Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Mai 2016 - 4 K 1218/14

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2016:0519.4K1218.14.00
bei uns veröffentlicht am19.05.2016

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring sowie in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Gesellschaftern Dr. K. S. (Anteil: 52 %) und M. H.l (Anteil: 48 %) besteht. Diese erzielen in gemeinschaftlicher Arztpraxis in M Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Den Gewinn ermittelt die Klägerin durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

3

Im Rahmen einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2007 bis 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin erstmals für das Jahr 2006 und anschließend jährlich Sponsoring-Verträge mit A Motorsport bzw. Automotive abgeschlossen hatte. Bis einschließlich 2008 verpflichtete sich der Rennfahrer mit dem Logo „yyy.com“ bzw. „xxx.de“ auf seiner Kleidung und auf dem Motorsportwagen zu werben. Ab dem Streitjahr 2009 warb Herr A nur noch durch entsprechende Aufnäher auf seiner Kleidung. Nach dem Sponsoring-Vertrag für 2009 (Bl. 142 ff. RBA) sei das Logo „xxx.de“ auf dem Rennoverall bei allen Rennen zu tragen. Zudem werde das Logo auf die Kappe gestickt. Unterschriebene Autogrammkarten, Poster und sonstiges Werbematerial stelle A „KS/MG“ (= K. S./M. H.) kostenfrei zur Verfügung. Die Kosten des Sponsoring-Vertrages betrugen jährlich 71.400 € (brutto), die die Klägerin über entsprechende Darlehen finanzierte. Im Streitjahr 2009 wurde zusätzlich bereits ein Abschlag von 23.800 € auf den Sponsoring-Vertrag für das Jahr 2010 gezahlt. Außerdem wurden für 2009 weitere 3.000 € für das Personal-Sponsoring des Fahrers M aufgewandt (Bl. 118 ff. RBA). Dieser sollte laut Vertrag bei nationalen und internationalen Veranstaltungen unter anderem das Logo „xxx.de“ bzw. „yyy.com“ auf der Kleidung tragen. Gleiches gelte auch bei der nationalen bzw. internationalen Team-Bekleidung. Außerdem würden Kappen und Schlüsselbänder mit den Logos hergestellt, die während aller Veranstaltungen und öffentlicher Auftritte zu tragen seien. Unterschriebene Autogrammkarten, Poster und sonstiges Werbematerial stelle M der Klägerin kostenfrei zur Verfügung.

4

Die Betriebsprüfung ging im Bericht über die Außenprüfung vom 10.12.2012 davon aus), dass die Aufwendungen keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG darstellten. Der Werbeaufdruck weise nicht auf die Praxisgemeinschaft hin, so dass ein direkter Zusammenhang nicht ersichtlich sei. Nur über einen entsprechenden Link auf der Internetseite von www.xxx.de gelange man auf die Homepage der Praxisgemeinschaft. Den erklärten Aufwendungen stünden nur geringe Einnahmen aus der Tätigkeit als …-Arzt gegenüber. Eine Auswirkung auf die Gemeinschaftspraxis sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Die Behauptung, durch diese Werbung entsprechende Patientenzugewinne für die Praxis zu erlangen, sei im Rahmen der Betriebsprüfung nicht belegt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung seien insoweit keine weiteren Nachweise erbracht worden. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen abzugsfähig seien, sei auch auf die Motive des Ausgebenden abzustellen, die durch äußere Umstände erkennbar würden. Nach eigenen Aussagen bestehe eine jahrelange Verbundenheit mit dem Motorsport. Des Weiteren seien hohe Sponsoring-Aufwendungen im Verhältnis zum Ertrag des Unternehmens ein Indiz für eine nicht betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Im vorliegenden Fall sei von einem krassen Missverhältnis zu den Einnahmen aus der Rennarzttätigkeit auszugehen. Den Aufwendungen in Höhe von jährlich ca. 70.000 € stünden lediglich erklärte Einnahmen von ca. 10.000 € gegenüber. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG könnten die Aufwendungen somit nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

5

Mit Schreiben vom 16.05.2013 trugen die steuerlichen Berater der Klägerin folgende Einwendungen gegen den Betriebsprüfungsbericht vor:

6

Die Gemeinschaftspraxis wolle sich unter den Bedingungen eines stetig verändernden Gesundheitsmarktes noch deutlicher als bisher ein modernes, innovatives und dynamisches Image aufbauen. Darüber hinaus ziele die strategische Ausrichtung der Praxis auf die Gewinnung auch jüngerer Patienten sowie auf die Weiterentwicklung ihres Spezialisierungsgebiets Sportmedizin im Motorsport ab. Der Rennsport biete ein besonderes Forum für finanzstarke Personengruppen und Unternehmensbereiche. Der Standort der Praxis in M sei durch seine Nähe zu Nürburg- und Hockenheimring sowie die Anbindung an die Autobahn und weitere begünstigende Faktoren für die angesprochene sehr mobile Klientel äußerst günstig gelegen. Um das Konzept nachhaltig zu realisieren, strebe die Klägerin ein Alleinstellungsmerkmal mit dem unternehmerischen Ziel zukünftiger Wertsteigerung an. In diesem Zusammenhang hätten die Gesellschafter die Logos „xxx.de“ bzw. „yyy.com“ entwickelt, um damit eine Markenbildung zu etablieren. Alle Inhalte, die zur Wiedererkennung eben dieser Marke beitragen würden, seien im Praxisauftritt nach innen und außen realisiert.

7

Zur Umsetzung des Konzepts bedürfe es geeigneter Multiplikatoren. Daher habe die Klägerin in den Jahren ab 2006 auf Basis eines Sponsoring-Vertrages den national und international sehr erfolgreichen Rennfahrer A, der zudem eine regionale Bedeutung habe, gesponsert. Hierdurch werde eine Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Praxis garantiert.

8

Zunehmend trage dieses Konzept der allgemeinen Imagewerbung und der gleichzeitigen spezialisierten Werbung für neue Patienten aus dem Umfeld des Motorsports Früchte. So werde regelmäßig regional und überregional in Presse, Funk und Fernsehen über die Tätigkeit der beiden Ärzte und die Praxis berichtet, was eine hohe allgemeine Werbewirksamkeit bedeute. Hierauf seien die Gesellschafter in der Folge extrem häufig angesprochen worden. Darüber hinaus würden auch zunehmend Interessierte aus dem Umfeld des Motorsports auf die Praxis aufmerksam und als Patienten gewonnen. In diesem Zusammenhang werde auf die beigefügte Anlage „Umsätze …-Arzt ab 2006 / Stand 03.05.2013“ verwiesen.

9

Nach der Rechtsprechung und dem so genannten Sponsoring-Erlass des BMF vom 18.02.1998 seien Aufwendungen des Sponsoren Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen könnten, für sein Unternehmen erstrebe oder für Produkte seines Unternehmens werben wolle. Bei der Praxis der Klägerin seien die aufgestellten Kriterien für eine Anerkennung der Sponsorenaufwendungen erfüllt:

10

Wie ausgeführt, strebe die Praxis eine Sicherung und Erhöhung ihres unternehmerischen Ansehens bei den Patienten im Allgemeinen sowie innerhalb der am Motorsport interessierten Kreise an. Da bei Werbemaßnahmen und insbesondere im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der damit einhergehende wirtschaftliche Erfolg nicht oder zumindest nur sehr schwierig messbar sei, führe das BMF-Schreiben typisierend Sachverhalte auf, in denen davon auszugehen sei, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile erstrebe. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben.

11

Der Empfänger der Sponsoring-Zahlungen weise werbewirksam auf das Logo „xxx.de“ sowohl auf den Rennfahrzeugen als auch auf der Bekleidung der Fahrer sowie auf der Internetseite des Rennteams um A hin. Darüber hinaus habe es auch eine Vielzahl von Berichterstattungen in für die Praxis bedeutsamen Medien gegeben. Schon diese Umstände seien hinreichend für eine Qualifizierung der Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgaben. Darüber hinaus habe die Arztpraxis aber auch ganz konkrete wirtschaftliche Vorteile realisiert: Wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich habe die Klägerin in den Jahren ab 2006 Umsätze von mindestens ca. 166.000 € erwirtschaftet, die einen unmittelbaren Bezug zum Motor-Rennsport hätten. Des Weiteren hätten die negativen finanziellen Auswirkungen der Honorar-Reform für Ärzte vom Oktober 2005, die sich unmittelbar in einem Umsatzrückgang von ca. 70.000 €  bemerkbar gemacht hätten, nach Umsetzung der Werbestrategie in den Folgejahren nicht nur egalisiert werden können, vielmehr habe eine signifikante Umsatzsteigerung erzielt und kontinuierlich gehalten werden können. Ausgehend vom Bezugsjahr 2006 sei die kumulierte Mehreinnahme bis 2012 von 629.517 € im Wesentlichen auf den Effekt der Markenbildung und verbesserten Marktpositionierung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sponsoring zurückzuführen. Gerade in der jüngeren Vergangenheit greife das Konzept zunehmend: Es ergäben sich - wie aus der Anlage ersichtlich - Aufträge für ein nachhaltiges Geschäft im Kontext der ärztlichen Untersuchung von Arbeitnehmern solcher Unternehmen, die aufgrund der rennärztlichen Tätigkeit Kontakt zur Praxis aufgenommen hätten.

12

Die Forderung der Betriebsprüfung nach einem Nachweis lasse unberücksichtigt, dass eine Quantifizierung der jeweiligen Werbeeffekte gar nicht möglich sei. Gerade hierin liege die Begründung dafür, dass Rechtsprechung und Finanzverwaltung die Erfüllung der beschriebenen typisierenden Merkmale für einen Betriebsausgabenabzug als hinreichend erachteten. Als einzigen (vermeintlichen) Beleg für eine Unangemessenheit von Sponsoren-Aufwendungen führe die Betriebsprüfung ein Urteil des Hessischen FG an, in welchem Sponsoring-Aufwendungen von 60.000 DM bei einem Umsatz von mehreren Millionen DM und einem Gewinn von mehreren 100.000 DM als angemessen beurteilt worden seien. Hieraus versuche die Betriebsprüfung eine Obergrenze für die Höhe von Sponsoring-Aufwendungen und ein unangemessenes Verhältnis im Falle der Klägerin abzuleiten. Dies sei aber schon wegen der absoluten Dimensionen bzw. der Relationen nicht sachgerecht. Darüber hinaus sei in dem FG-Urteil keine Aussage dahingehend getroffen worden, dass eine bestimmte relative Obergrenze für das Verhältnis von Sponsoring-Aufwendungen zum Umsatz oder zum Gewinn existiere. Vielmehr sei - im Gegenteil - deutlich gemacht worden, dass die getätigten Aufwendungen gerade nicht als unangemessen angesehen werden könnten. Das FG-Urteil spreche daher sogar für eine Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs im vorliegenden Fall. Auch von einer Marktüblichkeit sei vorliegend auszugehen.

