Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 K 2697/12

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:1209.3K2697.12.0A
bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 30. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2012 werden geändert und die Einkommensteuer so festgesetzt, wie sie sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der W Beteiligungs-GmbH mit ./. 6.355,22 € in Ansatz gebracht werden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist zugunsten der Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Optionsmöglichkeit nach § 32 d Abs. 2 EStG (Nichtanwendung des gesonderten Steuertarifs nach Abs. 1) auch dann besteht, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft, für die er beruflich tätig ist, nur mittelbar (über eine weitere Kapitalgesellschaft) beteiligt ist.

2

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer bei der W GmbH. Einzige Gesellschafterin dieser GmbH ist die W Beteiligungs-GmbH, an der der Kläger zu 5,75 % beteiligt ist. In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W Beteiligungs-GmbH (= Organträger) und der W-GmbH (= Organgesellschaft) vom 10. Mai 2007 (Bl. 42 - 45 der Gerichtsakte) wurde u.a vereinbart, dass sich die Organgesellschaft der Leitung der Organträgerin unterstelle. Die Organträgerin sei berechtigt, den Geschäftsführern der Organgesellschaft Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen. Geschäftsführung und Vertretung der Organgesellschaft oblägen weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft verpflichte sich, während der Laufzeit des Vertrages ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die Organträgerin sei entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Verlust zu übernehmen.

3

Für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die W GmbH i.H.v. 155.713,00 € (Bruttoarbeitslohn). In der Anlage KAP beantragte er (in Zeile 24) für die Erträge laut Zeile 25 des Vordrucks die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer. In Zeile 25 machte er "laufende Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft" - die W Beteiligungs-GmbH - i.H.v. ./. 10.593,00 € geltend (Bl. 24 der ESt-Akte). In der beigefügten Anlage (Bl. 26 der ESt-Akte) wurden die nach § 32 d Abs. 2 EStG in Ansatz zu bringenden Einkünfte wie folgt berechnet:

4

Laufende Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

./. 10.593,00 €

davon steuerfrei nach den §§ 3 Nr. 40, 3 c Abs. 2 EStG

 ./.   4.237,00 €

verbleiben steuerpflichtig

./.    6.356,00 €

5

In einer weiteren Anlage (Bl. 41 der ESt-Akte) wurden diese Verluste wie folgt erläutert:

6

Der Kläger habe sich i.H.v. 5,75 % (230.000,00 €) mit notariellen Verträgen vom 20. Dezember 2006 und 15. Mai 2007 an der W Beteiligungs-GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten der Beteiligung seien fremdfinanziert worden. Der Kläger sei gleichzeitig "für die W GmbH" tätig. Der Antrag zur Option zur tariflichen Besteuerung werde hiermit gestellt. 60 % des Werbungskostenüberschusses (Einnahmen 0,00 €, Werbungskosten aus Darlehenszinsen und -gebühren i.H.v. 10.592,04 € =) 6.355,22 € sei mithin zu berücksichtigen.

7

Zum Nachweis der geltend gemachten Zinsen und Gebühren wurde ein Jahreskontoauszug für 2009 der finanzierenden Bank vorgelegt (Bl. 42 der ESt-Akte).

8

Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 30. März 2011 (Bl. 45 - 47 der ESt-Akte), der nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO teilweise vorläufig erging, wurden die geltend gemachten Werbungskosten bei den Beteiligungseinkünften des Klägers nicht berücksichtigt, allerdings ohne auf diesen Umstand hinzuweisen oder dies zu begründen.

9

Am 06. April 2011 rief der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim Beklagten an und bat - im Wege der schlichten Änderung des Einkommensteuerbescheides - die Werbungskosten zu den Beteiligungseinkünften antragsgemäß zu berücksichtigen.

10

Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 (Bl. 53 f. der ESt-Akte) wies der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hin, dass der Kläger Arbeitnehmer der "W-GmbH" sei, die Beteiligung hingegen an der "W Beteiligungs-GmbH" erworben habe. Der Beklagte bat u.a. um Vorlage geeigneter Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, mit welchem Anteil die W Beteiligungs-GmbH an der W GmbH beteiligt sei. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger (u.a.) die notariellen Urkunden, aus welchen der Erwerb der Anteile an der W Beteiligungs-GmbH hervorgeht, sowie die aktuelle Gesellschafterliste der W GmbH, woraus sich ergibt, mit welchen Anteilen die W Beteiligungs-GmbH an der W GmbH beteiligt ist (Bl. 56 - 97 der ESt-Akte).

