Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Juli 2015 - 3 Ta 264/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.04.2015, Az. 3 BV 46/15 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 11.250,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
- 2 -
1
G R Ü N D E:
2Die Beteiligten stritten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von drei Leiharbeitnehmern als Straßenreiniger/Müllerlader auf verschiedenen Betriebshöfen und die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung der Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
3Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 22.04.2015 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.625,00 € (1,5 x 3 x 25%) fest. Mangels Angaben über den Quartalsbezug der Leiharbeitnehmer legte das Arbeitsgericht den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (5.000,00 €) als Quartalsbezug zugrunde und berücksichtigte, dass in einem vorher selbstständig betriebenen Parallelverfahren bereits der volle Ausgangswert zugrunde gelegt worden war.
4Gegen den am 27.04.2015 zugestellten Beschluss legten die Vertreter des Betriebsrats im eigenen Namen mit dem am 04.05.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein und beantragten den Gegenstandswert auf 11.250,00 € festzusetzen. Sie rügen, dass lediglich 25 % des Ausgangswerts für den ersten Arbeitnehmer berücksichtigt worden sei. Für die Beurteilung komme es auf die Gründe für den Widerspruch des Betriebsrats an. Dieser sei gegenüber den Parallelverfahren unterschiedlich. Lediglich bei zwei Leiharbeitnehmern könne wegen der Parallelität ein Abzug vom Hilfswert vorgenommen werden. Mit Beschluss vom 22.05.2015 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
5II.
61. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet.
7a) Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers und die Feststellung der sachlichen Dringlichkeit der personellen Maßnahme stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu
8- 3 -
9berechnen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 5.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,00 € hinaus. Es muss zudem bei der Streitwertfestsetzung der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsprozesses Rechnung getragen werden, die Verfahrenskosten zu begrenzen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.01.2007 - 6 Ta 638/06 -; 02.01.2008 - 6 Ta 659/07 -; 01.04.2009 - 6 Ta 159/09 -; 24.11.2010 - 2 Ta 630/10 - 07.04.2011 - 2 Ta 767/10 - ).
10Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer orientiert sich der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens iSd § 99 BetrVG bzw. eines Verfahrens über die Aufhebung einer Maßnahme gemäß § 101 BetrVG an dem zu zahlenden Arbeitsverdienst. Begrenzt wird der Streitwert durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG auf höchstens einen Vierteljahresverdienst. Hieran ist trotz der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) festzuhalten. Wesentlich dafür ist die Erwägung, dass sich die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG hinsichtlich der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit als geeignete Anknüpfungspunkte darstellen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2011 - 2 Ta 767/10 - mwN; LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 21.08.2014 - 7 Ta 353/14 -, juris). Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist von seiner Tragweite her mit einer Bestandsstreitigkeit iSd des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG vergleichbar. Der weitere Antrag nach § 100 BetrVG wird mit 50 % des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet (LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30.10.2014 - 17 Ta 463/14 - ; 13.08.2008; - 2 Ta 324/08 - ; LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2014 - 13 Ta 402/14 -, LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 - 13 Ta 362/13 -, juris ; Streitwertkatalog Ziffer 13.5).
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12Sind mehrere Arbeitnehmer betroffen, so hat die bisherige Beschwerdekammer bei Parallelverfahren, unabhängig davon, ob die Zustimmungsersetzung in einem oder mehreren Verfahren geltend gemacht wurde, für die weiteren Arbeitnehmer eine Kürzung auf 1/3 des Ausgangswertes vorgenommen. Dem sind die Beschwerdekammern des LAG Hamm (zuletzt Beschluss vom 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 - und LAG Köln (zuletzt Beschluss vom 15.12.2014 - 7 Ta 35/14 -; 7 Ta 60/14-, juris) nicht gefolgt. Sie beschränken mögliche Kürzungen auf Parallelfälle, die in einem Verfahren betrieben werden und halten in Massesachen für die weiteren Anträge eine Kürzung auf 25 % des Ausgangswertes für geboten, wobei sich das LAG Hamm (Beschluss vom 29.08.2014 - 13 Ta 402/14 - juris) bei einer größeren Anzahl betroffener Arbeitnehmer am Streitwertkatalog idF vom 09.07.2014 (Ziffer 13.7) orientiert.
13Die nunmehr zuständige Beschwerdekammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung auf, soweit sie auch in unterschiedlichen Verfahren betriebene Parallelfälle für die Bewertung mit einbezogen hat, und schließt sich auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung den Auffassungen der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm und Köln an. Auf die Begründung der oben aufgeführten Beschlüsse wird Bezug genommen. Danach ist nunmehr jedes selbstständig betriebene Verfahren gesondert zu bewerten. Es wird auch der Kürzungsmöglichkeit für weitere Anträge im selben Verfahren bei identischem Streitgegenstand, im vorliegenden Fall auf 25% des Ausgangswerts (Streitwertkatalog 13.7), gefolgt.
