Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 27. Okt. 2015 - 7 TaBV 19/15
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.01.2015 – 1 BV 16/14 – abgeändert und der Antrag abgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit der am 15.04.2014 durchgeführten Betriebsratswahl.
4Die Antragsteller – aktuell im Beschwerdeverfahren noch sechs Beschäftigte der Arbeitgeberin im Betrieb in H – betreiben die Anfechtung der Wahl des beteiligten 13-köpfigen Betriebsrates, der bei der ebenfalls beteiligten Arbeitgeberin gewählt wurde. Die Arbeitgeberin betreibt ein Call-Center mit Sitz in H, in dem zum Wahlzeitpunkt 823 wahlberechtigte Beschäftigte ihrer Arbeit nachgingen. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl handelte es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entweder auf die jetzt beteiligte Arbeitgeberin, die B T, verschmolzen worden sind oder deren Arbeitsverhältnisse letztendlich jedenfalls auf die B T übergegangen sind.
5Die Arbeitgeberin ist im Bereich der telefonischen Beratung wie auch der Telefonakquise z.B. für Telefongesellschaften tätig. Die seitens der Arbeitgeberin vorgegebene Beratungssprache ist Deutsch; in den Stellenbeschreibungen für den sogenannten „Call-Center-Agent“ ist unter der Rubrik „Fachkenntnisse“ ausdrücklich aufgeführt, dass akzentfreie Deutschkenntnisse verlangt werden (Stellenbeschreibung Bl. 311, 312 d.A.). Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit aufweisen. Die Informationen zur Betriebsratswahl des Jahres 2014 wie auch das Wahlausschreiben hierzu wurden – wie bei den vergangenen Betriebsratswahlen auch – ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht. Mitte Januar 2014 nahmen mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes an einer Schulung über Betriebsratswahlen teil, bei der auch das Thema Sprachkenntnisse der Beschäftigten behandelt wurden.
6Die streitgegenständliche Betriebsratswahl wurde als Listenwahl durchgeführt; es gab insgesamt vier Bewerberlisten. Auf die Liste 1 entfielen 94, auf die Liste 2 161, auf die Liste 3 36 und auf die Liste 4 245 Stimmen (Wahlniederschrift Bl. 141, 142 d.A.).
7Im Vorfeld der Betriebsratswahl sprach die jetzige Betriebsratsvorsitzende als ehemalige Führerin der Liste 4 den Abteilungsleiter „Sales“ an, ob sie auf den Monitoren in dessen Abteilung Werbung für ihre Liste machen könne. Diese Monitore dienen der Anzeige bestimmter Kennzahlen; insoweit ist im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer unstreitig geworden, dass auf den Monitoren jeweils ein Bild mit den Köpfen der Liste 4 zu sehen war, was jeweils dann, wenn das Einblenden von Kennzahlen im betrieblichen Ablauf erforderlich war, ausgeblendet wurde. Der Abteilungsleiter entsprach dieser Bitte, sodass diese Wahlwerbung so gestaltet wurde. Weder die Liste 1, noch die Liste 2 oder die Liste 3 sind mit einer solchen Bitte zur Nutzung der Monitore an den Abteilungsleiter herangetreten.
8Die Auszählung der Stimmen am Wahltage durch den Wahlvorstand ergab letztendlich die bereits genannten Zahlen; bei einer ersten Auszählung waren für die Liste 1 104 Stimmen gezählt worden; ausweislich der Wahlniederschrift (Bl. 185, 186 d.A.) ergab eine Kontrollauszählung bei Liste 1 eine Abweichung von minus 10 Stimmen, was durch eine zweite Kontrollauszählung bestätigt wurde.
9Mit dem am 24.04.2014 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens haben die Antragsteller die Unwirksamkeit der am 15.04.2014 durchgeführten Betriebsratswahl geltend gemacht.
10Sie haben hierzu die Auffassung vertreten, dass das Wahlausschreiben wie auch die weiteren Wahlinformationen in die Muttersprachen der dort beschäftigten ausländischen Mitarbeiter hätten übersetzt werden müssen. Jedenfalls seien einige Mitarbeiter trotz der Einstellungsvoraussetzung der Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage, komplizierte Wahlinformationen zu verstehen. Einige dieser Mitarbeiter hätten bestimmte Leitfäden lediglich in deutscher Sprache auswendig gelernt.
11Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl unzulässig beeinflusst, indem sie ausschließlich der Liste 4 die Möglichkeit eingeräumt hätte, die genannten Fernsehmonitore zu nutzen. Es sei bekannt, dass die Nutzung über Monitore einen starken Einfluss auf die Meinungsbildung habe. Es sei zwar richtig, dass die Listen 1, 2 und 3 nicht nach Nutzung der Monitore gefragt hätten; insoweit sei die Arbeitgeberin zur Vermeidung einer Wahlbeeinflussung allerdings verpflichtet gewesen, aktiv auf die Listen 1, 2 und 3 zuzugehen, um ihnen die Nutzung der Fernsehmonitore anzubieten.
12Darüber hinaus sei es den Listen 1 und 4 erlaubt gewesen, während der Arbeitszeit Wahlwerbung zu betreiben, nicht hingegen der Liste 2, die an Wahlwerbung teilweise sogar gehindert worden sei. Mehrere Abteilungsleiter hätten für die Liste 4 in ihren Abteilungen während der Arbeitszeit Wahlwerber rekrutiert. Hierzu hätten Mitarbeiter-Meetings stattgefunden, zu denen ausschließlich Listenvertreter der Listen 1 und 4 eingeladen worden seien. Abteilungsleiter hätten dort klargemacht, insbesondere die Listen 1 und 4 seien zu wählen. Aus einer E-Mail des Geschäftsleiters Personal vom 11.04.2014 ergebe sich, dass dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden, jetzigen Antragsteller zu 1., untersagt worden sei, als Betriebsrat Mitarbeiter während der Arbeitszeit zu informieren. Diese E-Mail hat folgenden Wortlaut:
13„Sehr geehrter Q,
14aus gegebenen Anlass und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange darf ich Sie darauf Aufmerksam machen, dass auch in dieser heißen Endphase vor der anstehenden Betriebsratswahl, gewisse Spielregeln eingehalten werden sollten.
15Bevor unsere Kollegen in der Fläche und an deren Arbeitsplätzen aufgesucht werden, sollten zwingend im Vorfeld die zuständigen Führungskräfte informiert werden, damit ggf. ein, die Produktion so gering wie möglich belastender Termin, abgestimmt werden kann. Sollte das aus Gründen, die im betrieblichen Ablauf zugrunde liegen, nicht möglich sein, so können die Informationen des BR in den regelmäßigen Pausen und/oder produktionsfreien Zeiten erfolgen. Gerne auch vor oder nach Dienstbeginn.
16Der Arbeitsablauf innerhalb der Produktion und bei unseren Mitarbeitern darf durch solche Besuche am Arbeitsplatz nicht gestört werden und zu qualitativen und quantitativen Einbußen führen.
17Insbesondere muss darauf Wert gelegt werden, dass durch diesen Informationsaustausch keine unaufschiebbaren Arbeiten und dringende Projekte gefährdet werden und bittet daher um umgehende Beachtung.
18…“
19Auf die Kopie Bl. 14 d.A. wird Bezug genommen.
20Am 14.04.2014 habe der Geschäftsführer zusammen mit der zweiten stellvertretenden Konzernbetriebsratsvorsitzenden Informationen in die Abteilung gegeben, die der Betriebsrat hätte erteilen wollen. Dies habe u.a. der Wahlvorstand zum Anlass genommen, einen IG Metall-Bevollmächtigten einzuladen. Der Geschäftsführer habe jenem Hausverbot angedroht.
21Am Wahltag selbst hätte bereits um 9.00 Uhr der Listenführer der Liste 1 im Wahllokal selbst Werbung für seine Liste gemacht und dabei herumgepöbelt. Bewerber der Listen 2 und 3 habe er schlecht gemacht. Die damalige Konzernbetriebsratsvorsitzende, die nicht Angehörige des H Betriebes sei, sei durch ein Fenster in das Wahllokal gestiegen und habe dort lauthals Werbung gemacht und dabei aufgefordert, nicht die Liste 2 zu wählen.
22Der Grundsatz der geheimen Wahl sei nicht sichergestellt gewesen, da jeder Wähler, der das Wahllokal betreten habe, auf der Wählerliste abgehakt worden und sodann von einem Mitglied des Wahlvorstandes an den sogenannten Wahltisch geführt worden sei. Der Wähler habe dort den Wahlzettel ausgefüllt, in einen Wahlumschlag gestellt, um ihn sodann in die Wahlurne einzuwerfen.
23Nachdem die Wahl bereits um 18.00 Uhr geendet habe, sei das Auszählen der Stimmen erst um 18.30 Uhr durchgeführt und in der Zwischenzeit das Wahllokal abgebaut worden. Fraglich sei, ob eine Bewachung der Wahlurne stattgefunden habe. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Unbefugter noch Unterlagen hätte einwerfen oder aus der Urne herausfischen können.
24Bei der Stimmauszählung, an der der Wahlvorstand insgesamt beteiligt gewesen sei, sei sehr fahrig und schnell vorgegangen worden. Eine falsche Zuordnung von Stimmzetteln in vorbereite vier Kartons sei nicht ausgeschlossen. Die weitere Stimmauszählung müsse wohl unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben.
25Schließlich seien auch die Briefwahlunterlagen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden. Sämtliche Unterlagen hätten in einem Karton in einem sogenannten Wertfach gelegen, für das zwar jeder Mitarbeiter einen eigenen Schlüssel habe. Jedoch würde der Schlüssel auf jedes zehnte Fach passen und die Wertfächer seien ohne Einbruchspuren aufzudrücken. Daher sei eine Manipulation nicht ausgeschlossen.
26Die Antragsteller haben beantragt,
27die Betriebsratswahl im Gemeinsamen Betrieb der U T1 GmbH, U D GmbH, U Q1 T2 GmbH, U D1 D2 F GmbH, Mstraße 12 in H (jetzt: B T) vom 15.04.2014 für unwirksam zu erklären.
28Betriebsrat und Arbeitgeberin haben beantragt,
29den Antrag zurückzuweisen.
30Sie haben die Auffassung vertreten, eine Übersetzung der Wahlinformationen und des Wahlausschreibens in die jeweilige Muttersprache der etwa 100 nicht deutschstämmigen Beschäftigten sei nicht erforderlich gewesen, da sämtliche Mitarbeiter akzentfrei deutsch sprächen.
31Selbstverständlich wären auch den übrigen Listen die Monitore für etwaige Wahlwerbung zur Verfügung gestellt worden, wenn diese danach gefragt hätten. So hätten beispielsweise die Listen 2 und 3 Infostände gehabt; was bei den anderen Listen nicht der Fall gewesen wäre. Keinesfalls bestehe eine Pflicht der Arbeitgeberin, aktiv auf andere Listen zuzugehen, um diese über besondere Wahlwerbeaktionen zu unterrichten.
