Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 30. Sept. 2009 - 2 K 124/08

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2009:0930.2K124.08.0A
bei uns veröffentlicht am30.09.2009

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Leistungen aus einer Pensionskasse.

2

Der Kläger ist Rentner und erhält unter anderem Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung der Pensionskasse … Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit -VVaG- (X). Aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles erhielt der im Jahre 1929 geborene Kläger ab 01. Oktober 1986 Pensionszahlungen. In den nachfolgenden Jahren wurden dem Kläger in unregelmäßigen Abständen durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung weitere Pensionen (Bonuspensionen) geleistet. Hinsichtlich der dem Kläger im Streitjahr 2006 im Einzelnen zugeflossenen Leistungen wird auf die Leistungsmitteilung der X Bezug genommen. Dabei vertrat die X die Ansicht, dass die Bonuspensionen steuerrechtlich jeweils als eigenständige Rente anzusehen und mit dem jeweiligen Ertragsanteil zu besteuern seien, der sich im jeweiligen Erstjahr der Zahlung ergebe. Danach betrug der insgesamt zu besteuernde Ertragsanteil 4.123 €.

3

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. Juni 2007 nicht, sondern erfasste die gesamte Rentenleistung in Höhe von 18.894 € mit dem einheitlichen Ertragsanteil in Höhe von 25 % (= 4.723 €), der sich aus dem Jahr der erstmaligen Zahlung ergab.

4

Hiergegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch, mit dem er sich gegen diesen einheitlichen Ertragsanteil wandte. Die Grundpension werde aufgrund des originären Versicherungsvertrages gewährt, die Zusatzrenten würden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung entstehen. Rein rechtlich verpflichte sich die X erst durch diesen Beschluss zur Vornahme einer Leistung. Die Annahme des Leistungsangebotes durch das Mitglied begründe das neue Schuldverhältnis, erst ab diesem Zeitpunkt entstehe bei den Mitgliedern ein Anspruch. Die Zusatzrente habe nichts mit der Grundpension zu tun. Sie entspringe auch nicht aus dem ihr zu Grunde liegenden Rentenstammrecht, sondern sei das Ergebnis eines neuen, zwischen der X und dem einzelnen Mitglied entstandenen Vertrages. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass in den Anlagen I und II zu § 11 der Satzung der X selbst davon die Sprache sei, dass eine Beitragserhöhung oder -verminderung als eine zusätzliche Neuversicherung mit dem dann geltenden Alter behandelt werde. Erst wenn die X einen Überschuss erwirtschaftet habe und wenn dazu auch noch die in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien und zuletzt dann auch noch die Mitgliederversammlung die Verwendung eines Überschusses zur Erhöhung der Pensionsleistungen beschließe, erwerbe ein Mitglied der X einen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Pension. Einen Automatismus auf eine Erhöhung der Pensionsleistungen allein nur aus der Mitgliedschaft in der X abzuleiten, gehe fehl.

5

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 05. Mai 2008 als unbegründet zurück und führte hierzu Folgendes aus.

6

Für die Besteuerung der Leistungen der Pensionskasse X mit verschiedenen Ertragsanteilen bestehe kein Raum. Nach Richtlinie 22.4 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien -EStR- sei bei einer Erhöhung der Rente der Erhöhungsbetrag dann als selbständige Rente anzusehen, wenn auch das Rentenrecht selbst eine Werterhöhung erfahre. Sei eine Erhöhung der Rentenzahlung durch eine Überschussbeteiligung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, seien die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge Erträge dieses Rentenrechts und würden nicht zu einem neuen Rentenrecht führen (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1969, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 9). Im Fall der Pensionskasse X beruhe der nach Maßgabe der Satzung bestehende Anspruch des Mitglieds auf die Überschussbeteiligung (hier in Form der jährlichen Bonusrente) auf seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse, sei also von vornherein im Rentenrecht als dem zu Grunde liegenden Dauerschuldverhältnis vorgesehen und damit Teil dieses Rentenrechts. Die Überschussbeteiligung sei daher nicht geeignet, eine neue Rente zu begründen, die dann mit einem gesonderten Ertragsanteil der Besteuerung unterfiele.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger Folgendes vorträgt:

8

Die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gewährten Pensionen seien als eigenständige Pensionen anzusehen, die jeweils neue und selbständige Rentenstammrechte begründen würden. Die Auffassung des Finanzamtes, dass die nach dem 01. Oktober 1986 gewährten einzelnen Pensionen als unselbständige Pensionserhöhungen zu qualifizieren seien, gehe schon deswegen fehl, weil zwischen der ersten Pension vom 01. Oktober 1986 und den dieser nachfolgenden zusätzlichen Pensionen kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang bestehe. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn er aufgrund der ersten Pension einen Anspruch auf laufende Pensionserhöhungen hätte. Ein solcher Anspruch existiere jedoch weder in der Satzung noch in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der X. In diesen sei weder eine Dynamisierung der Leistungen bzw. ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf automatische Rentenerhöhung noch eine Wertsicherungsklausel enthalten. Die streitgegenständlichen einzelnen Bonuspensionen würden vielmehr erst dadurch gewährt, dass die Mitgliederversammlungen für die einzelnen Jahre einen entsprechenden Beschluss über die Verwendung des jeweils erzielten Jahresüberschusses gefasst hätten (vgl. § 10 Nr. 2 der aktuellen Satzung der X sowie § 23 Nr. 1 Buchstabe b der Fassung Stand: Mai 1977). Durch die jeweiligen Beschlüsse würden somit zwischen den Mitgliedern und der X neue Versicherungsverträge geschlossen. Diese seien dann jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht mit dem Ertragsanteil der Grundpension, sondern mit einem eigenen, selbständig anhand des Alters des Berechtigten zum Zeitpunkt der Gewährung der Bonuspensionen zu ermittelnden Ertragsanteil zu berücksichtigen. Eine andere Auffassung würde zudem gegen den Sinn und Zweck der Besteuerung von Leibrenten verstoßen, wonach aufgrund des höheren Renteneintrittsalters und der damit verbundenen kürzeren Laufzeit der jeweiligen Bonusrenten ein jeweils entsprechend verminderter Ertragsanteil anzusetzen sei. Zwar sei dem Finanzamt insoweit zuzustimmen, dass die X als Pensionskasse aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sei, erwirtschaftete Überschüsse ihren Mitgliedern zu Gute kommen zu lassen. Es existiere jedoch keine gesetzliche Vorschrift, wonach diese Beteiligung an den Überschüssen dergestalt zu gewähren sei, dass bestehende Pensionen erhöht werden müssten oder Überschüsse nicht in Form von Bonuspensionen den Mitgliedern zufließen könnten. Da die Pensionskasse als kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch der Versicherungsaufsicht unterliege, wäre die praktizierte Handhabung der X bei der Beteiligung der Mitglieder an den erzielten Überschüssen ansonsten auch spätestens von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) als Aufsichtsbehörde untersagt worden. Des Weiteren trage die Auffassung des Finanzamtes, wonach die den Mitgliedern zufließenden Überschussbeteiligungen von vornherein im Rentenstammrecht der Grundpension enthalten seien, nicht. Der Anspruch der Mitglieder der X an den erwirtschafteten Überschüssen resultiere zum einen aus § 38 VAG und zum anderen aus der Satzung der X. Der gesetzliche Anspruch des § 38 VAG und der satzungsgemäße Anspruch hätten ihre Wurzeln jedoch in der mitgliedschaftlichen Seite des einheitlichen Rechtsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Gegenseitigkeitsverein. Die Überschussbeteiligung im Sinne des § 38 VAG sei der Anteil des Versicherten am Vereinsüberschuss und gehe insoweit nicht auf das Versicherungsverhältnis zurück, sondern auf die Tatsache der Zugehörigkeit zum Gegenseitigkeitsverein und folge aus dem genossenschaftlichen Prinzip, nach dem der Gegenseitigkeitsverein organisiert sei. Sowohl der gesetzliche Anspruch als auch der satzungsmäßige Anspruch seien daher als mitgliedschaftliches Recht anzusehen. Da somit der Anspruch auf Überschussbeteiligungen gerade nicht auf das Versicherungsverhältnis zurückzuführen sei, sondern alleine in der Mitgliedschaft in der X begründet sei, könnten die selbständig gewährten Bonuspensionen auch nicht als unselbständige Erhöhungen der Grundpension, die ihrerseits allein aufgrund des Versicherungsverhältnisses gewährt worden sei, angesehen werden. Der Hinweis des Finanzamtes auf die Richtlinie 22.4 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, da im vorliegenden Fall eben nicht eine bereits bestehende Rente erhöht werde, sondern vielmehr eine zusätzliche, rechtlich selbständige Rente gewährt werde. Wenn die Höhe einer Rente von mehreren selbständigen Voraussetzungen abhängig sei, besage Hinweis 22.3 Einkommensteuerhinweise, dass einkommensteuerrechtlich eine lebenslängliche Leibrente erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden könne, in dem die Voraussetzung für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende des Berechtigten erstmals vorliege. Weil diese Ausführung allgemein zum Begriff der Leibrente gemacht worden sei, müsse dieses für die Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG ebenso gelten. Es seien keine systematischen Erwägungen ersichtlich, die diese Ausführungen nur auf die unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG fallenden Renten für anwendbar erklären würden. Das Vorgenannte treffe auch auf den hier vorliegenden Sachverhalt zu, da die Gewährung der Bonuspensionen von mehreren selbständigen Voraussetzungen abhängig sei. Zwingende Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf die Rentenzahlungen seien neben dem Vorliegen eines Jahresüberschusses die Mitgliedschaft bei der X und ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses zu Gunsten der Mitglieder in Form von Bonuspensionen. Durch den Beschluss werde auch erst über das „Ob“ und das „Wie“, das heiße unter anderem über Beginn und über die Höhe entschieden. Somit würden erst nach Beschlussfassung alle Voraussetzungen für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende des Berechtigten zum ersten Mal vorliegen, so dass erst ab diesem Zeitpunkt von einer Leibrente gesprochen werden könne.

