfähige Einkommen des Klägers zugrunde zu legen ist, bestimmt sich dieses nach den am 31. Dezember 2004 maßgeblichen Verhältnissen. Etwaige spätere Steigerungen seines Einkommens sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV unerheblich.

23

b) Auf das so ermittelte Ruhegeld ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 iVm. § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV diejenige Sozialversicherungsrente anzurechnen, die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, wobei nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfrei bleibt. Die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebende - fiktive - Sozialversicherungsrente ist somit für jeden bis zu diesem Zeitpunkt im städtischen Dienst verbrachten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,04 % zu mindern. Der verbleibende Betrag ist nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld „anzurechnen“, dh. in Abzug zu bringen. Der sich danach ergebende Betrag ist das zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres zustehende - fiktive - Ruhegeld.

24

c) Dieses Ruhegeld darf die nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a oder b TV A 21/1999 maßgebliche Höchstgrenze (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht überschreiten. Ist dies der Fall, ist das Ruhegeld entsprechend zu kürzen. Für die Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, sind das nach der Anrechnung gemäß § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ermittelte - fiktive - Ruhegeld sowie die auf diesen Zeitpunkt hochgerechnete Sozialversicherungsrente zusammenzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierbei die Sozialversicherungsrente nicht um den anrechnungsfreien Anteil nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 zu kürzen, sondern vollständig zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.

25

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN).

26

bb) Danach ist im Rahmen der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 überschritten ist, die Sozialversicherungsrente in vollem Umfang und nicht gekürzt um den nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 anrechnungsfreien Anteil zu berücksichtigen.

27

(1) Der Wortlaut der Tarifnorm ist allerdings nicht eindeutig.

28

Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bleibt ein Anteil von 0,04 % der Sozialversicherungsrente für jeden im städtischen Dienst verbrachten Beitragsmonat „von der Rentenanrechnung frei“. Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass die Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungobergrenze überschritten ist, nicht zur Anwendung gelangen soll. Eine „Anrechnung“ von Renten sieht lediglich § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 vor. § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 schreibt demgegenüber keine Anrechnung vor, sondern legt Gesamtversorgungsobergrenzen fest. Für deren Einhaltung sind das nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld und „die Renten“ zusammenzurechnen.

29

Allerdings ist die gesamte Bestimmung des § 20 TV A 21/1999 mit „Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen“ überschrieben. Typischerweise geben Überschriften den Inhalt und Zweck einer Vorschrift schlagwortartig wieder. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Regelung über den anrechnungsfreien Teil der Sozialversicherungsrente in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 im Rahmen aller in § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 vorgesehenen Rechenschritte und damit auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten wird, zu berücksichtigen sein soll. Die Bestimmungen in § 23 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 TV A 21/1999 zeigen zudem, dass die Tarifvertragsparteien in ihrer Begrifflichkeit nicht konsequent zwischen der „Anrechnung“ einer Leistung auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld und der „Zusammenrechnung“ des ermittelten Ruhegeldes mit sonstigen Leistungen zur Prüfung der Einhaltung von Höchstgrenzen unterschieden haben.

30

(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang führt ebenfalls nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis.

31

(a) § 21 TV A 21/1999 steht als eigenständige Vorschrift hinter § 20 TV A 21/1999. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass sein gesamter Regelungsinhalt bei den einzelnen in § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 bestimmten Schritten zur Berechnung des Ruhegeldes Anwendung finden soll. Dafür könnten auch die bereits vor der Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 zum 1. Juni 1999 im TV A 21 enthaltenen Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/1999 sprechen. Die Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999, wonach bei der Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Anteil freibleibt, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt, und in § 21 Nr. 1 Satz 3 TV A 21/1999, wonach dies bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil gilt, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde, knüpfen ebenfalls an den Begriff der „Anrechnung“ an, beziehen sich jedoch - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 BetrAVG - erkennbar auch auf die Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenzen nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Die Vorgaben des § 5 Abs. 2 BetrAVG gelten nicht nur für die „Anrechnung“ der gesetzlichen Rente auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch für die Berücksichtigung der gesetzlichen Rente bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag(vgl. § 5 Abs. 1 BetrAVG). Zwar kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in Tarifverträgen von § 5 BetrAVG abgewichen werden; angesichts der Systematik sowie der Überschrift von § 20 TV A 21/1999 bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifparteien damit teilweise vom Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG abweichen und die gesetzlichen Renten im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze in einem weitergehenden Umfang berücksichtigen wollten.

32

Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Tarifvertragsparteien auch die Bestimmung über die Freilassung von Rententeilen in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf alle Rechenschritte zur Ermittlung der Höhe des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 beziehen wollten. Denn im Gegensatz zu § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/1999 weichen die Tarifparteien mit der Freilassung von Rententeilen in Satz 1 der Bestimmung gerade von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ab, nach dem die Sozialversicherungsrente, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruht, vollumfänglich angerechnet und im Rahmen einer Gesamtversorgungsobergrenze berücksichtigt werden kann.

33

(b) Auch § 21 Nr. 1 Satz 4 und Satz 5 TV A 21/1999 lassen keinen eindeutigen Schluss auf die Reichweite von Satz 1 der Norm zu.

34

Nach § 21 Nr. 1 Satz 4 TV A 21/1999 bleiben Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB(Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) beruhen, unberücksichtigt. Die Bestimmung war bereits im TV A 21 in der Fassung vom 1. Juli 1985 enthalten. Sie ist ersichtlich an den für die Beamtenversorgung maßgeblichen § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der - damals geltenden - Fassung vom 25. Juli 1984 (aF) angelehnt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG aF werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen einer in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstgrenze gezahlt; Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben dabei unberücksichtigt. Sowohl die Anlehnung an § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG aF, als auch die Wortwahl(„bleiben unberücksichtigt“) und die systematische Stellung der Tarifnorm zeigen, dass § 21 Nr. 1 Satz 4 TV A 21/1999 nicht nur bei der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten wird, zur Anwendung gelangen soll. Gleiches gilt für § 21 Nr. 1 Satz 5 TV A 21/1999. Auch hier haben die Tarifparteien durch Wortwahl und Systematik zum Ausdruck gebracht, dass Rentenminderungen wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, wegen Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres und wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen bei allen Schritten zur Berechnung des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 außer Betracht bleiben sollen. Allerdings könnte gerade die unterschiedliche Wortwahl in diesen beiden Bestimmungen („bleiben unberücksichtigt“) und in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 dafür sprechen, dass sich die Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente für die im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonate nur auf die Ermittlung des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 und nicht auch auf die Prüfung der Überschreitung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 beziehen sollte.

