Finanzgericht Nürnberg Urteil, 30. Nov. 2017 - 6 K 821/17

bei uns veröffentlicht am30.11.2017

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Der KFZ-Steuerbescheid vom 29.12.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Fahrzeug ab 07.11.2016 von der KFZ-Steuer zu befreien.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob für ein Fahrzeug des Klägers eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu gewähren ist.

Der Kläger beantragte für sein am 07.11.2016 zugelassenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen K am 28.11.2016 „ab sofort“ die Gewährung einer Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Im Zug des Verwaltungsverfahrens bestätigte er, dass das KFZ ausschließlich für Fahrten in den Bereichen Krankentransporte unter fachgerechter Betreuung sowie Beförderung von Behinderten eingesetzt werde und legte Bilder des Fahrzeugs vor, auf denen auf allen Seiten des Fahrzeugs der Schriftzug P mit dem entsprechenden Symbol sowie auf der Rückseite des Fahrzeugs auf der rechten Tür ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol zu sehen ist.

Das beklagte Hauptzollamt (HZA) erließ am 29.12.2016 einen Kfz-Steuerbescheid, in dem es die jährliche Steuer auf € festsetzte.

Der Kläger legte Einspruch ein und führte unter Beigabe von Fotos aus, das Fahrzeug weise schon nach seiner Ausstattung - eine Fahrtrage/Liege sowie einen sog. Tragestuhl, der gleichzeitig als Fahrzeugsitz diene, und Halterungen und Gurtsysteme für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern - die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs auf. Die medizinische-technische Ausstattung entspreche DIN EN 1789.

Bei den hier zu beurteilenden Transporten seien die zu befördernden Personen grundsätzlich im Sinne der Krankenkassen erkrankt und/oder behindert und bedürften der speziellen Einrichtungen dieses Fahrzeugs, darüber hinaus sei aber akut weder eine spezielle medizinische Betreuung durch Rettungsfachpersonal noch eine spezielle Therapie während der Fahrt (z.B. keine Sauerstoffgabe und keine Infusionen) erforderlich. Die zu befördernden Personen könnten also gerade aufgrund ihres Zustandes kein Taxi oder einen Mietwagen nutzen, benötigten aber auch keinen Rettungsdienst; gleichwohl würden die Fahrten wegen der Trage etc. meist mit zwei Mitarbeitern durchgeführt.

Es erfolgten nur Transporte von Kranken und Behinderten, deren Kosten in der Regel von den Krankenversicherungen oder sonstigen öffentlichen Kostenträgern übernommen würden. Auch wenn auf der Verordnung einer Krankenbeförderung nicht immer die genannten Merkzeichen AG, Bl, H oder die Pflegestufen 2 oder 3 angekreuzt seien, so seien durch den verordnenden Arzt andere Merkmale wie „Trage“, „Tragestuhl“ oder „Rollstuhl“ angekreuzt oder anderweitig das Krankheitsbild des Fahrgastes verschlüsselt oder auch offen auf der Verordnung vermerkt. Zusammengenommen bildeten die ärztlichen Angaben die Grundlage für die Kostenübernahme bzw. Notwendigkeit für das Spezialfahrzeug. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung könne krankheitsbedingt auch nur temporär vorliegen, ohne dass ein Behindertenausweis beantragt werde bzw. beantragt werden könne.

Wegen der ausdrücklichen Vorgaben und Vereinbarungen mit den (gesetzlichen) Krankenkassen könnten die Fahrten nicht als „Krankentransport mit medizinisch-fachlicher Betreuung“ bezeichnet und abgerechnet werden, da diese aus Gründen der Kostenersparnis für die hier gemeinten Transporte weniger zahlten als für Krankentransporte nach dem Rettungsdienstgesetz; es sei mit den Krankenkassen vereinbart worden, nur einen Teil der Kosten eines „echten“ Krankentransports abzurechnen. Diese Beförderungen seien zwei- bis dreimal so teuer wie Fahrten in einem üblichen Taxi oder Mietwagen, so dass es auf der Hand liege, dass nur solche Personen diese Möglichkeit in Anspruch nähmen, die eine solche spezialisierte Kranken- oder Behindertenbeförderung auch tatsächlich benötigten.

