Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 28. Dez. 2015 - 6 Ta 24/15

bei uns veröffentlicht am28.12.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2015 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 13. Oktober 2015 – 19 BV 27/14 – wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein Unternehmen mit 580 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für dieses Unternehmen gewählte Betriebsrat. In dem Unternehmen gilt die Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit zur Saison“ vom 11. November 2010. Nach dieser Betriebsvereinbarung ist auf Basis einer 42,5-Stunden-Woche Mehrarbeit im Umfang von wöchentlich höchstens 4 Stunden, jedoch monatlich nicht mehr als 15 Stunden zu leisten. Mit Zustimmung des Lagerleiters kann auf Wunsch des Mitarbeiters auch mehr gearbeitet werden.

2

Mit dem vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung geltend gemacht. Hierbei hat er mit dem Hauptantrag 1) begehrt, der Arbeitgeberin zu untersagen, Arbeitnehmer über den zeitlichen Rahmen der Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit zur Saison“ hinaus zu beschäftigen, wenn der Betriebsrat dem nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Mit dem (missverständlich formulierten) Hauptantrag zu 2) hat er beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, Arbeitnehmer nicht außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu beschäftigen, wenn der Betriebsrat dem nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Mit dem Antrag zu 3) hat der Betriebsrat die Androhung eines Zwangs- bzw. Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Hauptanträge zu 1) und/oder 2) beantragt. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des der Hauptanträge zu 1) und 2) hat der Betriebsrat als Anträge zu 4) und 5) jeweils Feststellungsanträge geltend gemacht. Für die Einzelheiten der Antragstellung wird auf die Antragsschrift vom 24. Oktober 2014 verwiesen. Das Verfahren ist von beiden Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24. August 2015 eingestellt worden.

3

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens mit Beschluss vom 7. September 2015 auf 5.000,00 € festgesetzt. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 8. September 2015 zugestellten Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 14. September 2015, am 15. September 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen.

4

Das Arbeitsgericht hat der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 13. Oktober 2015 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 7.500,00 € festgesetzt. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 13. Oktober 2015 verwiesen.

5

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats führen zur Begründung ihrer Beschwerde aus, der Gegenstandswert des Verfahrens sei zutreffend auf 75.000,00 € festzusetzen. Hierbei seien die Hauptanträge zu 1) und 2) jeweils mit 30.000,00 € zu bewerten. Dies ergebe sich aus der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer. Der Antrag zur Festsetzung des Zwangsgeldes sei zumindest mit einem Hilfswert nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000,00 € zu bewerten. Für die als Feststellungsanträge formulierten Hilfsanträge zu 4) und 5) sei gleichfalls jeweils der Hilfswert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen.

6

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, ein Gegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € sei angemessen.

II.

7

Auf die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2015 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 13. Oktober 2015 abzuändern. Der Gegenstandswert für das Verfahren ist auf 60.000,00 € festzusetzen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) die Festsetzung eines um 15.000,00 € höheren Gegenstandswertes anstrebt, ist seine Beschwerde zurückzuweisen.

8

1. Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die eigene Beschwerdeberechtigung des Verfahrensbevollmächtigten folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten.

9

2. Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Gegenstandswert des Verfahrens ist auf 60.000,00 € festzusetzen.

10

a) Bei der Streitigkeit der Beteiligten hat es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt.

11

Der Beteiligte zu 1) hat Ansprüche im Zusammenhang mit Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebliche Regelungen, insbesondere Regelungen der Betriebsvereinbarung „Mehrarbeit zur Saison“ geltend gemacht. Streitigkeiten, bei denen es um die Wahrung oder die Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte geht, haben keinen vermögensrechtlichen Charakter (vgl. LAG Schleswig-Holstein 16.07.2010 – 3Ta 81/10 – juris).

12

b) Die Wertfestsetzung für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorzunehmen.

13

aa) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Wert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten auf den Hilfswert von Euro 5.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000,00 festzusetzen.