35

(c) Auf das Gegenteil deuten allerdings die Formulierungen in § 21 Nr. 2 TV A 21/1999 hin. Danach erfolgt die Anrechnung von Renten aus der Rentenversicherung so lange schätzungsweise, wie Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen; ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat eine ausländische Rente zu erwarten, erfolgt ebenfalls eine fiktive Anrechnung, solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt oder nachgewiesen wird, dass diese Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt. § 21 Nr. 2 TV A 21/1999 soll sicherstellen, dass eine Berechnung des Ruhegeldes auch dann vorgenommen werden kann, wenn und solange die für die Berechnung des Ruhegeldes erforderlichen Unterlagen der Rentenversicherungsträger noch nicht vorliegen. Diese Zielrichtung greift gleichermaßen bei der Anrechnung der zu schätzenden Rente auf das Ruhegeld wie bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist. Sowohl Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen daher dafür, dass diese Bestimmungen trotz ihrer sprachlichen Fassung nicht nur bei der Rentenanrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 zur Anwendung gelangen.

36

(3) Aus dem auch aus der Entstehungsgeschichte folgenden Sinn und Zweck der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung nur für die Anrechnung der Renten nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 gilt, nicht hingegen für die Berücksichtigung der gesetzlichen Renten bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999.

37

Grund für die Änderung des § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21 idF vom 1. Januar 1998 und für die Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 war erkennbar der Umstand, dass die durch den TV C 74 zum 1. Januar 1998 eingeführte Vollanrechnung der während der Beschäftigungszeit bei der Stadt München erworbenen gesetzlichen Renten zur Folge hatte, dass Arbeitnehmer, die eine verhältnismäßig lange Zeit ihres Berufslebens in städtischen Diensten verbracht hatten, eine prozentual höhere Anrechnung hinnehmen mussten als solche mit kürzeren Beschäftigungszeiten bei der Stadt München (vgl. dazu bereits BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 24). Mit der durch den TV C 79 zum 1. Juni 1999 eingefügten Anrechnungsregelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21 sollten diese langjährig Beschäftigten einen Ausgleich erhalten. Gleichzeitig wurde, um das Tarifziel einer weitestgehenden Kostenneutralität zu wahren, die Höhe des Ruhegeldes bei Mitarbeitern mit geringerer städtischer Dienstzeit abgesenkt, indem in § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 die vollständige Anrechnung der auch bei anderen Arbeitgebern erworbenen Sozialversicherungsrente auf das Ruhegeld angeordnet wurde(vgl. dazu bereits BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 24). Mit der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 sollte demnach die Betriebstreue der langjährig Beschäftigten dadurch belohnt werden, dass ihr nach § 17 TV A 21/1999 erdientes Ruhegeld durch die während der Beschäftigungszeit bei der Stadt erworbene Sozialversicherungsrente nur geringer gekürzt wird, indem ein bestimmter Teil der bei der Stadt erworbenen Sozialversicherungsrente von der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld ausgenommen wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der anrechnungsfreien Anteile der Sozialversicherungsrente auch im Rahmen der Höchstgrenzen in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 hätte demgegenüber dazu geführt, dass für diese Arbeitnehmer das durch die Gesamtversorgungsobergrenzen festgelegte Versorgungsniveau angehoben worden wäre. Dies war von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht beabsichtigt. Ein derartiges Regelungsziel hätte der erst kurze Zeit zuvor zum 1. Januar 1998 vereinbarten Reduzierung der Gesamtversorgungsobergrenzen für alle Beschäftigten in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21 widersprochen.

38

(4) Diese Auslegung führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten und zweckorientierten Regelung. Der TV A 21/1999 sieht eine Gesamtversorgung vor. Eine solche Versorgung zielt darauf ab, den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang auch im Ruhestand zu erhalten. Mit Hilfe von Gesamtversorgungsobergrenzen wird dabei der Umfang der Versorgung festgelegt, die den Betriebsrentnern letztlich verbleiben soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalls zu bestreiten (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 556/09 - Rn. 25). Der durch die Gesamtversorgungsobergrenze erfolgten Festlegung des maximalen Versorgungsniveaus für alle Beschäftigten widerspräche es, wenn bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten ist, die anrechnungsfreien Anteile der Sozialversicherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 unberücksichtigt blieben. Dies hätte zur Folge, dass die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 für alle Beschäftigten nach der Dauer ihrer versorgungsfähigen Dienstzeit einheitlich festgelegten Gesamtversorgungsobergrenzen je nach Höhe der anrechnungsfreien Anteile der gesetzlichen Rente überschritten werden und damit keine einheitlichen, das höchstmögliche Versorgungsniveau aller Betriebsrentner bestimmenden Grenzen mehr gelten würden.

39

d) Entgegen der Ansicht des Klägers bewirkt die vollständige Berücksichtigung der auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 weder eine unmittelbare Diskriminierung noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG.

40

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

41

bb) Da die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 vorgesehene Begrenzung der mit dem Ruhegeld und der Sozialversicherungsrente erzielten Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus.

42

cc) Es kann dahinstehen, ob Personen eines bestimmten Alters von der dem Anschein nach neutralen Berechnungsregel des § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 in besonderer Weise benachteiligt werden können. Selbst wenn hiervon zugunsten des Klägers auszugehen sein sollte, läge keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters vor. Die Regelung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG aus.

43

(1) § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

44

(a) Durch die Festlegung von Gesamtversorgungsobergrenzen soll das Risiko des Arbeitgebers begrenzt werden, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), die durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I-1569; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 -  Rn. 36; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 21).

45

(b) Die Begrenzung des Risikos des Arbeitgebers, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, stellt ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG dar. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert(BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 22; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74, BAGE 134, 89).

46

(2) Das von der Versorgungsordnung eingesetzte Mittel, die mit Ruhegeld und Sozialversicherungsrente erzielte Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens zu begrenzen, ist angemessen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 5 BetrAVG die Festsetzung von Gesamtversorgungsobergrenzen ausdrücklich als ein Mittel zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung anerkannt. Die durch § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ggf. erfolgende Kürzung des Ruhegeldes beeinträchtigt die Interessen der betroffenen Beschäftigten nur unwesentlich. Die Vorschrift legt lediglich Höchstgrenzen fest. Diese greifen erst dann, wenn der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Umfang der Gesamtversorgung, der den Betriebsrentnern zur Verfügung stehen soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalls zu bestreiten, überschritten wird.

