Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 5.006,42.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Parteien sind Ansprüche auf Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags im Streit.
Der Kläger ist seit dem 16.02.2012 für die Beklagte tätig, die über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
Laut § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages (aaO) verfallen die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Fälligkeit jeweils zum 15. des Folgemonats eintritt, § 4 Abs. 3 unter Abs. 2 des Arbeitsvertrages (aaO). Nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages besteht die Vergütung des Klägers aus einem tariflichen Entgelt nach der Entgeltgruppe 2 in Höhe von EUR 8,53 und einer übertariflichen Zulage pro geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von EUR 0,47.
Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages (Aktenblatt 14 ff.) bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB-Einzelgewerkschaft ist (Tarifverträge = Aktenblatt 37 ff.).
Der Kläger wurde bei der Kundin der Beklagten M. M.- und K. GmbH in Mu. (nachfolgend: Fa. M.) im Materiallager als Staplerfahrer und Hilfskraft für Materialbefüllung und -besorgung sowie als Springer eingesetzt. Dieses Unternehmen ging 1991 aus den früheren Betrieben A. M. W.- und F. und A. M. K. hervor. Das Unternehmen produziert überwiegend Fahrzeugkomponenten aus Kunststoff wie Instrumententafeln mit An- und Einbauteilen, Handschuhkasten, Airbagschlusskanal, Gepäckraumverkleidungen, Türverkleidungen, Säulenverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen, Lüfter und Motorabdeckungen, Luftführungssysteme, Klimasysteme, Stoßfänger. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma M. Mitglied des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall ist und alle Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden anwendet.
Zum 01.11.2012 trat der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und dem iGZ-Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall andererseits in Kraft (TV BZ ME = Aktenblatt 6 ff.).
Der Tarifvertrag lautet auszugsweise:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
10 
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
11 
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
12 
- NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten
- Gießereien
- Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
- Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
- Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
- Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
- Automobilindustrie und Fahrzeugbau
- Luft- und Raumfahrtindustrie
- Schiffbau
- Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie
- Hardwareproduktion
- Feinmechanik und Optik
- Uhren-Industrie
- Eisen-, Blech- und Metallwaren
- Musikinstrumente
- Spiel- und Sportgeräte
- Schmuckwaren
13 
sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
14 
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden.
15 
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
16 
§ 2 des Tarifvertrages regelt einen Branchenzuschlag nach Grund und Höhe.
17 
Zum 01.01.2013 trat der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie vom 02.08.2012 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), und dem iGZ-Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Bergbau, Chemie, Energie andererseits in Kraft (TV BZ Kunststoff = Aktenblatt 59 ff.). Wegen des Geltungsbereichs wird auf § 1 des Tarifvertrages Bezug genommen (aaO).
18 
Die Beklagte bezahlte an den Kläger für die Monate November und Dezember 2012 einen Stundenlohn in Höhe von EUR 9,00 brutto zzgl. Überstunden-, Nacht- und Feiertagszuschlägen (Lohnabrechnungen = Aktenblatt 93, 94). Für die Monate ab Januar 2013 bezahlte die Beklagte an den Kläger einen Stundenlohn in Höhe von EUR 8,74 brutto, darauf basierende Zuschläge sowie einen Branchenzuschlag nach dem TV BZ Kunststoff in Höhe von EUR 0,61 brutto pro Stunde. Dieser wurde im Februar 2013 auf EUR 0,87 brutto, im April 2013 auf EUR 1,31 brutto und im Juni 2013 auf EUR 1,80 brutto erhöht, wie sich das aus den Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2013 (Aktenblatt 95 bis 102) und September bis November 2013 (Aktenblatt 156, 171, 173) ergibt.
19 
Mit Schreiben vom 12.07.2013, der Beklagten zugegangen am 15.07.2013 ließ der Kläger Ansprüche für die Monate November 2012 bis Mai 2013 geltend machen (Aktenblatt 20, 21). Mit der am 29.07.2013 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 08.08.2013 zugestellten Klage, die nachfolgend mehrfach erweitert wurde, verfolgt der Kläger Ansprüche auf Zahlung eines höheren Branchenzuschlages nach dem TV BZ ME für die Zeit von November 2012 bis November 2013.
20 
Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, die Beklagte habe zu Unrecht nur die niedrigeren Zuschläge nach dem TV BZ Kunststoff bezahlt. Ihm stünden aber die höheren Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zu. Das Einsatzunternehmen sei Mitglied des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall und wende alle Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden an. Zutreffend habe das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) entschieden, dass nach dem Grundsatz „Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft“ auf die IG Metall abzustellen sei. Daraus folge die Geltung des TV BZ ME.
21 
Aus den Tarifverträgen über Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie und einer Auskunft des Betriebsrates ergebe sich für einen vergleichbaren Stammmitarbeiter ein Stundenlohn in Höhe von EUR 12,70 brutto nach der EG 2. Die Beklagte könne sich deshalb auf eine Deckelung der Ansprüche nicht berufen.
22 
Der Kläger beantragt zuletzt:
23 
1. Die Beklagte wird verurteilt, 2.223,4 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen.
24 
2. Die Beklagte wird verurteilt, 498,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen.
25 
3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 476,85 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.08.2013 zu bezahlen.
26 
4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 487,18 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.09.2013 zu bezahlen.
27 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,31 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.10.2013 zu bezahlen.
28 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,86 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.11.2013 zu bezahlen.
29 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 442,58 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.12.2013 zu bezahlen.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, dem Kläger stünden keine Ansprüche nach dem TV BZ ME zu. Die Beklagte rügt die schriftsätzliche Bezugnahme auf Tabellen. Sie meint Ansprüche bis Mai 2013 seien verfallen. Auf die Kenntnis des Klägers vom Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.06.2013 komme es nicht an. Im Übrigen würde sich der Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlages nicht nach dem TV BZ ME richten, sondern nach dem TV BZ Kunststoff. Denn es komme nicht bzw. nur im Zweifelsfall darauf an, welcher Tarifvertrag im Kundenbetrieb zur Anwendung komme. Vorrangig entscheidend sei der fachliche Geltungsbereich, dem die Firma M. unterfalle. Diese sei aber kein Betrieb der Metall- und Elektroindustrie, sondern ein Betrieb der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie.
33 
Allenfalls könnte der Kläger Branchenzuschläge nach dem zwischen dem BAP und der iGZ einerseits und der IG Metall andererseits abgeschlossenen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK) beanspruchen. Denn die IG Metall habe neben dem TV BZ ME auch diesen Tarifvertrag über Branchenzuschläge und einen weiteren für die Textil- und Bekleidungsindustrie abgeschlossen. Insofern genieße allerdings der TV BZ Kunststoff aus zeitlichen Gründen den Vorrang.
34 
Die Beklagte bestreitet, dass die Firma M. Mitglied des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall sei und alle Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden anwende. Sie bestreitet, dass eine vergleichbare Stammarbeitskraft einen Stundenlohn in Höhe von EUR 12,70 brutto erhalte. Nach den Angaben der Firma M. erhalte bei einer Neueinstellung eine gewerbliche Hilfskraft/Werker EUR 11,41 brutto pro Stunde und ein Staplerfahrer EUR 11,71 brutto pro Stunde. Davon sei nach § 2 Ziffer 4 des TV BZ Kunststoff ein Eingliederungsabschlag von 10 Prozent vorzunehmen. Die Vergütungsansprüche des Klägers seien mithin auf EUR 10,54 brutto begrenzt.