32Kein Abteilungsleiter hätte Wahlbewerber rekrutiert. Insbesondere der Abteilungsleiter Flaschel sei erstes Ersatzmitglied des Wahlvorstandes gewesen und habe lediglich Fragen zur Wahl beantwortet. Zusammenkünfte, in denen seitens der Abteilungsleiter zur Wahl der Vertreter der Listen 1 und 4 aufgefordert worden sei, habe es nicht gegeben. Die E-Mail vom 11.04.2014 sei schon vom Wortlaut her keine Untersagung von Wahlwerbung, sondern beschreibe lediglich betriebliche Notwendigkeiten bei der Information von Beschäftigten durch den Betriebsrat. Sämtliche Listentreffen hätten in Absprache mit den Vorgesetzten der jeweiligen Bewerber stattgefunden, was selbstverständlich jeder Liste erlaubt gewesen sei.
33Der Vertreter der Gewerkschaft IG Metall habe kein Hausverbot erhalten, sondern sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass er sich aus Datenschutzgründen nur nach Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung auf der „Fläche“ aufhalten dürfe.
34Während des Wahlvorganges habe niemand im Wahllokal herum gepöbelt. Der von den Antragstellern genannte Mitarbeiter habe lediglich die Listenvertreter der Liste 2 darauf aufmerksam gemacht, dass diese im Wahlbüro keine ‚Liste 2 – Buttons‘ tragen dürften. Die damalige Konzernbetriebsratsvorsitzende habe sich durch das Betreten des Wahllokals durch das Fenster lediglich einen Umweg gespart; Wahlwerbung habe sie nicht gemacht.
35Der Wahlvorgang selbst sei ordnungsgemäß abgelaufen; insbesondere seien die Grundsätze der geheimen Wahl gewahrt gewesen. Der Stimmzettel sei an einem nicht einsehbaren Wahltisch ausgefüllt worden. Die Wahlurne sei eine sogenannte Datenschutztonne gewesen, bei der unmöglich gewesen sei, irgendwelche Unterlagen zu entnehmen. Nach jedem Einwurf eines Stimmzettels sei der Einwurfschlitz abgedeckt worden. Die Wahlurne sei im Übrigen auch nach Stimmabgabeschluss ständig bewacht und deren Einwurfschlitz zugeklebt worden. Bei der Stimmauszählung, die vollständig öffentlich stattgefunden habe, habe man festgestellt, dass man sich um zehn Stimmen verzählt habe, weshalb zwei Kontrollzählungen durchgeführt worden seien. Auch an der zweiten Auszählung einschließlich der weiteren Kontrollauszählung seien noch drei Wahlvorstandsmitglieder sowie drei Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes und einige Arbeitnehmer anwesend gewesen.
36Auch die Briefwahlunterlagen seien ordnungsgemäß aufbewahrt worden. Diese seien in einem Pappkarton gewesen, den der Wahlvorstandsvorsitzende im Schreibtischcontainer im Wahlvorstandsbüro verschlossen gelagert habe. Nur wenn das Wahlvorstandsbüro nicht verschlossen gewesen sei und der Wahlvorstandsvorsitzende sich dort nicht aufgehalten habe, habe er den Karton in seinem Wertach eingeschlossen. Diese Wertfächer seien nicht manipulierbar.
37Schließlich könne dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnommen werden, wie durch die einzelnen angeblichen Verstöße das Wahlergebnis hätte beeinflusst werden können.
38Durch Beschluss vom 27.01.2015, dem Vertreter der Arbeitgeberin am 20.02.2015 und der Vertreterin des Betriebsrats am 23.02.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung der Fernsehmonitore durch die Liste 4 eine unzulässige Beeinflussung der Betriebsratswahl darstelle. Insoweit bestehe eine gewisse Vermutung, dass das Medium „Fernsehmonitor“ in besonderer Weise geeignet sei, den Wählerwillen zu beeinflussen und dass darüber hinaus die Beschäftigten, die diese Bilder gesehen hätten, als Multiplikatoren ihre Eindrücke in die Belegschaft getragen hätten. Da es sich um Betriebsmittel der Arbeitgeberin handele, hätte sie allen anderen Listen aktiv diese Möglichkeit der Wahlwerbung anbieten oder den Antrag der Liste 4 ablehnen müssen.
39Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 27.01.2015, Bl. 341 ff. d.A, Bezug genommen.
40Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, vorab per Fax am 20.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20.05.2015 mit Schriftsatz vom 20.05.2015, ebenfalls vorab per Telefax eingegangen, begründeten Beschwerde.
41Ebenso wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 23.03.2015 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26.05.2015 - vorab per Telefax am 22.05.2015 eingegangen -, begründeten Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss.
42Arbeitgeberin und Betriebsrat tragen vor:
43Das Arbeitsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Es sei seitens der Wahlbewerber der Liste 4 nicht um mehrere Monitore, sondern um einen einzigen kleinen 32 Zoll Monitor in der Abteilung WinBack gegangen. Dort sei auch lediglich ein Standbild (Kopie Bl. 462 d.A.) gezeigt worden; keine bewegten Bilder. Schon vor dem Hintergrund dieser Dimension sei die vom Arbeitsgericht angesprochene „Lebenserfahrung“, wonach die Nutzung bewegter Fernsehbilder einen erheblichen Einfluss auf das Wahlverhalten haben könne, nicht haltbar.
44Schließlich komme es darauf nicht an, da jedenfalls die Arbeitgeberin nicht verpflichtet gewesen wäre, die anderen Listen von dem Ansinnen der Liste 4 zur Nutzung dieses Fernsehmonitors zu unterrichten. Wäre diese Auffassung in der angegriffenen Entscheidung zutreffend, könne die Arbeitgeberin nur alles falsch machen: Entweder sie verbiete ohne sachlichen Grund die Monitornutzung, so würde sie gegebenenfalls die Betriebsratswahl behindern, oder sie gestatte die Nutzung der einen Liste, so würde es sich dann um eine Wahlbeeinflussung handeln oder aber sie unterrichte alle Listen von einer Idee der Wahlwerbung nur einer einzigen Liste, was dann gegebenenfalls wieder als Wahlbeeinflussung betrachtet werden könne. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner maßgeblichen Entscheidung, auf die auch der Betriebsrat Bezug nehme, ausdrücklich nur die aktive finanzielle und materielle Unterstützung eines Wahlbewerbers oder einer Liste durch den Arbeitgeber als unzulässige Wahlbeeinflussung betrachtet. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass es die Verpflichtung des Arbeitgebers, aktiv auf andere Listen zuzugehen, um sie über beabsichtigte Wahlwerbung anderer Listen zu unterrichten, nicht gebe.
45Da das Arbeitsgericht von seinem Standpunkt aus in der angegriffenen Entscheidung zu den übrigen von den Antragstellern vorgebrachten Gründen, die nach deren Ansicht zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen können, keine Stellung bezogen hat, werde vollinhaltlich auf den erstinstanzlichen Vortrag hierzu Bezug genommen.
46Ergänzend sei anzumerken, dass die Antragsteller in keinem Fall auch nur einen einzigen Beschäftigten hätten benennen können, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass es ausschließlich Mitarbeiter gebe, die in der Lage sind, im Rahmen der Tätigkeit als Call-Center-Agent deutsch zu sprechen und unter Nutzung der deutschen Sprache zu verkaufen und zu beraten.
47Soweit die Antragsteller im Protokoll zur mündlichen Anhörung vor der Kammer in erster Instanz am 27.01.2015 weitere Aussagen getätigt hätten, seien diese in sich widersprüchlich; in keinem Fall seien sie so substantiiert, dass eine Stellungnahme hierzu möglich wäre.
48Was im Übrigen die Wahlvorgänge als solche angehe, so sei der Wahlvorstand nicht verpflichtet, den praktischen Ablauf des Wahlverfahrens so auszugestalten, dass er gegen jedwede theoretisch denkbare Manipulation abgesichert sei. Dem habe der Wahlvorstand sowohl durch die Aufbewahrung der Briefwahlunterlagen, wie auch durch die Ausgestaltung des Wahllokales und die Verwendung der Datenschutztonne als Wahlurne Rechnung getragen.
49Schließlich verbleibe es dabei, dass selbst unter Zugrundelegung der von denAntragstellern behaupteten Verstöße eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht hätte stattfinden können.
50Schließlich bestünden mittlerweile Zweifel am Rechtsschutzinteresse, da sämtliche Antragsteller mit Ausnahme der Antragstellerin zu 4. seit Abschluss der Betriebsratswahl arbeitsunfähig erkrankt seien und die Antragstellerin zu 4. sich in Elternzeit befinde.
51Arbeitgeberin und Betriebsrat beantragen,
52den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.01.2015 – 1 BV 16/14 – abzuändern und den Antrag abzuweisen.
53Die Antragsteller beantragen,
54die Beschwerde zurückzuweisen.
55Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung als zutreffend und tragen darüber hinaus vor, die Wahlwerbung sei über sämtliche Monitore des Betriebes, und zwar während der ganzen Zeit des Wahlkampfes gelaufen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auf die Einflussnahme durch Fernsehwerbung auf das Wahlverhalten der Beschäftigten hingewiesen, worüber gegebenenfalls auch ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen sei.
56Es werde ausdrücklich bestritten, dass auch die anderen Listen die Möglichkeit zur Werbungseinblendung über die fraglichen Monitore gehabt hätten. Dieser Vortrag erfolge erst in zweiter Instanz, was am Wahrheitsgehalt zweifeln lasse.
57Der Antragsteller Herr Q zu 1. habe sich über die Bevorzugung der anderen Liste beschwert. Die Arbeitgeberin hätte die technische Möglichkeit bereitstellen müssen, woraus sich eine Bevorzugung der Liste 4 ebenso ergebe.
58Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
59B.
60I. Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrates sind zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
61II. Die Beschwerden sind begründet, da die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin vom 15.04.2014 weder im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar, noch nichtig und damit wirksam war.
621. Der Antrag ist zulässig.
63a. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Frage im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen.
64b. Die Verfahrensvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 BetrVG liegen vor. Nach dieser Vorschrift bedarf es für die Anfechtungsberechtigung u.a. eines Quorums von mindestens drei Wahlberechtigten und der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet (vgl. zur Anfechtungsberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung BAG, Beschluss vom 10.06.1983, 6 ABR 50/82, juris Rdnr. 13).
65c. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen zur Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Elternzeit der Antragsteller bleiben ohne Auswirkung auf die Anfechtungsberechtigung, da die verbliebenen Antragsteller sämtlichst weiterhin Arbeitnehmer des Betriebes und damit im Sinne des § 7 BetrVG wahlberechtigt sind. Jedenfalls liegt kein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor, was gegebenenfalls aber auch die Anfechtungsberechtigung nicht gehindert hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 23.07.2014, 7 ABR 23/12), worauf es jedoch vorliegend aus den genannten Gründen nicht ankam.
