Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 17. Feb. 2015 - 7 TaBVGa 1/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015 – 4 BVGa 1/15 – abgeändert und der Antrag des Betriebsrates abgewiesen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates wegen der Ausgliederung einer Abteilung.
4Antragsteller ist der im Jahre 2014 erstmals gewählte siebenköpfige Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin). Diese betreibt in W mit etwa 100 Beschäftigten ein Unternehmen, welches Absaug- und Filteranlagen produziert.
5Die Arbeitgeberin verfügt über eine sogenannte Musterfertigung, in welcher Muster von einzelnen Komponenten oder ganzen Anlagen gefertigt werden, bevor diese in die Serienproduktion gehen. In dieser Abteilung werden insgesamt vier Mitarbeiter beschäftigt: ein Meister, der die Abteilung zugleich leitet, ein weiterer Mitarbeiter sowie zwei Auszubildende. Die Musterfertigung verfügt über einen Maschinenpark, der unter anderem aus Schweißgeräten, Hubwagen, Werkbank, Abkantpressen, Stanzen und anderen Gerätschaften besteht.
6Mit Schreiben vom 09.01.2015 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass sie die Schließung der Musterfertigung beabsichtige. Darüber hinaus teilte sie mit, dass beabsichtigt sei, die dortigen Betriebsmittel auf die Firma L GmbH in T zu übertragen. Gesellschafter der L sind die Geschäftsführer der Arbeitgeberin; der Geschäftsführer dort ist der Meister und Abteilungsleiter der Musterfertigung. Die Firma L verfügt über ein – so haben die Vertreter der Arbeitgeberin im Termin zur Verhandlung vor der Beschwerdekammer erklärt – angemietetes Betriebsgrundstück im ca. 17 Kilometer entfernten T in der Größe von 700 Quadratmetern, auf das der gesamte Maschinenpark der Musterfertigung verbracht werden soll. Im genannten Schreiben forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der Ausgliederung der Musterfertigung auf. Ein Verhandlungstermin fand sodann am 26.01.2015 zwischen den Beteiligten statt; zuvor hatte die Arbeitgeberin den Entwurf eines Interessenausgleichs übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde über die Aufnahme einer Inventar- und Personalliste in den Interessenausgleich gesprochen, wogegen die Arbeitgeberin keine Bedenken äußerte. Zu einer Einigung über den Inhalt eines Interessenausgleichs kam es am 26.01.2015 aufgrund anderweitiger Differenzen nicht.
7Mit Vertrag vom 27.01.2015 verkaufte die Arbeitgeberin der Firma L die in der Musterfertigung befindlichen Maschinen und Geräte und übereignete sie. Den Kaufvertrag vom 27.01.2015 übersandte die Arbeitgeberin an den Betriebsrat mit Anschreiben vom 28.01.2015. In diesem Kaufvertrag ist unter anderem geregelt, dass die Arbeitgeberin sich verpflichtet, die Betriebsmittel bis zur Herausgabe an den Käufer kostenlos zu verwahren. Zugleich ist ihr ein vorläufiges Nutzungsrecht eingeräumt, wohingegen L das Recht hat, von der Arbeitgeberin jederzeit die Herausgabe der Betriebsmittel zu verlangen. Den Kaufvertrag übersandte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28.01.2015 an den Betriebsrat und teilte darüber hinaus mit, dass die Arbeitgeberin vom Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs „zur Abspaltung unseres Betriebsteils „Musterfertigung“ ausgehe(n)“.
8Wegen der Einzelheiten des Anschreibens wie auch des Kaufvertrages wird auf die Anlage AST3 zur Beschwerdebegründung Bezug genommen.
9Mit Antragschrift vom 29.01.2015 beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Bocholt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Übertragung der betrieblichen Leistungsmacht der „Musterabteilung“ auf die L GmbH.
10Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch bei einer geplanten Betriebsänderung gegeben sei, da nur auf dieser Art und Weise die Regelungen der §§ 111 BetrVG kollektivrechtlich gesichert werden könnten.
11Da es sich bei der geplanten Ausgliederung der Musterfertigung um eine Betriebsänderung handele und die Arbeitgeberin jedenfalls nicht im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens den (weiteren) Versuch eines Interessenausgleichs unternommen habe, stünde dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin die Betriebsänderung für den 15.02.2015 plane.
12Die Arbeitgeberin ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, im Bereich des § 111 BetrVG könne der Betriebsrat Unterlassung der Durchführung unternehmerischer Maßnahmen nicht verlangen. Doch selbst wenn man einen solchen Unterlassungsanspruch anerkennen würde, dürfe dieser nicht der Untersagung der Betriebsänderung selbst dienen. Die Eilbedürftigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitgeberin nach wie vor verhandlungsbereit sei.
13Mit Beschluss vom 05.02.2015, der Arbeitgeberin am 12.02.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht dem Begehren des Betriebsrates stattgegeben und die Unterlassung der zum 15.02.2015 geplanten Abspaltung der Musterfertigung verfügt, bis ein Interessenausgleich vereinbart oder gescheitert ist. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 05.02.2015 verwiesen.
