Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Nov. 2013 - 4 Sa 891/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 Ca 1654/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger ist bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter in der F.-Arena in E. beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2011, gültig ab dem 01.07.2011 (im Folgenden: LTV), enthält in den Ziffern 1-19 einen Eingruppierungskatalog, der bestimmte Tariflöhne bestimmten Tätigkeitsarten zuordnet. Der Kläger wird nach Lohngruppe B7, der nach der Vergütung niedrigsten Lohngruppe, bezahlt und begehrt Vergütung nach der Lohngruppe B9. Die maßgeblichen Bestimmungen des LTV lauten:
4B7 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst |
B8 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit |
B9 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von den Lohngruppen 7 und 8 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann |
Der Einsatz des Klägers erfolgt nach der Dienstanweisung Teil I, die allgemeine Hinweise für Sicherheitsmitarbeiter der Beklagten enthält (Bl. 18 ff. d.A.), und nach der Dienstanweisung Teil II mit objektbezogenen Festlegungen für die Ausführung eines bestimmten Sicherheitsauftrages, hier der Bewachung der F.-Arena in E. (Bl. 29 ff. d.A.). Der Kläger ist zur Leistung von Erster Hilfe verpflichtet und hat eine entsprechende Ausbildung hierfür absolviert (Bl. 45 d.A.). Ferner ist er für den Brandschutz zuständig (Bedienen der Brandmeldeanlage, Prüfung des Vorliegens eines Brandes etc); hierfür hat er auf Verlangen der Beklagten an einer Brandschutzschulung teilgenommen (Bl. 44 d.A.).
6Gemäß 1.1 der Dienstanweisung Teil I (Bl. 19 d.A.)gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsmitarbeiters unter anderem die Kontrolle des Personen- und Fahrzeugverkehrs, Besucherempfang und Besucherweiterleitung. Für Einzelheiten wird dort auf die besondere Dienstanweisung verwiesen. Nach Ziff. 1 der besonderen Dienstanweisung Teil II (gültig ab dem 01.07.2009) ist der Kläger mit der Schichtleitung betraut, womit eine Reihe von besonderen Aufgaben verbunden ist (Bl. 29 d.A.). Daneben hat er als Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst unter anderem Pförtnerdienste sowie Personen-/Tor- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen (Bl. 36 d.A.).
7Seine Haupttätigkeit besteht gemäß der Dienstanweisung in der Prüfung der Zutrittsberechtigung von Personen oder Fahrzeugen am Tor zu dem überwachten Gelände (Bl. 37 d.A.). Darin heißt es:
8"Der Zugang für Handwerker, Lieferanten etc. wird über die Zufahrt der S. straße Ebene - 2 Tor Süd West geregelt. Lieferanten werden über das Tor Süd West auf die Umgriffsfläche gelassen. Alle betroffenen Gruppen melden sich in der Sicherheitszentrale (BMZ) Zufahrt S. straße Ebene - 2 an. Dort werden Name, Vorname, Firma, Firmensitz, Zugangszeit, Rufnummer und Ansprechpartner in der F.-Arena aufgenommen und ein Tagesausweis ausgegeben. Weiterhin wird der Ansprechpartner telefonisch informiert. Nach Beendigung der Tätigkeit in der F.-Arena muss der Tagesausweis in der Sicherheitszentrale wieder abgegeben werden …
9Dieser Ausweis ist offen zu tragen und Kontrollorganen zu Kontrollzwecken unaufgefordert vorzulegen. …"
10Zur Klärung der Zutrittsberechtigung bedarf es in der Regel einer Rücksprache mit einem Vorgesetzten nicht. Nach Erfassung der genannten Daten öffnet der Kläger von Hand das Zufahrtstor zum Gelände (vgl. Fotos Bl. 206 - 210 d.A.). Ebenfalls wird die jeweilige Ausfahrtszeit erfasst. Die Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittsberechtigung trifft er nicht; hierfür hat er ggfs. Rücksprache mit dem Facility-Management zu nehmen. Nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber konnte die Einsatzleitung der Beklagten stichprobenartige Kontrollen von Behältnissen, Personen oder Fahrzeugen anordnen, welche der Kläger dann durchzuführen hatte (Bl. 41 d. A.).
11Mit der am 08.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn nach der Lohngruppe B9 des LTV vergüten müsse. Er hat gemeint, unter die Lohngruppe B7 Falle bereits ein Pförtner, der lediglich den Eingang eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes allgemein überwache, ohne stets prüfen zu müssen, ob die Einlass begehrenden Personen oder Fahrzeuge über die erforderliche Zutrittserlaubnis verfügten. Indem er diese Prüfung ständig vornehme, übe er verantwortlich eine Ein- und Ausgangskontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen im Sinne des Tarifmerkmals der Lohngruppe B9 aus. Hierfür sei nicht erforderlich, dass er selbstständig über die Erteilung der Zutrittsberechtigung entscheiden müsse.
12Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger falle unter die Lohngruppe B7 als Pförtner, der ein- und ausgehende Personen oder den Warenverkehr in einem Gebäude oder abgegrenzten Areal überwache, Türen, Tore und Schranken öffne und schließe und Informations- und Betreuungsaufgaben wahrnehme. Eine Ein- und Ausgangskontrolle im Sinne der Lohngruppe B9 erfordere dagegen, eine echte Personenkontrolle beispielsweise durch eine Durchsuchung, Kontrolle mittels einer Handsonde oder Taschenkontrolle. Der Kläger arbeite auch nicht "verantwortlich", da er keine eigenständige Entscheidung über die Gewährung des Zutritts treffe.
13Mit Urteil vom 10.06.2013, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß
14festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 11.06.2013 Vergütung nach der Vergütungsgruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2011 zu zahlen.
15Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tarifauslegung ergebe, dass unter die "Ein- und Ausgangskontrolle" im Sinne der Lohngruppe B9 des LTV auch die vom Kläger verübte Überprüfung der Zugangsberechtigung falle. Insbesondere erfordere der Tarifbegriff keine Durchsuchung von Personen und Kraftfahrzeugen. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung leiste er als Si- cherheitsmitarbeiter auch "verantwortlich" im Sinne der Tarifnorm. Dafür genüge es, dass er die Zugangsberechtigung selber und ohne Rücksprache überprüfe.
