Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Feb. 2016 - 5 Ta 38/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die zunächst mit Beschluss vom 29.07.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben, da die klagende Partei ihre Anschriftenänderung nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt habe. Gegen diesen ihr am 30.12.2015 zugestellten Beschluss hat die klagende Partei mit einem am 11.01.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.01.2016 nicht abgeholfen hat.
4II.
5Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Partei, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg.
6Zu Recht hat das Arbeitsgericht die mit Ausgangsbeschluss vom 29.07.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben, da die Klägerpartei dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.
71.
8Nach § 120 a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Über diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziffer K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
9Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannten Verpflichtung, wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, wobei streitig ist, ob sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf eine unrichtige Mitteilung oder auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung bezieht (zu letzterem verneinend: LAG München - 10 Ta 51/15 - Beschluss v. 25.02.2015; LAG Düsseldorf - 2 Ta 520/15 -, Beschluss v. 30.10.2015; Musielak, ZPO 12. Aufl., § 124 ZPO Rnr. 8 a). Die erkennende Beschwerdekammer folgt der Ansicht, wonach sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung bezieht. Das Merkmal "unverzüglich" enthält bereits ein subjektives Element, bedeutet es doch "ohne schuldhaftes Zögern" i.S.d. § 121 Abs.1 BGB. Soweit eine wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Adressänderung erst im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt wird, ist zu fragen, ob diese Mitteilung noch als rechtzeitig angesehen werden kann (etwa wegen erst vor kurzem eingetretener Verbesserung insoweit oder erst kürzlich erfolgten Wohnungswechsels) und verneinendenfalls, ob die bislang unterbliebene Mitteilung schuldlos oder schuldhaft erfolgte, wobei bei atypischen Fällen trotz nicht auszuschließenden Verschuldens die Ermessensausübung gleichwohl zugunsten der Klägerpartei ausgehen kann. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Merkmal der Unverzüglichkeit durch die in § 124 Abs.1 Nr.2 und Nr.4 ZPO nur bei Unrichtigkeiten erwähnten Merkmale der Absicht oder groben Nachlässigkeit weiter eingeschränkt werden sollte. Dabei macht es auch durchaus Sinn, eine gänzliche oder teilweise Missachtung der Verpflichtungen aus § 120 a Abs.1 S.3, Abs.2 S.1 - 3 ZPO nicht denselben engeren Voraussetzungen zu unterstellen, wie sie bei bloßen Unrichtigkeiten gelten. In den letztgenannten Fällen ist der Betreffende seinen Pflichten nämlich grundsätzlich nachkommen, es sind ihm dabei lediglich Fehler unterlaufen, was nicht in demselben Maße sanktioniert werden kann, wie eine gänzliche oder teilweise Missachtung der oben genannten Verpflichtungen.
10Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert (LAG Düsseldorf v. 05.12.2014 - 2 Ta 555/14 -).
11Teilt ein Arbeitnehmer die Adressenänderung, wie vorliegend, weder dem Gericht noch seinem Anwalt zu irgendeinem Zeitpunkt mit, sodass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt (vgl. dazu LAG Schleswig-Holstein vom 02.09.2015 - 5 Ta 147/15).
12Auch wenn vorliegend grobe Nachlässigkeit zu verneinen sein sollte, ist das Unterlassen der Klägerpartei doch immer noch als schuldhaft anzusehen ohne Berechtigung zur Annahme eines atypischen Falles:
13Dass eine Partei nach einem Umzug viel zu erledigen und je nach persönlicher Situation damit verbunden entsprechend viel an Mehrbelastungen "um die Ohren" haben kann, ist keine atypische, sondern eine typische Situation und kann ein Abweichen von der Sollvorschrift nicht begründen, andernfalls sie im Ergebnis leerlaufen würde ( vgl dazu etwa LAG Düsseldorf vom 29.07.2015 - 2 Ta 372/15, vom 04.02.2015 - 2 Ta 588/15). Dabei bedeutet "unverzüglich" bei der Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nicht, dass ein Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntzumachen ist. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn ein gewisser - kurzer - Zeitraum zwischen Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat - wie vorliegend - ist jedoch nicht mehr im Rahmen der zuzubilligenden Toleranzgrenzen (LAG Düsseldorf vom 03.07.2015 - 2 Ta 309/15; Groß, BerH, PKH 13. Auflage § 124 Rz.22 geht sogar nur von einer zweiwöchigen Karenzzeit aus).
