Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Aug. 2016 - 4 Ta 437/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.05.2016 abgeändert. Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 19.02.2016 wird auf 9.416,88 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
Gründe:
2I.
3Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Bewertung der - nicht rechtshängigen - Zeugnisregelung in Ziff. 4 des Vergleichs durch das Arbeitsgericht als Mehrvergleich mit einem halben Bruttomonatsgehalt (= 1.159,00 €). Die Regelung lautet:
4"Die Beklagte erteilt zum Stichtag 29.02.2016 ein wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis, das in sämtlichen Beurteilungsbestandteilen der Schulnote "gut" oder besser entsprechen wird und die übliche Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel enthalten wird."
5Die Beschwerdeführer begehren die Bewertung dieses Regelungspunktes als Mehrvergleich mit einem vollen Bruttomonatseinkommen.
6II.
7Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwer gemäß § 32 Abs. 2 RVG iVm. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
81.In ihrer bisherigen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer die Klage auf Erteilung oder Berichtigung eines Schlusszeugnisses mit einer vollen (vgl. etwa LAG Düsseldorf 14.07.2011 - 2 Ta 354/11), die auf Erteilung oder Berichtigung eines Zwischenzeugnisses wegen seiner typischerweise geringeren Bedeutung für den Arbeitnehmer mit einer halben Monatsvergütung bewertet (vgl. etwa LAG Düsseldorf 25.06.2013 - 2 Ta 291/13). Beides war unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine inhaltliche Ausgestaltung des Zeugnisses verlangt wurde.
9Eine Vergleichsregelung des - nicht rechtshängigen - Zeugnisanspruchs wurde differenziert bewertet danach, ob und inwieweit sie den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt: Für ein qualifiziertes, auch wohlwollendes Schlusszeugnis wurde regelmäßig lediglich ein Titulierungsinteresse von 25 % einer Monatsvergütung angesetzt (vgl. etwa LAG Düsseldorf 14.07.2011 - 2 Ta 354/11). Ein qualifiziertes Schlusszeugnis mit Note wurde mit einer halben Monatsvergütung bewertet (LAG Düsseldorf 24.02.2015 - 3 Ta 99/15; 08.04.2014 - 17 Ta 172/14; 02.03.2010 - 6 Ta 31/10), wobei eine Dankes- und Bedauernsregelung nicht erhöhend wirkte (LAG Düsseldorf 21.10.2015 - 3 Ta 458/15). Lediglich ein qualifiziertes Schlusszeugnis mit konkreten inhaltlichen Festlegungen oder gemäß Entwurf des Arbeitnehmers führte zu einer Bewertung des Mehrvergleichs mit einer vollen Monatsvergütung (LAG Düsseldorf 31.03.2016 - 3 Ta 122/16).
10Das Arbeitsgericht hat in Anwendung dieser Rechtsprechung die vergleichsweise Regelung des nicht rechtshängigen Zeugnisanspruchs, die lediglich eine Note und eine übliche Dankes- und Bedauernsformel festlegt, mit einem halben Bruttomonatseinkommen bewertet (LAG Düsseldorf 24.02.2015 - 3 Ta 99/15; 21.10.2015 - 3 Ta 458/15).
112.An dieser Rechtsprechung hält die nunmehr zuständige Beschwerdekammer - auch mit Blick auf die Empfehlungen der Streitwertkommission - nicht fest.
12a.Die Unterscheidung von Schluss- und Zwischenzeugnis sowie von Zeugnisregelungen im Vergleich mit Note oder mit weitergehender inhaltlicher Ausgestaltung für die Streitwertbemessung wird für den Regelfall aufgegeben. Beide Unterscheidungen trugen nicht wesentlich zu einer vom Gerechtigkeitsgedanken gebotenen Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Streitwertrechts bei. Dies gilt für das Gebot einer gleichmäßigen Behandlung gleicher Lebenssachverhalte bzw. einer differenzierten Behandlung verschiedenartiger Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenso wie für den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG).
