Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Sept. 2011 - 4 K 1781/09

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2011:0915.4K1781.09.0A
bei uns veröffentlicht am15.09.2011


Tenor

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2009 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 12.121 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 14/25 und der Kläger zu 11/25 zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob bei der Ermittlung der festzusetzenden Erbschaftsteuer von der im Erbschein ausgewiesenen Erbquote oder von der in einem Erbvergleich getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung auszugehen ist.

2

Die am 4. März 2006 verstorbene Erblasserin (Blatt 2 ErbSt-A) vermachte im handschriftlichen Testament vom 30. Oktober 2003 (Blatt 48 ErbSt-A ihr "Bar- und Sparvermögen" in Höhe eines Anteils von 1/3 dem Kläger, ihrem Neffen (Blatt 88 ErbSt-A), und in Höhe eines Anteils von 2/3 Herrn H. W., ihrem Lebensgefährten (Blatt 42 PA). Herr G. B. sollte ihr Hausgrundstück in N erhalten.

3

In seinem Erbscheinsantrag vom 17. November 2006 (Blatt 37-40 PA) gab Herr G. B. an, dass Herr W im gleichen Zeitraum wie die Erblasserin verstorben sei. Es könne nicht ermittelt werden, wer von beiden länger gelebt habe, weshalb nach § 11 des Verschollenheitsgesetzes beide gleichzeitig als verstorben gelten würden. Ein Erbrecht von Herrn H. W. scheide daher aus; sein Erbteil wachse den verbleibenden Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an (Blatt 39 PA). Ausgehend von einem Geldvermögen der Erblasserin von 175.000 € und von einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 200.000 € (Blatt 38 PA) ermittelte er seine auf das Hausgrundstück entfallende Erbquote auf einen Anteil in Höhe von 600/1125, die sich um den auf ihn entfallenden Erbanteil des Herrn W von 271/1125 auf insgesamt 871/1125-Anteile erhöht habe (Blatt 39 PA). Der Kläger vertrat in seinem an das Nachlassgericht gerichtete Schreiben vom 1. Dezember 2006 (Blatt 41-46 PA) demgegenüber die Ansicht, dass er alleiniger Erbe der Erblasserin geworden sei, da die Zuwendung des Hausgrundstücks mit einem Verkehrswert allenfalls in Höhe von 130.000 € (Blatt 45 PA) nach der Auslegungsregel des § 2087 BGB als Vermächtnis zu beurteilen sei.

4

Am 4. Juni 2007 einigte sich der Kläger mit Herrn G. B. vor dem Notar W in der Urkunde mit der Nr. ...7/2000 (Blatt 3-5 ErbSt-A) wie folgt:

5

"1. Die Spareinlagen der Erblasserin, geführt bei der Kreissparkasse N

– zu Konto Nr. ...851 (Kontostand per 05.01.2006 = 130.548,93 € zuzüglich Zinsen und Boni ab Januar 2006),

– zu Konto Nr. ...467 (Kontostand per 30.03.2006 = 43.624,37 € zuzüglich Zinsen),

erhalten Herr G. B. zu 1/3 Anteil und Herr W. L. (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) zu 2/3 Anteil. …

2. Den Ring mit Brillanten, die Goldkette mit Kreuz, 6 Kelchgläser und die vorhandenen Familienbilder erhält Herr W. L. …

3. Das Hausgrundstück der Gemarkung B Flur ... Nr. ..., Gebäude- und Freifläche, T, 5,46 Ar, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L von B Blatt ..., einschließlich Inventar und aller sonstigen Einrichtungsgegenstände, erhält Herr G. B.

Mit der vorstehenden Auseinandersetzung ist der gesamte Nachlass der verstorbenen Frau M. H. M. geborene B. endgültig auseinandergesetzt.

Herr W. L. verpflichtet sich hiermit seine Beschwerde im Nachlassverfahren beim Amtsgericht L unter dem Aktenzeichen .../2006 unverzüglich zurückzunehmen, damit der beantragte Erbschein … gemäß dem Erbscheinsantrag vom 17.11.2006 erteilt werden kann. …" (Zitat)

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 4. Juni 2007 verwiesen.

7

Das Amtsgericht L folgte dem Erbscheinsantrag des Herrn G. B. Im Erbschein vom 14. Juni 2007 (Blatt 1 ErbSt-A) bescheinigte es, dass die Erblasserin von Herrn G. B. zu 871/1125 Anteil (= 77,43 %) und vom Kläger zu 254/1125 Anteil (= 22,57 %) beerbt worden sei.