66d. Schließlich wurde die Betriebsratswahl vom 15.04.2014 von mindestens drei Wahlberechtigten angefochten, § 19 Abs. 2 Satz 1BetrVG. Dabei geht die Beschwerdekammer mit allen Beteiligten davon aus, dass grundsätzlich keine (weiteren) Zweifel bestehen, dass es sich bei den Antragstellern um Wahlberechtigte im Sinne des § 7 BetrVG handelt.
672. Der Antrag ist nicht begründet, da die Wahl des Betriebsrates am 15.04.2014 nicht anfechtbar ist, weil im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist.
68a. Der Anfechtungs- und damit Unwirksamkeitsgrund einer unzulässigen Wahlbeeinflussung durch die Arbeitgeberin im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor.
69aa. Vorauszuschicken ist, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BetrVG zwar selbst die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit und damit die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl nicht beschreibt; indessen gehen die Wirkungen einer unzulässigen Wahlbeeinflussung über die Tatsache, dass es sich um eine Straftat im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handeln kann, hinaus, da ansonsten mögliche Auswirkungen auf die Betriebsratswahl als solche sanktionslos blieben (BAG, Beschluss vom 04.12.1986, 6 ABR 48/85 juris; vgl. auch Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 20 BetrVG Rdnr. 31).
70bb. Allerdings hat die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG beeinflusst. Wenn auch eine tatsächliche und finanzielle Unterstützung einer Gruppe von Kandidaten im Rahmen einer Betriebsratswahl je nach Umständen des Einzelfalles eine Wahlbeeinflussung im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG darstellen kann (BAG, Beschluss vom 04.12.1986 aaO.), so liegt allerdings in der Bereitstellung der Monitornutzung für die Bewerber der Liste 4 als Wahlwerbung eine solche unzulässige Wahlbeeinflussung nicht vor.
711) Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass allein Vertreter der Liste 4 den zuständigen Abteilungsleiter nach der Nutzungsmöglichkeit für die Wahlwerbung via Monitor gefragt haben. Diese Tatsache hatte die Arbeitgeberin bereits erstinstanzlich mit der Antragserwiderung vom 17.06.2014, dort Bl. 21 (Bl. 165 d.A.) und der Betriebsrat mit seiner Antragserwiderung vom 17.06.2014, dort Bl. 3 (Bl. 131 d.A.) ausdrücklich vorgetragen, ohne dass die Antragsteller hierzu eine Stellungnahme abgegeben haben. Im Gegenteil: Im Schriftsatz vom 24.10.2014, dort S. 2 (Bl. 230 d.A.) haben sie ausdrücklich ihre Rechtsauffassung geäußert, die Arbeitgeberin hätte die Anfrage der Liste 4 zur Nutzung von Betriebsmitteln ablehnen oder allen Listen aktiv zur Verfügung stellen müssen. Im Rahmen der alle Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren treffenden Mitwirkungspflicht (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) ist daher davon auszugehen, dass Listenbewerber der Listen 1, 2 und 3 sich nicht nach entsprechenden Möglichkeiten erkundigt haben. An dieser Feststellung ändert auch das Bestreiten der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Möglichkeit von Werbungseinblendung für andere Listen nichts, da nach wie vor unstreitig geblieben ist, dass die Listen 1, 2 und 3 hiernach nicht gefragt hatten.
722) Zur Vermeidung unzulässiger Wahlbeeinflussung im Sinne des § 20 Abs. 2BetrVG war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, die anderen Listen vom Ansinnen der Liste 4 zu unterrichten, Monitore für Wahlwerbezwecke zu nutzen.
73Bei dem Vorgehen der Liste 4 zur Nutzung der Monitore handelt es sich um Wahlwerbung, die zulässig ist. Sie ist sowohl nach allgemeinen Grundsätzen des Wahlrechts, wie auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bei Betriebsratswahlen geschützt. Eine Beeinflussung von Wahlberechtigten ist Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens, solange keine unzulässigen Mittel verwandt werden (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.06.2008, 9 TaBV 14/07 juris Rdnr. 58). Die Wahlwerbung als solche ist damit, solange sie nicht andere Wahlbewerber diskriminiert oder beleidigt, ein zulässiges Instrument der Beeinflussung von Wählern; aufgrund der den Arbeitgeber treffenden Neutralitätspflicht im Wahlverfahren ist es dem Arbeitgeber allerdings verwehrt, unter Verstoß gegen die Gleichheit der Chancen von Listen einseitig einen Wahlbewerber oder eine Liste entweder finanziell oder mit Betriebsmitteln zu unterstützen (BAG Beschluss vom 04.12.1986, aaO.). Das Verbot der einseitigen Unterstützung eines Bewerbers/einer Liste bedeutet allerdings nicht, dass die Arbeitgeberin gehalten gewesen wäre, von sich aus auf die anderen Listen zuzugehen und ihnen die Nutzung der Monitore anzubieten. Denn Wahlwerbung beinhaltet zugleich, sich durch kreative und ansprechende Ideen gegenüber anderen Wahlbewerbern Vorteile zu verschaffen, was – wie bereits dargelegt – nicht nur legitim, sondern Bestandteil einer jeden demokratischen Wahl ist. Würde man nun die Arbeitgeberin verpflichten, jegliche Wahlwerbeidee, die mit der Nutzung von Betriebsmitteln verbunden ist, vor deren Einräumung anderen Wahlbewerbern und/oder Listen mitzuteilen oder anderenfalls zu untersagen, so würde durch aktives Eingreifen der Arbeitgeberin ein eventuell zu erzielender Vorsprung durch geschickte und kreative Wahlwerbung zunichte gemacht. Ohne dass es einer Entscheidung der Beschwerdekammer hierzu bedurfte, spricht vieles dafür, dass eher dieser Fall eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG darstellen könnte, als der von den Antragstellern ins Feld geführte. Ein Schweigen der Arbeitgeberin auf das Ansinnen zur Durchführung bestimmter Wahlwerbung einzelner Listen kann somit keinen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei den Betriebsratswahlen darstellen (so ausdrücklich OVG Münster, Beschluss vom 10.11.2005, 1 A 5076/04.PVL juris Rdnr. 27 ff.; ArbG Essen, Beschluss vom 09.07.2010, 2 BV 123/09 juris Rdnr. 66 ff. m.w.N.).
74Liegt nach alledem eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Arbeitgeberin durch das Bereitstellen der Fernsehmonitore/des Fernsehmonitors für die Liste 4 nicht vor, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung der Beschwerdekammer mit der Frage, welchen Einfluss die Darstellung auf Fernsehmonitoren auf das Wählerverhalten hat. Ebenso bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, wie viele Monitore in welchen Abteilungen genutzt wurden und welche Anzahl von Mitarbeitern die Möglichkeit hatte, die Wahlwerbung einzusehen.
75b. Bei der Betriebsratswahl am 15.04.2014 wurde auch nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht dadurch verstoßen, dass die Wahlinformationen wie auch das Wahlausschreiben nicht in die jeweilige Muttersprache der etwa 100 nicht deutschstämmigen Beschäftigten der Arbeitgeberin übersetzt wurden.
76aa. Allerdings handelt es sich bei der Vorschrift des § 2 Abs. 5 WOBetrVG, wonach der Wahlvorstand dafür sorgen soll, dass ausländische Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl in geeigneter Weise unterrichtet werden. Trotz Ausgestaltung dieser Bestimmung als „Soll-Vorschrift“ ist nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass es sich hierbei um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG handelt, deren Verletzung zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt (BAG, Beschluss vom 13.10.2004, 7 ABR 5/04 m. zahlreichen N.).
77bb. Jedoch setzt § 2 Abs. 5 WOBetrVG voraus, dass es Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen sein müssen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Hiervon konnte die Beschwerdekammer nach dem Vorbringen der Beteiligten und den vorgelegten Unterlagen nicht ausgehen: streitlos ist der Geschäftszweck der Arbeitgeberin dadurch bestimmt, für bestimmte Kunden Aufgaben telefonischer Beratung und Akquise zu erledigen. Hierzu ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass im Anforderungsprofil für die Besetzung einer Stelle als sogenannter Call-Center-Agent die Beherrschung der deutschen Sprache vorgegeben ist. Ebenso ist im Termin zur mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer am 27.10.2015 übereinstimmend erläutert worden, dass ein anrufender Kunde sich nicht aussuchen kann, von welchem Mitarbeiter mit welchen Sprachkenntnissen er konkret beraten wird. Dies hat zur Folge, dass es eher dem Zufall überlassen ist, ob ein gegebenenfalls ausländisch sprechender Interessent bei einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Arbeitgeberin einen gleichsprachigen Call-Center-Agent antrifft, um sich sodann gegebenenfalls in der gemeinsamen Muttersprache auszutauschen. Dies hat allerdings nichts mit der Frage zu tun, dass dieser Call-Center-Agent dann auch gleichwohl in einem nächsten Telefonat auf einen deutsch sprechenden Kunden zugehen muss oder von diesem angerufen wird und in diesem Zusammenhang dann die Beratung oder die Akquise in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Damit aber steht fest, dass der Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 5 WOBetrVG, nämlich ausländischen Arbeitnehmern die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Betriebsratswahl zu vermitteln, um ihnen in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen, eine Übersetzung der Wahlunterlagen und der Wahlinformationen bei der Arbeitgeberin nicht erforderte. Entscheidend ist nämlich (BAG, Beschluss vom 13.10.2004 aaO.), dass die Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können.
78Zum Beispiel in den Fällen, in denen im Betrieb eine größere Zahl ausländischer Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich mit einfachen Hilfsarbeiten beschäftigt ist, muss der Wahlvorstand von unzureichenden Deutschkenntnissen ausgehen. Dass diese Voraussetzungen bei den Beschäftigten der Arbeitgeberin nicht vorliegen, liegt nach der vorstehend geschilderten Tätigkeit und den Ausführungen der Beteiligten im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer am 27.10.2015 auf der Hand: sämtliche Beschäftigte der Arbeitgeberin sind nicht mit einfachen Hilfsarbeiten im gewerblichen Bereich beschäftigt, die auf wenige Anweisungen in deutscher Sprache zurückgreifen müssen. Vielmehr erfolgen Beratungen wie auch Kundenwerbung ausschließlich in deutscher Sprache, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass die deutsche Sprache genau das Medium ist, welches die Beschäftigten zur Ausfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben benötigen. Dementsprechend ist der Wahlvorstand zu Recht davon ausgegangen, dass es einer Übersetzung der Unterlagen zur Betriebsratswahl einschließlich der erforderlichen Aushänge nicht bedurfte,
79c. Eine Behinderung der Betriebsratswahl im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die in der E-Mail vom 11.04.2014 enthaltene Anweisung an den Antragsteller zu 1. liegt nicht vor. Schon vom Wortlaut her – darauf haben Arbeitgeberin und Betriebsrat zutreffend hingewiesen – ergibt sich keine Einflussnahme auf etwaige Aktivitäten zur Wahlwerbung oder dergleichen für die bevorstehende Betriebsratswahl. Vielmehr wird in dieser E-Mail darauf hingewiesen, dass „Informationen des BR“ so gestaltet werden sollen, dass ein die Produktion möglichst wenig belastender Termin abgestimmt werden kann und eine Störung des Arbeitsablaufs innerhalb der Produktion nicht erfolgt. Ein Zusammenhang mit einer Beeinflussung der bevorstehenden Betriebsratswahl ist damit nicht gegeben; ob sich der antragstellende Beteiligte zu 1. als Wahlbewerber subjektiv eingeschränkt sah, ist insoweit für die Frage der Wahlbehinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht maßgeblich. Gleiches gilt im Übrigen für die zum Teil streitigen Vorgänge im Zusammenhang mit der Einladung des Gewerkschaftssekretärs der IG-Metall. Hier ergibt sich bereits aus der Antragsschrift Seite 4 (Bl. 12 d.A.), dass dem Gewerkschaftssekretär gegenüber kein Hausverbot verhängt, sondern nach eigenem Vortrag der antragstellenden Beteiligten angedroht worden sei. Der von den Antragstellern im Zusammenhang mit dem Gewerkschaftssekretär angesprochene innerbetriebliche Zusammenhang wird als „Betriebsvereinbarung Flex“ bezeichnet. Inwiefern diese Vorgänge etwas mit der bevorstehenden Betriebsratswahl zu tun haben und aus welchem Grunde der Wahlvorstand neben dem Betriebsrat die Diskussion über diese Betriebsvereinbarung zum Anlass nahm, den IG-Metall Bevollmächtigten einzuladen, erschließt sich insoweit nicht.
