Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Mai 2015 - 12 Sa 1260/14
Gericht
Tenor
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.10.2014 - 5 Ca 539/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger künftig zustehenden Altersversorgung.
3Der im September 1950 geborene Kläger war seit dem 01.07.1976 bei der Beklagten in deren Spielbank in Bad P. beschäftigt und stand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch im aktiven Arbeitsverhältnis. Er gehörte der Mitarbeitergruppe A (spieltechnisches Personal) an, die zunächst eine sog. Punktevergütung erhielt, inzwischen aber mit einer Festvergütung entlohnt wurde. Die Beklagte gewährte ihren bis zum 31.08.2005 eingetretenen Mitarbeitern Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Die bei der Beklagten bestehende Altersvorsorge bestand aus zwei Komponenten. Zum einen wurde für die Mitarbeiter bei der Westfälischen Provinzialversicherung AG eine Lebensversicherung abgeschlossen, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Zum anderen existierte eine Direktzusage, welche eine monatliche Rentenleistung vorsah.
4Grundlage für die streitigen Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung war die Versorgungsordnung vom 08.12.2004 (VO 2004), abgeschlossen zwischen der Geschäftsführung der Beklagten und deren Gesamtbetriebsrat. Diese lautete auszugsweise wie folgt:
5"§ 7 Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente
61.Der jährliche Basisanspruch auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit.
72.Die nach Abs. 1 ermittelten Jahresrenten werden in zwölf gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt.
8…
9§ 12 Unverfallbarkeit
101. Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Eintritt des Versorgungsfalles aus und hat er die Voraussetzung für die Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG erfüllt, so behält er eine unverfallbare Anwartschaft, deren Höhe nach § 2 BetrAVG festgestellt wird.
112. Bei einem Wechsel zu einem Casino mit gleicher Versorgungsordnung . . . kann . . . die im Zeitpunkt des Übergangs erreichte Anwartschaft übertragen werden. In diesem Fall erfolgt gleichzeitig eine Übertragung des Barwertes der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2.
12…
13§ 15 Deckung der Versorgungsverpflichtungen
141.Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden.
152.Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellungen verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorrangegangenen zzgl. der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufenden Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten.
16Wenn Veränderungen der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden.
173.Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind.
18Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt.
19§ 16 Verwendung der Zinserträge
20Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem angesammelten Vermögen zugeführt und die Versorgungsleistungen, Abfindungen nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Insolvenzversicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten entnommen.
21..."
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VO 2004, wie sie als Anlage K1 der Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, Bezug genommen. Innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten, der X. gruppe, gab es weitere rechtlich selbständige Spielbanken, bei denen vergleichbare Versorgungsordnungen bestanden, z.B. bei der C. Spielbank Casino GmbH & Co. KG.
23Ausgehend von den Regelungen in der VO 2004 berechnete sich der korrigierte Basisanspruch aus einem Vergleich der Höhe der Rückstellungen des jeweils ablaufenden Geschäftsjahres zum vorangegangenen Geschäftsjahr. War die Summe der Rückstellungen des jeweils ablaufenden Geschäftsjahres höher, so ergab sich ein positiver Korrekturfaktor. Der Basisanspruch wurde in diesem Fall nach oben "korrigiert". Im gegenteiligen Fall wurde der Basisanspruch entsprechend nach unten angepasst. Die Beklagte bezahlte die Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensionssicherungsverein berechnet auf der Grundlage der korrigierten Basisansprüche.
24Die Versorgungsansprüche wurden aus einem in M angelegten Fondsvermögen ("G-Fonds") bestritten, das sich nach Maßgabe des § 15 VO 2004 aus dem sog. Tronc speiste. Der Fonds wurde von einer Kapitalanlagegesellschaft unter Aufsicht der Beklagten gemanagt. Die Entwicklung des aus § 15 VO 2004 abgeleiteten Korrekturfaktors für die Jahre 1987 bis 2010 ergibt sich aus der tabellarischen Auflistung in Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2014.
25Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Mitteilungen über die betriebliche Altersversorgung mit Stand seines korrigierten Basisanspruchs, und zwar jeweils zum 31.12. der Jahre 2009 bis 2012. Der korrigierte Basisanspruch wurde dabei als Jahreswert angegeben. Die monatliche Betriebsrente des Klägers ergab sich bei einer entsprechenden Zwölftelung des Betrages. Der Basisanspruch sowie der korrigierte Basisanspruch entwickelten sich für den Kläger wie folgt:
262009: Basisanspruch: 4119,- Euro, korrigierter Basisanspruch: 10.322,00 Euro
272010: Basisanspruch: 4147,- Euro, korrigierter Basisanspruch: 9.869,00 Euro
282011: Basisanspruch: 4170,- Euro, korrigierter Basisanspruch: 8.695,00 Euro
292012: Basisanspruch: 4218,- Euro, korrigierter Basisanspruch: 9.163,00 Euro
30Der korrigierte Basisanspruch 2009 war dabei der höchste dem Kläger bisher mitgeteilte Stand. Frühere und spätere Mitteilungen wiesen einen geringeren Wert aus. Die Versorgungsordnung wurde mit Ablauf des 31.08.2005 geschlossen. Mitarbeiter, die nach dem 31.08.2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eintraten, wurden von der Versorgungsordnung nicht mehr erfasst.
31Der Kläger hat gemeint, bereits die Auslegung der VO 2004 ergebe, dass ihm der höchste jemals erreichte korrigierte Basiswert garantiert werde. Die Sicherheitsrücklage solle nur zur weiteren Erhöhung verwandt werden. Ein Absinken des einmal erreichten korrigierten Basisanspruchs sehe die VO 2004 nicht vor. Für dieses Verständnis spreche auch die Praxis der Abführung der Beiträge seitens der Beklagten an den Pensionssicherungsverein. Nur echte Ansprüche könnten insolvenzgesichert werden.
32Er hat weiter die Ansicht vertreten, dass das BetrAVG die Unterschreitung eines einmal in der betrieblichen Altersversorgung erreichten Besitzstandes verbiete. Eine Reduktion der unverfallbaren Anwartschaft könne lediglich in Anwendung von § 2 BetrAVG erfolgen. Deshalb dürfe der im Jahre 2009 erreichte Höchststand als Grundlage für die Berechnung seiner Altersversorgung nicht unterschritten werden. Soweit das reservierte Fondsvermögen nicht ausreiche, treffe die Beklagte eine Differenzhaftung. Da es sich bei § 2 Abs. 1 BetrAVG um eine zentrale Vorschrift des BetrAVG handele, sei nur der Schluss zulässig, dass die Norm auch im laufenden Arbeitsverhältnis gelten müsse. Andernfalls werde er bei fortbestehender Betriebstreue schlechter gestellt als ein Mitarbeiter, der vorzeitig ausscheidet. Ein Absinken des korrigierten Basisanspruchs sei nicht einmal durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zulässig. Der Hinweis auf andere Durchführungswege helfe nicht, weil hier eine Direktzusage in Rede stehe.
33Es stehe auch zu befürchten, dass der korrigierte Basisanspruch sich weiter verringere und zumindest den Stand zum 31.12.2009 nicht mehr erreiche, weil sich aufgrund der Schließung des Versorgungswerks bei abnehmender Zahl der Beschäftigten das Fondsvermögen verringere. Da die Zuführungen zum Versorgungswerk aus dem Tronc entnommen wurden, welcher Entgelt der Arbeitnehmer sei, liege wirtschaftlich eine Entgeltumwandlung vor. Das Risiko der Anlageform dürfe dann nicht auf die Arbeitnehmer überwälzt werden.
34Der Kläger hat beantragt,
35festzustellen, dass sein korrigierter Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 10.322,00 Euro pro Jahr liegt.