35 
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2013 (Aktenblatt 191/192 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die Klage ist zulässig (A), in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (B).
A
37 
Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs 2 Ziff. 2 ZPO. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2013 klargestellt, für welche Monate welche Beträge im Einzelnen für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 gefordert werden. Der Kläger hat für alle relevanten Monate Lohnabrechnungen der Beklagten vorgelegt. Auf die darin angeführten Stunden und Zuschläge für Feiertage, Überstunden und Nachtarbeit beziehen sich die Berechnungen des Klägers zum Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME. Danach sind auch die in einer Tabelle in der Klageschrift zusammengefassten Ansprüche für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 streitgegenständlich individualisierbar.
B
38 
Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche sind teilweise jedenfalls verfallen (I.), stehen dem Kläger aber auch nicht zu, weil auf das Arbeitsverhältnis der TV BZ ME keine Anwendung findet (II.).
I.
39 
Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit von November 2012 bis einschließlich Februar 2013 sind nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen.
40 
1. Diese Ansprüche hat der Kläger nicht innerhalb der dort geregelten Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Denn die Ansprüche für Februar 2013 waren nach § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats März fällig. Die hieran anknüpfende Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung lief am 15.06.2013 ab. Das Schreiben des Klägers vom 12.07.2013 (Aktenblatt 20, 21) ging der Beklagten erst am 15.07.2013 zu und mithin nach Fristablauf. Dieses Schreiben wahrt aber die nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu ermittelnde Frist betreffend die Ansprüche des Klägers für die Monate März, April und Mai 2013. Ansprüche für spätere Zeiträume hat der Kläger fristwahrend geltend gemacht bzw. eingeklagt.
41 
2. Soweit sich aus § 10 des Manteltarifvertrages i. V. m. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien eine kürzere Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit ergibt, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden muss, führt dies nicht dazu, dass - wie die Beklagte offenbar meint - Ansprüche bis einschließlich Mai 2013 verfallen wären. Denn insoweit kommt das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG zum Tragen, soweit der Kläger tarifgebunden ist. Das wird durch § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bestätigt für den Fall, dass eine Tarifbindung des Klägers nicht besteht.
42 
3. Der Kläger hat sich im Verfahren nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis der zugrundeliegenden Umstände gehabt, die die Geltendmachung der Ansprüche voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages). Lediglich in einer Anlage (Schreiben vom 12.07.2013 an die Beklagte = Aktenblatt 20, 21) wendet er ein, er habe er im Juli 2013 Kenntnis von dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart erlangt, nach welchem dem Beschäftigten in der Leiharbeit Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zustünden; deshalb gehe er davon aus, dass die Frist für sämtliche Ansprüche ab November 2012 gewahrt sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese außergerichtliche Äußerung zum Gegenstand seines Vortrags macht.
43 
Im Übrigen ist die zu fordernde Kenntnis des Gläubigers vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 13.03.2013 - 5 AZR 424/12 - Rz. 23 ff. zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
44 
Dem Kläger lagen die Lohnabrechnungen vor, aus welchen sich ergab, dass die Beklagte (erst) ab Januar 2013 Branchenzuschläge bezahlte, welche rechnerisch hinter denen nach dem TV BZ ME zurückblieben. Ohne weiteres hätte der Kläger Klage erheben können, wie das auch der Kläger im Verfahren 16 Ca 1474/13 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen eine andere Beklagte getan hat.
II.
45 
Dem Kläger stehen aber die begehrten Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME weder für die Zeit ab März 2013 noch für die Zeit davor zu. Denn der Geltungsbereich nach § 1 des Tarifvertrages ist nicht eröffnet.
46 
1. Der Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach diesem Tarifvertrag scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, Mitglied der IG Metall zu sein, die nach der Fußzeile des vorgelegten Tarifvertrages proklamiert, Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag hätten nur ihre Mitglieder. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien selbst benennt keinen der Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Ausreichend ist allerdings der Verweis in § 2 des Entgelttarifvertrages, auf welchen § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien Bezug nimmt. Danach erhöhen sich die Entgelte der Entgelttabelle um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
47 
Folgerichtig wird die Pflicht zur Gewährung von Branchenzuschlägen von der Beklagten nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie wendet allerdings den aus ihrer Sicht einschlägigen TV BZ Kunststoff an.
48 
2. Der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 2 des TV BZ ME ist nicht eröffnet.
49 
a) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen erfolgt nach den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der (Tarifvertrags-)Parteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Parteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, ggf. auch die praktische Übung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 06.07.2006 = NZA 2007, 167; 19.06.2001 EzA BetrVG 1972, § 77 BetrVG Nr. 77; 22.05.2001 EzA BetrAVG, § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3).
50 
b) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist danach der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet.
51 
aa) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist entscheidend, dass der Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie überlassen wird. § 1 TV BZ ME regelt selbst, wann von einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie auszugehen ist. Als Kundenbetrieb in diesem Sinne gelten nur die Betriebe der aufgezählten Wirtschaftszweige einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
52 
Der Tarifvertrag stellt nicht auf die Tarifbindung des Kundenbetriebes ab, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse, ob es sich also beispielsweise bei dem Einsatzbetrieb um eine Gießerei, Zieherei, Schlosserei oder um einen Betrieb handelt, der Stahlkonstruktionen, Maschinenbau, Fahrzeugbau, Schiffsbau usw. zum Gegenstand hat.
53 
Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entsteht der Anspruch auf den Branchenzuschlag folglich unabhängig von der Tarifbindung des Kundenbetriebes. Wäre die Firma M. ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige entstünde der Anspruch auch dann, wenn sie an einen branchenfremden Tarifvertrag, beispielsweise für die Kunststoff be- und verarbeitende Industrie oder an keinen Tarifvertrag gebunden wäre.
54 
Auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag ist in einem zweiten Schritt lediglich bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung des Kundenbetriebs als maßgebliches Entscheidungskriterium abzustellen.
55 
bb) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Regelungssystematik.
56 