16Gegen das ihr am 10.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.08.2013 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2013 begründet. Sie macht geltend, dass eine etwaige Kontrolltätigkeit vom Kläger jedenfalls nicht überwiegend ausgeübt werde. Während der dreiköpfigen Tagesschicht seien nach der Dienstanweisung Teil II und der Vereinbarung mit dem Auftraggeber 12 Stunden an der Pforte bzw. dem Brandmeldezentrum (BMZ) zu leisten, 12 Stunden Streifendienst und 12 Stunden Alarmverfolgung. In der zweiköpfigen Spät-/Nachtschicht entfielen 12 Stunden auf Streifengänge/Alarmverfolgung und 12 Stunden auf die Pforte und BMZ. Bei diesem Bild werde die nur an der Pforte/BMZ anfallende Überprüfung der Zugangsberechtigung nicht überwiegend geleistet. Im Übrigen beziehe sich die Überprüfung nur auf Lieferanten und solche Personen und Fahrzeuge, die in das Stadioninnere fahren müssten; wer dagegen das Parkhaus benutze, fahre durch die Parkhauseinfahrt und ziehe lediglich einen Parkschein und werde nicht kontrolliert. Aber auch in Bezug auf die Lieferanten finde keine Kontrolle, sondern lediglich eine Registrierung statt. Eine Ausgangskontrolle finde nicht statt, irgendein "Befund" sei demgemäß auch niemals aufgetreten.
17Schließlich legt die Beklagte eine seit dem 07.06.2013 gültige neue Dienstanweisung Teil II vor (Bl. 135 ff. d.A.). Danach ist bei der F.-Arena künftig keine Personen-, Taschen- und Fahrzeugkontrolle mehr durchzuführen. Die Neufassung zeichne nur die bisherige tatsächliche Lage nach, da solche Kontrollen faktisch nicht stattgefunden hätten.
18Die Beklagte meint ferner unter Bezugnahme auf das Berufsbild des Pförtners der Bundesagentur für Arbeit, dass auch die Überwachung des Kfz- bzw. Warenverkehrs und das Bedienen von Schranken und Fahrzeugsperren zur gewöhnlichen Pförtnertätigkeit zählten. Für eine Eingruppierung in die Lohngruppe B9 sei daher eine eigenverantwortliche Personen- und Fahrzeugkontrolle erforderlich, wie sie der Kläger gegen entsprechende Vergütung auch bei anderen Objekten der Beklagten tatsächlich durchgeführt habe; hierzu gehörten unter anderem Taschenkontrollen und Fahrzeugdurchsuchung, wobei diese der Mitarbeiter selbstverantwortlich stichprobenweise vornehme. In der F.-Arena fänden derartige Kontrollen nicht statt. Nach der Auslegung des Arbeitsgerichts wäre jeder Pförtner in die Lohngruppe B9 eingruppiert, die Lohngruppe B7 und B8 blieben für Pförtner inhaltsleer. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2009 (4 AZR 41/08) zum "Kontrollschaffner" ließe sich für die Auslegung des Arbeitsgerichts nichts entnehmen. Das BAG habe in der Entscheidung gerade betont, dass "Kontrolle" eine eigene Bedeutung habe.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 CA 1654/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und macht geltend, überwiegend in der Pforte bzw. BMZ tätig zu sein, wo ihm die Überprüfung der Zugangsberechtigung und die Überwachung und Gewährung von Ein- und Ausgang obliegen. Der Kläger trägt - insoweit unwidersprochen - vor, in einer zwölfstündigen Schicht fielen jeweils sechs Streifengänge an, davon ein zweistündiger und fünf einstündige, insgesamt somit 7 Stunden Streifengänge. Diese seien nach der Dienstanweisung Teil II von den Mitarbeitern im Wechsel durchzuführen. Von den sieben Streifenstunden könnten demnach in der dreiköpfigen Tagschicht max. 3 Stunden auf einen Mitarbeiter entfallen, in der zweiköpfigen Nachtschicht max. 5 Stunden, wobei dabei auch eine etwaige Alarmverfolgung in den Streifengang falle. Alarmverfolgungen träten 3-4mal am Tag und 1-2mal in der Nacht auf und endeten jeweils spätestens nach 10 Minuten, da dann die Feuerwehr ausrücke.
24Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 11.06.2013 Vergütung nach der Vergütungsgruppe B9 des LTV zu zahlen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.
27I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil der Kläger die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist (vgl. etwa BAG 21.04.2010 - 4 AZR 735/08, juris Rn. 12 m.w.N.).
28II. Die Klage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der LTV Anwendung. Der Kläger erfüllt im Streitzeitraum ab dem 11.06.2013 die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe B9 des LTV.
291. Der LTV unterscheidet in den Lohngruppen B7 und B8 jeweils offensichtlich zwischen dem Sicherheitsmitarbeitern im Objektschutzdienst und dem Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst. Nach der Wendung "Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst … auszuführen hat" ist in die Tarifbestimmung ein Komma hineinzulesen, da die weiteren Worte "und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst" weder sprachlich/grammatikalisch noch inhaltlich zu dem Relativsatz passen. Damit haben die Bestimmungen für Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst folgenden Aufbau:
30B7 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst |
B8 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit |
B9 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von den Lohngruppen 7 und 8 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann |
2. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe B9 sind allein die dort genannten Tarifmerkmale maßgeblich. Hierzu gehört nicht eine regelmäßige Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit im Sinne der Lohngruppe B8. Ob der Kläger eine solche Tätigkeit ausübt, kann daher offen bleiben. Aus dem Merkmal der Lohngruppe B 9, wonach sich der Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst "von der Lohngruppe 7 und 8 dadurch abhebt, indem…", folgt nicht, dass die Tarifmerkmale der beiden vorgenannten Lohngruppen B7 und B8 kumulativ erfüllt sein müssten. Wäre das geforderte "Abheben" im Sinne eines Heraushebungsmerkmals zu verstehen, hätte es genügt, allein auf die Lohngruppe B8 Bezug zu nehmen, da diese sämtliche Merkmale der Lohngruppe B7 umfasst. Im Übrigen dürfte der sprachlich wenig geglückte Tarifwortlaut "dadurch abhebt, indem" ohnehin nur als (überflüssige) ergänzende Tätigkeitsbeschreibung und nicht im Sinne einer echten Aufbaufallgruppe zu verstehen sein (ebenso zu einer wortgleichen Vorgängerregelung des Tarifvertrages LAG Köln 31.08.1995 - 10 TaBV 5/95, AP Nr. 7 zu § 940 ZPO). Die Merkmale der Lohngruppe B9 sind daher für den Pförtnerdienst wie folgt zu lesen: "Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann."