11

Auf Hinweis des Beklagten, dass der Kläger an der Kapitalgesellschaft, für die er tätig sei, nicht beteiligt sei, wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hin, dass aus den vorgelegten umfangreichen Unterlagen eindeutig hervorgehe, dass die W GmbH eine 100 %-ige Tochter der W Beteiligungs-GmbH sei. Der Kläger sei mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für diese Gesellschaft tätig.

12

Nach Einschaltung der Oberfinanzdirektion (Bl. 103 der ESt-Akte) wurde der Antrag auf schlichte Änderung mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 (Bl. 104 f. der ESt-Akte) mit der Begründung abgelehnt, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers für die   100 %-ige Tochtergesellschaft der W Beteiligungs-GmbH keinen Anwendungsfall des § 32 d Abs. 2 S. 3 EStG darstelle. Die berufliche Tätigkeit müsse nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut für die Gesellschaft ausgeübt werden, aus der die Kapitalerträge erzielt würden. Da der Kläger nur an der W Beteiligungs-GmbH Anteile halte und daraus Beteiligungserträge erziele, für diese Gesellschaft jedoch nicht beruflich tätig sei, sei eine Option ausgeschlossen.

13

Am 06. Januar 2012 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, der Kläger sei für die W GmbH seit 2006 als Geschäftsführer hauptberuflich tätig. Die Voraussetzungen des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 b EStG seien erfüllt, da der Kläger zu 5,75 % unmittelbar an der W Beteiligungs-GmbH und über die W Beteiligungs-GmbH zu 5,75 % mittelbar an der W GmbH beteiligt sei. Der Kläger sei für die W GmbH, an der er mittelbar zu mehr als 1 % beteiligt sei, hauptberuflich tätig.

14

Nach erneuter Einschaltung der Oberfinanzdirektion (Bl. 119 der ESt-Akte) wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2012 (Bl. 120 - 124 der ESt-Akte) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, nur wenn der Steuerpflichtige maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausüben könne, sei die Option rechtlich zulässig. Den "maßgeblichen Einfluss" habe der Gesetzgeber dadurch definiert, dass der Steuerpflichtige über eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von mindestens 25 % verfüge. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Alternativ habe er eine qualifizierte Beteiligung auch dann bejaht, wenn der Steuerpflichtige mindestens zu 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sei und zugleich beruflich für diese tätig sei. In diesem Fall werde typisierend unterstellt, dass der wesentliche Einfluss auf die Kapitalgesellschaft zumindest auch durch die berufliche Tätigkeit vermittelt werde. Nach dem Gesetzeswortlaut müsse der Steuerpflichtige für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig gewesen sein, an der die unmittelbare Beteiligung bestanden habe. Der Kläger sei jedoch für die Kapitalgesellschaft tätig gewesen, an der er nur mittelbar beteiligt sei. Diese mittelbare Beteiligung des Klägers führe nicht zu Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG. Auch sei ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte der W Beteiligungs-GmbH nicht gegeben.

15

Am 14. Dezember 2012 haben die Kläger Klage erhoben.