(1) Die Regelungen zur Ausgestaltung des Branchenzuschlages, insbesondere zu dessen Höhe in § 2 des Tarifvertrages haben keinerlei unmittelbaren Bezug zur Vergütung nach dem Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie. Der Branchenzuschlag knüpft vielmehr an das Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit an und gewährt gestaffelt nach der Einsatzdauer eine prozentuale Erhöhung desselben (§ 2 Abs. 3 TV BZ ME). Dieses erhöhte Entgelt bildet gleichzeitig die Basis für sonstige Zuschläge (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME). Das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes begrenzt lediglich den Branchenzuschlag der Höhe nach (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME). Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Grundlage das Vergleichsentgelt beruht. Die Regelung lässt insbesondere keinen Bezug zu einem Tarifvertrag als Grundlage des Vergleichsentgelts erkennen und mithin erst recht keinen zum Tarifgefüge der Metall- und Elektroindustrie.
57 
(2) Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass es des Rückgriffs auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag (lediglich) im Zweifelsfall der Einordnung des Kundenbetriebs nicht bedurft hätte, wenn - wie offenbar der Kläger meint - grundsätzlich auf die Tarifbindung des Kundenbetriebs abzustellen wäre. Dieses Anknüpfungskriterium ist neben der beschreibenden Aufzählung der Wirtschaftszweige nicht einmal kumulativ genannt.
58 
(3) Der Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME soll den besonderen Gegebenheiten einer Tätigkeit in der Metall- und Elektroindustrie Rechnung tragen. Diese weichen von den Gegebenheiten in der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie und der Textil- und Bekleidungsindustrie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ab. Daraus erklärt sich, dass die IG Metall drei unterschiedliche Tarifverträge zum selben Regelungsgegenstand mit denselben Vertragspartnern geschlossen hat. Diese Tarifverträge gestalten den Branchenzuschlag jeweils unterschiedlich aus. Auch daran wird deutlich, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Branche ankommt und nicht auf die Tarifbindung des Einsatzunternehmens. Diese wirkt sich nur im Zweifelsfall und sonst nur mittelbar bei der Deckelung des Anspruchs aus.
59 
(4) Die Erwägung des Klägers, der Branchenzuschlag dürfe sich nicht an fiktiven Lohnregelungen orientieren, die bei der Firma M. überhaupt nicht zur Anwendung kommen, geht deshalb an der Sache vorbei.
60 
c) Bei der Firma M. handelt es sich nicht um einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie in diesem Sinne.
61 
Die Beklagte hat dargelegt, dass das Unternehmen aus einem kunststoffverarbeitenden Betrieb und einem Betrieb des Werkzeug- und Formenbaus hervorgegangen ist. Die behauptete und von der Beklagten bestrittene Tarifbindung der Firma M. an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden dürfte damit ggf. historisch begründbar sein.
62 
Die Beklagte hat im Übrigen dargelegt, dass die Firma M. im Wesentlichen Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie herstellt, wie Instrumententafeln, Handschuhkasten, Türverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen, Stoßfänger usw. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Mitteilung der Firma M. vom 03.12.2012 an die Beklagte (Aktenblatt 190). Darin heißt es: Unser Unternehmen „M. M.- und K. GmbH“ ist aufgrund des Produktionsspektrums der Kunststoffbranche zuzurechnen.
63 
Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
64 
Damit ist der Geltungsbereich des TV BZ ME nicht eröffnet.
65 
d) Soweit der Kläger meint, sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) stützen zu können, ergibt sich daraus nicht zu seinen Gunsten.
66 
aa) Nach § 3a Abs. 2 S. 1 des dortigen Arbeitsvertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 31.10.2012 (dort Ziffer 1) sollten für die Dauer des Kundeneinsatzes diejenigen unter Absatz a) genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft gelten, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt (I. 1. a) bb) der Entscheidungsgründe des Urteils). Die Entscheidung befasst sich im Folgenden mit der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und prüft, ob der Kundenbetrieb dem satzungsgemäßen Organisationsbereich der IG Metall oder dem der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie unterfällt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der satzungsgemäße Organisationsbereich sowohl der einen als auch der anderen Gewerkschaft eröffnet, eine Doppelzuständigkeit nach der Satzung des DGB im Zweifel jedoch auszuschließen sei nach dem Grundsatz: Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft.
67 
bb) Eine Bezugnahmeklausel, die auf den satzungsgemäßen Organisationsbereich der Gewerkschaft im Kundenbetrieb abstellt, liegt der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde. Anders als im dort entschiedenen Fall nimmt der vorliegende Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 2 nur auf die dort genannten Tarifverträge Bezug. Die Anwendung der Tarifverträge über einen Branchenzuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, sondern - wie dargelegt - mittelbar über § 2 des Entgelttarifvertrages. Diese Regelung knüpft an den Organisationsbereich der Gewerkschaft nicht an, sondern an den für den jeweiligen Wirtschaftszweig in einem gesonderten Tarifvertrag geregelten Branchenzuschlag.
68 
Deshalb gibt die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Fall für das vorliegende Verfahren nichts her, die IG Metall sei im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel diejenige Gewerkschaft, deren satzungsgemäßen Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliege. Unergiebig für das vorliegende Verfahren ist damit auch die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Verfahren, dass im Kundenbetrieb die von der IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Südwestmetall geschlossenen Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewandt werden. Entbehrlich ist eine Auseinandersetzung folglich mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nehme demgemäß für die Dauer des Kundeneinsatzes des Klägers den TV BZ ME in Bezug (I. 1. a) ee) 6) der Entscheidungsgründe). Dagegen könnte sprechen, dass die IG Metall satzungsgemäß im Sinne von § 1 c) ihrer Satzung nicht nur den TV BZ ME, sondern auch einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie geschlossen hat.
69 
e) Danach bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und welche Tarifverträge bei der Firma M. im Verhältnis zu deren Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, keiner weiteren Klärung.
70 
3. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Kläger Ansprüche nach dem mit der IG Metall geschlossenen Tarifvertrag TV BZ Holz/Kunststoff zustehen. Denn streitgegenständlich im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind ausschließlich die behaupteten Ansprüche, die der Kläger aus dem TV BZ ME herleitet. Er hat sich nicht darauf berufen, ihm stünden Ansprüche nach einem anderen Tarifvertrag zu.
71 
Der Kläger hat auch keine weiteren Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff. Das ergibt sich bereits aus dem auf die Anspruchsgrundlage TV BZ ME bezogenen Streitgegenstand. Der Kläger hat nicht (hilfsweise) geltend gemacht, ihm stünden weitergehende Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff zu.
72 
Im Übrigen ist der Kläger dem durch Vorlage der Bestätigung der Firma M. vom 03.12.2012 (Aktenblatt 190) untermauerten Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, eine vergleichbare Stammarbeitskraft erziele einen Stundenverdienst zwischen 11,41 EUR und 11,71 EUR. Sein Verweis auf den Tariflohn ist unergiebig, weil die Tarifbindung der Firma M. zwischen den Parteien streitig und Beweis nicht angetreten ist. Das gilt auch für den Hinweis auf eine Auskunft des Betriebsrates, zu deren Beweis das Zeugnis des Geschäftsführers angeboten wurde.
73 
Ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von EUR 11,71 hat die Beklagte nach Anwendung von § 2 Ziff. 4 TV BZ Kunststoff (Kürzung um 10 %) zutreffend EUR 10,54 als Stundenlohn ermittelt.
74 
Soweit der Kläger Zuschläge in Höhe von EUR 4,37 beansprucht wäre im Übrigen der von ihm selbst gesetzte Grenzwert von EUR 12,70 überschritten.
75 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
C
76 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
77 
Der Streitwert entspricht der Summe der geltend gemachten Ansprüche, §§ 3 ff. ZPO; er war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
78 
Die Entscheidung zur Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG. Betrifft doch die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