14Noch am 05.02.2015 unterrichtete die Arbeitgeberin die in der Musterfertigung beschäftigten Arbeitnehmer darüber, dass sie nunmehr die betriebliche Leitungsmacht betreffend den Betriebsteil „Musterfertigung“ auf die L GmbH mit sofortiger Wirkung übertrage. Ebenso erfolgte eine Unterrichtung der Belegschaft hierüber noch am 05.02.2015 durch Aushang am Schwarzen Brett im Betrieb. Am Folgetag rief die Arbeitgeberin die Einigungsstelle zum Thema „Interessenausgleich zur Abspaltung des Betriebsteils Musterfertigung“ an, die indessen nicht einvernehmlich eingerichtet wurde, weshalb die Arbeitgeberin hierzu mit Schriftsatz vom 12.02.2015 den Antrag auf Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beim Arbeitsgericht Bocholt gestellt hat.
15Mit der vorliegenden, am 11.02.2015 um 16:17 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 13.02.2015, am 13.02.2015 um 16:50 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Abänderung und Abweisung der angegriffenen Entscheidung, hilfsweise die Einstellung bzw. Aussetzung der Zwangsvollstreckung.
16Die Arbeitgeberin trägt vor:
17Die Betriebsänderung in Form der Abspaltung der Musterfertigung sei durch Abschluss des Kaufvertrages vom 27.01.2015 durchgeführt worden, weshalb ein Verhandlungsanspruch des Betriebsrates hinsichtlich eines Interessenausgleichs nicht mehr gesichert werden könne. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, so sei jedenfalls die Betriebsänderung als solche mit Übertragung der betrieblichen Leitungsmacht auf die L GmbH unter dem 05.02.2015 eine Zäsur, die einen etwaigen Verhandlungsanspruch des Betriebsrates quasi erledigt habe.
18Der Erlass der einstweiligen Verfügung im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht Bocholt am 05.02.2015 habe die Arbeitgeberin nicht an der Übertragung der Leitungsmacht gehindert, da zu diesem Zeitpunkt weder eine Zustellung, noch ein Vollzug der einstweiligen Verfügung erfolgt sei.
19Vorsorglich bestreite die Arbeitgeberin die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wie auch eine ordnungsgemäße, zugrundeliegende Beschlussfassung des Betriebsrates.
20Die Arbeitgeberin beantragt,
21- 22
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015, Az.:4 BVGa 1/15 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
- 24
2. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015, 4 BVGa 1/15 bis zur Entscheidung des LAG Hamm im Beschwerdeverfahren 7 TaBVGa 1/15 einstweilen einzustellen.
- 26
3. hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015, 4 BVGa 1/15 bis zum Erlass der Entscheidung des LAG im Beschwerdeverfahren 7 TaBVGa 1/15 einstweilen auszusetzen.
Der Betriebsrat beantragt,
28die Beschwerde zurückzuweisen.
29Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
30B.
31I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
32II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet, da dem Betriebsrat jedenfalls ein zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz noch zu sichernder Anspruch auf Durchführung von Interessenausgleichsverhandlungen nicht (mehr) zustand.
331. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig. Er hat sein Begehren zu Recht imarbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verfolgt, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Ansprüchen bei einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellte. Ebenso ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren statthaft, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
342. Ein Verfügungsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG, 936, 940 ZPO i. V. m. § 916 ff., 920 ZPO besteht zu Gunsten des Betriebsrates nicht.
35a) Allerdings hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zwar wird die Frage eines solchen Anspruchs weder in der Rechtsprechung noch in der arbeitsrechtlichen Literatur einheitlich beantwortet; indessen gehen die zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solcher Anspruch jedenfalls zur Sicherung des Verhandlungsanspruches des Betriebsrates angenommen werden muss, da ansonsten die Rechte des Betriebsrates im Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs gemäß § 112 BetrVG leer laufen würden. Die Beschwerdekammer nimmt ausdrücklich Bezug auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des LAG Hamm vom 20.04.2012, 10 TaBVGa 3/12 bei juris und den dort beschriebenen Meinungsstand in der Rechtsprechung und Literatur. Ergänzend sei angemerkt, dass den Vertretern der Auffassung, das Verhalten der Arbeitgeberseite bei Betriebsänderungen sei durch § 113 BetrVG (Nachteilsausgleich) hinreichend sanktioniert, entgegen zu halten ist, dass § 113 BetrVG einen individualrechtlichen Anspruch der jeweils betroffenen Beschäftigten auslöst, indessen keinen kollektivrechtlichen Bezug zu den Rechten des Betriebsrates im Verfahren gemäß § 111 ff. BetrVG aufweist.
