Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 09. Aug. 2016 - 12 Sa 257/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 28.01.2016 zu Aktenzeichen1 Ca 1638/15 abgeändert.
2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche in ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis.
3Die Beklagte betreibt ein Universitätsklinikum in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts.
4Der am 1970 geborene Kläger ist seit dem 03.01.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde zunächst als Rettungssanitäter tätig und später nach einer Höhergruppierung als kaufmännischer Mitarbeiter eingesetzt, unter anderem im Personalwesen als Entgeltabrechner. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag TV-L Anwendung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 2.689,65 €.
5Aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften steht dem Kläger unstreitig ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Hinzu kommt der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von weiteren fünf Arbeitstagen, welcher dem Kläger ebenfalls unstreitig darüber hinaus gehend zusteht, so dass ihm insgesamt ein Jahresurlaubsanspruch von 35 Arbeitstagen zusteht.
6Die Urlaubsregelung in § 26 TV-L lautet:
7„Absatz 1: Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
8(…)
9Absatz 1 Satz 6: „Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.“
10„Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 6:
11Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll eine Urlaubszeit von 2 Wochendauer angestrebt werden.
12Absatz 2:
13Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
14a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03. angetreten werden, ist er bis zum 31.05. anzutreten.
15b) (…)“
16In der Zeit vom 15.08.2013 bis zum 11.02.2015 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
17Am 02.02.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit zum 11.02.2015 ende und er ab dem 12.02.2015 bis einschließlich 04.03.2015 Urlaub beantrage. Hierauf antwortete die arbeitgeberseitige Beauftragte für das betriebliche Eingliederungsmanagement, Frau H , den Kläger mit Email vom 06.02.2015, 07:58 Uhr (Bl. 54 d. A.), dass arbeitgeberseitig eine Verlängerung der Wiedereingliederung gewünscht werde und gebeten werde, dass sich der Kläger erneut beim betriebsärztlichen Dienst vorstelle. Weiter heißt es in dieser E-Mail: „Eine Vereinbarung zum Resturlaub werden wir üblicherweise zum Ende der WE, auch im Rahmen eines Feedbacks, treffen“.
18Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 11.02.2015 hinaus erfolgte nicht.
19Am Morgen des 12.02.2015 erschien der Kläger an seinem Arbeitsplatz und fragte nach, was hinsichtlich seines beantragten Urlaubs sei, woraufhin der Kläger von seinem Vorgesetzten nach Hause geschickt wurde, mit der Bemerkung, der Urlaub sei antragsgemäß bewilligt.
20Ein weitergehender Urlaubsantrag des Klägers erfolgte allenfalls noch für den 12.03.2015 (Rosenmontag), darüber hinausgehend wurde durch den Kläger zunächst kein Urlaub beantragt.
21Erstmalig im Mai 2015 wandte sich der Kläger alsdann wiederum an die Beklagte und bat um Klärung des noch offenen Resturlaubsanspruchs, woraufhin die Beklagte entgegnete, etwaiger Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2014 sei inzwischen jedenfalls verfallen.
22Der Kläger hat daraufhin am 24.07.2015 beim Arbeitsgericht Bonn die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst einen Zahlungsantrag gestellt hat und diesen nach gerichtlichem Hinweis auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat.
23Der Kläger hat mit dem vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass ihm noch Resturlaubsansprüche aus 2014 zustehen, für den Fall, dass diese verfallen sein sollten, jedenfalls in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs als Schadenersatzanspruch.