16

Sie tragen ergänzend vor, der Gesetzgeber habe die Definition der Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) im Wortlaut vor den beiden Alternativen a) und b) aufgeführt. Diese Satzstellung lasse keinen anderen Schluss zu, als dass auch für eine mittelbare 1 %ige Beteiligung das Wahlrecht des § 32 b Abs. 2 EStG anzuwenden sei. Im vorliegenden Fall handle es sich unstreitig um eine ertragsteuerliche Organschaft, wie den in Anlage beigefügten Verträgen zu entnehmen sei (Bl. 38 - 49 der Gerichtsakte). Durch die ertragsteuerliche Organschaft würden die hiervon umfassten Gesellschaften für steuerliche Zwecke wie ein einheitliches Unternehmen behandelt. Es werde dem Sachverhalt daher nicht gerecht, wenn der Beklagte zwischen dem Unternehmen, von welchem die Kapitalerträge bezogen würden, und dem Unternehmen, in welcher eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werde, unterscheide. Zwischen der W Beteiligungs-GmbH und der W GmbH bestehe nicht allein ein Ergebnisabführungsvertrag, sondern auch eine Beherrschungsabrede. Die W GmbH werde daher wie eine unselbständige Abteilung der W Beteiligungs-GmbH geführt. Die berufliche Tätigkeit des Klägers für die W GmbH sei daher wirtschaftlich betrachtet auch eine berufliche Tätigkeit für die ausschüttende Gesellschaft, die W Beteiligungs-GmbH. Die Optionsmöglichkeit in § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG sei durch das Jahressteuergesetz 2008 eingeführt worden, um im Fall von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die vom Typus her unternehmerisch seien, also über eine Vermögensverwaltung hinausgehen würden, die Beteiligungserträge dem progressiven Einkommensteuertarif unterwerfen zu können. Es habe insoweit eine Vergleichbarkeit mit einer Beteiligung im Betriebsvermögen hergestellt werden sollen (Verweis auf BT- Drs. 16/7036). Die streitgegenständliche Beteiligung habe hier unternehmerischen Charakter im vorgenannten Sinn. Wegen der ertragsteuerlichen Organschaft mit Beherrschungsvertrag werde die Tätigkeit des Klägers auch für den ausschüttenden Organträger erbracht. Nach Lesart des Beklagten werde - über den Wortlaut der Norm hinaus - nicht nur eine Tätigkeit für, sondern eine Tätigkeit in der ausschüttenden Gesellschaft verlangt. Diese Voraussetzung werde aber in Organschaftsfällen, in denen der Organträger eine reine Holdinggesellschaft sei, regelmäßig nicht erfüllt. Es bestehe hingegen kein Grund, in diesen Fällen die Beteiligungen an einer Gesellschaft des ertragsteuerlichen Organkreises vom Anwendungsbereich des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 auszunehmen. Eine berufliche Tätigkeit werde typischer Weise in einem operativ tätigen Unternehmen ausgeübt, bei einer reinen Holdinggesellschaft als Organträger also in der Organgesellschaft. Eine Beteiligung an dieser Organgesellschaft sei zwar möglich, aber untypisch. Typischer Weise bestehe die Beteiligung an dem Organträger. Dadurch werde die Beteiligung des in der Organgesellschaft beruflich Tätigen aber nicht zu einer vermögensverwaltenden Beteiligung. Vielmehr bleibe die Beteiligung eine unternehmerische, so dass eine Konstellation vorliege, für welche das Optionsrecht, Dividendenerträge dem progressiven Einkommensteuertarif unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu unterwerfen, durch das Jahressteuergesetz gerade eingeführt worden sei. So liege es auch hier: Bei der ausschüttenden W Beteiligungs-GmbH handle es sich um eine reine Holdinggesellschaft, die für ihre beiden Tochtergesellschaften (W GmbH und W Service-GmbH) die Stellung des Organträgers innehabe. Die W Beteiligungs-GmbH erziele eigene Erträge ausschließlich aus der Weiterbelastung von Dienstleistungen an ihre Organtöchter, die sie im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen an diese erbringe. Im Übrigen sei die W Beteiligungs-GmbH nicht operativ tätig. Die operativen Tätigkeiten des Organkreises würden von den Organtöchtern erbracht, wobei die W -GmbH die Herstellung und den Handel mit Produkten für Haus und Garten betreibe und die W Service-GmbH im Auftrag der W GmbH den Aufbau und die Installation dieser Produkte (z.B. Gartenhäuser, Carports, Saunen usw.) übernehme. Die W GmbH habe derzeit drei Geschäftsführer, wobei der Geschäftsführer, der den kaufmännischen Bereich verantworte, zugleich Geschäftsführer der W Beteiligungs-GmbH sei. Die Zuständigkeiten für den operativen Bereich der W GmbH teilten sich der Kläger, der für Marketing und Vertrieb verantwortlich sei, und der dritte Geschäftsführer, der den Einkauf und die Materialwirtschaft leite. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers in Bezug auf den Sales-Bereich des operativ tätigen Unternehmens seien für die eigenen Tätigkeiten der W Beteiligungs-GmbH als Holdinggesellschaft nicht erforderlich, würden in der Organtochter (= W GmbH) aber benötigt, deren wirtschaftlicher Erfolg sich über den Ergebnisabführungsvertrag unmittelbar auf das Ergebnis der Gesellschafterin, der W Beteiligungs-GmbH, auswirke. Der beherrschende Einfluss des Klägers auf das Gesamtkonstrukt des Organkreises ergebe sich aus der Beteiligung an dem Organträger und der beruflichen Tätigkeit für die operativ tätige Organgesellschaft.