Sofern mit dem Fahrzeug Behindertenbeförderungen - Beförderungen geistig oder körperlich behinderter Menschen zu speziellen Einrichtungen (Tagespflege, Seniorenheime) - durchgeführt würden, sei in erster Linie der Bezirk, in seltenen Fällen auch Sozialbehörden. Durch den Bezirk werde bereits im Vorfeld geklärt, dass die zu Befördernden die Voraussetzungen für die Behindertenbeförderung erfüllen; behinderte Menschen verfügten im Rahmen der „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ über einen Etat zur Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierüber bestehe mit dem Bezirk ein entsprechender Leistungsvertrag. Sofern diese Menschen ihren Etat überschritten oder finanziell „zu gut“ gestellt seien, bezahlten sie die Beförderungen im Einzelfall auch selbst.

Die speziellen Merkmale und Verwendungen des Fahrzeugs machten deutlich, dass es sich gerade nicht um ein Taxi im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) handele.

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos; er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Das HZA führte aus, das Fahrzeug werde nicht ausschließlich zu begünstigten Zwecken eingesetzt, da es weder ausschließlich für Verwendungen genutzt werde, die durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes gezeichnet seien, noch ausschließlich der Beförderung von Behinderten diene noch im Bereich der „qualifizierten Krankentransporte“ genutzt werde. Eine Erweiterung der Steuerbegünstigung auf diese Krankentransporte nach § 6 der Krankentransport-Richtlinien entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Krankentransporte mit Krankenkraftwagen unterlägen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG auch nicht dem PBefG, sondern den Rettungsgesetzen der Länder.

Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die vom Kläger auch durchgeführten Krankenfahrten im Sinn von § 7 Krankentransport-Richtlinie entspreche dagegen nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies seien Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt würden. Zu den Mietwagen zählten z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung finde in diesen Fällen nicht statt. Diese Fahrten unterlägen nicht den Rettungsgesetzen der Länder, sondern dem PBefG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der in § 3 Nr. 5 KraftStG aufgeführten Verwendungen liege fern, dass auch Fahrten im funktionellen Sinne eines Taxis nach dem PBefG begünstigt sein sollten. Alle in § 3 Nr. 5 KraftStG aufgeführten Verwendungen seien dem Rettungswesen zuzuordnen, nicht dagegen die vom Kläger neben den Behindertentransporten durchgeführten Fahrten.

Ob die Krankenkassen die Kosten der Transporte aufgrund der Regelungen in § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V erstatten, sei für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG unbeachtlich. Die Regelungen des § 60 SGB V könnten aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen für die Auslegung des Begriffs Krankenbeförderung nicht herangezogen werden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 zum Begriff Rettungsdienst. Diese Berücksichtigung sei auch bei der Krankenbeförderung geboten; entsprechend seien die Fahrten nur bei dringenden Soforteinsätzen und bei der Beförderung von Behinderten begünstigt.

Die Fahrten zur Beförderung von Personen mit einer krankheitsbedingten und zeitlich begrenzten Gehbehinderung seien nicht mit der Beförderung Behinderter gleichzusetzen.