24Der Kläger hat hierzu die Ansicht vertreten, der komplette in Anspruch genommene Urlaub vom 12.02.2015 bis 04.03.2015 sei noch Resturlaub aus dem Jahr 2013 gewesen, so dass ihm nach Beendigung des Urlaubs am 04.03.2015 noch der vollständige Jahresurlaubsanspruch für 2014 zugestanden habe im Umfang von 35 Arbeitstagen. Dieser sei auch nicht verfallen. Jedenfalls sei die Beklagte aus Fürsorgegesichtspunkten im Hinblick auf die vorangegangene Erkrankung des Klägers verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er seinen Urlaub aus dem Jahr 2014 zur Vermeidung des Verfalls bis spätestens 31.03.2015 hätte antreten müssen. Der Kläger hat insofern behauptet, er sei seinerzeit krankheitsbedingt kognitiv eingeschränkt gewesen, was seiner Vorgesetzten Frau Dykmanns auch bekannt gewesen sei. Nach Ansicht des Klägers sei entsprechend der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14, der Arbeitgeber arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, Urlaub aus eigener Initiative heraus zu gewähren.
25Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
26-
27
1. festzustellen, das ihm aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus dem Jahr 2014 noch 35 Urlaubstage zustehen,hilfsweise,
-
28
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die aus dem Jahr 2014 noch zustehenden 35 Urlaubstage zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, aus dem Jahr 2013 hätten dem Kläger bei Abschluss seiner Arbeitsunfähigkeit im Februar 2015 lediglich noch vier Urlaubstage zugestanden. Der noch offene Resturlaubsanspruch des Klägers habe daher unter Einbeziehung des Urlaubsanspruchs 2014 insgesamt 39 Arbeitstage bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit betragen. Von diesen 39 Arbeitstagen hätten nach Wiederbeginn der Arbeitsfähigkeit am 12.02.2015 bis zum 31.03.2015 noch 34 Arbeitstage in Anspruch genommen werden können. Auch die darüber hinausgehende fünf Arbeitstage seien jedoch verfallen, da gemäß § 26 TV-L ausgereicht hätte, dass der Urlaub bis zum 31.03.2015 lediglich hätte angetreten werden müssen und dass der Urlaub – abweichend von der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes – nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollständig hätte genommen werden müssen.
32Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, sie sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen. Dies gelte insbesondere im Fall des Klägers, da dieser im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit für die Beklagte als Mitarbeiter der Personalabteilung für die Führung von Urlaubskonten verantwortlich gewesen sei und ihm insofern die gesetzlichen Regelungen und tariflichen Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen bekannt seien. Weiter hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger – unstreitig – im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Jahr 2014 bereits durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten wurde.
33Die Beklagte hat weiter behauptet, der Kläger habe auch nach dem 04.03.2015 noch für den 12.03.2015 (Rosenmontag) Urlaub beantragt und bewilligt erhalten.
34Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vom 28.01.2016 festgestellt, dass dem Kläger noch fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2014 zustehen und die Klage im übrigen abgewiesen.
35Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass dem Kläger bei seiner Genesung nur noch (maximal) vier und nicht 17 Resturlaubstage aus 2013 noch zustanden. Denn neben den 18 unstreitig vom 01.04. bis 15.08.2013 in Anspruch genommenen Urlaubstagen seien auch die vier unstreitig im Zeitraum bis 31.03.2013 genommenen Urlaubstage auf den Urlaubsanspruch des Klägers für 2013 anzurechnen gewesen, da nicht ersichtlich sei, weshalb nach den tarifvertraglichen Übertragungsanschriften Urlaub aus dem Jahr 2012 auf das Kalenderjahr 2013 übertragen worden sein sollte. Insofern seien 13 Rest-Urlaubstage aus dem Jahr 2013 zunächst ins Kalenderjahr 2014 übertragen worden. Zehn dieser 13 Urlaubstage seien jedoch gemäß § 26 TV-L zum 31.05.2015 verfallen, da der TV-L insofern für den übergesetzlichen Urlaub auch im Fall der dauerhaften Erkrankung einen entsprechenden Verfall zum 31.05. des Folgejahres vorsehe. Damit hätten dem Kläger eigentlich lediglich noch drei Arbeitstage Resturlaubsanspruch aus 2013 zugestanden, wobei das Arbeitsgericht alsdann zu Gunsten des Klägers die beklagtenseitig jedenfalls anerkannten vier Resturlaubstage aus 2013 für die weiteren Berechnungen zugrunde gelegt hat.
