Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 01. Okt. 2009 - 1 K 106/07

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2009:1001.1K106.07.0A
01.10.2009

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallen.

2

Die Klägerin ist eine nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Ziffer 3 KStG von der Körperschaftsteuer (KSt) befreite Unterstützungskasse. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Gewährung einmaliger oder laufender Unterstützung an Mitarbeiter der X GmbH & Co. KG sowie an ehemalige Mitarbeiter dieser Firma oder ihrer Rechtsvorgänger. Gemäß § 10 ihrer Satzung erbringt sie Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe des Gesellschaftsvermögens und der jeweils gültigen Bestimmungen für soziale Betriebsunterstützungskassen. Auf den näheren Inhalt der Satzung wird verwiesen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass am Schluss des Streitjahres 2002 das Kassenvermögen der Klägerin gemessen am Maßstab des § 5 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe e) KStG um 3,26 % überdotiert ist, so dass nach § 6 Abs. 5 KStG eine partielle Steuerpflicht besteht.

3

Die Klägerin erzielte in 2002 unter Einbeziehung einer Gewerbesteuerrückstellung einen Verlust in Höhe von 364.060 Euro. Der Verlust beruhte maßgeblich auf als Betriebsausgaben verbuchten Unterstützungsleistungen in Höhe von 508.110 Euro. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - veranlagte sie zunächst antragsgemäß (KSt-Bescheid 2002 vom 5. April 2004), jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Überprüfung der Besteuerung ging es in Ansehung der Unterstützungsleistungen von einem Abzugsverbot gemäß § 10 Nr. 1 KStG aus und setzte die KSt 2002 mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 20. Dezember 2004 auf 1.179 Euro und den Solidaritätszuschlag (SolZ) zur KSt 2002 auf 64,84 Euro fest. Auf den Einspruch der Klägerin vom 17. Januar 2005 reduzierte das FA mit geändertem Bescheid vom 8. März 2007 die KSt 2002 auf 1.008 Euro und den SolZ zur KSt 2002 auf 55,44 Euro. Der Gesamtbetrag der nichtabziehbaren Aufwendungen wurde darin weiterhin mit 508.110 Euro in Ansatz gebracht. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 wies das FA den weitergehenden Einspruch zurück: Das Abzugsverbot gemäß § 10 Nr. 1 KStG sei einschlägig. Die Unterstützungsleistungen der Klägerin seien nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren, weil sie nicht dazu bestimmt seien, der gewerblichen Betätigung der Klägerin zu dienen. Ihre Leistungen würden ohne Gegenleistung der Empfänger gezahlt. Auf den näheren Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

4

Mit der am 17. April 2007 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

5

Das Abzugsverbot gemäß § 10 Nr. 1 KStG betreffe den Grenzbereich zur Einkommensverwendung, welcher entsprechend der Aussage des § 12 EStG der privaten, außersteuerlichen Ebene zuzurechnen sei. Vom Abzug ausgeschlossen seien solche Aufwendungen, welche ihrer Art nach als Einkommensverwendung zu qualifizieren seien, nicht aber Betriebsausgaben. Vorrangiges Anwendungsgebiet der Vorschrift sei die zuwendende Betätigung der Vereine, Stiftungen und anderer Zweckvermögen. Für die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften sei das Abzugsverbot regelmäßig nicht einschlägig. Die Abgrenzung der gewerblichen von der gesellschaftsrechtlichen Sphäre habe hier vorrangig anhand der speziellen Regelung des § 8 Abs. 3 KStG zu erfolgen. Ihre Unterstützungsleistungen seien bei zutreffender Würdigung als echte Betriebsausgaben zu qualifizieren und dementsprechend vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Sie sei insbesondere auch in Ansehung der vom Trägerunternehmen übernommenen Aufgabe, nämlich der Durchführung eines Teils der betrieblichen Altersversorgung, gewerblich tätig. Die Zuwendungen des Trägerunternehmens aus früheren Jahren seien als Betriebseinnahmen zu qualifizieren. Umgekehrt seien die Leistungen der Klägerin an die ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens als Betriebsausgaben anzusehen. Soweit im Streitzeitraum keine Zuwendung des Trägerunternehmens an sie erfolgt sei, ergebe sich auch keine Änderung der Veranlagung. Die teilweise in Verwaltungserlassen niedergelegte gegenläufige Auffassung sei durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1991 I R 68/89, BStBl II 1992, 744 überholt. Der BFH habe klargestellt, dass es sich bei den Zuwendungen des Trägerunternehmens an seine Unterstützungskasse nicht um Einlagen, sondern um betrieblich veranlasste Aufwendungen handele. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29. Mai 2007 wird Bezug genommen.  