47

(3) Die Regelung in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist auch erforderlich, weil nur durch die Begrenzung der mit Ruhegeld und Sozialversicherungsrente erzielten Gesamtversorgung auf eine bestimmte Obergrenze des versorgungsfähigen Einkommens die vom Arbeitgeber höchstens zu erbringenden Versorgungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar sind.

48

2. Danach beträgt die garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 720,79 Euro.

49

Bei einem versorgungsfähigen Einkommen des Klägers iSd. § 11 TV A 21/1999 iHv. 2.837,00 Euro und einer bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbaren versorgungsfähigen Dienstzeit des Klägers - gerechnet nach § 13 Nr. 1 TV A 21/1999 ab dem 21. Lebensjahr - von 42 Jahren (28. Januar 1976 bis 28. Januar 2018), errechnet sich bei einem Ruhegeldsatz iHv. 75 % ein Ruhegeld nach § 17 TV A 21/1999 iHv. 2.127,75 Euro. Hierauf ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 die um die anrechnungsfreien Anteile nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 gekürzte fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers in Abzug zu bringen. Die auf die Vollendung des 63. Lebensjahres hochgerechnete Sozialversicherungsrente des Klägers beläuft sich unstreitig auf 1.769,03 Euro. Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bleibt hiervon ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden „im städtischen Dienst“ zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Rentenanrechnung frei. Da die Bestimmung die Betriebstreue der Arbeitnehmer honorieren soll, sind nicht nur die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Stadt München, sondern auch die Beschäftigungszeiten bei der Beklagten zu berücksichtigen. Die möglichen Beitragsmonate des Klägers bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres (vom 1. März 1974 bis zum 31. Januar 2018) betragen somit insgesamt 527 Monate. Dementsprechend ist die fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers um 21,08 % (= 527 x 0,04 %), dh. um 372,91 Euro zu mindern, so dass sich eine auf das Ruhegeld anrechenbare Sozialversicherungsrente iHv. 1.396,12 Euro ergibt (1.769,03 - 372,91 Euro). Damit beläuft sich das - fiktive - Ruhegeld des Klägers nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf 731,63 Euro(2.127,75 - 1.396,12 Euro).

50

Dieser Betrag übersteigt allerdings zusammen mit der fiktiven Sozialversicherungsrente iHv. 1.769,03 Euro die für den Kläger nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TV A 21/1999 geltende Höchstgrenze von 86 % seines versorgungsfähigen Einkommens, dh. 2.439,82 Euro (86 % von 2.837,00 Euro), um 60,84 Euro (731,63 Euro + 1.769,03 Euro = 2.500,66 Euro). Um diesen Betrag ist deshalb das Ruhegeld des Klägers zu kürzen, so dass sich eine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 iHv. 670,79 Euro ergibt. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist dieser Betrag nach § 11 Abs. 3 Satz 4 VersTV um eine Entwicklungszulage iHv. 50,00 Euro zu erhöhen. Damit beträgt die garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 720,79 Euro.