Gründe

 
36 
Die Klage ist zulässig (A), in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (B).
A
37 
Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs 2 Ziff. 2 ZPO. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2013 klargestellt, für welche Monate welche Beträge im Einzelnen für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 gefordert werden. Der Kläger hat für alle relevanten Monate Lohnabrechnungen der Beklagten vorgelegt. Auf die darin angeführten Stunden und Zuschläge für Feiertage, Überstunden und Nachtarbeit beziehen sich die Berechnungen des Klägers zum Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME. Danach sind auch die in einer Tabelle in der Klageschrift zusammengefassten Ansprüche für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 streitgegenständlich individualisierbar.
B
38 
Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche sind teilweise jedenfalls verfallen (I.), stehen dem Kläger aber auch nicht zu, weil auf das Arbeitsverhältnis der TV BZ ME keine Anwendung findet (II.).
I.
39 
Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit von November 2012 bis einschließlich Februar 2013 sind nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen.
40 
1. Diese Ansprüche hat der Kläger nicht innerhalb der dort geregelten Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Denn die Ansprüche für Februar 2013 waren nach § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats März fällig. Die hieran anknüpfende Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung lief am 15.06.2013 ab. Das Schreiben des Klägers vom 12.07.2013 (Aktenblatt 20, 21) ging der Beklagten erst am 15.07.2013 zu und mithin nach Fristablauf. Dieses Schreiben wahrt aber die nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu ermittelnde Frist betreffend die Ansprüche des Klägers für die Monate März, April und Mai 2013. Ansprüche für spätere Zeiträume hat der Kläger fristwahrend geltend gemacht bzw. eingeklagt.
41 
2. Soweit sich aus § 10 des Manteltarifvertrages i. V. m. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien eine kürzere Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit ergibt, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden muss, führt dies nicht dazu, dass - wie die Beklagte offenbar meint - Ansprüche bis einschließlich Mai 2013 verfallen wären. Denn insoweit kommt das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG zum Tragen, soweit der Kläger tarifgebunden ist. Das wird durch § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bestätigt für den Fall, dass eine Tarifbindung des Klägers nicht besteht.
42 
3. Der Kläger hat sich im Verfahren nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis der zugrundeliegenden Umstände gehabt, die die Geltendmachung der Ansprüche voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages). Lediglich in einer Anlage (Schreiben vom 12.07.2013 an die Beklagte = Aktenblatt 20, 21) wendet er ein, er habe er im Juli 2013 Kenntnis von dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart erlangt, nach welchem dem Beschäftigten in der Leiharbeit Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zustünden; deshalb gehe er davon aus, dass die Frist für sämtliche Ansprüche ab November 2012 gewahrt sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese außergerichtliche Äußerung zum Gegenstand seines Vortrags macht.
43 
Im Übrigen ist die zu fordernde Kenntnis des Gläubigers vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 13.03.2013 - 5 AZR 424/12 - Rz. 23 ff. zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
44 
Dem Kläger lagen die Lohnabrechnungen vor, aus welchen sich ergab, dass die Beklagte (erst) ab Januar 2013 Branchenzuschläge bezahlte, welche rechnerisch hinter denen nach dem TV BZ ME zurückblieben. Ohne weiteres hätte der Kläger Klage erheben können, wie das auch der Kläger im Verfahren 16 Ca 1474/13 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen eine andere Beklagte getan hat.
II.
45 
Dem Kläger stehen aber die begehrten Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME weder für die Zeit ab März 2013 noch für die Zeit davor zu. Denn der Geltungsbereich nach § 1 des Tarifvertrages ist nicht eröffnet.
46 
1. Der Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach diesem Tarifvertrag scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, Mitglied der IG Metall zu sein, die nach der Fußzeile des vorgelegten Tarifvertrages proklamiert, Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag hätten nur ihre Mitglieder. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien selbst benennt keinen der Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Ausreichend ist allerdings der Verweis in § 2 des Entgelttarifvertrages, auf welchen § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien Bezug nimmt. Danach erhöhen sich die Entgelte der Entgelttabelle um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
47 
Folgerichtig wird die Pflicht zur Gewährung von Branchenzuschlägen von der Beklagten nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie wendet allerdings den aus ihrer Sicht einschlägigen TV BZ Kunststoff an.
48 
2. Der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 2 des TV BZ ME ist nicht eröffnet.
49 
a) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen erfolgt nach den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der (Tarifvertrags-)Parteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Parteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, ggf. auch die praktische Übung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 06.07.2006 = NZA 2007, 167; 19.06.2001 EzA BetrVG 1972, § 77 BetrVG Nr. 77; 22.05.2001 EzA BetrAVG, § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3).
50 
b) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist danach der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet.
51 
aa) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist entscheidend, dass der Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie überlassen wird. § 1 TV BZ ME regelt selbst, wann von einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie auszugehen ist. Als Kundenbetrieb in diesem Sinne gelten nur die Betriebe der aufgezählten Wirtschaftszweige einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
52 
Der Tarifvertrag stellt nicht auf die Tarifbindung des Kundenbetriebes ab, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse, ob es sich also beispielsweise bei dem Einsatzbetrieb um eine Gießerei, Zieherei, Schlosserei oder um einen Betrieb handelt, der Stahlkonstruktionen, Maschinenbau, Fahrzeugbau, Schiffsbau usw. zum Gegenstand hat.
53 
Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entsteht der Anspruch auf den Branchenzuschlag folglich unabhängig von der Tarifbindung des Kundenbetriebes. Wäre die Firma M. ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige entstünde der Anspruch auch dann, wenn sie an einen branchenfremden Tarifvertrag, beispielsweise für die Kunststoff be- und verarbeitende Industrie oder an keinen Tarifvertrag gebunden wäre.
54 
Auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag ist in einem zweiten Schritt lediglich bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung des Kundenbetriebs als maßgebliches Entscheidungskriterium abzustellen.
55 
bb) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Regelungssystematik.
56 
(1) Die Regelungen zur Ausgestaltung des Branchenzuschlages, insbesondere zu dessen Höhe in § 2 des Tarifvertrages haben keinerlei unmittelbaren Bezug zur Vergütung nach dem Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie. Der Branchenzuschlag knüpft vielmehr an das Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit an und gewährt gestaffelt nach der Einsatzdauer eine prozentuale Erhöhung desselben (§ 2 Abs. 3 TV BZ ME). Dieses erhöhte Entgelt bildet gleichzeitig die Basis für sonstige Zuschläge (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME). Das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes begrenzt lediglich den Branchenzuschlag der Höhe nach (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME). Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Grundlage das Vergleichsentgelt beruht. Die Regelung lässt insbesondere keinen Bezug zu einem Tarifvertrag als Grundlage des Vergleichsentgelts erkennen und mithin erst recht keinen zum Tarifgefüge der Metall- und Elektroindustrie.