8

Den Grundbesitzwert des im Nachlass befindlichen Hausgrundstücks stellte das Lagefinanzamt N im Bescheid vom 6. August 2007 (Blatt 22 ErbSt-A) für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert und einheitlich auf 48.500 € fest.

9

Mit Bescheid vom 20. August 2007 (Blatt 31/32 ErbSt-A) wurde gegen den Kläger die Erbschaftsteuer auf 17.765 € festgesetzt. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer legte der Beklagte die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 4. Juni 2007 zu Grunde und rechnete dem Kläger zunächst 117.167 € (= 2/3 von 175.750 €) an Kapitalvermögen der Erblasserin zu (Blatt 31 Rückseite ErbSt-A). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2007 verwiesen.

10

Seinen am 18. September 2007 per Fax erhobenen Einspruch (Blatt 53-57 ErbSt-A) begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer entsprechend seiner Erbquote im Erbschein zu erfolgen habe. Soweit er über seine Erbquote hinaus Kapitalvermögen aus dem Nachlass erhalten habe, sei eine vom Erbfall losgelöste unentgeltliche Zuwendung des Miterben B anzunehmen. Der Beklagte gab dem Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2009 (Blatt 87-91 ErbSt-A) im geringen Umfang statt und setzte darin die Erbschaftsteuer um 51 € auf 17.714 € herab. Die Reduzierung der Erbschaftsteuer beruhte darauf, dass er das Kapitalvermögen der Erblasserin um einen Additionsfehler auf 175.246 € korrigierte, wodurch sich die Bereicherung des Klägers auf 116.831 € (= 2/3 von 175.246 €) minderte. Im Übrigen wies er den Einspruch aus folgenden Gründen zurück: Bei einem Erbvergleich, bei dem es wie hier um die vertragliche Einigung zur Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse gehe, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Besteuerung so vorzunehmen, als ob der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Regelung getroffen hätte (mit Hinweis u.a. auf das Urteil des BFH vom 25. August 1998 II B 45/98, BFH/NV 1999 Seite 313). Ob das im Vergleich Vereinbarte auch das Ergebnis eines zivilrechtlichen Urteils über das streitige Erbrecht hätte sein können, sei unerheblich (mit Hinweis auf BFH vom 24. Juli 1972 II R 35/70, BStBl II 1972 Seite 886). Der Vermögensanfall richte sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, d.h. nach dem, was der Erbe tatsächlich aufgrund des Vergleichs erhalten habe, nicht jedoch nach den von den einzelnen Erbprätendenten vertretenen Rechtspositionen (mit Hinweis auf FG München vom 17. Juni 1989 10 K 10022/85, EFG 1989 Seite 64; Meincke, ErbStG, 11. Auflage, § 3 Anm. 27). Im Auseinandersetzungsvertrag vom 4. Juli 2007 sei bezüglich der streitigen Erbrechtsverhältnisse einvernehmlich geregelt worden, was dem Kläger aus dem Nachlass zukommen sollte. Damit sei von der laut Erbschein festgestellten Erbquote abgewichen worden. Die Rechtsgestaltung, zu der sich alle Beteiligten im “Erbvertrag“ bekannten, sei an die Stelle der Aufteilung des gesamten Nachlasses aufgrund des Erbscheins getreten; sie sei auch für die steuerliche Beurteilung maßgebend. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich die Rechtsgestaltung tatsächlich nur auf durch den Erbfall ausgelöste Vermögensbewegungen beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2009 verwiesen.

11

Im Klageverfahren hält der Kläger an seiner bisher vertretenen Auffassung weiterhin fest. Ergänzend und vertiefend trägt er vor:

12

Herr G. B. habe im Erbscheinsantrag vom 17. November 2006 die Rechtsansicht vertreten, Miterbe am Nachlass der verstorbenen Erblasserin geworden zu sein. Seiner (des Klägers) Ansicht nach sei Herrn B lediglich das Hausgrundstück der Erblasserin im Wege des Vermächtnisses zugewandt worden. Zur Beilegung des Streites sei sodann vor dem Notar W in der Urkunde mit der Nr. .../2007 eine Vereinbarung getroffen worden. Grundlage dieser Vereinbarung sei die Anerkennung einer Erbquote gewesen, wie sie sich im Wege der Auslegung entsprechend dem Erbscheinsantrag vom 17. November 2006 ergeben habe. Es sei insoweit anerkannt worden, dass der Beteiligte B Miterbe zu 871/1125-Anteil und er Miterbe zu 254/1125-Anteil am Nachlass geworden sei. Diese Entscheidung sei allerdings nicht aufgrund der vertraglichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beteiligten B, sondern aufgrund eigenständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Auslegung des Testaments der Erblasserin ergangen. Der Rechtsgrund seiner Bereicherung sei in der wechselseitigen Abwägung der bestehenden Prozessrisiken und nicht im Erbrecht zu sehen. Der Mitbeteiligte B sei unter Abwägung der Prozessrisiken bereit gewesen, auf einen Teil seines Erbanteils zu verzichten, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, keinen Anteil am Barvermögen der Erblasserin zu erhalten. Der Beteiligte B habe vielmehr erkannt, dass die Auslegung des Testaments durch ihn, den Kläger, eine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für sich gehabt habe, im Erbscheinverfahren durch das Nachlassgericht bestätigt zu werden. Allein zur Vermeidung dieses Prozessrisikos und zur Erhaltung immerhin eines Anteils von 1/3 am Nachlassbarvermögen habe sich der Beteiligte B auf die Vergleichsvereinbarung eingelassen. Folglich habe die Bereicherung des Miterben ihren Rechtsgrund letztlich nicht im Erbrecht gehabt. Die quotenabweichende Aufteilung des Barvermögens habe ihren Grund vielmehr in der Bereitschaft des Klägers gehabt, seine berechtigten Einwendungen im Erbscheinsverfahren nicht weiter zu verfolgen. Die Zuweisung von 2/3 des Barvermögens sei allein mit Rücksicht auf die Bereitschaft des Klägers erfolgt, die Testamentsauslegung des Miterben B zu akzeptieren. Die Zuwendung des Beteiligten B stelle sich damit als eine unentgeltliche Zuwendung dar. Infolgedessen sei der Vorgang in einen erbschaftsteuerlichen Teil mit einer Steuerschuld in Höhe von 4.546,96 € und in einen schenkungssteuerlichen Teil mit einer Steuerschuld in Höhe von 10.784,74 € aufzuteilen. Diese steuerliche Aufteilung stehe auch nicht die zitierte Entscheidung des BFH vom 25. August 1998 (II B 45/98, a.a.O.) entgegen. Die von den Parteien des Erbauseinandersetzungsvertrages gewollte Miterbenstellung der Beteiligten mit einer Erbquote zu Gunsten des Klägers in Höhe von 254/1125 habe ihren Rechtsgrund im Erbrecht. Dieser Aufteilung des Barvermögens entspringe einer prozessualen Einschätzung der Erfolgsaussichten des Erbscheinverfahrens und habe die Ursache gerade nicht im Erbrecht.

13

Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre der Erbschaftsteuerbescheid gleichwohl zu ändern. Es stehe in jedem Fall fest, dass die Beteiligten entsprechend dem Erbschein Miterben geworden seien, so dass er, der Kläger, ebenfalls Miterbe am Hausgrundstück der Erblasserin geworden sei. Dementsprechend müsste ihm auch die Gunst der privilegierten Bewertung des Grundvermögens zu Teil werden. Insoweit sei es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass dem Vertragspartner der Auseinandersetzungsvereinbarung, der als Miterbe zur Erfüllung seines Erbanspruches das Grundvermögen erhalten habe, eine steuerliche Bevorzugung erfahre.

14
Der Kläger beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2009 zu ändern und die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf 4.546,96 € zu mindern.
15

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16

Er nimmt auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug und trägt des Weiteren vor:

17

Es handele sich um einen streitigen Erbfall. Der Streit bzw. die Ungewissheit über die erbrechtlichen Verhältnisse seien im Notarvertrag vom 4. Juni 2007 im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden. Ein solcher Erbvergleich sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Besteuerung zu Grunde zu legen, sofern er seinen letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht habe (mit Hinweis auf RFH vom 30. Januar 1919 II A 14/18, RFHE 1 Seite 1; RFH vom 14. Juli 1938 III e 24/38, Reichssteuerblatt 1938 Seite 857; BFH vom 11. Oktober 1957 III 139/56, BStBl III 1957 Seite 447; BFH vom 1. Februar 1961 II 269/58, BStBl III 1961 Seite 133; BFH vom 24. Juli 1972 II R 35/70, BStBl II 1972 Seite 886; BFH vom 6. Dezember 2000 II R 28/98, BFH/NV 2001 Seite 601). Dem sei auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung für den Fall des Erbprätendentvergleichs gefolgt (mit Hinweis auf FG München vom 8. Oktober 1997 4 K 1455/94, EFG 1998 Seite 489).