36Insofern habe bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 12.02.2015 ein noch offener Resturlaubsanspruch von 39 Arbeitstagen bestanden (35 Arbeitstage 2014 + 4 Arbeitstage Rest aus 2013). Von diesen 39 Arbeitstagen hätten theoretisch 34 ab Wiederbeginn der Arbeitsfähigkeit am 12.02.2015 bis zum 31.03.2015 in Anspruch genommen werden können, so dass in diesem Umfang der Urlaubsanspruch des Klägers verfallen sei, auch wenn er diesen tatsächlich nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen habe.
37Im Umfang der überschießenden fünf Arbeitstage stehe dem Kläger jedoch entgegen der Rechtsansicht der Beklagten noch ein Resturlaubsanspruch aus 2014 zu. Aus § 26 TV-L könne man nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer zur Vermeidung des Verfalls diesen Urlaub bis 31.03. des Folgejahres hätte antreten müssen. Denn bei einer solchen Auslegung würde der Tarifvertrag vom Arbeitnehmer mehr verlangen als das Gesetz. Dann wäre die Regelung in § 26 TV-L jedoch unwirksam, da § 13 des Bundesurlaubsgesetzes so zu verstehen sei, dass lediglich für den Arbeitnehmer günstigere Abweichungen vom Bundesurlaubsgesetz zulässig seien.
38Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch als Ersatz für den verfallenen Urlaub zu. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, den Kläger auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen. Selbst wann der klägerseitig zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 folgen würde, könne sich eine solche Verpflichtung allenfalls für den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr aus Gründen des Gesundheitsschutzes ergeben, nicht jedoch für übertragenen Urlaub aus den Vorjahren.
39Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.02.2016 zugestellte Urteil vom 28.01.2016 am 07.03.2016 Berufung eingelegt und diese am 15.04.2016 begründet.
40Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 28.04.2016 zugestellt. Nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 28.06.2016 hat er am 27.06.2016 Anschlussberufung eingelegt.
41Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Ansicht, die Klage hätte insgesamt abgewiesen werden müssen. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts stelle § 26 TV-L eine zulässige tarifvertragliche Abweichung von § 7 Abs. 3 BUrlG dar. Selbst wenn man dem vom Arbeitsgericht aufgestellten Günstigkeitsvergleich folgen würde, sei diese Regelung im Übrigen insgesamt betrachtet für den Arbeitnehmer auch günstiger als die gesetzliche Regelung, da der Übertragungszeitraum verlängert werde, indem keine vollständige Inanspruchnahme des Urlaubs bis zum 31.03. verlangt werde, sondern lediglich ein Antritt des Urlaubs bis spätestens 31.03. des Folgejahres. Insofern sei sämtlicher Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2014 bzw. den weiteren Folgejahren, unabhängig davon in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestanden haben sollte, jedenfalls deswegen nach der tarifvertraglichen Regelung verfallen, weil er jedenfalls nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers spätestens am 31.03.2015 hätte angetreten werden können.Wenn der Kläger entsprechende Rechte nicht in Anspruch nehme, sei die Beklagte auch nicht verpflichtet ihn diesbezüglich Hinweise zu erteilen.
42Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
43das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.01.2016– 1 Ca 1638/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
44Der Kläger beantragt,
45die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
46Weiter beantragt der Kläger im Wege der Anschlussberufung,
47festzustellen, dass dem Kläger aus dem Jahr 2014 noch 35 Urlaubstage zustehen.
48Die Beklagte beantragt,
49die Anschlussberufung zurückzuweisen.