51

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 5.006,42.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Parteien sind Ansprüche auf Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags im Streit.
Der Kläger ist seit dem 16.02.2012 für die Beklagte tätig, die über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
Laut § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages (aaO) verfallen die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Fälligkeit jeweils zum 15. des Folgemonats eintritt, § 4 Abs. 3 unter Abs. 2 des Arbeitsvertrages (aaO). Nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages besteht die Vergütung des Klägers aus einem tariflichen Entgelt nach der Entgeltgruppe 2 in Höhe von EUR 8,53 und einer übertariflichen Zulage pro geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von EUR 0,47.
Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages (Aktenblatt 14 ff.) bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB-Einzelgewerkschaft ist (Tarifverträge = Aktenblatt 37 ff.).
Der Kläger wurde bei der Kundin der Beklagten M. M.- und K. GmbH in Mu. (nachfolgend: Fa. M.) im Materiallager als Staplerfahrer und Hilfskraft für Materialbefüllung und -besorgung sowie als Springer eingesetzt. Dieses Unternehmen ging 1991 aus den früheren Betrieben A. M. W.- und F. und A. M. K. hervor. Das Unternehmen produziert überwiegend Fahrzeugkomponenten aus Kunststoff wie Instrumententafeln mit An- und Einbauteilen, Handschuhkasten, Airbagschlusskanal, Gepäckraumverkleidungen, Türverkleidungen, Säulenverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen, Lüfter und Motorabdeckungen, Luftführungssysteme, Klimasysteme, Stoßfänger. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma M. Mitglied des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall ist und alle Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden anwendet.
Zum 01.11.2012 trat der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und dem iGZ-Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall andererseits in Kraft (TV BZ ME = Aktenblatt 6 ff.).
Der Tarifvertrag lautet auszugsweise:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
10 
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
11 
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
12 
- NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten
- Gießereien
- Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
- Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
- Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
- Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
- Automobilindustrie und Fahrzeugbau
- Luft- und Raumfahrtindustrie
- Schiffbau
- Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie
- Hardwareproduktion
- Feinmechanik und Optik
- Uhren-Industrie
- Eisen-, Blech- und Metallwaren
- Musikinstrumente
- Spiel- und Sportgeräte
- Schmuckwaren
13 
sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
14 
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden.
15 
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
16 
§ 2 des Tarifvertrages regelt einen Branchenzuschlag nach Grund und Höhe.
17 
Zum 01.01.2013 trat der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie vom 02.08.2012 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), und dem iGZ-Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Bergbau, Chemie, Energie andererseits in Kraft (TV BZ Kunststoff = Aktenblatt 59 ff.). Wegen des Geltungsbereichs wird auf § 1 des Tarifvertrages Bezug genommen (aaO).
18 
Die Beklagte bezahlte an den Kläger für die Monate November und Dezember 2012 einen Stundenlohn in Höhe von EUR 9,00 brutto zzgl. Überstunden-, Nacht- und Feiertagszuschlägen (Lohnabrechnungen = Aktenblatt 93, 94). Für die Monate ab Januar 2013 bezahlte die Beklagte an den Kläger einen Stundenlohn in Höhe von EUR 8,74 brutto, darauf basierende Zuschläge sowie einen Branchenzuschlag nach dem TV BZ Kunststoff in Höhe von EUR 0,61 brutto pro Stunde. Dieser wurde im Februar 2013 auf EUR 0,87 brutto, im April 2013 auf EUR 1,31 brutto und im Juni 2013 auf EUR 1,80 brutto erhöht, wie sich das aus den Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2013 (Aktenblatt 95 bis 102) und September bis November 2013 (Aktenblatt 156, 171, 173) ergibt.
19 
Mit Schreiben vom 12.07.2013, der Beklagten zugegangen am 15.07.2013 ließ der Kläger Ansprüche für die Monate November 2012 bis Mai 2013 geltend machen (Aktenblatt 20, 21). Mit der am 29.07.2013 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 08.08.2013 zugestellten Klage, die nachfolgend mehrfach erweitert wurde, verfolgt der Kläger Ansprüche auf Zahlung eines höheren Branchenzuschlages nach dem TV BZ ME für die Zeit von November 2012 bis November 2013.
20 
Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, die Beklagte habe zu Unrecht nur die niedrigeren Zuschläge nach dem TV BZ Kunststoff bezahlt. Ihm stünden aber die höheren Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zu. Das Einsatzunternehmen sei Mitglied des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall und wende alle Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden an. Zutreffend habe das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) entschieden, dass nach dem Grundsatz „Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft“ auf die IG Metall abzustellen sei. Daraus folge die Geltung des TV BZ ME.
21 
Aus den Tarifverträgen über Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie und einer Auskunft des Betriebsrates ergebe sich für einen vergleichbaren Stammmitarbeiter ein Stundenlohn in Höhe von EUR 12,70 brutto nach der EG 2. Die Beklagte könne sich deshalb auf eine Deckelung der Ansprüche nicht berufen.
22 
Der Kläger beantragt zuletzt:
23 
1. Die Beklagte wird verurteilt, 2.223,4 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen.
24 
2. Die Beklagte wird verurteilt, 498,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen.
25 
3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 476,85 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.08.2013 zu bezahlen.
26 
4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 487,18 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.09.2013 zu bezahlen.
27 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,31 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.10.2013 zu bezahlen.
28 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,86 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.11.2013 zu bezahlen.
29 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 442,58 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.12.2013 zu bezahlen.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, dem Kläger stünden keine Ansprüche nach dem TV BZ ME zu. Die Beklagte rügt die schriftsätzliche Bezugnahme auf Tabellen. Sie meint Ansprüche bis Mai 2013 seien verfallen. Auf die Kenntnis des Klägers vom Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.06.2013 komme es nicht an. Im Übrigen würde sich der Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlages nicht nach dem TV BZ ME richten, sondern nach dem TV BZ Kunststoff. Denn es komme nicht bzw. nur im Zweifelsfall darauf an, welcher Tarifvertrag im Kundenbetrieb zur Anwendung komme. Vorrangig entscheidend sei der fachliche Geltungsbereich, dem die Firma M. unterfalle. Diese sei aber kein Betrieb der Metall- und Elektroindustrie, sondern ein Betrieb der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie.
33 
Allenfalls könnte der Kläger Branchenzuschläge nach dem zwischen dem BAP und der iGZ einerseits und der IG Metall andererseits abgeschlossenen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK) beanspruchen. Denn die IG Metall habe neben dem TV BZ ME auch diesen Tarifvertrag über Branchenzuschläge und einen weiteren für die Textil- und Bekleidungsindustrie abgeschlossen. Insofern genieße allerdings der TV BZ Kunststoff aus zeitlichen Gründen den Vorrang.
34 
Die Beklagte bestreitet, dass die Firma M. Mitglied des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall sei und alle Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden anwende. Sie bestreitet, dass eine vergleichbare Stammarbeitskraft einen Stundenlohn in Höhe von EUR 12,70 brutto erhalte. Nach den Angaben der Firma M. erhalte bei einer Neueinstellung eine gewerbliche Hilfskraft/Werker EUR 11,41 brutto pro Stunde und ein Staplerfahrer EUR 11,71 brutto pro Stunde. Davon sei nach § 2 Ziffer 4 des TV BZ Kunststoff ein Eingliederungsabschlag von 10 Prozent vorzunehmen. Die Vergütungsansprüche des Klägers seien mithin auf EUR 10,54 brutto begrenzt.