I.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.

19

1. Zu Recht hat der Beklagte der Erbschaftsbesteuerung die Auseinandersetzungsvereinbarung im Erbvergleich vom 4. Juni 2007 und nicht etwa den Erbschein vom 14. Juni 2007 zu Grunde gelegt.

20

Zwar gilt auch im Erbschaftsteuerrecht die in § 2365 BGB geregelte Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Diese Vermutung bindet grundsätzlich sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte. Werden jedoch gewichtige Gründe - Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte - erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, so sind sie berechtigt und verpflichtet, eine andere Auslegung des Testaments vorzunehmen (vgl. z.B.: BFH vom 22. November 1995 II R 89/93, BStBl II 1996 Seite 242; BFH vom 24. November 2004 II B 71/03, BFH/NV 2005 Seite 557). Solche gewichtigen Gründe sind darin zu sehen, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Oktober 2003 den von ihr bedachten Personen jeweils lediglich einzelne Vermögenspositionen zuwies, ohne allerdings ausdrücklich zu sagen, welche der bedachten Personen Erbe mit welcher Erbquote sein soll. Dadurch sind Ungewissheiten über die Person des Erben und der ihm zugefallenen Beträge entstanden, die grundsätzlich durch Auslegung des Testaments zu beseitigen sind (vgl. dazu z.B.: Burandt/Rojahn/Czubayko, Erbrecht 2011, Rz 2 ff zu § 2087 BGB; Palandt/Weidlich, BGB, 70. A. 2011, 2 ff zu § 2087). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es angezeigt gewesen, durch Erbvergleich zu regeln, was nach übereinstimmender Auffassung der an seinem Abschluss beteiligten Personen Inhalt der strittigen testamentarischen Verfügungen der Erblasserin war. Das Ergebnis eines derartigen ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, ist der Erbschaftsbesteuerung zu Grunde zu legen (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH vom 24. Juli 1972 II R 35/70, a.a.O.; BFH vom 22. November 1995 II R 89/93, a.a.O.; BFH vom 19. September 2000 II B 10/00, BFH/NV 2001 Seite 163). Ein Erbvergleich in diesem Sinne ist auch die einvernehmliche Beseitigung bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die den Erben zufallenden Beträge (BFH vom 4. Mai 2011 II R 34/09, BB 2011 Seite 1557).

21

a) Da sich der Kläger und der im Testament ebenfalls bedachte G. B. im Erbvergleich vom 4. Juni 2007 einigten, wie das gesamte Nachlassvermögen unter ihnen aufgeteilt werden sollte, haben sie auf der Basis des mutmaßlichen Willens der Erblasserin die Erbteile und die dem Einzelnen zufallenden Beträge - in Abweichung zum Inhalt des Erbscheins - bestimmt. Infolgedessen ist der Inhalt der Vereinbarungen im Erbvergleich nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, für die Erbschaftsbesteuerung maßgeblich.

22

b) Nicht gehört werden kann der Kläger mit seinem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, der Rechtsgrund seiner Bereicherung sei in der wechselseitigen Abwägung des Prozessrisikos zu sehen.

23

Rechtsgrund seiner Bereicherung ist vielmehr der am 4. Juni 2007 abgeschlossene Erbvergleich. Beim Erbvergleich handelt es sich um einen Vertrag im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB, durch den der Streit oder die Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblattsammlung Stand März 2009, Rz 80 zu § 3). Diesem Vertrag sind Ungewissheiten und ein daraus resultierendes Prozessrisiko immanent. Dem Prozessrisiko kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu. Das Prozessrisiko kann folglich nicht Rechtsgrundlage für einen Vermögenserwerb sein, auch nicht in Form einer Schenkung, denn der der Erbschaftsbesteuerung unterworfene Vermögenserwerb des Klägers wurzelt in der im abgeschlossenen Erbvergleich erzielten Übereinkunft über die Nachlassverteilung. Der Erbvergleich hat seinen Rechtsgrund noch im Erbrecht und ist daher auch bei der Erbschaftsbesteuerung zu Grunde zu legen (BFH vom 6. Dezember 2000 II R 28/98, BFH/NV 2001 Seite 601).

24

c) Die Grenzen der Besteuerung des Erwerbs aufgrund eines Erbvergleichs ist erst erreicht, wenn der Erwerb tatsächlich nicht auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund - wie Erbanfall nach § 1922 BGB, Vermächtnis nach §§ 2147 ff BGB, geltend gemachter Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff BGB - zurückgeführt werden kann. Die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, sind nämlich in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt. Die erbrechtlichen Erwerbstatbestände können durch einen bloß schuldrechtlich wirkenden Vergleich im Sinne des § 779 BGB nicht erweitert werden (BFH vom 4. Mai 2011 II R 34/09, a.a.O.).