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie hat gemeint, die Klage sei bereits unzulässig, weil lediglich ein einzelner Bemessungsfaktor zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht werde. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Auslegung der VO 2004 ergebe, dass der korrigierte Basisanspruch nicht mit seinem Höchstwert "erdient" sei, sondern § 15 Nr. 2 VO 2004 eröffne nur die Chance, im Versorgungsfall eine über den Basiswert hinausgehende Versorgung zu erhalten. Den Versorgungsberechtigten sollten die Erträge zufließen, welche aus einer günstigen Anlage der für die betriebliche Altersversorgung erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine betriebliche Altersversorgung sich im Laufe eines Arbeitslebens nach oben und unten entwickeln könne. Diese Sicht werde auch durch die neue Rechtsprechung zur gespaltenen Rentenformel bestätigt. § 2 Abs. 1 BetrAVG finde keine Anwendung, weil der Kläger nicht vorzeitig ausgeschieden war.
39Sie hat zuletzt behauptet, auch bei vorzeitig ausscheidenden Mitarbeitern werde bei Ausscheiden lediglich der Basisanspruch festgeschrieben und der korrigierte Basiswert erst bei Rentenzahlung berechnet. In der Zwischenzeit könne er sich erhöhen oder verringern.
40Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Auslegung der VO 2004 ergebe, dass der korrigierte Basisanspruch sich zwar erhöhen könne, ein Absinken eines einmal erreichten Standes aber nicht vorgesehen sei. Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.11.2014 zugestellte Urteil am 09.12.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.02.2015 - am 13.02.2015 begründet.
41Die Beklagte meint weiterhin, dass die Klage bereits unzulässig sei. In jedem Fall sei sie unbegründet. Die Auslegung der VO 2004 ergebe, dass der korrigierte Basisanspruch auch nach unten absinken könne. Einen Anhaltspunkt dafür, dass ein einmal erreichter Höchstwert auf Dauer festgeschrieben werde, ergebe sich aus der VO 2004 nicht. Die im Selbstveranlagungsverfahren zum PSV entrichteten Beiträge sagten nichts über die Höhe der Versorgungsansprüche aus, da letztlich nur denkbare Risiken abzusichern seien. Die volatile Ausgestaltung des korrigierten Barwerts sei nach dem BetrAVG zulässig, zumal ohnehin fraglich sei, ob diese zur Anwendung komme. Es liege auch keine Ungleichbehandlung mit Mitarbeitern vor, die vorzeitig ausscheiden. Hierzu behauptet die Beklagte, dass auch bei diesen nach dem Ausscheiden der korrigierte Basisanspruch veränderlich bleibe und erst mit dem Versorgungsfall festgestellt werde. Und selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorliege, folge dies aus der Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Unerheblich sei, dass die Zuführungen zum Versorgungswerk aus dem Tronc stammen, denn dieser gehöre ihr als Arbeitgeberin. Selbst wenn sie diesen zur Zahlung von Vergütungen verwenden müsse, folge daraus kein unmittelbarer Entgeltanspruch. Angesichts der Ausgestaltung des Versorgungssystems habe der Kläger auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm ein einmal erreichter Höchststand des korrigierten Basisanspruchs erhalten bleibt. Die Möglichkeit zur Übertragung des korrigierten Basisanspruchs gemäß § 12 Nr. 2 VO 2004 ändere daran nichts.
42Die Beklagte beantragt,
43das Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 5 Ca 539/14 - vom 23.10.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
44Der Kläger beantragt,
45die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
46Er meint, die Klage sei zulässig, weil sie ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betreffe. Es gehe ausschließlich darum, dass der korrigierte Basisanspruch zum 31.12.2009 auf seinem Höchststand festzuschreiben sei. Die Klage sei begründet. Der Kläger macht sich dazu die Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen. Bereits der Begriff "korrigierter Basisanspruch" belege mit der Verwendung des Wortteils "Anspruch", dass es sich dabei um einen echten Rechtsanspruch handele. § 15 Nr. 2 Satz 4 VO 2004 sei eine Untergrenze für außergewöhnliche, von den Parteien nicht erwartete Fallgestaltungen. Es handele sich um eine Härtefallregelung. Der Prozessvortrag der Beklagten in diesem und den Parallelverfahren zur Frage der Berechnung des korrigierten Basisanspruchs bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern sei widersprüchlich. Gerade § 12 Nr. 2 VO 2004 zeige zudem, dass der korrigierte Basisanspruch stichtagbezogen übertragen werden könne, mithin nicht nur eine Chance sei. Durch die angeblich volatile Anlage im G-Fonds würde die Differenzhaftung der Beklagten als Arbeitgeberin aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umgangen. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung sei im Rahmen einer Direktzusage unzulässig. Außerdem müsse der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 5 BetrAVG zur Anwendung kommen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
48E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
49Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.