50Der Kläger ist der Ansicht, entgegen den Ausführungen der Beklagten und des Arbeitsgerichts hätten bei Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit am 12.02.2015 noch 52 Urlaubstage aus den Vorjahren offen gestanden, nämlich17 Urlaubstage aus 2013 sowie weitere 35 Urlaubstage aus 2014. Insofern seien im Februar und März 2015 lediglich die Resturlaubstage aus 2013 in Anspruch genommen worden und dem Kläger hätte der vollständige Resturlaubsanspruch für 2014 noch zugestanden. Aus Fürsorgegesichtspunkten sei die Beklagte verpflichtet gewesen den Kläger auf einen drohenden Verfall der Resturlaubsansprüche zum 31.03.2015 hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nach der neueren Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und des Landesarbeitsgericht München unter Berücksichtigung der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in der Bollacke-Entscheidung bereits generell. Jedenfalls ergebe sich eine Verpflichtung für die hiesige Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers aus Fürsorgegesichtspunkten.
51Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Aktenhalt und insbesondere auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
52E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
53Die zulässige Berufung der Beklagten hatte auch in der Sache Erfolg. Demgegenüber war die zulässige Anschlussberufung des Klägers unbegründet.
54Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Die Klage war insgesamt unbegründet.
55I. Berufung und Anschlussberufung waren zulässig, da sie frist- und formgerecht eingelegt wurden (§ 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG; § 66Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520, 524 ZPO).
56II. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg, wohingegen die Anschlussberufung des Klägers unbegründet war.
57Soweit das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, beruht dies auf einer fehlerhaften Anwendung des § 13 BUrlG. Zutreffend war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
58Der Feststellungsantrag war zulässig, aber unbegründet.
591) Nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit des Klageantrags, die mit der Berufung nicht angegriffen werden, war der Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere war das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse vorliegend gegeben, da mit dem Feststellungsantrag dauerhaft für die Zukunft geklärt werden kann, in welchem Umfang noch Resturlaubsansprüche aus den Vorjahren offen stehen bis einschließlich 2014.
602) Der Feststellungsantrag war jedoch unbegründet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung stand dem Kläger kein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2014 sowie den Vorjahren mehr zu.
61a) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten ist ein Resturlaubsanspruch des Klägers jedenfalls nach § 26 TV-L in Verbindung mit§ 7 Abs. 3 BurlG verfallen, weil er nicht rechtzeitig bis spätestens 31.03.2015 angetreten wurde. Die zwischen den Parteien streitige Frage, in welchem konkreten Umfang bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers am 12.02.2015 überhaupt noch ein Resturlaubsanspruch aus den Vorjahren bestanden hat, kann insofern als entscheidungsunerheblich dahinstehen.
62Der Urlaubsanspruch ist nach den gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sowie den europarechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie und den tarifvertraglichen Regelungen im hier anwendbaren TV-L auf das Kalenderjahr befristet. Gerade diese Befristung auf das Kalenderjahr dient dem Zweck des Urlaubsanspruchs, dem Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes eine tatsächliche zeitnahe Erholung zukommen zu lassen. Gäbe es die Vorschriften zur Befristung des Urlaubsanspruchs nicht, wäre die Möglichkeit eröffnet, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch bewusst gerade nicht zeitnah in Anspruch nimmt, sondern vielmehr im Gegenteil gegebenenfalls jahrelang keinen Urlaub in Anspruch nimmt, um seinen Urlaub anzusparen und gegebenenfalls dann – allerdings nicht mehr zeitnah – einen längeren zusammenhängenden Urlaub („Sabbatical“) zu nehmen. Dies soll gerade durch die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr verhindert werden, zu Erholungszwecken aus Gründen des Gesundheitsschutzes soll Urlaub zeitnah in Anspruch genommen werden.