25

Dieser erbschaftsteuerfreie Ausnahmetatbestand ist vorliegend indes nicht gegeben. Er wäre beispielsweise erfüllt, wenn der weichende Erbprätendent, der zunächst das Alleinerbe beansprucht, später die Alleinerbenstellung des anderen Erbprätendenten anerkannt hat. Sind hingegen mehre Personen Miterbe geworden und einigen sie sich im Wege eines ernstgemeinten Erbvergleichs darauf, dass ein Miterbe eine Abfindung erhält, so unterliegt diese Abfindung der Erbschaftsteuer (Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 32/2011 Anmerkung 3 zum Urteil des BFH vom 4. Mai 2011 II R 34/09, a.a.O.). Im Streitfall ist der Kläger aufgrund des gültigen Testaments vom 30. Oktober 2003 - unstrittig - Miterbe der Erblasserin geworden. Von daher ist das Nachlassvermögen, welches er über seine im Erbschein ausgewiesene Erbquote hinaus aufgrund des Erbvergleichs erhielt, letztlich auf seine Miterbenstellung zurückzuführen und somit auch erbschaftsteuerpflichtig.

26

2. Allerdings zeigt sich der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid insoweit als rechtswidrig, als der Beklagte den Umfang der Bereicherung des Klägers anhand dessen bestimmte, was er nach der Teilungsabrede an Kapitalvermögen tatsächlich erhielt.

27

a) Als der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Erbanfall. Unter Erbanfall ist der Übergang des Vermögens des Erblassers auf den (die) Erben i.S. von § 1922 BGB zu verstehen. Dieser Anteil ist bei einer Mehrheit von Erben beim jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote (vgl. § 2047 Abs. 1 BGB) erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, und zwar auch dann, wenn eine verbindliche Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB) vorliegt (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 10. November 1982 II R 85-86/78, BStBl II 1983 Seite 329; BFH vom 5. Februar 1992 II R 7/89, BFH/NV 1993 Seite 100; BFH vom 1. April 1992 II R 21/89, BStBl II 1992 Seite 669; BFH vom 6. Oktober 2010 II R 29/09, BFH/NV 2011 Seite 603).

28

Hieraus folgt, dass die Einigung im Erbvergleich über die den Erben zufallenden Vermögensgegenstände nur insoweit Grundlage der Besteuerung sein kann, als dort eine Einigung über die Erbquote erzielt worden ist. Einvernehmliche Absprachen der Erben über Fragen der Nachlassverteilung sind hingegen ebenso wenig von Belang wie entsprechende Anordnungen des Erblassers es wären (Gebel, a.a.O., Rz 81 zu § 3). Solche Verteilungsabreden sind nur beachtlich, wenn und soweit sie die Erbquote beeinflussen. Bei einem Streit zwischen Miterben über den Umfang der Nachlassbeteiligung bleibt Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen der Anteil am Nachlass. Demgemäß ist die auf den unstrittigen Miterben entfallende Erbquote aus dem Verkehrswertverhältnis der zugewiesenen Vermögensgegenstände zu dem übrigen Nachlass abzuleiten (Meincke, ErbStG, 15. A. 2009, Rz 27 zu § 3; Gebel, a.a.O., Rz 81 zu § 3), denn bei einer Erbengemeinschaft, wird die Höhe der Mitberechtigung am Gesamtnachlass durch den (Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände ausgedrückt (BFH vom 22. November 1995 II R 89/93, BStBl II 1996 Seite 242).

29

Ob etwas anderes dann gilt, wenn im Erbvergleich dem Steuerpflichtigen eine umstrittene Erbenposition nicht nur der Höhe, sondern dem Grunde nach zugestanden wird (vgl. dazu z.B.: FG München vom 15. Juni 1989 10 K 10022/85, EFG 1989 Seite 642), bedarf keiner abschließenden Klärung. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da die Stellung des Klägers als Erbe zu keiner Zeit in Frage stand.

30

b) Gemessen nach Verkehrswerten umfasste der Gesamtnachlass der Erblasserin das Hausgrundstück mit einem Wert in Höhe von 130.000 €, auf den sich die Beteiligten im Sitzungstermin einvernehmlich einigten, und das Kapitalvermögen mit einem Wert in Höhe von 175.246 €, zusammen also 305.246 €. Vom Gesamtnachlass erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 116.830,66 € (= 2/3 von 175.246 € Kapitalvermögen). Seine Erbquote beträgt hiernach 38,27 %.