323. Für die begehrte Eingruppierung in die Lohngruppe B9 kommt es demnach auf folgende Merkmale an:
33- Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst,
34- dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und
35- von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.
36Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
37a. Der Kläger ist Sicherheitsmitarbeiter ("SK" = Sicherheitskraft laut Ziff. 31 des Arbeitsvertrags) und im Pförtnerdienst tätig. Hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Als "Pförtner" wird jemand bezeichnet, der den Eingang eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes bewacht (www.duden.de/rechtschreibung/pförtner). Nach dem von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Berufsbild sind Pförtner im Pforten- und Eingangsdienst tätig und kontrollieren unter anderem den Einlass, überwachen das Betriebsgelände und übernehmen weitere Aufgaben in der Haus- und Gebäudeverwaltung (berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/?dest=profession&prof-id=8116). Die Tätigkeit des Klägers in der F.-Arena erfüllt diese Merkmale.
38b. Unstreitig kann die Beklagte als Arbeitgeberinnen vom Kläger auch eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen und hat dies auch getan. Nach der Dienstanweisung Teil II ist der Kläger sowohl für die Leistung von Erster Hilfe als auch für den Brandschutz zuständig.
39c. Dem Kläger obliegen schließlich auch verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen in der F.-Arena.
40aa. Unstreitig hat der Kläger auch nach der neuen, ab dem 07.06.2013 geltenden Dienstanweisung Teil II den Zugang und Abgang für Handwerker, Lieferanten etc. in das Innere (die "Umgriffsfläche") der F.-Arena über die einzige hierfür vorgesehene Zufahrt der S. straße Ebene - 2 Tor Süd West zu überwachen. Alle betroffenen Gruppen melden sich in der Sicherheitszentrale (BMZ) Zufahrt S. straße Ebene - 2 an. Dort werden Name, Vorname, Firma, Firmensitz, Zugangszeit, Rufnummer und Ansprechpartner in der F.-Arena aufgenommen und ein Tagesausweis ausgegeben. Weiterhin wird der Ansprechpartner telefonisch informiert. Zur Klärung der Zutrittsberechtigung bedarf es in der Regel einer Rücksprache mit einem Vorgesetzten nicht. Ohne Zutrittsberechtigung darf der Kläger Handwerker, Lieferanten etc. nicht in das Innere der Arena hineinlassen. Ein Zugang über das Parkhaus erfolgt nur, sofern dieses geöffnet ist, im Wesentlichen also bei Veranstaltungen; in diesem Fall sind für die Zugangskontrolle Mitarbeiter der Abteilung "Event" zuständig. Nach Erfassung der genannten Daten öffnet der Kläger - wie zuletzt unstreitig wurde - von Hand das Zufahrtstor zum Gelände (vgl. Fotos Bl. 206 - 210 d.A.). Nach Beendigung der Tätigkeit in der F.-Arena wird die jeweilige Ausfahrtszeit erfasst; ein Tagesausweis muss in der Sicherheitszentrale wieder abgegeben werden. Die Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittsberechtigung trifft der Kläger nicht; hierfür hat er ggfs. Rücksprache mit dem Facility-Management zu nehmen.
41Diese Tätigkeiten übt der Kläger im Streitzeitraum überwiegend aus. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag arbeitet er überwiegend in der Pforte/BMZ, wo ihm die vorgenannten Tätigkeiten obliegen. Die für Streifengänge und Alarmverfolgung aufgewendete Arbeitszeit liegt deutlich unterhalb der Hälfte der Gesamtarbeitszeit. Die Beklagte hat die vom Kläger im Einzelnen dargelegten Zeiten für die abwechselnd zu leistenden sechs Streifengänge pro Schicht und für die durchschnittlich anfallende Alarmverfolgung nicht bestritten. Sie hat lediglich auf die Dienstanweisung und die Vereinbarung mit ihrem Auftraggeber verwiesen. Aus beidem ergibt sich jedoch nicht ein höherer als der vom Kläger dargelegte tatsächliche Zeitaufwand für Streifengänge und Alarmverfolgung. Daraus folgt rechnerisch ohne weiteres, dass die Überwachungstätigkeit in der Pforte überwiegend ausgeübt wird.
42bb. Bei der danach auf Personen wie Kraftfahrzeuge gerichteten und überwiegend ausgeübten Überprüfungstätigkeit des Klägers handelt es sich um verantwortlich auszuübende Ein- und Ausgangskontrollen im Tarifsinne. Dies er- gibt die Auslegung der Tarifnorm.
43(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 382/08, BAGE 132, 162).
44(2) Danach bedarf es für die tariflich geforderte verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle lediglich der hier gegebenen Überwachung und Prüfung der Berechtigung vor der Freigabe des Ein- und Ausgangs. Insbesondere bedarf es weder einer Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen noch einer selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der Zugangsberechtigung.
45(a) Dies folgt schon aus der Wortbedeutung der "Ein- und Ausgangskontrolle". Allerdings enthält der LTV eine Definition dieses Begriffs oder aber des Wortes "Kontrolle" nicht. Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff nicht im Tarifvertrag selber definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAGE 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355).
46Der Begriff der "Kontrolle" ist im vorliegenden Zusammenhang nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "Überwachung" und "Prüfung" zu verstehen (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichworte "Kontrolle", "Kontrolleur" und "kontrollieren"). "Überwachung" meint u.a. "Kontrollieren" (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte "überwachen" und "Überwachung"), und ist in dieser Bedeutung darauf gerichtet, "dass in einem bestimmten Bereich alles mit rechten Dingen zugeht" (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichwort "überwachen"), also die Regeln eingehalten werden. Beispielsweise werden Fahrkarten bzw. Fahrscheine überprüft und kontrolliert (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte "Kontrolle" und "kontrollieren"). Um die Kontrolltätigkeit auszuüben, sind die Fahrgäste fortlaufend aktiv anzusprechen. Die Tätigkeit erfordert etwa im Unterschied zu einer Bewachungstätigkeit ein aktives Zugehen auf die Fahrgäste zum Zweck der Kontrolle. Es reicht nicht aus, sie, wie etwa bei der Bewachung, zu beobachten und nur anlassbezogen einzugreifen (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355).