63Von der generellen Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr abweichend erlaubt § 7 Abs. 3 BurlG lediglich in Einzelfällen ausnahmsweise eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das darauf folgende Kalenderjahr, nämlich beschränkt bis zum 31.03. des Folgejahres bei Vorliegen betrieblicher oder persönlicher Gründe. Über die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 3 BurlG hinausgehend hat der Europäische Gerichtshof in der Schultz-Hoff- Entscheidung vom 20.01.2009 (C 350/06, z. B. NJW 2009, S. 495 – 499) entschieden, dass im Fall eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus bestehen müsse. Hierauf aufbauend hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, z. B. NZA 2012, S. 1216 ff.).
64Endet jedoch die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, unterfällt ab diesem Zeitpunkt des Wegfalls des gesundheitlichen Hindernisses der Urlaubsgewährung der der Urlaubsanspruch wiederum den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011,9 AZR 425/10; BAG, Urteil vom 10.07.2012, 9 AZR 11/11). Der Urlaubsanspruch erlischt insofern, wenn der Arbeitnehmer im Übertragungszeitraum so rechtzeitig wieder arbeitsfähig wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann. Wird der Arbeitnehmer so spät arbeitsfähig, dass er nur noch einen Teil seines Urlaubs nehmen kann, verbleibt ihm nur der überschießende Teil des Resturlaubsanspruchs erhalten. Der erfüllbare Teil des Urlaubsanspruchs erlischt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10; Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 7 BUrlG, Rn 53).
65Hiervon ausgehend war vorliegend zu beachten, dass die tarifvertragliche Regelung § 26 Abs. 2 lit. a) TV-L eine zulässige Abweichung von § 7 Abs. 3 BurlG enthält. Während § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verlangt, dass der Urlaubsanspruch regelmäßig bis zum 31.03. des Folgejahres vollständig „gewährt und genommen“ sein muss, verlangt § 26 Abs. 2 lit. a) TV-L lediglich, dass der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres „angetreten“ werden muss.
66Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts ist diese Regelung in§ 26 TV-L auch unproblematisch zulässig, auch wenn sie im vorliegenden Einzelfall negative Konsequenzen zu Lasten des klagenden Arbeitnehmers hat.
67Die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, § 13 BUrlG verbiete Abweichungen vom Bundesurlaubsgesetz zum Nachteil der Arbeitnehmer, kann nicht geteilt werden. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 BUrlG ergibt sich, dass ein derartiger Günstigkeitsvergleich lediglich bei arbeitsvertraglichen Abweichungen vom Bundesurlaubsgesetz vorzunehmen ist.
68Tarifvertragliche Abweichungen vom Bundesurlaubsgesetz sind demgegenüber auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer ausdrücklich zulässig, sofern nicht die urlaubsrechtlichen Kernvorschriften in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG verletzt werden. So bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BurlG ausdrücklich, dass das Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich tarifdispositiv ist und von den vorstehenden Vorschriften – mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 – in Tarifverträgen abgewichen werden kann. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BurlG können diese abweichenden tariflichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden, wenn insgesamt auf die einschlägige tarifliche Urlaubsregelung Bezug genommen wird. Lediglich „im übrigen“, also außerhalb tariflicher Regelungen, d. h. insbesondere in Arbeitsverträgen, kann von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG.
69Eine tarifvertragliche Abweichung von § 7 Abs. 3 BUrlG ist unproblematisch – auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer – zulässig, sofern nicht hierdurch mittelbar in die urlaubsrechtlichen Kernvorschriften der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG eingegriffen wird.
70Ein solcher Eingriff in die urlaubsrechtlichen Kernvorschriften ist durch eine tarifvertragliche Regelung, die wie § 26 Abs. 2 lit. a) TV-L vorsieht, dass übertragener Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres – ausnahmsweise bis 31.05. des Folgejahres - „angetreten werden“ muss, nicht ersichtlich (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10, zur wortgleichen Parallelvorschrift in § 26 Abs. 2 TVöD).
71Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Übertragungsregelung in § 26 TV-L eigentlich auch um eine die Arbeitnehmerseite begünstigende Abweichung vom Bundesurlaubsgesetz handelt, weil die Übertragungsmöglichkeit des Urlaubs hierdurch ausgeweitet wird. Wenn im vorliegenden Einzelfall die Regelung des § 26 Abs. 2 lit. a) TV-L nachteilige Auswirkungen für den Kläger dahingehend hat, dass dem Kläger im hiesigen Einzelfall vorzuhalten ist, dass er seinen Urlaubsanspruch vollständig bei einer Wiedergenesung vor dem 31.03. des Folgejahres hätte in Anspruch nehmen können - unabhängig davon, wie hoch der Urlaubsanspruch nochwar -, da nach der tarifvertraglichen Regelung der bloße Antritt des Urlaubs zur Vermeidung des Verfalls ausgereicht hätte, stellt dies eine hinzunehmende negative Belastung des klagenden Arbeitnehmers durch eine an sich unproblematisch zulässige tarifliche Abweichung vom BurlG dar. Auch wenn insofern der Tarifvertrag vom Arbeitnehmer entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts „mehr verlangt als das Gesetz“, ist dies eine vom Gesetzgeber akzeptierte Rechtsfolge, da gemäß § 13 BurlG die Vorschriften zur Übertragung des Urlaubs in § 7 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich tarifdispositiv ausgestaltet wurden. Eine Verletzung der urlaubsrechtlichen Kernvorschriften der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG liegt jedenfalls keinesfalls vor.
72Hiervon ausgehend hätte der bereits am 12.02.2015 wieder genesene Kläger die Möglichkeit gehabt seinen gesamten Resturlaubsanspruch aus den Jahre 2013 und 2014 noch rechtzeitig vor Eintritt des Verfalls in Anspruch zu nehmen, da hierfür ausreichend gewesen wäre, wenn er diesen Urlaub bis spätestens 31.03.2015 angetreten hätte. Eine Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welchem Umfang seinerzeit überhaupt noch Urlaubsansprüche bestanden haben, bedurfte es insofern nicht, wobei durchgreifende Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Berechnung des Arbeitsgerichts auch aus dem Vortrag der Berufung bzw. der Anschlussberufung nicht ersichtlich werden.
73Da der Kläger nur einen Teil des ihm noch zustehenden Resturlaubsanspruchs beantragt hat, nämlich Urlaub für den Zeitraum 12.02. bis 04.03.2015 (und gegebenenfalls für den 12.03.2015), ist der darüber hinausgehende Teil des Resturlaubs mit Nichtantritt am 31.03.2015 verfallen.
74b) Dem Kläger steht ihm Hinblick auf den verfallenen Urlaub entgegen seiner Rechtsansicht auch kein Schadenersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs zu.
75Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen oder ihm über den eigenen Urlaubsantrag des Klägers hinausgehenden „Zwangsurlaub“ zu gewähren.
76aa) Es entspricht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dass jede Partei selbst gehalten ist, eigene Rechte selbst wahrzunehmen und dass es nicht Aufgabe der Gegenpartei ist, taktische Hinweise zu geben, wann und in welchem Umfang die Gegenpartei zum eigenen Nachteil Rechte wahrnehmen könnte.
77Dahin stehen kann, ob sich für den Fall des originären Urlaubsanspruchs im jeweiligen Kalenderjahr etwas anderes aus der Bollacke-Entscheidung des EUGH vom 12.06.2014 (C-118/13, z. B. NZA 2014, S. 651) ergibt bzw. aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ebenfalls vom 12.06.2014, 12 Sa 221/14. Denn entsprechende, auch im hiesigen Rechtsstreit klägerseitig angeführte Erwägungen des Gesundheitsschutzes können sich jedenfalls entsprechend den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung allenfalls auf den aktuellen gesetzlichen Urlaub im laufenden Urlaubsjahr beziehen, nicht jedoch auf den hier allein streitgegenständlichen übertragenen Urlaub.