142.
15Die sofortige Beschwerde der Klägerin war darüber hinaus aus einem weiteren Grund zurückzuweisen:
16Da die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag nach dem 01.01.2014 gestellt hat, sind vorliegend die §§ 114-127 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Neufassung anzuwenden, welche teilweise Verschärfungen zu Lasten der Partei enthalten. In § 124 Abs. 1 ZPO n.F. ist an die Stelle der ehemaligen "Kann-Vorschrift" eine "Soll-Vorschrift" getreten, wonach das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben soll, wenn einer der in Ziff. 1-5 genannten Fälle vorliegt - nach Ziff. 2 u. a. dann, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Sanktioniert wird damit im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht nur das völlige Ausbleiben der Erklärung, sondern auch eine unzureichende Abgabe. Dabei ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr ausdrücklich in § 120 a Abs. 4 Satz 2 ZPO bestimmt worden, dass für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend gilt. Die Streitfrage, ob nach alter Rechtslage die Partei im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. geforderte Erklärung noch nachholen konnte, und dies auch dann, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hatte, kann vorliegend dahinstehen (bejahend BAG vom 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 -; verneinend LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2014 - 2 Ta 489/14 -). Nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer ist eine Nachholung der nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO durch das (Arbeits-)Gericht geforderten Erklärung, deren Ausbleiben oder ungenügende Abgabe zu einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch das Gericht geführt hat, im Beschwerdeverfahren jedenfalls nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich. Letzteres zuzulassen würde zu einem erheblichen Wertungswiderspruch zu dem in § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n.F. aufgenommenen Aufhebungsgrund führen, welcher immer schon dann gegeben ist, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1-3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Bei diesen - allein von Gesetzes wegen - geforderten Erklärungen kann ein diesbezügliches Unterlassen der Partei nicht nur überhaupt, sondern schon dann zu einem Verlust der Prozesskostenhilfe führen, wenn sie ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht unverzüglich nachgekommen war. Wieso bei der - für eine Partei sehr viel offensichtlicheren - Pflichtenlage, nämlich der einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung zur Erklärung unter Fristsetzung zu ihrer Erfüllung, ein fristgemäßes Ausbleiben derselben bei Nachholung im Beschwerdeverfahren sanktionslos bleiben soll, ist nicht einsehbar, dies umso weniger, als die Partei hier sogar noch die Möglichkeit hat, bei evtl. Schwierigkeiten im Hinblick auf die Abgabe der geforderten Erklärung beim Gericht um Fristverlängerung nachzusuchen.
17Im Übrigen ist nunmehr ausdrücklich in § 120 a Abs. 4 Satz 2 ZPO die Geltung des § 118 Abs. 2 ZPO aufgenommen worden. Zu dieser Bestimmung hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2003 (Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -) ausgeführt, dass eine Verletzung der danach bestehenden Mitwirkungspflicht zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung führt, da der Gesetzgeber mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung geschaffen habe, die der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vorgehe. Der Vorrang dieser Regelung ergebe sich aus Sinn und Zweck, da es sinnwidrig wäre, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen. Nach dem Vorhergesagten muss dies zumindest nach der neuen Rechtslage nunmehr auch für den Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 2. Altern. ZPO gelten. Konkrete Umstände, wonach die Klägerin etwa unverschuldet an der Erledigung der gerichtlichen Auflage zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung verhindert gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens nicht dargetan worden. Im Gegenteil ergibt sich hier, dass der Erfüllung der gerichtlichen Auflage die schuldhaft unterbliebene Anschriftenänderung an das Gericht und an ihren Anwalt entgegenstand.
18III.
19Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
20Gegen diese Entscheidung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des § 124 Abs.1 Nr.4 ZPO und des § 124 Abs.1 Ziff.2 2. Altern. ZPO mit der Frage seiner Bedeutung für das Nachreichen von Unterlagen im Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen.
21RECHTSMITTELBELEHRUNG
22Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei
23R E C H T S B E S C H W E R D E
24eingelegt werden.
25Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
26Die Rechtsbeschwerde muss
27innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
28nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
29Bundesarbeitsgericht
30Hugo-Preuß-Platz 1
3199084 Erfurt
32Fax: 0361-2636 2000
33eingelegt werden.
34Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
351.Rechtsanwälte,
362.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
373.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
38In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
39Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
40Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
41* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe datiert vom 05.03.2014, die vom Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014 und enthält einen Hinweis darauf, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Dieser Hinweis wurde mit Schreiben vom 15.04.2014 wiederholt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über kein Einkommen.
Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München
Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Prozesskostenhilfebewilligung deswegen aufzuheben; er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom 03.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 Arbeitsentgelt i. H. v. € 975,63 netto monatlich erhalten habe, und dass er zum 21.03.2014 umgezogen sei.
Mit Beschluss vom 08.12.2014 (dem Beschwerdeführer am 12.12.2014 zugestellt) wurde die Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 (Zugang beim Arbeitsgericht München
Mit Beschluss vom 26.01.2015 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie deswegen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet, denn das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (n. F.) liegen vor, da der Beschwerdeführer die Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen unterlassen hat.
Im Einzelnen:
1. Die zum 01.01.2014 erfolgte Neuregelung des § 124 ZPO ist anwendbar. Denn nach § 40 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung sind nur dann, wenn eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat, für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers datiert vom 05.03.2014, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014.
2. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt (§ 120a Abs. 2 ZPO).
3. Die Vorschrift ist grundsätzlich verfassungsgemäß, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass eine Partei, die lediglich über das Existenzminimum verfügt durch Zahlungsansprüche nach einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe belastet wird. Das Grundgesetz verlangt nicht, dass Parteien, die lediglich über das Existenzminimum verfügen, zwingend von Sanktionen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten verschont bleiben.
Grundsätzlich gilt, dass das Prozesskostenhilferecht die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten muss (hierzu vgl. BT-Drs. 17/11472). Die Gesetzesbegründung betont, dass keine Partei dazu gezwungen werden darf, zur Verfolgung ihrer Rechte ihr Existenzminimum einzusetzen.
Die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen. Dem entspricht z. B., dass sich der Freibetrag für die Partei und den Ehegatten oder Lebenspartner durch eine Verweisung auf den jeweils höchsten festgesetzten oder fortgeschriebenen Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmt. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe nimmt daher am durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums teil (vgl. zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung des Existenzminimums BVerfG v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09
Diese Grundsätze sind auch bei einer Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zu beachten. Das zwingt aber nicht dazu, bereits dann von der Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzusehen, wenn einer Partei nur das Existenzminimum zur Verfügung steht. Genauso wie der Sozialhilfeanspruch das Erfüllen von Mitwirkungspflichten voraussetzt und einen Verstoß hiergegen sanktioniert (z. B. §§ 60, 66 SGB I, 31 ff. SGB II, 23, 26 SGB XII), sieht auch das Prozesskostenhilferecht eine solche Sanktionsmöglichkeit vor. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bezug von Sozialleistungen an Mitwirkungspflichten geknüpft wird, und wenn in der Konsequenz daraus ein Verstoß hiergegen sanktioniert wird bis hin zu einer Versagung der Leistung. Die Verfassung verbietet es lediglich, an die Mitwirkungspflichten überhöhte Anforderungen zu stellen und damit die Sicherstellung des Existenzminimums in einer Art und Weise zu erschweren, die nicht mehr mit dem Gesetzesauftrag an die Verwaltung, die Voraussetzungen des Vollzugs durch die Mitteilungspflicht sicherzustellen, zu vereinbaren ist. Das verbietet es, ausnahmslos jeden Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit einer Aufhebung zu sanktionieren. Eine gesetzliche Regelung, die das vorsehen würde, wäre mit den dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
Die gesetzliche Regelung sieht allerdings in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine Ermessensentscheidung vor, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Damit ist der verfassungsrechtliche Rahmen ausreichend gewahrt. Die dargelegten Grundsätze sind aber beim Vollzug zu berücksichtigen und zwar sowohl bei der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, als auch bei einer eventuellen Ermessensausübung (siehe dazu unten). Der Vollzug des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten.
4. Nach Auffassung der Kammer ergeben sich aus der gesetzlichen Neuregelung folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen:
Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen, nachdem eine Vermögensverbesserung oder Adressänderung eingetreten ist. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“; die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist auch hierfür heranzuziehen. Die Mitteilung muss daher innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs-, Überlegungs- und Erklärungsfrist erfolgen.
Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit bezieht sich dabei allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung (so auch Musielak § 124 ZPO Rn. 8a). Das Merkmal „unverzüglich“ enthält bereits in sich ein subjektives Element („ohne schuldhaftes Zögern“). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die o.g. Legaldefinition durch die Erwähnung von Vorsatz und grober Nachlässigkeit eingeschränkt werden soll. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die dazu auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verweist, wo von unverzüglicher Mitteilung nicht die Rede ist. Schließlich spricht dafür, dass das entscheidende Gericht häufig wohl nicht beurteilen könnte, ob eine unterlassene oder verspätete Mitteilung aus Absicht oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte.
Damit ist das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens im Einzelfall aber nicht reduziert auf die Frage der Rechtzeitigkeit. Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensausübung einfließen (siehe dazu unten).
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht. Daraus folgt zum einen, dass sie in der Regel unabhängig davon erfolgen soll, ob sich durch die Verbesserung der Einkommensund Vermögensverhältnisse Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfebewilligung ergeben. Ansonsten hätte § 124 Abs. 1 ZPO keinen sinnvollen Regelungsbereich, da unabhängig davon die Änderungsmöglichkeit des § 120a Abs. 1 ZPO bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, worauf die Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweist. Zum anderen folgt daraus, dass eine nur teilweise Entziehung nach dieser Vorschrift nicht möglich ist (wie hier Musielak § 124 Abs. 1 ZPO Rn. 2).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:
5. Der Beschwerdeführer hat gegen die oben genannten Mitwirkungspflichten verstoßen:
5.1 Sowohl durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit ab 15.05.2014 als auch durch die Bewilligung von Arbeitslosengeld haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung setzt die Mitteilungspflicht bei einer Einkommensverbesserung nicht erst dann ein, wenn die Verbesserung zu einer Änderung der Bewilligung führt, sondern bereits dann, wenn sie 100 € brutto monatlich nicht nur einmalig übersteigt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), wonach die Bestimmung des § 120a Abs. 2 S. 2 „für den besonders relevanten Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor(gibt). Danach ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer Erhöhung von monatlich 100 Euro mitteilungspflichtig. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da er für die Partei anders als ein Nettobetrag einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln ist. Inwieweit wegen dieser Erhöhung des Bruttoeinkommens auch eine Änderung der Bewilligungsentscheidung gemäß Absatz 1 veranlasst ist, hat das Gericht in einem zweiten Schritt nach Berechnung des gemäß § 115 Absatz 1 einzusetzenden Einkommens zu entscheiden.“
Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine Einkünfte verfügte, löste sowohl die Zahlung des Arbeitsentgelts als auch der Bezug von Arbeitslosengeld die Mitteilungspflicht aus, da beide Sachverhalte die gesetzliche Wertgrenze überschreiten.
Es ist für die Mitteilungspflicht nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenbewilligung erforderlich wird. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sprechen dafür, dass das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Verstoß gegen die dort genannte Mitwirkungspflicht auch dann aufheben soll, wenn die Bewilligung von diesen Angaben nicht beeinflusst wird. Im Einzelnen: Der Wortlaut lässt keine solche Einschränkung erkennen, die Ausgestaltung als „soll“-Regelung spricht eher dagegen. Die Mitteilungspflicht knüpft auch nicht daran an, dass eine Einkommensverbesserung ein Ausmaß erreicht, die zur Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung berechtigt. Es wurde eine davon unabhängige Wertgrenze definiert. Auch die Gesetzesbegründung, die darauf abstellt, dass es darauf erst in einem zweiten Schritt ankomme spricht dafür.
5.2 Dieser Mitteilungspflicht ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bezogene Entgelt nicht unverzüglich nachgekommen. Eine Mitteilung von Einkünften, die für Arbeitsleistung im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 bestimmt war und zeitnah vergütet wurde, erfolgte erst mit Schreiben vom 03.12.2014. Das ist nicht mehr unverzüglich.
5.3 Der Beschwerdeführer hat auch die zum 21.03.2014 erfolgte Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt.
Die Pflicht zur Mitteilung einer Adressänderung ergänzt die Pflicht, nachträgliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Teilt eine Partei einen Anschriftswechsel nicht von sich aus mit, ist das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drs. 17/11472).
Eine Mitteilung erst mit Schreiben vom 31.10.2014 ist nicht mehr unverzüglich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keinen nachvollziehbaren Grund für eine so späte Mitteilung erkennen.