57 
(2) Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass es des Rückgriffs auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag (lediglich) im Zweifelsfall der Einordnung des Kundenbetriebs nicht bedurft hätte, wenn - wie offenbar der Kläger meint - grundsätzlich auf die Tarifbindung des Kundenbetriebs abzustellen wäre. Dieses Anknüpfungskriterium ist neben der beschreibenden Aufzählung der Wirtschaftszweige nicht einmal kumulativ genannt.
58 
(3) Der Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME soll den besonderen Gegebenheiten einer Tätigkeit in der Metall- und Elektroindustrie Rechnung tragen. Diese weichen von den Gegebenheiten in der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie und der Textil- und Bekleidungsindustrie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ab. Daraus erklärt sich, dass die IG Metall drei unterschiedliche Tarifverträge zum selben Regelungsgegenstand mit denselben Vertragspartnern geschlossen hat. Diese Tarifverträge gestalten den Branchenzuschlag jeweils unterschiedlich aus. Auch daran wird deutlich, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Branche ankommt und nicht auf die Tarifbindung des Einsatzunternehmens. Diese wirkt sich nur im Zweifelsfall und sonst nur mittelbar bei der Deckelung des Anspruchs aus.
59 
(4) Die Erwägung des Klägers, der Branchenzuschlag dürfe sich nicht an fiktiven Lohnregelungen orientieren, die bei der Firma M. überhaupt nicht zur Anwendung kommen, geht deshalb an der Sache vorbei.
60 
c) Bei der Firma M. handelt es sich nicht um einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie in diesem Sinne.
61 
Die Beklagte hat dargelegt, dass das Unternehmen aus einem kunststoffverarbeitenden Betrieb und einem Betrieb des Werkzeug- und Formenbaus hervorgegangen ist. Die behauptete und von der Beklagten bestrittene Tarifbindung der Firma M. an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden dürfte damit ggf. historisch begründbar sein.
62 
Die Beklagte hat im Übrigen dargelegt, dass die Firma M. im Wesentlichen Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie herstellt, wie Instrumententafeln, Handschuhkasten, Türverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen, Stoßfänger usw. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Mitteilung der Firma M. vom 03.12.2012 an die Beklagte (Aktenblatt 190). Darin heißt es: Unser Unternehmen „M. M.- und K. GmbH“ ist aufgrund des Produktionsspektrums der Kunststoffbranche zuzurechnen.
63 
Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
64 
Damit ist der Geltungsbereich des TV BZ ME nicht eröffnet.
65 
d) Soweit der Kläger meint, sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) stützen zu können, ergibt sich daraus nicht zu seinen Gunsten.
66 
aa) Nach § 3a Abs. 2 S. 1 des dortigen Arbeitsvertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 31.10.2012 (dort Ziffer 1) sollten für die Dauer des Kundeneinsatzes diejenigen unter Absatz a) genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft gelten, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt (I. 1. a) bb) der Entscheidungsgründe des Urteils). Die Entscheidung befasst sich im Folgenden mit der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und prüft, ob der Kundenbetrieb dem satzungsgemäßen Organisationsbereich der IG Metall oder dem der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie unterfällt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der satzungsgemäße Organisationsbereich sowohl der einen als auch der anderen Gewerkschaft eröffnet, eine Doppelzuständigkeit nach der Satzung des DGB im Zweifel jedoch auszuschließen sei nach dem Grundsatz: Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft.
67 
bb) Eine Bezugnahmeklausel, die auf den satzungsgemäßen Organisationsbereich der Gewerkschaft im Kundenbetrieb abstellt, liegt der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde. Anders als im dort entschiedenen Fall nimmt der vorliegende Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 2 nur auf die dort genannten Tarifverträge Bezug. Die Anwendung der Tarifverträge über einen Branchenzuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, sondern - wie dargelegt - mittelbar über § 2 des Entgelttarifvertrages. Diese Regelung knüpft an den Organisationsbereich der Gewerkschaft nicht an, sondern an den für den jeweiligen Wirtschaftszweig in einem gesonderten Tarifvertrag geregelten Branchenzuschlag.
68 
Deshalb gibt die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Fall für das vorliegende Verfahren nichts her, die IG Metall sei im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel diejenige Gewerkschaft, deren satzungsgemäßen Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliege. Unergiebig für das vorliegende Verfahren ist damit auch die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Verfahren, dass im Kundenbetrieb die von der IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Südwestmetall geschlossenen Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewandt werden. Entbehrlich ist eine Auseinandersetzung folglich mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nehme demgemäß für die Dauer des Kundeneinsatzes des Klägers den TV BZ ME in Bezug (I. 1. a) ee) 6) der Entscheidungsgründe). Dagegen könnte sprechen, dass die IG Metall satzungsgemäß im Sinne von § 1 c) ihrer Satzung nicht nur den TV BZ ME, sondern auch einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie geschlossen hat.
69 
e) Danach bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und welche Tarifverträge bei der Firma M. im Verhältnis zu deren Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, keiner weiteren Klärung.
70 
3. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Kläger Ansprüche nach dem mit der IG Metall geschlossenen Tarifvertrag TV BZ Holz/Kunststoff zustehen. Denn streitgegenständlich im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind ausschließlich die behaupteten Ansprüche, die der Kläger aus dem TV BZ ME herleitet. Er hat sich nicht darauf berufen, ihm stünden Ansprüche nach einem anderen Tarifvertrag zu.
71 
Der Kläger hat auch keine weiteren Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff. Das ergibt sich bereits aus dem auf die Anspruchsgrundlage TV BZ ME bezogenen Streitgegenstand. Der Kläger hat nicht (hilfsweise) geltend gemacht, ihm stünden weitergehende Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff zu.
72 
Im Übrigen ist der Kläger dem durch Vorlage der Bestätigung der Firma M. vom 03.12.2012 (Aktenblatt 190) untermauerten Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, eine vergleichbare Stammarbeitskraft erziele einen Stundenverdienst zwischen 11,41 EUR und 11,71 EUR. Sein Verweis auf den Tariflohn ist unergiebig, weil die Tarifbindung der Firma M. zwischen den Parteien streitig und Beweis nicht angetreten ist. Das gilt auch für den Hinweis auf eine Auskunft des Betriebsrates, zu deren Beweis das Zeugnis des Geschäftsführers angeboten wurde.
73 
Ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von EUR 11,71 hat die Beklagte nach Anwendung von § 2 Ziff. 4 TV BZ Kunststoff (Kürzung um 10 %) zutreffend EUR 10,54 als Stundenlohn ermittelt.
74 
Soweit der Kläger Zuschläge in Höhe von EUR 4,37 beansprucht wäre im Übrigen der von ihm selbst gesetzte Grenzwert von EUR 12,70 überschritten.
75 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
C
76 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
77 
Der Streitwert entspricht der Summe der geltend gemachten Ansprüche, §§ 3 ff. ZPO; er war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
78 
Die Entscheidung zur Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG. Betrifft doch die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 22. Jan. 2014 - 11 Ca 5441/13

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 22. Jan. 2014 - 11 Ca 5441/13 zitiert 12 §§.

