Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 20. Jan. 2016 - 2 Sa 703/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.04.2015 - 5 Ca 3735/14 - abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 9 des Lohntarifvertrages für Lohnsicherheitsdienstleistungen NRW zu zahlen;
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.
3Der 56 Jahre alte Kläger ist seit dem 08.07.2002 als Sicherheitsmitarbeiter für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Sicherheitsdienstleistungen NRW Anwendung.
4Der Kläger wird im Zweischichtsystem beschäftigt. Für die gesamte Tagschicht erhält er eine Vergütung nach der Lohngruppe B9. In der Spätschicht erhält er für die Zeiten 14.00 Uhr und 18.00 Uhr ebenfalls eine Vergütung nach Lohngruppe B9 , während die Zeit ab 18.00 Uhr nach der Lohngruppe B7 vergütet wird.
5Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die Vergütung nach der Lohngruppe B9 durchgängig zu, da er vertragsgemäß jedenfalls überwiegend Tätigkeiten ausführe, die der Lohngruppe B9 zuzuordnen seien, was für die richtige Eingruppierung auch entscheidend sei. Von monatlich 170 Stunden würden ca. 130 Stunden mit einem Stundenlohn von 10,67 Euro entsprechend der Vergütungsgruppe B9 bezahlt und 30 bis 40 Stunden mit dem geringeren Stundenlohn von 9,00 Euro entsprechend der Lohngruppe B7. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, er übe in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 18.00 Uhr dieselben Tätigkeiten aus wie nach 18:00 Uhr, so dass die unterschiedliche Eingruppierung ungerechtfertigt sei. Die Beklagte arbeite im 3-Schicht-System so dass in der Zeit ab 18:00 Uhr unwesentlich weniger Arbeit zu erledigen sei und die Arbeitsaufgaben identisch seien. Die Telefonvermittlung werde ab 18:00 Uhr zum Tor umgestellt, was zur Folge habe, dass Telefonate entgegengenommen und weitergeleitet werden müssten. Da die Beklagte in der Vergangenheit aufgrund der teilweise falschen Eingruppierung hinsichtlich der Vergütungshöhe unzulässige Differenzierungen vorgenommen habe, stünde ihm auch ein Anspruch auf Nachzahlung der entstandenen Lohndifferenzen in Höhe von 613,23 Euro zu.
6Der Kläger hat beantragt,
7- 8
1. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in die Lohngruppe B9 des Tarifvertrages Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
- 9
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine ständige Eingruppierung in die Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen NRW. Sie hat bestritten, dass der Kläger ab 18:00 Uhr die Eingruppierungsmerkmale der Lohngruppe B9 erfülle. Der Vortrag des Klägers sei insoweit unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Er habe nicht begründet, weshalb seine Tätigkeiten unter diese Lohngruppe zu subsumieren seien. Es habe nicht vorgetragen, welches die entsprechenden Merkmale seien und dass er diese Merkmale auch tatsächlich erfülle. Sie hat außerdem bestritten, dass ab 18:00 Uhr die gleichen Tätigkeiten zu verrichten seien wie in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 18:00 Uhr. Soweit der Kläger zur Begründung seines Anspruchs darauf abgestellt habe, dass er aufgrund der überwiegenden Beschäftigung in der Lohngruppe B9 generell nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten sei, so widerspreche diese Rechtsansicht dem Wortlaut des Tarifvertrages. Dieser stelle auf die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten ab, was eine stundengenaue Abrechnung der erbrachten Leistungen ermögliche. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass durch die stundengenaue Abrechnung auch die Arbeitnehmer gerecht vergütet würden, die Tätigkeiten der höheren Lohngruppe nur zu einem geringen Teil ihrer Arbeitszeit verrichteten. Anderenfalls müssten diese trotz teilweiser Erbringung höherwertiger Leistungen generell mit der niedrigeren Lohngruppe vergütet werden.
13Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, dass Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen habe, aus denen der rechtliche Schluss möglich sei, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfülle. Dieser Darlegungslast sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Zwischen den Parteien sei lediglich streitig, ob die Tätigkeit des Klägers in der Spätschicht, in der Zeit ab 18:00 Uhr die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe B 9 erfülle. Seine Klage stütze der Kläger im Wesentlichen auf die Rechtsansicht, dass er in die Vergütungsgruppe B9 einzugruppieren sei, weil er überwiegend Tätigkeiten der Lohngruppe B9 verrichte. Der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW enthalte jedoch keine Regelung dahingehend, dass für die Eingruppierung wesentlich sei, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer überwiegend verrichte. Ein derartiger Inhalt des Tarifvertrages könne auch nicht im Wege der Auslegung angenommen werden.
14Bei Anwendung dieser Grundsätze für die Auslegung des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW ist nicht feststellbar, dass die überwiegende Tätigkeit ausschlaggebend für die Eingruppierung ist. Eine wörtliche Regelung hierzu ist im Tarifvertrag nicht vorhanden, noch hat sie sich in der Systematik des Tarifvertrages niedergeschlagen. Eine seiner Ansicht entsprechende Tarifübung bezogen auf den vorliegenden Tarifvertrag hat der Kläger nicht vorgetragen. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb das Weglassen einer derartigen Regelung insbesondere in diesem Dienstleistungsbereich nicht vernünftig und sachgerecht sein solle. Gerade im Sicherheitsgewerbe übten Arbeitnehmer häufig verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen Objekten aus. Es liege eine praktisch brauchbare Regelung vor, da eine Vergütung je nach Einsatz des Mitarbeiters in den verschiedenen Bereichen erfolgen könne, sie ermögliche dem Arbeitgeber die Mitarbeiter flexibel einzusetzen und lediglich die einsatzspezifische Vergütung zu zahlen. Sie schütze auch die Arbeitnehmer die nur gelegentlich höherwertige Tätigkeiten verrichteten und sodann für diese Tätigkeiten nach der höheren Vergütungsgruppe vergütet würden und nicht nach der Vergütungsgruppe, in der sie überwiegend einzugruppieren seien.