14

Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 formulierte Wert ist dabei weder als Regelwert, von dem nur bei besonderen Umständen abgewichen werden darf, noch als Wertuntergrenze zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei dem Betrag um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 -1 Ta 171/09- juris; Beschl. v. 01.03.2010 -1 Ta 24/10- juris).

15

Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg (LAG Hamburg 10.02.2012 – H 6 Ta 1/12 – juris; LAG Hamburg 30.11.2009 – 4 Ta 12/09 – juris) bietet die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen es um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geht, als auch in solchen Fällen, in denen die Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung im Streit sind (LAG Hamburg 30.11.2009 – 4 Ta 12/09 – juris). Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils zusätzlich 5.000,00 € zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg 10.02.2012 – H 6 Ta 1/12 – juris; LAG Hamburg 30.11.2009 – 4 Ta 12/09 – juris).

16

bb) Unter Zugrundelegung der Zahl der von der vorliegenden Streitigkeit betroffenen Arbeitnehmer führt dieser Ansatz zur Festsetzung des sechsfachen Hilfswertes, also zur Festsetzung des Gegenstandswertes auf jeweils 30.000,00 € für die Hauptanträge zu 1) und 2).

17

Bei 580 Arbeitnehmern ist die sechste Staffel des § 9 BetrVG einschlägig.

18

Beiden Anträgen liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde, die jeweils mit 30.000,00 € zu bewerten sind: Beim Hauptantrag zu 1) geht es um die mitbestimmungswidrige Anordnung von Mehrarbeit, beim Hauptantrag zu 2) geht es um die Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei dem Antrag zu 2) nicht um eine Umkehrung des Hauptantrags zu 1). Denn mit dem Hauptantrag zu 2) wollte der Betriebsrat eine bestimmte – mitbestimmten Regeln entsprechende – Lage der Arbeitszeit erzwingen und nicht mitbestimmungswidrige Mehrarbeit verhindern.

19

cc) Den weiteren Anträge kommt kein eigener Wert zu.

20

(1) Die Androhung von Zwangsmitteln, auf die der Antrag zu 3) gerichtet ist, bezieht sich auf die Streitgegenstände der Hauptanträge zu 1) und 2). Diese Androhung ist nicht eigenständig zu bewerten.

21

(2) Nach den für Hilfsanträge geltenden Wertfestsetzungsregeln sind die Hilfsanträge zu 4) und 5) gleichfalls nicht eigenständig zu bewerten.

22

Die Vorschriften zur gerichtlichen Wertfestsetzung, die auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich sind (vgl. §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), bestimmen Folgendes:

23

Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

24

Hier betreffen die Hilfsanträge zu 4) und 5), worauf das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat, jeweils eine Teilmenge der Streitgegenstände der Anträge 1) und 2). Sie können sich schon deshalb nicht werterhöhend auswirken. Zudem ist über diese Anträge keine Entscheidung ergangen.

III.

25

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

IV.

26

Da die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als Beschwerdeführer überwiegend obsiegt haben, ist von der Erhebung einer Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG insgesamt abgesehen worden.

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

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(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

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Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.06.2009 - 1 BVGa 6/09 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Der Betriebsrat hat mit einer am 16.01.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Antragsschrift den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt mit dem Ziel, zwei Mitglieder des örtlichen Betriebsrats, die Beteiligten zu 2 und zu 3, zu einer dreitägigen Betriebsräteversammlung entsenden zu können. Hierzu hat der Betriebsrat folgenden Antrag gestellt:

3

"Die Beteiligte zu 4 (Arbeitgeberin) wird verurteilt, die Beteiligten zu 2.) und 3.) für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung vom 27.01.2009 bis 29.01.2009 in G-Stadt von der Arbeitsverpflichtung und von den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie den Fahrtkosten freizustellen".