13

Schließlich treffe auch der Hinweis der Betriebsprüfung auf die private Veranlassung der Sponsoring-Aufwendungen aufgrund einer jahrelangen engen Beziehung der Gesellschafter zum Motorsport nicht zu. Dies insbesondere deshalb, weil Motorsport-begeistert nur Herr Dr. S. sei, während Herr H. keinerlei persönliche Beziehung zum Motorsport habe und keine besondere Begeisterung hierfür liege. Da über alle Aufwendungen der Praxis gemeinsam entschieden werde, hätte es Herr H. keinesfalls zugelassen, dass Aufwendungen für ein persönliches Hobby von Herrn Dr. S. getätigt würden, die er zur Hälfte wirtschaftlich mittragen müsse. Hiervon auszugehen, entspreche in keiner Weise der Lebenswirklichkeit. Zudem sei keinerlei persönlicher Vorteil für Herrn Dr. S. (und schon gar nicht für Herrn H.) infolge der Sponsoring-Aufwendungen erkennbar. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, der persönliche Beweggrund für die Zahlung von 60.000 € (netto) im Jahr bestehe darin, ein betriebliches Logo (xxx.de) auf einem Rennwagen und einem Rennoverall sehen zu dürfen.

14

Nachfolgend änderte der Beklagte den ursprünglichen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009  durch Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2013 entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung insoweit ab, als er die Sponsoring-Aufwendungen i.H.v. 98.200 € (71.400 € + 23.800 € + 3.000 €) sowie Finanzierungskosten der Darlehen zum Sponsoring i.H.v. (vermeintlich) 3.042,18 €, insgesamt 101.242,18 €, nicht als Betriebsausgaben berücksichtigte. Zu den Einwendungen gegen den Betriebsprüfungsbericht nahm er in der Begründung des Bescheides Stellung.

15

Gegen den geänderten Feststellungsbescheid für 2009 legten die steuerlichen Berater der Klägerin am 17.06.2013 Einspruch ein, den sie entsprechend dem Inhalt ihres Schreiben vom 16.05.2013 begründeten.

16

Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2014 wurde ein Übertragungsfehler bei den Finanzierungskosten der Darlehen zum Sponsoring beseitigt. Letztere wurden nunmehr mit lediglich 2.545,87 € berücksichtigt, so dass sich der nicht anerkannte Betrag auf 100.745,87 € verringerte.

17

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück:

18

Die Voraussetzungen, unter denen - nach dem Sponsoring-Erlass des BMF - Leistungen eines Sponsors als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden könnten, lägen nicht vor.

19

Im Streitfall sei die Gemeinschaftspraxis eine allgemeinmedizinische Praxis (mit Zusatz Sportmedizin). Sie firmiere nicht unter dem Namen „xxx.de“.

20

Die Klägerin gebe als Grund für die Werbung den Aufbau eines modernen, innovativen dynamischen Images an. Gehe es als Produkt der Werbung um die Markenbildung des Namens „xxx.de“, so sei festzuhalten, dass Ärzten aufgrund ihrer berufsständischen Verpflichtungen lediglich eine zurückhaltende und nicht unsachlich auf sich aufmerksam machende Werbung gestattet sei. Dem widerspreche jedoch das Bestreben der Klägerin, durch Markenbildung des Namens „xxx.de“ Patienten zu werben. Bei Anerkennung der Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgaben würde eine durch berufsständische Vorgaben untersagte Tätigkeit gefördert.

21

Ein wichtiges Kriterium zur Anerkennung von Sponsoring-Aufwendungen sei die Werbewirksamkeit. Unbestritten werde auf den Rennanzügen und mit Verweis auf einen Internetlink geworben. Es stelle sich die Frage, ob für einen Dritten überhaupt erkennbar sei, in welchem Umfang und für welches Produkt geworben werde. Das Logo selbst verweise auf die Internetseite „xxx.de“. Diese stelle den Bezug der Gesellschafter der Klägerin zum Motorsport her. Im Vordergrund dieser Internetseite stehe die Darstellung verschiedener Motorrennsport-Teams und ihrer Fahrer. Ein direkter Verweis auf ein spezifisches Engagement der Klägerin als Sponsor oder Förderer des Motorsports sei für Außenstehende nicht erkennbar. Das Sponsoring nehme auf der Internetseite eher eine untergeordnete Rolle ein. Auch das Logo „xxx.de“ sei nicht auf den ersten Blick erkennbar. Weiterhin gebe es kaum Fotos der Sponsoren mit dem Werbeträger und dem Werbemedium auf der Internetseite. Solche Darstellungen entsprächen jedoch eher dem Bild des klassischen Sponsorings. Vielmehr werde der persönliche Kontakt der Gesellschafter der Klägerin zum Motorsport dargestellt, weniger jedoch das Engagement als Sponsor.

22

Es sei fraglich, welchen Werbeeffekt Aufnäher auf dem Rennanzug des Gesponserten für die Klägerin hätten, da eine direkte Verbindung zur Klägerin für etwaige Kunden nicht ersichtlich sei. Der Aufdruck „xxx.de“ sei zu abstrakt, um für das Unternehmen und vor allem für die Produkte des Unternehmens/der Gemeinschaftspraxis der Klägerin zu werben.

23

Auch wenn Sponsoring im Sport üblich sei und für die Werbung eines Unternehmens geeignet sein könne, stelle sich vorliegend die Frage, ob durch das Sponsoring das Unternehmen begünstigt werden solle oder private Motive der Gesellschafter der Klägerin für die Aufwendungen ursächlich seien.

24

In verschiedenen Zeitungsartikeln werde die private Motivation insbesondere des Gesellschafters Dr. S. hervorgehoben (Hobby zum Beruf, selbst aktiv Motorsport betrieben). Beide Gesellschafter würden als „echte Fans“ beschrieben. Auch wenn die Aufwendungen von der Klägerin getätigt worden seien, stünden jedoch offensichtlich private Motive der Gesellschafter im Vordergrund. Sie würden als Mäzene auftreten, bei denen das Geltungsbedürfnis in der Person der Gesellschafter zentral sei. Dies zeige sich insbesondere in der Berichterstattung der Zeitschriften, in denen weniger auf „xxx.de“ oder die Leistungen der Klägerin hingewiesen werde, sondern vielmehr die Personen der Gesellschafter herausgestellt würden. Die jahrelange Tätigkeit des Gesellschafters H. als Arzt bei den Autorennen spreche ebenfalls für ein besonderes Interesse am Motorsport. Auch die Ausgestaltung der Gemeinschaftspraxis weise auf das Interesse der beiden Gesellschafter am Motorsport hin.

25

Auf der Internetseite von „xxx.de“ finde sich kein unmittelbarer Bezug zur Gemeinschaftspraxis der Klägerin. Lediglich über einen nachgeordneten Link erfolge eine Umleitung auf die Home Page der Gemeinschaftspraxis der Klägerin.

26

Auf dieser Internetseite würden die Dienstleistungen der „Rennärzte“ beschrieben. Sie umfassten die Organisation der Versorgung vor Ort, das medizinische und paramedizinische Aufbautraining, eine sportorientierte Ernährungsberatung und sportphysiologische Unterstützung. Diese Tätigkeiten seien in der Regel der Betreuung von Sportlern zuzuordnen. Das Angebot stelle somit eine individuelle sportmedizinische Betreuung dar. Damit verbunden sei eine Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als Rennarzt im Sinne des DMSB und der individuellen sportlichen Betreuung vorzunehmen. Für die Tätigkeit als …-Arzt im Sinne eines Notfallmediziners für alle Fahrer sei eine Werbung nicht notwendig. Damit sei das Leistungsspektrum nur für den Anteil der individuellen sportmedizinischen Betreuung zu ermitteln und im Vergleich mit der aufgewendeten Werbung zu betrachten.

27

Nach der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung beliefen sich die Einnahmen aus der Tätigkeit für „xxx.de“ ab dem Jahr 2006 bis zum 03.05.2013 auf 166.355,22 €.

28

Wie in der Begründung des geänderten Feststellungsbescheides bereits ausgeführt, fehlten zu den in der Liste der Klägerin aufgeführten Personen die Adressen. Konkrete Angaben dazu, in welchem Jahr und in welcher Höhe die Erlöse aus der Tätigkeit für die genannten Personen erzielt worden seien und inwieweit die Akquirierung der Kunden im Zusammenhang mit dem Sponsoring stehe, seien nicht gemacht worden. Die dargestellten Umsätze würden offensichtlich überwiegend durch Kunden (bekannte Rennfahrer und deren Kontakte) erzielt, die bei den Rennen vor Ort Kontakte zu den Ärzten hätten, wie sich aus den Schreiben der P Racing GmbH (Kontakt über A), der Herren P und S (beide H Racing Team) ergebe. Ein Kundenkontakt sei sicher nur in geringem (kaum messbaren) Umfang über das Logo und eine anschließende Internetrecherche hergestellt worden. Soweit in diesem Zusammenhang vorgeschriebene Untersuchungen des DMSB erfolgten, sei ein Wirkungszusammenhang zum Sponsor auszuschließen.

29

Den in der vorgelegten Aufstellung aufgeführten Umsätzen von 166.355,22 € bis zum 03.05.2013 stünden Gesamtumsätze der Klägerin im Zeitraum von 2006 bis 2009 i.H.v. ca. 3.800.000 € und im Zeitraum von 2006 bis Mai 2013 i.H.v. schätzungsweise 7.000.000 € gegenüber. Die in der Aufstellung aufgeführten Erlöse hätten damit im Vergleich zu den Gesamterlösen nur einen geringen Umfang.

30

Ebenso ergebe ein Vergleich der Privatabrechnungen der Jahre 2006 bis 2009 keine stetige Steigerung bei den Erlösen:

31

Jahr       

Privatabrechnung Euro   

Kassenabrechnung in Euro

2004   

491.115,81

401.502,22

2005   

534.596,91

352.646,98

2006   

438.090,67

370.593,59

2007   

441.493,09

393.222,41

2008   

544.556,60

487.343,18

2009   

478.979,76

467.444,85

32

Die Umsätze bewegten sich in all den Jahren auf etwa gleichem Niveau. Von einer kontinuierlichen Umsatzsteigerung könne nach den vorliegenden Zahlen nicht ausgegangen werden.

33

Die isolierte Betrachtung der Werbeaufwendungen von 71.400 € jährlich im Vergleich zu den erzielten Erlösen in diesem Zusammenhang (ca. 10.000 bis 12.000 € jährlich) könne für die Jahre 2006 bis 2013 zu keinem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Bezug auf die Rennarzttätigkeit führen. Der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin stehe daher im krassen Missverhältnis zu den Sponsoringzahlungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Der Betriebsausgabenabzug der Werbungskosten und der in diesem Zusammenhang stehenden Darlehenszinsen sei deshalb zu verneinen.