15Gegen das am 04.05.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 20.05.2015 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.08.2015 am 03.08.2015 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es für seine Eingruppierung es nicht darauf ankomme, welche Tätigkeiten er überwiegend ausgeübt habe. Insoweit habe das Arbeitsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht beachtet, nach der es auf die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten ankomme, was auch schon aus Gründen der Praktikabilität den Vorzug verdiene. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, dass er auch unabhängig von der fehlerhaften Rechtsansicht des Arbeitsgericht den Anspruch auf die begehrte Vergütung habe, weil er auch nach 18.00 Uhr Tätigkeiten ausübe, die der Lohngruppe 9 zuzuordnen seien.
16Der Kläger beantragt,
17- 18
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 9 des Lohntarifvertrages für Lohnsicherheitsdienstleistungen NRW zu zahlen;
- 19
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen.
Die Belklagte beantragt,
21die Berufung des Klägers zurückzuweisen
22Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie ist insbesondere weiterhin der Ansicht, dass sich die Vergütung eines Arbeitnehmers mangels einer abweichenden Regelung im Tarifvertrag nach der Tätigkeit richte, die dem Arbeitnehmer jeweils stundenweise zugewiesen werde. Unerheblich sei dagegen für die Eingruppierung, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer überwiegend ausübe.
23Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug sowie auf die Erklärungen zu Protokoll der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht sowie der Berufungsverhandlung Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
26Das Arbeitsergebnis hat im Ergebnis zu Unrecht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast für die begehrte Eingruppierung nicht nachgekommen ist. Denn die Berechtigung der von Kläger geltend gemachten Ansprüche ergibt sich bei richtiger Rechtsanwendung bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, sodass es auf die schlüssige Darlegung der Erfüllung der Merkmale der Lohngruppe 9 bei den Tätigkeiten, die der Kläger nach 18.00 Uhr ausübt, gar nicht ankommt.
27Beider Parteien und das Arbeitsgericht gehen zunächst übereinstimmend zu Recht davon aus, dass in den Fällen, in denen Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer zugewiesen wurden, in mehrere Tarifgruppen fallen , der Tarifvertrag selbst regeln kann, welche Entgeltgruppe maßgeblich ist. Der Beklagten ist auch zuzugeben, dass der vorliegende Tarifvertrag dazu keine Regelung enthält, wie die Eingruppierung zu erfolgen hat, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausführt, die mehreren Vergütungsgruppen zuzuordnen sind. Selbst entgegen dem detaillierten Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die vom Kläger nach 18.00 Uhr ausgeübten Tätigkeiten nicht der Lohngruppe 9 zuzuordnen sind, steht ihm die von ihm begehrte Vergütung dennoch zu. Denn es ist mangels abweichender Regelung in dem streitgegenständlichen Tarifvertrag, also beim Schweigen des Tarifvertrages, entgegen der Rechtsansicht der Beklagten in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der allgemeinen Grundsätze von dem gegenteiligen Regel-/Ausnahmeverhältnis, nämlich davon auszugehen, dass es für eine richtige Eingruppierung beim Fehlen einer abweichenden Regelung auf den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang ankommt. Dass der Kläger in zeitlicher Hinsicht überwiegend Tätigkeiten verrichtet hat, die nach der Lohngruppe 9 zu vergüten sind und von der Beklagten auch so vergütet werden, hat die Beklagte selbst nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich fehlerhafte Rechtsansicht vertreten, dass die Tätigkeiten, die der Kläger nach 18.00 Uhr verrichtet gesondert einzugruppieren und nach der Lohngruppe 7 zu vergüten seien.
28Für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, zunächst die Prüfung erforderlich, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausgeübt wird oder ob unterschiedliche Teiltätigkeiten vorliegen, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind. Fehlt es – wie vorliegend - an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der bei unterschiedlichen Teiltätigkeiten gegebenenfalls eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll, so ist mangels abweichender Regelung auf die zeitlich überwiegenden Tätigkeiten abzustellen (vgl. BAG, Urt. v. 18.02.2015 – 4 AZR 778/113; juris; Urt. v. 26.08.2015, juris; Urt. v. 03.05.1978 - 4 AZR 731/76, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk; Krause in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., 2009, § 54 Rn. 46 und LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2013 – 4 Sa 891/13 zur Lohngruppe B 9 des Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2011). Denn es handelt sich um eine allgemein anerkannte Regel bei der Eingruppierung, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers anzunehmen ist. Vielmehr kann die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind. Liegen solche unterschiedliche Teiltätigkeiten in der Zeit vor 18.00 Uhr und nach 18.Uhr vor, was die Beklagte geltend macht, so sind bei der Eingruppierung zunächst die Teiltätigkeiten zusammen zu rechnen, die die Merkmale der betreffenden Gruppe erfüllen. Ergeben sie zeitlich jedenfalls mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit, ist der Kläger einheitlich in die Entgeltgruppe einzugruppieren, der jedenfalls mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit zuzuordnen ist mit der Folge, dass die verbliebenen Teiltätigkeiten eingruppierungsrechtlich unerheblich sind (vgl. BAG, Urt. v. 18.02.2015 Urt. v. 18.02.2015 – 4 AZR 778/113; juris). Dementsprechend steht dem Kläger auch für die Tätigkeiten nach 18.00 Uhr auch dann die Vergütung nach der Lohngruppe 9 zu, wenn es sich dabei entsprechend dem Vorbringen der Beklagten um selbständige Teiltätigkeiten handeln würde, die allein sich betrachtet der Lohngruppe 9 zuzuordnen wären.