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

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(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 22. Jan. 2014 - 11 Ca 5441/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 22. Jan. 2014 - 11 Ca 5441/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. März 2013 - 5 AZR 424/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. März 2012 - 3 Sa 1526/11 - wird zurückgewiesen.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 22. Jan. 2014 - 11 Ca 5441/13.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2014 - 4 Sa 151/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2013 – 13 Ca 2235/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten über d

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2014 - 4 Sa 145/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 – 14 Ca 2241/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten über d

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2014 - 4 Sa 155/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2013 – 13 Ca 2228/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten über d

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2014 - 4 Sa 337/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2013 – 12 Ca 2224/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten über d

Referenzen

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. März 2012 - 3 Sa 1526/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1959 geborene Kläger war vom 11. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und bis zum 22. November 2007 verschiedenen Unternehmen als Helfer überlassen. Der Kläger erhielt bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden einen Bruttostundenlohn von zunächst 6,12 Euro, ab 1. Januar 2007 von 6,80 Euro und ab 1. April 2007 von 6,90 Euro.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 7. Juli 2006 (im Folgenden: Arbeitsvertrag) zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

„1. Vertragsgegenstand

        

Der Arbeitgeber überlässt als Dienstleistungsunternehmen seinen Kunden Personal für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Mit Vertragsbeginn wird der Mitarbeiter als Zeitarbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig.

        

Der Mitarbeiter wird folgende Tätigkeiten eingestellt:

        

gewerbliche Hilfe

        

…       

        

2. Tarifvertrag

        

Es gelten die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und J abgeschlossenen Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom 01.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden: MTV, ETV und ERTV genannt.

        

…       

        

16. Ausschlussfristen

        

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 16 MTV innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten, (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

        

…“    

4

Mit der am 14. März 2011 eingereichten und der Beklagten am 31. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger für fünf Überlassungen im Zeitraum Juli 2006 bis November 2007 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die jeweiligen Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährten, verlangt und geltend gemacht, die Ansprüche seien weder verfallen noch verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst mit dem Vorliegen der Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu laufen begonnen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.181,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Ansprüche seien nach der Ausschlussfristenregelung in Nr. 16 Arbeitsvertrag verfallen, jedenfalls aber verjährt.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet.

9

A. In Höhe eines Teilbetrags von 2.379,43 Euro brutto ist die Klage bereits nach der eigenen Berechnung des Klägers unbegründet. Das Arbeitsgericht hat ihm zwar 13.181,45 Euro brutto zugesprochen. Doch hat der Kläger in der Berufungsbeantwortung seine Forderung auf 10.802,02 Euro brutto neu berechnet, nachdem er Auskünfte nach § 13 AÜG eingeholt hatte. Prozessuale Konsequenzen hat er daraus nicht gezogen.

10

B. Im Übrigen war die Beklagte nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die Zeit der Überlassung an die T, die S, die H, die F und die K das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es diese Entleiher ihren Stammarbeitnehmern seinerzeit gewährten(I.). Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen einzuhalten (II.). Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für den Streitzeitraum Juli 2006 bis November 2007 ist aber verjährt (III.).

11

I. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 9 Nr. 2 AÜG) mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Eine solche zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nr. 2 Arbeitsvertrag verweist auf unwirksame Tarifverträge. Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen.

12

1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

13

2. Fehlt einer Tarifvertragspartei die Tariffähigkeit, kann sie allenfalls eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, aber keinen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen(zur fehlenden Tarifzuständigkeit: BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69). Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene „Tarifverträge“ sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4). Davon geht auch § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Die gesetzliche Anordnung, einen Rechtsstreit, der davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder deren Tarifzuständigkeit gegeben ist, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wäre sinnlos, wenn die fehlende Tariffähigkeit oder die fehlende Tarifzuständigkeit lediglich zu einer Unwirksamkeit des Tarifvertrags ex nunc führen würde. Dementsprechend wird in dem als besonderes Beschlussverfahren ausgestalteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht eine ursprünglich bestehende Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit „abgesprochen“, sondern lediglich das Fehlen der Fähigkeit oder der Zuständigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags festgestellt.

14

3. Die These vom fehlerhaften Tarifvertrag (HWK/Henssler 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 21a), die in Anlehnung an die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Rückabwicklung die Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc annimmt, ist bei der Vereinbarung tariflicher Regelungen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG ungeeignet. Denn es geht in diesem Falle nicht um die Rückabwicklung vollzogener Tarifverträge, sondern um die Rechtsfolge des Scheiterns einer vom Gesetz nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Dabei muss nichts rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer behält die bezogene Vergütung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und erwirbt darüber hinaus nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf die Differenz zu dem Entgelt, das er erhalten hätte, wenn das Gebot der Gleichbehandlung von Anfang an beachtet worden wäre. Dazu räumt § 13 AÜG dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher ein.

15

4. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

16

Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN). Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das Bundesarbeitsgericht noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der CGZP festgestellt. In der von der Revision angezogenen Entscheidung (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 c cc der Gründe, BAGE 110, 79) hat der Senat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung eines Leiharbeitnehmers zwar auch einen von der CGZP abgeschlossenen Entgelttarifvertrag herangezogen, eine Feststellung von deren Tariffähigkeit war damit aber nicht verbunden. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 mwN).

17

Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP realisiert hat.

18

II. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP einzuhalten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Regelungen zu Ausschlussfristen in Tarifverträgen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche überhaupt den Anspruch auf gleiches Entgelt erfassen (vgl. dazu LAG Düsseldorf 29. August 2012 - 12 Sa 576/12 - Rn. 132, rkr.).

19

Eine Ausschlussfristenregelung in einem unwirksamen CGZP-Tarifvertrag ist auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (aA Löwisch SAE 2013, 11). Arbeitsvertragsparteien sind zwar grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wirksamkeit ankommt. Eine derartige Abrede scheidet jedoch aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, nur ein wirksamer Tarifvertrag habe vereinbart werden sollen (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43). Das ist vorliegend der Fall. Nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag konnte die Beklagte als Klauselverwenderin den Zweck der Bezugnahme - das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreichen.

20

Darüber hinaus würde Nr. 16 Arbeitsvertrag als eigenständige vertragliche Ausschlussfristenregelung der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(vgl. dazu im Einzelnen: BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19).

21

III. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt für die streitgegenständlichen Überlassungen ist verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

22

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird. Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegt er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

23

2. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

24

Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - zu B II 3 b bb (2) (b) der Gründe; BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 32/00 - zu B I 3 a aa der Gründe; ErfK/Preis 13. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 9; MüKoBGB/Grothe 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 25 ff. - jeweils mwN).