36b) Zum Inhalt und Umfang des Unterlassungsanspruchs ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass sich ein solcher Unterlassungsanspruch nicht gegen die Betriebsänderung selbst richten kann. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des LAG Hamm -s.o.- (vgl. auch ausdrücklich LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014, 7 TaBVGa 1219/14). Denn die Durchführung einer Betriebsänderung gehört zur wirtschaftlichen Entscheidungskompetenz der Arbeitgeberin, die aufgrund der verfassungsrechtlichenWertentscheidung in Art. 12 und Art. 14 GG, aus denen sich die unternehmerische Betätigungsfreiheit ableitet, der betrieblichen Mitbestimmung entzogen ist. Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung vom 01.03.1979 zum MitbestG 1976 - u.a. 1 BvR 532/77 - (vgl. dort die Rdnrn. 98 und 99 bei juris; auch Orientierungssatz 4 a.E.: „Die Bestandsgarantie des GG Art. 14 Abs 1 S 1 fordert jedoch in jedem Fall die Erhaltung der Zuordnungsverhältnisse…“). Diese Wertentscheidungen hat der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetzes dadurch nachvollzogen, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten auf Informations- und Beratungsrechte beschränkt sind (BVerfG aaO Rdnrn. 98 u. 99), wohingegen im Bereich der sozialen Mitbestimmung ein echtes, gleichwertiges Mitbestimmungsrecht besteht (vgl. die Differenzierung in § 87 BetrVG und 106 ff. BetrVG).
37c) Geht man nach alledem davon aus, dass ein Unterlassungsanspruch desBetriebsrates bei einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG grundsätzlich besteht - dieser dann allerdings auf die Sicherung des Verhandlungsanspruches des Betriebsrates beschränkt ist - so kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen, nachdem die geplante Betriebsänderung bereits durchgeführt ist (ausdrücklich LAG Hamm, Beschluss vom 20.04.2012 aaO, juris Rdnr. 58).
38d) Der mit dem vorbezeichneten Inhalt grundsätzlich mögliche Anspruch desBetriebsrates auf Unterlassung im Zusammenhang mit der geplanten Ausgliederung der Musterfertigung ist nicht gegeben.
39aa) Allerdings gehen die Betriebspartner zutreffend davon aus, dass die Ausgliederung der Musterfertigung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellt, da es sich im Sinne des § 111 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG um die Spaltung einesBetriebes handelt. Die Beschwerdekammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die zutreffenden Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug. Insbesondere folgt die Beschwerdekammer nicht der im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (ErfK) zu § 111 BetrVG Rdnr. 16 geäußerten Auffassung, wonach eine sogenannte Bagatellspaltung (d. h. z.B. die Abspaltung eines Betriebsteiles mit unter fünf Beschäftigten) keine Betriebsänderung darstellen soll. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch den Wortlaut des § 111 Satz 3 Ziff. 3 zum Ausdruck gebracht, dass jede Betriebsspaltung ausreicht. Einschränkungen, etwa durch Hinzufügung des Erfordernisses eines „wesentlichen“ Betriebsteils, enthält das Gesetz nicht (so auch Richardi/Annuß, BetrVG, § 111 Rdnr. 102 a m.w.N.; offengelassen LAG Hamm, Beschluss v. 31.01.2014, 13 TaBV 114/13 juris).
40bb) Allerdings hat die Arbeitgeberin die Betriebsänderung in Sinne der vorbezeichneten Anforderungen bereits durchgeführt. Dabei konnte die Beschwerdekammer offen lassen, ob eine solche Durchführung der Betriebsänderung bereits durch Abschluss des Kaufvertrages mit der L GmbH am 27.01.2015 erfolgt ist - so die Auffassung der Arbeitgeberin. Jedenfalls ist die Abspaltung des Betriebsteils „Musterfertigung“ durch Übertragung der Leitungsmacht auf die L GmbH unter dem 05.02.2015 abschließend vollzogen worden.
41Die Arbeitgeberin hat hiermit keinerlei Einfluss mehr auf die Organisation der Arbeit in der Musterfertigung, weder durch Ausübung des Direktionsrechtes, noch durch Einfluss auf die Nutzung der Maschinen. Ebenso ist sie vertraglich zur jederzeitigen Herausgabe des Maschinenparks an die L verpflichtet.
42cc) Auf die in der angegriffenen Entscheidung aufgeworfene Frage, zu welchem Zeitpunkt ggf. ein Teilbetriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vollzogen ist, kam es demnach nicht weiter an.
43dd) Soweit der Betriebsrat im Termin zur Verhandlung vor der Beschwerdekammer dargelegt hat, jedenfalls könne der Betriebsrat eine vorläufige Verlagerung desMaschinenparks auf das Betriebsgelände der L GmbH in T verlangen, so würde ein solcher Unterlassungsanspruch die Betriebsänderung als solche betreffen und damit in die wirtschaftliche Entscheidung der Arbeitgeberin, die Maschinen und Geräte der Abteilung Musterfertigung an die L GmbH zu veräußern, unmittelbar eingreifen. Dass dies nicht möglich ist, ist bereits oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt worden.
44III. Da mit dem vorliegenden Beschluss die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts Bocholt abgeändert und der Antrag des Betriebsrates abgewiesen wurde, bedurfte es einer Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Beschlusses durch die erkennende Beschwerdekammer nicht mehr; der weiter gestellte Hilfsantrag ist ohnehin nicht zur Entscheidung angefallen.
moreResultsText
Annotations
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.