78Der Europäische Gerichtshof hat in der Bollacke-Entscheidung vom 12.06.2014 (C 118/13) bezüglich der Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen entschieden, dass ein Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub nach Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie „nicht davon abhängig gemacht werden (könne], dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag gestellt wurde“. Die 21. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hat in ihrer Entscheidung ebenfalls vom 12.06.2014 (21 Sa 221/14) die Rechtsauffassung vertreten, dass – entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BAG – der Arbeitgeber verpflichtet sei, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. Dies ergebe sich daraus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten diene und arbeitsschutzrechtlichen Charakter habe. Verfalle der Urlaubsanspruch, weil der Arbeitgeber ihn schuldhaft nicht rechtzeitig erfüllt habe, stehe dem Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs zu. Diesen Überlegungen hat sich grundsätzlich auch die 8. Kammer des LAG München angeschlossen (Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14). Auch die 4. Kammer des LAG Köln hat diese Überlegungen des LAG Berlin-Brandenburg und des LAG München als „in den Grundlagen überzeugend“ dargestellt, jedoch darauf abgestellt, dass ein Schadenersatzanspruch am fehlenden Verschulden des Arbeitgebers bei Befolgen der gefestigten Rechtsprechung des BAG, nicht ohne entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers von sich aus Urlaub erteilen zu müssen, scheitert (LAG Köln, Urteil vom 22.04.2016, 4 Sa 1095/15).
79Demgegenüber hat der 9. Senat des BAG auch nach der Bollacke-Entscheidung des EuGH seine bisherige ständige Rechtsprechung fortgesetzt und geht weiterhin davon aus, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ohne entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers von sich aus Urlaub zu gewähren (BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 851/13, mit insofern zustimmender Anmerkung Thum, BB 2016, Seite 1600; BAG, Urteil vom 19.01.2016, 9 AZR 507/14).
80Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Urlaubs als „Anspruch“ des Arbeitnehmers und gerade nicht als „Pflicht“ des Arbeitgebers spricht einiges dafür, im Einklang mit der Rechtsprechung des 9. Senats des BAG weiterhin davon auszugehen, dass es keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers gibt, Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers ohne entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers von sich aus zu gewähren und den Arbeitnehmer in einen „Zwangsurlaub“ zu schicken. Es ist auch schwer vorstellbar, wie eine derartige Verpflichtung zur Zwangsbeurlaubung in Einklang zu bringen sein soll mit dem vom Großen Senat des BAG als Ausfluss des in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Anspruchs des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung (BAG, Beschluss vom 25.02.1985, GS 1/84).
81Vorliegend kam es hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich an.
82Denn die Erwägungen des Gesundheitsschutzes, die als Argument für eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Urlaub auch ohne Verlangen des Arbeitnehmers von sich aus zu gewähren, angeführt werden, können allenfalls für den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen aktuellen Kalenderjahr herangeführt werden, nicht jedoch auf übertragenen Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
83Denn wie eingangs dargestellt gebietet das rechtspolitische Ziel des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung gerade eine zeitnahe Gewährung des Urlaubsanspruchs. Nur dann kann der Erholungszweck des Urlaubs tatsächlich erreicht werden, nicht jedoch mit einem Ansparen des Urlaubsanspruchs.
84Die (europa- und bundes-) gesetzliche Regelung besagt, dass einem Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein jährlicher Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen zur Erholung im jeweiligen Kalenderjahr zukommen soll. Dieser Erholungszweck wird in keiner Weise dadurch berührt, dass ggf. Urlaub aus dem Vorjahr verfällt mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres. Denn für das Folgejahr erwirbt der Arbeitnehmer ja - auch ohne den übertragenen Urlaub – wiederum einen neuen Urlaubsanspruch, jedenfalls im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen. Sein nach den gesetzlichen Vorgaben bestehendes Mindest-Erholungsbedürfnis wird dadurch erfüllt, dass er diesen – neuen – Urlaub vollständig in Anspruch nehmen kann. Gründe des Gesundheitsschutzes verlangen eine Erweiterung der Übertragbarkeit oder einen Ersatzurlaubsanspruch bei Verfall des übertragenen Urlaubsanspruchs gerade nicht. Der Gesundheitsschutz spricht vielmehr im Gegenteil für eine zeitnahe Inanspruchnahme des Urlaubs.