17

Auf Nachfrage des Gerichts legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Nachweise über die Höhe der geltend gemachten Anschaffungskosten der Beteiligung des Klägers an der W Beteiligungs-GmbH vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 68 bis 151 der Gerichtsakte).

18

Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 30. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2012 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der W Beteiligungs-GmbH mit ./. 6.355,22 € in Ansatz gebracht werden.

19

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

20

Er erwidert (Blatt 61 f. der Gerichtsakte), es sei zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber in § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Definition der „Beteiligung“ (unmittelbar oder mittelbar)vor den beiden nachfolgend aufgeführten Alternativen in Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) platziert habe. Da aus einer nur mittelbaren Beteiligung jedoch keine Kapitalerträge erzielt werden könnten, habe eine mittelbare Beteiligung nur dann – als „Zählwert“ – Bedeutung, wenn gleichzeitig auch eine unmittelbare Beteiligung bestehe. Im Übrigen führe auch das Vorliegen einer Organschaft nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere könne die Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer der W GmbH nicht als solche für die W Beteiligungs-GmbH gewertet werden. Dass sich der Erfolg aus seiner Tätigkeit im wirtschaftlichen Ergebnis der W GmbH niederschlage und infolge des Ergebnisabführungsvertrages der Gewinn an die Organträgerin abzuführen sei, sei unbeachtlich. Auch wenn eine Kapitalgesellschaft als Holdinggesellschaft fungiere, sei im Falle einer nicht mindestens 25 %igen Beteiligung zusätzlich eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft/Holdinggesellschaft zwingend erforderlich. Ausschüttungen der W GmbH würden deren Alleingesellschafterin, der W Beteiligungs-GmbH, zufließen und nicht dem Kläger. Nur bei der Berechnung, ob eine qualifizierte Beteiligung in Bezug auf die GmbH-Anteile vorliege, würde eine etwaige mittelbare Beteiligung einbezogen.

21

Zu den vorgelegten Nachweisen über die Höhe der geltend gemachten Anschaffungskosten der Beteiligung des Klägers an der W Beteiligungs-GmbH (Blatt 68 bis 151 der Gerichtsakte) äußerte sich der Beklagte dahin gehend, dass diese Unterlagen zu keiner anderen Beurteilung führten. Der Kläger sei nicht unmittelbar an der W GmbH beteiligt, so dass die Voraussetzungen des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 b EStG nicht vorlägen.

22

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist begründet.

24

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 30. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2012 sind rechtswidrig, verletzen die Kläger in ihren Rechten und sind daher zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO), soweit es der Beklagte abgelehnt hat, die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der W Beteiligungs-GmbH mit./. 6.355,22 € in Ansatz zu bringen.

25

Nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 b EStG in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung gilt der in § 32 d Abs. 1 EStG angeordnete gesonderte Steuertarif für Kapitalerträge auf Antrag nicht,

für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar(…) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.“

26

Nach Auffassung des Senats greift diese Vorschrift auch dann, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft, für die er beruflich tätig ist, nur mittelbar über eine weitere Kapitalgesellschaft beteiligt ist, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft, für die der Steuerpflichtige beruflich tätig ist, und der Gesellschaft, aus der der Steuerpflichtige Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG erzielt, eine ertragsteuerliche Organschaft besteht. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der Entstehungsgeschichte.

