Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.

(2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 1 Geltungsbereich


(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,3. Versicherungs-Zweckgesell

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter


(1) Die Unternehmen, für die § 67 Absatz 1 gilt, haben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 341k


(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. § 319 Abs
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde


(1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konze

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag


(1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Aug. 2012 - X R 47/09

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 I. Der im Jahre 1929 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhält seit dem 1. Oktober 1986 aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles Leistunge

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 30. Sept. 2009 - 2 K 124/08

bei uns veröffentlicht am 30.09.2009

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Leistungen aus einer Pensionskasse. 2 Der Kläger ist Rentner und erhält unter anderem Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblich

Referenzen

(1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur...
(1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluss...
(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. § 319 Absatz 1 Satz 2...