14b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts abzuändern. Mangels Angaben über den Bruttomonatsverdienst der eingesetzten Leiharbeitnehmer ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht für den ersten Zustimmungsersetzungsantrag als Ausgangswert einen Dreimonatsverdienst von 5.000,00 € zugrundegelegt hat. Für den ersten Arbeitnehmer ist damit der volle Wert von 5000,00 € für den Zustimmungsersetzungsantrag und 50 % gleich 2500 € für den Antrag nach § §100 BetrVG zu berücksichtigen. Den weiteren Anträgen liegt ein inhaltsgleicher Widerspruch des Betriebsrats zugrunde. Dies hat eine Kürzung des Werts der Anträge bezüglich der beiden weiteren Arbeitnehmer auf 25% des Ausgangswerts zur Folge. Letzteres ist im Übrigen auch nicht im Streit. Es ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 11.250,00 € (7500 € + 2 x 1875 €).
15III.
16Eine Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG iVm Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben.
17R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
18Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
19Jansen
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(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.06.2014– 3 BV 07/14 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 13.367,09 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G r ü n d e :
2I.
3Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung von 23 Leiharbeitskräften ab 24.02.2014 bis 30.04.2014 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Einigung durch Beschluss eingestellt worden.
4Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 02.06.2014 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 11.844,53 € festgesetzt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anwendung des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit sowie der Rechtsprechung des LAG Hamm für die erste Maßnahme 1 Bruttogehalt sowie für die weiteren personellen Maßnahmen entsprechende Abschläge vorzunehmen seien. Auf die Berechnung in der angegriffenen Entscheidung Bl. 90 d.A. wird ausdrücklich Bezug genommen.
5Gegen den am 10.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats am 11./16.06.2014 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 23.06.2014 nicht abgeholfen hat.
6Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates ist der Auffassung, bei der Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes müsse die Vergütung der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage von 45,375 Wochenstunden berechnet werden. Eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG sei nicht geboten; vielmehr müsse die gesamte Dauer der Überlassung, die nach der betrieblichen Einigung 6 Monate betragen habe, beachtet werden.
7Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
8II.
9Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates führt zu einer Neuberechnung des Streitwertes, allerdings in Anwendung der vom Arbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze.
10Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 13.367,09 € festzusetzen.
111.
12Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
13a)
14§ 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435).
15Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 2 GKG zurückgegriffen (LAG Hamm, 18.04.1985 - 8 TaBV 41/85 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 22.02.1989 - 8 TaBV 146/88 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12). Dieser Rechtsprechung sind auch die zuständigen Kammern des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung gefolgt (LAG Hamm, 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 -NZA-RR 2005, 435; LAG Hamm, 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 bei juris -). Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Aus dieser Sicht muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 2 GKG gebildet werden. An dieser Rechtsauffassung der zuständigen Beschwerdekammern des LAG Hamm wird festgehalten.
16Neben einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG muss auch der nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich bewertet werden. Dieser Antrag legitimiert nämlich die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
17Wenn alle - im Verfahren - streitgegenständlich gewesenen Einstellungen aufeine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm(z. B. Beschl. v. 10.01.2005 - 13 TaBV 100/04; Beschl. v. 22.02.2005- 13 TaBV 119/04; Beschl. v. 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei sind für die personellen Einzelmaßnahmen 2 - 20 jeweils 25% und für die Maßnahmen 21 - 50 12,5 % des Ausgangswertes zu berücksichtigen.
18b)
19Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 13.367,09 Euro festzusetzen war.
20Wegen der personellen Maßnahmen - auch der ersten im Verfahren - war der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG nicht voll ausschöpfbar, da es sich um eine zeitlich begrenzte Maßnahme unter drei Monaten handelte; aus diesem Grunde war für die erste Maßnahme ein Bruttogehalt anzusetzen. Bei der Dauer der Maßnahmen war der Streitgegenstand des Verfahrens zugrunde zu legen, der eine Begrenzung auf den 30.04.2014 vorsah. Diese Aspekte hat das Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend herausgearbeitet, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.
21Die Berechnung der maßgeblichen Vergütung der Leiharbeitnehmer konnte generalisierend auf der Grundlage von 39,5 Stunden/Woche erfolgen. Eine höhere Wochenstundenzahl dürfte jedenfalls nach den einschlägigen Zeitarbeitstarifverträgen wegen der dort enthaltenen Zeitkontenregelungen, die die Arbeitgeberin ausdrücklich in Bezug genommen hat, nicht vergütet worden sein. Damit ergibt sich ein Monatswert von (39,5x13:3x8,50) insgesamt 1.454,92 €. Dieser Wert, eingesetzt in die zutreffende Berechnung in der angegriffenen Entscheidung, ergibt den Gesamtwert von 13.367,09 €, wobei der Antrag gem. § 100 Abs. 2 BetrVG mit 50% des Zustimmungsersetzungsantrages enthalten ist.
