Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2014 - 13 Ta 645/13

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2014:0304.13TA645.13.00
04.03.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 17.12.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2013 - 11 Ca 3298/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.574,05 €.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 62 Zwangsvollstreckung


(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf se

Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs


Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkund

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Aug. 2013 - 5 W 79/13

bei uns veröffentlicht am 13.08.2013

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3.7.2013 – 15 O 196/12 – aufgehoben. Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 24.5.2013 nach § 888 ZPO wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2012 - 1 Ta 2/12 - aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Sept. 2011 - 3 AZB 35/11

bei uns veröffentlicht am 09.09.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011 - 13 Ta 203/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsche

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(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011 - 13 Ta 203/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

2

Im Rahmen eines zuvor beim Arbeitsgericht Essen geführten Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 4. August 2010 einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 30. April 2010 auch folgende Regelungen zu einem von der Beklagten zu erteilenden Zeugnis enthält:

        

„Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 04.05.2010 ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird.“

3

Der Kläger/Vollstreckungsgläubiger (im Folgenden: Kläger) übermittelte der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Beklagte) einen Zeugnisentwurf. Darauf erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis, das ua. in der Tätigkeitsbeschreibung sowie in der Bewertung von Leistung und Verhalten von dem Entwurf des Klägers abweicht.

4

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2011 hat der Kläger beantragt, gegen die Beklagte zur Erzwingung der im Vergleich niedergelegten Verpflichtung auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

5

Die Beklagte hat die Zurückweisung des Antrags begehrt, da der Inhalt des verlangten Zeugnisses nicht der Wahrheit entspreche.

6

Mit Beschluss vom 16. März 2011 hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld iHv. 500,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen der Beklagten am 23. März 2011 zugestellten Beschluss hat sie am 4. April 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Landesarbeitsgericht hat sie im Tenor seines Beschlusses ohne Einschränkung zugelassen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2011 ist dem Kläger am 20. Juni 2011 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde nebst Begründung ist am 19. Juli 2011 und damit rechtzeitig iSv. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 575 ZPO.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Vollstreckungstitel mangelt es - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht an einer ausreichenden Bestimmtheit und damit einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Ob die Beklagte als Vollstreckungsschuldnerin den Vergleich bereits ausreichend erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) hat, kann der Senat nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).

10

a) Zu Recht hat der Kläger einen Antrag gem. § 888 ZPO gestellt. Bei Nichterteilung des Zeugnisses, wie im Prozessvergleich vereinbart, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der die Beklagte, wenn sie sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO).

11

b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der gerichtliche Vergleich vom 4. August 2010 im Rechtsstreit - 6 Ca 1532/10 - beim Arbeitsgericht Essen stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) dar. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kläger als Vollstreckungsgläubiger erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

12

c) Der Prozessvergleich vom 4. August 2010 ist für die Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt.

13

aa) Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Prozessvergleich vom 4. August 2010. Dieser ist ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGH 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 - FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat(vgl. Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 794 Rn. 14). Ob und ggf. in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (Stein/Jonas/Münzberg vor § 704 Rn. 26 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. BGH 26. April 1978 - VIII ZR 236/76 - zu I 1 b aa der Gründe, BGHZ 71, 243). Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (BGH 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - zu 1 der Gründe, NJW 1993, 1995; Stein/Jonas/Münzberg § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195).

14

Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde (vgl. BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B II 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7).

15

bb) Ausgehend hiervon enthält der Vergleich vom 4. August 2010 einen vollstreckbaren Inhalt. Dies ergibt eine Auslegung des protokollierten Prozessvergleichs nach den vorgenannten Grundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelung zum Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 109 GewO.

16

(1) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 320; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86). Ein Zeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Deshalb hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - aaO; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112). Vom Arbeitgeber wird dabei verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 97, 57). Daraus ergeben sich die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.

17

Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 320). Das Gebot der Zeugnisklarheit ist nach § 109 Abs. 2 GewO in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung gesetzlich normiert. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet (BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 130).

18

In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (so schon BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - zu II der Gründe, AP BGB § 630 Nr. 6). Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere (BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe, EzA BGB § 630 Nr. 16). Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 19, BAGE 127, 232).

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(2) In dem Prozessvergleich vom 4. August 2010 haben die Parteien zunächst die Verpflichtung der Beklagten festgelegt, dem Kläger ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der Beschäftigung des Klägers seit dem Jahr 1987 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2010 zu erteilen. Damit haben die Parteien festgelegt, auf welchen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses sich das Zeugnis zu beziehen hat. Insoweit haben die Parteien vereinbart, dass dieser Zeitraum auch die von 1987 bis 1990 dauernde Berufsausbildung zu umfassen hat. Durch die Formulierung „qualifiziertes Zeugnis“ stellen die Parteien erkennbar den Bezug zur gesetzlichen Regelung in § 109 GewO her. Die zusätzliche Einfügung des Wortes „pflichtgemäß“ ist ebenfalls als Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des § 109 GewO zu verstehen. Mit der Wendung „entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf“ haben die Parteien jedoch eine wesentliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zum Zeugnisanspruch nach § 109 GewO vereinbart. Die Parteien haben damit die Formulierungshoheit der Beklagten als vormaliger Arbeitgeberin maßgeblich eingeschränkt, indem sie die Formulierungshoheit auf den Kläger übertragen haben. Es liegt damit beim Kläger darüber zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will. Allerdings muss auch die vom Kläger vorzuschlagende Formulierung des Zeugnisses die Grenze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit berücksichtigen (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 20 ff., BAGE 127, 232), wie es die Parteien im Vergleich auch vereinbart haben.

20

Weiter sind die Parteien in dem Prozessvergleich übereingekommen, dass der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Überlassung des Entwurfs zwei Wochen verbleiben sollten, um den Entwurf des Klägers auf Briefpapier der Beklagten unter dem Ausstellungsdatum des 4. Mai 2010 auszufertigen und vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet an den Kläger als ordnungsgemäßes Zeugnis zurückzureichen. Damit haben die Parteien zunächst eine Zeitdauer für die Umsetzung des Entwurfs und Ausfertigung des Zeugnisses unter dem vereinbarten Ausstellungsdatum geregelt und die Pflicht zur Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Geschäftsführer ausdrücklich aufgenommen. Die Formulierungen „als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht“ stellt auch klar, dass das dann erstellte Zeugnis in optisch einwandfreier Form dem Kläger zu überlassen ist.