25

Danach hat der Leiharbeitnehmer von dem Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ausreichende Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er - wie im Streitfall der Kläger - Kenntnis von der Tatsache hat, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers mehr verdienen als er. Grundsätzlich unbeachtlich ist dagegen die zutreffende rechtliche Würdigung einer arbeitsvertraglichen Klausel, mit der der Verleiher von der in § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Möglichkeit, von dem Gebot der Gleichbehandlung abzuweichen, Gebrauch macht. Vertraut der Leiharbeitnehmer auf deren Rechtswirksamkeit und in diesem Zusammenhang auf die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition, so ist dieses Vertrauen ebenso wenig geschützt wie das des Verleihers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und solange dem Leiharbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unzumutbar war.

26

3. Dem Kläger war eine Klage auf gleiches Arbeitsentgelt vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nicht unzumutbar. Eine solche hätte hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.

27

Nach einer von Schüren an allen deutschen Arbeitsgerichten durchgeführten Befragung, an der sich 83% der Arbeitsgerichte beteiligten (Stand: August 2007), bezweifelten Arbeitsgerichte in Deutschland seit 2003 nahezu ausnahmslos die Tariffähigkeit der CGZP. Leiharbeitnehmer, die den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt einklagten, hatten damit regelmäßig ganz oder teilweise Erfolg, nur eine einzige Klage wurde abgewiesen (Schüren NZA 2007, 1213). Auch im Schrifttum ist die Tariffähigkeit der CGZP seit deren erstem Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und ihr der Vorwurf gemacht worden, Leiharbeitsunternehmen mit „billigen“ Tarifverträgen „zu versorgen“ (vgl. nur Ankersen NZA 2003, 421; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN). Selbst wenn eine entsprechende Zahlungsklage nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt worden wäre und der Kläger von der Antragsbefugnis des § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG hätte Gebrauch machen müssen, hätte dies keine Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bewirkt(aA Schüren AuR 2011, 142). Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (Staudinger/Peters/Jacoby (2009) § 199 BGB Rn. 62). Überdies hatten zum frühesten Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2009 bereits zwei Instanzen in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren die fehlende Tariffähigkeit der CGZP festgestellt(ArbG Berlin 1. April 2009 - 35 BV 17008/08 -; LAG Berlin-Brandenburg 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09 -).

28

Der Einwand der Revision, es gebe kein Beispiel für ein erfolgreiches, von einem Leiharbeitnehmer nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleitetes Verfahren, ist nicht zutreffend. Nachdem das Arbeitsgericht Bamberg mit Beschluss vom 16. April 2008 (- 2 Ca 249/08 -) einen Rechtsstreit über Vergütungsansprüche aus einem Leiharbeitsverhältnis für die Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2008 ausgesetzt hatte, hat der dortige Kläger ein Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP anhängig gemacht (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 17, BAGE 136, 302), in dem festgestellt worden ist, dass die CGZP am 22. Juli 2003 nicht tariffähig war (ArbG Berlin 8. September 2011 - 63 BV 9415/08 -).

29

Das Argument, bis zur CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts habe der Kläger den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wegen § 13 Halbs. 2 AÜG nicht beziffern können, hat der Kläger selbst widerlegt. Unbeschadet der Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Entleiher nach dem Sinn und Zweck der Norm bereits bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit eines Tarifvertrags, dessen Geltung nach § 9 Nr. 2 AÜG vereinbart worden ist, besteht(so die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. nur Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 10; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 7 - jeweils mwN), hat der Kläger, ohne zuvor Auskünfte der Entleiher eingeholt zu haben, am 31. März 2011 eine bezifferte Klage erheben können. Auskünfte hat der Kläger erst in der Berufungsinstanz eingeholt.

30

4. Danach hat die Verjährungsfrist für den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für Überlassungen im Jahre 2006 am 31. Dezember 2006, für solche aus dem Jahr 2007 am 31. Dezember 2007 zu laufen begonnen, § 199 Abs. 1 BGB. Bei Erhebung der Klage war die regelmäßige Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

31

IV. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Busch    

        

    A. Christen    

                 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. März 2012 - 3 Sa 1526/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1959 geborene Kläger war vom 11. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und bis zum 22. November 2007 verschiedenen Unternehmen als Helfer überlassen. Der Kläger erhielt bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden einen Bruttostundenlohn von zunächst 6,12 Euro, ab 1. Januar 2007 von 6,80 Euro und ab 1. April 2007 von 6,90 Euro.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 7. Juli 2006 (im Folgenden: Arbeitsvertrag) zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

„1. Vertragsgegenstand

        

Der Arbeitgeber überlässt als Dienstleistungsunternehmen seinen Kunden Personal für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Mit Vertragsbeginn wird der Mitarbeiter als Zeitarbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig.

        

Der Mitarbeiter wird folgende Tätigkeiten eingestellt:

        

gewerbliche Hilfe

        

…       

        

2. Tarifvertrag

        

Es gelten die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und J abgeschlossenen Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom 01.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden: MTV, ETV und ERTV genannt.

        

…       

        

16. Ausschlussfristen

        

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 16 MTV innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten, (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

        

…“    

4

Mit der am 14. März 2011 eingereichten und der Beklagten am 31. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger für fünf Überlassungen im Zeitraum Juli 2006 bis November 2007 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die jeweiligen Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährten, verlangt und geltend gemacht, die Ansprüche seien weder verfallen noch verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst mit dem Vorliegen der Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu laufen begonnen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.181,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Ansprüche seien nach der Ausschlussfristenregelung in Nr. 16 Arbeitsvertrag verfallen, jedenfalls aber verjährt.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet.

9

A. In Höhe eines Teilbetrags von 2.379,43 Euro brutto ist die Klage bereits nach der eigenen Berechnung des Klägers unbegründet. Das Arbeitsgericht hat ihm zwar 13.181,45 Euro brutto zugesprochen. Doch hat der Kläger in der Berufungsbeantwortung seine Forderung auf 10.802,02 Euro brutto neu berechnet, nachdem er Auskünfte nach § 13 AÜG eingeholt hatte. Prozessuale Konsequenzen hat er daraus nicht gezogen.

10

B. Im Übrigen war die Beklagte nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die Zeit der Überlassung an die T, die S, die H, die F und die K das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es diese Entleiher ihren Stammarbeitnehmern seinerzeit gewährten(I.). Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen einzuhalten (II.). Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für den Streitzeitraum Juli 2006 bis November 2007 ist aber verjährt (III.).

11

I. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 9 Nr. 2 AÜG) mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Eine solche zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nr. 2 Arbeitsvertrag verweist auf unwirksame Tarifverträge. Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen.

12

1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

13

2. Fehlt einer Tarifvertragspartei die Tariffähigkeit, kann sie allenfalls eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, aber keinen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen(zur fehlenden Tarifzuständigkeit: BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69). Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene „Tarifverträge“ sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4). Davon geht auch § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Die gesetzliche Anordnung, einen Rechtsstreit, der davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder deren Tarifzuständigkeit gegeben ist, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wäre sinnlos, wenn die fehlende Tariffähigkeit oder die fehlende Tarifzuständigkeit lediglich zu einer Unwirksamkeit des Tarifvertrags ex nunc führen würde. Dementsprechend wird in dem als besonderes Beschlussverfahren ausgestalteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht eine ursprünglich bestehende Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit „abgesprochen“, sondern lediglich das Fehlen der Fähigkeit oder der Zuständigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags festgestellt.