4

Hintergrund des Verfahrens war die Übernahme der Arbeitgeberin von zahlreichen Warenhäusern eines bisherigen Konkurrenzunternehmens. Da die Arbeitgeberin sich bundesweit gegen die Durchführung der fraglichen Betriebsräteversammlung ausgesprochen hatte, haben zahlreiche Betriebsräte einschlägige einstweilige Verfügungen bei verschiedenen Arbeitsgerichten begehrt. Unter anderem hat auch der Gesamtbetriebsrat ein einschlägiges Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz für insgesamt 40 Gesamtbetriebsratsmitglieder anhängig gemacht gehabt. Nachdem das Arbeitsgericht Mainz im Verfahren des Gesamtbetriebsrates den Antrag zurückgewiesen hatte, hat der Betriebsrat am 23.01.2009 den vorliegenden Antrag zurückgenommen, nachdem der Gesamtbetriebsrat beschlossen hatte, die fragliche Tagung nicht durchzuführen.

5

Nach Anhörung aller Beteiligter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.06.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Hierzu hat es angegeben, der Freistellungsantrag sei mit dem "Regelwert" von 4.000,00 Euro zu bewerten und an Teilnahmekosten entstünden rund 1.000,00 Euro. Wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei der Gesamtwert zu halbieren.

6

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit sei der doppelte Regelwert anzunehmen. Hierfür könne allenfalls ein Abschlag in Höhe von einem Drittel oder einem Viertel wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgenommen werden.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

9

In der Sache ist das Rechtsmittels jedoch unbegründet. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert von 2.500,00 Euro ist allenfalls zu hoch, jedoch keineswegs zu niedrig.

10

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich aus den Bestimmungen des RVG und GKG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. Nur in Fällen der Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles nicht niedriger als 300,00 Euro aber auch nicht höher als 500.000,00 Euro festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.05.2006 - 2 Ta 79/06, zuletzt Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ta 125/09) stellt der Wert von 4.000,00 Euro keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nur einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Anhaltspunkte für eine solche Bewertung ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie dem objektiven Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall. Das Arbeitsgericht ist ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, der "Freistellungsantrag" sei mit dem "Regelwert" von 4.000,00 Euro zu bewerten. Wenngleich dem Arbeitsgericht zu zubilligen ist, dass viele Streitigkeiten, die im Beschlussverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auszutragen sind, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG darstellen, so gilt dies jedoch nicht immer. Geht es nicht nur um Rechte des Betriebsrats, sondern um finanzielle Ansprüche, dann handelt es sich hierbei oftmals um vermögensrechtliche Streitigkeiten, weil die Beteiligten letztlich um Geld streiten und nicht nur um die Wahrung von Betriebsratsrechten. Aber selbst bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist aufgrund des Gesetzeswortlautes stets zu prüfen, ob im Einzelfall keine einschlägigen Wertvorschriften für die Ermessensausübung herangezogen werden können.

11

Der Betriebsrat hat mit seinem Antrag verlangt, dass die Arbeitgeberin die beiden Betriebsratsmitglieder von der "Arbeitsverpflichtung" und von näher bezeichneten Kosten (Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten) freistellt. Dieses Vorgehen war bezüglich der Freistellung von der Arbeit notwendig, um gegebenenfalls die beiden Betriebsratsmitglieder nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie hätten ohne ausreichenden Grund ihre Arbeit verweigert. Insoweit war im Antrag noch nicht mal die Rede davon, die beiden Betriebsratsmitglieder auch "bezahlt" von der Arbeitsverpflichtung freizustellen. Wenngleich ein solches Begehren in vielen Fällen dem tatsächlichen Vorbringen des Betriebsrates entnommen werden mag, so war von einer Bezahlung vorliegend nicht die Rede. Wenn schon die bezahlte Freistellung allenfalls mit dem Lohn von drei Arbeitstagen zu bewerten gewesen wäre (Beschl. der Kammer v. 02.06.2008 - 1 Ta 80/08), dann ist es nicht gerechtfertig, ein weniger mit 4.000,00 Euro zu bewerten. Dass die beiden Betriebsratsmitglieder zusammen für drei Tage einen Verdienstausfall von 4.000,00 Euro haben, hiervon ist auch das Arbeitsgericht nicht ausgegangen. Es hat seine Entscheidung nur auf einen nicht existierenden "Regelwert" gestützt.