21

Mit diesen Regelungen verpflichtet der Prozessvergleich die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht, seinen Vorschlag ungeprüft und ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr ist die Beklagte gehalten, ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“ zu erteilen und das Zeugnis „entsprechend einem der Beklagten vom Kläger vorzulegenden Entwurf“ auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 4. Mai 2010 auszufertigen. Dies schließt eine einschränkungslose Verpflichtung zur ungeprüften und unabänderlichen Übernahme des Entwurfs aus. Die Beklagte kann vielmehr prüfen, ob der vorgelegte Entwurf einem „pflichtgemäßen“ qualifizierten Zeugnis, dh. einem unter Beachtung der in § 109 GewO bestimmten Grundsätze erstellten Zeugnis, entspricht. Die Verpflichtung zur Erstellung eines dem Entwurf „entsprechenden“ Zeugnisses ermöglicht es der Beklagten, den Entwurf ggf. an die Vorgaben des § 109 GewO anzupassen.

22

d) Der Senat kann nicht nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Text des Zeugnisentwurfs des Klägers noch denjenigen des von der Beklagten bislang erteilten Zeugnisses festgestellt. Diese Unterlagen wurden zwar ausweislich des Eingangsstempels wohl mit dem Zwangsgeldantrag vom 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingereicht. Sie befinden sich jedoch nicht (mehr) bei den Akten. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

23

e) Im Rahmen der neuen Entscheidung wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob der Kläger der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorgelegt hat und ob die Beklagte ein diesem Entwurf entsprechendes pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis erteilt hat. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären, ob das von der Beklagten erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf „entspricht“. Dies erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen worden ist. So ist die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet, Grammatik-, Rechtschreib- oder Zeichensetzungsfehler zu übernehmen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann auch nicht dazu führen, dass die Beklagte ein Zeugnis erteilen muss, das gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Bis zu dieser Grenze ist die Beklagte aber im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO anzuhalten, ein dem Entwurf des Klägers entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Allerdings ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet, die im Vergleich offengelassene Frage des Zeugnisinhaltes abschließend zu klären. Ob das vom Kläger begehrte Zeugnis dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht, kann im Vollstreckungsverfahren nicht geklärt werden. Sind Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht und gelangt das Beschwerdegericht zur Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem erteilten Zeugnis den titulierten Anspruch erfüllt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Dem Kläger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen.

24

III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben.

        

Gräfl 

        

Zwanziger

        

Spinner

        

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2012 - 1 Ta 2/12 - aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2012 - 28 Ca 314/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer in einem gerichtlich festgestellten Vergleich vereinbarten Handlung.

2

Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger/Gläubiger (im Folgenden: Kläger) gegen die Beklagte/Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ua. die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 5. Oktober 2010 geltend gemacht. Zur Erledigung des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen am 23. November 2010 gerichtlich festgestellten Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2011 beendet wurde. Neben weiteren Regelungen enthält der Vergleich folgende Bestimmung:

        

„IX. Direktversicherung

        

Der Kläger ist berechtigt, die für ihn bei der Versicherung A abgeschlossene Direktversicherung mit der Versicherungsnummer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Die Beklagte wird auf erstes Anfordern alle hierfür erforderlichen Erklärungen abgeben.“

3

Am 17. Dezember 2010 erteilte das Arbeitsgericht dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des von Amts wegen zugestellten Beschlusses vom 23. November 2010. Mit Schreiben vom 22. November 2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine von der Versicherungsgesellschaft A vorformulierte Erklärung abzugeben, die eine Auszahlung der Rückvergütung der Versicherung zum 1. Dezember 2011 vorsah. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

4

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 hat der Kläger beim Arbeitsgericht sinngemäß beantragt,

        

gegen die Beklagte ein angemessenes Zwangsgeld von 1.000,00 Euro festzusetzen und der Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung durch Erfüllung der Nr. IX des Vergleichs vom 23. November 2010 abzuwenden,

        

hilfsweise,

        

die Beklagte soll verpflichtet werden, das Formular Anlage AG 1 unter Korrektur des Datums auf den 31. Dezember 2011 ausgefüllt und unterschrieben zurückzureichen.

5

Die Beklagte hat beantragt, den Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Zwangsvollstreckungsantrag sei nicht bestimmt genug und auch der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegende Vergleich sei nicht hinreichend bestimmt.

6

Das Arbeitsgericht hat den Zwangsgeldantrag des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2012 zurückgewiesen. Mit am 10. Februar 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,

        

gegen die Beklagte ein angemessenes Zwangsgeld iHv. 1.000,00 Euro festzusetzen und der Beklagten nachzulassen, diese Vollstreckung durch Erfüllung der Nr. IX des Vergleichs vom 23. November 2010 abzuwenden,

        

hilfsweise

        

die Vollstreckung durch Abgabe folgender Erklärung abzuwenden:

        

„Herr E ist aus unserem Unternehmen mit dem 31.12.2011 ausgeschieden. Er ist berechtigt, die für ihn bei der Versicherung ‚A’ abgeschlossene Direktversicherung mit der VS-Nr. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum 31.12.2011 erfolgt ist, zu übernehmen. Wir geben hiermit alle dafür ggf. notwendigen Erklärungen ab und stimmen der Übernahme der Direktversicherung durch Herrn E zu.“

7

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2012 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 der sofortigen Beschwerde stattgegeben, gegen die Beklagte einen Zwangsgeldbeschluss „zur Durchsetzung ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlich mit Beschluss vom 23. November 2010 festgestellten Vergleich, nämlich auf erstes Anfordern alle für die Übernahme der Direktversicherung bei der A mit der Versicherungsnummer durch den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben“, erlassen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Beschluss vom 7. März 2012 hat das Landesarbeitsgericht seinen Beschluss vom 28. Februar 2012 um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt und sowohl den Ausgangsbeschluss als auch den Ergänzungsbeschluss den Parteien zugestellt.

9

Mit der am 23. März 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses.

10

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Zwangsgeldbeschluss zu Unrecht erlassen. Dies führt zur Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

11

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Landesarbeitsgericht hat sie im Tenor seines Beschlusses zugelassen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2012 ist mit am 23. März 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz angefochten und zugleich - und damit rechtzeitig iSv. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO - begründet worden.

12

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Zwangsgeldbeschluss ist zu Unrecht ergangen. Zwar liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der Vollstreckungstitel ist jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Für eine hinreichende Bestimmtheit des Vergleichs ist es zwar ausreichend, dass der geschuldete Erfolg im Vollstreckungstitel festgeschrieben ist ohne die zur Herbeiführung des Erfolges erforderlichen Handlungen oder Erklärungen im Einzelnen zu bezeichnen. Der Vergleich vom 23. November 2010 legt den geschuldeten Erfolg jedoch nicht ausreichend bestimmt fest und weist deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Ob der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist und ob das Landesarbeitsgericht bei seiner Beschlussfassung gegen § 308 ZPO verstoßen hat, kann deshalb dahinstehen. Ebenso unerheblich ist, ob die von der Rechtsbeschwerde gerügte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend dargelegt ist und die Rechtsbeschwerdebegründung insoweit überhaupt den gesetzlichen Anforderungen nach § 575 Abs. 3 ZPO genügt.