34

Die Einspruchsentscheidung wurde am 21.01.2014 zugestellt (Bl. 198 RBA).

35

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben am 20.02.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie zunächst den Vortrag der steuerlichen Berater der Klägerin aus dem Vorverfahren und tragen vertiefend und  ergänzend vor:

36

Auf eine konkret nachweisbare Wirkung der Werbung komme es nicht an, da diese einem Strengbeweis gar nicht zugänglich wäre und auch deshalb irrelevant sei, weil die Werbung immer erfolge, bevor die Wirkung einsetze. Ansonsten würde sich die untragbare Schlussfolgerung ergeben, dass nur Werbeaufwendungen, die zusätzliche Einnahmen generierten, abzugsfähig wären. Ob sich die Kosten des Sponsoring-Vertrages auf der Einnahmenseite nachweislich auswirkten, sei daher nicht relevant. Insoweit gehe die Einspruchsentscheidung von falschen Voraussetzungen aus. Ein Nachweis könne mit zulässigen Mitteln kaum geführt werden, da sich die Wirksamkeit von Werbemaßnahmen in den seltensten Fällen beweisen lasse.

37

Die Gegenüberstellung der Aufwendungen für Werbekosten mit den Einnahmen als „…-Arzt“ liege ebenfalls neben der Sache. Denn hierbei handele sich nur um ein Teil der Einnahmen aus der Zielgruppe. Die Zielgruppe sei größer als lediglich die betreuten Teams. Gerade die Qualifikation als „…-Arzt“ solle dazu dienen, dass über die Einnahmen an der Rennstrecke hinaus auch weitere Patienten gewonnen werden könnten. Insgesamt handele es sich bei dem Vorgehen der Klägerin um ein solches, dass im Rahmen einer gezielten Werbung üblich und auch von der Zweck-Mittel-Relation werbewirksam sei. Die Werbung als solche sei zulässig. Der Praxisauftritt und das Sponsoring seien mit der zuständigen Berufsaufsicht abgestimmt.

38

Dem Umstand, dass auch die Personen dabei in den Vordergrund gestellt werden müssten, ergebe sich ebenfalls aus dem Charakter der Werbemaßnahme, da beide hier ihre Dienste als Ärzte anbieten würden. Gänzlich unverständlich sei die Aussage, dass die jahrelange Tätigkeit des Gesellschafters H als Arzt bei Autorennen für ein privates Interesse spreche. Genauso gut könne man dann den jahrelangen Einsatz eines Finanzbeamten oder Richters nicht als fachliche Spezialisierung, sondern als von privatem Interesse getragen charakterisieren. Den Gesellschaftern der Klägerin gehe es gerade nicht darum, die Tätigkeit als …-Arzt von der individuellen sportmedizinischen Betreuung abzugrenzen, sondern sie als aktives Werbeargument einzusetzen, um das entsprechende Patientenumfeld für sich positiv zu beeinflussen. Dies sei auch als Werbemittel üblich und erfolgversprechend.

39

Soweit die Beklagte dies in Abrede stelle, sei unter anderem bezüglich der Frage der Werbewirksamkeit Beweis angeboten worden Die Behauptung, dass zwischen erstrebtem und wirtschaftlichem Vorteil ein krasses Missverhältnis bestehe, habe widerlegt werden können; insoweit sei erneut auf das Urteil des FG Hessen zu verweisen. Außerdem könne nicht bis ins Kleinste nachvollzogen werden, welche Einnahmen nunmehr aufgrund oder durch Förderung der Werbung erzielt worden seien. Die Darstellung auf der Internetseite „xxx.de“ sei auch nach Gesichtspunkten effektiven Werbeeinsatzes gestaltet. In einem solchen Internetauftritt werde grundsätzlich nicht darauf hingewiesen bzw. sei ein Hinweis nicht erforderlich, dass und zu wessen Gunsten Sponsoring betrieben werde. Vielmehr sei der Nachweis möglichst vieler Betreuer (Patienten) aus dem Umfeld in den Vordergrund zu rücken. Wie bereits ausgeführt, könne es nicht darauf ankommen, wie nachhaltig neue Patienten durch das Sponsoring angeworben werden könnten. Dies sei schlichtweg nicht planbar. Grundsätzlich werde bei Werbung davon ausgegangen, dass diese entweder bestehende Kundenbindungen festige oder neue erschließe, ohne dass diese Wirkung konkret nachprüfbar wäre. Die konkrete Nachprüfbarkeit würde eine umfassende Marktforschung zu erheblichen Kosten erforderlich machen. Aus diesem Grund sei es üblich, dass bei Werbemaßnahmen, aber auch bei Sponsoringsmaßnahmen diese durchgeführt würden, ohne eine Marktforschung in Auftrag zu geben.

40

Gänzlich unzutreffend sei es, wenn behauptet werde, die Klägerin trete nicht als Werbeträger auf und es bestehe keine direkte Verbindung zu ihr. Zutreffend sei vielmehr, dass die dahinter stehenden Personen als Ärzte (xxx.de) mit Spezialisierung wahrgenommen würden, was selbstverständlich die Klägerin, die den rechtlichen Mantel der beruflichen Tätigkeit bilde, mit in den Fokus treten lasse. Nicht richtig sei auch die Gegenüberstellung der Einnahmen als „…-Arzt“ mit den Aufwendungen. Die Rennarzt-Einnahmen seien lediglich die Einnahmen, die konkret im Zusammenhang mit Rennen erzielt würden, nicht jedoch solche, die aus Untersuchungen der angesprochenen Verkehrskreise resultierten.

41

Die Argumentation der Beklagten sei genau so, als würde behauptet, ein Konzern, der Parfüm vertreibe, könne nicht nachweisen, dass seine Werbeausgaben zu entsprechenden Einnahmen führten. Es könne nicht der „Beweis“ verlangt werden, dass mit Werbeaufwendungen konkret nachweisbare Einnahmen generiert würden. Ein solcher Beweis sei selbst für ein Marktforschungsinstitut nur mit hohem (unverhältnismäßigen) Aufwand und annäherungsweise zu erhalten, keinesfalls jedoch mit der vom Beklagten geforderten Sicherheit. Außerdem hänge eine fundierte Marktforschungsanalyse von einer umfangreichen Datenerhebung von Patienten ab, was im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht einerseits und eine unbekannte Mitwirkungsbereitschaft der Patienten sowie die durch die Befragung gefährdete Kundenbindung andererseits nicht zumutbar sei.

42

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014 den Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10. Januar 2014 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte um 100.745,87 € geringer angesetzt und Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt mit 353.378,16 € festgestellt werden.

43

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

44

Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014  und führt zu dem ergänzenden Klagevorbringen noch aus:

45

Soweit die Klägerin angebe, das Sponsoring sei mit der zuständigen Berufsaufsichtsbehörde abgestimmt, sei anzumerken, dass das Sponsoring unter dem Namen „Rennärzte“ erfolge. Es bestünden nur deshalb keine Bedenken gegen diese Art der Werbung, da die Klägerin als ärztliche Gemeinschaftspraxis selbst nicht als Werbeträger auftrete. Nach außen bestehe nämlich keine direkte Verbindung zu ihr.

46

Nach den bisherigen Feststellungen des Finanzamts lägen die Einnahmen aus der Tätigkeit als …-Arzt bei ca. 10.000 € bis 12.000 € jährlich. Demgegenüber stünden Werbungskosten von ca. 70.000 € jährlich. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin diese Gegenüberstellung von Aufwendungen und Einnahmen in Zweifel ziehe. Die Klägerin behaupte, die Tätigkeit als …-Arzt nicht von der individuellen sportmedizinischen Betreuung abgrenzen zu wollen, sondern als aktives Werbeargument einzusetzen, um das entsprechende Patientenumfeld für sich positiv zu beeinflussen. Diesbezüglich habe die Klägerin aber bislang nicht nachgewiesen, inwieweit die Einnahmen aus der sportmedizinischen Betreuung sich aufgrund des Sponsorings in den vergangenen Jahren entwickelt hätten.

47

Soweit die Klägerin selbst ausführe, der Erfolg des Sponsorings als Werbemaßnahme in Bezug auf die erzielten Einnahmen sei nicht messbar, sei aber auch in Frage zu stellen, welchen Wert die von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachten haben könnten.

48

Zu den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.05.2016 vorgelegten Unterlagen über eine Betreuung der V Motorsport GmbH und der B Racing GmbH, die als Belege für die Spezialisierung der Klägerin und die Wirksamkeit ihrer Werbemaßnahmen herangezogen würden, wobei derartige Betreuungen - aufgrund des mit ihm verbundenen Renommees - natürlich Auswirkungen auch auf weitere potentielle Patienten hätten, hat der Beklagte dahingehend Stellung genommen, dass es sich bei der E-Mail vom 03.05.2016 offensichtlich um eine Anfrage der V Motorsport GmbH an Herrn Dr. S. mit der Bitte handele, einen Kostenvoranschlag für ärztliche Leistungen bei nicht näher bezeichneten Veranstaltungen zu unterbreiten. In der weiteren E-Mail vom 04.05.2016 würden die Empfänger der Mail gebeten, etwaige Informationen zu ihrem Gesundheitszustand an Herrn Dr. S. weiter zu geben; Herr Dr. S. übernehme die Betreuung während des 24-Stunden-Rennens. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die von ihr eingereichten Anlagen kein Indiz für die Wirksamkeit der Werbemaßnahmen. Dass die Klägerin unter dem Namen „…-Arzt“ bei Rennsportveranstaltungen wie beispielsweise dem 24-Stunden-Rennen tätig sei, ergebe sich auch aus der Internetseite. Aus den beigefügten Anlagen lasse sich jedoch nicht ableiten, inwieweit tatsächlich weitere Patienten hinzugewonnen und aufgrund der Tätigkeit als Rennärzte Einnahmen generiert worden seien. Streitgegenständlich sei zudem das Jahr 2009, so dass die E-Mails vom Mai 2016 keine indizielle Bedeutung für das Streitjahr hätten.

Entscheidungsgründe

49

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10. Januar 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte die in Rede stehenden Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

I.

50

1.  a) Unter Sponsoring (zum Begriff vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1998 IV B 2 -S 2144- 40/98, „Sponsoringerlass“, BStBl I 1998, 212, Rdn. 1) wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

51

b) Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG, Spenden oder steuerlich nicht abziehbare Kosten des Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) sein.

52

c) Nach dem für die Finanzverwaltung verbindlichen „Sponsoringerlass“ gelten für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben folgende Grundsätze (a.a.O., Rdn. 5 – 7):

53

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, BStBl II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.