35 
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2013 (Aktenblatt 191/192 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die Klage ist zulässig (A), in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (B).
A
37 
Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs 2 Ziff. 2 ZPO. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2013 klargestellt, für welche Monate welche Beträge im Einzelnen für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 gefordert werden. Der Kläger hat für alle relevanten Monate Lohnabrechnungen der Beklagten vorgelegt. Auf die darin angeführten Stunden und Zuschläge für Feiertage, Überstunden und Nachtarbeit beziehen sich die Berechnungen des Klägers zum Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME. Danach sind auch die in einer Tabelle in der Klageschrift zusammengefassten Ansprüche für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 streitgegenständlich individualisierbar.
B
38 
Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche sind teilweise jedenfalls verfallen (I.), stehen dem Kläger aber auch nicht zu, weil auf das Arbeitsverhältnis der TV BZ ME keine Anwendung findet (II.).
I.
39 
Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit von November 2012 bis einschließlich Februar 2013 sind nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen.
40 
1. Diese Ansprüche hat der Kläger nicht innerhalb der dort geregelten Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Denn die Ansprüche für Februar 2013 waren nach § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats März fällig. Die hieran anknüpfende Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung lief am 15.06.2013 ab. Das Schreiben des Klägers vom 12.07.2013 (Aktenblatt 20, 21) ging der Beklagten erst am 15.07.2013 zu und mithin nach Fristablauf. Dieses Schreiben wahrt aber die nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu ermittelnde Frist betreffend die Ansprüche des Klägers für die Monate März, April und Mai 2013. Ansprüche für spätere Zeiträume hat der Kläger fristwahrend geltend gemacht bzw. eingeklagt.
41 
2. Soweit sich aus § 10 des Manteltarifvertrages i. V. m. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien eine kürzere Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit ergibt, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden muss, führt dies nicht dazu, dass - wie die Beklagte offenbar meint - Ansprüche bis einschließlich Mai 2013 verfallen wären. Denn insoweit kommt das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG zum Tragen, soweit der Kläger tarifgebunden ist. Das wird durch § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bestätigt für den Fall, dass eine Tarifbindung des Klägers nicht besteht.
42 
3. Der Kläger hat sich im Verfahren nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis der zugrundeliegenden Umstände gehabt, die die Geltendmachung der Ansprüche voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages). Lediglich in einer Anlage (Schreiben vom 12.07.2013 an die Beklagte = Aktenblatt 20, 21) wendet er ein, er habe er im Juli 2013 Kenntnis von dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart erlangt, nach welchem dem Beschäftigten in der Leiharbeit Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zustünden; deshalb gehe er davon aus, dass die Frist für sämtliche Ansprüche ab November 2012 gewahrt sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese außergerichtliche Äußerung zum Gegenstand seines Vortrags macht.
43 
Im Übrigen ist die zu fordernde Kenntnis des Gläubigers vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 13.03.2013 - 5 AZR 424/12 - Rz. 23 ff. zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
44 
Dem Kläger lagen die Lohnabrechnungen vor, aus welchen sich ergab, dass die Beklagte (erst) ab Januar 2013 Branchenzuschläge bezahlte, welche rechnerisch hinter denen nach dem TV BZ ME zurückblieben. Ohne weiteres hätte der Kläger Klage erheben können, wie das auch der Kläger im Verfahren 16 Ca 1474/13 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen eine andere Beklagte getan hat.
II.
45 
Dem Kläger stehen aber die begehrten Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME weder für die Zeit ab März 2013 noch für die Zeit davor zu. Denn der Geltungsbereich nach § 1 des Tarifvertrages ist nicht eröffnet.
46 
1. Der Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach diesem Tarifvertrag scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, Mitglied der IG Metall zu sein, die nach der Fußzeile des vorgelegten Tarifvertrages proklamiert, Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag hätten nur ihre Mitglieder. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien selbst benennt keinen der Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Ausreichend ist allerdings der Verweis in § 2 des Entgelttarifvertrages, auf welchen § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien Bezug nimmt. Danach erhöhen sich die Entgelte der Entgelttabelle um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
47 
Folgerichtig wird die Pflicht zur Gewährung von Branchenzuschlägen von der Beklagten nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie wendet allerdings den aus ihrer Sicht einschlägigen TV BZ Kunststoff an.
48 
2. Der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 2 des TV BZ ME ist nicht eröffnet.
49 
a) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen erfolgt nach den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der (Tarifvertrags-)Parteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Parteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, ggf. auch die praktische Übung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 06.07.2006 = NZA 2007, 167; 19.06.2001 EzA BetrVG 1972, § 77 BetrVG Nr. 77; 22.05.2001 EzA BetrAVG, § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3).
50 
b) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist danach der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet.
51 
aa) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist entscheidend, dass der Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie überlassen wird. § 1 TV BZ ME regelt selbst, wann von einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie auszugehen ist. Als Kundenbetrieb in diesem Sinne gelten nur die Betriebe der aufgezählten Wirtschaftszweige einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
52 
Der Tarifvertrag stellt nicht auf die Tarifbindung des Kundenbetriebes ab, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse, ob es sich also beispielsweise bei dem Einsatzbetrieb um eine Gießerei, Zieherei, Schlosserei oder um einen Betrieb handelt, der Stahlkonstruktionen, Maschinenbau, Fahrzeugbau, Schiffsbau usw. zum Gegenstand hat.
53 
Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entsteht der Anspruch auf den Branchenzuschlag folglich unabhängig von der Tarifbindung des Kundenbetriebes. Wäre die Firma M. ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige entstünde der Anspruch auch dann, wenn sie an einen branchenfremden Tarifvertrag, beispielsweise für die Kunststoff be- und verarbeitende Industrie oder an keinen Tarifvertrag gebunden wäre.
54 
Auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag ist in einem zweiten Schritt lediglich bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung des Kundenbetriebs als maßgebliches Entscheidungskriterium abzustellen.
55 
bb) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Regelungssystematik.
56 