13

a) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der mit Beschluss vom 23. November 2010 festgestellte Vergleich enthält einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kläger als Gläubiger erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

14

b) Der Prozessvergleich vom 23. November 2010 ist für die Zwangsvollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt die fehlende Bestimmtheit allerdings nicht daraus, dass die von der Beklagten abzugebenden Erklärungen im Vergleich nicht festgelegt sind. Insoweit ist es ausreichend, wenn der zu bewirkende Erfolg hinreichend bestimmt ist. Hieran fehlt es vorliegend. Dies ergibt eine Auslegung des durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Prozessvergleichs.

15

aa) Der Vergleich vom 23. November 2010 ist ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGH 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 - FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat(vgl. Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 794 Rn. 14). Ob und ggf. in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (Stein/Jonas/Münzberg vor § 704 Rn. 26 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. BGH 26. April 1978 - VIII ZR 236/76 - zu I 1 b aa der Gründe, BGHZ 71, 243). Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (BGH 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - zu 1 der Gründe, NJW 1993, 1995; Stein/Jonas/Münzberg § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195).

16

Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde (vgl. BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B II 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7; 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 14, EzA GewO § 109 Nr. 8).

17

bb) Ausgehend hiervon enthält der Vergleich vom 23. November 2010 keinen hinreichend bestimmten vollstreckbaren Inhalt. Zwar genügt es für die ausreichende Bestimmtheit, wenn nur der zu bewirkende Erfolg im Vergleich festgelegt ist und nicht die zu dessen Herbeiführung zu ergreifenden Mittel oder Erklärungen. Erforderlich ist jedoch, dass der geschuldete Erfolg im Vergleich bestimmt ist. Hieran fehlt es.

18

(1) Für die Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ist es ausreichend, wenn nicht die konkret abzugebenden Erklärungen oder vorzunehmenden Handlungen vereinbart sind, sondern der durch die Erklärungen oder Handlungen zu bewirkende Erfolg (vgl. OLG München 2. Juli 1987 - 28 W 1163/87 - zu II 1 der Gründe, MDR 1987, 945 = NJW-RR 1988, 22; BGH 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75 - zu III der Gründe, BGHZ 67, 252; Stein/Jonas/Brehm § 888 Rn. 2, § 887 Rn. 5). Es ist dann Sache des Schuldners, auf welche Weise er den von ihm geschuldeten Erfolg herbeiführt.

19

(2) Der von der Beklagten zu bewirkende Erfolg ist von den Parteien im Vergleich vom 23. November 2010 nicht hinreichend bestimmt vereinbart worden. Die Parteien sind in Nr. IX des Vergleichs übereingekommen, dass der Kläger berechtigt ist, die Direktversicherung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Damit haben die Parteien nicht festgelegt, welcher konkrete Erfolg geschuldet ist. Nach Nr. IX des Vergleichs sind zwei Möglichkeiten denkbar.

20

Zum einen kann der Vergleich dahingehend verstanden werden, dass die Parteien sich mit dem Recht zur Übernahme der Direktversicherung auf die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG vorgesehene sog. versicherungsförmige Lösung verständigt haben. Dafür könnte die in Nr. IX Satz 2 des Vergleichs vereinbarte Wendung „auf erstes Anfordern“ sprechen. Der Kläger hätte bei diesem Verständnis des Vergleichs das Recht erlangt, von der Beklagten die Wahl der versicherungsförmigen Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG zu verlangen; die Beklagte hätte dann auf die entsprechende Aufforderung des Klägers die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG erforderlichen Erklärungen abzugeben.

21

Zum anderen kann der Vergleich dahingehend verstanden werden, dass die Parteien die vollständige Übertragung der Versicherung auf den Kläger vereinbart haben und damit den Kläger umfassend in die Position des Versicherungsnehmers einrücken lassen wollten. Damit würde der Kläger Inhaber sämtlicher Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich des Rechts, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert in Anspruch zu nehmen. Für diese Auslegung könnte die vom Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgelegte Formularerklärung des Versicherungsunternehmens sprechen, die eine Beendigung der Versicherung unter Auszahlung der Rückvergütung an den Kläger zum Gegenstand hat. Ob dies rechtlich zulässig wäre oder ein solches Vorgehen möglicherweise gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG verstößt, ist für die Frage, ob der Vergleich dem Bestimmtheitserfordernis genügt, unerheblich.

22

Da der Vergleich beide Auslegungsmöglichkeiten zulässt und für jede der beiden Auslegungen Argumente angezogen werden können, ohne zu einer eindeutig vorzugswürdigen Auslegung zu kommen, fehlt es an der Festlegung eines bestimmten Erfolges im Vergleich und diesem damit die Vollstreckungsfähigkeit.

23

III. Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

        

        

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3.7.2013 – 15 O 196/12 – aufgehoben.

Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 24.5.2013 nach § 888 ZPO wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gem. § 888 ZPO.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin mit verschiedenen Werkleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fabrik- und Lagergebäudes in H./Saar beauftragt. Die Schuldnerin hatte sich verpflichtet, 20 % der Nettoauftragssumme gegen Stellung von Vorauszahlungsbürgschaften auszuzahlen und die Vorauszahlungen bis zum Bauende bestehen zu lassen. Die D. Bank AG stellte eine Bürgschaft auf erstes Anfordern über 536.950 EUR für das Gewerk "Elektroinstallation & Trafo MS/NSHVT" (Bl. 5, 42 d.A.), eine weitere Bürgschaft für ein anderes Gewerk stellte die R. Bank S.