5.4 Dagegen erfolgte die Mitteilung des Arbeitslosengeldbezugs noch unverzüglich. Der Bewilligungsbescheid datiert vom 10.10.2014. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsgericht aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Diese Fristsetzung betraf zwar nicht unmittelbar die Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO, sie deckte aber inhaltlich die aktuelle Mitteilungspflicht im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld vollständig mit ab. Bei Zugang dieser Aufforderung war es auch nicht zu spät, um unverzüglich den Bezug von Arbeitslosengeld mitzuteilen. Bei diesem Sachverhalt ist bei Wahrung der festgesetzten Frist davon auszugehen, dass die Mitteilung auch unverzüglich im Sinne des § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgt, auch wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sein sollte.
Die Frist wurde auf Antrag des Beschwerdeführers ausweislich Verfügung des Arbeitsgerichts stillschweigend bis 11.11.2014 verlängert. Die Mitteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Schriftsatz vom 30.10.2014 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 31.10.2014) und damit innerhalb gesetzter Frist.
5.5 Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann (§ 120a Abs. 2 S. 4 ZPO).
5.6 Nach hiesiger Überzeugung ist bei einer unterlassenen Mitteilung nicht Voraussetzung, dass dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte (s.o.). Das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens ist bei der Frage zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und fließt in eine u.U. zu treffende Ermessensentscheidung ein.
Auch wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, ergibt sich im zu entscheidenden Fall kein anderes Ergebnis. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Er hat dennoch gegen diese Mitteilungspflicht verstoßen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt. Eine fehlende Mitteilung trotz eindeutigem und im Druckbild herausgehobenem Hinweis lässt darauf schließen, dass das Unterlassen zumindest grob nachlässig erfolgte. Es ist dann am Beschwerdeführer, das zu erschüttern. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf angeblich zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, was hier trotz nur pauschaler Behauptung und fehlendem Nachweis als zutreffend unterstellt werden soll.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend Mächtiger eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfG v. 02.06.1992, 2 BvR 1401/91, zit. n. Juris). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben aber nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. So wird gefordert, dass dann, wenn jemandem ein Bescheid zugestellt wird, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, er aber seine Bedeutung jedenfalls so weit erfassen kann, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles richtet, Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (BVerfG a. a. O. Rn. 20). Es ist dann zu verlangen, sich umgehend und intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des nicht verständlichen Schreibens zu erkunden und sich auch über den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts - Klarheit zu verschaffen. Vergleichbares gilt bei der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die Kenntnisnahme des Hinweises auf die Mitwirkungspflicht und der Konsequenzen eines Verstoßes hiergegen.
Dieser Grundkonzeption folgt auch die Rechtsprechung des BAG (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH), die das Sprachrisiko nicht auf die Gegenseite verlagert, wenn ein Vertragspartner der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BAG v. 19.03.2014, 5 AZR 252/12 (B), zit. n. Juris). Das BAG weist dabei zu Recht darauf hin, dass andernfalls jedwede individuellen Defizite zu berücksichtigen wäre. Jedes Schreiben, das der Empfänger nicht lesen kann oder - z. B. aufgrund von Fremdwörtern oder Fachausdrücken - nicht versteht, ginge ihm danach erst zu, wenn ihm der Inhalt des Schreibens vorgelesen oder nachvollziehbar erläutert worden wäre. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes wäre dies unvereinbar, weil regelmäßig nur der Empfänger weiß, wie weit seine Sprachkenntnisse gehen und wie hoch demnach das Risiko sprachbedingter Missverständnisse zu veranschlagen ist.
Legt man dies zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, der die Erklärung auch eingereicht hat, um sich eine eventuell erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm auch dies aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.
5.7 Die Mitteilungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte. Die Mitteilungspflicht setzt keinen höheren Einkommensbezug über mehr als drei Monate voraus.
6. Rechtsfolge dieser Verstöße ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und umgesetzt.
6.1 Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort „soll“ und nicht das Wort „muss“ verwendet. Das Gericht ist daher nicht in jedem Falle gezwungen, die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), die betont, dass „Grundsätzlich ... bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 kein Raum für ein gerichtliches Ermessen (ist). Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Deshalb ist Absatz 1 als Soll-Vorschrift auszugestalten, die zwar bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt.“ (gleich lautend bereits BR-Drs. 516/12).
Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. BSG v.