31

Die festzusetzende Erbschaftsteuer berechnet sich nach alledem wie folgt:

32

hinterlassene Vermögenswerte nach Steuerwerten:

33

Grundvermögen

  48.500 €

Kapitalvermögen

175.246 €

Summe Besitzposten

223.746 €

abzüglich Nachlassverbindlichkeiten

        

(Pauschale: § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG)

  10.300 €

Reinnachlass

213.446 €

davon entfallen 38,27 % auf den Kläger

  81.685 €

abzüglich Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

  10.300 €

steuerpflichtiger Erwerb abgerundet auf volle 100 €

  71.300 €

Steuersatz bei Steuerklasse II: 17 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG)

        

festzusetzende Erbschaftsteuer

  12.121 €

II.

34

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

35

2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht vorhanden.

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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 19 Steuersätze


(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der SteuerklasseIIIIII 75 00071530300 000112030600 0001525306 000 00019303013 000 00023355026 000 00

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins


Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2147 Beschwerter


Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers


Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anord

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2047 Verteilung des Überschusses


(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den

Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 11


Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Sept. 2011 - 4 K 1781/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Sept. 2011 - 4 K 1781/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Mai 2011 - II R 34/09

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Neffe der 1913 geborenen und im April 2004 verstorbenen Erblasserin (E). In den Testamenten vom 18. April

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Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Neffe der 1913 geborenen und im April 2004 verstorbenen Erblasserin (E). In den Testamenten vom 18. April 1986 und vom 25. Januar 1997 hatte sie jeweils den Kläger als Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse zugunsten anderer Personen verfügt. Am 16. Juni 2002 verfasste sie ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie ihr Sparguthaben an ihre Freundin (N) bzw. deren Tochter (K) vermachte. N war zum Zeitpunkt des Ablebens der E bereits vorverstorben.

2

Der Kläger beantragte beim zuständigen Amtsgericht (AG) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben nach E ausweist. Er war der Auffassung, das Testament vom 16. Juni 2002 sei unwirksam, weil E wegen Altersdemenz nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das AG wies den Antrag mit Beschluss vom 29. Juni 2005 13 VI 224/04 zurück. Zur Begründung führte es aus, E habe das zugunsten des Klägers im Jahr 1997 errichtete Testament durch das spätere Testament vom 16. Juni 2002 wirksam widerrufen. E sei zu diesem Zeitpunkt noch testierfähig gewesen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass sie bereits im Juni 2002 an Altersdemenz gelitten habe. Das Sparguthaben sei ihr wesentliches Vermögen gewesen, so dass in dem Testament vom 16. Juni 2002 eine Erbeinsetzung zu Gunsten der N und der K zu sehen sei.

3

Der vor dem Landgericht fortgeführte Rechtsstreit zwischen dem Kläger und K endete mit einem Vergleich. K verpflichtete sich, an den Kläger 45.000 € zu zahlen. Im Gegenzug nahm der Kläger seine Beschwerde gegen die Entscheidung des AG zurück und verpflichtete sich seinerseits, keinen neuen Erbscheinsantrag zu stellen sowie keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments vom 16. Juni 2002 und die sich daraus ergebende Erbenstellung der K zu erheben.

4

Am 21. November 2006 wurde der K ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin auswies.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste die Abfindungszahlung als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb und setzte gegen den Kläger zuletzt mit Bescheid vom 30. April 2007 Erbschaftsteuer in Höhe von 7.155 € fest.

6

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass der Kläger die Abfindung durch Erbanfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor 2009 (ErbStG) erworben habe. Diese Vorschrift nenne zwar nicht ausdrücklich die Abfindungszahlung an einen weichenden potentiellen Erben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei jedoch ein Erbvergleich der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 1961 II 269/58 U, BFHE 72, 358, BStBl III 1961, 133, und vom 6. Dezember 2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601). Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1479 veröffentlicht.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Mit der Abfindung sei ein Lebenssachverhalt der Besteuerung unterworfen worden, für den es keinen gesetzlichen Tatbestand gebe. Er --der Kläger-- sei nicht Erbe oder Miterbe der E geworden. Die Abfindung beruhe auch nicht auf einem Vermächtnis der E oder auf einem Pflichtteilsanspruch. Sie sei vielmehr eine Gegenleistung für seinen Verzicht auf das eingelegte Rechtsmittel und auf die Weiterführung eines aus Sicht der Erbin lästigen Prozesses.