Als ein Zugriff der Schuldnerin auf die Bürgschaften im Raum stand, hat die Gläubigerin (Verfügungsklägerin) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Schuldnerin (Verfügungsbeklagten) solle untersagt werden, die beiden Banken aus den Bürgschaften in Anspruch zu nehmen (Bl. 2 d.A.). Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung am 13.8.2012 antragsgemäß erlassen (Bl. 129 d.A.). Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Schuldnerin hat das Landgericht am 30.8.2012 mündlich verhandelt. Im Termin haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen. In Ziffer 1 haben sie zum "Gewerk Elektro" vereinbart (Bl. 224 d.A.):

"a)
Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, die Bürgschaft der D. Bank vom 31. Januar 2011 […] über insgesamt 536.950 EUR zunächst bis zum 30.11.2012 nicht in Anspruch zu nehmen. Sie erklärt gegenüber der ausstellenden D. Bank in Hamburg, dass die bisherige Inanspruchnahme nicht aufrecht erhalten bleibt.

b)
Wenn die Verfügungsbeklagte bei der Prüfung der Schlussrechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr nach Verrechnung der Vorauszahlung ein Rückzahlungsanspruch gegen die Verfügungsklägerin zusteht, obliegt es ihr, bis spätestens 30.11.2012 Zahlungsklage gegen die Klägerin zu erheben. § 167 ZPO gilt entsprechend. Im Falle der Klage verbleibt der Beklagten die Summe in Höhe von 110 % des eingeklagten Betrages. In überschießender Höhe ist die Bürgschaft freizugeben. Erhebt die Beklagte innerhalb der vorgenannten Frist keine Klage, ist die Bürgschaft insgesamt freizugeben.
[…]"

Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 20.11.2012 vor dem Landgericht Saarbrücken Klage erhoben (Az. 15 O 281/12), mit der sie die Rückzahlung von Vorauszahlungen in Höhe von 417.658,89 EUR geltend gemacht hat. Daraufhin hat die Gläubigerin sie aufgefordert, die Vorauszahlungsbürgschaft der D. Bank in Höhe von 77.525,22 EUR freizugeben. Die Schuldnerin ist dem nur in Höhe von 46.238,59 EUR nachgekommen (Bl. 251 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 24.5.2013 hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen zur Erzwingung der Verpflichtung, die auf insgesamt 536.950 EUR lautende Vorauszahlungsbürgschaft der D. Bank AG vom 31.1.2011 in Höhe von weiteren 31.286,63 EUR gegenüber der D. Bank AG freizugeben (Bl. 250 d.A.). Sie hat sich darauf berufen, dass die Schuldnerin mit Blick auf den Betrag ihrer Zahlungsklage vom 20.11.2012 aufgrund des Vergleichs vom 30.8.2012 berechtigt sei, einen Betrag in Höhe von 459.424,78 einzubehalten, allerdings gleichzeitig einen Bürgschaftsbetrag in Höhe von insgesamt 77.525,220 EUR – nicht nur in Höhe von 46.238,59 EUR – freigeben müsse.

Die Schuldnerin hat darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Verfahren 15 O 281/12 neben einem Zahlungsbetrag in Höhe von 417.558,89 EUR auch Zinsforderungen in Höhe von drei Prozentpunkten gemäß § 16 Abs. 2 VOB/B für den Zeitraum bis zur Verrechnung geltend mache (Bl. 257 d.A.). Sie hat den Prozessvergleich dahin ausgelegt, dass eine Hinzurechnung von Zinsen bei der Ermittlung des Umfangs der Freigabeverpflichtung nicht zu erfolgen habe (Bl. 261 d.A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.7.2013 (Bl. 263 d.A.) gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 1.000 EUR verhängt, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der ihr "aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Saarbrücken vom 30.8.2012 auferlegten Handlung, die Freigabe der Bürgschaft der D. Bank vom 31.1.2011 […] in Höhe von weiteren 31.286,63 EUR zu veranlassen". Da die von der Schuldnerin abzugebende Willenserklärung – insbesondere in Bezug auf die Höhe des Freigabebetrags – keinen fest bestimmten Inhalt gehabt habe, richte sich die Zwangsvollstreckung nicht nach § 894 ZPO, sondern nach 888 ZPO. Es sei davon auszugehen, dass eine Freigabe der Bürgschaft in Höhe von insgesamt 77.525,22 EUR zu erfolgen habe. Entgegen der Rechtsansicht der Schuldnerin lägen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Vorauszahlung nach § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B nicht vor (Bl. 265 d.A.).

Die Schuldnerin hat gegen den am 10.7.2013 zugestellten Beschluss am 18.7.2013 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 269 d.A.). Sie hält die im Vergleich titulierte Verpflichtung mangels hinreichender Bestimmtheit für nicht vollstreckbar (Bl. 270 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 793, 567, 569 ZPO). Sie ist auch begründet.

1.

Der Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts gemäß § 888 ZPO ist rechtsfehlerhaft. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen nicht vor.

a.

Die nach dem Vergleich unter gewissen Voraussetzungen geschuldete "Freigabe" der Bürgschaft wird – unabhängig davon, was die Schuldnerin insoweit an Erklärungen und gegebenenfalls weiteren Handlungen im Einzelnen schuldet (zur Rechtsnatur der "Freigabe" siehe Banzhaf/Buchinger, NZBau 2010, 539) – nicht schon gemäß § 894 ZPO fingiert. Gemäß jener Vorschrift gilt eine Willenserklärung, zu welcher der Schuldner verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben. Auf Erklärungen in Prozessvergleichen ist die Regelung nicht anzuwenden, weil die in einem Prozessvergleich eingegangene Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung einer Rechtskraft nicht zugänglich ist (siehe Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 894 Rdn. 6, 7).

b.

Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass als rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung § 888 ZPO in Betracht kommt (zur Vollstreckung von in einem Prozessvergleich titulierten Verpflichtungen zur Abgabe von Willenserklärungen Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 888 Rdn. 2, und § 894 Rdn. 7), so ist auch dort ein hinreichend bestimmter Titel (allgemeine) Vollstreckungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – I ZB 57/10 – BGHZ 190, 1). Daran fehlt es. Die dem Vollstreckungsantrag der Gläubigerin zu Grunde liegende Verpflichtung der Schuldnerin gemäß Ziffer 1. b) Satz 4 des Prozessvergleichs vom 30.8.2012 wird den Anforderungen an die Bestimmtheit des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitels gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gerecht.

(1)

Der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag mit einer rechtlichen Doppelnatur. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren rechtliche Wirkungen sich nach prozessualen Grundsätzen richten, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten. Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitels andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden – unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden – Willen entspricht, ist der Vergleich Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch zumindest bestimmbaren Inhalt hat (BGH,Urt. v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91 – NJW 1993, 1995).