29Aus alldem folgt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
31Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 2.773,23 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
3Der 56 Jahre alte Kläger ist seit dem 08.07.2002 als Sicherheitsmitarbeiter für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Sicherheitsdienstleistungen NRW Anwendung.
4Der Kläger wird im Zweischichtsystem beschäftigt. In der Tagschicht erhält er jeweils die Vergütung nach der Lohngruppe B9, in der Spätschicht zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr ebenfalls die Vergütung nach Lohngruppe B9 jedoch ab 18:00 Uhr die Vergütung der Lohngruppe B7.
5Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe die Vergütung der Lohngruppe B9 durchgängig zu, da er überwiegend Lohn entsprechend der Lohngruppe B9 erhalte. Von monatlich 170 Stunden würden ca. 130 Stunden mit einem Stundenlohn von 10,67 Euro entsprechend der Vergütungsgruppe B9 bezahlt und 30 bis 40 Stunden mit dem geringeren Stundenlohn von 9,00 Euro entsprechend der Lohngruppe B7. Er behauptet er übe in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 18.00 Uhr dieselben Tätigkeiten aus wie nach 18:00 Uhr, so dass die unterschiedliche Eingruppierung ungerechtfertigt sei. Die Beklagte arbeite im 3-Schicht-System so dass in der Zeit ab 18:00 Uhr unwesentlich weniger Arbeit zu erledigen sei und die Arbeitsaufgaben identisch seien. Die Telefonvermittlung werde ab 18:00 Uhr zum Tor umgestellt, was zur Folge habe, dass Telefonate entgegengenommen und weitergeleitet werden müssten. Es bestünden Lohndifferenzen in Höhe von 613,23 Euro.
6Der Kläger beantragt,
7- 8
1. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Lohngruppe B9 des Tarifvertrages Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
- 9
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine ständige Eingruppierung in die Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen NRW.
13Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Er begründe nicht, weshalb seine Tätigkeiten unter diese Lohngruppe zu subsumieren seien. Sie bestreitet, dass der Kläger ab 18:00 Uhr die Eingruppierungsmerkmale der Lohngruppe B9 erfülle. Es werde nicht vorgetragen, welches die entsprechenden Merkmale seien und dass der Kläger diese tatsächlich erfülle. Weiter bestreitet sie, dass ab 18:00 Uhr die gleichen Tätigkeiten zu verrichten seien wie zwischen 05:00 Uhr und 18:00 Uhr. Der Vortrag zu angeblich nach 18:00 Uhr eingehenden Anrufen sei nicht einlassungsfähig. Soweit der Kläger zur Begründung seines Anspruchs darauf abstelle, dass er aufgrund der überwiegenden Beschäftigung in der Lohngruppe B9 generell in dieser zu vergüten sei widerspreche diese Rechtsansicht dem Wortlaut des Tarifvertrages. Dieser stelle auf die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten ab, was eine stundengenaue Abrechnung der erbrachten Leistungen ermögliche. Zu berücksichtigen sei hierbei insbesondere, dass durch die stundengenaue Abrechnung auch die Arbeitnehmer gerecht vergütet würden, die Tätigkeiten der höheren Lohngruppe nur zu einem geringen Teil ihrer Arbeitszeit verrichteten. Anderenfalls müssten diese trotz teilweiser Erbringung höherwertiger Leistungen generell mit der niedrigeren Lohngruppe vergütet werden.
14Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 28.04.2015 Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16I.
17Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
18- 19
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine durchgängige Eingruppierung in die Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW.
a) Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW Anwendung.
21b) Für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Regelungen des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW maßgebend:
22„2. Löhne
23Die Löhne betragen in den Lohngruppen
24[…]
25B
267. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst.
27Ab dem 01.05.2013 8,62 Euro
288. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit.
29Ab dem 01.05.2013 8,85 Euro
309. Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von den Lohngruppen 7. Und 8. dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.
31Ab dem 01.05.2013 9,79 Euro
32[…]“
33Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe B9 ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Klägers auf dem ihm übertragenen Arbeitsplatz die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe erfüllt.
34Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Tätigkeit des Klägers in der Spätschicht, in der Zeit ab 18:00 Uhr die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe B 9 erfüllt. In den übrigen Zeiten wird der Kläger entsprechend der Vergütungsgruppe B9 vergütet.
35Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (vgl. BAG 16.11.2001 – 4 AZR 773/09 – JURIS).
36Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten er im Pfortendienst ab 18.00 Uhr konkret verrichtet.
37Mangels schlüssigem Vortrag kann die Kammer daher nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich auch nach 18:00 Uhr Tätigkeiten der verlangten Lohngruppe verrichtet.