47Bei diesem allgemeinen Sprachverständnis bedarf es für die Ausübung einer Kontrolle nicht auch einer Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen. Die Durchsuchung stellt gegenüber der Kontrolle eine gesteigerte Form der Überprüfung mit anderer Zielrichtung dar. Ebenso wenig bedarf es danach für die Ausübung einer Kontrolle der selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der zu kontrollierenden Merkmale, hier der Zutrittsberechtigung. Unerheblich ist ferner, ob nach dem allgemeinen Berufsbild zur Pförtnertätigkeit auch die Prüfung der Zugangsberechtigung von Personen und Fahrzeugen gehört. Das mag der Fall sein, doch hat der Tarifvertrag die Pförtnertätigkeit gerade auf drei Lohngruppen erstreckt (B7, B8 und B9) und eine eigenständige Differenzierung der Merkmale vorgenommen. Sofern einem Pförtner die Prüfung der Zugangsberechtigung obliegt, wird dies ohne weiteres von dem Begriff der Ein- und Ausgangskontrolle im Sinne der Lohngruppe B9 erfasst. Auf das berufskundli- che Verständnis der Pförtnertätigkeit kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.
48Unerheblich ist es ferner, ob die auf "Lieferanten und Handwerker etc." bezogene Kontrolltätigkeit auch sonstige Gäste und Besucher umfasst. Letzteres dürfte zwar der Fall sein, da die von der Beklagten erwähnten Parkhausbesucher nur an besonderen Veranstaltungstagen in Erscheinung treten dürften und an diesen Tagen nicht der Kläger und seine Kollegen, sondern die Abteilung "Event" für die Zugangskontrolle zuständig ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da auch eine ausschließlich auf "Lieferanten und Handwerker etc." beschränkte Kontrolle eine Kontrolle im Tarifsinne ist.
49Dem Kläger obliegt nicht nur die Eingangskontrolle, sondern auch eine Ausgangskontrolle. Er hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass er die Personen, die das Gelände betreten oder befahren haben, beim Verlassen des Geländes anhand der Liste austrägt. Nur so könne er prüfen, ob und welche Personen sich noch auf dem Gelände befänden. Damit kontrolliert der Kläger auch den Ausgang.
50Diese Tätigkeiten übt der Kläger auch "verantwortlich" im Tarifsinne aus. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet "verantwortlich" "für etwas/jemanden die Verantwortung tragen, mit Verantwortung verbunden sein" (www.duden.de/rechtschreibung/verantwortlich). Der Kläger trägt unstreitig für die von ihm durchgeführte Ein- und Ausgangskontrolle von Personen Kraftfahrzeugen die Verantwortung. Er prüft die Berechtigung selber und entscheidet anhand dessen allein über die Zu- und Ausgangsgewährung. Seine Kontrolltätigkeit muss jederzeit die Feststellung ermöglichen, welche Lieferanten und Handwerker etc. sich auf dem Gelände befinden. Die selbstständige Entscheidung über die Erteilung der Zugangsberechtigung wird vom Tarifbegriff der Kontrolle nicht umfasst.
51(b) Die Auslegung nach der Wortbedeutung fügt sich ohne weiteres in den tariflichen Gesamtzusammenhang. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lohngruppe B7 die niedrigste Lohngruppe des Wach- und Sicherheitsgewerbes NRW überhaupt ist. Entsprechend handelt es sich um einfache Tätigkeit. Die vom Kläger ausgeübte verantwortliche Kontrolle der Berechtigung bei Ein- und Ausfahrt lässt sich nicht mehr der einfachsten Tätigkeit der untersten Lohnstufe zuordnen. Ferner steht die Auslegung in Einklang mit der Auslegung des Begriffs "Kontrollschaffner" durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355). Auch dort wurde der Begriff der Kontrolle nicht im Sinne von Durchsuchung oder selbstständiger Erteilung einer Berechtigung gleichgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt bei diesem Verständnis auch nicht ein Anwendungsbereich für die Lohngruppen B7 und B8 in Bezug auf Pförtnertätigkeiten. Pförtnertätigkeiten lassen sich vielmehr auch ohne derartige Kontrollen, wie sie der Kläger ausgeübt, denken. Keineswegs hat jeder Pförtner die Zugangsberechtigung von Lieferanten und Firmen etc. zu überprüfen und danach über die Gewährung des Zugangs zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um eine qualifiziertere Pförtnertätigkeit.
52(3) Bei diesem Bild bedurfte es nicht mehr der Feststellung des wirklichen Willens der Tarifpartner. Die Beklagte hat zudem nicht behauptet, dass ein von der Auslegung des Gerichts abweichender übereinstimmender Wille der Tarifpartner bestünde.
53III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
54R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
55Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
56R E V I S I O N
57eingelegt werden.
58Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
59Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
60Bundesarbeitsgericht
61Hugo-Preuß-Platz 1
6299084 Erfurt
63Fax: 0361-2636 2000
64eingelegt werden.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
66Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671. Rechtsanwälte,
682. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
71Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
72Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
73* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
74gez.: Queckegez.: Reichgez.: Krüll
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Nov. 2013 - 4 Sa 891/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Nov. 2013 - 4 Sa 891/13
Referenzen - Gesetze
Gesetz über den Lastenausgleich
Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz
Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Nov. 2013 - 4 Sa 891/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Apr. 2010 - 4 AZR 735/08
Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 20. Jan. 2016 - 2 Sa 703/15
Tenor
-
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2008 - 1 Sa 169/07 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die Markengastronomie vom 7. Juli 2000(ETV 2000) und - für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 - nach dem Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie vom 23. Oktober 2007 (ETV 2007).
- 2
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Die Klägerin ist seit dem 15. Juli 1996 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte betreibt als Franchisenehmerin mehrere Restaurants. In § 6 Abs. 1 des maßgebenden Arbeitsvertrages vom 15. Juli 1996 ist eine Bezugnahmeklausel vereinbart, die auf den „jeweiligen Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag für den Bereich der Systemgastronomie, der zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V. und der Gewerkschaft NGG abgeschlossen ist“ verweist. Die Beklagte wendet auf Basis der Tarifgruppen des ETV eine Entgelt-Tabelle an, welche zusätzlich zur tariflichen Stundenvergütung eine übertarifliche Zulage enthält. Im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2006 ergab sich hieraus für die Tarifgruppe 5 ETV 2000 ein Stundenentgelt von 8,39 Euro brutto und für die Tarifgruppe 6 ETV 2000 eines von 9,25 Euro.