54

Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

55

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

56

d) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei dem „Sponsoringerlass“ des BMF um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

57

Maßgeblicher Gegenstand des Sponsoringserlasses ist die Aufteilung von Aufwendungen, die von den Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen getätigt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich ausschließlich danach, durch welche Motivation des Steuerpflichtigen diese Aufwendungen veranlasst sind. Ist die Motivation in der Förderung der o.g. gemeinnützigen Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile - regelmäßig Werbezwecke - für das Unternehmen erstrebt werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

58

Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, ist davon auszugehen, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 02. Februar 2011 - IV B 110/09 -, juris Rdn. 4).

59

Maßgebend sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind.Ob Sponsoringaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich allerdings nach den genannten Maßstäben nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden. Die Würdigung des Einzelfalls obliegt dem FG als Tatsacheninstanz  (vgl. BFH, Beschluss vom 02. Februar 2011 - IV B 110/09 -, juris Rdn. 4).

60

Im Übrigen ist vom Sponsoringerlass nicht die Frage umfasst, ob die dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufenden Aufwendungen unter ein vollständiges oder teilweises Abzugsverbot i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 ff. EStG fallen. Dieses gesetzlich angeordnete Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung nicht umgangen werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

61

2. In Anwendung der vorstehend genannten Rechtsprechungsgrundsätze scheidet ein Betriebsausgabenabzug vorliegend aus. Der erkennende Senat vermag - anhand der bekannten äußeren Umstände - eine maßgeblich beruflich veranlasste Motivation für die Sponsoring-Aufwendungen nicht zu erkennen. Vielmehr geht er davon aus, dass die Kosten durch persönliche Beweggründe der Gesellschafter der Klägerin verursacht sind. Der Abzug wäre aber auch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen.

62

a) Der erkennende Senat stimmt dem Beklagten in der Einschätzung zu, dass eine beachtliche Werbewirksamkeit der Sponsoring-Aufwendungen im Streitjahr - auch unter dem Gesichtspunkt einer Sicherung oder Steigerung des Ansehens - für die Klägerin nicht gegeben war, da weder über das verwendete - auf der Kleidung, der Kappe und/oder dem Motorsportwagen des Rennfahrers befindliche - Logo „xxx.de“/„yyy.com“ noch über die damalige gleichlautende Internetseite ein hinreichend erkennbarer, unmittelbarer Zusammenhang mit der Gemeinschaftspraxis hergestellt wurde, der jedoch bei einer an den wirtschaftlichen Vorteilen der Gesellschaft orientierten Darstellungsweise zu erwarten gewesen wäre.Insoweit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014  verwiesen werden (§ 105 Abs. 5 FGO).

63

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vortragen, die Darstellung auf der Internetseite sei „auch“ nach Gesichtspunkten effektiven Werbeeinsatzes gestaltet, bei einem solchen Internetauftritt werde grundsätzlich nicht darauf hingewiesen bzw. sei nicht erforderlich, dass und zu wessen Gunsten Sponsoring betrieben werde, erscheint der Vortrag - soweit sich daraus eine weitere Sachaufklärung ergeben soll - schon nicht schlüssig. Soll eine Internetseite werbenden Zwecken einer Gesellschaft dienen, so kann erwartet werden, dass dies beim Internetauftritt vorrangig oder jedenfalls gleichrangig berücksichtigt wird und dort auch seinen klaren Ausdruck findet. Dem entsprechend enthalten die Internetseiten zahlreicher Firmen, die Sponsoring im Bereich des Motorsports betreiben, einen klaren Hinweis auf ihr Engagement als Sponsor (vgl.  http://www.liqui-moly-teamshop.de/Referenzen/Sportsponsoring/, http://www.dekra.de/de/sponsoring, https://www.deutschepost.de/de/s/sportsponsoring.html#motorsportstripe, usw.), so dass der Vortrag, ein solcher Hinweis werde grundsätzlich nicht gemacht, wohl eher eine Behauptung ins Blaue darstellt. Aufgrund welcher Erwägungen die Internetseite „xxx.de“ hiervon abweichend angelegt wurde, ist nicht näher dargetan worden. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass eine ausreichend konkrete Zuordnung zum Werbenden erkennbar werden muss, damit der Erfolg einer gezielten Werbemaßnahme für ihn überhaupt erreicht werden kann. Daran fehlt es im Streitfall in Bezug auf die Klägerin.

64

Das Gericht vermag auch dem klägerischen Vorbringen nicht zu folgen, die hinter der Klägerin stehenden Personen würden als Ärzte mit Spezialisierung wahrgenommen, was selbstverständlich auch die Klägerin, die lediglich den rechtlichen Mantel der beruflichen Tätigkeit bilde, mit in den Fokus treten lasse. Diesbezüglich hat der Beklagte - dies entspricht der gerichtlichen Würdigung - zu Recht darauf hingewiesen, dass auf der Internetseite der Kontakt der beiden Ärzte zu verschiedenen Rennteams und zum Motorsport im Vordergrund stehe, weniger deutlich ihre ärztlichen oder sportmedizinischen Leistungen - über die reine Rennarzttätigkeit hinaus - hervorgehoben würden; außerdem erfolge die Umleitung auf die Homepage der Gemeinschaftspraxis nur durch einen nachgeordneten Link. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Darstellung der Einzelpersonen inhaltlich - ohne weiteres - der Klägerin zugerechnet werden könnte, zumal eine konkrete Verbindung zur Gemeinschaftspraxis nicht herausgestellt, vielmehr erst über weitere Schritte überhaupt nachverfolgbar wird.

65

Hinsichtlich der Berichterstattungen in „für die Praxis bedeutsamen Medien“, die - nach Ansicht der Klägerin - schon ohne weiteres ausreichend für eine Qualifizierung der Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgaben sein sollen, bleibt angesichts des nicht auf die Klägerin zugeschnittenen Internet-Auftritts unklar, inwieweit die vorliegenden Zeitungsberichte  auf einem entsprechenden (gezielten) Öffentlichkeitskonzept der Klägerin beruhen. Im Übrigen konnte seitens der Betriebsprüfung die Behauptung, dass regelmäßig regional und überregional in Presse, Funk und Fernsehen aufgrund des Sponsoring berichtet werde, nicht nachvollzogen werden.

66

Was die von ihren Prozessbevollmächtigten angegebene Erklärung anbelangt, es sei der Klägerin konzeptionell um die „Etablierung einer Markenbildung“ gegangen), so  gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen in gleicher Weise, da es an der Unmittelbarkeit des Bezugs der Marke „…-Arzt“ zur Klägerin fehlte. Im Übrigen sind die klägerischen Erläuterungen hierzu nicht stimmig:

67

Das Finanzamt hat in der angefochtenen Einspruchsentscheidung, der Sitzungsvertreter des Beklagten noch einmal in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die fehlende direkte Verbindung zur Klägerin habe offensichtlich ihre Ursache in der Vermeidung einer standeswidrigen, der Regelung des § 27 Berufsordnung Ärzte zuwiderlaufenden Werbung gehabt, da der Betriff „Rennärzte“ keinen zulässigen Facharztzusatz darstelle. Dies sieht das Gericht in ähnlicher Weise. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an und bedarf keiner Entscheidung, ob bei Wahl eines entsprechenden Firmenlogos tatsächlich nach standesrechtlichen Maßstäben eine unzulässige Werbung vorgelegen hätte; vielmehr geht es um die Würdigung des Verhaltens der Klägerin. Sofern der „Praxisauftritt“ mit der zuständigen Berufsaufsicht abgestimmt worden sein sollte  und eine Werbung der Klägerin - wie ihr Prozessbevollmächtigter in der Sitzung am 19.05.2016 vorgetragen hat - unproblematisch möglich gewesen wäre, bleibt unverständlich, aus welchen Gründen nach dem Streitjahr mit Vertrag vom 21.04.2010 die „…-Arzt … GmbH“ gegründet worden ist, über deren Internetseite nachfolgend Hinweise auf die „Rennärzte“ gegeben und über welche die rennsportärztliche Betreuung abgerechnet wurde. Es fragt sich, warum die Klägerin nicht - markenbildend - direkt unter der Bezeichnung „…-Arzt“ oder „…-doctor“ auftrat, wenn die Werbung keinerlei (standes-)rechtlichen Bedenken begegnete.

68

Zu der unzureichenden Werbewirksamkeit auf der einen Seite kommen - auf der anderen Seite - nach Einschätzung des Senats durchgreifende objektive Anhaltspunkte hinzu, dass eine private Motivation für die Leistung der Sponsoren-Aufwendungen bestand.

69

Diesbezüglich kann ebenfalls zunächst auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Einspruchsentscheidung  Bezug genommen werden.

70

Die private Motivation des Gesellschafters H ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass er - anders als Dr. S. - zu keiner Zeit aktiv im Motorsport tätig gewesen ist. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Begeisterung für einen Sport von der eigenen früheren Ausübung dieses Sports abhänge, gibt es nicht. Die Aussagen beider Gesellschafter in Zeitungsartikeln, die über den Bericht eigener Rennarzttätigkeit hinausgehen und eine besondere emotionale Verbundenheit („echter Fan“) mit dem Rennsport dokumentieren, sind unbestritten, ihre Richtigkeit angesichts der weiteren Umstände (langjährige Rennärzte, unmittelbarer persönlicher Kontakt mit bekannten Rennfahrern auch aufgrund der Sponsorentätigkeit, Ausgestaltung der Gemeinschaftspraxis) naheliegend. In Anbetracht dessen ist auch verständlich, dass der Gesellschafter H an den Sponsoring-Ausgaben hälftig beteiligt war. Dass im Rahmen der Werbung eine Beschreibung als „echter Fan“ eine normale und für eine Identifikation notwendige Werbemaßnahme darstellen kann, kann als wahr unterstellt werden. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Beschreibung zugleich den tatsächlichen (wahren) Gegebenheiten entspricht, wovon das Gericht im Streitfall überzeugt ist.

71

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einwenden, private Vorteile der Gesellschafter in Form von Besuchen bei internationalen Rennen mit VIP-Gästen, erlesenen Essen oder Festen seien nicht gegeben, ist damit die Annahme einer privaten Veranlassung nicht erschüttert. Denn das vom Beklagten angeführte „Geltungsbedürfnis“ der Gesellschafter der Klägerin, sich über ihre Verbindung zum Motorsport persönlich darstellen zu können, bildet einen beachtlichen privaten Beweggrund. Gleiches gilt für die sich ergebenden persönlichen Kontakte mit gesponserten „Rennsportlegenden“, beispielsweise zu M („…hat die Drei zu Freunden gemacht“; „…eine herzliche Freundschaft entwickelt…“).