6

Die Klägerin beantragt, die geänderten Bescheide für 2002 über KSt und SolZ vom 20. Dezember 2004 und vom 8. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Der Hinweis auf das Urteil BFH, BStBl II 1992, 744 rechtfertige keine andere Beurteilung.  Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben seien durch einen kausalen Zusammenhang dergestalt definiert, dass der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen in die Lage versetzt werde, Einnahmen zu erzielen, und er umgekehrt mittels der Einnahmen die Ausgaben leisten könne. Diese Voraussetzungen seien hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Zuwendungsempfänger keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Klägerin hätten. Umgekehrt habe die Klägerin die gewährten Unterstützungsleistungen auch nicht allein aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens erbringen können. Dies ergebe sich anschaulich aus der Gegenüberstellung ihrer Vermögenserträge und Unterstützungsleistungen in den Jahren 1999 - 2002. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des FA vom 16. Juli 2007 Bezug genommen.

9

Der Berichterstatter hat den Beteiligten mit Verfügung vom 9. März 2009 einen rechtlichen Hinweis erteilt. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009, auf dessen Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen.  

10

Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet.

12

Der angefochtene Steuerbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren steuerlichen Rechten. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Unterstützungsleistungen in Höhe von 508.110 Euro ein steuerliches Abzugsverbot besteht.

13

Nach § 10 Nr. 1 KStG sind Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die durch Satzung vorgeschrieben sind, vom Abzug ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung der von der Klägerin gewährten Unterstützungsleistungen erfüllt. Für eine teleologische Reduktion oder sonstige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift bleibt kein Raum. Zuwendungen des Trägerunternehmens und Leistungen der Unterstützungskasse sind im Grundsatz erfolgsneutral: Die Zuwendungen des Trägerunternehmens gelten nicht als Einkünfte der Kasse. Die Unterstützungskasse empfängt die Zuwendungen nämlich nicht zur Einkunftserzielung, sondern zur satzungsmäßigen Bedienung von Versorgungsleistungen zugunsten von (ehemaligen) Arbeitnehmern des Trägerunternehmens. Umgekehrt handelt es sich bei den Kassenleistungen an die Endbegünstigten auch nicht um Betriebsausgaben der Unterstützungskasse selbst (vgl. Höfer, Kommentar zur Betrieblichen Altersversorgung, Band II Rn. 2262 f.). Eine sachwidrige und/oder sonst unangemessene Belastung von Unterstützungskassen ist daher nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass Unterstützungskassen grundsätzlich steuerbefreit sind und nur im Hinblick auf ihre anteilig auf das überdotierte Vermögen entfallenden Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen. Die Steuerbelastung der Klägerin beruht daher im Kern nicht auf der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen, sondern auf der durch die §§ 5 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe e) und 6 Abs. 5 KStG spezialgesetzlich vorgegebenen partiellen Steuerpflicht für den Fall einer Überdotierung des Kassenvermögens.

14

Dass § 10 Nr. 1 KStG auch für satzungsmäßige Leistungen von Unterstützungskassen einschlägig ist, wurde bereits vom BFH mit Urteil vom 29. Januar 1969 I R 247/65, BStBl II 1969, 269 zur vergleichbaren Vorschrift des § 12 Nr. 1 KStG 1968 bejaht und entspricht auch nach wie vor der überwiegenden Rechtsauffassung in der Literatur (vgl. Ahrend/ Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 3. Teil Rn. 724; Frotscher/ Maas, KStG, § 10 Rn. 10b; Graffe, in Dötsch/Jost/Pung/Witte, KStG § 10 Rn 12 a.E.; Streck/Olgemüller, KStG, 7. Aufl. 2008, § 10 Rn. 9; anderer Auffassung wohl Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 10 Rn. 20).