- 3
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Die Klägerin übte ab dem 1. Mai 2002 die Tätigkeit einer Vorarbeiterin aus und erhielt eine Vergütung nach der Tarifgruppe 4 ETV 2000 nach der Entgelt-Tabelle. Im Januar 2003 nahm sie erfolgreich an einem Vorarbeiterkurs im Aus- und Weiterbildungsprogramm des Franchisegebers teil. Seit dem 1. Februar 2004 erhält sie die Vergütung der Tarifgruppe 5 ETV 2000 zuzüglich der übertariflichen Zulage nach der Entgelt-Tabelle der Beklagten. Im Februar 2006 besuchte die Klägerin einen „Refreshment-Kurs“ des Aus- und Weiterbildungsprogramms des Franchisegebers und absolvierte den Kurs „Shift into Overdrive“.
- 4
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Die Beklagte teilt den Arbeitsablauf in drei sich teilweise überschneidende Schichten ein(Früh-, Mittel- und Spätschicht). Sie setzt die Klägerin als Schichtleiterin („shift leader“) in verschiedenen Restaurants ein. Jedes Restaurant wird von einem Restaurantleiter geführt, dem ein „Erster Restaurantassistent“ und mehrere „Restaurantassistenten“ untergeordnet sind. Die Schichten des Restaurantleiters, der Restaurantassistenten und der Klägerin stimmen nicht immer überein. Es kommt daher regelmäßig vor, dass während der Schicht der Klägerin kein Restaurantleiter oder -assistent anwesend ist.
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Die Klägerin ist als Schichtleiterin für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich. Sie übt gegenüber den Beschäftigen im Rotationssystem das Weisungsrecht aus. Dieses umfasst deren Verteilung auf die einzelnen Arbeitsplätze in der Küche, an der Kasse sowie im Service- und Lobbybereich unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsanfalls(„positioning“). Im Rahmen des nicht von ihr aufgestellten Schichtplans legt sie die Pausen der Arbeitnehmer fest. In Abhängigkeit des prognostizierten Gästeaufkommens kann sie im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beschäftigten dessen Arbeitszeit früher beginnen oder enden lassen. Bei kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfällen fragt sie bei anderen Beschäftigten an, ob sie als Ersatz tätig werden können. Weiter kontrolliert sie die Einhaltung des Geräteeinschaltplans und den Warenbestand anhand der EDV. Wenn Waren aufgrund von Fehldispositionen fehlen, beschafft sie diese aus anderen Restaurants („storetransfer“). Bei Warenanlieferungen ist sie für die ordnungsgemäße Annahme der Ware verantwortlich. In Notfällen soll sie anhand einer vorgegebenen Notdienstliste die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Arbeitet die Klägerin in der Spätschicht, zählt sie am Ende des Arbeitstages das Geld und übergibt die Kasseneinnahmen dem Geldkurier. Bei Sonderaktionen bringt sie die entsprechenden Werbetafeln nach einem vorgegebenen Plan an.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung in Tarifgruppe 6 des ETV 2000/ETV 2007 ab 1. August 2006 sowie die Vergütungsdifferenzen zwischen den Tarifgruppen 5 und 6 ETV 2000 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2006. Sie sei in die Tarifgruppe 6 des ETV 2000 eingruppiert, weil ihre Tätigkeit seit dem 1. Mai 2005 dem Tätigkeitsbeispiel „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“ entspreche. Erfüllt sei auch der Oberbegriff der „Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern“.
-
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. August 2006 nach der Tarifgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die Markengastronomie vom 1. Juli 2000 nach Maßgabe der Entgelttabelle der Beklagten zu vergüten,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat August 2006 einen Betrag von 171,79 Euro brutto, September 2006 einen Betrag von 158,98 Euro brutto, Oktober 2006 einen Betrag von 163,10 Euro brutto, November 2006 einen Betrag von 154,70 Euro brutto und für Dezember 2006 einen Betrag von 154,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Eingruppierung der Klägerin in die Tarifgruppe 5 ETV 2000 sei zutreffend. Vorarbeiter seien nicht automatisch nach drei Jahren in die Tarifgruppe 6 ETV 2000 höherzugruppieren. Die Tätigkeitsbeispiele dienten nur der Erläuterung, maßgebend seien jedoch die Oberbegriffe. Eine Höhergruppierung erfordere in jedem Fall „vertiefte Kenntnisse“ und „eigene Entscheidungen im begrenzten Umfang“. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie diese - über die Tarifgruppe 5 ETV 2000 hinausgehenden - Voraussetzungen erfülle. Entsprechendes gelte für den ETV 2007.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags nur teilweise zulässig.
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1. Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bezieht, ist er als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil die Klägerin die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist(20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).
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2. Soweit der Feststellungsantrag den Zeitraum von August bis Dezember 2006 erfasst, fehlt der Klage jedoch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr bezogenen und der von ihr angestrebten Vergütung für die Zeit von August bis Dezember 2006 mit dem Antrag zu 2) beziffert geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welches über eine entsprechende Gehaltszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte(vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12). Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240, 244 f.). Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Feststellungsantrag hinsichtlich des Zeitraums August bis Dezember 2006 für andere Streitigkeiten Bedeutung erlangen könnte.
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II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Tarifgruppe 6 des § 2 ETV 2000/ETV 2007 iVm. der Entgelt-Tabelle der Beklagten zu bezahlen. In der Folge besteht auch der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen nicht. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe 6 des ETV 2000 oder des ETV 2007.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund der Verweisung im Arbeitsvertrag bis zum 30. November 2007 der ETV 2000 Anwendung. Die dort bestimmten Anforderungen an eine Tätigkeit der Tarifgruppe 6 ETV 2000 werden durch die von der Klägerin überwiegend ausgeübten Tätigkeit nicht erfüllt.