Der Kläger hat Klage erhoben und trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zusätzlich vor, (1) das HZA verkenne, dass zwischen Rettungsdienst als Oberbegriff für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport (nach den Landesrettungsdienstgesetzen mit entsprechendem Rettungsdienstpersonal) einerseits und der Krankenbeförderung andererseits zu unterscheiden sei. Der im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete Begriff „Rettungsdienst“ sei sowohl nach dem Verständnis der Straßenverkehrsordnung als auch der Rettungsdienstgesetze der Bundesländer einheitlich definiert. „Rettungsdienst“ umfasse als Oberbegriff „Notfallrettung“ und „Krankentransport“, also die Notfallrettung mit Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Rettungshubschraubern und den sogenannten „qualifizierten Krankentransport“ mit einem Rettungsmittel, das immer noch mit Blaulicht und Martinshorn ausgestattet sei und der DIN EN 1789 entspreche, aber grundsätzlich keine Notfälle oder Eilfälle abarbeite. Der Kläger verweist hierzu auf Art. 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz, § 1 Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg sowie §§ 2 und 3 Hessisches Rettungsdienstgesetz. Dem Gesetzgeber sei dieser in allen Landesrettungsdienstgesetzen einheitlich verwendete Begriff bekannt. Er führe aber daneben ausdrücklich zusätzlich die Krankenbeförderung auf. Mit dieser müsse somit etwas anderes gemeint sein, als der Krankentransport nach den Landesrettungsdienstgesetzen, der bereits dem Begriff „Rettungsdienst“ unterfalle. Der Gesetzgeber greife einen Begriff auf, der teilweise in den Landesrettungsdienstgesetzen definiert, aber nicht von diesen umfasst werde. Es seien Beförderungen von Kranken, die zwar nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten medizinischen Hilfe oder Betreuung bedürften, aber so krank und betreuungspflichtig seien, dass sie nicht ein Taxi oder einen normalen Mietwagen benutzen könnten. Wegen ihrer Erkrankung sei die Nutzung spezieller Einrichtungen wie Tragestuhl, Patiententrage und Rollstuhlrampe und im Umgang damit vertrautem Personal notwendig.

Mit dem Fahrzeug des Klägers würden Krankenbeförderungen unterhalb der Schwelle des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes durchgeführt. Der Einsatzbereich umfasse z.B. den Transport eines erkrankten Menschen mit einem Gips am Bein, der liegend transportiert werden müsste, aber medizinisch stabil sei.

(2) Das HZA stütze seine Auffassung zu Unrecht auf frühere Rechtsprechung. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 habe Transporte innerhalb einer Betreuungseinrichtung mit PKW-Kombi betroffen; der dort verwendete Begriff „krankenfürsorgetechnische Zwecke“ sei weit entfernt von der hier streitgegenständlichen Beförderung kranker Menschen im Liegen mit Trage oder im Sitzen mit einem Tragestuhl oder im Rollstuhl über eine Rampe. Das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 zum Fahrzeug des kassenärztlichen Notdienstes, also der „Sonn- und Feiertagshausärzte“, grenze lediglich die Fahrzeuge des „Rettungsdienstes“ als Blaulichtfahrt, bei denen Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, vom Hausarztdienst ab. Die Entscheidung sei nicht so zu verstehen, dass der Begriff „Krankenbeförderung“ in § 3 Nr. 5 KraftStG eine Eilbedürftigkeit voraussetze.

Dies werde auch aus dem BFH-Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87 klar, in dem der Transport behinderter Menschen unter „Krankenbeförderung“ subsumiert werde. Dies sei zutreffend, denn es handele sich, ob behindert oder erkrankt, um Menschen, die aufgrund Bewegungseinschränkung auf die speziellen Einrichtungen „Tragen“, „Tragestuhl“ oder „Rollstuhl“ angewiesen seien. Die Fahrten von Menschen mit krankheitsbedingten zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Einschränkungen seien sehr wohl mit der Beförderung von behinderten Menschen gleichzusetzen.

