Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 11. März 2015 - 12 Ta 91/15

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.02.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.01.2015 – 1 Ca 1201/14 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 19.01.2015 an das Arbeitsgericht Hagen zurückverwiesen.
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Gründe
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I. In dem Ausgangsverfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit zweier durch die Beklagte ausgesprochener außerordentlicher, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist erklärter Kündigungen vom 02.06.2014. Am 09.12.2014 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Hagen unter Vorsitz der Richterin T der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Zugestellt wurde das Urteil am 06.01.2015. Mit beim Arbeitsgericht am 19.01.2015 eingegangenem Antrag hat die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes beantragt. Ab dem 01.01.2015 wurde die Richterin, die noch in keine Planstellen eingewiesen ist, bis auf Weiteres dem Arbeitsgericht Arnsberg zur richterlichen Dienstleistung zugewiesen. Mit Beschluss vom 26.01.2015 wurde der Tatbestandsberichtigungsantrag von einer anderen Richterin als Vertreterin der 1. Kammer zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Richterin T sei nicht mehr am Arbeitsgericht Hagen tätig. Eine Berichtigung durch die ehrenamtlichen Richter sei in erster Instanz nicht möglich, da sie bei der Fassung des Urteils nicht beteiligt seien. Bei Fällen der Verhinderung könne eine Tatbestandsberichtigung nicht stattfinden. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2015, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, beantragt die Beklagte,
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1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.01.2015, der Beklagten zugestellt am 29.01.2015, aufzuheben und
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2. den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 19.01.2015 den verbliebenen Mitgliedern der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Hagen in der Besetzung, die diese bei der Entscheidungsfindung des erstinstanzlichen Urteil im Verfahren 1 Ca 1201/14 aufwies, zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die sofortige Beschwerde sei zulässig, da eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen worden sei. Sie sei auch begründet. Die verbliebenen Mitglieder der 1. Kammer, also die ehrenamtlichen Richter, hätten über den Tatbestandsberichtigungsantrag entscheiden müssen.
10Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
11Der Kläger beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und macht sich die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses zu Eigen.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen.
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II. Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses, da das Arbeitsgericht den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen durfte.
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1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 78 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere statthaft.
Dem steht § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Anfechtung des Beschlusses über die Tatbestandsberichtigung nicht statt. Dieser Rechtsmittelausschluss macht freilich nur dann Sinn, wenn das Gericht über den Tatbestandsberichtigungsantrag in der Sache entschieden hat. Denn der Grund für den Rechtsmittelausschluss liegt darin, dass die Berichtigung des Tatbestandes nur durch diejenigen Richter vorgenommen werden kann, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Dem stünde es entgegen, wenn das Beschwerdegericht überprüfen dürfte, ob der Tatbestand zu Recht oder zu Unrecht berichtigt oder nicht berichtigt worden ist. Deswegen ist ein Rechtsmittel über Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn auch in der Sache entschieden worden ist. Ist aus prozessualen Gründen eine Entscheidung über den Antrag abgelehnt worden, etwa wegen Richterverhinderung, ist weiterhin das Rechtsmittel des § 567 Abs. 1 ZPO statthaft (BVerfG, 01.10.2004, NJW 2005, 657 ff.; Hess. LAG 12.08.2013, 17 Ta 271/03, NZA-RR 2004, 105; Zöller-Vollkommer, 30. Auflage 2014, § 320 ZPO Rn 14; Musielak, 11. Auflage 2014, § 320 ZPO Rn 10; Germelmann/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2013, § 78 ArbGG Rn 16; Düwell-Lipke/Oesterle, 3. Aufl. 2012, § 78 ArbGG Rn 14).
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2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht durfte den Tatbestandberichtigungsantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, ein Verhinderungsfall liege vor. Zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings angenommen, dass die Berichtigung nicht durch die ehrenamtlichen Richter vorgenommen werden kann. Es kommt allein auf die Verhinderung der Vorsitzenden an.