38- 39
2. Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf die Rechtsansicht, dass er in die Vergütungsgruppe B9 einzugruppieren sei, weil er überwiegend Tätigkeiten der Lohngruppe B9 verrichte.
Der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW enthält jedoch keine Regelung dahingehend, dass für die Eingruppierung wesentlich ist, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer überwiegend verrichtet.
41- 42
3. Aus einer Auslegung der tarifvertraglichen Regelung nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Regeln ergibt sich nicht, dass sich die Eingruppierung nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit richtet.
Die Auslegung von Tarifnormen folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung ohne Haftung am Buchstaben zu erforschen ist. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Stets ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggfs. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. Urteil des BAG vom 14.11.2007, - 4 AZR 945/06 -, n.a.v.).
44Bei Anwendung dieser Grundsätze für die Auslegung des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW ist nicht feststellbar, dass die überwiegende Tätigkeit ausschlaggebend für die Eingruppierung ist. Eine wörtliche Regelung hierzu ist im Tarifvertrag nicht vorhanden, noch hat sie sich in der Systematik des Tarifvertrages niedergeschlagen. Eine seiner Ansicht entsprechende Tarifübung bezogen auf den vorliegenden Tarifvertrag hat der Kläger nicht vorgetragen. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb das Weglassen einer derartigen Regelung insbesondere in diesem Dienstleistungsbereich nicht vernünftig und sachgerecht sein soll. Gerade im Sicherheitsgewerbe üben Arbeitnehmer häufig verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen Objekten aus. Es liegt eine praktisch brauchbare Regelung vor, da eine Vergütung je nach Einsatz des Mitarbeiters in den verschiedenen Bereichen erfolgen kann, sie ermöglicht dem Arbeitgeber die Mitarbeiter flexibel einzusetzen und lediglich die einsatzspezifische Vergütung zu zahlen. Sie schützt auch die Arbeitnehmer die nur gelegentlich höherwertige Tätigkeiten verrichten und sodann für diese Tätigkeiten nach der höheren Vergütungsgruppe vergütet werden und nicht nach der Vergütungsgruppe in der sie überwiegend einzugruppieren sind.
45Der Feststellungsantrag ist daher unbegründet.
46II.
47Da der Kläger nicht durchgängig in die Vergütungsgruppe B9 einzugruppieren ist, hat er keinen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen Vergütungsgruppe B7 und B9 für den streitgegenständlichen Zeitraum
48III.
49Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten die in dem Rechtsstreit unterliegende Partei zu tragen hat.
50Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. den §§ 42 Abs. 4 GKG, 46 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festgesetzt worden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 Ca 1654/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger ist bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter in der F.-Arena in E. beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2011, gültig ab dem 01.07.2011 (im Folgenden: LTV), enthält in den Ziffern 1-19 einen Eingruppierungskatalog, der bestimmte Tariflöhne bestimmten Tätigkeitsarten zuordnet. Der Kläger wird nach Lohngruppe B7, der nach der Vergütung niedrigsten Lohngruppe, bezahlt und begehrt Vergütung nach der Lohngruppe B9. Die maßgeblichen Bestimmungen des LTV lauten:
4| B7 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst |
| B8 | Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte auszuführen hat und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit |
| B9 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von den Lohngruppen 7 und 8 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann |
Der Einsatz des Klägers erfolgt nach der Dienstanweisung Teil I, die allgemeine Hinweise für Sicherheitsmitarbeiter der Beklagten enthält (Bl. 18 ff. d.A.), und nach der Dienstanweisung Teil II mit objektbezogenen Festlegungen für die Ausführung eines bestimmten Sicherheitsauftrages, hier der Bewachung der F.-Arena in E. (Bl. 29 ff. d.A.). Der Kläger ist zur Leistung von Erster Hilfe verpflichtet und hat eine entsprechende Ausbildung hierfür absolviert (Bl. 45 d.A.). Ferner ist er für den Brandschutz zuständig (Bedienen der Brandmeldeanlage, Prüfung des Vorliegens eines Brandes etc); hierfür hat er auf Verlangen der Beklagten an einer Brandschutzschulung teilgenommen (Bl. 44 d.A.).
6Gemäß 1.1 der Dienstanweisung Teil I (Bl. 19 d.A.)gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsmitarbeiters unter anderem die Kontrolle des Personen- und Fahrzeugverkehrs, Besucherempfang und Besucherweiterleitung. Für Einzelheiten wird dort auf die besondere Dienstanweisung verwiesen. Nach Ziff. 1 der besonderen Dienstanweisung Teil II (gültig ab dem 01.07.2009) ist der Kläger mit der Schichtleitung betraut, womit eine Reihe von besonderen Aufgaben verbunden ist (Bl. 29 d.A.). Daneben hat er als Sicherheitsmitarbeiter im Objektsicherungsdienst unter anderem Pförtnerdienste sowie Personen-/Tor- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen (Bl. 36 d.A.).
