Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 06. Sept. 2016 - 7 Sa 49/16

bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Mai 2016 – 7 Ca 602/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge.

2

Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen (Bl. 79 ff d.A.).

3

Das Urteil ist der Klägerin am 7. Juni 2016 zugestellt worden.

4

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die „zweite Instanz“ beantragt (Bl. 17 ff der PKH-Akte). Beigefügt waren als Anlagen ein Entwurf der Berufung zzgl. einer Berufungsbegründung, beides nicht unterzeichnet.

5

Angekündigt war als Anlage die Erklärung über die persönlichen und örtlichen Verhältnisse (mit Anlagen). Hierzu hieß es, diese Anlage(n) würde nachgereicht.

6

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Berufungsentwurf ist der Beklagten mit einer Stellungnahmefrist bis zum 8. August 2016 zugeleitet worden. Nach Verlängerung der Frist bis zum 22. August 2016 nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2016 Stellung zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin (Bl. 47 ff der PKH-Akte).

7

Mit Verfügung vom 22. August 2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, weil sie es versäumt habe, die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Berufungsfrist einzureichen (Bl. 51 f. der PKH-Akte). Die Klägerin erhielt Gelegenheit, bis zum 2. September 2016 Stellung zu nehmen. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

II.

8

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Mai 2016 – 7 Ca 602/15 sowie der Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. J sind gemäß §§ 114 ZPO, 11 a ArbGG zurückzuweisen.

1.

9

Gemäß §§ 114 ZPO, 11 a ArbGG erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Entsprechendes gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

10

Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens liegt hier nicht vor. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des Antragsbegehrens ergibt sich nämlich nur, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht, das sich aus der Darstellung des Antragstellers ergeben muss (vgl. Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 114 Rn. 80 f). Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung gegeben sein, so u.a. die Wahrung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.

11

Die hier beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des ArbG Hamburg bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO, § 11a Abs. 3 ArbGG). Die Berufung müsste nämlich nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig verworfen werden, weil zum einen die Berufungsfrist fruchtlos verstrichen ist, und es die Klägerin zum anderen versäumt hat, die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Berufungsfrist am 7. Juli 2016 einzureichen mit der Folge, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§§ 233 ff ZPO) in Bezug auf die Berufungsfrist keine Aussicht auf Erfolg hätte.

12

Ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen (vgl. § 233 ZPO), als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann. Ein Rechtsmittelführer kann nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dabei nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Deshalb dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung (hier in die Berufungsfrist) die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht überzogen werden. So soll die Partei, auch wenn der Vordruck gemäß § 117 ZPO einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen können, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (vgl. BGH 18. November 2009, XII ZB 79/09; 13. Januar 2010, XII ZB 108/09; LAG Berlin-Brandenburg, 4.10.2010, 26 SHa 1905/10; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 21.9.2015, 3 Sa 55/14; zit nach juris).

13

Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Klägerin allerdings nicht. Die Klägerin hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angekündigt, nicht innerhalb der Berufungsfrist eingereicht. Damit hat die Klägerin vor Ablauf der Berufungsfrist nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten, und somit die Nichtwahrung der Berufungsfrist verschuldet, was wiederum einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist entgegen stehen würden.

14

Das Einreichen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auch nicht nachgeholt worden und hätte auch nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist nachgeholt werden können. Insofern hat die beabsichtigte Berufung i.Vm. einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsfrist vorliegend keine Aussicht auf Erfolg. Die beabsichtigte Berufung hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

2.

15

Im Ergebnis war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsbeistands mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen.

III.

16

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, 72 ArbGG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe


(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsp

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2009 - XII ZB 79/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 79/09 vom 18. November 2009 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 108/09

bei uns veröffentlicht am 13.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 108/09 vom 13. Januar 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Hc, 236 Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist l

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 79/09
vom
18. November 2009
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2009 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 26. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 4.929 €

Gründe:


I.