Da der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, ist er nur dann vollstreckungsfähig, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Ob das mit der Vollstreckung des Vergleichs beauftragte Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung einen entsprechenden Inhalt ermitteln kann, richtet sich nach den für Titel – nicht den für Verträge – geltenden Grundsätzen (vgl. Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 794 Rdn. 25; OLG Frankfurt, NJOZ 2005, 75). Danach müssen sich die für die genaue Bestimmung der Leistungspflicht maßgeblichen Faktoren sich aus dem Titel selbst ergeben oder er muss doch jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind – selbst wenn es sich dabei um Gerichtsurteile handelt –, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urt. v. 7.12.2005 – XII ZR 94/03 – NJW 2006, 695; OLG Köln, Rpfleger 1992, 527; LAG Köln, MDR 2003, 778; Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 6). Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres – etwa mithilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände – errechnen lassen (BGH, Urt. v. 7.12.2005 – XII ZR 94/03 – NJW 2006, 695; Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 7).

(2)

Nach diesen Maßstäben ist die verfahrensgegenständliche Freigabepflicht nicht vollstreckbar.

(a)

Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin, die Bürgschaft der D. Bank "in überschießender" – nämlich 110 % eines von der Schuldnerin eventuell bis zum 30.11.2012 einzuklagenden, der Höhe nach noch unbestimmten Rückzahlungsbetrags übersteigenden – Höhe "freizugeben". Das Landgericht hat gemäß der Begründung des angefochtenen Zwangsmittelbeschlusses den Umfang der Freigabeverpflichtung der Schuldnerin danach bestimmt, welchen Zahlungsbetrag diese mit ihrer – außerhalb des hiesigen Rechtsstreit erhobenen – Klage vom 20.11.2012 geltend macht, ob die im Prozessvergleich vom 30.8.2012 getroffene Regelung eine Berücksichtigung auch von in dem späteren Klageverfahren beanspruchten Zinsforderungen zulässt und ob jene Zinsforderungen materiell-rechtlich begründet sind.

Damit hat es auf außerhalb des eigentlichen Titels liegende Kriterien bzw. Urkunden (die Klageschrift des Verfahrens 15 O 281/12) zurückgegriffen und auf jener Grundlage die Verpflichtung der Schuldnerin (erst) im Zwangsvollstreckungsverfahren konkretisiert.

(b)

Das ist nicht zulässig. Das Verfahren nach § 888 ZPO dient nicht der Feststellung, sondern allein der Vollstreckung des titulierten Anspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – I ZB 57/10 – BGHZ 190, 1). Das für die Fixierung der Ansprüche der Parteien bestimmte Verfahren ist allein das Erkenntnisverfahren beziehungsweise das sonst dem Titel – hier dem Prozessvergleich – vorausgehende Verfahren (siehe Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; vgl. auch BGH, Urt. 29.9.1961 – IV ZR 59/61 – NJW 1962, 109; OLG Hamm, NJW 1974, 652). Dass die Parteien oder das Gericht außerhalb des Titels liegende Umstände aus dem Verfahrenszusammenhang oder dem Zusammenhang mit anderen Verfahren kennen, genügt zur Konkretisierung der Schuldnerpflicht als Voraussetzung der Vollstreckungsfähigkeit nicht (Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; BGH, Urt. v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91 – NJW 1993, 1995). Denn das Erfordernis eines eindeutig bestimmten Titels, der auch für jeden außenstehenden Dritten klarstellt, welche Handlung vom Schuldner mit Hilfe staatlicher Machtmittel erzwungen werden soll, dient auch öffentlichen Interessen, nämlich dem Gebot der Gesetz– und Rechtmäßigkeit aller staatlichen Zwangsmaßnahmen. Da ausschließlich der Titel deren zulässige Reichweite bestimmt, kann ein Rückgriff auf im Laufe des Verfahrens oder gar, wie hier, außerhalb desselben gestellte Anträge, hierfür gegebene Begründungen und den Akteninhalt im Übrigen nicht in Betracht kommen (Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; LAG Hessen, NZA-RR 2004, 382; OLG Zweibrücken, NJW–RR 1992, 1408; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1680).

c.

Dass der Gläubigerin vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt worden ist, hindert die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses nicht. Zwar wird die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels grundsätzlich schon im Klauselerteilungsverfahren geprüft, und die Klausel entfaltet als amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit grundsätzlich Bindungswirkung für das Vollstreckungsverfahren. Dies gilt indes nicht, wenn das für die Klauselerteilung zuständige Organ, wie hier, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit übersehen hat (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2005, 75). Der genaue Inhalt und der Umfang der titulierten Verpflichtung müssen gegebenenfalls im Erkenntnisverfahren geklärt werden (Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 6a).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2012 - 1 Ta 2/12 - aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2012 - 28 Ca 314/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer in einem gerichtlich festgestellten Vergleich vereinbarten Handlung.

2

Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger/Gläubiger (im Folgenden: Kläger) gegen die Beklagte/Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ua. die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 5. Oktober 2010 geltend gemacht. Zur Erledigung des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen am 23. November 2010 gerichtlich festgestellten Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2011 beendet wurde. Neben weiteren Regelungen enthält der Vergleich folgende Bestimmung:

        

„IX. Direktversicherung

        

Der Kläger ist berechtigt, die für ihn bei der Versicherung A abgeschlossene Direktversicherung mit der Versicherungsnummer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Die Beklagte wird auf erstes Anfordern alle hierfür erforderlichen Erklärungen abgeben.“

3

Am 17. Dezember 2010 erteilte das Arbeitsgericht dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des von Amts wegen zugestellten Beschlusses vom 23. November 2010. Mit Schreiben vom 22. November 2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine von der Versicherungsgesellschaft A vorformulierte Erklärung abzugeben, die eine Auszahlung der Rückvergütung der Versicherung zum 1. Dezember 2011 vorsah. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

4

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 hat der Kläger beim Arbeitsgericht sinngemäß beantragt,

        

gegen die Beklagte ein angemessenes Zwangsgeld von 1.000,00 Euro festzusetzen und der Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung durch Erfüllung der Nr. IX des Vergleichs vom 23. November 2010 abzuwenden,

        

hilfsweise,

        

die Beklagte soll verpflichtet werden, das Formular Anlage AG 1 unter Korrektur des Datums auf den 31. Dezember 2011 ausgefüllt und unterschrieben zurückzureichen.

5

Die Beklagte hat beantragt, den Zwangsgeldantrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Zwangsvollstreckungsantrag sei nicht bestimmt genug und auch der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegende Vergleich sei nicht hinreichend bestimmt.