(3) Der Gesetzgeber habe nicht nur Fahrzeuge von der Steuer befreien wollen, bei denen höchste Eile geboten sei. Der Transport von behinderten Menschen sei nie ein höchsteiliger Notfall. Das Argument der Eilbedürftigkeit gelte nur für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes; zutreffend habe der BFH entschieden, dass ein kassenärztlicher Notfalldienst kein Rettungsdienst im Sinn der Rettungsdienstgesetze der Länder sei, denn mit diesem würden keine kranken Menschen, sondern nur der Arzt befördert; um die Beförderung von Kranken und behinderten Menschen sei es in der BFH-Entscheidung vom 22.08.1989 nicht gegangen. Der Hinweis des HZA auf die Taxi-Branche gehe fehl, da die dortigen Fahrzeuge nicht für die Beförderung von Kranken oder behinderten Menschen speziell eingerichtet seien; sie hätten insbesondere keine Tragestühle oder Tragen, sondern dienten im Wesentlichen der Beförderung von Fahrgästen ohne körperliche Einschränkung. Das Urteil zu Behelfskrankenwagen aus dem Jahr 1988 zeige, dass der BFH schon damals erkannt habe, dass es neben den klassischen Krankentransportfahrzeugen im Rettungsdienst diese, damals als „Behelfskrankenwagen“ bezeichneten Fahrzeuge gebe; für sie komme es nur auf die geeignete Beschriftung, Beschilderung und Kenntlichmachung an.

(4) Das HZA habe eine singuläre und behördenintern uneinheitlich praktizierte Auffassung entwickelt. Die Auffassung des Beklagten führe dazu, dass der Behindertenfahrdienst zwar grundsätzlich steuerbefreit sei - wie bei Fahrten ins Theater oder in die Werkstatt -, nicht aber wegen einer akuten Erkrankung zum Arzt.

(5) Das streitgegenständliche Fahrzeug sei besonders eingerichtet und mit einer Notfalltasche ausgestattet. Es handele sich nach der Zulassungsbescheinigung Teil II um ein Sonder-Kfz Sanitätsfahrzeug Patiententransport, das ausschließlich der Beförderung von Kranken und behinderten Menschen diene. Der Zweck der Kranken- und Behindertenbeförderung sei auch nach außen erkennbar. Das Fahrzeug werde ausschließlich zu diesen Zwecken eingesetzt.

Ausweislich der Einsatzberichte des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe dieses vom 07.11.2016 bis 06.10.2017 749 Fahrten, davon 707 (94%) bezahlt von Krankenkassen oder ähnlichen (auch privatversicherten Selbstzahlern) durchgeführt; 619 (82,6%) der Fahrten seien Dialyse-Fahrten gewesen. 2,7% der Fahrten seien von einem 93-jährigen Herrn in Auftrag gegeben worden, der aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen über einen Behindertenausweis verfügen dürfte.

Auf die vorgelegten Einsatzberichte (Excel-Tabelle), das Fahrtenbuch sowie die Fotografien wird verwiesen.

Der Kläger beantragt, den Kfz-Steuerbescheid vom 29.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Fahrzeug ab 07.11.2016 von der Kfz-Steuer zu befreien.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt darüber hinaus vor, der Begriff der Krankenbeförderung nach § 3 Nr. 5 KraftStG sei gesetzlich nicht definiert und damit auszulegen. Die vom Kläger vertretene Auffassung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers und sei mit der bisherigen Rechtsprechung nicht vereinbar. Es sei zwar zutreffend, dass das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 und das Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 zu Sachverhalten ergangen seien, die nicht dem streitgegenständlichen Sachverhalt entsprechen. Der BFH habe bei der Abgrenzung der Verwendung des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes vom Rettungsdienst seine Auffassung darauf gestützt, dass die Verwendung im Rettungsdienst neben der Verwendung im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, zivilen Luftschutz in Unglücksfällen oder zur Krankenbeförderung in § 3 Nr. 5 KraftStG aufgeführt sei. Diese anderen Verwendungen seien gekennzeichnet durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes. Hieraus ergebe sich, dass nur die Krankenbeförderung bei einem dringenden Soforteinsatz bzw. zumindest der Möglichkeit eines dringenden Soforteinsatzes steuerlich begünstigt sei. Auch das Finanzgericht Düsseldorf sei hiervon ausgegangen. Wenn der Kläger die Verwendungen des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Verwendungen mit einem normalen Taxi abgrenze und der Auffassung sei, dass die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes nicht geboten sein müsse, finde dies weder in § 3 Nr. 5 KraftStG noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Folgte man dieser Argumentation, so wären wohl auch die Verwendungen von anderen Fahrzeugen, z.B. Taxi, zu begünstigen, sofern diese ausschließlich zum Transport kranker oder behinderter Menschen eingesetzt würden. Zweck der Befreiungsvorschrift sei jedoch nicht eine steuerliche Begünstigung für jeden Transport kranker Menschen, sondern die Begünstigung von dringenden Soforteinsätzen.