72

Auf eine private Veranlassung weist deutlich, dies ist nicht nur für die Frage der Angemessenheit bedeutsam, auch die relative Höhe der Sponsoring-Aufwendungen hin, welche - wie der Beklagte zutreffend herausgearbeitet hat - die von der Klägerin selbst genannten Einnahmen aus der Rennarzttätigkeit nebst der Patientengewinnung aus dem Umfeld des Motorsports (2006 bis 03.05.2013: 166.355,22 €) um ein Mehrfaches übersteigen, ohne dass relevante Auswirkungen auf den übrigen Praxisumsatz vor allem im Bereich der sportmedizinischen Betreuung durch signifikante Änderungen bei den Privatliquidationen erkennbar wären. Da diese (erweiterten) Rennarzterlöse - nach der Gegenüberstellung des Finanzamtes in der angefochtenen Einspruchsentscheidung - nur einen vergleichsweise kleinen Anteil an den Gesamterlösen bildeten, ist für die Aufwendung derart hoher Sponsoring-Ausgaben für eine spezialisierte Werbung kein wirtschaftlich überzeugender Grund ersichtlich.

73

Zweifel an den vom Finanzamt zugrunde gelegten Zahlen werden durch den Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Gegenüberstellung der Aufwendungen für Werbekosten mit den Einnahmen als „…-Arzt“ lägen neben der Sache, denn hierbei handele es sich nur um einen Teil der Einnahmen aus der Zielgruppe, nicht begründet. Denn die Gegenüberstellung beruht auf den eigenen Angaben der steuerlichen Berater der Klägerin im Vorverfahren, die ausdrücklich erklärt haben, dass die Praxis im Zusammenhang mit dem Sponsoring ganz konkrete wirtschaftliche Vorteile realisiert habe und in den Jahren ab 2006 Umsätze von mindestens ca. 166.000 € erwirtschaftet habe, die einen unmittelbaren Bezug zum Motor-Rennsport hätten. Aus der in Bezug genommenen Liste „Umsätze …-Arzt ab 2006 / Stand 03.05.2013“ geht eindeutig hervor, dass darin nicht nur die reinen Rennarzt-Leistungen, sondern auch (im Sinne  der Ausdrucksweise der Klägerin) die „anderen Teile der Einnahmen aus der Zielgruppe“ enthalten sind. So wird beispielsweise unter der laufenden Nummer 28 der Liste „S mit 1.594,77 €“ aufgeführt). Letzterer teilt in seiner Erklärung vom 25.02.2013 mit, dass er die Gemeinschaftspraxis - nach den guten Erfahrungen der medizinischen Betreuung des H-Racing-Teams durch die Klägerin ab 2010 - für den sehr aufwändigen jährlichen Gesundheitscheck und als seine Hausarztpraxis, bei akuten Erkrankungen, gewählt habe. Vor diesem Hintergrund sind - soweit ersichtlich - in der Liste auch die Erlöse aus den sonstigen sportmedizinischen Betreuungs- und anderen ärztlichen Leistungen der Klägerin für Personen aus dem Bereich/Umfeld des Motorsports enthalten. Angesichts des zutreffenden rechtlichen Ansatzes des Finanzamtes, dass für die Tätigkeit des Rennarztes im Sinne eines Notfallmediziners für alle Fahrer eine Werbung nicht erforderlich sei, so dass das Sponsoring nur auf den verbleibenden - im Wesentlichen - sportmedizinischen Anteil zu beziehen sei, erscheint - mangels näherer Darlegungen der Klägerin über die konkrete Höhe der jährlich erzielten jährlichen Erlöse insoweit - die behördliche Annahme von Einnahmen aus dieser Tätigkeit i.H.v. ca. 10.000 € - 12.000 € nachvollziehbar.

74

Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zuzugeben, dass nicht bis ins Kleinste nachvollzogen werden kann, welche Einnahmen aufgrund oder durch Förderung von Werbung erzielt werden. Derartige Feststellungen könnten vor allem rückwirkend für das Streitjahr nicht getroffen werden, zumal die Klägerin nicht imstande war, die für den Zeitraum von 2006 bis 03.05.2013 bezifferten Erlöse von insgesamt 166.355,22 € den jeweiligen Jahren konkret zuzuordnen. Angesichts der von der Klägerin selbst betonten Ermittlungs- bzw. Nachweisschwierigkeiten bezüglich der Verbindung von Werbeaufwendungen mit konkret nachweisbaren Einnahmen, bleibt ihr weiteres Vorbringen unverständlich, ausgehend vom Bezugsjahr 2006 sei die „kumulierte Mehreinnahme bis 2012 von 629.517 € im Wesentlichen auf den Effekt der Markenbildung und verbesserten Marktpositionierung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sponsoring zurückzuführen“. Auf welchen Erkenntnissen diese Aussage beruht, bleibt die Klägerin darzulegen schuldig.

75

Unabhängig davon, dass die in Rede stehende Werbung im Streitjahr nach gerichtlicher Einschätzung in Bezug auf die Klägerin nicht hinreichend wirksam war, hätte es wirtschaftlich sinnvollem Verhalten entsprochen, die besonders kostspieligen Sponsoring-Maßnahmen im Bereich des Motorrennsports in regelmäßigen Abständen und objektiver Weise auf ihre zukünftige Sinnhaftigkeit für die ärztliche Gemeinschaftspraxis mit nicht (renn-)sportmedizinischen Einnahmenschwerpunkt zu überprüfen. Eine solche Kosten-Nutzen-Analyse hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt angestellt. Insoweit geht auch der von der Klägerin gezogene Vergleich mit einem - Parfüm vertreibenden - Konzern, der den Nachweis der Ausgeglichenheit von Werbekosten und Einnahmen ebenfalls nicht führen könne bzw. müsse, fehl. Denn zum einen geht es - in jenem Fall - um reine Werbung zur Vermarktung des beworbenen Produktes, zum anderen bestehen - anders als hier - keinerlei Anhaltspunkte für eine private Veranlassung der Kosten.

76

b) Darüber hinaus würde der begehrte Betriebsausgabenabzug, sofern es sich um betriebliche Aufwendungen handelte, auch an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG scheitern.

77

aa) Nach dieser Vorschrift dürfen andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen den Gewinn nicht mindern, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

78

Berühren Betriebsausgaben die Lebensführung des Steuerpflichtigen nicht, so können sie unabhängig davon abgezogen werden, ob sie objektiv für den Betrieb notwendig, erforderlich, üblich oder zweckmäßig sind. Berühren sie auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen, so erhält gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1971 die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilende Angemessenheit der Aufwendungen entscheidende Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1977 - IV R 157/74 -, juris, Rdn. 17).In die Würdigung der Angemessenheit von Aufwendungen sind Beurteilungsmerkmale einzubeziehen, die bei "echten" Betriebsausgaben - also nur durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen - nicht anzuwenden sind. Damit sind Fragen der wirtschaftlichen Betriebsgebarung, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ebenso von Bedeutung wie die Fragen der Üblichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1977 - IV R 157/74 -, juris, Rdn. 17).Mit dem Ausdruck „nach der allgemeinen Verkehrsauffassung" soll die Unangemessenheit nicht nur nach der Verkehrsauffassung lediglich der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise beurteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1977 - IV R 157/74 -, juris, Rdn. 19; Beschluss vom 19. März 2002 - IV B 50/00 -, juris, Rdn. 21).

79

Im Einzelfall kann die Unangemessenheit zur Folge haben, dass insoweit jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Die Angemessenheitsprüfung führt hier dazu, dass die Aufwendungen bereits ihrer Art, d.h. schon dem Grunde nach als unangemessen anzusehen sind (vgl. BFH, Urteil vom 16. Februar 1990 - III R 21/86 -, juris, Rdn. 30). Nach anderer Rechtsauffassung beschränkt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nur die Höhe des Betriebsausgabenabzugs auf einen angemessenen Betrag, wofür Wortlaut und Systematik der Regelung („andere…,soweit…unangemessen“) sprächen (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl., 2016, § 4, Rdn. 601). Seien die Aufwendungen als unangemessen zu werten, so bedeute dies eine Aufteilung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil (Begrenzung der Höhe nach; vgl. Bode, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., 2015, § 4, Rdn. 221).

80

bb) Im Streitfall besteht - wie es der Beklagte im Anschluss an den „Sponsoringerlass“ des BMF ausdrückt - ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil.

81

Für das Gericht folgt die Unangemessenheit ebenfalls aus dem oben genannten Vergleich zwischen den jährlich angefallenen Sponsoring-Kosten einerseits und den von der Klägerin selbst genannten Einnahmen für den Zeitraum von 2006 bis zum 03.05.2013 aus der Rennarzttätigkeit nebst der Patientengewinnung aus dem Umfeld des Motorsports, so wie sie sich bei einer gleichmäßigen Verteilung auf die Jahre ergäben, andererseits. Eine „isolierte“ Betrachtung allein des Streitjahres scheidet aus, da die Höhe der insoweit erzielten Erlöse von der Klägerin nicht ansatzweise beziffert worden ist. Hiernach ergibt sich, wie bereits dargelegt, dass die Ausgaben für das Motorsport-Sponsoring die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen um ein Mehrfaches überstiegen, ohne dass entsprechende Vorteile im Bereich der Privatliquidationen oder sonst für den allgemeinen Bereich der Arztpraxis erkennbar wären. In Anbetracht dieser begrenzten Auswirkungen erschiene es nicht sachgerecht, die Sponsoring-Aufwendungen ins Verhältnis zum Gesamtumsatz zu setzen und auf diese Weise zu relativieren. Bei einer nach den Erfahrungen aus den Vorjahren 2006 und 2007 gewonnenen Kosten-Nutzen-Analyse hätte daher ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann mit Sicherheit im Streitjahr von einer Fortsetzung des völlig überdimensionierten Sponsorings abgesehen.

82

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls käme - wäre überhaupt dem Grunde nach von Betriebsausgaben auszugehen - eine Aufteilung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil mangels Quantifizierbarkeit nicht in Betracht, da es hierfür an hinreichend objektivierbaren Kriterien fehlte. Anders als die lediglich bei der Angemessenheitsprüfung unterstellte Verteilung der angegebenen Rennarzteinkünfte einschließlich der Erlöse im sportmedizinischen Umfeld des Motorsports ist eine konkrete Zurechnung der Höhe zum Streitjahr mangels näher dargelegter Beträge und Nachweise ungewiss und daher nicht möglich. Für eine Trennung der Aufwendungen liegt kein geeigneter Maßstab vor.

83

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 VwGO.

84

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013  11 K 1165/12 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 2005 bis 2007 und Gewerbesteuermessbeträgen 2005 bis 2007 aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein ...büro. Ihren Gewinn ermittelte sie für die Streitjahre (2005 bis 2008) durch Betriebsvermögensvergleich.