6

Das Arbeitsgericht hat den Zwangsgeldantrag des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2012 zurückgewiesen. Mit am 10. Februar 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,

        

gegen die Beklagte ein angemessenes Zwangsgeld iHv. 1.000,00 Euro festzusetzen und der Beklagten nachzulassen, diese Vollstreckung durch Erfüllung der Nr. IX des Vergleichs vom 23. November 2010 abzuwenden,

        

hilfsweise

        

die Vollstreckung durch Abgabe folgender Erklärung abzuwenden:

        

„Herr E ist aus unserem Unternehmen mit dem 31.12.2011 ausgeschieden. Er ist berechtigt, die für ihn bei der Versicherung ‚A’ abgeschlossene Direktversicherung mit der VS-Nr. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum 31.12.2011 erfolgt ist, zu übernehmen. Wir geben hiermit alle dafür ggf. notwendigen Erklärungen ab und stimmen der Übernahme der Direktversicherung durch Herrn E zu.“

7

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2012 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 der sofortigen Beschwerde stattgegeben, gegen die Beklagte einen Zwangsgeldbeschluss „zur Durchsetzung ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlich mit Beschluss vom 23. November 2010 festgestellten Vergleich, nämlich auf erstes Anfordern alle für die Übernahme der Direktversicherung bei der A mit der Versicherungsnummer durch den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben“, erlassen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Beschluss vom 7. März 2012 hat das Landesarbeitsgericht seinen Beschluss vom 28. Februar 2012 um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt und sowohl den Ausgangsbeschluss als auch den Ergänzungsbeschluss den Parteien zugestellt.

9

Mit der am 23. März 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses.

10

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Zwangsgeldbeschluss zu Unrecht erlassen. Dies führt zur Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

11

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Landesarbeitsgericht hat sie im Tenor seines Beschlusses zugelassen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2012 ist mit am 23. März 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz angefochten und zugleich - und damit rechtzeitig iSv. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO - begründet worden.

12

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Zwangsgeldbeschluss ist zu Unrecht ergangen. Zwar liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der Vollstreckungstitel ist jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Für eine hinreichende Bestimmtheit des Vergleichs ist es zwar ausreichend, dass der geschuldete Erfolg im Vollstreckungstitel festgeschrieben ist ohne die zur Herbeiführung des Erfolges erforderlichen Handlungen oder Erklärungen im Einzelnen zu bezeichnen. Der Vergleich vom 23. November 2010 legt den geschuldeten Erfolg jedoch nicht ausreichend bestimmt fest und weist deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Ob der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist und ob das Landesarbeitsgericht bei seiner Beschlussfassung gegen § 308 ZPO verstoßen hat, kann deshalb dahinstehen. Ebenso unerheblich ist, ob die von der Rechtsbeschwerde gerügte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend dargelegt ist und die Rechtsbeschwerdebegründung insoweit überhaupt den gesetzlichen Anforderungen nach § 575 Abs. 3 ZPO genügt.

13

a) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der mit Beschluss vom 23. November 2010 festgestellte Vergleich enthält einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kläger als Gläubiger erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

14

b) Der Prozessvergleich vom 23. November 2010 ist für die Zwangsvollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt die fehlende Bestimmtheit allerdings nicht daraus, dass die von der Beklagten abzugebenden Erklärungen im Vergleich nicht festgelegt sind. Insoweit ist es ausreichend, wenn der zu bewirkende Erfolg hinreichend bestimmt ist. Hieran fehlt es vorliegend. Dies ergibt eine Auslegung des durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Prozessvergleichs.

15

aa) Der Vergleich vom 23. November 2010 ist ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGH 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 - FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat(vgl. Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 794 Rn. 14). Ob und ggf. in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (Stein/Jonas/Münzberg vor § 704 Rn. 26 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. BGH 26. April 1978 - VIII ZR 236/76 - zu I 1 b aa der Gründe, BGHZ 71, 243). Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (BGH 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - zu 1 der Gründe, NJW 1993, 1995; Stein/Jonas/Münzberg § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195).

16

Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde (vgl. BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B II 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7; 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 14, EzA GewO § 109 Nr. 8).

17

bb) Ausgehend hiervon enthält der Vergleich vom 23. November 2010 keinen hinreichend bestimmten vollstreckbaren Inhalt. Zwar genügt es für die ausreichende Bestimmtheit, wenn nur der zu bewirkende Erfolg im Vergleich festgelegt ist und nicht die zu dessen Herbeiführung zu ergreifenden Mittel oder Erklärungen. Erforderlich ist jedoch, dass der geschuldete Erfolg im Vergleich bestimmt ist. Hieran fehlt es.

18

(1) Für die Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ist es ausreichend, wenn nicht die konkret abzugebenden Erklärungen oder vorzunehmenden Handlungen vereinbart sind, sondern der durch die Erklärungen oder Handlungen zu bewirkende Erfolg (vgl. OLG München 2. Juli 1987 - 28 W 1163/87 - zu II 1 der Gründe, MDR 1987, 945 = NJW-RR 1988, 22; BGH 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75 - zu III der Gründe, BGHZ 67, 252; Stein/Jonas/Brehm § 888 Rn. 2, § 887 Rn. 5). Es ist dann Sache des Schuldners, auf welche Weise er den von ihm geschuldeten Erfolg herbeiführt.

19

(2) Der von der Beklagten zu bewirkende Erfolg ist von den Parteien im Vergleich vom 23. November 2010 nicht hinreichend bestimmt vereinbart worden. Die Parteien sind in Nr. IX des Vergleichs übereingekommen, dass der Kläger berechtigt ist, die Direktversicherung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Damit haben die Parteien nicht festgelegt, welcher konkrete Erfolg geschuldet ist. Nach Nr. IX des Vergleichs sind zwei Möglichkeiten denkbar.

20

Zum einen kann der Vergleich dahingehend verstanden werden, dass die Parteien sich mit dem Recht zur Übernahme der Direktversicherung auf die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG vorgesehene sog. versicherungsförmige Lösung verständigt haben. Dafür könnte die in Nr. IX Satz 2 des Vergleichs vereinbarte Wendung „auf erstes Anfordern“ sprechen. Der Kläger hätte bei diesem Verständnis des Vergleichs das Recht erlangt, von der Beklagten die Wahl der versicherungsförmigen Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG zu verlangen; die Beklagte hätte dann auf die entsprechende Aufforderung des Klägers die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG erforderlichen Erklärungen abzugeben.

21

Zum anderen kann der Vergleich dahingehend verstanden werden, dass die Parteien die vollständige Übertragung der Versicherung auf den Kläger vereinbart haben und damit den Kläger umfassend in die Position des Versicherungsnehmers einrücken lassen wollten. Damit würde der Kläger Inhaber sämtlicher Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich des Rechts, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert in Anspruch zu nehmen. Für diese Auslegung könnte die vom Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgelegte Formularerklärung des Versicherungsunternehmens sprechen, die eine Beendigung der Versicherung unter Auszahlung der Rückvergütung an den Kläger zum Gegenstand hat. Ob dies rechtlich zulässig wäre oder ein solches Vorgehen möglicherweise gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG verstößt, ist für die Frage, ob der Vergleich dem Bestimmtheitserfordernis genügt, unerheblich.