7Seine Haupttätigkeit besteht gemäß der Dienstanweisung in der Prüfung der Zutrittsberechtigung von Personen oder Fahrzeugen am Tor zu dem überwachten Gelände (Bl. 37 d.A.). Darin heißt es:
8"Der Zugang für Handwerker, Lieferanten etc. wird über die Zufahrt der S. straße Ebene - 2 Tor Süd West geregelt. Lieferanten werden über das Tor Süd West auf die Umgriffsfläche gelassen. Alle betroffenen Gruppen melden sich in der Sicherheitszentrale (BMZ) Zufahrt S. straße Ebene - 2 an. Dort werden Name, Vorname, Firma, Firmensitz, Zugangszeit, Rufnummer und Ansprechpartner in der F.-Arena aufgenommen und ein Tagesausweis ausgegeben. Weiterhin wird der Ansprechpartner telefonisch informiert. Nach Beendigung der Tätigkeit in der F.-Arena muss der Tagesausweis in der Sicherheitszentrale wieder abgegeben werden …
9Dieser Ausweis ist offen zu tragen und Kontrollorganen zu Kontrollzwecken unaufgefordert vorzulegen. …"
10Zur Klärung der Zutrittsberechtigung bedarf es in der Regel einer Rücksprache mit einem Vorgesetzten nicht. Nach Erfassung der genannten Daten öffnet der Kläger von Hand das Zufahrtstor zum Gelände (vgl. Fotos Bl. 206 - 210 d.A.). Ebenfalls wird die jeweilige Ausfahrtszeit erfasst. Die Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittsberechtigung trifft er nicht; hierfür hat er ggfs. Rücksprache mit dem Facility-Management zu nehmen. Nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber konnte die Einsatzleitung der Beklagten stichprobenartige Kontrollen von Behältnissen, Personen oder Fahrzeugen anordnen, welche der Kläger dann durchzuführen hatte (Bl. 41 d. A.).
11Mit der am 08.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn nach der Lohngruppe B9 des LTV vergüten müsse. Er hat gemeint, unter die Lohngruppe B7 Falle bereits ein Pförtner, der lediglich den Eingang eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes allgemein überwache, ohne stets prüfen zu müssen, ob die Einlass begehrenden Personen oder Fahrzeuge über die erforderliche Zutrittserlaubnis verfügten. Indem er diese Prüfung ständig vornehme, übe er verantwortlich eine Ein- und Ausgangskontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen im Sinne des Tarifmerkmals der Lohngruppe B9 aus. Hierfür sei nicht erforderlich, dass er selbstständig über die Erteilung der Zutrittsberechtigung entscheiden müsse.
12Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger falle unter die Lohngruppe B7 als Pförtner, der ein- und ausgehende Personen oder den Warenverkehr in einem Gebäude oder abgegrenzten Areal überwache, Türen, Tore und Schranken öffne und schließe und Informations- und Betreuungsaufgaben wahrnehme. Eine Ein- und Ausgangskontrolle im Sinne der Lohngruppe B9 erfordere dagegen, eine echte Personenkontrolle beispielsweise durch eine Durchsuchung, Kontrolle mittels einer Handsonde oder Taschenkontrolle. Der Kläger arbeite auch nicht "verantwortlich", da er keine eigenständige Entscheidung über die Gewährung des Zutritts treffe.
13Mit Urteil vom 10.06.2013, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß
14festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 11.06.2013 Vergütung nach der Vergütungsgruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2011 zu zahlen.
15Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tarifauslegung ergebe, dass unter die "Ein- und Ausgangskontrolle" im Sinne der Lohngruppe B9 des LTV auch die vom Kläger verübte Überprüfung der Zugangsberechtigung falle. Insbesondere erfordere der Tarifbegriff keine Durchsuchung von Personen und Kraftfahrzeugen. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung leiste er als Si- cherheitsmitarbeiter auch "verantwortlich" im Sinne der Tarifnorm. Dafür genüge es, dass er die Zugangsberechtigung selber und ohne Rücksprache überprüfe.
16Gegen das ihr am 10.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.08.2013 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2013 begründet. Sie macht geltend, dass eine etwaige Kontrolltätigkeit vom Kläger jedenfalls nicht überwiegend ausgeübt werde. Während der dreiköpfigen Tagesschicht seien nach der Dienstanweisung Teil II und der Vereinbarung mit dem Auftraggeber 12 Stunden an der Pforte bzw. dem Brandmeldezentrum (BMZ) zu leisten, 12 Stunden Streifendienst und 12 Stunden Alarmverfolgung. In der zweiköpfigen Spät-/Nachtschicht entfielen 12 Stunden auf Streifengänge/Alarmverfolgung und 12 Stunden auf die Pforte und BMZ. Bei diesem Bild werde die nur an der Pforte/BMZ anfallende Überprüfung der Zugangsberechtigung nicht überwiegend geleistet. Im Übrigen beziehe sich die Überprüfung nur auf Lieferanten und solche Personen und Fahrzeuge, die in das Stadioninnere fahren müssten; wer dagegen das Parkhaus benutze, fahre durch die Parkhauseinfahrt und ziehe lediglich einen Parkschein und werde nicht kontrolliert. Aber auch in Bezug auf die Lieferanten finde keine Kontrolle, sondern lediglich eine Registrierung statt. Eine Ausgangskontrolle finde nicht statt, irgendein "Befund" sei demgemäß auch niemals aufgetreten.
17Schließlich legt die Beklagte eine seit dem 07.06.2013 gültige neue Dienstanweisung Teil II vor (Bl. 135 ff. d.A.). Danach ist bei der F.-Arena künftig keine Personen-, Taschen- und Fahrzeugkontrolle mehr durchzuführen. Die Neufassung zeichne nur die bisherige tatsächliche Lage nach, da solche Kontrollen faktisch nicht stattgefunden hätten.