50A.Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
51I.Der Feststellungsantrag bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Teilrechtsverhältnis.
521.Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder auf bestimmte Verpflichtungen sowie den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13.01.2015 - 3 AZR 897/12, juris Rn. 16). Dabei können auch einzelne Berechnungsgrundlagen einer Betriebsrente ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein (dies voraussetzend, aber bei bereits eingetretenem Versorgungsfall und weiterer streitiger Punkte das Feststellungsinteresse verneinend BAG 19.02.2002 - 3 AZR 589/99, juris Rn. 22).
532.Ein solches Teilrechtsverhältnis macht der Kläger mit dem Feststellungsantrag geltend. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zusteht, bei welcher der korrigierte Basisanspruch 10.322,00 Euro im Jahr nicht unterschreitet. Damit begehrt er - wie bereits das Arbeitsgericht zu A 1 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat - die Feststellung eines bestimmten Mindestrentenbetrags. Der korrigierte Basisanspruch ergibt nämlich geteilt durch zwölf die monatlich gemäß §§ 5, 7 VO 2004 i.V.m. § 15 VO 2004 nachschüssig zu zahlende Betriebsrente. Diese mit dem im Antrag genannten Wert festzuschreiben, ist das Feststellungsbegehren des Klägers. Dies hat er mit seiner Berufungsbeantwortung noch einmal klargestellt, indem er dort auf Seite zwei zu "I. Zulässigkeit der Klage" am Ende ausführt, dass es ausschließlich um die Feststellung gehe, dass sein korrigierter Basisanspruch zum 31.12.2009, d.h. dem bislang jemals erreichten Höchststand, festzuschreiben sei. Dies ist der Streitgegenstand des Verfahrens, der ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt. Soweit die Beklagte rügt, dass der Kläger willkürlich den 31.12.2009 als Stichtag gewählt habe, steht dies der Einordnung des Streitgegenstandes als Rechtsverhältnis nicht entgegen, sondern ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Nichts anderes gilt für den Einwand der Beklagten, dass Direktzusage und Direktversicherungsleistungen (Lebensversicherung) eng verzahnt sind (vgl. § 5 Nr. 1 VO 2004). Soweit sich die Relationen und damit auch der korrigierte Basisanspruch verringern, ist dies ebenfalls eine Frage der Begründetheit der Feststellungsklage. Streitgegen-stand ist auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Das Betriebsrentenverhältnis wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft (BAG 19.08.2008 - 3 AZR 383/06, NZA 2009, 1275, Rn. 16).
54II.Der Kläger hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung des Rechtsverhältnisses, weil die Beklagte die Verpflichtungen, deren Feststellung der Kläger begehrt, in Abrede stellt. Er kann nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war und der Kläger noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Kläger derzeit noch keine Betriebsrente bezieht. Da die Beklagte die geltend gemachten Versorgungsrechte bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Für den Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles bereinigt werden (BAG 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, DB 1995, 2020 Rn. 17; BAG 19.08.2008 a.a.O. Rn. 17).
55B.Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der korrigierte Basiszinsanspruch mit dem Wert zum 31.12.2009 in Höhe von 10.322,00 Euro festgeschrieben wird. Ein solcher Anspruch folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der VO 2004. Die gewählte Ausgestaltung der Versorgungsordnung ist auch nicht nach dem BetrAVG unzulässig mit der Folge, dass dem Kläger der begehrte Anspruch zusteht.