Die Bundeszollverwaltung habe mit Verfügung der Generalzolldirektion vom 06.06.2016 (S6105 - 2016.00006-DIV.A.41.20 Dok. 20160087888) eine bundeseinheitliche Regelung getroffen. Dabei habe die Generalzolldirektion begünstigte von nicht begünstigten Krankenbeförderungen abgegrenzt. Hiernach lägen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug ausschließlich zum Transport behinderter Menschen eingesetzt werde; dies gelte nicht nur für den Transport in eilbedürftigen Notfällen, sondern z.B. auch für Fahrten zu Schulen, Kindergärten, Behindertenwerkstätten oder auch zum Arzt. Es bedürfe in diesen Fällen weder einer besonderen Ausstattung der Fahrzeuge noch einer medizinischen Betreuung während der Fahrt. Der niedrigere Maßstab im Vergleich zu den sonstigen Fällen der Krankenbeförderung werde angelegt, um eine Teilhabe von Menschen mit Behinderung am öffentlichen Leben zu fördern. Die Transporte von Menschen, die aufgrund einer Erkrankung temporär einer Hilfe beim Transport bedürften, seien den Transporten von Behinderten nicht gleichzusetzen. Transporte von kranken Menschen seien nur bei dringenden Soforteinsätzen sowie sogenannten qualifizierten Krankentransporten i.S.v. § 6 Krankentransport-Richtlinie steuerbegünstigt; nicht begünstigt seien die vom Kläger auch durchgeführten Krankenfahrten i.S.v. § 7 Krankentransport-Richtlinie.

Eine vom Kläger behauptete unterschiedliche Verwaltungspraxis liege nicht vor. Im Hinblick auf die anhängigen Klageverfahren sei bisher lediglich auf eine Überprüfung der Fälle verzichtet worden, bei denen die Steuerbefreiung in der Zeit vor der bundeseinheitlichen Regelung gewährt worden sei.

Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, da der Gleichheitssatz nicht für die „Gleichheit im Unrecht“ gelte.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung die historische Entwicklung der Krankenbeförderung dargestellt. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird hierzu verwiesen.

Gründe

Der Kfz-Steuerbescheid vom 29.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

Für das Fahrzeug K ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG zu gewähren.

Das Klagebegehren des Klägers auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wird im Rahmen einer zulässigen Anfechtungsklage gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 29.12.2016 geltend gemacht.

Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist nicht einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren vorbehalten, sondern eine rechtlich unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung; der Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2012 VII R 40/11, BStBl II 2012, 797 m.w.N.).

Der Ausspruch des Senats ist in diesem Sinne als Festlegung des Vorliegens der Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG zu sehen.

Von der Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 S. 1 bis 3 KraftStG das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.

Die Beförderung von Kranken und Behinderten im Patientenfahrdienst des Klägers ist nach § 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG als „Krankenbeförderung“ begünstigt.

Die „Krankenbeförderung“ als Tatbestand des heutigen § 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG hat sich legislativ wie folgt entwickelt.

Im KraftStG 1955 wird die Krankenbeförderung durch Gebietskörperschaften erstmals genannt; für die private Krankenbeförderung besteht eine Erlassmöglichkeit nach der Durchführungsverordnung.