22Auf die vom Verfahrensbevollmächtigten aufgeworfenen Fragen zum Streitwert-katalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit kam es nicht an; allerdings sieht auch dieser eine entsprechende Wertbestimmung unter B. in der Ziffer 13 vor (13.2.2).
23III.
24Eine Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen – werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Rheine vom 05.05.2014 und 09.07.2014 – 4 BV 2/14 – abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.275,36 € festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.
1
G r ü n d e
2A.
3Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin, bei der in den hier maßgeblichen Bereichen für die Stammkräfte die 39,5-Stunden-Woche gilt, die Zustimmung zur Einstellung von insgesamt 14 vollzeitbeschäftigten Leiharbeitnehmern für den Zeitraum vom 06.01. bis 28.02.2014 beantragt und die Feststellung begehrt, dass die Maßnahmen aus dringenden Gründen erforderlich waren. Das Verfahren hat sich später durch Zeitablauf erledigt.
4Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 05.05.2014 den Gegenstandswert auf 15.172,50 € und später dann auf die Beschwerde der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 09.07.2014 auf 7.965,22 € festgesetzt.
5Mit ihrer Anschlussbeschwerde begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, den Gegenstandswert auf mindestens 20.026,25 € festzusetzen.
6B.
7Die gemäß § 33 RVG zulässige (Anschluss-)Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
8I. Dabei ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm (08.08.2014 – 13 Ta 332/14; 21.02.2014 – 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) unverändert die dreifache Monatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen ist. Wesentlich dafür ist die Erwägung, dass ein Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG von seiner Tragweite her vergleichbar ist mit einer Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
9II. Vorliegend handelt es sich nach dem maßgeblichen Antrag der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren aber nicht um eine unbefristete, sondern um eine auf insgesamt acht Wochen vom 06.01. bis zum 28.02.2014 begrenzte Einstellung von insgesamt 14 Leiharbeitnehmern. Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern (z.B. 21.02.2014 – 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 30.11.2009 – 10 Ta 601/09; 19.10.2006 – 13 Ta 550/06) nicht der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgelegte Höchstbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich. Vielmehr war wegen der zeitlich eingeschränkten Maßnahme von nicht einmal zwei Monaten und der damit verbundenen geringeren Bedeutung der Angelegenheit im Ausgangspunkt von der Bruttovergütung eines Leiharbeitnehmers für einen Monat auszugehen.
10Bei der Bemessung der Höhe des monatlichen Entgelts hat die Kammer, anknüpfend an die Ausgangsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 AÜG, die regelmäßige Arbeitszeit einer bei der Arbeitgeberin tätigen Stammkraft zugrunde gelegt, also 39,5 Stunden pro Woche (vgl. Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vom 18.06.2014 und Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.08.2014, jeweils Seite 2). Daraus errechnen sich 171,17 Monatsstunden (39,5 Stunden x 13 Wochen : drei Monate).
11Dementsprechend ergibt sich bei einem Stundensatz vom 8,50 € ein Monatsentgelt in Höhe von 1.454,95 €. Dieser Betrag ist für den Zustimmungsersetzungsantrag, bezogen auf den ersten Leiharbeitnehmer, in Ansatz zu bringen.
12III. Für den weiterhin auf der Basis des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sind 50 % des Wertes gemäß B. II der Gründe anzusetzen, also weitere 727,48 €.
13Danach errechnet sich für den ersten Leiharbeitnehmer ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.182,43 €.
14IV. Weil alle 13 weiteren zeitlich begrenzten Einstellungen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm (z.B. 15.12.2005 – 13 TaBV 156/05; 21.02.2014 – 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen (weiteren) Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Insoweit sind für die personellen Einzelmaßnahmen 2 bis 20 jeweils 25 % des Ausgangswertes zu berücksichtigen (vgl. auch Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.7 des aktuellen Streitwertkatalogs, NZA 2014, 745, 748). So ergibt sich hier ein weiterer Betrag in Höhe von 7.092,93 € (545,61 € x 13).
15Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 25,-- € wegen des teilweisen Unterliegens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der Anschlussbeschwerde beruht auf § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.12.2013 – 3 BV 12/13 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.800,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G r ü n d e:
2I.
3Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung von drei Leiharbeitskräften ab 17.06.2013 bis 30.09.2013 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Erledigungserklärung wegen Zeitablaufs durch Beschluss eingestellt worden.
4Insgesamt hat die Arbeitgeberin entsprechende Anträge beim Arbeitsgericht Iserlohn in drei getrennten Verfahren (3 BV 10/13, 3 BV 12/13 und 3 BV 16/13) rechtshängig gemacht.
5Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.12.2013 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.400,00 € festgesetzt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass alle drei Verfahren als Masseverfahren einheitlich betrachtet werden müssten und deshalb in Anwendung der Rechtsprechung des LAG Hamm für die personellen Maßnahmen entsprechende Abschläge vorzunehmen seien.
6Gegen den am 12.12.2013 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 20./23.12.2013 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 27.12.2013 nicht abgeholfen hat.
7Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates sind der Auffassung, bei der Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes müsse jedes von der Arbeitgeberseite betriebenes Verfahren einzeln betrachtet werden.
8Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
9II.
10Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist begründet.
11Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 10.800,00 € festzusetzen.
121.
13Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
14a)
151. § 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435).
16Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 24 GKG zurückgegriffen (LAG Hamm, 18.04.1985 - 8 TaBV 41/85 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 22.02.1989 - 8 TaBV 146/88 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12). Dieser Rechtsprechung sind auch die des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung gefolgt (LAG Hamm, 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435). Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Aus dieser Sicht muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 2 GKG gebildet werden. An dieser Rechtsauffassung der zuständigen Beschwerdekammern des LAG Hamm wird festgehalten.
17Neben einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG muss auch der nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich bewertet werden. Dieser Antrag legitimiert nämlich die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
18Wenn alle - im Verfahren - streitgegenständlich gewesenen Einstellungen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm (z. B. Beschl. v. 10.01.2005 - 13 TaBV 100/04; Beschl. v. 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04; Beschl.v. 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei sind für die personellen Einzelmaßnahmen 2 - 20 jeweils 25% des Ausgangswertes zu berücksichtigen.
19b)
20Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 10.800,00 Euro festzusetzen war, wie der Vertreter des Betriebsrates zutreffend berechnet hat (Schriftsatz vom 03.12.2013, Bl. 113 d.A.).
21Wegen der personellen Maßnahme - auch der ersten im Verfahren - war der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG nicht voll ausschöpfbar, da es sich um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelte; aus diesem Grunde waren für die erste Maßnahme zwei Bruttogehälter anzusetzen.
22Der Streitwert war verfahrensbezogen zu bestimmen, da allein die Antragstellung für den Wert des jeweils formulierten Antrages/der jeweils formulierten Anträge maßgeblich ist. Entschließt sich die Arbeitgeberseite demnach, Verfahren nach § 99 BetrVG auch bei ggfls. einheitlichen personellen Maßnahmen getrennt zu betreiben - wofür es gute Gründe geben mag - so muss jedes Verfahren eben für sich betrachtet werden.
23Auf die vom Verfahrensbevollmächtigten aufgeworfenen Fragen zum Streitwertkatalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit kam es nicht an.
24III.
25Eine Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 13.02.2014 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 13.02.2014 ist zulässig, aber nicht begründet.
3Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Beschlussverfahren 3 BV 294/13 auf insgesamt 9.375,00 € festgesetzt. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich aus dem Anhörungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 04.01.2014. Die Streitwertfestsetzung auf 9.375,00 € ist nicht zu beanstanden.
4Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Streitwertfestsetzung seitens des Arbeitsgerichts von Ziffer 13.7 des sogenannten Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 abweicht. Sie meint, es müsse berücksichtigt werden, dass beim Arbeitsgericht Köln weitere Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nach § 99 BetrVG anhängig waren oder sind, die personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hätten, welche auf derselben unternehmerischen Entscheidung beruhten, wie auch die im vorliegenden Beschlussverfahren erfassten Fälle. Es müsse dementsprechend – nach Maßgabe von Ziffer 13.7 des Streitwertkataloges – ein „Mengenrabatt“ vorgenommen werden.
5Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden:
6Dass das Arbeitsgericht sich im vorliegenden Fall bei der Streitwertfestsetzung nicht am sogenannten Streitwertkatalog orientiert hat, sondern der herrschenden Bezirksrechtsprechung des LAG Köln gefolgt ist, kann nicht zur Aufhebung des Streitwertbeschlusses führen. Der Streitwertkatalog versteht sich selbst nur „als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland“, besitzt jedoch anerkanntermaßen keinerlei Rechtsverbindlichkeit. Da die Einzelvorschläge des Streitwertkataloges dort nicht dogmatisch begründet werden und überdies vielfach Kompromisscharakter besitzen, ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihnen nicht möglich.
7Der Annahme, in die Streitwertfestsetzung für das vorliegende arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren müssten auch die Streitgegenstände anderer selbständiger arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren mit einbezogen werden, kann nicht gefolgt werden. Bei den im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Das wichtigste Kriterium für die Bemessung des Streitwerts einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist die Bedeutung des Streitgegenstands für den oder die antragstellende Beteiligte. Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers A hat aber für sich betrachtet regelmäßig keine andere Bedeutung für die Antragstellerin, als die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers B, des Arbeitnehmers C usw. Mit dem Hauptkriterium der Bedeutung der Angelegenheit kann eine unterschiedliche Streitwertbemessung der Einzelfälle somit von vornherein nicht gerechtfertigt werden.