56I.Der vom Kläger begehrte Anspruch, nämlich die Festschreibung des korrigierten Basisanspruchs nach dem jemals erreichten Höchststand, d.h. hier am 31.12.2009, folgt nicht aus der VO 2004. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung. Die Kammer folgt dabei der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 28.01.2005 - 4 Sa 1308/14, juris Rn. 45 ff.) in einem parallelen Sachverhalt. Dieses hat zur Auslegung der VO 2004 im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
57"Da es sich bei der VO 2004 um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung handelt, sind die folgenden Auslegungsgrundsätze maßgeblich: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 24.04.2013 - 7 AZR 523/11 = AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; Urteil vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 = AP Nr. 60 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG, Urteil vom 27.07.2010 - 1 AZR 67/09 = DB 2010, 2455 f.).
58Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Auslegung nach dem Wortlaut zu seinen Gunsten spricht. Auch nach Auffassung der Beklagten kennzeichnet der jährliche Basisanspruch nach § 7 Abs. 1 VO 2004 die Höhe der erworbenen Versorgungsanwartschaft. In diesem Zusammen legt die Begrifflichkeit "korrigierter Basisanspruch" den Schluss nahe, dass es sich auch dabei um die lediglich in der Höhe veränderte Versorgungsanwartschaft handelt. Zu Recht weist der Kläger außerdem darauf hin, dass in dem Wort "Basisanspruch" der Rechtsbegriff "Anspruch" enthalten ist, der eine zumindest nicht mehr ohne weiteres einseitig veränderbare Rechtsposition indiziert. Schließlich ist in § 15 Abs. 2 Satz 3 VO 2004 ausdrücklich von einer Veränderung der (begründeten) Anwartschaften die Rede, was die Annahme rechtfertigt, dass das Ergebnis der in dem genannten Satz beschriebenen Rechenoperation nichts anderes ist, als die dann letztlich per Jahresende ermittelte "korrigierte" Versorgungsanwartschaft. Auch der Umstand, dass § 15 Abs. 3 Satz 3 VO 2004 vorschreibt, dass die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche den Berechtigten mitzuteilen sind, passt eher zu der Annahme einer grundsätzlich nicht mehr entziehbaren Rechtsposition, denn zu dem bloß unverbindlichen Hinweis auf einen letztlich vor Eintritt des Versorgungsfalls rechtlich irrelevanten Zwischenstand. In den Mitteilungen selbst fehlt dazu jeder klarstellende Hinweis.
59Die Systematik spricht demgegenüber gegen die Annahme, in § 15 VO 2004 werde die Höhe der während des laufenden Arbeitsverhältnisses erreichten Versorgungsanwartschaft modifiziert. Während § 7 VO 2004 schon ausweislich der Überschrift eine Regelung über die "Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente" trifft, befindet sich die hier fragliche Regelung des § 15 VO 2004 schon räumlich in ganz anderem Zusammenhang, nämlich mit einigen Schlussbestimmungen. Nach den Regelungen über die "Rückstellung" in den §§ 15 und 16 VO 2004 folgen nur noch in § 17 Ausnahmeregelungen, in § 18 ein Hinweis auf die Insolvenzsicherung durch den PSV und in § 19 das Inkrafttreten.
60Aus der Überschrift des § 15 VO 2004 "Deckung der Versorgungsverpflichtungen", lässt sich auch auf den Sinn und Zweck der Regelung schließen. Es sollte die Finanzierung der durch die Versorgungsordnung begründeten Versorgungsverpflichtungen der Beklagten über eine abgesonderte Vermögensmasse, den "G-Fonds", den die Betriebsparteien als "Rückstellung" bezeichnet haben, sichergestellt werden. Nähere Einzelheiten über die Bewirtschaftung dieses Fondsvermögens enthalten die §§ 15 Abs.1 und 16 VO 2004. Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis der Beklagten vom Inhalt des § 15 Abs. 2 VO 2004 schlüssig. Danach wollten die Betriebsparteien sicherstellen, dass bei günstiger Entwicklung der aus dem Fondsvermögen erwirtschafteten Erträge die Versorgungsberechtigten angemessen beteiligt würden. Das ist auch angemessen, weil sich der G-Fonds mittelbar zu einem maßgeblichen Teil aus dem Tronc speist und damit aus Mitteln, die letztlich von den Besuchern der von der Beklagten betriebenen Spielbanken für deren Mitarbeiter überlassen wurden. Es finden sich aber in § 15 VO 2004 keinerlei Hinweise darauf, dass bei ungünstiger Ertragslage des G-Fonds die Beklagte mit eigenen Mitteln die Versorgungsanwartschaften aufstocken wollte, um einen zu einem früheren Zeitpunkt einmal erreichten Höchststand des korrigierten Basisanspruchs dauerhaft festzuschreiben. Eben dies wäre aber die Konsequenz, wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen würde.