85Gerade soweit das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in der klägerseitig zitierten Entscheidung vom 12.06.2014 darauf verweist, dass es sich beim Urlaubsanspruch „um eine Art Jahresruhezeit“ handele, die sich von täglich und wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten nur dadurch unterscheidet, dass während der Jahresruhezeit das übliche Arbeitsentgelt weiter zu zahlen ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14, juris, Rn 44, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH), spricht auch dies gegen die Annahme eines Schadenersatzanspruchs. Einer „Jahresruhezeit“ ist wesensimmanent, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn das betroffene Jahr abgelaufen ist. Der Bezug zu den Ruhezeiten des Arbeitszeitrechts zeigt, dass ein Schadenersatzanspruch zugunsten des Arbeitnehmers nicht angebracht sein kann. Es handelt sich beim Arbeitszeitrecht um öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften. Ein Arbeitgeber, der Ruhezeiten des Arbeitszeitrechts missachtet, begeht grds. zwar eine Ordnungswidrigkeit, die mit staatlichen Sanktionen etwa in Form einer Geldbuße geahndet werden kann. Ein Schadenersatzanspruch zugunsten des Arbeitnehmers erwächst bei Nichteinhaltung der Ruhezeiten jedoch schon mangels wirtschaftlich feststellbaren Schadens im Regelfall nicht.
86Die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts schließt sich daher im Ergebnis den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an, dass der Gesundheits- bzw. Arbeitsschutz „nur“ die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs im aktuellen Urlaubsjahr begründen kann.
87Hiervon ausgehend steht dem Kläger kein Schadenersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs zu.
88Denn der für den Kläger zu Erholungszwecken aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderliche gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2015 ist von der streitgegenständlichen Entscheidung überhaupt nicht tangiert. Es geht dem Kläger ausschließlich um eventuell übertragenen Urlaub aus vergangenen Kalenderjahren bis einschließlich 2014. Diesbezüglich kann das Argument des Gesundheitsschutzes bei erstmaliger Geltendmachung etwaiger diesbezüglicher Ansprüche durch den hiesigen Kläger im Jahr 2015 nicht mehr herangezogen werden.
89bb) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten dem Kläger auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen, auch nicht aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers.
90Nach eigenem Vortrag ist der Kläger seit dem 12.02.2015 vollumfänglich wieder arbeitsfähig. Insofern war der Kläger auch – wie jeder andere arbeitsfähige Arbeitnehmer – gehalten, im eigenen Interesse seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit besteht nur entweder vollumfänglich oder gar nicht. Eine eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit ist dem deutschen Arbeitsrecht wesensfremd. Wenn der Kläger aufgrund kognitiver Einschränkungen auch nach dem 12.02.2015 nicht in der Lage gewesen sein sollte seine Arbeitstätigkeit zu erbringen, wäre er weiter arbeitsunfähig gewesen, mit den dann daraus resultierenden Konsequenzen auf die Urlaubsansprüche. Von einer Arbeitsunfähigkeit war über den 11.02.2015 hinausgehend war jedoch nach übereinstimmenden unstreitigen Vortrag beider Parteien vorliegend nicht auszugehen.
91Insofern war die Berufung der Beklagten erfolgreich und die Anschlussberufung des Klägers erfolglos.
92Der vollumfänglich unterlegene Kläger hatte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO in Verbindung mit § 97 ZPO sowie in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.
93Gründe die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, waren nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.