8

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie die Erbschaftsteuerbescheide vom 30. März 2007, 23. April 2007 und 30. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Erbschaftsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Abfindung des Klägers unterliegt entgegen der Auffassung des FG nicht der Erbschaftsteuer. Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potentiellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der Nichterbe aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein Erwerb von Todes wegen.

11

1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Weitere Tatbestände sind in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 und Abs. 2 ErbStG geregelt.

12

a) Die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, sind in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1991 II R 69/87, BFHE 163, 394, BStBl II 1991, 412; zustimmend Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 4; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 3 Rz 6; Wälzholz in Viskorf/Knobel/ Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 3 ErbStG Rz 1; Fischer in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2. Aufl., § 3 Rz 2 ff.). Nicht im Katalog des § 3 ErbStG genannte Erwerbsgründe unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen reicht es auch nicht aus, dass der Erwerb lediglich im Zusammenhang mit einem Erbfall steht.

13

b) Der Erwerb i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669). Der Erwerb "aufgrund" eines Erbfalles wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 394, BStBl II 1991, 412).

14

c) Danach ist die Abfindung, die der Kläger aufgrund des mit der Alleinerbin K geschlossenen Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits erhalten hat, kein Erwerb des Klägers von Todes wegen. Der Kläger hat die Abfindung nicht durch Erbanfall i.S. des § 1922 BGB erworben. Denn er ist weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe der E geworden. In ihrem zuletzt errichteten Testament vom 16. Juni 2002 hat die E verfügt, dass ihr Sparguthaben, das ihr wesentliches Vermögen war, N bzw. K zukommen solle. Die Wirksamkeit dieses Testaments wird nach Abschluss des Prozessvergleichs weder vom Kläger noch vom FA bestritten. Damit scheidet eine Erbenstellung des Klägers aus.

15

Die Abfindung beruht auch nicht auf einem Vermächtnis der E nach § 2147 BGB. Denn E hatte im Testament vom 16. Juni 2002 nicht bestimmt, dass der Kläger von ihrem Sparguthaben 45.000 € erhalten soll. Die weiteren Tatbestände des § 3 ErbStG sind ebenfalls nicht erfüllt.

16

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erbvergleich können eine Steuerbarkeit der Abfindung als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht begründen.

17

a) Nach einer schon vom Reichsfinanzhof (RFH) begründeten und vom BFH übernommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1972 II R 35/70, BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886; vom 22. November 1995 II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242; BFH-Beschluss vom 19. September 2000 II B 10/00, BFH/NV 2001, 163). Ein Erbvergleich in diesem Sinne ist auch die einvernehmliche Beseitigung etwa bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die den Erben zufallenden Beträge. Zwar sind die Bedachten grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung die Bestimmung des Steuerpflichtigen und des Umfangs der steuerpflichtigen Bereicherung zu beeinflussen. Dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die Bedachten einen ernstgemeinten Erbvergleich schließen (BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313).

18

Die erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung des sog. Erbvergleichs stellt eine nicht weiter verallgemeinerungsfähige Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass weder die Miterben noch sonst am Nachlass beteiligte Personen berechtigt sind, den Kreis der steuerpflichtigen Personen oder den Umfang der steuerpflichtigen Bereicherung nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung eigenmächtig neu zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 71/06, BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874, m.w.N.). Der Vergleich i.S. des § 779 BGB ist nur schuldrechtlicher Natur, so dass durch ihn ein Erbrecht mit dinglicher Wirkung nicht begründet werden kann (vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Habersack, 5. Aufl., § 779 Rz 7; Crezelius, Finanz-Rundschau --FR-- 2007, 613; v. Proff, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2010, 348). Ein solcher Vergleich kann nur insoweit Verbindlichkeit im Besteuerungsverfahren beanspruchen, als er seinen letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht findet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874). Aufgrund des Erbvergleichs ist erbschaftsteuerrechtlich so zu verfahren, als ob der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Regelung getroffen hätte.

19

Dadurch werden zugleich die Grenzen der Besteuerung des Erwerbs aufgrund eines Erbvergleichs deutlich. Kann dieser Erwerb tatsächlich nicht auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund (Erbanfall nach § 1922 BGB, Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB, geltend gemachter Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB) zurückgeführt werden, so unterliegt er nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Dementsprechend ist eine Abfindung, die der in einem widerrufenen Testament als Alleinerbe eingesetzte Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom rechtswirksam eingesetzten Alleinerben dafür bekommt, dass er dessen Erbenstellung nicht mehr bestreitet, nicht als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer zu unterwerfen (vgl. Benne, FR 2004, 1102, unter C.; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2010, 253, unter II.1.).