18Die Beklagte meint ferner unter Bezugnahme auf das Berufsbild des Pförtners der Bundesagentur für Arbeit, dass auch die Überwachung des Kfz- bzw. Warenverkehrs und das Bedienen von Schranken und Fahrzeugsperren zur gewöhnlichen Pförtnertätigkeit zählten. Für eine Eingruppierung in die Lohngruppe B9 sei daher eine eigenverantwortliche Personen- und Fahrzeugkontrolle erforderlich, wie sie der Kläger gegen entsprechende Vergütung auch bei anderen Objekten der Beklagten tatsächlich durchgeführt habe; hierzu gehörten unter anderem Taschenkontrollen und Fahrzeugdurchsuchung, wobei diese der Mitarbeiter selbstverantwortlich stichprobenweise vornehme. In der F.-Arena fänden derartige Kontrollen nicht statt. Nach der Auslegung des Arbeitsgerichts wäre jeder Pförtner in die Lohngruppe B9 eingruppiert, die Lohngruppe B7 und B8 blieben für Pförtner inhaltsleer. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2009 (4 AZR 41/08) zum "Kontrollschaffner" ließe sich für die Auslegung des Arbeitsgerichts nichts entnehmen. Das BAG habe in der Entscheidung gerade betont, dass "Kontrolle" eine eigene Bedeutung habe.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 CA 1654/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und macht geltend, überwiegend in der Pforte bzw. BMZ tätig zu sein, wo ihm die Überprüfung der Zugangsberechtigung und die Überwachung und Gewährung von Ein- und Ausgang obliegen. Der Kläger trägt - insoweit unwidersprochen - vor, in einer zwölfstündigen Schicht fielen jeweils sechs Streifengänge an, davon ein zweistündiger und fünf einstündige, insgesamt somit 7 Stunden Streifengänge. Diese seien nach der Dienstanweisung Teil II von den Mitarbeitern im Wechsel durchzuführen. Von den sieben Streifenstunden könnten demnach in der dreiköpfigen Tagschicht max. 3 Stunden auf einen Mitarbeiter entfallen, in der zweiköpfigen Nachtschicht max. 5 Stunden, wobei dabei auch eine etwaige Alarmverfolgung in den Streifengang falle. Alarmverfolgungen träten 3-4mal am Tag und 1-2mal in der Nacht auf und endeten jeweils spätestens nach 10 Minuten, da dann die Feuerwehr ausrücke.
24Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 11.06.2013 Vergütung nach der Vergütungsgruppe B9 des LTV zu zahlen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.
27I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil der Kläger die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist (vgl. etwa BAG 21.04.2010 - 4 AZR 735/08, juris Rn. 12 m.w.N.).
28II. Die Klage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der LTV Anwendung. Der Kläger erfüllt im Streitzeitraum ab dem 11.06.2013 die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe B9 des LTV.
291. Der LTV unterscheidet in den Lohngruppen B7 und B8 jeweils offensichtlich zwischen dem Sicherheitsmitarbeitern im Objektschutzdienst und dem Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst. Nach der Wendung "Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der den Dienst … auszuführen hat" ist in die Tarifbestimmung ein Komma hineinzulesen, da die weiteren Worte "und Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst" weder sprachlich/grammatikalisch noch inhaltlich zu dem Relativsatz passen. Damit haben die Bestimmungen für Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst folgenden Aufbau:
30| B7 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst |
| B8 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit |
| B9 | Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von den Lohngruppen 7 und 8 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann |
2. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe B9 sind allein die dort genannten Tarifmerkmale maßgeblich. Hierzu gehört nicht eine regelmäßige Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit im Sinne der Lohngruppe B8. Ob der Kläger eine solche Tätigkeit ausübt, kann daher offen bleiben. Aus dem Merkmal der Lohngruppe B 9, wonach sich der Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst "von der Lohngruppe 7 und 8 dadurch abhebt, indem…", folgt nicht, dass die Tarifmerkmale der beiden vorgenannten Lohngruppen B7 und B8 kumulativ erfüllt sein müssten. Wäre das geforderte "Abheben" im Sinne eines Heraushebungsmerkmals zu verstehen, hätte es genügt, allein auf die Lohngruppe B8 Bezug zu nehmen, da diese sämtliche Merkmale der Lohngruppe B7 umfasst. Im Übrigen dürfte der sprachlich wenig geglückte Tarifwortlaut "dadurch abhebt, indem" ohnehin nur als (überflüssige) ergänzende Tätigkeitsbeschreibung und nicht im Sinne einer echten Aufbaufallgruppe zu verstehen sein (ebenso zu einer wortgleichen Vorgängerregelung des Tarifvertrages LAG Köln 31.08.1995 - 10 TaBV 5/95, AP Nr. 7 zu § 940 ZPO). Die Merkmale der Lohngruppe B9 sind daher für den Pförtnerdienst wie folgt zu lesen: "Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann."
323. Für die begehrte Eingruppierung in die Lohngruppe B9 kommt es demnach auf folgende Merkmale an:
33- Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst,
34- dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und
35- von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.
36Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
37a. Der Kläger ist Sicherheitsmitarbeiter ("SK" = Sicherheitskraft laut Ziff. 31 des Arbeitsvertrags) und im Pförtnerdienst tätig. Hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Als "Pförtner" wird jemand bezeichnet, der den Eingang eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes bewacht (www.duden.de/rechtschreibung/pförtner). Nach dem von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Berufsbild sind Pförtner im Pforten- und Eingangsdienst tätig und kontrollieren unter anderem den Einlass, überwachen das Betriebsgelände und übernehmen weitere Aufgaben in der Haus- und Gebäudeverwaltung (berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/?dest=profession&prof-id=8116). Die Tätigkeit des Klägers in der F.-Arena erfüllt diese Merkmale.