Nach § 2 Nr. 1 KraftStG in der Fassung vom 30.06.1955 (KraftStG 1955, BGBl I 1955, 417) ist von der Steuer befreit das Halten von Kraftfahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde zugelassen sind und ausschließlich im Feuerlöschdienst, zur Krankenbeförderung, zum Wegebau oder zur Straßenreinigung verwendet werden.

Nach § 34 Abs. 1 Durchführungsverordnung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 12.07.1955 (KraftStDV 1955, BGBl I 1955, 423) kann für Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge, die nicht für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde zugelassen sind (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes), die Steuer auf Antrag erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Fahrzeuge der Allgemeinheit unentgeltlich oder lediglich gegen Ersatz der Selbstkosten zur Verfügung gestellt werden. Als Kranken- und Feuerwehrfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind nur solche Kraftfahrzeuge anzusehen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck der Krankenbeförderung oder des Feuerwehrdienstes angepasst sind (§ 34 Abs. 2 KraftStDV 1955).

Die „allgemeine“ Aufnahme in einen gesetzlichen Befreiungstatbestand erfolgte mit KraftStG 1961.

Nach § 2 Nr. 4 KraftStG in der Fassung vom 02.01.1961 (KraftStG 1961, BGBl I 1961, 2) ist von der Steuer befreit das Halten von Kraftfahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 3. Wahlperiode 1621) vom 13.02.1960 soll § 2 Nr. 4 KraftStG die in § 34 KraftStDV enthaltene Vorschrift über den Steuererlass für Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge privater Eigentümer ersetzen. Den Fahrzeugen, die ausschließlich im Feuerwehrdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden, sollen künftig die ausschließlich im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes oder bei Unglücksfällen verwendeten Fahrzeuge gleichstehen. Die äußerliche Erkennbarkeit soll wie bei den in dem [§ 2] Nrn. 2 und 3 bezeichneten Fahrzeugen auch hier Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein. Bei den nicht für inländische Gebietskörperschaften zugelassenen Fahrzeugen soll darüber hinaus die Steuerbefreiung der bisherigen Regelung entsprechend auf Spezialfahrzeuge beschränkt werden. Aus dem Bericht des Finanzausschusses (BTDrucks 3. Wahlperiode 2178) ergibt sich hierzu keine Änderung.

Die Formulierung „im Rettungsdienst“ wurde (erst) 1964 in das KraftStG aufgenommen.

Durch Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17.03.1964 (BGBl I 1964, 145) wurden in § 2 Nr. 4 KraftStG 1961 die Worte „im Rettungsdienst“ eingefügt. Satz 3 erhielt die Fassung: Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.

Auf Vorschlag des Finanzausschusses (BTDrucks IV/1281) sollte die neue Vergünstigung nicht, wie im Gesetzentwurf Drucksache IV/1208 vorgesehen, auf Fahrzeuge des Bergrettungsdienstes beschränkt sein, sondern wegen der bei anderen Rettungsdiensten durchaus ähnlichen Verhältnisse ganz allgemein für den Rettungsdienst gelten.

Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 01.12.1972 (KraftStG 1972, BGBl I 1979, 2210) gilt § 2 Nr. 4 KraftStG unverändert fort.

Durch Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 01.02.1979 (KraftStG 1979, BGBl I 1979, 132) wurde die bisherige Regelung inhaltlich unverändert in § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 übernommen.

Seitdem gilt sie ohne Änderung fort.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich für den Tatbestand des § 3 Nr. 5 KraftStG - soweit für die Konstellation des Streitfalls von Bedeutung - folgende Anwendung.