80d. Die Betriebsratswahl vom 15.04.2014 ist auch nicht gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 WOBetrVG anfechtbar. Nach letztgenannter Bestimmung muss die Wahlurne verschlossen und so eingerichtet sein, dass die Wahlumschläge nicht wieder herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Abschluss der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln ist. Hierzu haben sich die Antragsteller darauf beschränkt, die Vermutung zu äußern, dass nicht sicherzustellen sein, dass Wahlunterlagen nach Stimmabgabeschluss eingeworfen bzw. wieder hätten herausgefischt werden können.Allerdings hat die Arbeitgeberin wie auch der Betriebsrat darauf hingewiesen, dass für die Stimmabgabe eine sogenannte Datenschutztonne verwendet worden ist und dass der Einwurfschlitz dieser Tonne nach Schluss der Stimmabgabe mit einem Klebestreifen versiegelt worden ist. Damit ergeben sich aber vom tatsächlichen Ablauf her keine Anhaltspunkte für die von den Antragstellern geäußerte Vermutung.
81Trotz Amtsermittlungspflicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) war die Beschwerdekammer nicht gehalten, hierzu eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, da insoweit eine Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 besteht, die es in Fällen wie dem vorliegenden erfordert, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, also nicht schon auf den ersten Blick unerheblich ist. Der Sachverhalt muss Anlass dazu geben können, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen worden. Erst dann kommt eine Amtsermittlungspflicht in Betracht. Hypothetische Vorwürfe der Antragsteller, wie auch die weitere Darstellung, die Auszählung sei „fahrig“ durchgeführt worden, reichen hierzu nicht aus (so ausdrücklich LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.06.2008, aaO. Rdnr . 48 m. zahlreichen N.).
82e. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die weiteren, von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, die ihrer Ansicht nach Zweifel an der Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 15.04.2015 begründen.
83Soweit in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Frage der Verwahrung der Briefwahlunterlagen angesprochen worden ist, schließt sich die Beschwerdekammer der zutreffenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16.09.2011, 10 TaBV 33/11) an, wonach der Wahlvorstand das Wahlverfahren in seinem praktischen Ablauf nicht so auszugestalten hat, dass es gegen jedwede theoretisch denkbare Manipulation der das Wahlverfahren betreffenden Unterlagen abgesichert ist. Der hypothetisch denkbare Fall, dass das abschließbare Wertfach mit einem gegebenenfalls passenden Schlüssel aufgeschlossen oder ohne Einbruchspuren zu hinterlassen aufgebrochen werden kann, hat einen Abstrahierungsgrad, der im Sinne des vorgenannten Beschlusses des LAG Niedersachen vom 16.06.2088 aaO keine konkreten Anhaltspunkte für die Beschwerdekammer bietet, im Wege der Amtsermittlung herauszufinden, ob tatsächlich ein Aufdrücken des Wertfaches oder ein Öffnen mittels eines eventuell zweiten passenden Schlüssels stattgefunden hat.
843. Der Antrag ist auch nicht wegen Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 15.04.2014 begründet. Wenn die Antragsteller sich auch nicht ausdrücklich auf die Nichtigkeit der Wahl berufen haben, so ist mit dem Antrag gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl gleichwohl auch die Nichtigkeit geltend gemacht (BAG, Beschluss vom 10.06.1993, 6 ABR 50/82, aaO. Rdnr. 9). Erweist sich jedoch die Betriebsratswahl nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG als anfechtbar, so kann sie keinesfalls nichtig sein, da die Anforderungen an die Nichtigkeit der Betriebsratswahl deutlich über die des § 19 Abs. 1 BetrVG hinausgehen. Es müssten Mängel im Wahlverfahren festgestellt werden, die der Wahl jeglichen Anschein einer demokratischen Wahl nehmen würden (BAG, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, NZA 2012, S. 345 ff.; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13, juris). Tatsachen hierfür sind nicht ersichtlich.
85Nach alledem hatten die Beschwerden der Arbeitgeberin wie auch des Betriebsrates Erfolg.
86III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die Beschwerdekammer in den wesentlichen Rechtsfragen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt hat.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 27. Okt. 2015 - 7 TaBV 19/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2012 - 3 TaBV 7/11 - aufgehoben.
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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2011 - 22 BV 411/10 - abgeändert:
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Der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. wird abgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde über die Wirksamkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.
- 2
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Antragsteller zu 1. bis 3. sind in der Zentrale der Arbeitgeberin in S beschäftigte, als schwerbehinderte Menschen anerkannte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 3. befindet sich seit dem 1. Oktober 2011 in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit.
- 3
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Am 11. Oktober 2010 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
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„...
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4. Zu wählen ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie drei stellvertretende Mitglieder. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die drei stellvertretenden Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
-
5. Die wahlberechtigten Schwerbehinderten und die gleichgestellten behinderten Menschen werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens, spätestens bis zum 25. Oktober 2010, 18:30 Uhr, getrennte Wahlvorschläge für die Schwerbehindertenvertretung und die stellvertretenden Mitglieder schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
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Zur Wahl stehen nur die Bewerberinnen und Bewerber, die in einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden sind.
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Aus den Wahlvorschlägen muss sich eindeutig ergeben, wer als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und wer als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird; für beide Ämter kann dieselbe Person vorgeschlagen werden. Jede Bewerberin/jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, dass sie/er in einem als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und im anderen als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird. Jede/jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und einen Wahlvorschlag für die stellvertretenden Mitglieder unterzeichnen. ... Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers beizufügen.
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6. ...“
- 4
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Am 13. Oktober 2010 reichte der Beteiligte zu 3. einen Wahlvorschlag für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ein, in dem neben ihm selbst die Arbeitnehmer J und K zur Wahl vorgeschlagen wurden. Dem Wahlvorschlag waren unter anderem schriftliche Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber beigefügt. Herr K hatte seine Zustimmung zur Kandidatur jedoch bereits vor Einreichung des Wahlvorschlags am 12. Oktober 2010 gegenüber dem Wahlvorstand per E-Mail zurückgezogen und dem Beteiligten zu 3. eine Kopie zugeleitet. Mit Schreiben vom 2. November 2010 teilte der Wahlvorstand dem Beteiligten zu 3. mit, dass er den Rücktritt von Herrn K akzeptiere; dessen Kandidatur werde nicht bekannt gemacht und erscheine nicht auf den Stimmzetteln. Die weiteren Kandidaturen blieben gültig.
- 5
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Die Wahl fand am 22. November 2010 statt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 30. November 2010 bekannt. Danach wurde Frau K als Vertrauensperson, Frau B als erste Stellvertreterin, Frau L als zweite Stellvertreterin und der Beteiligte zu 3. als dritter Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt.
- 6
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Am 13. Dezember 2010 haben die Beteiligten zu 1. bis 3. beim Arbeitsgericht beantragt, die Wahl „der Schwerbehindertenvertretung“ vom 25. November 2010 für unwirksam zu erklären. Sie haben in der Antragsschrift die Schwerbehindertenvertretung als Beteiligte zu 4. und die Arbeitgeberin als Beteiligte zu 5. bezeichnet. In der Begründung heißt es, der Antrag richte sich gegen die Schwerbehindertenvertretung 2010 sowie gegen das Unternehmen.
- 7
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Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ursprünglich aus mehreren Gründen angefochten. Sie haben einen angeblichen Verstoß des Wahlvorstandes gegen § 3 Abs. 2 SchwbVWO gerügt, der die Reichweite des Einsichtsrechts der Arbeitnehmer in die Wählerliste verkannt habe. Daneben wurde der Anfechtungsantrag auf eine Verletzung des § 6 Abs. 2 SchwbVWO gestützt, weil ein Wahlvorschlag wegen Nichterreichens der Mindestanzahl an Stützunterschriften zurückgewiesen wurde, ohne dass den Einreichern mitgeteilt worden sei, um welche Stützunterschriften es sich dabei gehandelt habe. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1. bis 3. den Antrag, soweit sich dieser auf die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson bezogen hat, mit Zustimmung der Beteiligten zu 4. und 5. „zurückgenommen“. Sie haben stattdessen „nur noch“ die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung mit der Begründung angefochten, die Streichung des Kandidaten K vom Wahlvorschlag der Stellvertreter verstoße gegen wesentliche Wahlvorschriften. Da Herr K seine Zustimmung zur Kandidatur wirksam erteilt habe und der Wahlvorschlag mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften eingereicht worden sei, habe er vom Wahlvorstand auf die Liste der Wahlvorschläge gesetzt werden müssen. Ein Rücktritt von der Kandidatur nach schriftlich erteilter Zustimmung sei rechtlich nicht möglich. Außerdem sei der Wahlvorstand nach der Wahlordnung nicht berechtigt gewesen, nur einen Kandidaten von der Liste zu streichen und die übrigen Kandidaten zuzulassen. Entweder habe der Wahlvorschlag insgesamt zugelassen oder insgesamt gestrichen werden müssen. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses habe in beiden Fällen nicht ausgeschlossen werden können.
- 8
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Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,
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die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei der D AG, Zentrale S, vom 22. November 2010 für unwirksam zu erklären.
- 9
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Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeberin haben die Auffassung vertreten, das Rechtsschutzbedürfnis für den Anfechtungsantrag sei nachträglich entfallen, nachdem der Beteiligte zu 3. am 1. Oktober 2011 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten und damit nicht mehr im Betrieb beschäftigt sei. Damit werde der Anfechtungsantrag nicht mehr von den erforderlichen drei Wahlberechtigten getragen. Die Anfechtung sei jedenfalls unbegründet. Herr K sei analog § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO von der Liste der Wahlvorschläge zu streichen gewesen, da dieser seine Kandidatur bereits zurückgezogen habe, bevor der Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht worden sei. Aber selbst wenn der Widerruf der Zustimmung durch den Arbeitnehmer K unwirksam und der Wahlvorstand nicht befugt gewesen wäre, den Vorschlag K zu streichen, habe das Wahlergebnis für die gewählten Stellvertreter jedenfalls nicht schlechter ausfallen können. Eine Wahl aller Personen einschließlich des Arbeitnehmers K hätte sich andererseits nicht ausgewirkt, weil Herr K auf das Amt verzichtet hätte.