2

In den Streitjahren richtete die Klägerin jeweils ein Golfturnier im Golfpark A aus. Die Golfturniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, deren Erlöse zur Finanzierung der ebenfalls jährlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltung B verwendet wurden. Bei Letzterer handelte es sich um eine Veranstaltung, bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. An die Golfturniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung in einem Restaurant an, die überwiegend von den Teilnehmern des Golfturniers, daneben aber auch von Vertretern der Wohltätigkeitsveranstaltung B, Prominenten und interessierten Dritten besucht wurde. Die von der Klägerin im Rahmen der Einladung zum Golfturnier ausgelobten und auch entsprechend erbrachten Leistungen umfassten die Teilnahme an dem Golfturnier, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, einen Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz. Die Teilnehmer, die nur zum Teil Geschäftspartner der Klägerin waren, zahlten weder Startgelder an die Klägerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. Die Kosten sowohl für das Turnier als auch für die Abendveranstaltung übernahm die Klägerin. Die Teilnehmer wurden jedoch um eine großzügige Spende für die Wohltätigkeitsveranstaltung B gebeten. Die Gesamtkosten des jeweiligen Turniers für die Platzmiete und die Abendveranstaltung beliefen sich im Jahr 2005 auf 10.962,04 €, im Jahr 2006 auf 14.580,16 €, im Jahr 2007 auf 20.769,42 € und im Jahr 2008 auf 18.900,74 €.

3

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die von der Klägerin aufgewendeten Gesamtkosten für die Golfturniere in den Jahren 2005 bis 2007 zunächst erklärungsgemäß als Betriebsausgaben berücksichtigt hatte, vertrat er nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass dem Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegenstünde.

4

Entsprechend erließ das FA jeweils am 23. Dezember 2010 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren Gewinnfeststellungsbescheide) und geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007. Auch in dem Gewinnfeststellungsbescheid und dem Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 jeweils vom 28. Februar 2011 berücksichtigte das FA die Aufwendungen für das Golfturnier und für die Abendveranstaltung nicht.

5

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Aufwendungen der Klägerin für das Golfturnier und die Abendveranstaltung betrieblich veranlasst gewesen seien. Die Klägerin habe mit ihrem Sponsoring allgemein als förderungswürdig erachtete Tätigkeiten unterstützt und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile für ihr Unternehmen erstrebt, da die Veranstaltungen auch dem Zweck gedient hätten, Kunden zu gewinnen und zu binden sowie für das Unternehmen der Klägerin zu werben. Insoweit sei der sog. Sponsoringerlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 18. Februar 1998 IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I 1998, 212) einschlägig.

6

Der Betriebsausgabenabzug sei aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greife ungeachtet des Umstandes ein, dass die Aufwendungen nach dem Sponsoringerlass grundsätzlich als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG einzustufen seien.

7

Auch die Aufwendungen für die jeweilige Abendveranstaltung unterfielen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da die Bewirtung (auch) durch einen der in Nr. 4 des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Zwecke --hier das Golfturnier-- veranlasst gewesen sei.

8

Die vollständigen Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1477 abgedruckt.

9

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

10

Zutreffend habe das FG die Aufwendungen für das Golfturnier und die Abendveranstaltung als betrieblich veranlasste Aufwendungen behandelt, dann aber fehlerhaft unter Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Betriebsausgabenabzug versagt. Das von ihr, der Klägerin, durchgeführte Sponsoring sei betrieblich veranlasst gewesen. Die Aufwendungen seien gelegentlich ihres Sponsorings im sozialen Bereich entstanden. Hauptzweck der von ihr durchgeführten Veranstaltungen sei die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Die Veranstaltungen seien auf Grund der Medienpräsenz ein Mittel zum Zweck der Spenden- und Spendergewinnung gewesen. Das Abzugsverbot sei nur auf die Veranstaltung von Golfturnieren anzuwenden, die ausschließlich zum Zwecke der Bindung von Kunden und der Gewinnung von potentiellen Neukunden veranstaltet worden seien.

11

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sei auch deshalb nicht einschlägig, weil die Kosten des Turniers jeweils deutlich unter den Kosten der Abendveranstaltung gelegen hätten. Das Golfturnier habe untergeordnete Bedeutung gehabt, da die Spenden hauptsächlich im Rahmen der Abendveranstaltung erzielt worden seien. Die Klägerin habe sich mit ihrem langjährigen und verlässlichen Engagement im Bereich des Soziosponsorings bewegt. Die Aufwendungen seien daher nach Maßgabe des Sponsoringerlasses (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212) als Betriebsausgaben abzugsfähig.

12

Während des Revisionsverfahrens ergingen für die Jahre 2005 bis 2007 jeweils unter dem 22. Oktober 2014 geänderte Gewinnfeststellungs– und Gewerbesteuermessbescheide. Die Änderungen sind zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

13

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung betreffend das Jahr 2008 vom 7. Mai 2012 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 22. Oktober 2014 und für 2008 vom 28. Februar 2011 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 22. Oktober 2014 und für 2008 vom 28. Februar 2011 dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung des Gewinns aus Gesamthandsbilanz und bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2005 ein Betrag von 10.962,04 €, für das Jahr 2006 ein Betrag von 14.580,16 €, für das Jahr 2007 ein Betrag von 20.769,42 € und für das Jahr 2008 ein Betrag von 18.900,74 € zusätzlich als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wird.

14

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

15

Die Ausführungen der Klägerin, dass alleiniger Zweck der Veranstaltung der Golfturniere gewesen sei, Spenden für die Wohltätigkeitsveranstaltung B zu sammeln, lasse es bereits als zweifelhaft erscheinen, ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst gewesen seien. Ungeachtet dessen seien die hier streitigen Aufwendungen nach dem sog. Sponsoringerlass (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212) dem Grunde nach Betriebsausgaben. Dessen Anwendung lasse jedoch die Prüfung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unberührt. Dieses knüpfe tatbestandlich an das Vorliegen von Betriebsausgaben, also betrieblich veranlassten Aufwand an. Anders als die Klägerin meine, unterfielen die Aufwendungen nicht nur dann dem Abzugsverbot, wenn die Golfturniere ausschließlich zur Kundengewinnung und Kundenbindung veranstaltet worden wären. Das Abzugsverbot müsse vielmehr erst recht dann gelten, wenn die Golfturniere neben einer solchen betrieblichen Veranlassung auch noch für andere, betriebsfremde Zwecke, hier für Zwecke der Spenden– und Spendergewinnung, veranstaltet worden seien.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2007 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, da das FG über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für diese Jahre entschieden hat, die auf Grund des Erlasses von Änderungsbescheiden nicht mehr Verfahrensgegenstand waren. Insoweit ist die Vorentscheidung zwar aufzuheben (dazu unter 1.), die Klage gegen die zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 22. Oktober 2014 ist aber als unbegründet abzuweisen (dazu unter 2.). Die Revision betreffend den Gewinnfeststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 ist unbegründet (dazu ebenfalls unter 2.).

17

1. Die Vorentscheidung ist betreffend die Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

18

Das FG hat in seinem Urteil über die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 23. Dezember 2010 entschieden. Das FA hat unter dem 22. Oktober 2014 während des Revisionsverfahrens erneut geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 erlassen. Diese Bescheide sind nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Da das FG damit über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden hat, die nicht mehr Verfahrensgegenstand waren, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716, m.w.N.).

19

Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache, da die Änderungsbescheide hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthalten und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFH/NV 2014, 1716).

20

2. Die Klage gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 22. Oktober 2014 wird abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Aus denselben Gründen wird die Revision gegen die Vorentscheidung betreffend den Gewinnfeststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).

21

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind.

22

a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

23

b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes --StÄndG-- 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III/1941, S. 3). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824).

24

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere und für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

25

aa) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Veranstaltung der Golfturniere und der Abendveranstaltungen überhaupt durch den Betrieb der Klägerin veranlasst war und deshalb die dadurch verursachten Aufwendungen dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen.

26

Gegen eine betriebliche Veranlassung spricht nämlich die Einlassung der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren, die sie auch im vorliegenden Revisionsverfahren wiederholt, dass die Golfturniere nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Klägerin gedient hätten, Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden, der Hauptzweck der Veranstaltungen vielmehr die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen sei. Diese Motivation der Klägerin würde, sollte sie tatsächlich ganz überwiegend im Vordergrund gestanden haben, eine betriebliche Veranlassung von vornherein ausschließen und schon insoweit dem Betriebsausgabenabzug entgegenstehen. Eines Rückgriffs auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bedürfte es insoweit nicht.

27

bb) Soweit der Senat mit dem FG und auch dem FA zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Golfturniere und die anschließenden Abendveranstaltungen nicht nur unwesentlich auch betrieblich veranlasst waren, weil sie jedenfalls auch dem Zweck gedient haben, Kunden zu gewinnen und zu binden und für das Unternehmen der Klägerin zu werben, sind die dafür getätigten Aufwendungen zwar Betriebsausgaben, diese dürfen allerdings gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Gewinn nicht mindern.

28

cc) Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt einen "ähnlichen Zweck" im Sinne dieser Regelung dar. Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf (so bereits ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2008 X B 123/08, BFH/NV 2009, 752).

29

dd) Die der Klägerin entstandenen Kosten für die Durchführung der Golfturniere unterliegen danach dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind, wie dargelegt, nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen. Unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen sämtliche Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere. Unerheblich ist, dass die Turniere auf einer gemieteten Anlage veranstaltet wurden, denn auch die Kosten für die Anmietung des Golfplatzes fallen unter das Abzugsverbot. Es kommt zudem nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter der Klägerin oder deren Arbeitnehmer überhaupt an den Golfturnieren teilgenommen haben (so aber Alvermann in Zeitschrift für Sport und Recht --SpuRt-- 2014, 263), denn das Abzugsverbot greift selbst dann ein, wenn an dem Golfturnier nur (potentielle) Geschäftskunden teilnehmen.

30

ee) Auch die Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen sind von dem Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasst. Nach dieser Regelung dürfen die mit den nicht abzugsfähigen Aufwendungen --hier Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers-- zusammenhängenden Bewirtungskosten ebenfalls den Gewinn nicht mindern. Ein Zusammenhang im Sinne der Regelung liegt vor, wenn die Bewirtung jedenfalls auch durch eine Veranstaltung oder Tätigkeit, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt, veranlasst war (Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1335). Ob ein derartiger Veranlassungszusammenhang besteht, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Deren Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, welches unter Einbeziehung und Gewichtung aller festgestellten tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung seine Entscheidung zu treffen hat. Die unter diesen Voraussetzungen getroffene Würdigung des FG ist grundsätzlich nicht angreifbar und für das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 31).