9

Die dem Kläger eingeräumte Bonusrente beruhe rechtlich gerade nicht auf der Satzung der Pensionskasse X, sondern vielmehr auf der eigenen und freien Entscheidung der Mitgliederversammlung. Das Finanzamt unterscheide an dieser Stelle nicht, dass die Satzung die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einräumung von Grundpensionen und Bonuspension rechtlich völlig eigenständig und gerade nicht kongruent darstelle. § 19 der aktuellen Satzung der Pensionskasse X vermittele dem einzelnen Mitglied keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Bonuspension im Falle eines Überschusses. Es bestehe keine rechtliche, in der Satzung niedergelegte Verpflichtung der Kasse, einen Überschuss in Form von weiteren Bonuspensionen an die Mitglieder auszuschütten. § 19 Buchstabe D besage insoweit nur, dass ein Bonus - sofern nicht Fehlbeträge ausgeglichen werden müssen - in die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen einzustellen sei. Diese Rückstellung sei aber nicht zwingend für die Zahlung einer Bonuspension zu verwenden. § 19 Buchstabe E ermächtige die Mitgliederversammlung, über das Schicksal der Rücklage zu beschließen. Dabei sei der Mitgliederversammlung ein Katalog an Wahlmöglichkeiten eingeräumt, von denen nur eine die Einräumung einer zusätzlichen Bonuspension darstelle. Gleichwertig könne die Mitgliederversammlung unter anderem beschließen, die Rücklage für eine zeitlich befristete Beitragsverrechnung zu verwenden (vgl. § 19 Buchstabe E Nr. 2 der Satzung). Somit räume die Satzung der Mitgliederversammlung lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich der Mittelverwendung ein. Auf den tatsächlichen Beschluss der Versammlung habe die Satzung keinen Einfluss. Demzufolge könne die Satzung dem einzelnen Mitglied keinen Anspruch auf eine Bonuspension vermitteln. Die Satzung gehe der Mitgliederversammlung nur im Hinblick auf die primäre Überschussverwendung zum Ausgleich von Fehlbeträgen vor, denn die oberste Maxime hinsichtlich der Verwaltung der vorhandenen Mittel sei die Sicherstellung der Liquidität der Gesamtkasse. Anders als das Finanzamt ausführe, bestehe damit auch kein Widerspruch hinsichtlich der Zuständigkeiten im Falle der Deckung eines Fehlbetrages durch Ermäßigung laufender Pensionsleistungen. Aufgrund der eindeutigen Regelung des § 19 Buchstabe D der Satzung stelle die Satzung die maßgebliche Rechtsgrundlage hinsichtlich des Vorgehens im Falle eines Fehlbetrages dar. Im davon strikt zu trennenden Fall eines Überschusses sehe die Satzung hingegen keine eindeutige Rechtsfolge mehr vor. Vielmehr bleibe es ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten, aus einem vorgegebenen Katalog auszuwählen und die Verwendungsform des Überschusses zu manifestieren.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2008 zu ändern und dabei die Pensionsleistungen der X mit einem Ertragsanteil in Höhe von 4.123 € zu erfassen.