Liegt ein atypischer Fall vor, dann muss das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung das Ermessen ausüben und dies auch in der Begründung erkennen lassen. Ansonsten liegt ein fehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens vor, was zur Aufhebung der Entscheidung führt. Das Gericht hat dann erneut zu entscheiden. Dem gleichzustellen ist eine nur formelhafte Begründung, weil eine solche die maßgeblichen Kriterien der Entscheidung nicht erkennen lässt. Im Zweifel ist daher dem entscheidenden Gericht anzuraten, hilfsweise von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden. Möglich ist auch, solche Erwägungen im Rahmen der Abhilfeentscheidung vorzunehmen, wenn ein Vorbringen in der Beschwerde dazu Anlass bietet. Eine diese Möglichkeit einschränkende Norm ist nicht ersichtlich.
Bei Vorliegen eines atypischen Falls ist die dann zu treffende Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht negativ präjudiziert. Die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, eine Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorzusehen, fließen aber im Rahmen der Ermessensausübung ein. Liegt ein atypischer Fall vor, hat das Gericht daher mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung zu tragen. Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung ist gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Liegt kein atypischer Fall vor, dann versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn dem Arbeitsgericht außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG
Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt von und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Mitwirkungspflicht grundsätzlich zumutbar ist, die Partei wird durch sie regelmäßig nicht unzumutbar belastet. Die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigen Aufwand gerecht zu werden.
Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ein solcher atypischer Fall ist allerdings nicht allein deshalb gegeben, weil nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Staatskasse Ansprüche geltend machen und der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei vorgehen kann; denn die mit der Aufhebung der Proesskostenhilfe verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Auch eine schlechte Einkommens- und Vermögenslage führt noch nicht ohne weiteres zu einem atypischen Fall, da der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit nicht zur Voraussetzung für die Aufhebung gemacht hat. Zu berücksichtigen ist aber, wenn eine Partei in Folge der Aufhebung der Prozesskostenhilfe in eine darüber hinaus gehende besondere Bedrängnis gerät. Auch ein besonders geringes Ausmaß des Verschuldens kann zur Annahme eines atypischen Falles führen. Ein atypischer Fall kann auch vorliegen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Hier kann das Lebensalter, dessen soziale Verhältnisse, Familienstand, Gesundheitszustand von Bedeutung sein. Schließlich kann sich auch bei Vorliegen mehrerer Umstände, die für sich gesehen keinen atypischen Fall begründen, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau ein atypischer Fall herauskristallisieren.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:
6.2 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte, auch wenn diese relativ kurze Dauer von vornherein absehbar gewesen sein sollte.
Die in § 120a Abs. ZPO verankerte und in § 124 Abs. 1 Nr. 4 sanktionierte Mitteilungspflicht soll es dem Gericht ermöglichen laufend zu überprüfen, ob eine Änderung der Bewilligung angezeigt ist. Dabei kann das Gericht Kenntnis von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig nur dadurch erlangen, dass dies durch die Partei mitgeteilt wird (BT-Drs. 17/11472). Daraus folgt, dass eine atypische Fallgestaltung dann vorliegen kann, wenn die bezogenen Einkünfte im Hinblick auf Höhe und Dauer des Bezugs offensichtlich nicht dazu geführt hätten, dass eine Änderung der Bewilligung in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist allerdings ob tatsächlich bei genauer Betrachtung eine Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO angezeigt war, da ansonsten die Sanktionsnorm des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ins Leere liefe.
Vor diesem Hintergrund liegt kein atypischer Sachverhalt vor. Das Arbeitsverhältnis hat dazu geführt, dass über drei Monate hinweg eine Einkommensverbesserung vorlag, die die gesetzliche Grenze bei weitem überstieg. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Einkommensverbesserung deswegen so hoch war, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinerlei Einkünfte verfügte. Die Höhe der bezogenen Einkünfte war auch nicht so gering, dass offensichtlich eine Änderung der Bewilligung ausgeschlossen gewesen wäre. Dasselbe gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
6.3 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Arbeitslosengeld in Höhe von € 20,21 kalendertäglich bezieht und diese Bewilligung zudem zum 02.05.2015 - also in absehbarer Zeit - ausläuft.
Das vom Kläger derzeit bezogene Arbeitslosengeld dürfte das oben dargestellte Existenzminimum etwas überschreiten. Dieses beläuft sich für das Jahr 2015 auf 399,- € in der höchsten Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Miete (hier € 50 p.M.). Anhaltspunkte dafür, dass der monatlich zu Verfügung stehende Betrag nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auch die mitgeteilten Belastungen des Klägers zu rückständigen Beiträgen geben keinen Anlass hieran zu zweifeln.