61Für entscheidend hält die Kammer die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004. Anders als Satz 3, der seinerseits mit dem einleitenden Wort "sodann" auf Satz 2 Bezug nimmt und daher nur für den Fall der positiven Abweichung eine Regelung trifft, ist in Satz 4 eindeutig der Fall der negativen Entwicklung des Fondsvermögens angesprochen. Die Regelung, wonach die korrigierten Basisansprüche die nach § 7 errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten dürfen, verdeutlicht, dass die Betriebsparteien erkannt haben, dass sich das Fondsvermögen auch rückläufig entwickeln kann und haben unterstellt, dass in diesem Fall auch die korrigierten Basisansprüche im Vergleich zum Vorjahreswert geringer ausfallen können. § 15 Satz 4 VO 2004 begrenzt dies auf den in § 7 geregelten Basisanspruch, der dadurch den Anwartschaftsberechtigten garantiert wird. Wäre eine Entwicklung des korrigierten Basisanspruchs nach unten gar nicht möglich, wie der Kläger annimmt, dann wäre § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004 überflüssig. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien eine Regelung ohne Anwendungsbereich schaffen wollten. Zwar meint der Kläger, es verbleibe ein Anwendungsbereich für solche Mitarbeiter, die kurz nach ihrer Einstellung eine Dienstunfähigkeitsrente bezögen. Warum aber gerade und nur für diesen Personenkreis es geboten sein soll, zu regeln, dass der korrigierte Basisanspruch nicht den Basisanspruch nach § 7 VO 2004 unterschreiten darf, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Der Klägervertreter war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, dieses Argument anhand eines Beispiels näher zu erläutern.
62Die vom Kläger zusätzlich für das von ihm vertretene Auslegungsergebnis angeführten Überlegungen hält die Kammer nicht für überzeugend. Zunächst kann nach Auffassung der Kammer nichts aus der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dort wird die Verwendung der nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 gebildeten Sicherheitsrücklage definiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass unter den in § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 genannten Voraussetzungen die Sicherheitsrücklage dazu eingesetzt werden soll, die korrigierten Basisansprüche zu erhöhen. Zweck des § 15 VO 2004 und damit auch der zu bildenden Sicherheitsrücklage ist die Gewährleistung der zugesagten Versorgung und speziell des § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 die Verhinderung einer Auszehrung der Versorgungszusagen aufgrund einer nachteiligen Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Aus der Formulierung "weitere Erhöhung der korrigierten Basisansprüche" lässt sich nicht mehr schließen, als dass in einem solchen Fall selbst bei einer Erhöhung der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2 Satz 3 VO 2004 eine zusätzliche Erhöhung nach § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 möglich sein soll. Die folgt auch daraus, dass am Satzanfang gerade nicht von einer Erhöhung der korrigierten Basisansprüche die Rede ist, sondern von einer "Veränderung", was eine mögliche Verringerung begrifflich mit umfasst. Auch aus § 12 Abs. 2 VO 2004 folgt nichts für die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung. Dort ist der Sonderfall geregelt, dass ein Arbeitnehmer der Beklagten zu einer Schwestergesellschaft wechselt. In diesem Fall soll nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 neben der erreichten Anwartschaft auch der Barwert der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2 VO 2004 übertragen werden. Dieser Vorgang setzt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten voraus, so dass an sich der Anwendungsbereich des § 2 BetrAVG eröffnet wäre. Es muss nicht entschieden werden, ob die danach aufrechtzuerhaltende Versorgungsanwartschaft den zum Ausscheidenszeitpunkt erreichten korrigierten Basisanspruch nach § 15 VO 2004 mit umfasst. Jedenfalls bezweckt § 12 Abs. 2 VO 2004 ersichtlich für den dort angesprochenen Sonderfall die ungeschmälerte Aufrechterhaltung des erreichten Besitzstandes einschließlich des korrigierten Basisanspruchs. Dadurch erhält dieser aber noch nicht den Rechtscharakter einer Versorgungsanwartschaft. Eher lässt sich aus der fraglichen Regelung das Gegenteil ableiten, denn es wird klar unterschieden in die erreichte Anwartschaft einerseits (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VO 2004) und die korrigierten Basisansprüche andererseits (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004). Wären die korrigierten Basisansprüche Teil der erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, wäre § 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 überflüssig.
63Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte offenbar bei der Bemessung der Beiträge an den PSV von den korrigierten Basisansprüchen ausgeht, etwas für die von ihm vertretene Auslegung ableiten möchte, mag dies allenfalls indiziell für das Verständnis des § 15 Abs. 2 VO 2004 der bei der Beklagten für die Beitragsabführung zuständigen Stelle sprechen, vermag aber nicht das gefundene Auslegungsergebnis zu ändern.
64Soweit der Kläger des Weiteren ausführt, die Bestimmungen des BetrAVG stünden einem Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften entgegen, trifft dies im Ansatz durchaus zu. Er übersieht aber, dass hier gerade im Streit steht, ob die korrigierten Basisansprüche Anwartschaftscharakter haben. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich, wie die Beklagte zutreffend ausführt, um eine Chance auf Erlangung einer höheren Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls. Da der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung einer Versorgungszusage einen grundsätzlich weiteren Gestaltungsspielraum hat, ist dies nicht zu beanstanden. Daher liegt auch keine Umgehung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vor. Für den Basisanspruch nach § 7 Abs. 1 VO 2004 hat die Beklagte in vollem Umfang und uneingeschränkt einzustehen."
65Diese Erwägungen der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm macht die erkennende Kammer sich inhaltlich zu eigen und schließt sich Ihnen an. Ergänzend ist lediglich noch Folgendes anzumerken: Die Einstandspflicht der Arbeitgeberin aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, denn diese bezieht sich nur auf die zugesagte Versorgung. So hat das Bundesarbeitsgericht es nicht beanstandet, dass ein Gewinnzuschlag nur befristet Bestandteil einer Pensionskassenzusage war und nach Ablauf der Befristung nicht mehr von der Einstandspflicht umfasst war (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 65/14, juris Rn. 41). Da vorliegend die Beibehaltung des Höchststandes des korrigierten Basisanspruchs nicht zugesagt war, konnte der Kläger darauf auch nicht vertrauen.
66II.Die gewählte Ausgestaltung der Versorgungsordnung ist auch nicht nach dem BetrAVG unzulässig mit der Folge, dass dem Kläger der begehrte Anspruch zusteht. Auch insoweit folgt die erkennende Kammer den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm im Urteil vom 28.01.2015 (a.a.O. Rn. 53 ff.). Dieses hat insoweit Folgendes ausgeführt:
67"Die Regelung in § 15 VO 2004 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 a BetrAVG liegt nicht vor, so dass schon deshalb § 2 Abs. 5a BetrAVG nicht verletzt sein kann. Zwar muss nach § 15 Abs. 2 SpielbG NRW der Spielbankunternehmer die Tronceinnahmen für die bei der Spielbank beschäftigten Personen verwalten und verwenden. Dadurch werden die Tronceinnahmen aber nicht zu eigenen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers i.S.v. § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Der Tronc steht vielmehr im Eigentum des Spielbankunternehmers (BAG, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 ABR 44/02 = NZA 2004, 746 ff.; BAG, Beschluss vom 14.08.2002 - 7 ABR 29/01 = NZA 2003, 626 ff.).