- 10
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Schwerbehindertenvertretung und die Arbeitgeberin ihre Abweisungsanträge weiter. Neben Sachrügen zur Anwendung des Wahlrechts machen sie als absoluten Revisionsgrund eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Landesarbeitsgerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) geltend. Der Vorsitz der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war nach dem im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan 2012 der Richterin am Arbeitsgericht W übertragen. Auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Schwerbehindertenvertretung teilte der Präsident des Landesarbeitsgerichts mit E-Mail vom 5. Juni 2012 mit, die Richterin am Arbeitsgericht W sei zum Zwecke der Erprobung für die Dauer von neun Monaten abgeordnet worden. Ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren wurden durch Beschluss vom 23. Januar 2014 die weiteren gewählten Stellvertreter B und L als Beteiligte zu 6. und 7. gehört. Die Beteiligte zu 6. hat in der Anhörung vor dem Senat erklärt, sie sei ebenfalls Rechtsbeschwerdeführerin und hat sich dem Rechtsbeschwerdeantrag der Beteiligten zu 4. und 5. angeschlossen. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 7. hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 17. März 2014 mitgeteilt, sie lege ihr Amt mit Wirkung vom 1. April 2014 nieder, und ist zum Anhörungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die übrigen Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend hinsichtlich der Wahl der Beteiligten zu 7. für erledigt erklärt. Der Vorsitzende hat das Verfahren insoweit gemäß § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt.
- 11
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B. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals in ihrer Funktion als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung Beteiligte zu 6. hat entgegen ihrer eigenen, in der Anhörung vor dem Senat geäußerten Auffassung keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. ist begründet. Zwar liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Landesarbeitsgerichts nicht vor. Die Rechtsbeschwerden haben jedoch Erfolg, weil die Antragsteller entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fristgemäß nur die Wahl der Vertrauensperson und nicht auch die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung angefochten haben. Bei der Wahl der Stellvertreter handelt es sich um eine gegenüber der Wahl der Vertrauensperson eigenständige Wahl. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG konnten die Beteiligten zu 1. bis 3. ihren Antrag deshalb nicht mehr zulässig auf die Anfechtung der Stellvertreterwahl umstellen.
- 12
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I. Am Verfahren sind neben den Antragstellern, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin alle gewählten Stellvertreter beteiligt, die ihr Amt im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch innehaben.
- 13
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1. § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 9 ; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11 ). Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung eines Verfahrensbeteiligten kann auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch behoben werden, dass die betreffende Person künftig am Verfahren beteiligt wird. Die rechtsfehlerhafte Nichtbeteiligung von Beteiligten ist als Verfahrensfehler ohne eine darauf gerichtete Rüge für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht von Bedeutung (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B I 1 der Gründe mwN, BAGE 114, 228).
- 14
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2. Danach sind neben den Antragstellern, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin die am 22. November 2010 gewählten stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung an dem Verfahren beteiligt.
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a) Die Beteiligung aller Stellvertreter ergibt sich daraus, dass nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden und die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson angefochten werden kann. Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX finden die Vorschriften über die Wahlanfechtung des Betriebsrats nach § 19 BetrVG sinngemäß Anwendung.
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aa) Das Wahlanfechtungsrecht sieht zwar eine teilweise Anfechtung der Wahl in der Regel nicht vor. Insbesondere lässt sich die Wahl einzelner Mitglieder oder von Ersatzmitgliedern nicht anfechten. § 19 BetrVG dient der Korrektur eines unter Verletzung von Wahlvorschriften zustande gekommenen Wahlergebnisses. Es zielt darauf ab, die Unwirksamkeit einer Wahl festzustellen, um auf diese Weise eine erneute, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl zu ermöglichen. Wirkt sich der Wahlverstoß auf die Wahl sämtlicher Betriebsratsmitglieder aus, kann ein gesetzmäßiger Zustand nur durch eine Neuwahl aller Betriebsratsmitglieder erreicht werden. Ansonsten blieben die von der Wahlanfechtung ausgenommenen, aber gleichwohl verfahrensfehlerhaft gewählten Betriebsratsmitglieder im Amt oder würden an die Stelle der mit Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Wahl aus dem Betriebsrat ausscheidenden Betriebsratsmitglieder treten (ausführlich dazu BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 14).
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bb) Die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung kann jedoch unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson angefochten werden. Die in Bezug genommenen betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen sind nicht in strikter und ausschließlicher Befolgung ihres Wortlauts anzuwenden, sondern nach § 94 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 SGB IX unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks. Unsachgemäße Gleichsetzungen sind zu vermeiden. Von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (ausführlich dazu BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 16). Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen der Vertrauensperson und ihrem stellvertretenden Mitglied sowie der von der Betriebsratswahl abweichenden Ausgestaltung des Wahlverfahrens der Schwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgt, dass es sich nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennt durchgeführte Wahlen handelt(vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 17 ff.). Das Wahlrecht wird getrennt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und des stellvertretenden Mitglieds ausgeübt. Sie werden nicht in einem, sondern in zwei getrennten Wahlgängen gewählt ( § 9 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SchwbVWO ). Es sind unterschiedliche Vorschlagslisten für die beiden Wahlen einzureichen ( § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SchwbVWO ), wobei die Wahlbewerber sowohl für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des Stellvertreters vorgeschlagen werden können ( § 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO ). Schließlich kann eine gesonderte Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds unter den in §§ 17, 21 SchwbVWO bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich alle gewählten Stellvertreter an dem Anfechtungsverfahren zu beteiligen sind (ausführlich dazu BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 20).
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b) Neben dem Beteiligten zu 3., einem der Antragsteller des Verfahrens, waren danach im Verfahren auch die erste Stellvertreterin Frau B als Beteiligte zu 6. sowie - bis zur teilweisen Einstellung des Verfahrens - die weitere Stellvertreterin Frau L als Beteiligte zu 7. zu hören.
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3. Werden die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren am Verfahren beteiligt, liegt darin ein Rechtsfehler, der auf entsprechende Rüge grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgerichts führt, weil alle Stellvertreter vor einer Sachentscheidung über den Wahlanfechtungsantrag anzuhören sind und sie Gelegenheit zu tatsächlichem Vorbringen erhalten müssen (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 22). Dieser Verfahrensfehler wurde vorliegend im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Beteiligten zu 6. auch gerügt. Dennoch war vorliegend eine Zurückverweisung entsprechend § 563 Abs. 3 ZPO ausnahmsweise entbehrlich. Die Rechte der Beteiligten zu 6. werden dadurch nicht verkürzt. Die Beteiligte zu 6. hat, wie bereits zuvor schriftsätzlich angekündigt, die Abweisung des Antrags der Antragsteller begehrt und dies in der mündlichen Anhörung näher begründet. Die Antragsteller hatten Gelegenheit, hierauf zu erwidern. Der Senat hat dem Begehr der Beteiligten zu 6. in der Sache entsprochen. Durch eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht konnte sich die Rechtsposition der Beteiligten zu 6. nicht verbessern. Weiterer Tatsachenvortrag, der zur Zurückverweisung hätte Anlass geben können, wurde von den Beteiligten nicht gehalten. Die Sache war daher zur Endentscheidung reif.
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II. Die statthafte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des Anfechtungsantrags.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits aufgrund der Rüge begründet, das Landesarbeitsgericht sei durch die Richterin am Arbeitsgericht W nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor.
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a) Das Bundesarbeitsgericht hat ausschließlich auf eine zulässige, insbesondere hinreichend begründete Rüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO hin zu prüfen, ob ein absoluter Revisionsgrund iSv. § 547 Nr. 1 bis Nr. 6 ZPO vorliegt(GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 40 mwN). Wird ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO geltend gemacht, hat die Revision die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen. Die bloße Benennung des Zulassungsgrundes genügt nicht (BAG 5. Dezember 2011 - 5 AZN 1036/11 - Rn. 7; 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 10).
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Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich dazu berufenen. Die darauf gestützte Rechtsbeschwerde muss daher aufzeigen, aus welchen konkreten Gründen der herangezogene Richter nicht zur Entscheidung berufen war. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Auch Maßnahmen und Entscheidungen eines Gerichts können gegen dieses Gebot verstoßen. Ziel der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. nur BVerfG 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - Rn. 7, BVerfGK 15, 111).
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b) Hier hat die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gerügt, die Richterin am Arbeitsgericht W, unter deren Vorsitz die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 12. Januar 2012 den angefochtenen Beschluss gefasst hat, habe an der Entscheidung nicht mitwirken dürfen, weil sie nicht iSd. § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 ArbGG auf Lebenszeit zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht ernannt gewesen sei.
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aa) Für die Landesarbeitsgerichte schreibt § 35 Abs. 1 ArbGG vor, dass es aus dem Präsidenten und ua. „der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden” besteht. Darunter ist die Schaffung von Planstellen durch die jeweiligen Landesjustizbehörden zu verstehen. § 35 Abs. 1 ArbGG geht davon aus, dass Richter, die die Funktion eines Kammervorsitzenden am Landesarbeitsgericht ausüben, an diesem Gericht planmäßig angestellt und als „Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht” ernannt sind. Nur solchen garantiert Art. 97 Abs. 2 GG die persönliche Unabhängigkeit durch Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit( BGH 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 - BGHZ 130, 304, 308 ).
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Die Heranziehung von nicht planmäßig angestellten Richtern (Richtern auf Probe, abgeordneten Richtern) darf nur in den Grenzen erfolgen, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (so schon BVerfG 9. November 1955 - 1 BvL 13/52 ua. - BVerfGE 4, 331, 345 ). Eine Abordnung muss dabei die Ausnahme sein und darf nicht zur Regel werden. Eine vorübergehende Abordnung eines Richters am Arbeitsgericht an ein Landesarbeitsgericht kann zulässigerweise mit einer nicht vorhersehbaren Überlastung des Landesarbeitsgerichts oder mit dem Zweck seiner Erprobung begründet werden, um bei der Bewerbung um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt berücksichtigt werden zu können. Auch für den zur Erprobung abgeordneten Richter besteht die zu den sachlichen Voraussetzungen der Unabhängigkeit gehörende Weisungsfreiheit uneingeschränkt (ausführlich BGH Dienstgericht des Bundes 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - BGHZ 162, 333).