Nach BFH-Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87, BStBl II 1990, 251, steht es bei einem als Krankenkraftwagen (Erste-Hilfe-Wagen) anerkannten, zum Kranken- und Behindertentransport dienenden Fahrzeug, das äußerlich mit dem Symbol des Roten Kreuzes, verbunden mit dem Zusatz „Kreisverband …“, versehen war, der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Verwendung des Fahrzeugs mit der entsprechenden Kennzeichnung verkehrsrechtlich nicht zugelassen ist, ein Krankenfahrzeug aber als solches äußerlich erkennbar (hier: Kennzeichnung mit Rotkreuz-Symbol) ist. Der BFH geht nach den Feststellungen der Vorinstanz (nicht dokumentiert) davon aus, dass das Fahrzeug allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904) genügt. Das gelte insbesondere hinsichtlich seiner Widmung zu dem begünstigten Zweck - Krankenbeförderung -, zu dem auch die Beförderung behinderter Personen zu rechnen sei, aber auch für das Erfordernis der äußerlichen Erkennbarkeit der Zweckbestimmung.

Das BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904, behandelt die äußerliche Erkennbarkeit von Fahrzeugen für einen begünstigten Zweck i.S. von § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 (die im dortigen Fall abgelehnt wurde), konkret von sog. Behelfskrankenwagen. Die Fahrzeuge dienten der Beförderung von Kranken, die nicht in Rettungs- und Krankentransportwagen gefahren werden müssen, von eiligen Blutkonserven usw. und dem Transport des Notarztes.

Das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936, beschäftigt sich mit der Frage, ob Fahrzeuge des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes nicht ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, und damit mit der Fallgruppe „Rettungsdienst“ des § 3 Nr. 5 KraftStG. In diesem Zusammenhang führt der BFH aus, die Verwendung im Rettungsdienst sei in § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 neben der Verwendung im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, zivilen Luftschutz, in Unglücksfällen oder zur Krankenbeförderung aufgeführt, neben Verwendungen also, die durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet seien.

Im Fall des FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2002 8 K 6038/01, EFG 2002, 1058, wurden Fahrzeuge für Fahrten geistig und psychisch Behinderter zur krankenfürsorgerischen Betreuung und Behandlung verwendet. Das FG Düsseldorf nimmt auf die Rechtsprechung des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87 Bezug und sieht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG als nicht erfüllt an, da die dortige Klägerin regelmäßig keine Soforteinsätze durchführte. Zwar mögen sich hiernach bei der Beförderung der Behinderten zu „krankenfürsorgerischen Zwecken“, d.h. insbesondere zu Tageseinrichtungen mit krankenfürsorgerischer Betreuung, ausnahmsweise in gelegentlichen Einzelfällen auch Fahrten ergeben, bei denen sich die Kranken in unmittelbarer Gefahr schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung befinden. Die Klägerin selbst habe den Einsatz „in erster Linie“ mit „Beförderung der behinderten Menschen“ bzw. „Beförderung zur krankenfürsorgerischen Behandlung/Betreuung“ beschrieben, also ohne Bezug zu Noteinsätzen oder Eilfällen. Im dortigen Fall scheiterte die Steuerbefreiung an der hohen Quote der anderweitigen Fahrten, die nicht mit der Beförderung von Behinderten in Zusammenhang standen.

Nach der Kommentierung bei Strodthoff, KraftStG-Kommentar, Stand Februar 2018, § 3 Rz. 48ff, setzt die Begünstigung unter Bezugnahme auf die Urteile des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 und des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87 eine ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs zu dringenden Soforteinsätzen voraus, durch die akuten Notständen, also Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib und Leben besteht, begegnet wird. Darunter fielen insbesondere Notfallrettungen und Krankentransporte unter fachgerechter Betreuung nach den auf landesrechtlicher Grundlage geregelten Vorschriften für Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (bspw. Bayerisches Rettungsdienstgesetz). Nicht begünstigt seien hiernach i.d.R. sog. Gewerbliche Krankenfahrten durch gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, bei denen keine fachgerechte Betreuung der erkrankten Personen während der Fahrt notwendig ist. Darunter fielen z.B. Fahrten, bei denen Fahrzeuge im funktionalen Sinn eines Taxis verwendet werden, um Personen (auf Zuruf) zu einer ärztlichen Routineuntersuchung zu befördern. In diesen Fällen handele es sich regelmäßig nicht um Soforteinsätze i.S.d. genannten BFH-Rechtsprechung.