(1) Die Regelungen zur Ausgestaltung des Branchenzuschlages, insbesondere zu dessen Höhe in § 2 des Tarifvertrages haben keinerlei unmittelbaren Bezug zur Vergütung nach dem Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie. Der Branchenzuschlag knüpft vielmehr an das Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit an und gewährt gestaffelt nach der Einsatzdauer eine prozentuale Erhöhung desselben (§ 2 Abs. 3 TV BZ ME). Dieses erhöhte Entgelt bildet gleichzeitig die Basis für sonstige Zuschläge (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME). Das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes begrenzt lediglich den Branchenzuschlag der Höhe nach (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME). Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Grundlage das Vergleichsentgelt beruht. Die Regelung lässt insbesondere keinen Bezug zu einem Tarifvertrag als Grundlage des Vergleichsentgelts erkennen und mithin erst recht keinen zum Tarifgefüge der Metall- und Elektroindustrie.
57 
(2) Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass es des Rückgriffs auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag (lediglich) im Zweifelsfall der Einordnung des Kundenbetriebs nicht bedurft hätte, wenn - wie offenbar der Kläger meint - grundsätzlich auf die Tarifbindung des Kundenbetriebs abzustellen wäre. Dieses Anknüpfungskriterium ist neben der beschreibenden Aufzählung der Wirtschaftszweige nicht einmal kumulativ genannt.
58 
(3) Der Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME soll den besonderen Gegebenheiten einer Tätigkeit in der Metall- und Elektroindustrie Rechnung tragen. Diese weichen von den Gegebenheiten in der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie und der Textil- und Bekleidungsindustrie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ab. Daraus erklärt sich, dass die IG Metall drei unterschiedliche Tarifverträge zum selben Regelungsgegenstand mit denselben Vertragspartnern geschlossen hat. Diese Tarifverträge gestalten den Branchenzuschlag jeweils unterschiedlich aus. Auch daran wird deutlich, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Branche ankommt und nicht auf die Tarifbindung des Einsatzunternehmens. Diese wirkt sich nur im Zweifelsfall und sonst nur mittelbar bei der Deckelung des Anspruchs aus.
59 
(4) Die Erwägung des Klägers, der Branchenzuschlag dürfe sich nicht an fiktiven Lohnregelungen orientieren, die bei der Firma M. überhaupt nicht zur Anwendung kommen, geht deshalb an der Sache vorbei.
60 
c) Bei der Firma M. handelt es sich nicht um einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie in diesem Sinne.
61 
Die Beklagte hat dargelegt, dass das Unternehmen aus einem kunststoffverarbeitenden Betrieb und einem Betrieb des Werkzeug- und Formenbaus hervorgegangen ist. Die behauptete und von der Beklagten bestrittene Tarifbindung der Firma M. an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden dürfte damit ggf. historisch begründbar sein.
62 
Die Beklagte hat im Übrigen dargelegt, dass die Firma M. im Wesentlichen Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie herstellt, wie Instrumententafeln, Handschuhkasten, Türverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen, Stoßfänger usw. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Mitteilung der Firma M. vom 03.12.2012 an die Beklagte (Aktenblatt 190). Darin heißt es: Unser Unternehmen „M. M.- und K. GmbH“ ist aufgrund des Produktionsspektrums der Kunststoffbranche zuzurechnen.
63 
Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
64 
Damit ist der Geltungsbereich des TV BZ ME nicht eröffnet.
65 
d) Soweit der Kläger meint, sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) stützen zu können, ergibt sich daraus nicht zu seinen Gunsten.
66 
aa) Nach § 3a Abs. 2 S. 1 des dortigen Arbeitsvertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 31.10.2012 (dort Ziffer 1) sollten für die Dauer des Kundeneinsatzes diejenigen unter Absatz a) genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft gelten, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt (I. 1. a) bb) der Entscheidungsgründe des Urteils). Die Entscheidung befasst sich im Folgenden mit der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und prüft, ob der Kundenbetrieb dem satzungsgemäßen Organisationsbereich der IG Metall oder dem der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie unterfällt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der satzungsgemäße Organisationsbereich sowohl der einen als auch der anderen Gewerkschaft eröffnet, eine Doppelzuständigkeit nach der Satzung des DGB im Zweifel jedoch auszuschließen sei nach dem Grundsatz: Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft.
67 
bb) Eine Bezugnahmeklausel, die auf den satzungsgemäßen Organisationsbereich der Gewerkschaft im Kundenbetrieb abstellt, liegt der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde. Anders als im dort entschiedenen Fall nimmt der vorliegende Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 2 nur auf die dort genannten Tarifverträge Bezug. Die Anwendung der Tarifverträge über einen Branchenzuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, sondern - wie dargelegt - mittelbar über § 2 des Entgelttarifvertrages. Diese Regelung knüpft an den Organisationsbereich der Gewerkschaft nicht an, sondern an den für den jeweiligen Wirtschaftszweig in einem gesonderten Tarifvertrag geregelten Branchenzuschlag.
68 
Deshalb gibt die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Fall für das vorliegende Verfahren nichts her, die IG Metall sei im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel diejenige Gewerkschaft, deren satzungsgemäßen Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliege. Unergiebig für das vorliegende Verfahren ist damit auch die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Verfahren, dass im Kundenbetrieb die von der IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Südwestmetall geschlossenen Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewandt werden. Entbehrlich ist eine Auseinandersetzung folglich mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nehme demgemäß für die Dauer des Kundeneinsatzes des Klägers den TV BZ ME in Bezug (I. 1. a) ee) 6) der Entscheidungsgründe). Dagegen könnte sprechen, dass die IG Metall satzungsgemäß im Sinne von § 1 c) ihrer Satzung nicht nur den TV BZ ME, sondern auch einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie geschlossen hat.
69 
e) Danach bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und welche Tarifverträge bei der Firma M. im Verhältnis zu deren Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, keiner weiteren Klärung.
70 
3. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Kläger Ansprüche nach dem mit der IG Metall geschlossenen Tarifvertrag TV BZ Holz/Kunststoff zustehen. Denn streitgegenständlich im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind ausschließlich die behaupteten Ansprüche, die der Kläger aus dem TV BZ ME herleitet. Er hat sich nicht darauf berufen, ihm stünden Ansprüche nach einem anderen Tarifvertrag zu.
71 
Der Kläger hat auch keine weiteren Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff. Das ergibt sich bereits aus dem auf die Anspruchsgrundlage TV BZ ME bezogenen Streitgegenstand. Der Kläger hat nicht (hilfsweise) geltend gemacht, ihm stünden weitergehende Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff zu.
72 
Im Übrigen ist der Kläger dem durch Vorlage der Bestätigung der Firma M. vom 03.12.2012 (Aktenblatt 190) untermauerten Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, eine vergleichbare Stammarbeitskraft erziele einen Stundenverdienst zwischen 11,41 EUR und 11,71 EUR. Sein Verweis auf den Tariflohn ist unergiebig, weil die Tarifbindung der Firma M. zwischen den Parteien streitig und Beweis nicht angetreten ist. Das gilt auch für den Hinweis auf eine Auskunft des Betriebsrates, zu deren Beweis das Zeugnis des Geschäftsführers angeboten wurde.
73 
Ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von EUR 11,71 hat die Beklagte nach Anwendung von § 2 Ziff. 4 TV BZ Kunststoff (Kürzung um 10 %) zutreffend EUR 10,54 als Stundenlohn ermittelt.
74 
Soweit der Kläger Zuschläge in Höhe von EUR 4,37 beansprucht wäre im Übrigen der von ihm selbst gesetzte Grenzwert von EUR 12,70 überschritten.
75 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
C
76 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
77 
Der Streitwert entspricht der Summe der geltend gemachten Ansprüche, §§ 3 ff. ZPO; er war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
78 
Die Entscheidung zur Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG. Betrifft doch die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