12

Bezüglich der Bewertung von Grund und Höhe der im einzelnen genannten Kosten bestehen zwischen den Beteiligten keine unterschiedlichen Auffassungen. Hier hat das Arbeitsgericht auch den tatsächlichen Wert seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

13

Ob im Streitfalle tatsächlich ein Abschlag von 50 % des Gesamtwertes vorzunehmen gewesen wäre, mag angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren teilweise um eine endgültige Regelung gehandelt hat, dahingestellt bleiben.

14

Nach alledem ist der vom Arbeitsgericht angenommene Gesamtwert von 2.500,00 Euro nicht zu niedrig, denn alle Kosten zusammengenommen - selbst wenn man keinen Abschlag vornehmen sollte - belaufen sich nicht auf einen höheren Wert.

15

Die unbegründete Beschwerde war daher zurückzuweisen.

16

Eine Abänderung des vom Arbeitsgericht nach Ansicht der Beschwerdekammer allenfalls zu hoch angesetzten Gegenstandswertes war der Beschwerdekammer verwehrt, da im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 1 GKG, das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.02.2008 - 1 Ta 282/07).

17

Die Beschwerdeführer haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Beschwerdeverfahren von § 33 Abs. 3 RVG ist auch im Beschlussverfahren nicht gebührenfrei. Die Kostenfreiheit aus § 2 Abs. 2 GKG für das Beschlussverfahren gilt nicht für das völlig anders geartete Gebühreninteresse des Rechtsanwalts (ständige Rechtsprechung der Kammer; LAG Köln BB 2001, 831; LAG Hamm, NZA-RR 2007, 491; a.A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, NZA 2001, 1160).

18

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2010, 10 BV 25/09, wie folgt geändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf 20.000 EUR festgesetzt."

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu 3/4 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2 (= Antragsgegnerin, im Folgenden Arbeitgeberin) die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

2

Der Antragssteller (im Folgenden Betriebsrat) hatte vorliegend im Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend gemacht. Gegenstand waren die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie aus §§ 99 bis 101 BetrVG hinsichtlich der Einstellung von Arbeitnehmern und Leiharbeitern. Der Betriebsrat stellte im Beschlussverfahren folgende Anträge:

3

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, für die einzelnen Arbeitnehmer oder Leiharbeiter des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG - ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrates erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrates nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15.06.2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage festzulegen, nach einer solchen Planung arbeiten zu lassen oder Arbeit nach einer solchen Planung anzunehmen.

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2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen von Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, gemäß § 99 BetrVG vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine vorläufige Einstellung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, oder es sich um einen Notfall oder um eine arbeitskampfbezogene Maßnahme handelt.

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3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, bei Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu dulden, anzubieten, zu vereinbaren oder anzuordnen, ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrats erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrats nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15. Juni 2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt, oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt.

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4. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Nummer 1 bis Nummer 3 wird der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

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Da das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.11.2009 diesen Anträgen in vollem Umfang stattgegeben hat, fielen die zum Antrag 1 und 2 gestellten Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an.

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Nach Anhörung mit Schreiben vom 22.12.2009 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 12.01.2010 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 24.000,00 EUR festgesetzt. Im Rahmen der Anhörung hat es die Festsetzung dahingehend erläutert, dass es beabsichtige, für die Anträge zu 1 bis 3 jeweils den doppelten Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen, während der Antrag zu 4 nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht eigenständig zu bewerten sei.

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Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 14.01.2010 zuging, hat die Arbeitgeberin mit am 28.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, der Gegenstandswert für das Verfahren müsse auf 12.000,00 EUR festgesetzt werden, weil in einem Beschlussverfahren, das mehrere gleichgelagerte Verstöße betreffe, der Synergieeffekt durch die Bündelung der Verfahren eine Reduzierung des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 RVG für jeden Einzelfall rechtfertige.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der jeweiligen Verstöße in jedem der drei rechtlich abgrenzbaren Bereiche des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine Herabsetzung des Hilfswerts nicht in Betracht komme. Die einleitende Erläuterung, die Kammer habe den Streitwert auf "12.000,00 EUR (dreifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" festgesetzt, hat es wegen offensichtlicher Unrichtigkeit mit Beschluss vom 04.02.2010 auf "24.000,00 EUR (zweifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" berichtigt.