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Eine Abordnung darf von der Justizverwaltung nicht dazu genutzt werden, Einsparungen vorzunehmen. Deshalb führen auch Erprobung, Krankheitsvertretung und Entlastungsabordnung zu einer verfassungswidrigen Gerichtsbesetzung, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen. Dementsprechend muss sich die Abordnung in zeitlichen und sachlichen Grenzen halten. Die sich aus § 27 BBG und § 17 BRRG aF ergebende Wertung einer Abordnung von zwei Jahren und mehr als noch „vorübergehend” ist auf eine Richterabordnung nicht ohne weiteres übertragbar. Hier sind verfassungsrechtlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine feste Grenze gibt es jedoch nicht. Sie ist vielmehr im Einzelfall anhand der jeweils konkreten Gegebenheiten unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertungen zu bestimmen (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34 mwN, BAGE 123, 46 ua. unter Hinweis auf BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60 ua. - BVerfGE 14, 156, 164 f.).
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bb) Danach war die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Zeitpunkt der Entscheidung am 12. Januar 2012 ordnungsgemäß besetzt. Aus der E-Mail des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2012, deren Inhalt und Autor von der Rechtsbeschwerde nicht bestritten sind, ergibt sich, dass die Richterin am Arbeitsgericht W für einen Zeitraum von neun Monaten zum Zwecke der Erprobung abgeordnet wurde. Angesichts des Abordnungszeitraums von nicht einmal einem Jahr, der sich für eine Erprobung als angemessen erweist, sind sachfremde Erwägungen bei der Abordnungsentscheidung der Landesjustizverwaltung nicht erkennbar. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, dass die Nichtbesetzung der Stellen auf anderen - möglicherweise fiskalischen - Erwägungen beruhte, erschöpft sich in der Vermutung, die Richterin am Arbeitsgerichts W sei möglicherweise bereits vormals beim Landesarbeitsgericht erprobt worden. Hierzu hat die Rechtsbeschwerde aber nicht einmal dargetan, den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts um entsprechende Auskunft ersucht zu haben.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht fristgerecht angefochten wurde.
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Rechtsschutzbedürfnis für den Wahlanfechtungsantrag im Laufe des Verfahrens entfallen wäre.
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aa) Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein (ständige Rechtsprechung seit BAG 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 53, 385). Ein Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - Rn. 16 mwN, BAGE 116, 205; DKKW-Homburg 14. Aufl. § 19 Rn. 25; Fitting 27. Aufl. § 19 Rn. 29; HWGNRH-Nicolai 9. Aufl. § 19 Rn. 22; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 19 Rn. 38).
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(1) Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, für den Anfechtungsantrag bestehe schon dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn die vom Gesetz in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorausgesetzte Mindestzahl der Anfechtenden unterschritten werde. Sinn und Zweck dieses Quorums bestehe darin zu verhindern, dass nicht ein einzelner Arbeitnehmer - ein unterlegener Bewerber oder „Querulant“ - ein aufwendiges und schwieriges Verfahren in Gang setzen und betreiben könne. Die Anfechtung müsse bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz von mindestens drei Anfechtenden getragen sein. Es widerspreche Sinn und Zweck des aus individueller Rechtsposition betriebenen Anfechtungsverfahrens, wenn derjenige, dessen Betriebszugehörigkeit entfalle, jenes weiterführen könne, obwohl er durch die Entscheidung nicht mehr betroffen sei (vgl. Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 66, 69 und Rn. 58 mwN, der die Anfechtungsberechtigung nicht als Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit ansieht).
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(2) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Dem Gesetzeszweck wird durch das bei Stellung eines Anfechtungsantrags erforderliche Quorum von drei Wahlberechtigten ausreichend Rechnung getragen. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 27. April 1983 - 6 P 17.81 -BVerwGE 67, 145) den objektiven Charakter von Wahlanfechtungsverfahren hervorgehoben. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es gerade nicht die individuelle Rechtsposition, die das Anfechtungsrecht entscheidend kennzeichnet. Das gilt insbesondere für das Wahlanfechtungsverfahren, das nicht dem Einzelinteresse, sondern dem Allgemeininteresse dient. Das Anfechtungsrecht der Gewerkschaften zeigt, dass das Rechtsschutzinteresse nicht eine persönliche Beschwer voraussetzt. Im Vordergrund steht vielmehr das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl (vgl. für den Personalrat BVerwG 27. April 1983 - 6 P 17.81 - aaO). Diese Erwägungen gelten auch für die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung und deren Stellvertreter.
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bb) Der Ausnahmefall, dass alle Anfechtenden im Verlaufe des Verfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden sind und der Anfechtungsantrag deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, liegt hier nicht vor. Nach der Anfechtung der Wahl ist lediglich die Wahlberechtigung des Antragstellers zu 3. mit dessen Eintritt in die Freistellungsphase am 1. Oktober 2011 entfallen, während die Antragsteller zu 1. und 2. nach wie vor dem Betrieb angehören. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl besteht damit für alle Antragsteller fort.
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b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, weil die am 22. November 2010 durchgeführte Wahl der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung nicht innerhalb der entsprechend anzuwendenden zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten wurde und die Wahl auch nicht nichtig ist.
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aa) Die Stellvertreterwahl ist nicht wirksam angefochten worden.
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(1) § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX erklärt die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds für sinngemäß anwendbar. Für die Betriebsratswahl bestimmt § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig ist. Mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist erlischt das Anfechtungsrecht des einzelnen Anfechtungsberechtigten. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmte Frist für die Anfechtung der Wahl dient der Rechtssicherheit. Dadurch soll gewährleistet werden, dass möglichst rasch nach Abschluss der Wahl Klarheit darüber geschaffen wird, ob die Wahl angefochten wird oder nicht (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 114, 228). Bei den getrennt anzufechtenden Wahlen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung muss den Beteiligten durch den fristgemäßen Anfechtungsantrag unzweifelhaft die Feststellung möglich sein, ob ihre Wahl angefochten werden soll.
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(2) Die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung wurde hier nicht rechtzeitig innerhalb der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzuhaltenden Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des am 30. November 2010 durch Aushang bekannt gemachten Wahlergebnisses angefochten. Die Antragsschrift zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ging zwar am 13. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht ein. Der Antrag, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 25. November 2010 für unwirksam zu erklären, richtete sich aber ausschließlich gegen die Wahl der Vertrauensperson und nicht auch gegen die Wahl der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung. Dies wird daran deutlich, dass im Rubrum der Antragsschrift ausdrücklich nur die „Schwerbehindertenvertretung“ bezeichnet ist. Dass hiermit die gewählte Vertrauensperson gemeint war und nicht - zumindest auch - die selbständig gewählten Stellvertreter, ergibt sich daraus, dass die als Beteiligte bezeichnete Schwerbehindertenvertretung durch die „Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Frau K“ vertreten wird. Auf die Wahl der Stellvertreter bezieht sich demgegenüber weder der Anfechtungsantrag noch sind die Stellvertreter als Beteiligte im Rubrum der Antragsschrift bezeichnet. Deshalb lässt sich der auf „die Schwerbehindertenvertretung“ bezogene Antrag nicht dahin auslegen, dass neben der Wahl der Vertrauensperson auch die Stellvertreterwahl angefochten werden sollte.
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Auch konnte es für die Antragsteller keinem Zweifel unterliegen, dass zwei getrennte Wahlen durchgeführt wurden, die ggf. getrennt anzufechten sind. Nach Punkt 4 Satz 2 des mit der Antragsschrift vorgelegten Wahlausschreibens werden „die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die drei stellvertretenden Mitglieder in getrennten Wahlgängen gewählt“. Mit Punkt 5 des Wahlausschreibens wurden die wahlberechtigten Schwerbehinderten und die gleichgestellten behinderten Menschen nicht nur aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens getrennte Wahlvorschläge für die Schwerbehindertenvertretung und die stellvertretenden Mitglieder schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Das Wahlausschreiben enthielt dort zusätzlich den Hinweis, dass sich aus den Wahlvorschlägen eindeutig ergeben müsse, wer als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und wer als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werde. Aus Gründen der Rechtssicherheit, die besonders im Wahlanfechtungsrecht hervorgehobene Bedeutung beansprucht, ist die Anfechtung der Wahl der Stellvertreter unter diesen Umständen nicht allein dadurch hinreichend deutlich erfolgt, dass die Antragsteller ihre Anfechtung inhaltlich auch auf einen Grund gestützt haben, der nur die Wirksamkeit der Stellvertreterwahl betrifft.
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bb) Die Wahl vom 22. November 2010 ist nicht nichtig.
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(1) Im Unterschied zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist jederzeit von jedermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Interesse hat. Ebenso wie die Betriebsratswahl ist die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (st. Rspr., vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 114, 228; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 197).
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(2) Unter derart gravierenden Mängeln leidet die Stellvertreterwahl vom 22. November 2010 nicht deshalb, weil der Wahlvorstand den Kandidaten K vom Wahlvorschlag der Stellvertreter gestrichen hat, nachdem dieser seine Zustimmung zur Kandidatur vor der Veröffentlichung des Wahlvorschlags widerrufen hat. Selbst wenn ein Rücktritt von der Kandidatur nach schriftlich erteilter Zustimmung rechtlich nicht möglich oder es dem Wahlvorstand nicht gestattet sein sollte, in einer solchen Situation analog § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO nur einen Kandidaten von der Liste zu streichen und die übrigen Kandidaten zuzulassen, wäre die Wahl aufgrund eines solchen Fehlers nur anfechtbar. Sie wäre aber nicht nichtig.
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Linsenmaier
Linsenmaier
Kiel
Busch
Kley
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, - 2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder - 3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2010 - 16 TaBV 57/10 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Jahr 2010 eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen und dem Wahlvorstand zu untersagen ist, die Wahl erneut einzuleiten.
- 2
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Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das Gebäudereinigungsarbeiten und sonstige Dienstleistungen für gewerbliche Kunden ausführt. Sie beschäftigt ca. 827 Arbeitnehmer in etwa 350 Objekten. Im Jahr 2008 wurde bei ihr ein dreizehnköpfiger Betriebsrat gewählt. Eines der Betriebsratsmitglieder war der Leiter der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin M. Das frühere Betriebsratsmitglied S ist der Schwiegervater des Geschäftsführers der Arbeitgeberin.
-
In der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 sollten die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Die Betriebsratsvorsitzende V lud mit Schreiben vom 26. März 2010 zu einer Betriebsratssitzung am 30. März 2010, 9:00 Uhr, in das DGB-Haus in D, W-Saal, ein. Ersatzmitglieder wurden nicht geladen. In der Tagesordnung waren ua. die Themen genannt:
-
„5.
Aufnahme von der BR-Sitzung am 29.01.2010 (Handy) - Ausschluss von der Sitzung am 30.03.2010 von Herrn M und Herrn S mit Beschlussfassung
…
9.