Gründe

 
36 
Die Klage ist zulässig (A), in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (B).
A
37 
Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs 2 Ziff. 2 ZPO. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2013 klargestellt, für welche Monate welche Beträge im Einzelnen für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 gefordert werden. Der Kläger hat für alle relevanten Monate Lohnabrechnungen der Beklagten vorgelegt. Auf die darin angeführten Stunden und Zuschläge für Feiertage, Überstunden und Nachtarbeit beziehen sich die Berechnungen des Klägers zum Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME. Danach sind auch die in einer Tabelle in der Klageschrift zusammengefassten Ansprüche für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 streitgegenständlich individualisierbar.
B
38 
Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche sind teilweise jedenfalls verfallen (I.), stehen dem Kläger aber auch nicht zu, weil auf das Arbeitsverhältnis der TV BZ ME keine Anwendung findet (II.).
I.
39 
Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit von November 2012 bis einschließlich Februar 2013 sind nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen.
40 
1. Diese Ansprüche hat der Kläger nicht innerhalb der dort geregelten Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Denn die Ansprüche für Februar 2013 waren nach § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats März fällig. Die hieran anknüpfende Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung lief am 15.06.2013 ab. Das Schreiben des Klägers vom 12.07.2013 (Aktenblatt 20, 21) ging der Beklagten erst am 15.07.2013 zu und mithin nach Fristablauf. Dieses Schreiben wahrt aber die nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu ermittelnde Frist betreffend die Ansprüche des Klägers für die Monate März, April und Mai 2013. Ansprüche für spätere Zeiträume hat der Kläger fristwahrend geltend gemacht bzw. eingeklagt.
41 
2. Soweit sich aus § 10 des Manteltarifvertrages i. V. m. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien eine kürzere Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit ergibt, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden muss, führt dies nicht dazu, dass - wie die Beklagte offenbar meint - Ansprüche bis einschließlich Mai 2013 verfallen wären. Denn insoweit kommt das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG zum Tragen, soweit der Kläger tarifgebunden ist. Das wird durch § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bestätigt für den Fall, dass eine Tarifbindung des Klägers nicht besteht.
42 
3. Der Kläger hat sich im Verfahren nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis der zugrundeliegenden Umstände gehabt, die die Geltendmachung der Ansprüche voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages). Lediglich in einer Anlage (Schreiben vom 12.07.2013 an die Beklagte = Aktenblatt 20, 21) wendet er ein, er habe er im Juli 2013 Kenntnis von dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart erlangt, nach welchem dem Beschäftigten in der Leiharbeit Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zustünden; deshalb gehe er davon aus, dass die Frist für sämtliche Ansprüche ab November 2012 gewahrt sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese außergerichtliche Äußerung zum Gegenstand seines Vortrags macht.
43 
Im Übrigen ist die zu fordernde Kenntnis des Gläubigers vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 13.03.2013 - 5 AZR 424/12 - Rz. 23 ff. zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
44 
Dem Kläger lagen die Lohnabrechnungen vor, aus welchen sich ergab, dass die Beklagte (erst) ab Januar 2013 Branchenzuschläge bezahlte, welche rechnerisch hinter denen nach dem TV BZ ME zurückblieben. Ohne weiteres hätte der Kläger Klage erheben können, wie das auch der Kläger im Verfahren 16 Ca 1474/13 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen eine andere Beklagte getan hat.
II.
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Dem Kläger stehen aber die begehrten Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME weder für die Zeit ab März 2013 noch für die Zeit davor zu. Denn der Geltungsbereich nach § 1 des Tarifvertrages ist nicht eröffnet.
46 
1. Der Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach diesem Tarifvertrag scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, Mitglied der IG Metall zu sein, die nach der Fußzeile des vorgelegten Tarifvertrages proklamiert, Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag hätten nur ihre Mitglieder. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien selbst benennt keinen der Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Ausreichend ist allerdings der Verweis in § 2 des Entgelttarifvertrages, auf welchen § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien Bezug nimmt. Danach erhöhen sich die Entgelte der Entgelttabelle um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
47 
Folgerichtig wird die Pflicht zur Gewährung von Branchenzuschlägen von der Beklagten nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie wendet allerdings den aus ihrer Sicht einschlägigen TV BZ Kunststoff an.
48 
2. Der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 2 des TV BZ ME ist nicht eröffnet.
49 
a) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen erfolgt nach den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der (Tarifvertrags-)Parteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Parteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, ggf. auch die praktische Übung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 06.07.2006 = NZA 2007, 167; 19.06.2001 EzA BetrVG 1972, § 77 BetrVG Nr. 77; 22.05.2001 EzA BetrAVG, § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3).
50 
b) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist danach der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet.
51 
aa) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist entscheidend, dass der Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie überlassen wird. § 1 TV BZ ME regelt selbst, wann von einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie auszugehen ist. Als Kundenbetrieb in diesem Sinne gelten nur die Betriebe der aufgezählten Wirtschaftszweige einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
52 
Der Tarifvertrag stellt nicht auf die Tarifbindung des Kundenbetriebes ab, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse, ob es sich also beispielsweise bei dem Einsatzbetrieb um eine Gießerei, Zieherei, Schlosserei oder um einen Betrieb handelt, der Stahlkonstruktionen, Maschinenbau, Fahrzeugbau, Schiffsbau usw. zum Gegenstand hat.
53 
Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entsteht der Anspruch auf den Branchenzuschlag folglich unabhängig von der Tarifbindung des Kundenbetriebes. Wäre die Firma M. ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige entstünde der Anspruch auch dann, wenn sie an einen branchenfremden Tarifvertrag, beispielsweise für die Kunststoff be- und verarbeitende Industrie oder an keinen Tarifvertrag gebunden wäre.
54 
Auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag ist in einem zweiten Schritt lediglich bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung des Kundenbetriebs als maßgebliches Entscheidungskriterium abzustellen.
55 
bb) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Regelungssystematik.
56 
(1) Die Regelungen zur Ausgestaltung des Branchenzuschlages, insbesondere zu dessen Höhe in § 2 des Tarifvertrages haben keinerlei unmittelbaren Bezug zur Vergütung nach dem Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie. Der Branchenzuschlag knüpft vielmehr an das Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit an und gewährt gestaffelt nach der Einsatzdauer eine prozentuale Erhöhung desselben (§ 2 Abs. 3 TV BZ ME). Dieses erhöhte Entgelt bildet gleichzeitig die Basis für sonstige Zuschläge (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME). Das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes begrenzt lediglich den Branchenzuschlag der Höhe nach (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME). Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Grundlage das Vergleichsentgelt beruht. Die Regelung lässt insbesondere keinen Bezug zu einem Tarifvertrag als Grundlage des Vergleichsentgelts erkennen und mithin erst recht keinen zum Tarifgefüge der Metall- und Elektroindustrie.