8In die Wertbemessung bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten fließen aber neben dem Hauptkriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ergänzend noch weitere Kriterien ein wie die rechtliche Schwierigkeit und die tatsächliche Komplexität des Streitgegenstandes und den dadurch hervorgerufenen Arbeitsaufwand für die Beteiligten, ihre Anwälte und das Gericht. Nur aufgrund dieser Hilfskriterien der Streitwertbemessung lässt sich innerhalb ein und desselben einheitlichen Gerichtsverfahrens ein sogenannter Mengenrabatt rechtfertigen. Ergibt nämlich eine erste Überprüfung des Sach- und Streitstandes, dass die in einem einheitlichen Gerichtsverfahren zusammengefassten Einzelfälle tatsächlich und rechtlich keine individuellen Besonderheiten aufweisen, so kann im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die rechtliche und tatsächliche Beurteilung einheitlich erfolgen, sofern sich keine nachträglichen Änderungen ergeben. Nur dies rechtfertigt die Annahme, dass der Streitwert eines solchen Gerichtsverfahrens, in dem mehrere identische Einzelfälle zusammengefasst behandelt werden, zwar höher ausfällt als wenn nur ein einziger Einzelfall Streitgegenstand wäre, aber nicht so hoch wie das entsprechende Vielfache des isoliert bewerteten Einzelfalls.
9Genauso ist das Arbeitsgericht bei der Bewertung des vorliegenden Beschlussverfahrens korrekterweise vorgegangen.
10Dabei ist in dogmatischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung des Streitwertes in einen Ausgangswert (hier 7.500,00 €) und Zuschläge für die weiteren Einzelfälle (hier 1.875,00 €) nur eine quasi virtuelle Berechnungsmodalität darstellt, aber nichts damit zu tun hat, dass etwa der Streitgegenstand der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers G einen anderen, höheren Streitwert hätte als der Streitgegenstand der Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers E . Die Annahme, der Einzelfall G ließe sich– wesentlich (7.500,00 € zu 1.875,00 €) – anders und höher bewerten als der Einzelfall E , ist dogmatisch nicht begründbar.
11Schon deshalb verbietet es sich, in die Streitwertbetrachtung vermeintlich oder wirklich gleichgelagerte andere Fälle mit einzubeziehen, die in anderen selbständigen Gerichtsverfahren Streitgegenstand sind. Werden nämlich die Einzelfälle in getrennten Einzelverfahren behandelt, so individualisiert sich auch die Streitwertfestsetzung auf den Fall eines bestimmten Arbeitnehmers. Würde z. B. der Einzelfall des in einem Einzelverfahren behandelten Arbeitnehmers A im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführerin als „Ausgangsfall“ definiert, so käme dem Fall des Arbeitnehmers A ein wesentlich höherer Streitwert zu als den Einzelfällen aller anderen Arbeitnehmer.
12Die das einzelne selbständige Gerichtsverfahren übergreifende Zusammenfassung verschiedener selbständig ablaufender Verfahren zum Zwecke einer einheitlichen Streitwertfestsetzung widerspricht aber auch Sinn und Zweck der sogenannten Mengenrabatt-Rechtsprechung, wie gerade die vorliegende Konstellation sinnfällig verdeutlicht: Macht der Antragsteller verschiedene wirklich oder vermeintlich gleichgelagerte Fälle in mehreren Einzelverfahren gerichtsanhängig, so hat dies regelmäßig zur Folge, dass unterschiedliche Kammern des Gerichts mit den Einzelfällen befasst werden. Jede Kammer muss dann für sich aufs Neue den bei ihr anhängigen Einzelfall prüfen und beurteilen. Eine Arbeitsersparnis für das Gericht, die eine Verminderung des Streitwerts eventuell mit rechtfertigen könnte, wäre nicht gegeben.
13Auf Seiten der Beteiligten könnten diese z. B. beschließen, sich in einzelnen Fällen selbst zu vertreten, in anderen Fällen einen Anwalt als Prozessbevollmächtigten heranzuziehen. In verschiedenen selbständigen Verfahren könnten auch verschiede Anwälte für die einzelnen Beteiligten tätig werden. Auch dies verdeutlicht, dass die unterschiedliche Bewertung selbständiger Einzelverfahren unter dem Gesichtspunkt des Mengenrabattes nahezu willkürlich erscheinen müsste.