21a) Gemäß § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO entscheiden über den Tatbestandsberichtigungsantrag diejenigen Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Diese Vorschrift wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren außerhalb der streitigen Verhandlung in § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG dahingehend modifiziert, dass der Vorsitzende allein entscheidet. Daher kam hier grundsätzlich nur eine Berichtigung durch die Richterin T in Betracht. Seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 steht nämlich fest, dass außerhalb der streitigen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter in erster Instanz bei der Tatbestandsberichtigung nicht beteiligt werden. Deswegen hat das Arbeitsgericht eine Tatbestandsberichtigung durch die ehrenamtlichen Richter zu Recht abgelehnt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Arbeitsgerichts Hanau (20.07.1995 – 3 Ca 412/94 –, juris) ist wegen der Gesetzesänderung überholt.
22b) Die Richterin T ist nicht deswegen an einer Entscheidung über den Berichtigungsantrag verhindert, weil sie nun an einem anderen Arbeitsgericht eingesetzt wird. Denn der Begriff der Verhinderung ist bei der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO eng auszulegen.
23aa) Die ZPO regelt nicht, wann ein Verhinderungsfall vorliegt, sondern nur die Folgen. Dabei kommen Verhinderungsfälle nicht nur bei der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO in Betracht, sondern insbesondere auch dann, wenn es um Unterschriftsleistungen der Richter geht. Nach § 163 ZPO ist das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Bei Verhinderung (§ 163 Abs. 2 S. 1 ZPO) genügt grundsätzlich die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Nach § 315 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, so wird die Unterschrift durch einen Vermerk unter dem Urteil ersetzt. Sowohl im Fall des § 315 ZPO als auch im Fall des § 320 ZPO gibt es im Verhinderungsfall – mit den Ausnahmen bei Kollegialspruchkörpern - kein unterschriebenes Urteil oder keine Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung.
24bb) Diese schwerwiegende Rechtsfolge bestimmt den Verhinderungsbegriff. Einer an den Gesetzeszwecken orientierten systematischen Auslegung lässt sich entnehmen, wie der Begriff der Verhinderung zu verstehen ist. Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist das Korrektiv zu § 314 ZPO. Danach liefert der Tatbestand Beweis für das mündliche Parteivorbringen und kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Die Frage der Tatbestandsberichtigung spielt aber auch für die Rechtsmittelinstanz eine besondere Rolle. Auch wenn insoweit zwischen den Zivilgerichten (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO) und den Arbeitsgerichten (§ 67 ArbGG) zu differenzieren ist, sind auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die vom Gericht erster Instanz verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen für das Berufungsgericht bindend (vgl. BAG 25.04.2007 – 6 AZR 436/05, NZA 2007, 1387 f.; ErfK-Koch, 15. Auflage 2015, § 67 ArbGG Rn 1a). Diese Folgen machen deutlich, dass der Verhinderungsgrund im Rahmen des § 320 ZPO eng auszulegen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, § 320 ZPO Rn 12, Einsiedler, MDR 2011, 1454, 1456). Verhindert ist der Richter danach jedenfalls dann, wenn die Tatbestandsberichtigung ihm rechtlich nicht mehr möglich ist, weil ihm kein Richteramt mehr übertragen ist, z. B. beim Ausscheiden aus dem Richterdienst oder der Versetzung in ein anderes Bundesland. Aber auch dann, wenn dem Richter noch ein solches Amt übertragen ist, kann ein Verhinderungsfall vorliegen, z. B. bei zeitlich nicht absehbarer Abwesenheit. Andernfalls könnte im arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren der Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) nicht mehr umgesetzt werden.
25cc) Ausgehend hiervon, lag im vorliegenden Fall kein Verhinderungsgrund vor. Die Richterin, die noch in keine Planstelle eingewiesen ist, ist einem anderen Arbeitsgericht im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm zur richterlichen Dienstleistung zugewiesen worden. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum ihr eine Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag unmöglich sein soll. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu ergehen hat, kann die Entscheidung z. B. durch Aktenversendung auch außerhalb des Arbeitsgerichts Hagen stattfinden. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung die Übertragung eines Richteramtes bei dem Gericht voraussetzt, von dem die Entscheidung gefällt wurde, sind nicht ersichtlich.
26Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits.

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
- 1.
bei Zurücknahme der Klage; - 2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; - 3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; - 4.
bei Säumnis einer Partei; - 4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; - 5.
bei Säumnis beider Parteien; - 6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; - 7.
über die örtliche Zuständigkeit; - 8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens; - 9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; - 10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt; - 11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.