Im Vergleich zum „Normalfall“ liegt keine deutlich gesteigerte wirtschaftliche Betroffenheit vor. Auch im Normalfall liegt zum Zeitpunkt der Bewilligung Bedürftigkeit - orientiert an den Sozialhilfesätzen - vor, ansonsten würde Prozesskostenhilfe versagt. Dass sich das nach der Bewilligung nicht entscheidend geändert hat, macht den zu entscheidenden Fall nicht atypisch.
6.4 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus der Höhe der Forderung, die im Falle der Aufhebung der Bewilligung auf den Kläger zukommt. Es ist zwar denkbar, dass eine sehr hohe Forderung ggf. in Verbindung mit anderen Faktoren wie z. B. ein so fortgeschrittenes Alter, dass eine Begleichung der Forderung ausgeschlossen erscheint, einen atypischen Fall begründen kann. Der Gegenstandswert des durch Vergleich erledigten Verfahrens belief sich allerdings hier auf € 6.127,44, soweit für die Prozesskostenhilfe entscheidend sogar „nur“ auf € 2.096,19. Die Forderung ist daher im Verhältnis zu den Einkünften des Beschwerdeführers spürbar, allerdings nicht in einem Ausmaß überfordernd, dass dies zu der Annahme eines atypischen Falles führt.
6.5 Ein atypischer Fall ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gedanken, dass durch die Aufhebung einer Bewilligung nicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden darf. Nach hiesiger Überzeugung kann dieser Gedanke primär zum tragen kommen, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Primär dann stellt sich die Frage, ob durch eine Aufhebung wegen Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden kann. Und primär dann könnte eine Partei dadurch von einer (weiteren) Rechtsverfolgung abgehalten werden. Allerdings bestünde dann grundsätzlich die Möglichkeit eines neuen Antrags. Ist das Verfahren dagegen abgeschlossen erscheint eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs nicht mehr als möglich.
Vorliegend ist das Verfahren abgeschlossen. Eine atypische Erschwerung des Zugangs zur Justiz durch Aufhebung der Bewilligung ist nicht ersichtlich.
6.6 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus behaupteten mangelnden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers. Auch hier soll dieser Vortrag trotz fehlender Substantiierung und fehlenden Nachweises als zutreffend unterstellt werden.
Dabei ergibt sich im rechtlichen Ansatzpunkt kein Unterschied zur Verteilung des Sprachrisikos im Vergleich zum oben grundsätzlich Dargestellten. Legt man diese Grundsätze zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm dies aufgrund mangelnder Sprachund Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.
6.7 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Aspekte. Zusammengefasst ist der Kläger nach wie vor bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts und nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die wesentlichste Einkommensverbesserung durch seine Arbeitstätigkeit war nur vorübergehend, für einen überschaubaren Zeitraum von drei Monaten. Der Beschwerdeführer hat die Mittel verbraucht. Das führt auch bei einer Gesamtbewertung nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Der Gesetzgeber hält die gegenständliche Mitteilungspflicht grundsätzlich für zumutbar. Der Verpflichtete wird durch sie i. d. R. nicht überfordert, die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigem Aufwand gerecht zu werden. Es wird vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend die Einhaltung der Mitteilungspflicht nicht möglich oder zumindest unzumutbar gewesen sein soll. Die Belastung, die für den Kläger aus einer Aufhebung resultiert ist durchaus spürbar, v. a. im Hinblick auf die anhaltende Bedürftigkeit i. S. d. Prozesskostenhilferechts, im Hinblick auf die dennoch überschaubare Höhe aufgrund des Gegenstandswerts aber noch keine unzumutbare Härte.
Insgesamt liegt daher kein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
6.8 Gegen das Vorliegen eines atypischen Falles spricht außerdem, dass die Einkommensverbesserung durchaus erheblich über der gesetzlichen Grenze lag, auch wenn dies wegen fehlendem Einkommen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht auf hohem Einkommen beruht. Es wurde außerdem sowohl gegen die Mitteilungspflicht bei Einkommensverbesserung als auch gegen die Verpflichtung zur Mitteilung einer Adressänderung verstoßen. Jedenfalls dann, wenn man diese zusätzlichen Aspekte einbezieht, liegt kein atypischer Fall vor.
7. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
8. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.