14Hinzu kommt, dass die Auffassung, die eine die Einzelverfahren übergreifende Streitwertfestsetzung für richtig hält, auch keine rechtssichere Handhabung gewährleistet; denn wie z. B. der Nicht-Abhilfe-Beschluss der10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in dem Verfahren 7 Ta 60/14 zeigt, ist überhaupt nicht zu gewährleisten, dass jede mit einem Einzelfall befasste Kammer einen vollständigen Gesamtüberblick über alle denkbaren, nach Meinung der Beschwerdeführerin „zusammengehörenden“ Einzelfälle besitzt. Zudem bleibt unklar, auf welchen Gesamtzeitraum für die Zusammenfassung selbständiger Einzelverfahren abzustellen wäre.
15Ebenso wenig taugt das Kriterium der „einheitlichen Unternehmerentscheidung“ dazu, eine rechtssichere Klammer für alle „streitwertmäßig zusammengehörenden“ Einzelverfahren zu bilden. Auch dies verdeutlicht wiederum der vorliegende Fall; denn die Beschwerdeführerin sieht die Einheitlichkeit darin, dass die jeweiligen nach § 99 BetrVG zum Streitgegenstand zu machenden Einzelfälle auf einer einheitlichen Stellenausschreibung beruhten. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdegegners besteht die unternehmerische Entscheidung, die einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG wegen der Einstellung von Arbeitnehmern zugrundeliegt, jedoch nicht in der Entscheidung, eine Stelle auszuschreiben, sondern in der Entscheidung, einen bestimmten Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf eine bestimmte Stelle einzustellen.
16Aus den genannten Gründen war der Beschwerde nicht zu folgen, sondern an der herrschenden Bezirksrechtsprechung des LAG Köln festzuhalten. Auf die in dem den Beteiligten bekannten Nicht-Abhilfe-Beschluss der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 10 BV 235/13 = 7 Ta 60/14 zitierten Fundstellen der Bezirksrechtsprechung wird ergänzend Bezug genommen.
17Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2014 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2014 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Beschlussverfahren 10 BV 235/13 auf insgesamt 13.500,- € festgesetzt. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich aus dem Beschluss selbst. Die Streitwertfestsetzung auf 13.500,00 € ist nicht zu beanstanden.
3Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Streitwertfestsetzung seitens des Arbeitsgerichts von Ziffer 13.7 des sogenannten Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 abweicht. Sie meint, es müsse berücksichtigt werden, dass beim Arbeitsgericht Köln weitere Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nach § 99 BetrVG anhängig waren oder sind, die personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hätten, welche auf derselben unternehmerischen Entscheidung beruhten, wie auch die im vorliegenden Beschlussverfahren erfassten Fälle. Es müsse dementsprechend – nach Maßgabe von Ziffer 13.7 des Streitwertkataloges – ein „Mengenrabatt“ vorgenommen werden.
4Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden:
5Dass das Arbeitsgericht sich im vorliegenden Fall bei der Streitwertfestsetzung nicht am sogenannten Streitwertkatalog orientiert hat, sondern der herrschenden Bezirksrechtsprechung des LAG Köln gefolgt ist, kann nicht zur Aufhebung des Streitwertbeschlusses führen. Der Streitwertkatalog versteht sich selbst nur „als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland“, besitzt jedoch anerkanntermaßen keinerlei Rechtsverbindlichkeit. Da die Einzelvorschläge des Streitwertkataloges dort nicht dogmatisch begründet werden und überdies vielfach Kompromisscharakter besitzen, ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihnen nicht möglich.
6Der Annahme, bei der Streitwertfestsetzung für das vorliegende gerichtliche Beschlussverfahren müssten auch die Streitgegenstände anderer selbständiger arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren mit einbezogen werden, kann nicht gefolgt werden. Bei den im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Das wichtigste Kriterium für die Bemessung des Streitwerts einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist die Bedeutung des Streitgegenstands für den oder die antragstellende Beteiligte. Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers A hat aber für sich betrachtet regelmäßig keine andere Bedeutung für die Antragstellerin, als die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers B, des Arbeitnehmers C usw. Mit dem Hauptkriterium der Bedeutung der Angelegenheit kann eine unterschiedliche Streitwertbemessung der Einzelfälle somit von vornherein nicht gerechtfertigt werden.