14

3. Die These vom fehlerhaften Tarifvertrag (HWK/Henssler 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 21a), die in Anlehnung an die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Rückabwicklung die Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc annimmt, ist bei der Vereinbarung tariflicher Regelungen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG ungeeignet. Denn es geht in diesem Falle nicht um die Rückabwicklung vollzogener Tarifverträge, sondern um die Rechtsfolge des Scheiterns einer vom Gesetz nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Dabei muss nichts rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer behält die bezogene Vergütung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und erwirbt darüber hinaus nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf die Differenz zu dem Entgelt, das er erhalten hätte, wenn das Gebot der Gleichbehandlung von Anfang an beachtet worden wäre. Dazu räumt § 13 AÜG dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher ein.

15

4. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

16

Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN). Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das Bundesarbeitsgericht noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der CGZP festgestellt. In der von der Revision angezogenen Entscheidung (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 c cc der Gründe, BAGE 110, 79) hat der Senat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung eines Leiharbeitnehmers zwar auch einen von der CGZP abgeschlossenen Entgelttarifvertrag herangezogen, eine Feststellung von deren Tariffähigkeit war damit aber nicht verbunden. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 mwN).

17

Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP realisiert hat.

18

II. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP einzuhalten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Regelungen zu Ausschlussfristen in Tarifverträgen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche überhaupt den Anspruch auf gleiches Entgelt erfassen (vgl. dazu LAG Düsseldorf 29. August 2012 - 12 Sa 576/12 - Rn. 132, rkr.).

19

Eine Ausschlussfristenregelung in einem unwirksamen CGZP-Tarifvertrag ist auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (aA Löwisch SAE 2013, 11). Arbeitsvertragsparteien sind zwar grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wirksamkeit ankommt. Eine derartige Abrede scheidet jedoch aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, nur ein wirksamer Tarifvertrag habe vereinbart werden sollen (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43). Das ist vorliegend der Fall. Nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag konnte die Beklagte als Klauselverwenderin den Zweck der Bezugnahme - das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreichen.

20

Darüber hinaus würde Nr. 16 Arbeitsvertrag als eigenständige vertragliche Ausschlussfristenregelung der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(vgl. dazu im Einzelnen: BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19).

21

III. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt für die streitgegenständlichen Überlassungen ist verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

22

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und mit dem arbeitsvertraglich für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird. Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegt er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

23

2. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

24

Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - zu B II 3 b bb (2) (b) der Gründe; BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 32/00 - zu B I 3 a aa der Gründe; ErfK/Preis 13. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 9; MüKoBGB/Grothe 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 25 ff. - jeweils mwN).

25

Danach hat der Leiharbeitnehmer von dem Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ausreichende Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er - wie im Streitfall der Kläger - Kenntnis von der Tatsache hat, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers mehr verdienen als er. Grundsätzlich unbeachtlich ist dagegen die zutreffende rechtliche Würdigung einer arbeitsvertraglichen Klausel, mit der der Verleiher von der in § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Möglichkeit, von dem Gebot der Gleichbehandlung abzuweichen, Gebrauch macht. Vertraut der Leiharbeitnehmer auf deren Rechtswirksamkeit und in diesem Zusammenhang auf die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition, so ist dieses Vertrauen ebenso wenig geschützt wie das des Verleihers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und solange dem Leiharbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unzumutbar war.

26

3. Dem Kläger war eine Klage auf gleiches Arbeitsentgelt vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nicht unzumutbar. Eine solche hätte hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.

27

Nach einer von Schüren an allen deutschen Arbeitsgerichten durchgeführten Befragung, an der sich 83% der Arbeitsgerichte beteiligten (Stand: August 2007), bezweifelten Arbeitsgerichte in Deutschland seit 2003 nahezu ausnahmslos die Tariffähigkeit der CGZP. Leiharbeitnehmer, die den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt einklagten, hatten damit regelmäßig ganz oder teilweise Erfolg, nur eine einzige Klage wurde abgewiesen (Schüren NZA 2007, 1213). Auch im Schrifttum ist die Tariffähigkeit der CGZP seit deren erstem Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und ihr der Vorwurf gemacht worden, Leiharbeitsunternehmen mit „billigen“ Tarifverträgen „zu versorgen“ (vgl. nur Ankersen NZA 2003, 421; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN). Selbst wenn eine entsprechende Zahlungsklage nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt worden wäre und der Kläger von der Antragsbefugnis des § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG hätte Gebrauch machen müssen, hätte dies keine Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bewirkt(aA Schüren AuR 2011, 142). Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (Staudinger/Peters/Jacoby (2009) § 199 BGB Rn. 62). Überdies hatten zum frühesten Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2009 bereits zwei Instanzen in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren die fehlende Tariffähigkeit der CGZP festgestellt(ArbG Berlin 1. April 2009 - 35 BV 17008/08 -; LAG Berlin-Brandenburg 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09 -).

28

Der Einwand der Revision, es gebe kein Beispiel für ein erfolgreiches, von einem Leiharbeitnehmer nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleitetes Verfahren, ist nicht zutreffend. Nachdem das Arbeitsgericht Bamberg mit Beschluss vom 16. April 2008 (- 2 Ca 249/08 -) einen Rechtsstreit über Vergütungsansprüche aus einem Leiharbeitsverhältnis für die Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2008 ausgesetzt hatte, hat der dortige Kläger ein Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP anhängig gemacht (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 17, BAGE 136, 302), in dem festgestellt worden ist, dass die CGZP am 22. Juli 2003 nicht tariffähig war (ArbG Berlin 8. September 2011 - 63 BV 9415/08 -).

29

Das Argument, bis zur CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts habe der Kläger den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wegen § 13 Halbs. 2 AÜG nicht beziffern können, hat der Kläger selbst widerlegt. Unbeschadet der Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Entleiher nach dem Sinn und Zweck der Norm bereits bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit eines Tarifvertrags, dessen Geltung nach § 9 Nr. 2 AÜG vereinbart worden ist, besteht(so die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. nur Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 10; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 7 - jeweils mwN), hat der Kläger, ohne zuvor Auskünfte der Entleiher eingeholt zu haben, am 31. März 2011 eine bezifferte Klage erheben können. Auskünfte hat der Kläger erst in der Berufungsinstanz eingeholt.

30

4. Danach hat die Verjährungsfrist für den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für Überlassungen im Jahre 2006 am 31. Dezember 2006, für solche aus dem Jahr 2007 am 31. Dezember 2007 zu laufen begonnen, § 199 Abs. 1 BGB. Bei Erhebung der Klage war die regelmäßige Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

31

IV. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Busch    

        

    A. Christen    

                 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.