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a) Die für die Eingruppierung der Klägerin bis zum 30. November 2007 maßgebenden Regelungen im ETV 2000 lauten wie folgt:
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„§ 2
Tarifgruppen
Für die Festlegung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet:
…
Tarifgruppe 2:
Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die eine Anlernzeit erforderlich ist, z. B.:
…
Tarifgruppe 3:
Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, z. B.:
…
Tarifgruppe 4:
Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über die Tarifgruppe 3 hinausgehen, z. B.:
…
- Vorarbeiter/in und Hilfsschichtführer/in in den ersten 12 Monaten dieser Tätigkeit
…
Tarifgruppe 5:
Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine betriebliche Ausbildung bzw. entsprechende Berufserfahrung in Systemrestaurants erworben werden, z. B.:
- Vorarbeiter/in und Hilfsschichtführer/in nach mindestens 12monatiger Ausübung dieser Tätigkeit
…
Tarifgruppe 6:
Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z. B.:
- Restaurant-Assistent/in im ersten Jahr dieser Tätigkeit
- Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit
…
Tarifgruppe 7:
Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung erfordern, z. B.:
- Restaurant-Assistent/in nach dem ersten Jahr dieser Tätigkeit
…
§ 5
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
…
2.
Eingruppierungsverfahren
Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. ... Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/in maßgebend.
…
Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichten den Betrieb/das Unternehmen nicht, diese in der ganzen Eingruppierungsbreite anzuwenden, wenn aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich ist bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind.
3.
Bewertungskriterien
Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen sowie nach den Tätigkeitsbeispielen.
Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung. Maßgebend sind die Oberbegriffe.
Bei der Eingruppierung ist die Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. …“
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b) Danach ist die Klägerin nicht in die Tarifgruppe 6 ETV 2000 eingruppiert. Sie erfüllt das entsprechende tarifliche Tätigkeitsmerkmal nicht.
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aa) Die Klägerin übt nicht überwiegend Tätigkeiten aus, die vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass sie die Tätigkeit einer Vorarbeiterin/Schichtleiterin bereits mehr als drei Jahre lang ausübt.
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(1) Nach § 5 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ETV 2000 richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppen nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Das Landesarbeitsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob es sich bei den einzelnen Tätigkeiten der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um verschiedene, tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt(vgl. zu den Maßstäben BAG 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 21 ff., AP TVÜ § 17 Nr. 2; 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 22, AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92; 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5). Das kann jedoch dahinstehen. Denn der Klägerin steht die geltend gemachte Eingruppierung unabhängig davon, ob und wie Teiltätigkeiten zusammenzufassen sind, nicht zu.
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(2) Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Vergütungsgruppen, in denen einem allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmal konkrete Beispiele beigefügt sind, das Tätigkeitsmerkmal regelmäßig dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt(20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 30 mwN, AP TVÜ § 17 Nr. 2; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Grund hierfür ist, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in einem solchen Fall nicht mehr geprüft zu werden (vgl. nur BAG 10. März 1999 - 4 AZR 246/98 - zu 3 b der Gründe). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist allerdings stets dann zurückzugreifen, wenn das Beispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Tätigkeitsmerkmalen genannt ist und damit als Kriterium für ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal ausscheidet (BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 37).
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(3) Das im ETV 2000 genannte Tätigkeitsbeispiel einer „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“ ist danach kein tarifliches Regelbeispiel, bei dessen Vorliegen ohne Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des Oberbegriffs der Tarifgruppe 6 ETV 2000 von einer Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals ausgegangen werden kann.
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(a) Die zeitliche Bestimmung im tariflichen Beispiel ist keine Anforderung an die Arbeitnehmerin, sondern an die Voraussetzungen, die für eine entsprechende Tätigkeit der Tarifgruppe 6 ETV 2000 erforderlich sind.
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Nach § 2 ETV 2000 verlangt die Eingruppierung in die Tarifgruppe 6, dass Tätigkeiten ausgeübt werden, für deren Erledigung vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse vorausgesetzt sind und deren Ausübung überdies in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern. Beispielhaft hierfür ist die „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“ aufgeführt. Bereits aus dem Wortlaut des Oberbegriffs im Zusammenhang mit der Beispielsformulierung ergibt sich, dass der reine Zeitablauf nicht zur Höhergruppierung einer Vorarbeiterin in die Tarifgruppe 6 führen kann. Das hier streitige Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 6 ETV 2000 enthält eine Konkretisierung der im allgemeinen Oberbegriff hierzu genannten Anforderungen an die Tätigkeit hinsichtlich der vertieften gründlichen und vielseitigen Kenntnisse sowie des begrenzten Entscheidungsspielraums. Die Tätigkeit ist dadurch charakterisiert, dass sie im Normalfall von Vorarbeitern erst dann ausgeübt werden kann, wenn diese „mindestens“ drei Jahre als solche beschäftigt worden sind. Das Beispiel nennt keinen konkreten Zeitpunkt, zu dem das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 6 ETV 2000 erfüllt ist, sondern stellt nach Sinn und Zweck nur eine Mindestvoraussetzung dar. Es handelt sich daher bei der im Tätigkeitsbeispiel genannten Zeitdauer nicht um eine Anforderung an die Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin, sondern um eine Charakterisierung der Anforderungen an deren Tätigkeit. Nach der im Tarifvertrag genannten Mindestbeschäftigungszeit als Vorarbeiter/in, welche die Voraussetzungen der Tarifgruppe 6 ETV 2000 noch nicht erfüllt, kann eine Qualifikation erreicht werden - muss dies jedoch nicht -, die bei gleichzeitiger Übertragung einer der gesteigerten Qualifikation entsprechenden Tätigkeit die Eingruppierung in die Tarifgruppe 6 ETV 2000 zur Folge hat. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich ein Arbeitnehmer durch eine längere Tätigkeit weitergehende Kenntnisse oder Fertigkeiten aneignen kann. Allein daraus folgt aber bei einer unveränderten Tätigkeit keine andere tarifliche Bewertung. Eine Tätigkeit nach Tarifgruppe 5 ETV 2000 behält grundsätzlich ihre tarifliche Wertigkeit auch dann, wenn sie länger als drei Jahre ausgeübt wird. Nur eine andere, höherwertige Tätigkeit führt zu einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 6 ETV 2000. Ändert sich eine Tätigkeit nicht, die zutreffend der Tarifgruppe 5 ETV 2000 zugeordnet ist, ist sie tariflich auch weiterhin unverändert als eine solche nach Tarifgruppe 5 ETV 2000 zu bewerten(zu einer vergleichbaren Konstellation BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 567/08 - Rn. 18 ff.).