38b. Unstreitig kann die Beklagte als Arbeitgeberinnen vom Kläger auch eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen und hat dies auch getan. Nach der Dienstanweisung Teil II ist der Kläger sowohl für die Leistung von Erster Hilfe als auch für den Brandschutz zuständig.
39c. Dem Kläger obliegen schließlich auch verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen in der F.-Arena.
40aa. Unstreitig hat der Kläger auch nach der neuen, ab dem 07.06.2013 geltenden Dienstanweisung Teil II den Zugang und Abgang für Handwerker, Lieferanten etc. in das Innere (die "Umgriffsfläche") der F.-Arena über die einzige hierfür vorgesehene Zufahrt der S. straße Ebene - 2 Tor Süd West zu überwachen. Alle betroffenen Gruppen melden sich in der Sicherheitszentrale (BMZ) Zufahrt S. straße Ebene - 2 an. Dort werden Name, Vorname, Firma, Firmensitz, Zugangszeit, Rufnummer und Ansprechpartner in der F.-Arena aufgenommen und ein Tagesausweis ausgegeben. Weiterhin wird der Ansprechpartner telefonisch informiert. Zur Klärung der Zutrittsberechtigung bedarf es in der Regel einer Rücksprache mit einem Vorgesetzten nicht. Ohne Zutrittsberechtigung darf der Kläger Handwerker, Lieferanten etc. nicht in das Innere der Arena hineinlassen. Ein Zugang über das Parkhaus erfolgt nur, sofern dieses geöffnet ist, im Wesentlichen also bei Veranstaltungen; in diesem Fall sind für die Zugangskontrolle Mitarbeiter der Abteilung "Event" zuständig. Nach Erfassung der genannten Daten öffnet der Kläger - wie zuletzt unstreitig wurde - von Hand das Zufahrtstor zum Gelände (vgl. Fotos Bl. 206 - 210 d.A.). Nach Beendigung der Tätigkeit in der F.-Arena wird die jeweilige Ausfahrtszeit erfasst; ein Tagesausweis muss in der Sicherheitszentrale wieder abgegeben werden. Die Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittsberechtigung trifft der Kläger nicht; hierfür hat er ggfs. Rücksprache mit dem Facility-Management zu nehmen.
41Diese Tätigkeiten übt der Kläger im Streitzeitraum überwiegend aus. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag arbeitet er überwiegend in der Pforte/BMZ, wo ihm die vorgenannten Tätigkeiten obliegen. Die für Streifengänge und Alarmverfolgung aufgewendete Arbeitszeit liegt deutlich unterhalb der Hälfte der Gesamtarbeitszeit. Die Beklagte hat die vom Kläger im Einzelnen dargelegten Zeiten für die abwechselnd zu leistenden sechs Streifengänge pro Schicht und für die durchschnittlich anfallende Alarmverfolgung nicht bestritten. Sie hat lediglich auf die Dienstanweisung und die Vereinbarung mit ihrem Auftraggeber verwiesen. Aus beidem ergibt sich jedoch nicht ein höherer als der vom Kläger dargelegte tatsächliche Zeitaufwand für Streifengänge und Alarmverfolgung. Daraus folgt rechnerisch ohne weiteres, dass die Überwachungstätigkeit in der Pforte überwiegend ausgeübt wird.
42bb. Bei der danach auf Personen wie Kraftfahrzeuge gerichteten und überwiegend ausgeübten Überprüfungstätigkeit des Klägers handelt es sich um verantwortlich auszuübende Ein- und Ausgangskontrollen im Tarifsinne. Dies er- gibt die Auslegung der Tarifnorm.
43(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 382/08, BAGE 132, 162).
44(2) Danach bedarf es für die tariflich geforderte verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle lediglich der hier gegebenen Überwachung und Prüfung der Berechtigung vor der Freigabe des Ein- und Ausgangs. Insbesondere bedarf es weder einer Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen noch einer selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der Zugangsberechtigung.
45(a) Dies folgt schon aus der Wortbedeutung der "Ein- und Ausgangskontrolle". Allerdings enthält der LTV eine Definition dieses Begriffs oder aber des Wortes "Kontrolle" nicht. Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff nicht im Tarifvertrag selber definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAGE 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355).
46Der Begriff der "Kontrolle" ist im vorliegenden Zusammenhang nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "Überwachung" und "Prüfung" zu verstehen (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichworte "Kontrolle", "Kontrolleur" und "kontrollieren"). "Überwachung" meint u.a. "Kontrollieren" (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte "überwachen" und "Überwachung"), und ist in dieser Bedeutung darauf gerichtet, "dass in einem bestimmten Bereich alles mit rechten Dingen zugeht" (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichwort "überwachen"), also die Regeln eingehalten werden. Beispielsweise werden Fahrkarten bzw. Fahrscheine überprüft und kontrolliert (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte "Kontrolle" und "kontrollieren"). Um die Kontrolltätigkeit auszuüben, sind die Fahrgäste fortlaufend aktiv anzusprechen. Die Tätigkeit erfordert etwa im Unterschied zu einer Bewachungstätigkeit ein aktives Zugehen auf die Fahrgäste zum Zweck der Kontrolle. Es reicht nicht aus, sie, wie etwa bei der Bewachung, zu beobachten und nur anlassbezogen einzugreifen (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355).