13Die Bedeutung von Schluss- und Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer ist etwa in einer konkreten Bewerbungssituation nicht von solchem Unterschied, dass eine unterschiedliche Bewertung unabweisbar wäre. Das Zwischenzeugnis hat gegenüber dem Schlusszeugnis zudem eine eigenständige Bedeutung: der Arbeitgeber, der ein Zwischenzeugnisses erteilt hat, ist an dessen Inhalt grundsätzlich gebunden, wenn er ein Schlusszeugnis ausstellt (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 248/07, NZA 2008, 298).
14Auch die Unterscheidung von vergleichsweisen Zeugnisregelungen, die "nur" eine Note festlegen, von solchen mit konkretem Inhalt zwingt nicht zu einer unterschiedlichen Bemessung des Gegenstandswertes. Die mit der Note umschriebene Bewertung seiner Leistung kann im Einzelfall größere Bedeutung für den Arbeitnehmer haben als etwa die Festlegung einer bestimmten Zeugnispassage.
15b.Hinzu kommt, dass Zeugnisregelungen in großer Zahl und in den unterschiedlichsten Variationen in arbeitsgerichtlichen Verfahren auftreten und ihre - keineswegs offenkundige - Bewertung auch aus Transparenz- und Praktikabilitätsgründen einer zu starken Differenzierung entgegensteht. Zu welchen Auswüchsen dies in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte allein bei der Bewertung von Zeugnisregelungen geführt hat, wird von Ziemann in Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 2013, auf ca. 13 Seiten (S. 204-217) anschaulich dargestellt. In dieser Lage bietet der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand 4/16) ein Hilfsmittel zur Orientierung, das einer gleichmäßigen Behandlung gleicher Lebenssachverhalte und damit auch der Rechtssicherheit dient (vgl. zur Orientierung am Streitwertkatalog auch LAG Köln 30.12.2015 - 12 Ta 358/15, JurBüro 2016, 356).
16c.In den genannten Fällen ist daher in Orientierung am Streitwertkatalog (4/16, Ziff. I.25.2 u. 3) jeweils ein volles Gehalt anzusetzen.
173.Die Beschwerdekammer hält somit - zusammengefasst - in Anlehnung an den Streitwertkatalog folgende Bewertungen für Zeugnisklagen und Zeugnisregelungen im Vergleich künftig idR für angemessen:
18a.Klageauf Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses (ohne Differenzierung nach der begehrten inhaltlichen Ausgestaltung):
19-Qualifiziertes Schlusszeugnis: regelmäßig eine volle Monatsvergütung (unverändert, LAG Düsseldorf 14.07.2011 - 2 Ta 354/11)
20-Qualifiziertes Zwischenzeugnis: regelmäßig eine volle Monatsvergütung (neu, Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.25.3)
21-Echter oder unechter Hilfsantrag: gem. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG zu bewerten, soweit eine Entscheidung darüber ergeht oder eine Regelung im Vergleich getroffen wird (unverändert, LAG Düsseldorf 14.03.2012 - 2 Ta 83/12; ebenso Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.18)
22-Qualifiziertes Schluss- und Zwischenzeugnis: gedeckelt auf ein Monatseinkommen, wenn sich - wie idR - der Zeugnisinhalt voraussichtlich nicht wesentlich unterscheidet (Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.25.3)
23-Einfaches Zeugnis: 10 % einer Monatsvergütung (Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.25.1)
24b.Mehrvergleich, der Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein nicht im selben Verfahren anhängiges Rechtsverhältnis beseitigt (bei anderweitiger Rechtshängigkeit berechnet sich der Mehrwert wie oben unter a.):
25-Qualifiziertes (auch "wohlwollendes" o.ä.) Abschlusszeugnis: regelmäßig lediglich Titulierungsinteresse = 20 % einer Monatsvergütung (neu, Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.22.2 )
26-Qualifiziertes Abschlusszeugnis mit inhaltlicher Festlegung (Note, Dankes- und Bedauernsformel oder sonstige inhaltliche Regelungen oder gemäß Entwurf des Arbeitnehmers): eine volle Monatsvergütung (neu, Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.25.2)
27-Qualifiziertes Zwischenzeugnis: wie Schlusszeugnis, also 20 % oder volle Monatsvergütung (neu, Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.25.3)
28-Qualifiziertes Zwischen- und Schlusszeugnis: "gedeckelt" auf 20 % oder volle Monatsvergütung (Streitwertkatalog 4/16, Ziff. I.25.3)
29RECHTSMITTELBELEHRUNG
30Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
31( Quecke )
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2015 - 14 BV 205/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach§ 33 Abs. 1 RVG für ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren, § 100 ArbGG(bis zum 9. Juli 2015 inhaltsgleich § 99 ArbGG - vgl. Gesetz vom 3. Juli 2015 - BGBl. I S. 1130).