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(b) Dies zeigt auch die Systematik des § 2 ETV 2000. Die Oberbegriffe der einzelnen Tarifgruppen des ETV 2000 beziehen sich - mit Ausnahme der Tarifgruppe 1 - sämtlich auf inhaltliche Anforderungen, die an die Tätigkeiten zu stellen sind und die mit steigender Tarifgruppe zunehmen. Eine Höhergruppierung allein durch Zeitablauf ohne jegliche inhaltliche Änderung der Tätigkeiten entspricht nicht dieser Systematik und ist im konkreten Fall der Tarifgruppe 6 ETV 2000 auch nicht feststellbar. Eine Tätigkeit iSd. des Oberbegriffs der Tarifgruppe 5 ETV 2000 führt nach dreijähriger Ausübung nicht dazu, dass das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 6 ETV 2000 erfüllt ist. Erforderlich ist, dass zumindest in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen getroffen werden, die die Tarifgruppe 5 ETV 2000 nicht voraussetzt.
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(c) Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut von § 5 ETV 2000 gestützt.
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(aa) Die Tarifvertragsparteien haben in dieser allgemeinen Bestimmung über die Eingruppierungsgrundsätze mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für die Eingruppierung allein die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist(vgl. § 5 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Satz 3 ETV 2000). Nach § 5 Nr. 3 Unterabs. 2 ETV 2000 dienen die Tätigkeitsbeispiele lediglich der Erläuterung. Maßgebend sind danach allein die Oberbegriffe. Da das tarifliche Tätigkeitsbeispiel gleichzeitig den abstrakten Oberbegriff erläutert, handelt es sich bei den unter die Tarifgruppe 6 ETV 2000 fallenden Tätigkeiten einer Vorarbeiterin um solche, die eine Erfahrung von mindestens drei Jahren „normaler“ Vorarbeitertätigkeit erfordern, um ordnungsgemäß ausgeübt zu werden.
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(bb) Dass allein die Tätigkeit und nicht Eigenschaften der Arbeitnehmerin für die tarifliche Bewertung entscheidend ist, zeigt sich auch daran, dass Arbeitnehmer, die bereits als angelernte oder gelernte Fachkräfte im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig waren, nach § 5 Nr. 3 Unterabs. 5 und 6 ETV 2000 nur dann in die Tarifgruppe 4 oder 5 eingruppiert werden können, wenn sie tatsächlich dieser Tarifgruppe entsprechende Tätigkeiten ausüben. Umgekehrt erfolgt auch bereits während der Probezeit die volle Bezahlung nach der jeweiligen Tätigkeitsgruppe(§ 5 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 ETV 2000).
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bb) Die Klägerin übt keine Tätigkeiten aus, die vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse iSd. Tarifgruppe 6 ETV 2000 erfordern.
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(1) Die Tarifgruppen 4 bis 6 des § 2 ETV 2000 bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei derartigen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Daran anschließend ist durch wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind(25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
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(2) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Tarifgruppe 5 ETV 2000 erfüllt. Eine pauschale Überprüfung(vgl. dazu BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - zu B II 2 der Gründe, AP BAT-O § 27 Nr. 4)ergibt keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung. Die Klägerin besitzt „gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten“, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine betriebliche Ausbildung bzw. entsprechende Berufserfahrung in Systemrestaurants erworben werden.
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(3) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe 6 ETV 2000 nicht erfüllt.
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(a) Das dort genannte Tatbestandsmerkmal der „eigenen Entscheidungen im begrenzten Umfang“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deswegen darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat(st. Rspr., zB BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 35, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
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(b) Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entgegen der Auffassung der Revision stand. Das Landesarbeitsgericht hat das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der „eigenen Entscheidungen im begrenzten Umfang“ zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Entscheidungsbefugnisse über diejenigen der Führung einer Schicht hinausgehen müssen und ein Mindestmaß der Teilhabe an der Betriebsführung erfordern. Zutreffend ist auch die Auslegung, es müsse sich bei diesen Entscheidungen um solche handeln, die im Kern Entscheidungen eines Restaurantassistenten seien.
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(aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht dem Wortlaut der „eigenen“ Entscheidungen nicht seine ursprüngliche Bedeutung im Sinne von „jemandem selbst gehörend“ - im Gegensatz zu „fremden“ Entscheidungen - beigemessen. Der Begriff „eigen“ kann sowohl „jemandem selbst gehörend“ als auch „nicht von jemand anderem abhängig“ bedeuten. In letzterem Sinne ist „eigen“ mit „eigenständig“, „selbstständig“ und „unabhängig“ synonym (Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl.). Das Tätigkeitsmerkmal der „eigenen“ Entscheidungen in Tarifgruppe 6 ETV 2000 besitzt die letztgenannte Wortbedeutung, wie sich aus der Hierarchie der Tätigkeitsmerkmale ergibt. Die Befugnis und Verpflichtung zur „eigenen“ Entscheidung charakterisiert einen gesteigerten Verantwortungsbereich und setzt mithin erhöhte Fähigkeiten voraus.
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(bb) Dem Gesamtzusammenhang der Tarifgruppen des ETV 2000 ist zu entnehmen, dass die im Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 6 genannten Entscheidungen grundsätzlich der Befugnis eines Restaurantassistenten zuzuordnen sind.