22

Da der Vergleich beide Auslegungsmöglichkeiten zulässt und für jede der beiden Auslegungen Argumente angezogen werden können, ohne zu einer eindeutig vorzugswürdigen Auslegung zu kommen, fehlt es an der Festlegung eines bestimmten Erfolges im Vergleich und diesem damit die Vollstreckungsfähigkeit.

23

III. Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

        

        

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3.7.2013 – 15 O 196/12 – aufgehoben.

Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 24.5.2013 nach § 888 ZPO wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gem. § 888 ZPO.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin mit verschiedenen Werkleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fabrik- und Lagergebäudes in H./Saar beauftragt. Die Schuldnerin hatte sich verpflichtet, 20 % der Nettoauftragssumme gegen Stellung von Vorauszahlungsbürgschaften auszuzahlen und die Vorauszahlungen bis zum Bauende bestehen zu lassen. Die D. Bank AG stellte eine Bürgschaft auf erstes Anfordern über 536.950 EUR für das Gewerk "Elektroinstallation & Trafo MS/NSHVT" (Bl. 5, 42 d.A.), eine weitere Bürgschaft für ein anderes Gewerk stellte die R. Bank S.

Als ein Zugriff der Schuldnerin auf die Bürgschaften im Raum stand, hat die Gläubigerin (Verfügungsklägerin) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Schuldnerin (Verfügungsbeklagten) solle untersagt werden, die beiden Banken aus den Bürgschaften in Anspruch zu nehmen (Bl. 2 d.A.). Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung am 13.8.2012 antragsgemäß erlassen (Bl. 129 d.A.). Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Schuldnerin hat das Landgericht am 30.8.2012 mündlich verhandelt. Im Termin haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen. In Ziffer 1 haben sie zum "Gewerk Elektro" vereinbart (Bl. 224 d.A.):

"a)
Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, die Bürgschaft der D. Bank vom 31. Januar 2011 […] über insgesamt 536.950 EUR zunächst bis zum 30.11.2012 nicht in Anspruch zu nehmen. Sie erklärt gegenüber der ausstellenden D. Bank in Hamburg, dass die bisherige Inanspruchnahme nicht aufrecht erhalten bleibt.

b)
Wenn die Verfügungsbeklagte bei der Prüfung der Schlussrechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr nach Verrechnung der Vorauszahlung ein Rückzahlungsanspruch gegen die Verfügungsklägerin zusteht, obliegt es ihr, bis spätestens 30.11.2012 Zahlungsklage gegen die Klägerin zu erheben. § 167 ZPO gilt entsprechend. Im Falle der Klage verbleibt der Beklagten die Summe in Höhe von 110 % des eingeklagten Betrages. In überschießender Höhe ist die Bürgschaft freizugeben. Erhebt die Beklagte innerhalb der vorgenannten Frist keine Klage, ist die Bürgschaft insgesamt freizugeben.
[…]"

Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 20.11.2012 vor dem Landgericht Saarbrücken Klage erhoben (Az. 15 O 281/12), mit der sie die Rückzahlung von Vorauszahlungen in Höhe von 417.658,89 EUR geltend gemacht hat. Daraufhin hat die Gläubigerin sie aufgefordert, die Vorauszahlungsbürgschaft der D. Bank in Höhe von 77.525,22 EUR freizugeben. Die Schuldnerin ist dem nur in Höhe von 46.238,59 EUR nachgekommen (Bl. 251 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 24.5.2013 hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen zur Erzwingung der Verpflichtung, die auf insgesamt 536.950 EUR lautende Vorauszahlungsbürgschaft der D. Bank AG vom 31.1.2011 in Höhe von weiteren 31.286,63 EUR gegenüber der D. Bank AG freizugeben (Bl. 250 d.A.). Sie hat sich darauf berufen, dass die Schuldnerin mit Blick auf den Betrag ihrer Zahlungsklage vom 20.11.2012 aufgrund des Vergleichs vom 30.8.2012 berechtigt sei, einen Betrag in Höhe von 459.424,78 einzubehalten, allerdings gleichzeitig einen Bürgschaftsbetrag in Höhe von insgesamt 77.525,220 EUR – nicht nur in Höhe von 46.238,59 EUR – freigeben müsse.

Die Schuldnerin hat darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Verfahren 15 O 281/12 neben einem Zahlungsbetrag in Höhe von 417.558,89 EUR auch Zinsforderungen in Höhe von drei Prozentpunkten gemäß § 16 Abs. 2 VOB/B für den Zeitraum bis zur Verrechnung geltend mache (Bl. 257 d.A.). Sie hat den Prozessvergleich dahin ausgelegt, dass eine Hinzurechnung von Zinsen bei der Ermittlung des Umfangs der Freigabeverpflichtung nicht zu erfolgen habe (Bl. 261 d.A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.7.2013 (Bl. 263 d.A.) gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 1.000 EUR verhängt, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der ihr "aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Saarbrücken vom 30.8.2012 auferlegten Handlung, die Freigabe der Bürgschaft der D. Bank vom 31.1.2011 […] in Höhe von weiteren 31.286,63 EUR zu veranlassen". Da die von der Schuldnerin abzugebende Willenserklärung – insbesondere in Bezug auf die Höhe des Freigabebetrags – keinen fest bestimmten Inhalt gehabt habe, richte sich die Zwangsvollstreckung nicht nach § 894 ZPO, sondern nach 888 ZPO. Es sei davon auszugehen, dass eine Freigabe der Bürgschaft in Höhe von insgesamt 77.525,22 EUR zu erfolgen habe. Entgegen der Rechtsansicht der Schuldnerin lägen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Vorauszahlung nach § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B nicht vor (Bl. 265 d.A.).

Die Schuldnerin hat gegen den am 10.7.2013 zugestellten Beschluss am 18.7.2013 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 269 d.A.). Sie hält die im Vergleich titulierte Verpflichtung mangels hinreichender Bestimmtheit für nicht vollstreckbar (Bl. 270 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 793, 567, 569 ZPO). Sie ist auch begründet.

1.

Der Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts gemäß § 888 ZPO ist rechtsfehlerhaft. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen nicht vor.

a.