31

(1) Die Würdigung des FG, dass die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren im Sinne des Gesetzes "zusammenhing", ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat im Rahmen seiner diesbezüglichen Würdigung zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin bereits in ihrer Broschüre zur Wohltätigkeitsveranstaltung B ihre Gäste zu einem Golfturnier mit anschließender Verköstigung im Rahmen einer Abendveranstaltung eingeladen hat. Ebenfalls zutreffend hat es bei seiner Würdigung hervorgehoben, dass die Ehrung der Sieger der Golfturniere in die Abendveranstaltungen eingebettet und auch dadurch der Zusammenhang beider Veranstaltungen für Außenstehende deutlich erkennbar gewesen sei. Zu Recht hat das FG den Zusammenhang beider Veranstaltungen auch nicht deshalb verneint, weil die Aufwendungen für die Bewirtung die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere deutlich überschritten hatten. Die Höhe der Aufwendungen für die Bewirtung kann regelmäßig nicht dazu führen, dass ein grundsätzlich vorliegender Zusammenhang beider Veranstaltungen wieder gelöst wird. Etwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn die Durchführung der Abendveranstaltung der eigentliche Hauptzweck im Rahmen der Spendenaktion zur Wohltätigkeitsveranstaltung B gewesen wäre und zu dieser selbständig organisierten Veranstaltung u.a. auch Teilnehmer eines zeitgleich, aber unabhängig davon organisierten Golfturniers quasi zusätzlich eingeladen worden wären.

32

(2) Besteht danach ein Zusammenhang der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren, wird dieser auch nicht dadurch gelöst, dass an den Abendveranstaltungen nicht ausschließlich aktive Turnierspieler teilgenommen haben. Dies wird in den meisten Fällen, wie sich auch den von der Klägerin eingereichten Teilnehmerlisten entnehmen lässt, schon dadurch bedingt sein, dass an der Abendveranstaltung auch die Angehörigen und Partner der aktiven Golfspieler(innen) teilgenommen haben. Die enge Verzahnung der Abendveranstaltung mit dem Golfturnier wird dadurch eher bestätigt. Dies gilt ebenso, soweit die Abendveranstaltung auch von Personen besucht worden ist, die weder selbst, noch deren Angehörige oder Bekannte aktiv an den Golfturnieren teilgenommen haben. Auch dieser Umstand rechtfertigt es nicht, den Zusammenhang der Abendveranstaltung mit dem Golfturnier zu verneinen.

33

(3) Die Aufwendungen sind schließlich, soweit sie auf letzteren Personenkreis entfallen, auch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auszuscheiden (anderer Ansicht Alvermann in SpuRt 2014, 263). Denn diese Aufwendungen sind Teil der Aufwendungen für die Abendveranstaltungen, die maßgeblich durch das Golfturnier veranlasst waren.

34

d) Anders als die Klägerin meint, kommt auch ein Betriebsausgabenabzug unter Berufung auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212 (sog. Sponsoringerlass) nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, zu den BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845, und vom 11. Juli 2006 IV B 2-S 2144-53/06, BStBl I 2006, 447, betreffend die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen). Zum anderen unterfällt die Veranstaltung der Golfturniere, anders als das FG meint, nicht dem Anwendungsbereich der Verwaltungsanweisung. Maßgeblicher Gegenstand des Sponsoringserlasses ist die Aufteilung von Aufwendungen, die von den Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen getätigt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich ausschließlich danach, durch welche Motivation des Steuerpflichtigen diese Aufwendungen veranlasst sind. Ist die Motivation in der Förderung der o.g. gemeinnützigen Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile --regelmäßig Werbezwecke-- für das Unternehmen angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237). Dieses Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits ist Gegenstand des sog. Sponsoringerlasses. Davon nicht umfasst ist die Frage, ob die dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufenden Aufwendungen unter ein vollständiges oder teilweises Abzugsverbot i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 ff. EStG fallen. Dieses gesetzlich angeordnete Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung nicht umgangen werden.

35

Im Übrigen kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Veranstaltung eines Golfturniers überhaupt den Begriff des "Sponsorings" im Sinne der Verwaltungsauffassung erfüllt (dies verneinend die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgesprochene Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2009 S 2145 A-11-St 210, juris).

36

e) Die Sache ist spruchreif. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Aufwendungen ebenso wenig streitig wie die Frage, ob die hier angefallenen Aufwendungen für die Abendveranstaltungen als Bewirtungskosten einzustufen sind.

37

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin (§ 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO).

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Insoweit bedarf es der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert und konkret dargetan werden muss (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1469).

4

b) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Denn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für sog. Sponsoring (zum Begriff vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1998 IV B 2 -S 2144- 40/98, BStBl I 1998, 212, Rz 1) zu Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) führen. So hat der BFH für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke entschieden, dass --wovon auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen ist-- insoweit die Motivation des Ausgebenden entscheidend ist; maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237). Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, geht der BFH davon aus, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441). Ob Sponsoringaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich allerdings nach den genannten Maßstäben nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden. Das angefochtene FG-Urteil nennt insoweit beispielhaft zu berücksichtigende Gesichtspunkte, ohne dass es --anders als die Klägerin meint-- schädlich wäre, wenn sich diese nicht in einer höchstrichterlichen Entscheidung als "Definition als Ganzes" wiederfinden. Die Würdigung des Einzelfalls obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Sie entfaltet nach § 118 Abs. 2 FGO Bindungswirkung. Insoweit kann die Zulassung der Revision nur dann in Betracht kommen, wenn --woran es vorliegend fehlt-- in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420). Im Grunde wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das FG, also gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343).

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Insoweit bedarf es der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert und konkret dargetan werden muss (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1469).

4

b) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Denn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für sog. Sponsoring (zum Begriff vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1998 IV B 2 -S 2144- 40/98, BStBl I 1998, 212, Rz 1) zu Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) führen. So hat der BFH für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke entschieden, dass --wovon auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen ist-- insoweit die Motivation des Ausgebenden entscheidend ist; maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237). Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, geht der BFH davon aus, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441). Ob Sponsoringaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich allerdings nach den genannten Maßstäben nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden. Das angefochtene FG-Urteil nennt insoweit beispielhaft zu berücksichtigende Gesichtspunkte, ohne dass es --anders als die Klägerin meint-- schädlich wäre, wenn sich diese nicht in einer höchstrichterlichen Entscheidung als "Definition als Ganzes" wiederfinden. Die Würdigung des Einzelfalls obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Sie entfaltet nach § 118 Abs. 2 FGO Bindungswirkung. Insoweit kann die Zulassung der Revision nur dann in Betracht kommen, wenn --woran es vorliegend fehlt-- in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420). Im Grunde wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das FG, also gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013  11 K 1165/12 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 2005 bis 2007 und Gewerbesteuermessbeträgen 2005 bis 2007 aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein ...büro. Ihren Gewinn ermittelte sie für die Streitjahre (2005 bis 2008) durch Betriebsvermögensvergleich.

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In den Streitjahren richtete die Klägerin jeweils ein Golfturnier im Golfpark A aus. Die Golfturniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, deren Erlöse zur Finanzierung der ebenfalls jährlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltung B verwendet wurden. Bei Letzterer handelte es sich um eine Veranstaltung, bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. An die Golfturniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung in einem Restaurant an, die überwiegend von den Teilnehmern des Golfturniers, daneben aber auch von Vertretern der Wohltätigkeitsveranstaltung B, Prominenten und interessierten Dritten besucht wurde. Die von der Klägerin im Rahmen der Einladung zum Golfturnier ausgelobten und auch entsprechend erbrachten Leistungen umfassten die Teilnahme an dem Golfturnier, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, einen Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz. Die Teilnehmer, die nur zum Teil Geschäftspartner der Klägerin waren, zahlten weder Startgelder an die Klägerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. Die Kosten sowohl für das Turnier als auch für die Abendveranstaltung übernahm die Klägerin. Die Teilnehmer wurden jedoch um eine großzügige Spende für die Wohltätigkeitsveranstaltung B gebeten. Die Gesamtkosten des jeweiligen Turniers für die Platzmiete und die Abendveranstaltung beliefen sich im Jahr 2005 auf 10.962,04 €, im Jahr 2006 auf 14.580,16 €, im Jahr 2007 auf 20.769,42 € und im Jahr 2008 auf 18.900,74 €.

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Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die von der Klägerin aufgewendeten Gesamtkosten für die Golfturniere in den Jahren 2005 bis 2007 zunächst erklärungsgemäß als Betriebsausgaben berücksichtigt hatte, vertrat er nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass dem Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegenstünde.

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Entsprechend erließ das FA jeweils am 23. Dezember 2010 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren Gewinnfeststellungsbescheide) und geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007. Auch in dem Gewinnfeststellungsbescheid und dem Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 jeweils vom 28. Februar 2011 berücksichtigte das FA die Aufwendungen für das Golfturnier und für die Abendveranstaltung nicht.

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Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Aufwendungen der Klägerin für das Golfturnier und die Abendveranstaltung betrieblich veranlasst gewesen seien. Die Klägerin habe mit ihrem Sponsoring allgemein als förderungswürdig erachtete Tätigkeiten unterstützt und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile für ihr Unternehmen erstrebt, da die Veranstaltungen auch dem Zweck gedient hätten, Kunden zu gewinnen und zu binden sowie für das Unternehmen der Klägerin zu werben. Insoweit sei der sog. Sponsoringerlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 18. Februar 1998 IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I 1998, 212) einschlägig.

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Der Betriebsausgabenabzug sei aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greife ungeachtet des Umstandes ein, dass die Aufwendungen nach dem Sponsoringerlass grundsätzlich als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG einzustufen seien.

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Auch die Aufwendungen für die jeweilige Abendveranstaltung unterfielen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da die Bewirtung (auch) durch einen der in Nr. 4 des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Zwecke --hier das Golfturnier-- veranlasst gewesen sei.

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Die vollständigen Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1477 abgedruckt.

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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

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Zutreffend habe das FG die Aufwendungen für das Golfturnier und die Abendveranstaltung als betrieblich veranlasste Aufwendungen behandelt, dann aber fehlerhaft unter Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Betriebsausgabenabzug versagt. Das von ihr, der Klägerin, durchgeführte Sponsoring sei betrieblich veranlasst gewesen. Die Aufwendungen seien gelegentlich ihres Sponsorings im sozialen Bereich entstanden. Hauptzweck der von ihr durchgeführten Veranstaltungen sei die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Die Veranstaltungen seien auf Grund der Medienpräsenz ein Mittel zum Zweck der Spenden- und Spendergewinnung gewesen. Das Abzugsverbot sei nur auf die Veranstaltung von Golfturnieren anzuwenden, die ausschließlich zum Zwecke der Bindung von Kunden und der Gewinnung von potentiellen Neukunden veranstaltet worden seien.