1
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Urteils auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch ein der Beklagten am 27. November 2008 zugestelltes Urteil teilweise stattgege- ben. Die Beklagte hat mit einem am 29. Dezember 2008 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil begehrt. Dem Antrag war der Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt; in der Rubrik G war die Frage "Sonstige Vermögenswerte" nicht beantwortet.
2
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 20. Januar 2009, zugestellt am 30. Januar 2009, Prozesskostenhilfe versagt. Die Beklagte hat daraufhin mit am 13. Februar 2009 eingegangenen Schriftsätzen Gegenvorstellung erhoben sowie Berufung eingelegt, diese auch begründet und Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es sodann abgelehnt, der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); denn der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
4
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht der Beklagten die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versagt und die Berufung verworfen.
5
a) Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der am 29. Dezember 2008 eingegangene Schriftsatz, mit dem die Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht bereits als Einlegung der Berufung gedeutet werden kann. Richtig ist zwar, dass ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494). Das ist hier indes der Fall. Denn der genannte Schriftsatz verdeutlicht unmissverständlich, dass die Beklagte zunächst nur Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung begehrt und erst "nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das erstinstanzliche Urteil … zur Überprüfung stellen" will. Die Annahme, dass die Berufung sogleich unbedingt eingelegt werden sollte, ist damit ausgeschlossen.
6
b) Das Oberlandesgericht hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, der Beklagten , wie von ihr fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) begehrt, Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
7
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). Das war hier der Fall.
8
Zwar kann ein Rechtsmittelführer nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit allerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der Prozesskostenhilfe , dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. So kann die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). Das kommt in Betracht, wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz - aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks - Prozesskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Partei hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert.
9
So liegen die Dinge hier. In ihrem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat die Beklagte bereits einleitend auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren verwiesen ; damals hatte sie im Vordruck die Frage nach "sonstigen Vermögenswerten" verneint. Richtig ist zwar, dass die Verweisung auf die damalige Gewährung von Prozesskostenhilfe unmittelbar an die Aussage anschließt, die Berufung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das hindert jedoch nicht, die Bezugnahme - auch - auf die unmittelbar vorhergehende Aussage zu beziehen, die Beklagte werde nicht in der Lage sein, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst aufzubringen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren konnte deshalb durchaus dahin verstanden werden, dass die im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten fortbestünden. Aus dem vom Oberlandesgericht angeführten Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung, auf einem Notar -Anderkonto bestehe noch ein Guthaben von knapp 20.000 €, dessen Auseinandersetzung der Kläger blockiere, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem Amtsgericht war dieser Umstand bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Beklagten bekannt. Dass der Beklagten aus diesem Konto inzwischen verwertbares Vermögen zugeflossen sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, mit ihrem - auf die frühere Gewährung von Prozesskostenhilfe Bezug nehmenden - Gesuch die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren auch in Ansehung "sonstiger Vermögenswerte" dargetan und damit die Grundlage für eine spätere Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist geschaffen zu haben.
10
3. Der Senat kann über das Wiedereinsetzungsbegehren der Beklagten abschließend entscheiden. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen - nach dem auch im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht in Zweifel gezogenen - Vortrag der Beklagten vor. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, diese Voraussetzungen bereits innerhalb der Berufungsfrist hinreichend dargelegt zu haben. Damit war der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungssowie in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der Beschluss über die Verwerfung der Berufung kann danach keinen Bestand haben. Er war deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Ahaus, Entscheidung vom 26.11.2008 - 10 F 476/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 UF 196/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 108/09
vom
13. Januar 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 Hc, 236
Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist
lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen
, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe
mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe
ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf
Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und
diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen
kann.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - OLG Bamberg
AG Kulmbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose,
Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Wert: 12.644 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat beim Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts hat in der Folgezeit mehrfach auf klärungsbedürftige Punkte des Prozesskostenhilfegesuchs hingewiesen , u.a. hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens und des Verbleibs der von der Klägerin erhaltenen Zugewinnausgleichszahlungen, verbunden mit der Anfrage , ob der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten bleibe. Das Berufungsgericht hat anschließend den Prozesskostenhilfeantrag mit einem der Klägerin am 25. März 2009 zugestellten Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 8. April 2009 Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und - in den Gründen des angefochtenen Beschlusses - die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil diese verspätet eingelegt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung sei der Klägerin zu versagen , weil sie die Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe. Die Frist habe nicht erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses zu laufen begonnen, sondern aufgrund der Hinweise des Senatsvorsitzenden schon vorher, weil sie schon deswegen nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe rechnen können. Das ist nicht zu beanstanden.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648). Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls nachdem ihr der Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. März 2009 zugegangen war, musste die Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde. Nach dem Hinweis war der Verbleib des in den Jahren 2003 und 2005 erhaltenen Vermögens in einer Größenordnung von 58.000 € ungeklärt. Da eine weitere Aufklärung von ihr nicht geleistet und auch in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 12. März 2009 - abgesehen von der pauschalen Aussage, dass keine Rücklagen hätten gebildet werden können - nicht versucht worden ist, konnte sie aufgrund des ihr spätestens am 12. März 2009 bekannten Hinweises nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen.
6
Dass die Hinweise mit der Frage abschlossen, ob der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten bleibe, schließt ihre Eindeutigkeit nicht aus. Denn auch aus den mit dieser Frage versehenen Hinweisen folgte bereits, dass die Voraussetzungen vorbehaltlich einer weiteren Aufklärung durch die Klägerin nicht gegeben waren. Da eine solche allerdings ausgeblieben ist, war der Hinweis nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unzutreffend, sondern angebracht und aus den für die Klägerin erkennbaren Umständen spätestens am 12. März 2009 auch abschließend. Durch die am 8. April 2009 eingegangene Berufung konnte die Wiedereinsetzungsfrist somit nicht mehr gewahrt werden.
Hahne Vézina Dose Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 19.11.2008 - 1 F 129/99 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 UF 3/09 -

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.