57 
(2) Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass es des Rückgriffs auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag (lediglich) im Zweifelsfall der Einordnung des Kundenbetriebs nicht bedurft hätte, wenn - wie offenbar der Kläger meint - grundsätzlich auf die Tarifbindung des Kundenbetriebs abzustellen wäre. Dieses Anknüpfungskriterium ist neben der beschreibenden Aufzählung der Wirtschaftszweige nicht einmal kumulativ genannt.
58 
(3) Der Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME soll den besonderen Gegebenheiten einer Tätigkeit in der Metall- und Elektroindustrie Rechnung tragen. Diese weichen von den Gegebenheiten in der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie und der Textil- und Bekleidungsindustrie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ab. Daraus erklärt sich, dass die IG Metall drei unterschiedliche Tarifverträge zum selben Regelungsgegenstand mit denselben Vertragspartnern geschlossen hat. Diese Tarifverträge gestalten den Branchenzuschlag jeweils unterschiedlich aus. Auch daran wird deutlich, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Branche ankommt und nicht auf die Tarifbindung des Einsatzunternehmens. Diese wirkt sich nur im Zweifelsfall und sonst nur mittelbar bei der Deckelung des Anspruchs aus.
59 
(4) Die Erwägung des Klägers, der Branchenzuschlag dürfe sich nicht an fiktiven Lohnregelungen orientieren, die bei der Firma M. überhaupt nicht zur Anwendung kommen, geht deshalb an der Sache vorbei.
60 
c) Bei der Firma M. handelt es sich nicht um einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie in diesem Sinne.
61 
Die Beklagte hat dargelegt, dass das Unternehmen aus einem kunststoffverarbeitenden Betrieb und einem Betrieb des Werkzeug- und Formenbaus hervorgegangen ist. Die behauptete und von der Beklagten bestrittene Tarifbindung der Firma M. an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden dürfte damit ggf. historisch begründbar sein.
62 
Die Beklagte hat im Übrigen dargelegt, dass die Firma M. im Wesentlichen Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie herstellt, wie Instrumententafeln, Handschuhkasten, Türverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen, Stoßfänger usw. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Mitteilung der Firma M. vom 03.12.2012 an die Beklagte (Aktenblatt 190). Darin heißt es: Unser Unternehmen „M. M.- und K. GmbH“ ist aufgrund des Produktionsspektrums der Kunststoffbranche zuzurechnen.
63 
Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
64 
Damit ist der Geltungsbereich des TV BZ ME nicht eröffnet.
65 
d) Soweit der Kläger meint, sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) stützen zu können, ergibt sich daraus nicht zu seinen Gunsten.
66 
aa) Nach § 3a Abs. 2 S. 1 des dortigen Arbeitsvertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 31.10.2012 (dort Ziffer 1) sollten für die Dauer des Kundeneinsatzes diejenigen unter Absatz a) genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft gelten, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt (I. 1. a) bb) der Entscheidungsgründe des Urteils). Die Entscheidung befasst sich im Folgenden mit der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und prüft, ob der Kundenbetrieb dem satzungsgemäßen Organisationsbereich der IG Metall oder dem der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie unterfällt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der satzungsgemäße Organisationsbereich sowohl der einen als auch der anderen Gewerkschaft eröffnet, eine Doppelzuständigkeit nach der Satzung des DGB im Zweifel jedoch auszuschließen sei nach dem Grundsatz: Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft.
67 
bb) Eine Bezugnahmeklausel, die auf den satzungsgemäßen Organisationsbereich der Gewerkschaft im Kundenbetrieb abstellt, liegt der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde. Anders als im dort entschiedenen Fall nimmt der vorliegende Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 2 nur auf die dort genannten Tarifverträge Bezug. Die Anwendung der Tarifverträge über einen Branchenzuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, sondern - wie dargelegt - mittelbar über § 2 des Entgelttarifvertrages. Diese Regelung knüpft an den Organisationsbereich der Gewerkschaft nicht an, sondern an den für den jeweiligen Wirtschaftszweig in einem gesonderten Tarifvertrag geregelten Branchenzuschlag.
68 
Deshalb gibt die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Fall für das vorliegende Verfahren nichts her, die IG Metall sei im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel diejenige Gewerkschaft, deren satzungsgemäßen Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliege. Unergiebig für das vorliegende Verfahren ist damit auch die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Verfahren, dass im Kundenbetrieb die von der IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Südwestmetall geschlossenen Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewandt werden. Entbehrlich ist eine Auseinandersetzung folglich mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nehme demgemäß für die Dauer des Kundeneinsatzes des Klägers den TV BZ ME in Bezug (I. 1. a) ee) 6) der Entscheidungsgründe). Dagegen könnte sprechen, dass die IG Metall satzungsgemäß im Sinne von § 1 c) ihrer Satzung nicht nur den TV BZ ME, sondern auch einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie geschlossen hat.
69 
e) Danach bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und welche Tarifverträge bei der Firma M. im Verhältnis zu deren Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, keiner weiteren Klärung.
70 
3. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Kläger Ansprüche nach dem mit der IG Metall geschlossenen Tarifvertrag TV BZ Holz/Kunststoff zustehen. Denn streitgegenständlich im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind ausschließlich die behaupteten Ansprüche, die der Kläger aus dem TV BZ ME herleitet. Er hat sich nicht darauf berufen, ihm stünden Ansprüche nach einem anderen Tarifvertrag zu.
71 
Der Kläger hat auch keine weiteren Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff. Das ergibt sich bereits aus dem auf die Anspruchsgrundlage TV BZ ME bezogenen Streitgegenstand. Der Kläger hat nicht (hilfsweise) geltend gemacht, ihm stünden weitergehende Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff zu.
72 
Im Übrigen ist der Kläger dem durch Vorlage der Bestätigung der Firma M. vom 03.12.2012 (Aktenblatt 190) untermauerten Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, eine vergleichbare Stammarbeitskraft erziele einen Stundenverdienst zwischen 11,41 EUR und 11,71 EUR. Sein Verweis auf den Tariflohn ist unergiebig, weil die Tarifbindung der Firma M. zwischen den Parteien streitig und Beweis nicht angetreten ist. Das gilt auch für den Hinweis auf eine Auskunft des Betriebsrates, zu deren Beweis das Zeugnis des Geschäftsführers angeboten wurde.
73 
Ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von EUR 11,71 hat die Beklagte nach Anwendung von § 2 Ziff. 4 TV BZ Kunststoff (Kürzung um 10 %) zutreffend EUR 10,54 als Stundenlohn ermittelt.
74 
Soweit der Kläger Zuschläge in Höhe von EUR 4,37 beansprucht wäre im Übrigen der von ihm selbst gesetzte Grenzwert von EUR 12,70 überschritten.
75 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
C
76 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
77 
Der Streitwert entspricht der Summe der geltend gemachten Ansprüche, §§ 3 ff. ZPO; er war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
78 
Die Entscheidung zur Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG. Betrifft doch die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)