7In die Wertbemessung bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten fließen aber neben dem Hauptkriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ergänzend noch weitere Kriterien ein wie die rechtliche Schwierigkeit und die tatsächliche Komplexität des Streitgegenstandes und der dadurch hervorgerufene Arbeitsaufwand für die Beteiligten, ihre Anwälte und das Gericht. Nur aufgrund dieser Hilfskriterien der Streitwertbemessung lässt sich innerhalb ein und desselben einheitlichen Gerichtsverfahrens ein sogenannter Mengenrabatt rechtfertigen. Ergibt nämlich eine erste Überprüfung des Sach- und Streitstandes, dass die in einem einheitlichen Gerichtsverfahren zusammengefassten Einzelfälle tatsächlich und rechtlich keine individuellen Besonderheiten aufweisen, so kann im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die rechtliche und tatsächliche Beurteilung einheitlich erfolgen, sofern sich keine nachträglichen Änderungen ergeben. Nur dies rechtfertigt die Annahme, dass der Streitwert eines solchen Gerichtsverfahrens, in dem mehrere identische Einzelfälle zusammengefasst behandelt werden, zwar höher ausfällt als wenn nur ein einziger Einzelfall Streitgegenstand wäre, aber nicht so hoch wie das entsprechende Vielfache des isoliert bewerteten Einzelfalls.
8Genauso ist das Arbeitsgericht bei der Bewertung des vorliegenden Beschlussverfahrens korrekterweise vorgegangen.
9Dabei ist in dogmatischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung des Streitwertes in einen Ausgangswert (hier 7.500,00 €) und Zuschläge für die weiteren Einzelfälle (hier 1.500,00 €) nur eine quasi virtuelle Berechnungsmodalität darstellt, aber nichts damit zu tun hat, dass etwa der Streitgegenstand der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers Rustarnov einen anderen, höheren Streitwert hätte als der Streitgegenstand der Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers Arici usw.. Die Annahme, der Einzelfall Rustarnov ließe sich– wesentlich (7.500,00 € zu 1.500,00 €) – anders und höher bewerten als der Einzelfall Arici, ist dogmatisch nicht begründbar.
10Schon deshalb verbietet es sich, in die Streitwertbetrachtung vermeintlich oder wirklich gleichgelagerte andere Fälle mit einzubeziehen, die in anderen selbständigen Gerichtsverfahren Streitgegenstand sind. Werden nämlich die Einzelfälle in getrennten Einzelverfahren behandelt, so individualisiert sich auch die Streitwertfestsetzung auf den Fall eines bestimmten Arbeitnehmers. Würde z. B. der Einzelfall des in einem Einzelverfahren behandelten Arbeitnehmers A im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführerin als „Ausgangsfall“ definiert, so käme dem Fall des Arbeitnehmers A ein wesentlich höherer Streitwert zu als den Einzelfällen aller anderen Arbeitnehmer.
11Die das einzelne selbständige Gerichtsverfahren übergreifende Zusammenfassung verschiedener selbständig ablaufender Verfahren zum Zwecke einer einheitlichen Streitwertfestsetzung widerspricht aber auch Sinn und Zweck der sogenannten Mengenrabatt-Rechtsprechung, wie gerade die vorliegende Konstellation sinnfällig verdeutlicht: Macht der Antragsteller verschiedene wirklich oder vermeintlich gleichgelagerte Fälle in mehreren Einzelverfahren gerichtsanhängig, so hat dies regelmäßig zur Folge, dass unterschiedliche Kammern des Gerichts mit den Einzelfällen befasst werden. Jede Kammer muss dann für sich aufs Neue den bei ihr anhängigen Einzelfall prüfen und beurteilen. Eine Arbeitsersparnis für das Gericht, die eine Verminderung des Streitwerts eventuell mit rechtfertigen könnte, wäre nicht gegeben.
12Auf Seiten der Beteiligten könnten diese z. B. beschließen, sich in einzelnen Fällen selbst zu vertreten, in anderen Fällen einen Anwalt als Prozessbevollmächtigten heranzuziehen. In verschiedenen selbständigen Verfahren könnten auch verschiede Anwälte für die einzelnen Beteiligten tätig werden. Auch dies verdeutlicht, dass die unterschiedliche Bewertung selbständiger Einzelverfahren unter dem Gesichtspunkt des Mengenrabattes nahezu willkürlich erscheinen müsste.
13Hinzu kommt, dass die Auffassung, die eine die Einzelverfahren übergreifende Streitwertfestsetzung für richtig hält, auch keine rechtssichere Handhabung gewährleistet; denn wie z. B. der Nicht-Abhilfe-Beschluss der10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln im vorliegenden Verfahren zeigt, ist überhaupt nicht zu gewährleisten, dass jede mit einem Einzelfall befasste Kammer einen vollständigen Gesamtüberblick über alle denkbaren, nach Meinung der Beschwerdeführerin „zusammengehörenden“ Einzelfälle besitzt. Zudem bleibt unklar, auf welchen Gesamtzeitraum für die Zusammenfassung selbständiger Einzelverfahren abzustellen wäre.