Die nach dem Vergleich unter gewissen Voraussetzungen geschuldete "Freigabe" der Bürgschaft wird – unabhängig davon, was die Schuldnerin insoweit an Erklärungen und gegebenenfalls weiteren Handlungen im Einzelnen schuldet (zur Rechtsnatur der "Freigabe" siehe Banzhaf/Buchinger, NZBau 2010, 539) – nicht schon gemäß § 894 ZPO fingiert. Gemäß jener Vorschrift gilt eine Willenserklärung, zu welcher der Schuldner verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben. Auf Erklärungen in Prozessvergleichen ist die Regelung nicht anzuwenden, weil die in einem Prozessvergleich eingegangene Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung einer Rechtskraft nicht zugänglich ist (siehe Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 894 Rdn. 6, 7).

b.

Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass als rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung § 888 ZPO in Betracht kommt (zur Vollstreckung von in einem Prozessvergleich titulierten Verpflichtungen zur Abgabe von Willenserklärungen Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 888 Rdn. 2, und § 894 Rdn. 7), so ist auch dort ein hinreichend bestimmter Titel (allgemeine) Vollstreckungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – I ZB 57/10 – BGHZ 190, 1). Daran fehlt es. Die dem Vollstreckungsantrag der Gläubigerin zu Grunde liegende Verpflichtung der Schuldnerin gemäß Ziffer 1. b) Satz 4 des Prozessvergleichs vom 30.8.2012 wird den Anforderungen an die Bestimmtheit des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitels gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gerecht.

(1)

Der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag mit einer rechtlichen Doppelnatur. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren rechtliche Wirkungen sich nach prozessualen Grundsätzen richten, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten. Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitels andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden – unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden – Willen entspricht, ist der Vergleich Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch zumindest bestimmbaren Inhalt hat (BGH,Urt. v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91 – NJW 1993, 1995).

Da der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, ist er nur dann vollstreckungsfähig, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Ob das mit der Vollstreckung des Vergleichs beauftragte Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung einen entsprechenden Inhalt ermitteln kann, richtet sich nach den für Titel – nicht den für Verträge – geltenden Grundsätzen (vgl. Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 794 Rdn. 25; OLG Frankfurt, NJOZ 2005, 75). Danach müssen sich die für die genaue Bestimmung der Leistungspflicht maßgeblichen Faktoren sich aus dem Titel selbst ergeben oder er muss doch jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind – selbst wenn es sich dabei um Gerichtsurteile handelt –, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urt. v. 7.12.2005 – XII ZR 94/03 – NJW 2006, 695; OLG Köln, Rpfleger 1992, 527; LAG Köln, MDR 2003, 778; Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 6). Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres – etwa mithilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände – errechnen lassen (BGH, Urt. v. 7.12.2005 – XII ZR 94/03 – NJW 2006, 695; Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 7).

(2)

Nach diesen Maßstäben ist die verfahrensgegenständliche Freigabepflicht nicht vollstreckbar.

(a)

Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin, die Bürgschaft der D. Bank "in überschießender" – nämlich 110 % eines von der Schuldnerin eventuell bis zum 30.11.2012 einzuklagenden, der Höhe nach noch unbestimmten Rückzahlungsbetrags übersteigenden – Höhe "freizugeben". Das Landgericht hat gemäß der Begründung des angefochtenen Zwangsmittelbeschlusses den Umfang der Freigabeverpflichtung der Schuldnerin danach bestimmt, welchen Zahlungsbetrag diese mit ihrer – außerhalb des hiesigen Rechtsstreit erhobenen – Klage vom 20.11.2012 geltend macht, ob die im Prozessvergleich vom 30.8.2012 getroffene Regelung eine Berücksichtigung auch von in dem späteren Klageverfahren beanspruchten Zinsforderungen zulässt und ob jene Zinsforderungen materiell-rechtlich begründet sind.

Damit hat es auf außerhalb des eigentlichen Titels liegende Kriterien bzw. Urkunden (die Klageschrift des Verfahrens 15 O 281/12) zurückgegriffen und auf jener Grundlage die Verpflichtung der Schuldnerin (erst) im Zwangsvollstreckungsverfahren konkretisiert.

(b)

Das ist nicht zulässig. Das Verfahren nach § 888 ZPO dient nicht der Feststellung, sondern allein der Vollstreckung des titulierten Anspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – I ZB 57/10 – BGHZ 190, 1). Das für die Fixierung der Ansprüche der Parteien bestimmte Verfahren ist allein das Erkenntnisverfahren beziehungsweise das sonst dem Titel – hier dem Prozessvergleich – vorausgehende Verfahren (siehe Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; vgl. auch BGH, Urt. 29.9.1961 – IV ZR 59/61 – NJW 1962, 109; OLG Hamm, NJW 1974, 652). Dass die Parteien oder das Gericht außerhalb des Titels liegende Umstände aus dem Verfahrenszusammenhang oder dem Zusammenhang mit anderen Verfahren kennen, genügt zur Konkretisierung der Schuldnerpflicht als Voraussetzung der Vollstreckungsfähigkeit nicht (Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; BGH, Urt. v. 31.3.1993 – XII ZR 234/91 – NJW 1993, 1995). Denn das Erfordernis eines eindeutig bestimmten Titels, der auch für jeden außenstehenden Dritten klarstellt, welche Handlung vom Schuldner mit Hilfe staatlicher Machtmittel erzwungen werden soll, dient auch öffentlichen Interessen, nämlich dem Gebot der Gesetz– und Rechtmäßigkeit aller staatlichen Zwangsmaßnahmen. Da ausschließlich der Titel deren zulässige Reichweite bestimmt, kann ein Rückgriff auf im Laufe des Verfahrens oder gar, wie hier, außerhalb desselben gestellte Anträge, hierfür gegebene Begründungen und den Akteninhalt im Übrigen nicht in Betracht kommen (Senat, Beschl. v. 28.9.2007 – 5 W 191/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 166; LAG Hessen, NZA-RR 2004, 382; OLG Zweibrücken, NJW–RR 1992, 1408; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1680).

c.

Dass der Gläubigerin vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt worden ist, hindert die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses nicht. Zwar wird die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels grundsätzlich schon im Klauselerteilungsverfahren geprüft, und die Klausel entfaltet als amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit grundsätzlich Bindungswirkung für das Vollstreckungsverfahren. Dies gilt indes nicht, wenn das für die Klauselerteilung zuständige Organ, wie hier, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit übersehen hat (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2005, 75). Der genaue Inhalt und der Umfang der titulierten Verpflichtung müssen gegebenenfalls im Erkenntnisverfahren geklärt werden (Lackmann in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 704 Rdn. 6a).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.