47Bei diesem allgemeinen Sprachverständnis bedarf es für die Ausübung einer Kontrolle nicht auch einer Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen. Die Durchsuchung stellt gegenüber der Kontrolle eine gesteigerte Form der Überprüfung mit anderer Zielrichtung dar. Ebenso wenig bedarf es danach für die Ausübung einer Kontrolle der selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der zu kontrollierenden Merkmale, hier der Zutrittsberechtigung. Unerheblich ist ferner, ob nach dem allgemeinen Berufsbild zur Pförtnertätigkeit auch die Prüfung der Zugangsberechtigung von Personen und Fahrzeugen gehört. Das mag der Fall sein, doch hat der Tarifvertrag die Pförtnertätigkeit gerade auf drei Lohngruppen erstreckt (B7, B8 und B9) und eine eigenständige Differenzierung der Merkmale vorgenommen. Sofern einem Pförtner die Prüfung der Zugangsberechtigung obliegt, wird dies ohne weiteres von dem Begriff der Ein- und Ausgangskontrolle im Sinne der Lohngruppe B9 erfasst. Auf das berufskundli- che Verständnis der Pförtnertätigkeit kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.
48Unerheblich ist es ferner, ob die auf "Lieferanten und Handwerker etc." bezogene Kontrolltätigkeit auch sonstige Gäste und Besucher umfasst. Letzteres dürfte zwar der Fall sein, da die von der Beklagten erwähnten Parkhausbesucher nur an besonderen Veranstaltungstagen in Erscheinung treten dürften und an diesen Tagen nicht der Kläger und seine Kollegen, sondern die Abteilung "Event" für die Zugangskontrolle zuständig ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da auch eine ausschließlich auf "Lieferanten und Handwerker etc." beschränkte Kontrolle eine Kontrolle im Tarifsinne ist.
49Dem Kläger obliegt nicht nur die Eingangskontrolle, sondern auch eine Ausgangskontrolle. Er hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass er die Personen, die das Gelände betreten oder befahren haben, beim Verlassen des Geländes anhand der Liste austrägt. Nur so könne er prüfen, ob und welche Personen sich noch auf dem Gelände befänden. Damit kontrolliert der Kläger auch den Ausgang.
50Diese Tätigkeiten übt der Kläger auch "verantwortlich" im Tarifsinne aus. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet "verantwortlich" "für etwas/jemanden die Verantwortung tragen, mit Verantwortung verbunden sein" (www.duden.de/rechtschreibung/verantwortlich). Der Kläger trägt unstreitig für die von ihm durchgeführte Ein- und Ausgangskontrolle von Personen Kraftfahrzeugen die Verantwortung. Er prüft die Berechtigung selber und entscheidet anhand dessen allein über die Zu- und Ausgangsgewährung. Seine Kontrolltätigkeit muss jederzeit die Feststellung ermöglichen, welche Lieferanten und Handwerker etc. sich auf dem Gelände befinden. Die selbstständige Entscheidung über die Erteilung der Zugangsberechtigung wird vom Tarifbegriff der Kontrolle nicht umfasst.
51(b) Die Auslegung nach der Wortbedeutung fügt sich ohne weiteres in den tariflichen Gesamtzusammenhang. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lohngruppe B7 die niedrigste Lohngruppe des Wach- und Sicherheitsgewerbes NRW überhaupt ist. Entsprechend handelt es sich um einfache Tätigkeit. Die vom Kläger ausgeübte verantwortliche Kontrolle der Berechtigung bei Ein- und Ausfahrt lässt sich nicht mehr der einfachsten Tätigkeit der untersten Lohnstufe zuordnen. Ferner steht die Auslegung in Einklang mit der Auslegung des Begriffs "Kontrollschaffner" durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 25.02.2009 - 4 AZR 41/08, BAGE 129, 355). Auch dort wurde der Begriff der Kontrolle nicht im Sinne von Durchsuchung oder selbstständiger Erteilung einer Berechtigung gleichgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt bei diesem Verständnis auch nicht ein Anwendungsbereich für die Lohngruppen B7 und B8 in Bezug auf Pförtnertätigkeiten. Pförtnertätigkeiten lassen sich vielmehr auch ohne derartige Kontrollen, wie sie der Kläger ausgeübt, denken. Keineswegs hat jeder Pförtner die Zugangsberechtigung von Lieferanten und Firmen etc. zu überprüfen und danach über die Gewährung des Zugangs zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um eine qualifiziertere Pförtnertätigkeit.
52(3) Bei diesem Bild bedurfte es nicht mehr der Feststellung des wirklichen Willens der Tarifpartner. Die Beklagte hat zudem nicht behauptet, dass ein von der Auslegung des Gerichts abweichender übereinstimmender Wille der Tarifpartner bestünde.
53III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
54R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
55Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
56R E V I S I O N
57eingelegt werden.
58Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
59Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
60Bundesarbeitsgericht
61Hugo-Preuß-Platz 1
6299084 Erfurt
63Fax: 0361-2636 2000
64eingelegt werden.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
66Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671. Rechtsanwälte,
682. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
71Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
72Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
73* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
74gez.: Queckegez.: Reichgez.: Krüll
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