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Ausgangspunkt ist das Tätigkeitsbeispiel „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“. Zwar entbindet das Tätigkeitsbeispiel, wie ausgeführt, nicht von einem Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, es kann aber auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, weil es der Erläuterung der Oberbegriffe dient. Die Tarifvertragsparteien sind mit der Aufnahme dieses Beispiels davon ausgegangen, dass eine Vorarbeiterin nach mindestens drei Jahren dieser Tätigkeit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen kann, aber nicht muss. Aus einem Vergleich der Tarifgruppen 5 und 6 ETV 2000 ergibt sich, dass eine Vorarbeiterin nur dann in Tarifgruppe 6 ETV 2000 höherzugruppieren ist, wenn sie über die charakteristischen Entscheidungen einer Schichtführerin - Verteilung und Führung der Mitarbeiter, Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, Kontrolle des Erscheinungsbildes, Ersatzbeschaffung von Waren, Ersatz von Mitarbeitern, Tagesabschluss - hinaus ein „Mehr“ an Entscheidungsbefugnissen auszuüben hat. Zwar erfordern auch die typischen Tätigkeiten eines Vorarbeiters, wie zB die Ausübung der Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern, „eigenständige“ Entscheidungen. Die Bedeutung dieser Entscheidungen ist jedoch vergleichsweise gering. Sie werden bereits durch die Tarifgruppe 5 ETV 2000 erfasst, ohne dass deren allgemeine Oberbegriffe diese Entscheidungen gesondert bezeichnen. Die Tarifgruppe 6 ETV 2000 setzt im Gegensatz dazu „eigene Entscheidungen im begrenzten Umfang“ voraus. Entgegen den Ausführungen der Revision trifft ein Schichtführer solche „eigene Entscheidungen im begrenzten Umfang“ im Sinne der Tarifgruppe 6 ETV 2000 nicht vom Beginn seiner Tätigkeit an. Die gesteigerten Anforderungen der Tarifgruppen 4 bis 6 ETV 2000 knüpfen gerade nicht ausschließlich an die Vertiefung der gründlichen und vielseitigen Kenntnisse an. Die erstmalige Erwähnung des Merkmals der „eigenen Entscheidungen“ in Tarifgruppe 6 ETV 2000 spricht entscheidend gegen diese Auslegung. In den Tarifgruppen 4 und 5 ETV 2000 ist dieses Merkmal noch nicht genannt. Demgegenüber setzt Tarifgruppe 7 ETV 2000 noch weitergehend „überwiegend eigene Entscheidungen“ voraus. Für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe 6 ETV 2000 bedarf es gegenüber der Tarifgruppe 5 ETV 2000 deshalb zusätzlicher Entscheidungsbefugnisse. Die bloße Führung einer Schicht genügt hierfür nicht.
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(cc) Das Landesarbeitsgericht verlangt zu Recht, dass es sich um solche Entscheidungen handeln muss, die im Kern Entscheidungen eines Restaurantassistenten sind. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbeispiel des Restaurantassistenten in Tarifgruppe 6 ETV 2000 im ersten Jahr seiner Tätigkeit. Das Tätigkeitsmerkmal des Restaurantassistenten kann als Maßstab für den erforderlichen Umfang der eigenständigen Entscheidungen herangezogen werden. Er hat typischerweise weitergehende Entscheidungsbefugnisse, zB im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung durch Aufstellung eines Schichtplans, auf die Warenbestellungen oder auf die Umsatz- und Kostenplanung. Ein Vorarbeiter wird nur dann in Tarifgruppe 6 ETV 2000 höhergruppiert, wenn er teilweise solche Entscheidungsbefugnisse ausüben soll. Diese weitergehenden Entscheidungsbefugnisse hängen nicht davon ab, ob der Restaurantleiter oder -assistent während der Schicht der Klägerin anwesend ist. Nur weil sie während ihrer Schicht teilweise die ranghöchste Mitarbeiterin ist, obliegen ihr nicht zwingend über die Führung der Schicht hinausgehende Entscheidungen. Ihre Befugnisse erstrecken sich lediglich auf den möglichst reibungslosen Ablauf der Schicht. Sie setzt die aufgrund des nicht von ihr aufgestellten Schichtplans zur Verfügung stehenden Mitarbeiter durch die Ausübung des Weisungsrechts ein und organisiert den Arbeitsablauf innerhalb der Schicht mit den vorgegebenen Mitteln möglichst optimal. Diese Tätigkeit ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gleichbedeutend mit der Durchführung des Restaurantbetriebs, die darüber hinausgehend ua. auch eine Personal-, Waren- und Umsatzplanung voraussetzt.
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(dd) Das Landesarbeitsgericht hat seinen durch Auslegung gewonnenen Rechtsbegriff auch bei der Subsumtion beibehalten. Es sind ihm bei der Anwendung auch keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen. Das Landesarbeitsgericht hat keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. Es hat seiner Subsumtion die auszuübende Tätigkeit der Klägerin - Führung der Schicht - zugrunde gelegt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Entscheidungsbefugnisse über diejenigen einer Schichtführerin hinaus sie ausgeübt hat.
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2. Die Feststellungsklage, die schon wegen der wörtlichen Identität des allgemeinen Oberbegriffs der Tarifgruppe 6 ETV 2000 und ETV 2007 dahin auszulegen ist, dass sie auch den Wechsel zum ETV 2007 umfasst, ist auch für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2007 unbegründet. Die Klägerin erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 6 des § 2 Abs. 7 ETV 2007 nicht.
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a) Für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2007 ist aufgrund der dynamischen Verweisung im Arbeitsvertrag der Parteien der ETV 2007, der nach seinem § 6 Abs. 4 den ETV 2000 abgelöst hat, maßgebend.
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b) Der Antrag ist jedoch auch für diesen Zeitraum unbegründet. Insoweit gelten wegen der ganz weitgehenden Übereinstimmung des Wortlauts der tariflichen Tätigkeitsmerkmale die oa. Ausführungen entsprechend. Die Ersetzung der Bezeichnung „Vorarbeiter/in“ durch die Bezeichnung „Schichtführer/in“ wird nur in den Tätigkeitsbeispielen zu den Tarifgruppen 4 und 5 ETV 2007 vollzogen. In der Tarifgruppe 6 ETV 2007 ist das Tätigkeitsbeispiel der „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“ jedoch insgesamt ersatzlos gestrichen worden, so dass die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals durch die Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels durch die Klägerin ohnehin nicht in Betracht kommt. Dass die allgemeinen Regelungen im ETV 2007 eine gegenüber der bisherigen Tariflage deutlich stärkere Berücksichtigung der Tätigkeitsbeispiele vorsehen - etwa in § 2 Abs. 2 ETV 2007, nach dem die Beschäftigten „entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit nach den Tätigkeitsbeispielen in die Tarifgruppen eingruppiert“ werden -, ist deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung.
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3. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist unbegründet, weil die Klägerin die dem Antrag zugrunde liegenden tariflichen Anforderungen der Tarifgruppe 6 ETV 2000 - wie dargelegt - nicht erfüllt.
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III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
-
Bepler
Treber
Creutzfeldt
Hannig
Drechsler
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.