11

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Das Finanzamt erwidert, dass alle Leistungen der Pensionskasse X (gleich ob Grundpension oder Erhöhungsbeträge aus den erzielten Jahresüberschüssen) sich in der Mitgliedschaft des jeweiligen Empfängers in dem Versicherungsverein begründen würden. Die Beitragsleistungen des jeweiligen Mitglieds, die aufgrund von Einzahlungen entsprechend den Bedingungen des Versicherungsvertrages die Höhe der Grundpension bestimmen würden, würden nicht ein Rentenstammrecht im Sinne der Richtlinie 22.4 zu § 22 EStG begründen. Gleiches würde für die jährliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Pensionskasse gelten. § 19 Buchstabe E und F der aktuellen Satzung der Pensionskasse würden im Einzelnen die Verwendung eines nach Abschluss des Geschäftsjahres erzielten Überschusses bzw. bestehenden Fehlbetrages sowie die Verteilung/Deckung zu Gunsten bzw. zu Lasten der Mitglieder der Kasse bestimmen. Die hier in Rede stehende Erweiterung der Leistungen der Pensionskasse (Zahlung von Bonusrenten) folge aus eben dieser für das jeweilige Mitglied geltenden Satzungsbestimmung; diese sei Grundlage des Rechtsanspruchs auf Leistungen/des Rentenrechts im Sinne der vorstehend angeführten einkommensteuerrechtlichen Bestimmung. Wäre dieser Anspruch nur in dem Versicherungsvertrag bzw. dem jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung begründet, würde es der Bestimmung zur Deckung eines Fehlbetrages durch eine Ermäßigung der (bereits laufenden) Pensionsleistung für das jeweilige Mitglied bzw. Kürzung des Pensionsanspruchs (siehe § 19 Buchstabe F Ziff. 5 der Satzung) an einer rechtlichen Grundlage fehlen.

13

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie 1 Band Einkommensteuerakten mit der Steuernummer … Bezug genommen. Diese war beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

Das Finanzamt hat bei der Steuerfestsetzung 2006 die sonstigen Einkünfte des Klägers aus der X Pensionskasse mit einem unzutreffenden Ertragsanteil berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist für die einzelnen Rentenleistungen nicht ein einheitlicher Ertragsanteil anzusetzen, sondern für die jeweiligen sog. Bonusrenten ein gesonderter Ertragsanteil, der sich aus dem Jahr des erstmaligen Bezugs der jeweiligen Bonusrenten ergibt. Die Steuerfestsetzung war daher antragsgemäß zu ändern (§ 100 Abs. 1, 2 Finanzgerichtsordnung –FGO-).

16

Die Beteiligten gehen unstreitig zu Recht davon aus, dass die aus der Pensionskasse X gezahlten Beträge zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb EStG gehören. Dies sind Leibrenten und andere Leistungen, die nicht solche des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt nach Satz 3 für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist der Tabelle des Satzes 4 zu entnehmen.

17

Danach hat das Finanzamt zutreffend für die ursprünglich ab 1. Oktober 1986 geleistete Rente unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt 57. vollendeten Lebensjahrs des Klägers einen Ertragsanteil in Höhe von 25 % bei der Besteuerung berücksichtigt.

18

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist dieser Ertragsanteil aber nicht für die Erhöhungsbeträge, die sich aus der entsprechenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ergeben haben, anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Oktober 1969 VI R 267/66, BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9) beeinträchtigen Währungs- oder Wertsicherungsklauseln, die sicherstellen sollen, dass der wirtschaftliche Wert der Leistungen gewahrt bleibt, die Rechtsnatur der Rente als Leibrente nicht. Wird die Wertsicherungsklausel in Anspruch genommen und erhöhen sich dadurch die künftigen Rentenzahlungen, so ist nach ständiger Rechtsprechung der Erhöhungsbetrag nicht als selbständige Rente anzusehen, für die der Ertragsanteil vom Zeitpunkt der Erhöhung an gesondert zu ermitteln wäre. In der Erhöhung der Rentenzahlung liegt keine neue Zusage einer Rente. Der Wert des Rentenstammrechts, das mit einer Wertsicherungsklausel ausgestattet ist, bleibt unverändert (BFH-Urteil  vom 10. Oktober 1969 VI R 267/66, BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9 mwN). Auch in der Literatur wird – soweit ersichtlich - in den Fällen der Rentenerhöhung aufgrund einer Währungs- oder Wertsicherungsklausel der ursprüngliche Ertragsanteil auch auf den neuen –erhöhten- Rentenbetrag angewendet (Stuhrmann in Blümich, EStG, § 22 RNr. 118; Lindberg in Frotscher, EStG, § 22 RNr. 139; Fischer in Kirchhof/Söhn, EStG, § 22 RNr. B 140; Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 22 RNr. 334). Eine neue, selbständige Rente liegt wohl auch dann nicht vor, wenn die Erhöhung im zeitlichen Zusammenhang mit einer vorangegangenen Herabsetzung steht (R 22.4 Absatz 1 Satz 2 EStR 2006, jetzt R 22.4 Absatz 1 Satz 3 EStR 2008).