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Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sei auch deshalb nicht einschlägig, weil die Kosten des Turniers jeweils deutlich unter den Kosten der Abendveranstaltung gelegen hätten. Das Golfturnier habe untergeordnete Bedeutung gehabt, da die Spenden hauptsächlich im Rahmen der Abendveranstaltung erzielt worden seien. Die Klägerin habe sich mit ihrem langjährigen und verlässlichen Engagement im Bereich des Soziosponsorings bewegt. Die Aufwendungen seien daher nach Maßgabe des Sponsoringerlasses (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212) als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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Während des Revisionsverfahrens ergingen für die Jahre 2005 bis 2007 jeweils unter dem 22. Oktober 2014 geänderte Gewinnfeststellungs– und Gewerbesteuermessbescheide. Die Änderungen sind zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung betreffend das Jahr 2008 vom 7. Mai 2012 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 22. Oktober 2014 und für 2008 vom 28. Februar 2011 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 22. Oktober 2014 und für 2008 vom 28. Februar 2011 dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung des Gewinns aus Gesamthandsbilanz und bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2005 ein Betrag von 10.962,04 €, für das Jahr 2006 ein Betrag von 14.580,16 €, für das Jahr 2007 ein Betrag von 20.769,42 € und für das Jahr 2008 ein Betrag von 18.900,74 € zusätzlich als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wird.

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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Die Ausführungen der Klägerin, dass alleiniger Zweck der Veranstaltung der Golfturniere gewesen sei, Spenden für die Wohltätigkeitsveranstaltung B zu sammeln, lasse es bereits als zweifelhaft erscheinen, ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst gewesen seien. Ungeachtet dessen seien die hier streitigen Aufwendungen nach dem sog. Sponsoringerlass (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212) dem Grunde nach Betriebsausgaben. Dessen Anwendung lasse jedoch die Prüfung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unberührt. Dieses knüpfe tatbestandlich an das Vorliegen von Betriebsausgaben, also betrieblich veranlassten Aufwand an. Anders als die Klägerin meine, unterfielen die Aufwendungen nicht nur dann dem Abzugsverbot, wenn die Golfturniere ausschließlich zur Kundengewinnung und Kundenbindung veranstaltet worden wären. Das Abzugsverbot müsse vielmehr erst recht dann gelten, wenn die Golfturniere neben einer solchen betrieblichen Veranlassung auch noch für andere, betriebsfremde Zwecke, hier für Zwecke der Spenden– und Spendergewinnung, veranstaltet worden seien.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2007 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, da das FG über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für diese Jahre entschieden hat, die auf Grund des Erlasses von Änderungsbescheiden nicht mehr Verfahrensgegenstand waren. Insoweit ist die Vorentscheidung zwar aufzuheben (dazu unter 1.), die Klage gegen die zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 22. Oktober 2014 ist aber als unbegründet abzuweisen (dazu unter 2.). Die Revision betreffend den Gewinnfeststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 ist unbegründet (dazu ebenfalls unter 2.).

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1. Die Vorentscheidung ist betreffend die Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

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Das FG hat in seinem Urteil über die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 23. Dezember 2010 entschieden. Das FA hat unter dem 22. Oktober 2014 während des Revisionsverfahrens erneut geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 erlassen. Diese Bescheide sind nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Da das FG damit über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden hat, die nicht mehr Verfahrensgegenstand waren, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716, m.w.N.).

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Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache, da die Änderungsbescheide hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthalten und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFH/NV 2014, 1716).

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2. Die Klage gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 22. Oktober 2014 wird abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Aus denselben Gründen wird die Revision gegen die Vorentscheidung betreffend den Gewinnfeststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).

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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind.

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a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

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b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes --StÄndG-- 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III/1941, S. 3). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824).

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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere und für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

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aa) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Veranstaltung der Golfturniere und der Abendveranstaltungen überhaupt durch den Betrieb der Klägerin veranlasst war und deshalb die dadurch verursachten Aufwendungen dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen.

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Gegen eine betriebliche Veranlassung spricht nämlich die Einlassung der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren, die sie auch im vorliegenden Revisionsverfahren wiederholt, dass die Golfturniere nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Klägerin gedient hätten, Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden, der Hauptzweck der Veranstaltungen vielmehr die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen sei. Diese Motivation der Klägerin würde, sollte sie tatsächlich ganz überwiegend im Vordergrund gestanden haben, eine betriebliche Veranlassung von vornherein ausschließen und schon insoweit dem Betriebsausgabenabzug entgegenstehen. Eines Rückgriffs auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bedürfte es insoweit nicht.

27

bb) Soweit der Senat mit dem FG und auch dem FA zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Golfturniere und die anschließenden Abendveranstaltungen nicht nur unwesentlich auch betrieblich veranlasst waren, weil sie jedenfalls auch dem Zweck gedient haben, Kunden zu gewinnen und zu binden und für das Unternehmen der Klägerin zu werben, sind die dafür getätigten Aufwendungen zwar Betriebsausgaben, diese dürfen allerdings gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Gewinn nicht mindern.

28

cc) Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt einen "ähnlichen Zweck" im Sinne dieser Regelung dar. Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf (so bereits ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2008 X B 123/08, BFH/NV 2009, 752).

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dd) Die der Klägerin entstandenen Kosten für die Durchführung der Golfturniere unterliegen danach dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind, wie dargelegt, nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen. Unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen sämtliche Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere. Unerheblich ist, dass die Turniere auf einer gemieteten Anlage veranstaltet wurden, denn auch die Kosten für die Anmietung des Golfplatzes fallen unter das Abzugsverbot. Es kommt zudem nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter der Klägerin oder deren Arbeitnehmer überhaupt an den Golfturnieren teilgenommen haben (so aber Alvermann in Zeitschrift für Sport und Recht --SpuRt-- 2014, 263), denn das Abzugsverbot greift selbst dann ein, wenn an dem Golfturnier nur (potentielle) Geschäftskunden teilnehmen.

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ee) Auch die Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen sind von dem Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasst. Nach dieser Regelung dürfen die mit den nicht abzugsfähigen Aufwendungen --hier Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers-- zusammenhängenden Bewirtungskosten ebenfalls den Gewinn nicht mindern. Ein Zusammenhang im Sinne der Regelung liegt vor, wenn die Bewirtung jedenfalls auch durch eine Veranstaltung oder Tätigkeit, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt, veranlasst war (Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1335). Ob ein derartiger Veranlassungszusammenhang besteht, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Deren Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, welches unter Einbeziehung und Gewichtung aller festgestellten tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung seine Entscheidung zu treffen hat. Die unter diesen Voraussetzungen getroffene Würdigung des FG ist grundsätzlich nicht angreifbar und für das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 31).

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(1) Die Würdigung des FG, dass die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren im Sinne des Gesetzes "zusammenhing", ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat im Rahmen seiner diesbezüglichen Würdigung zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin bereits in ihrer Broschüre zur Wohltätigkeitsveranstaltung B ihre Gäste zu einem Golfturnier mit anschließender Verköstigung im Rahmen einer Abendveranstaltung eingeladen hat. Ebenfalls zutreffend hat es bei seiner Würdigung hervorgehoben, dass die Ehrung der Sieger der Golfturniere in die Abendveranstaltungen eingebettet und auch dadurch der Zusammenhang beider Veranstaltungen für Außenstehende deutlich erkennbar gewesen sei. Zu Recht hat das FG den Zusammenhang beider Veranstaltungen auch nicht deshalb verneint, weil die Aufwendungen für die Bewirtung die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere deutlich überschritten hatten. Die Höhe der Aufwendungen für die Bewirtung kann regelmäßig nicht dazu führen, dass ein grundsätzlich vorliegender Zusammenhang beider Veranstaltungen wieder gelöst wird. Etwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn die Durchführung der Abendveranstaltung der eigentliche Hauptzweck im Rahmen der Spendenaktion zur Wohltätigkeitsveranstaltung B gewesen wäre und zu dieser selbständig organisierten Veranstaltung u.a. auch Teilnehmer eines zeitgleich, aber unabhängig davon organisierten Golfturniers quasi zusätzlich eingeladen worden wären.

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(2) Besteht danach ein Zusammenhang der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren, wird dieser auch nicht dadurch gelöst, dass an den Abendveranstaltungen nicht ausschließlich aktive Turnierspieler teilgenommen haben. Dies wird in den meisten Fällen, wie sich auch den von der Klägerin eingereichten Teilnehmerlisten entnehmen lässt, schon dadurch bedingt sein, dass an der Abendveranstaltung auch die Angehörigen und Partner der aktiven Golfspieler(innen) teilgenommen haben. Die enge Verzahnung der Abendveranstaltung mit dem Golfturnier wird dadurch eher bestätigt. Dies gilt ebenso, soweit die Abendveranstaltung auch von Personen besucht worden ist, die weder selbst, noch deren Angehörige oder Bekannte aktiv an den Golfturnieren teilgenommen haben. Auch dieser Umstand rechtfertigt es nicht, den Zusammenhang der Abendveranstaltung mit dem Golfturnier zu verneinen.

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(3) Die Aufwendungen sind schließlich, soweit sie auf letzteren Personenkreis entfallen, auch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auszuscheiden (anderer Ansicht Alvermann in SpuRt 2014, 263). Denn diese Aufwendungen sind Teil der Aufwendungen für die Abendveranstaltungen, die maßgeblich durch das Golfturnier veranlasst waren.

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d) Anders als die Klägerin meint, kommt auch ein Betriebsausgabenabzug unter Berufung auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212 (sog. Sponsoringerlass) nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, zu den BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845, und vom 11. Juli 2006 IV B 2-S 2144-53/06, BStBl I 2006, 447, betreffend die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen). Zum anderen unterfällt die Veranstaltung der Golfturniere, anders als das FG meint, nicht dem Anwendungsbereich der Verwaltungsanweisung. Maßgeblicher Gegenstand des Sponsoringserlasses ist die Aufteilung von Aufwendungen, die von den Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen getätigt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich ausschließlich danach, durch welche Motivation des Steuerpflichtigen diese Aufwendungen veranlasst sind. Ist die Motivation in der Förderung der o.g. gemeinnützigen Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile --regelmäßig Werbezwecke-- für das Unternehmen angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237). Dieses Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits ist Gegenstand des sog. Sponsoringerlasses. Davon nicht umfasst ist die Frage, ob die dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufenden Aufwendungen unter ein vollständiges oder teilweises Abzugsverbot i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 ff. EStG fallen. Dieses gesetzlich angeordnete Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung nicht umgangen werden.

35

Im Übrigen kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Veranstaltung eines Golfturniers überhaupt den Begriff des "Sponsorings" im Sinne der Verwaltungsauffassung erfüllt (dies verneinend die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgesprochene Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2009 S 2145 A-11-St 210, juris).

36

e) Die Sache ist spruchreif. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Aufwendungen ebenso wenig streitig wie die Frage, ob die hier angefallenen Aufwendungen für die Abendveranstaltungen als Bewirtungskosten einzustufen sind.

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4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin (§ 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO).

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.