4Im gerichtlichen Bestellungsverfahren der Einigungsstelle - anhängig seit dem 1. Juli 2015 - und im Vorfeld stritten die Beteiligten nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Thema „betriebliche Bildung“. Der Betriebsrat lehnte Herrn F , die Arbeitgeberin Herrn Dr. F ab.
5Das Arbeitsgericht hat den Streitwert - nach einem Vergleich der Beteiligten im schriftlichen Verfahren auf Herrn Dr. F als Vorsitzenden - mit 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats richtet sich hiergegen. Er will den Wert mit 5.000,00 Euro festgesetzt wissen.
6II.
7Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
8A. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft, denn in Beschlussverfahren ist ein Gerichtsgebührenstreitwert mangels zu erhebender Gebühren(§ 2 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, 2 GKG) nicht festzusetzen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen statthaft: Bereits bei zwei anzusetzenden Gebühren wäre der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 Euro bei einem vom Anwalt des Betriebsrats begehrten Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro gegenüber dem festgesetzten Wert überschritten (Anlage 2 RVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Anwalt des Betriebsrats am28. September 2015 zugestellt, die Beschwerde am 12. Oktober 2015 eingelegt worden.
9B. Die Beschwerde ist unbegründet.
10I. Nach II. 4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist beim alleinigen Streit der Beteiligten iRd. Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden grundsätzlich nur 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. Das ist hier der Fall. Die Beteiligten haben nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten.
11II. Der Streitwertkatalog und der dort vorgegebene Wert von1.250,00 Euro sind zugrunde zu legen. Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend geltend gemacht.
121. In der neuesten Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wird der Streitwertkatalog zugrunde gelegt. Bei der richtigen Anwendung soll sich das Gericht regelmäßig im Rahmen des ihm nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingeräumten Ermessens bewegen(LAG Nürnberg 20. Dezember 2013- 2 Ta 156/13 -). Das Hessische und Sächsische Landesarbeitsgericht orientieren ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (Hessisches LAG 22. August 2014 - 1 Ta 457/14 -; Sächsisches LAG 23. Februar 2015 - 4 Ta 182/14 (9) -; bislang offen zum Vorgängerkatalog LAG Köln 18. Dezember 2013 - 5 Ta 340/13 -; vgl. auch Willemsen/Schipp/Oberthür NZA 2014, 886).
132. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten als geboten an. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (zuletzt BVerwG 15. September 2015 - 9 KSt 2/15,9 KSt 2/15 (9 A 8/14) -).
143. Der Bundesgerichtshof billigt in ständiger Rechtsprechung die Verwendung der in der Praxis gebräuchlichen Tabellen und Leitlinien, die auf langjähriger gerichtlicher Erfahrung beruhen und einer gleichmäßigen Rechtsanwendung dienlich sind, sofern sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen entsprechen und die Ergebnisse im Einzelfall angemessen sind (BGH 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 -). Bei solchen Tabellen oder Verteilungsschlüsseln, die in Rechtsprechungspraxis entwickelt worden sind, handelt es sich um Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen (zum Unterhaltsrecht BGH 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 -; 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 -). Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (BGH 18. Dezember 2012- VI ZR 316/11 - Rn. 10).