20

b) Soweit der BFH (vgl. Urteil in BFHE 72, 358, BStBl III 1961, 133) und der RFH (vgl. Urteil vom 30. Januar 1919 II A 14/18, RFHE 1, 1) zu mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalten entschieden haben, die Abfindung aufgrund des Erbvergleichs unterliege als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer, wird daran nicht mehr festgehalten. Der RFH ist davon ausgegangen, die Abfindungssumme sei mit Rücksicht auf ein behauptetes Erbrecht gefordert und zugestanden und die Anerkennung des Alleinerben nur unter der Voraussetzung der materiellen Befriedigung des behaupteten (gesetzlichen) Erbanspruchs ausgesprochen worden. Die Abfindungssumme sei also von den Beteiligten als eine Bereicherung aus dem Nachlass gedacht und gewollt gewesen. Die Abfindung könne nur als Vermächtnis angesehen werden und sei daher als solches zu versteuern.

21

Die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des verzichtenden Erbprätendenten ist aber nur dann möglich, wenn sich hierfür Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung des Erblassers finden lassen oder anderweitig ein entsprechender Erblasserwille feststellbar ist, der von den Beteiligten vollzogen wird. Hat der Erblasser jedoch in mehreren Testamenten jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt und beanspruchen deshalb beide für sich das Alleinerbrecht, so kann die in einem Prozessvergleich vereinbarte Abfindung des weichenden Erbprätendenten, die er dafür erhält, dass er die Erbenstellung des anderen Erbprätendenten als Alleinerben nicht mehr bestreitet, nicht als ein vom Erblasser stammendes Vermächtnis angesehen werden. Denn der Erblasser hatte in seinen Testamenten jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt, ohne den Nachlass auf einen Erben und einen Vermächtnisnehmer "aufzuteilen". Der Erbvergleich zwischen den Erbprätendenten kann den insoweit fehlenden Erblasserwillen, ein Vermächtnis zu verfügen bzw. gleichzeitig Verfügungen zugunsten mehrerer Personen zu treffen, nicht ersetzen. Die Abfindung des weichenden Erbprätendenten ist damit nicht ein Erwerb vom Erblasser, sondern ein Erwerb vom Alleinerben.

22

c) Im Streitfall kann die Abfindung des Klägers nicht als Vermächtnis der E angesehen werden. Denn die E hatte in ihren Testamenten vom 18. April 1986 und vom 25. Januar 1997 zunächst den Kläger jeweils als Alleinerben eingesetzt. Diese Erbeinsetzung war zum Zeitpunkt des Ablebens der E jedoch nicht mehr wirksam (vgl. § 2258 BGB), weil E in dem zuletzt errichteten Testament vom 16. Juni 2002 bestimmt hatte, dass ihr wesentliches Vermögen, das Sparguthaben, an N bzw. K fallen solle. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass E dem Kläger einen Teil ihres Sparguthabens zuwenden wollte. Die aufgrund des Vergleichs erhaltene Abfindung ist daher kein Erwerb von Todes wegen.

23

3. Eine analoge Anwendung des § 3 ErbStG auf Abfindungen, die aufgrund eines Vergleichs für den Verzicht auf die Geltendmachung eines streitigen erbrechtlichen Anspruchs gewährt werden, scheidet aus. Der gesetzliche Tatbestand ist nicht lückenhaft. Im Gesetz kommt durch die Aufzählung der Erwerbe von Todes wegen klar zum Ausdruck, dass die Regelung des § 3 ErbStG abschließend ist. Andere als die dort im Einzelnen genannten Erwerbe sollen nicht als Erwerb von Todes wegen erfasst werden. Dies schließt es zugleich aus, den Regelungsbereich des § 3 ErbStG im Wege der Rechtsanalogie zu erweitern.

24

4. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Erbschaftsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung sind ebenfalls aufzuheben. Die Abfindung des Klägers ist kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen. Die in den Erbschaftsteuerbescheiden weiter erfassten Gegenstände (Teppiche und Schmuck) im Wert von 3.000 € führen für sich genommen nicht zu einem steuerpflichtigen Erwerb.

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6.
(weggefallen)
7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
… Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75 00071530
300 000112030
600 000152530
6 000 000193030
13 000 000233550
26 000 000274050
über 26 000 000304350
.

(2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

a)
bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
b)
bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.