15

Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung über die Qualifizierung von Zuwendungen des Trägerunternehmens an seine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben keinen Raum für eine anderweitige Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen. Richtig ist zwar, dass Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine von ihm beherrschte Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH nicht als Einlagen, sondern als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen gemäß § 4 d Einkommensteuergesetz (EStG) gewahrt sind (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 68/89, BStBl II 1992, 744). Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass es sich bei den Zuwendungen des Trägerunternehmens aus der Perspektive der Unterstützungskasse stets um Betriebseinnahmen handelt, denen die Unterstützungsleistungen als Betriebsausgaben gegenüberzustellen wären. Hiergegen spricht bereits die Zweckgebundenheit der zugewandten Mittel. Es sind hieraus vom Trägerunternehmen versprochene Versorgungsleistungen zu erfüllen. Die Weiterleitung der Gelder ist deshalb aus Sicht der Unterstützungskasse als erfolgsneutraler Vorgang zu qualifizieren. Die Tatsache, dass die Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf vom 5. November 1987, DB 1987, 2613 in einem einzelnen Punkt, nämlich in der Qualifizierung der nicht gemäß § 4 d EStG abzugsfähigen Zuwendungen als Einlage möglicherweise überholt ist, rechtfertigt nicht die Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Nr. 1 KStG.

16

Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal betonte Gesichtspunkt einer sachwidrigen Substanzbesteuerung vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine solche Besteuerung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Unterstützungskasse im Grundsatz steuerbefreit ist und die im Streitfall zur Anwendung kommende partielle Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 5 KStG auf beachtlichen und in der Sache nicht zu beanstandenden Motiven des Gesetzgebers beruht. Vor der Einführung von Höchstgrenzen des zulässigen Kassenvermögens verfügten wegen der steuerlichen Abziehbarkeit der Zuführungsleistungen Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen häufig über ein höheres Vermögen als sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten. Da Überschüsse regelmäßig als Darlehen an das Trägerunternehmen zurückflossen, führte dies ebenfalls zu Betriebsausgaben. Um solchen Gestaltungen entgegenzuwirken, sind Höchstgrenzen des zulässigen Kassenvermögens mit der Sanktionierung in Gestalt einer partiellen Steuerpflicht auch für Unterstützungskassen eingeführt worden (vgl. Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 6 Rn. 1). Unterstützungskassen werden jährlich auf eine Überdotierung des Kassenvermögens hin überprüft. Der Eintritt der partiellen Steuerpflicht kann durch eine gemäß § 6 Abs. 6 KStG zulässige Vermögensrückübertragung während des laufenden Wirtschaftsjahres vermieden werden. Hierdurch soll es den Unterstützungskassen ermöglicht werden, eine Steuerpflicht zu vermeiden (vgl. Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 6 Rn. 2 und 28). Die Besteuerung der Unterstützungskassen ist deshalb bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung systemgerecht. Eine Besteuerung ihrer Vermögenssubstanz ist vom Gesetzgeber nicht intendiert und kann durch die der Kasse eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten vermieden werden.

17

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

18

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.


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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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Nichtabziehbar sind auch: 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. 2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,2. die Steuern vom Einkommen und

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 110/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Streitpunkt ist u.a., ob eine Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH bei partieller Steuerpflicht Leistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des

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(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.

(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.

(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.

(4)1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar.2Das Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.

(5)1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen.

(5a)1Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären.2Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren.3Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht.4Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungsleistungen.5Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden.6Gesondert festzustellen sind,

1.
der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und
2.
der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.

(6)1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden.2Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.

Nichtabziehbar sind auch:

1.
die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
2.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
3.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
4.
die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Nichtabziehbar sind auch:

1.
die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
2.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
3.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
4.
die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Nichtabziehbar sind auch:

1.
die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
2.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
3.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
4.
die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.

(1)1Wird bei der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4 Absatz 1 Satz 5, § 4g und § 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.2Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist.3Entfällt die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts, gilt dies auf Antrag als Veräußerung und Anschaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens zum gemeinen Wert.

(1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begründung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Nichtabziehbar sind auch:

1.
die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
2.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
3.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
4.
die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.

(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.

(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.

(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.

(4)1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar.2Das Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.

(5)1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen.

(5a)1Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären.2Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren.3Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht.4Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungsleistungen.5Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden.6Gesondert festzustellen sind,

1.
der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und
2.
der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.

(6)1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden.2Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.