27

Dem Wortlaut "zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist" lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entnehmen, dass nur eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige unmittelbar beteiligt ist, gemeint sein soll. Denn in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/7036) wird zu den Motiven für die neu eingeführte Optionsmöglichkeit in § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG Folgendes ausgeführt:

28

"§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 – neu – EStG berücksichtigt, dass bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen der Anteilserwerb nicht als bloße Kapitalanlage bezweckt wird, sondern vielmehr aus einem unternehmerischen Interesse heraus erfolgt. (…) Derartige Sachverhalte, in denen allein aufgrund der qualifizierten Höhe der Kapitalbeteiligung ein wesentlicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen ausgeübt werden kann oder bei denen aufgrund beachtlicher Beteiligungshöhe und durch die berufliche Tätigkeit maßgeblicher Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann, sind zu unterscheiden von Fällen, in denen es allein um private Vermögensverwaltung geht. Aus diesem Grund wird dem Erwerber eine Option eingeräumt, seine Dividendeneinkünfte - vergleichbar einer Beteiligung im Betriebsvermögen - dem progressiven Einkommensteuertarif (§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG) unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG) zu unterwerfen. Gleichzeitig besteht für ihn nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG die Möglichkeit, seine Aufwendungen für die Fremdfinanzierung auch oberhalb der Grenze des Sparer-Pauschbetrages geltend zu machen. Dieses Optionsrecht können lediglich Steuerpflichtige wahr nehmen, die
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sind, weil nur bei diesen Steuerpflichtigen bei zulässiger Weise typisierender Betrachtung von einer unternehmerischen Beteiligung auszugehen ist."

29

Vor diesem Hintergrund dürfte nach dem Willen des Gesetzgebers auch in Fällen der vorliegenden Art das Optionsrecht offen stehen. Denn auch in Fällen der vorliegenden Art ist von einer unternehmerischen Beteiligung auszugehen. Infolge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W Beteiligungs-GmbH (= Organträger) und der W GmbH (= Organgesellschaft) vom 10. Mai 2007 (Bl. 42 - 45 der Gerichtsakte) kann es bei der Organgesellschaft (der W GmbH), bei der der Kläger beschäftigt ist, zu keinen Ausschüttungen kommen. Deshalb muss sich der Kläger am Organträger beteiligen, um Erträge aus seiner Beteiligung generieren zu können. Umgekehrt kann der Kläger keinen Einfluss in Form einer beruflichen Tätigkeit für den Organträger ausüben, weil der Organträger nicht operativ tätig ist. Der wesentliche Einfluss des Klägers auf den Organträger wird vielmehr durch seine berufliche Tätigkeit für die Organgesellschaft vermittelt. Dies bestätigt auch der o.g. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W Beteiligungs-GmbH (= Organträger) und der W GmbH (= Organgesellschaft) vom 10. Mai 2007, denn dort wurde u.a. vereinbart, dass sich die Organgesellschaft der Leitung der Organträgerin unterstelle und dass die Organträgerin berechtigt sei, den Geschäftsführern der Organgesellschaft Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen. Der Kläger hat also seine Dienstleistungen nach Maßgabe und Weisung des Organträgers zu erbringen. Damit hat er faktisch bzw. im Ergebnis  für den Organträger gearbeitet. Die berufliche Tätigkeit des Klägers (für die Organgesellschaft) und seine Beteiligung (am Organträger) stehen daher in einem unmittelbaren Zusammenhang. Dieser enge Zusammenhang unterscheidet die Fälle der vorliegenden Art von den Fällen, in denen es lediglich um eine bloße Kapitalanlage (= reine private Vermögensverwaltung) geht, so dass kein Anlass besteht, die erstgenannte Fallgruppe vom Anwendungsbereich des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 b EStG auszunehmen.

30

Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

33

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Frage, ob § 32 d Abs. 2 Nr. 3 b EStG auch in Fällen der vorliegenden Art (Beteiligung am Organträger, berufliche Tätigkeit für die Organgesellschaft) anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


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Bundesfinanzhof Urteil, 27. März 2018 - VIII R 1/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014  3 K 2697/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.