68Auch § 2 Abs. 5 BetrAVG ist nicht einschlägig. § 2 BetrAVG regelt die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls. Der Kläger steht aber weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auch eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass (nur) für die ausscheidenden Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 BetrAVG der sog. Festschreibeeffekt greift, während für die betriebstreuen Arbeitnehmer die Versorgungsanwartschaft der weiteren Entwicklung der Versorgungsparameter unterworfen sein kann. Das ist jedenfalls im Regelfall für den Versorgungsberechtigten vorteilhaft. Der allgemeine Gleichheitssatz wird durch diese Unterscheidung nicht verletzt. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl sich in beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG, Urt. v. 19.07.2011 - 3 AZR 398/09 = AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BAG, Urt. v. 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 = NZA 2004, 1399 ff.; BAG, Urt. v. 29.11.2001 - 4 AZR 762/00 = AP Nr. 296 zu Art. 3 GG). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG hat die Rechtsklarheit zum Ziel (Höfer, BetrAVG, 16. Aufl. 2014, § 2 Rn. 297). Die Höhe der aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eindeutig und endgültig festgestellt werden (Höfer a.a.O. Rn. 298). Dies dient insbesondere auch dem Interesse des ausscheidenden Arbeitnehmers, der dadurch leicht feststellen kann, ob es aus seiner Sicht geboten ist, weitere Vorsorge für das Alter zu treffen. Demgegenüber befindet sich der im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer nicht in einer vergleichbaren Lage. Für ihn gibt es keine durch einen Arbeitsplatzwechsel verursachte Zäsurwirkung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt daher nicht vor (so auch Höfer a.a.O. Rn. 299; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, § 2 BetrAVG Rn. 391; Schumacher, DB 1976, 820, 821; a.A. Gumpert, BB 1975, 1489, 1490 - jeweils zu der Frage, ob der ausscheidende Arbeitnehmer durch § 2 Abs. 5 BetrAVG gleichheitswidrig benachteiligt wird). Für den vorliegenden Fall sind im Übrigen weitere Überlegungen schon deshalb nicht angezeigt, weil es sich bei den korrigierten Basisansprüchen nach § 15 Abs. 2 VO 2004 ohnehin nicht um von § 2 BetrAVG geschützte Versorgungsanwartschaften geht, wie oben erörtert wurde.
69Aus dem gleichen Grund führen die vom Kläger geltend gemachten Aspekte des Vertrauensschutzes und der Billigkeit nicht weiter. Da der Kläger niemals eine geschützte Rechtsposition hinsichtlich der korrigierten Basisansprüche erworben hat, konnte er auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass der einmal erreichte Stand seines korrigierten Basisanspruchs sich nicht mehr verringern würde. Er muss es deshalb auch hinnehmen, dass durch die Kombination von Niedrigzinsphase und Schließung des Versorgungswerks nach der VO 2004 für neu eintretende Mitarbeiter die korrigierten Basisansprüche womöglich auf Dauer sich nicht mehr nach oben entwickeln werden."
70Diese Erwägungen der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm macht die erkennende Kammer sich inhaltlich zu eigen und schließt sich ihnen an. Ergänzend ist lediglich noch Folgendes anzumerken: Da kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegenüber vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern vorliegt, wenn die Beklagten bei diesen den korrigierten Basisanspruch - ohnehin nur zeitanteilig - festschreibt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte - wie sie in diesem Verfahren zuletzt behauptet - so nicht verfährt oder dies - so die Behauptung des Klägers - doch der Fall ist.
71C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
72D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
73RECHTSMITTELBELEHRUNG
74Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
75R E V I S I O N
76eingelegt werden.
77Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
78Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
79Bundesarbeitsgericht
80Hugo-Preuß-Platz 1
8199084 Erfurt
82Fax: 0361-2636 2000
83eingelegt werden.
84Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
85Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
861.Rechtsanwälte,
872.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
883.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
89In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
90Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
91Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
92* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
93Dr. GotthardtBöhmZimmermann
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(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.