19

Demgegenüber kann bei einer Erhöhung der Rente, falls auch das Rentenrecht eine zusätzliche Werterhöhung erfährt, der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen sein, für die der Ertragsanteil vom Zeitpunkt der Erhöhung an gesondert zu ermitteln ist; dabei ist unerheblich, ob die Erhöhung von vorneherein vereinbart war oder erst im Laufe des Rentenbezugs vereinbart wird (R 22.4 Absatz 1 Satz 1 EStR 2006 und 2008). Eine derartige Erhöhung der Rente liegt nach dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 1969 (VI R 267/66, BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9) nur dann vor, wenn auch das Rentenstammrecht eine zusätzliche Werterhöhung erfährt.

20

Nach Auffassung des Senats stellen die strittigen sog. Bonusrenten, die der Kläger von der X erhält, eine echte Rentenerhöhung dar, die hinsichtlich des steuerrechtlich maßgebenden Ertragsanteils gegenüber der ursprünglichen Rente als eigenständig anzusehen sind. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass es keine „automatische“ Rentenanpassung im Sinne einer Wertsicherungsklausel ist, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien eine erhöhte Rentenzahlung auslöst. Vielmehr liegen den Bonusrenten Überschüsse der X zugrunde, die völlig unabhängig von einer Wertentwicklung sind. Aber selbst die Tatsache, dass Überschüsse erzielt werden, hat noch nicht unbedingt die Erhöhung bzw. Gewährung von Bonusrenten zur Folge. Denn nach § 19 C der Satzung der X vom 1. Januar 2008 sind Überschüsse zunächst für die Deckung der Verluste zu verwenden. Erst danach darf ein Überschuss in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt werden (§ 19 D der Satzung). Diese Rückstellung kann dann u.a. nach § 19 E Nr. 1 der Satzung für eine Erhöhung der Pensionsversicherungen oder Erweiterung der Leistungen verwendet werden. Gleichrangig daneben käme aber auch eine zeitlich befristete Beitragsverrechnung in Betracht (§ 19 E Nr. 2 der Satzung). Letztendlich ist es Sache der Mitgliederversammlung über die Verwendung eines Überschusses zu beschließen (§ 19 E Nr. 4 der Satzung). Dies galt auch nach der Satzung vom 1. Januar 1976, die in § 28 Nr. 4 ebenfalls vorsah, dass ein Überschuss für Erhöhungen der Pensions-Verpflichtungen „verwendet werden kann“. Zwar ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass auch diese Rentenerhöhung in der Mitgliedschaft des Klägers bei der X begründet ist. Aber allein diese Verknüpfung rechtfertigt nicht die Anwendung des Ertragsanteils der erstmaligen Rentenzahlung. Ein konkreter Rechtsanspruch auf Zahlung höherer Renten ist vielmehr erst mit entsprechendem Mitgliederbeschluss entstanden. Entgegen R 22.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2008 liegt auch eine Erhöhung des Rentenrechts vor.

21

Hinsichtlich der Berechnung der insgesamt zu versteuernden Ertragsanteile wird auf die Berechnung der X Bezug genommen. Einwendungen wurden vom Finanzamt insoweit nicht erhoben. Auch der Senat hat hiergegen keine Bedenken.

22

Die Steuer war daher wie folgt festzusetzen:

23

Zu versteuerndes Einkommen bisher:

…   EUR

./. Ertragsanteil-Differenz:

        

Ertragsanteil bisher: 4.723,- EUR

        

Ertragsanteil neu: 4.123,- EUR

600,- EUR

Zu versteuerndes Einkommen neu

…   EUR

ESt laut Splittingtarif

…   EUR

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

25

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 151 FGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Fällen nicht vorliegt und der Senat von der Regelung der R 22.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2008 abweicht.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Einkommensteuergesetz - EStG | § 22 Arten der sonstigen Einkünfte


Sonstige Einkünfte sind1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig b

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen


(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Ve

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(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.

(2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.