14Ebenso wenig taugt das Kriterium der „einheitlichen Unternehmerentscheidung“ dazu, eine rechtssichere Klammer für alle „streitwertmäßig zusammengehörenden“ Einzelverfahren zu bilden. Auch dies verdeutlicht wiederum der vorliegende Fall; denn die Beschwerdeführerin sieht die Einheitlichkeit darin, dass die jeweiligen nach § 99 BetrVG zum Streitgegenstand zu machenden Einzelfälle auf einer einheitlichen Stellenausschreibung beruhten. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdegegners besteht die unternehmerische Entscheidung, die einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG wegen der Einstellung von Arbeitnehmern zugrundeliegt, jedoch nicht in der Entscheidung, eine Stelle auszuschreiben, sondern in der Entscheidung, einen bestimmten Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf eine bestimmte Stelle einzustellen.
15Aus den genannten Gründen war der Beschwerde nicht zu folgen, sondern an der herrschenden Bezirksrechtsprechung des LAG Köln festzuhalten. Auf die in dem Nicht-Abhilfe-Beschluss der 10. Kammer des Arbeitsgerichts zitierten Fundstellen der Bezirksrechtsprechung wird ergänzend Bezug genommen.
16Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen – werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Rheine vom 05.05.2014 und 09.07.2014 – 4 BV 2/14 – abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.275,36 € festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.
1
G r ü n d e
2A.
3Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin, bei der in den hier maßgeblichen Bereichen für die Stammkräfte die 39,5-Stunden-Woche gilt, die Zustimmung zur Einstellung von insgesamt 14 vollzeitbeschäftigten Leiharbeitnehmern für den Zeitraum vom 06.01. bis 28.02.2014 beantragt und die Feststellung begehrt, dass die Maßnahmen aus dringenden Gründen erforderlich waren. Das Verfahren hat sich später durch Zeitablauf erledigt.
4Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 05.05.2014 den Gegenstandswert auf 15.172,50 € und später dann auf die Beschwerde der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 09.07.2014 auf 7.965,22 € festgesetzt.
5Mit ihrer Anschlussbeschwerde begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, den Gegenstandswert auf mindestens 20.026,25 € festzusetzen.
6B.
7Die gemäß § 33 RVG zulässige (Anschluss-)Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
8I. Dabei ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des LAG Hamm (08.08.2014 – 13 Ta 332/14; 21.02.2014 – 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) unverändert die dreifache Monatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen ist. Wesentlich dafür ist die Erwägung, dass ein Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG von seiner Tragweite her vergleichbar ist mit einer Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
9II. Vorliegend handelt es sich nach dem maßgeblichen Antrag der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren aber nicht um eine unbefristete, sondern um eine auf insgesamt acht Wochen vom 06.01. bis zum 28.02.2014 begrenzte Einstellung von insgesamt 14 Leiharbeitnehmern. Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern (z.B. 21.02.2014 – 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 30.11.2009 – 10 Ta 601/09; 19.10.2006 – 13 Ta 550/06) nicht der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG festgelegte Höchstbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich. Vielmehr war wegen der zeitlich eingeschränkten Maßnahme von nicht einmal zwei Monaten und der damit verbundenen geringeren Bedeutung der Angelegenheit im Ausgangspunkt von der Bruttovergütung eines Leiharbeitnehmers für einen Monat auszugehen.
10Bei der Bemessung der Höhe des monatlichen Entgelts hat die Kammer, anknüpfend an die Ausgangsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 AÜG, die regelmäßige Arbeitszeit einer bei der Arbeitgeberin tätigen Stammkraft zugrunde gelegt, also 39,5 Stunden pro Woche (vgl. Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vom 18.06.2014 und Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.08.2014, jeweils Seite 2). Daraus errechnen sich 171,17 Monatsstunden (39,5 Stunden x 13 Wochen : drei Monate).
11Dementsprechend ergibt sich bei einem Stundensatz vom 8,50 € ein Monatsentgelt in Höhe von 1.454,95 €. Dieser Betrag ist für den Zustimmungsersetzungsantrag, bezogen auf den ersten Leiharbeitnehmer, in Ansatz zu bringen.
12III. Für den weiterhin auf der Basis des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sind 50 % des Wertes gemäß B. II der Gründe anzusetzen, also weitere 727,48 €.
13Danach errechnet sich für den ersten Leiharbeitnehmer ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.182,43 €.
14IV. Weil alle 13 weiteren zeitlich begrenzten Einstellungen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm (z.B. 15.12.2005 – 13 TaBV 156/05; 21.02.2014 – 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen (weiteren) Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Insoweit sind für die personellen Einzelmaßnahmen 2 bis 20 jeweils 25 % des Ausgangswertes zu berücksichtigen (vgl. auch Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.7 des aktuellen Streitwertkatalogs, NZA 2014, 745, 748). So ergibt sich hier ein weiterer Betrag in Höhe von 7.092,93 € (545,61 € x 13).
15Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 25,-- € wegen des teilweisen Unterliegens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der Anschlussbeschwerde beruht auf § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG).
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.