Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juli 2016 - 5 Ta 364/16


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.04.01.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die zunächst mit Beschluss vom 18.03.2015 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben, da die klagende Partei ihre Anschriftenänderung nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt habe. Gegen diesen ihr am 21.04.2016 zugestellten Beschluss hat die klagende Partei mit einer am 04.05.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Eingabe, die das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde ausgelegt hat, Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.06.2016 nicht abgeholfen hat.
4II.
5Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Partei, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg.
6Zu Recht hat das Arbeitsgericht die mit Ausgangsbeschluss vom 18.03.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben, da die Klägerpartei dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.
71.
8Nach § 120 a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Über diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziffer K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Diesem Hinweisblatt hätte die Klägerpartei auch entnehmen können, dass eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei einem Pflichtenverstoß nicht nur eine mögliche Folge desselben darstellen "kann", sondern als ernstzunehmende Folge "droht".
9Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannten Verpflichtung, wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, wobei streitig ist, ob sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf eine unrichtige Mitteilung oder auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung bezieht (zu letzterem verneinend: LAG München - 10 Ta 51/15 - Beschluss v. 25.02.2015; LAG Düsseldorf - 2 Ta 520/15 -, Beschluss v. 30.10.2015; LAG Düsseldorf Beschluss vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 -Beschwerde eingelegt unter 8 AZB 12/16; Musielak, ZPO 12. Aufl., § 124 ZPO Rnr. 8 a). Die erkennende Beschwerdekammer folgt der Ansicht, wonach sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung bezieht. Das Merkmal "unverzüglich" enthält bereits ein subjektives Element, bedeutet es doch "ohne schuldhaftes Zögern" i.S.d. § 121 Abs.1 BGB. Soweit eine wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Adressänderung erst im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt wird, ist zu fragen, ob diese Mitteilung noch als rechtzeitig angesehen werden kann (etwa wegen erst vor kurzem eingetretener Verbesserung insoweit oder erst kürzlich erfolgten Wohnungswechsels) und verneinendenfalls, ob die bislang unterbliebene Mitteilung schuldlos oder schuldhaft erfolgte, wobei bei atypischen Fällen trotz nicht auszuschließenden Verschuldens die Ermessensausübung gleichwohl zugunsten der Klägerpartei ausgehen kann. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Merkmal der Unverzüglichkeit durch die in § 124 Abs.1 Nr.2 und Nr.4 ZPO nur bei Unrichtigkeiten erwähnten Merkmale der Absicht oder groben Nachlässigkeit weiter eingeschränkt werden sollte. Dabei macht es auch durchaus Sinn, eine gänzliche oder teilweise Missachtung der Verpflichtungen aus § 120 a Abs.1 S.3, Abs.2 S.1 - 3 ZPO nicht denselben engeren Voraussetzungen zu unterstellen, wie sie bei bloßen Unrichtigkeiten gelten. In den letztgenannten Fällen ist der Betreffende seinen Pflichten nämlich grundsätzlich nachkommen, es sind ihm dabei lediglich Fehler unterlaufen, was nicht in demselben Maße sanktioniert werden kann, wie eine gänzliche oder teilweise Missachtung der oben genannten Verpflichtungen.
10Teilt ein Arbeitnehmer die Adressenänderung, wie vorliegend, dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mit, sodass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss, ist in aller Regel davon auszugehen, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat. Dass die Klägerpartei zumindest ihren Anwalt von der Adressänderungen unterrichtet hätte, hat weder dieser noch sie selbst vorgebracht (LAG Schleswig-Holstein vom 02.09.2015 - 5 Ta 147/15; dagegen LAG Köln Beschluss vom 09.10.2015 - 2 Ta 319/15; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Berlin vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15).
11Auch wenn vorliegend grobe Nachlässigkeit zu verneinen sein sollte, ist das Unterlassen der Klägerpartei doch immer noch als schuldhaft anzusehen ohne Berechtigung zur Annahme eines atypischen Falles:
12Dass eine Partei nach einem Umzug viel zu erledigen und je nach persönlicher Situation damit verbunden entsprechend viel an Mehrbelastungen "um die Ohren" haben kann, ist keine atypische, sondern eine typische Situation und kann ein Abweichen von der Sollvorschrift nicht begründen, andernfalls sie im Ergebnis leerlaufen würde (vgl. dazu etwa LAG Düsseldorf vom 29.07.2015 - 2 Ta 372/15, vom 04.02.2015 - 2 Ta 588/15). Dabei bedeutet "unverzüglich" bei der Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nicht, dass ein Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntzumachen ist. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn ein gewisser - kurzer - Zeitraum zwischen Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehreren Monaten - wie vorliegend - ist jedoch nicht mehr im Rahmen der zuzubilligenden Toleranzgrenzen (LAG Düsseldorf vom 03.07.2015 - 2 Ta 309/15; Groß, BerH, PKH 13. Auflage § 124 Rz.22 geht sogar nur von einer zweiwöchigen Karenzzeit aus).
13Soweit die Klägerpartei in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, dass sie über die ursprünglich benannte Adresse, bei der es sich um die Wohnung der Mutter handele, jederzeit erreichbar gewesen wäre, ist dieser Umstand für das Gericht nicht ersichtlich gewesen und so auch nie bekannt gemacht worden. Im Gegenteil waren zwischenzeitlich zwei neue Adressen benannt worden, wie so schon das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss herausgestellt hat.
14III.
15Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
16Gegen diese Entscheidung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des § 124 Abs.1 Nr.4 ZPO die Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen.
17RECHTSMITTELBELEHRUNG
18Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei
19R E C H T S B E S C H W E R D E
20eingelegt werden.
21Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
22Die Rechtsbeschwerde muss
23innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
24nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
25Bundesarbeitsgericht
26Hugo-Preuß-Platz 1
2799084 Erfurt
28Fax: 0361-2636 2000
29eingelegt und begründet werden.
30Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
311.Rechtsanwälte,
322.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
333.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
34In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
35Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
36Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
37* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
38Dr. Stoltenberg

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Annotations
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.