Wahl mit anschließendem Beschluss eines Wahlvorstandes für die kommende BR-Neuwahl“
- 4
-
Am 30. März 2010 erschienen alle 13 Mitglieder zu der Betriebsratssitzung. Auch die Gewerkschaftssekretärin der IG Bauen-Agrar-Umwelt B war anwesend. Als über den Tagesordnungspunkt 5 beraten werden sollte, verlangte die Vorsitzende, dass die Betriebsratsmitglieder M und S den Sitzungssaal verlassen sollten. Beide kamen dem nicht nach. Es folgte ein Streitgespräch. Die Vorsitzende sowie die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O und U verließen den W-Saal, um in einem anderen Raum über den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S zu beraten. Zuvor hatte die Vorsitzende die Betriebsratsmitglieder F, K, R, H und Z aufgefordert, den Betriebsratsmitgliedern zu folgen, die den Saal verließen. Die fünf aufgeforderten Betriebsratsmitglieder hatten das abgelehnt. Nach den Angaben des Wahlvorstands wurde in dem anderen Sitzungssaal beschlossen, die Betriebsratsmitglieder M und S von der Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 auszuschließen.
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Die Vorsitzende und die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O und U kehrten danach in den W-Saal zurück und teilten den übrigen Betriebsratsmitgliedern mit, die Betriebsratsmitglieder M und S seien mit sechs Jastimmen und fünf Enthaltungen von der Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 ausgeschlossen worden. Dieser Beschluss ist in Nr. 3 eines handschriftlichen Protokolls festgehalten, das von der Vorsitzenden und der Schriftführerin O unterzeichnet wurde. Die Vorsitzende forderte die Betriebsratsmitglieder M und S auf, nun den W-Saal zu verlassen, damit die Betriebsratssitzung fortgeführt werden könne. Die beiden Betriebsratsmitglieder lehnten das ab. Die Vorsitzende sowie die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O und U verließen daraufhin erneut den W-Saal, um die Sitzung in einem anderen Raum fortzusetzen. Zuvor hatten sie die Betriebsratsmitglieder F, K, R, H und Z erneut erfolglos aufgefordert, sie zu begleiten. Die Sitzung wurde von der Vorsitzenden sowie den Betriebsratsmitgliedern A, E, I, O und U in dem anderen Sitzungssaal fortgeführt. Auch auf diesen Teil der Betriebsratssitzung geht das handschriftliche Protokoll der Vorsitzenden und der Schriftführerin ein. Die Niederschrift behandelt die Bestellung eines Wahlvorstands nicht. Über die Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 wurde ein weiteres Protokoll verfasst, das von den Betriebsratsmitgliedern M und Z unterschrieben wurde.
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Mit Schreiben vom 30. März 2010 verlangte der Wahlvorstand von der Arbeitgeberin die erforderlichen Auskünfte, um eine Wählerliste zu erstellen. Die Arbeitgeberin weigerte sich mit der Begründung, ein Wahlvorstand sei nicht ordnungsgemäß gebildet worden. Unter dem 1. April 2010 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, mit dem die Betriebsratswahl für alle Arbeitnehmer der von der Arbeitgeberin betreuten Objekte eingeleitet wurde.
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Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 12. April 2010 eingeleiteten Beschlussverfahren verlangt, die eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, weil der Wahlvorstand nicht wirksam errichtet sei. Der Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S aus dem Betriebsrat sei unwirksam. Als die Vorsitzende und die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O und U den W-Saal zum zweiten Mal verlassen hätten, sei zuvor nicht mitgeteilt worden, in welchem Raum die Sitzung fortgesetzt und dass dort über die Bestellung eines Wahlvorstands abgestimmt werden solle. Die Betriebsratsmitglieder F, K, M, R, H, S und Z hätten gegen einen Wahlvorstand in der jetzigen Besetzung gestimmt, wenn die Betriebsratssitzung am 30. März 2010 mit den Betriebsratsmitgliedern M und S im W-Saal fortgesetzt worden wäre. Die Wahl sei auch deshalb abzubrechen, weil das Unternehmen der Arbeitgeberin aufgrund einer Umstrukturierung vom 28. Oktober 2009 in zehn einzelne Betriebe aufgespalten worden sei.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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dem Wahlvorstand aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats abzubrechen und nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten.
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Der Wahlvorstand hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat behauptet, er sei in der Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 bestellt worden, nachdem die sechs Betriebsratsmitglieder zum zweiten Mal den W-Saal verlassen hätten. Der Wahlvorstand bestehe aus der Betriebsratsvorsitzenden V sowie den Betriebsratsmitgliedern A, E, I und O. Das Betriebsratsmitglied S habe die Sitzung vom 30. März 2010 von Beginn an gestört. Herr S habe unter Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit der Betriebsratsvorsitzenden bezweifelt, dass sie aufgrund ihres Tablettenkonsums in der Lage sei, die Tragweite ihres Handelns zu erkennen. Dem hätten sich die anderen, dem Arbeitgeber nahestehenden Betriebsratsmitglieder und vor allem das Betriebsratsmitglied M angeschlossen. Sie hätten die Betriebsratsvorsitzende immer wieder unterbrochen. Die Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 habe wegen der Störungen in einen anderen Saal verlegt werden müssen, um die Sitzung ohne die Betriebsratsmitglieder M und S fortzusetzen. Da die Betriebsratsmitglieder F, K, R, H und Z dem nicht nachgekommen seien, habe ihr Verhalten als Stimmenthaltung gewertet werden müssen. Die Fortführung einer Betriebsratswahl dürfe nur dann untersagt werden, wenn die Wahl nichtig und nicht nur anfechtbar sei. Die durchzuführende Wahl sei weder nichtig noch „sicher anfechtbar“.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Wahlvorstands zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verlangt der Wahlvorstand weiter die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Für eine abschließende Entscheidung fehlen erforderliche Tatsachenfeststellungen. Die Sache ist deshalb zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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I. Neben der Arbeitgeberin ist nur der Wahlvorstand am Verfahren beteiligt. Die Wahlvorstandsmitglieder sind keine Beteiligten.
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1. Der Wahlvorstand ist selbst dann am Verfahren beteiligt, wenn seine Bestellung nichtig ist, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat.
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a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (für die st. Rspr. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 10).
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b) Der Wahlvorstand ist danach am Verfahren beteiligt. Die von der Arbeitgeberin erstrebte Entscheidung betrifft unmittelbar seine Existenz und seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte.
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2. Die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder sind keine Beteiligten des Verfahrens. Es geht nicht um die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder, sondern um die Existenz und die Rechte des Gremiums.
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II. Die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Ob er begründet ist, lässt sich erst beurteilen, wenn weitere Tatsachenfeststellungen getroffen sind.
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1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.
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a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist das Begehren der Arbeitgeberin als einheitlicher Unterlassungsantrag zu verstehen. Er ist darauf gerichtet, dem Wahlvorstand jede weitere Handlung zu untersagen, die auf die Durchführung der Wahl gerichtet ist. Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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b) Die Arbeitgeberin ist antragsbefugt. Sie kann sich mit einem Unterlassungsantrag dagegen wenden, dass der nach ihrer Auffassung nicht wirksam errichtete Wahlvorstand tätig wird (vgl. schon BAG 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - zu II 2 der Gründe, BAGE 27, 163). Ihre Antragsbefugnis entspricht dem Recht, die spätere Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG anzufechten.
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c) Der Wahlvorstand ist beteiligtenfähig iSv. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG. Das gilt selbst dann, wenn seine Bestellung nichtig ist. Der Wahlvorstand hält sich für existent. Für das Verfahren, in dem mittelbar über die Nichtigkeit seiner Bestellung gestritten wird, ist er als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig.
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d) Das Verfahren ist nicht erledigt. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist weiter ein Betriebsrat zu wählen.
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2. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet ist. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Unterlassungsantrag nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht erkannt, dass einem in nichtiger Weise errichteten Wahlvorstand untersagt werden kann, weiter tätig zu werden. Die getroffenen Feststellungen lassen aber nicht die Würdigung zu, dass die Errichtung des Wahlvorstands nichtig ist. Es fehlen Feststellungen zu der Frage, ob die sechs Betriebsratsmitglieder, die am 30. März 2010 zweimal den W-Saal verließen, bei ihrem zweiten Aufenthalt in dem anderen Saal des DGB-Hauses in D überhaupt einen Wahlvorstand bestellten.
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a) Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich zum einen aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. Ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers besteht zum anderen, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde.
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aa) Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre.
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(1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Wahlvorstand untersagt werden kann, eine von ihm eingeleitete Betriebsratswahl weiter durchzuführen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das Bundesarbeitsgericht konnte die Frage bisher nicht klären, weil diese Streitigkeiten regelmäßig in einstweiligen Verfügungsverfahren ausgetragen werden, deren Rechtszüge vor dem Landesarbeitsgericht enden (§ 92 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 85 Abs. 2 ArbGG).
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(a) Ein Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur nimmt an, im Allgemeinen könne der Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur angeordnet werden, wenn die eingeleitete Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen sei (vgl. beispielhaft aus der Instanzrechtsprechung Sächsisches LAG 22. April 2010 - 2 TaBVGa 2/10 - zu II 1 der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 16 - 19; LAG Baden-Württemberg 9. März 2010 - 15 TaBVGa 1/10 - zu II 3 der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 12 - 15; grundlegend LAG Baden-Württemberg 20. Mai 1998 - 8 Ta 9/98 - AiB 1998, 401; aus dem Schrifttum zB ErfK/Koch 11. Aufl. § 18 BetrVG Rn. 7; wohl auch Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 18 Rn. 21).
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(b) Die noch immer überwiegende Ansicht lässt dagegen bereits die sichere Anfechtbarkeit der Wahl genügen (vgl. bspw. LAG Schleswig-Holstein 7. April 2011 - 4 TaBVGa 1/11 - zu II 2 a aa aE der Gründe; LAG Hamburg 19. April 2010 - 7 TaBVGa 2/10 - zu II 2 b der Gründe, NZA-RR 2010, 585; Hessisches LAG 7. August 2008 - 9 TaBVGa 188/08 - zu II der Gründe; im Schrifttum zB Dzida/Hohenstatt BB-Special 14 Heft 50, 1, 2 bis 4; Fitting 25. Aufl. § 18 Rn. 42; DKKW/Schneider/Homburg 12. Aufl. § 18 Rn. 6; GK-BetrVG/Kreutz 9. Aufl. § 18 Rn. 79 f. mwN; Rieble/Triskatis NZA 2006, 233, 234 bis 236; Veit/Wichert DB 2006, 390, 391; wohl auch Bram FA 2006, 66 ff.; siehe zu weiter differenzierenden Ansichten auch die Übersicht in LAG Baden-Württemberg 9. März 2010 - 15 TaBVGa 1/10 - zu II 2 b der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 12 - 15).
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(2) Das Betriebsverfassungsgesetz regelt nicht ausdrücklich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen ist und wer hierfür anspruchsberechtigt ist. Ausdrücklich geregelt ist in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG nur die Anfechtung einer durchgeführten Wahl. Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt, ergibt sich aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang, dass jedenfalls der Arbeitgeber es unterbinden kann, wenn in seinem Betrieb eine nichtige Betriebsratswahl durchgeführt wird. Er kann verlangen, die nichtige Wahl zu unterlassen. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für den Unterlassungsanspruch dagegen nicht.