154. All diese Erwägungen treffen auch auf den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit zu. Er versteht sich als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht zwar keine Verbindlichkeit. Er beruht aber auf der Rechtsprechung der unterschiedlichen Beschwerdekammern der Landesarbeitsgerichte und soll eine Vereinheitlichung der Streitwertwerte sicherstellen. Die von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingesetzte Streitwertkommission hat den Entwurf des Streitwertkatalogs in einer überarbeiteten Fassung der Anwaltschaft, den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorgestellt. Im Anschluss haben die Mitglieder der Streitwertkommission den Entwurf abschließend beraten. Die Streitwertkommission hat den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung zur Veröffentlichung freigegeben. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden. Die unbestimmten Rechts- und Ermessensbegriffe in § 42 GKG, § 23 Abs. 3 RVG sowie § 3 ZPO werden hierdurch konkretisiert.
165. Der Beschwerdeführer hat hier nicht vorgetragen, dass vom Katalog abzuweichen wäre. Er hat sich nur auf den Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG berufen. Dies reicht allerdings für eine entsprechende Ausübung des geleiteten Ermessens nicht mehr aus. Das folgt schon - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG: „in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen“.
176. Nach dem Katalog sind damit 1.250,00 Euro festzusetzen. Anhaltspunkte für eine abweichende Ermessensausübung der Beschwerdekammer sind nicht gegeben. Das vom Betriebsratsanwalt angeführte erforderliche Herausarbeiten eines Mitbestimmungsrechts kann zwar zur Erhöhung des Streitwerts führen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Vorliegen des Mitbestimmungsrechts und der Anlassfall - gerade wie hier - unzweifelhaft und unstreitig sind. Das gilt auch für die Bestimmung des Kompetenzrahmens der Einigungsstelle. Das erforderliche Herausarbeiten des Kompetenzrahmens kann zwar zur Erhöhung des Streitwerts führen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Kompetenzrahmen - wie hier - unzweifelhaft ist.
187. Auch die angezogene Entscheidung der Fünften Kammer (LAG Köln 17. November 2014 - 5 Ta 360/14 -) ersetzt keine Begründung. Allzumal die Kammer nur ausführt, der Streitwertkatalog führe für sie zu keinem anderen Ergebnis.
19III. Da allerdings das Ausgangsgericht den Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt hat und der Arbeitgeber kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat, muss es bei diesem Wert bleiben.
20In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verschlechterungsverbot(Verbot der reformatio in peius), das heißt die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Dafür spricht zunächst der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in § 528 S. 2 ZPO bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen(Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 572 Rn. 39). Eine solche Ausnahme findet sich im Bereich des Streitwertrechts zwar in§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts sowohl durch das Ausgangs- als auch durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert, also auch herabgesetzt werden kann. Das hat seinen Grund allerdings darin, dass im öffentlichen Interesse für die Liquidierung der an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren eine zutreffende Wertfestsetzung erfolgen soll. Eine vergleichbare Regelung enthält § 33 Abs. 3 RVG hingegen nicht. Es besteht dafür auch kein öffentliches Interesse, da das Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG nur subsidiär eingreift, wenn entweder die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder es an einem solchen Wert fehlt, weil keine Gerichtsgebühren erhoben werden(LAG Köln 25. September 2009- 13 Ta 302/09 - mwN; LAG Hamm 2. August 2005 - 13 TaBV 17/05 -; LAG Hamburg 27. August 2002 - 5 Ta 14/02 -; LAG Köln 13. Dezember 1999- 13 (7) Ta 366/99 - ; LSG Nordrhein-Westfalen 26. Februar 2014– L 2 AS 432/13 B -).
21C. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei,§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG betrifft nur das Ausgangsverfahren(siehe den Wortlaut: „Antrag“). Nur im Falle einer teilweise erfolglosen Beschwerde können Gerichtsgebühren nach Nr. 1812 KV-GKG aufgehoben werden. Das ist hier nicht der Fall.
22D. Die weitere Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, § 33 Abs. 6 RVG.
23Belehrung
24Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.