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Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, das Arbeitsgericht habe im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass der Gegenstandwert auf 12.000,00 EUR festzusetzen sei; es sei damit der Argumentation der Beschwerde gefolgt. Der Berichtigungsbeschluss sei insoweit nicht nachvollziehbar.

II.

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1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

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2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als der Gegen-standswert auf 20.000,00 EUR festzusetzen war.

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Da es sich bei den Unterlassungsanträgen um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, die weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich u.a. aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache.

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Vorliegend war Ziel der Unterlassungsanträge zu 1 und zu 2 die Sicherung der Mitbestimmung in den grundlegenden Bereichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und Einstellung (§§ 99 bis 101 BetrVG), so dass ihnen eine erhebliche Bedeutung für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit zukam. Daher und wegen der Komplexität der Sache erscheint der Kammer die Verdopplung des Hilfswertes, wie sie das Arbeitsgericht vorliegend mit Blick auf diese beiden Anträge vorgenommen hat, erforderlich und angemessen.

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Eine solche Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu den zitierten Entscheidungen andere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg, Beschl. v. 27.07.2006 - 4 Ta 100/06, LAG Hamm, Beschl. v. 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 juris). Diese Entscheidungen betrafen Verfahren, die mehrere personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hatten, die jeweils auf einer einheitlichen unternehmerischen Vorgehensweise beruhten und im Rahmen eines gemeinsam durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens vom Betriebsrat behandelt wurden. In dieser Konstellation wurde in den zitierten Entscheidungen jeweils eine Personalmaßnahme voll bewertet und die weiteren gleichgelagerten mit einem Bruchteil diese Wertes (z.B. 25%). Diese Grundsätze sind auf die Anträge zu 1 und zu 2 im vorliegenden Verfahren nicht übertragbar, denn diese betreffen jeweils unterschiedliche rechtlich abgrenzbare Beteiligungsrechte. Die Argumente der Beschwerde könnten folglich allenfalls bei der Einzelbewertung der Anträge zur Anwendung kommen. Hierbei ist das Arbeitsgericht aber - zu Recht - gar nicht auf die vielfachen im Detail dargelegten Einzelverstöße eingegangen. Eine "Zusammenfassung" der Anträge zu 1 und zu 2 kommt wegen ihres unterschiedlichen Gegenstands nicht in Betracht.

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Etwas anderes gilt lediglich für den Antrag zu 3, den das Arbeitsgericht ebenfalls eigenständig mit dem doppelten Hilfswert bewertet hat. Insoweit war eine Reduzierung der Bewertung um die Hälfte, also auf den einfachen Hilfswert vorzunehmen. Dies folgt darauf, dass dieser Antrag in seiner Zielrichtung ähnlich gelagert ist wie der Antrag zu 1. Während es dort um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 (Lage der Arbeitszeit) ging, war Gegenstand des Antrags zu 3 das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 (vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit). Damit verfolgten beide Anträge ein ähnlich gelagertes Ziel, die Sicherung des Mitbestimmungsrechts mit Blick auf die Arbeitszeitgestaltung. Anders als beim Antrag zu 2 liegt hier keine völlig eigenständige Zielrichtung vor. Unter Berücksichtung der Bedeutung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und der Komplexität der Angelegenheit erscheint es angemessen, insofern für diesen Antrag eine Reduzierung des grundsätzlich angenommenen doppelten Hilfswerts um 50% auf 4.000,00 EUR vorzunehmen.

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Im Ergebnis ergibt sich damit ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (je 8.000,00 EUR für die Anträge zu 1 und zu 3 und 4.000,00 EUR für den Antrag zu 2). Der Antrag zu 4 und die nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsanträge waren - wie vom Arbeitsgericht richtig entschieden - nicht zu berücksichtigen.

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3. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswerts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ta 256/07).

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

21

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
-----

*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.