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(a) Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchgeführt wird. Die mit der Durchführung einer Betriebsratswahl verbundenen Maßnahmen berühren den Arbeitgeber als Betriebsinhaber unmittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zugleich werden ihm im Zusammenhang mit der Wahl Pflichten auferlegt (vgl. zB § 2 Abs. 2 Satz 1 WO). Ferner hat er nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Kosten der Wahl zu tragen. Schon daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb verlangen kann, eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchzuführen. Der Fall verlangt keine Entscheidung darüber, ob das in gleicher Weise für die weiteren in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Anfechtungsberechtigten gilt.
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(b) Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für einen Anspruch auf Abbruch der Wahl demgegenüber nicht.
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(aa) Der Antragsteller könnte sonst mit dem gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Unterlassungsantrag mehr erreichen als mit der gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtung. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung hat nach § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt.
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(bb) Würde schon im Fall der voraussichtlich sicheren Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Abbruch zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig ein Betriebsrat zustande kommt, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Damit würde ein betriebsratsloser Zustand aufrechterhalten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten darf. Das Betriebsverfassungsgesetz will betriebsratslose Zustände möglichst vermeiden (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 3 a der Gründe, BAGE 95, 15). Das zeigen nicht nur die gesetzlichen Regelungen des Übergangs- und des Restmandats in §§ 21a und 21b BetrVG sowie der Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG. Der Gesetzeszweck kommt auch in § 1 BetrVG zum Ausdruck. Die Bestimmung lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat besteht. Die Vorschriften, die die Betriebsratswahl regeln, sind daher so auszulegen, dass der Gesetzeszweck, Betriebsräte zu bilden, möglichst erreicht wird (vgl. schon BAG 14. Dezember 1965 - 1 ABR 6/65 - zu 5 a der Gründe, BAGE 18, 41).
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(cc) Die Möglichkeit des vorzeitigen Abbruchs einer voraussichtlich nur anfechtbaren Wahl würde auch der Konzeption nicht gerecht, die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zum Ausdruck kommt. Danach ist die Wahlanfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. Macht innerhalb dieser Frist keiner der Anfechtungsberechtigten von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch, können Fehler bei der Wahl des Betriebsrats - mit Ausnahme der Nichtigkeit der Wahl - nicht mehr geltend gemacht werden. Durch den vorzeitigen Abbruch der Wahl würde dem Anfechtungsberechtigten von vornherein die Möglichkeit genommen, die Frist verstreichen und die Wahl unangefochten zu lassen.
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(dd) Auch die Grundsätze, die für politische Wahlen gelten, sprechen dafür, den Abbruch der Wahl auf Fälle der Nichtigkeit zu beschränken. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren zum Deutschen Bundestag beziehen, können nach § 49 BWahlG nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Gegen interne Entscheidungen des Wahlorgans kann außerhalb des Wahlprüfungsverfahrens, das nach Abschluss des Wahlverfahrens erfolgt, kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden (vgl. nur BVerfG 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 2 BvR 1937/09 - Rn. 3 bis 14 mwN; s. auch Nießen Fehlerhafte Betriebsratswahlen S. 374 f., der auf S. 377 ff. eine - vollständige - Übertragung der Grundsätze politischer Wahlen auf Betriebsratswahlen ablehnt). Betriebsratswahlen sind zwar nicht so komplex wie Bundestagswahlen (vgl. dazu BVerfG 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 2 BvR 1937/09 - Rn. 4). Bei § 49 BWahlG handelt es sich gleichwohl um die Konkretisierung eines allgemeinen für Wahlrechtsangelegenheiten geltenden Grundsatzes(vgl. für eine Landtagswahl BVerfG 15. Mai 1963 - 2 BvR 194/63 - BVerfGE 16, 128; für eine Stadtratswahl BVerfG 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 - BVerfGE 11, 329).
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bb) Der Arbeitgeber kann zudem verlangen, dass die weitere Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das sich als Wahlvorstand geriert, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Handlungen eines inexistenten Wahlvorstands muss der Arbeitgeber in seinem Betrieb nicht hinnehmen.
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b) Hier sind die von der Arbeitgeberin geltend gemachten Mängel - bis auf die Frage der wirksamen Bestellung des Wahlvorstands - nicht so schwer-wiegend, dass sie die Nichtigkeit der Wahl begründen könnten. Auch die bislang feststellbaren Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht derart gewichtig, dass sie die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hätten. Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob der Wahlvorstand überhaupt bestellt wurde. Sollte das nicht der Fall sein, wäre dem Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, zu untersagen, die Wahl durchzuführen.
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aa) Die Betriebsratswahl ist im Entscheidungsfall voraussichtlich nicht nichtig.
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(1) Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (vgl. für die st. Rspr. BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B II 1 b bb (1) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1).
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(2) Diesen hohen Anforderungen ist nicht genügt. Sollte der Betriebsbegriff mit Blick auf die von der Arbeitgeberin behauptete Betriebsaufspaltung vom 28. Oktober 2009 verkannt sein, führt dieser Mangel nicht dazu, dass die eingeleitete Betriebsratswahl sicher nichtig ist. Auch die Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hätten.
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(a) Die mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl.
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(aa) Der Ausnahmefall einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl ist bei einer Wahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wird, grundsätzlich nicht anzunehmen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (vgl. etwa BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1).
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(bb) Die Tatsachengrundlage einer möglichen Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Betriebs in zehn selbständige Betriebe aufgrund der von der Arbeitgeberin behaupteten Umstrukturierung vom 28. Oktober 2009 war zwischen der Arbeitgeberin und einem Teil der Mitglieder des früheren Betriebsrats umstritten. In einem solchen Fall kann wegen der stets nötigen Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände nicht von einem derart groben und evidenten Verstoß ausgegangen werden, der selbst den Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Betriebsratswahl ausschlösse.
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(b) Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen es nicht anzunehmen, die Betriebsratswahl sei voraussichtlich deshalb nichtig, weil der Wahlvorstand wegen gravierender Fehler bei seiner Bestellung rechtlich inexistent sei. Dabei kann offenbleiben, ob die nichtige Bestellung des Wahlvorstands stets zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt. Die bislang festgestellten Mängel bei der Bestellung des Wahlvorstands sind hier jedenfalls nicht so gewichtig, dass sie die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge hätten.
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(aa) Auch die Frage der zwingenden Folge der Nichtigkeit einer eingeleiteten Betriebsratswahl aufgrund der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert. Ein Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur nimmt die Nichtigkeit der Betriebsratswahl infolge einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstands an (vgl. zB LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - zu II 3 der Gründe, LAGE BetrVG 1972 § 3 Nr. 6; GK-BetrVG/Kreutz § 16 Rn. 5; grundlegend Nießen S. 137 ff., 141 ff. mwN). Ein anderer Teil der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums verlangt über die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands hinaus zusätzliche Umstände, um die Nichtigkeit der eingeleiteten Betriebsratswahl annehmen zu können (vgl. zB LAG Berlin 8. April 2003 - 5 TaBV 1990/02 - zu II 3 c der Gründe, NZA-RR 2003, 587; LAG Nürnberg 29. Juli 1998 - 4 TaBV 12/97 - zu II der Gründe; Fitting § 19 Rn. 5; grundlegend Jacobs Die Wahlvorstände S. 124 ff. mwN). Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 3 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1). Auch dieser Fall verlangt nicht, die Frage abschließend zu beantworten.
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(bb) Die bislang festgestellten Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie zur Nichtigkeit der Bestellung führten.
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(aaa) Zwischen der nur fehlerhaften und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands ist sorgfältig zu unterscheiden. Im Fall eines (einfachen) Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (vgl. bereits BAG 14. Dezember 1965 - 1 ABR 6/65 - zu 5 a der Gründe, BAGE 18, 41).
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(bbb) Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht die Beurteilung, dass die Bestellung des Wahlvorstands nichtig ist.
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(aaaa) Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass der Wahlvorstand nicht mit der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder bestellt wurde. Der frühere Betriebsrat hat zum einen verkannt, dass der vollständige Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S aus dem Betriebsrat ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG voraussetzt. Er hat zum anderen nicht beachtet, dass für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Er ist schließlich auch zu Unrecht davon ausgegangen, die im W-Saal verbliebenen weiteren fünf Betriebsratsmitglieder enthielten sich dadurch ihrer Stimme.
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(bbbb) Die Bestellung eines Wahlvorstands durch die Minderheit der Betriebsratsmitglieder ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aber kein solch gravierender Verstoß gegen die Bestellungsbestimmungen der §§ 16 bis 17a BetrVG, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Die Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands waren hier erheblich. Der ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden und den Betriebsratsmitgliedern, die sie in den anderen Saal begleiteten, ging es jedoch ersichtlich darum, ihrer Pflicht zur Bestellung des Wahlvorstands nachzukommen. Eine andere Beurteilung könnte dann geboten sein, wenn die Bestellung durch die Minderheit der Betriebsratsmitglieder auf dem machttaktischen oder willkürlichen Kalkül beruht hätte, die Mehrheit durch die Minderheit zu majorisieren. Dafür bestehen nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem Vortrag der Arbeitgeberin keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der sog. Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S von der Sitzung vom 30. März 2010 war nach Nr. 3 des handschriftlichen Protokolls der Betriebsratsvorsitzenden V und der Schriftführerin O vielmehr insbesondere auf angenommene unbefugte Tonaufnahmen einer Betriebsratssitzung zurückzuführen. Das ergibt sich aus den in Nr. 1 der Niederschrift enthaltenen Gründen für ein angestrebtes Ausschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Die sechs Betriebsratsmitglieder verließen den W-Saal, weil sie annahmen, die Betriebsratssitzung wegen der behaupteten erheblichen Störungen der Betriebsratsmitglieder M und S nicht ordnungsgemäß durchführen zu können. Sie forderten die übrigen fünf Betriebsratsmitglieder zudem erfolglos auf, sie in den anderen Saal zu begleiten.
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bb) Unabhängig von einer voraussichtlichen Nichtigkeit der eingeleiteten Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass die Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Von einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstands kann hier aus den genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Nicht festgestellt ist aber, ob am 30. März 2010 während des zweiten Aufenthalts der Betriebsratsmitglieder A, E, I, O, U und V in einem anderen Saal als dem W-Saal überhaupt ein Wahlvorstand bestellt wurde. Das handschriftliche Protokoll der Betriebsratsvorsitzenden V und der Schriftführerin O über die Betriebsratssitzung, die am 30. März 2010 außerhalb des W-Saal abgehalten wurde, weist keinen Beschluss aus, mit dem ein Wahlvorstand bestellt wurde. Die Verfahrensbevollmächtigte des Wahlvorstands hat in der Anhörung vor dem Senat erklärt, die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O, U und V hätten in Abwesenheit der übrigen Betriebsratsmitglieder durch Beschluss den Wahlvorstand bestellt, nachdem sie den W-Saal zum zweiten Mal verlassen hätten. Die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin konnte dieses Vorbringen nicht unstreitig stellen. Das Landesarbeitsgericht wird den Umstand deshalb aufzuklären haben.
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Linsenmaier
Kiel
Gallner
Schuh
Hansen
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.