Zur Krankenbeförderung verwendet würden auch Fahrzeuge, mit denen geistig oder körperlich behinderte Personen zu Tageseinrichtungen befördert würden. Von den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Behindertenorganisationen bereitgestellte, besonders hergerichtete und äußerlich für ihre besondere Zweckbestimmung erkennbare Behindertenmietwagen und Behindertenbusse zum Transport von schwerbehinderten Personen seien auch dann steuerbefreit, wenn die Fahrzeuge neben den vorgenannten Fahrten zur krankenfürsorgerischen Betreuung ausschließlich der Beförderung der behinderten Personen zur Teilnahme an allgemeinen Ereignissen des täglichen Lebens dienten. Verwaltungsanweisungen und -praxis hätten dem Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 insofern entgegengestanden.

Aus den schriftsätzlichen Stellungnahmen des Klägers sowie aus dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung wird deutlich, dass für die Praxis des Klägers als Träger der Wohlfahrtspflege für die Erbringung von Leistungen im Rahmen des sog. Patientenfahrdienstes das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung (Verordnung von Krankentransporten durch den Vertragsarzt i.S.d. § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB V) und die Erstattungsregelungen der Krankenkassen bzw. von deren Erstattungspraxis von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die Rahmenbedingungen für das Tätigwerden des Klägers werden maßgeblich von sozialrechtlichen Regelungen bestimmt.

Eine Feststellung (und weitergehend Dokumentation), ob die beförderte Person behindert ist, findet nicht statt. Es ist auch durch den Senat mangels entsprechender Aufzeichnungen des Klägers nicht verlässlich einzuschätzen, wie hoch die absolute Anzahl bzw. das Verhältnis der Transporte von behinderten Personen zu Transporten von nichtbehinderten Personen ist.

Die durchgeführten Fahrten fallen unter den Begriff der ‚Krankenfahrten‘ nach § 7 der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland (vgl. www.g-ba.de).

Diesbezüglich besteht auch Einigkeit zwischen den Beteiligten.

Rechtsgrundlage von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist § 92 SGB V. Die Richtlinie regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten durch Vertragsärzte (vgl. § 1 Krankentransport-Richtlinie).

Krankenfahrten sind nach § 7 Abs. 1 Krankentransport-Richtlinie Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet in diesen Fällen nicht statt. Diese Krankenfahrten werden auch als „nicht qualifizierter Krankentransport“ bezeichnet.

Die weiteren Absätze von § 7 Krankentransport-Richtlinie regeln die Zulässigkeit einer Verordnung und die zu benutzenden Fahrzeuge.

Hiervon zu unterscheiden sind Krankentransporte nach § 6 Krankentransport-Richtlinie (auch als „qualifizierte Krankentransporte“ bezeichnet). Ein Krankentransport kann nach § 6 Abs. 1 S. 1 Krankentransport-Richtlinie verordnet werden, wenn Patientinnen oder Patienten während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Die fachliche Betreuung in Krankentransportwagen wird nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal gewährleistet. Die medizinisch-technische Einrichtung ist nicht auf die Beförderung in Notfällen ausgelegt (§ 6 Abs. 1 S. 2 und 3 Krankentransport-Richtlinie).

Die Verwendung des Fahrzeugs K im Patientenfahrdienst des Klägers erfolgt zur Krankenbeförderung i.S.v. § 3 Nr. 5 KraftStG. Das Halten des Fahrzeugs ist von der Steuer befreit.

Der Senat folgt hier dem ursprünglichen Verständnis des historischen Gesetzgebers.

Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung für den Senat überzeugend ausführte, stand zum Zeitpunkt, als die Begünstigung der Krankenbeförderung erstmals erfolgte, nur ein Fahrzeug für alle Transportzwecke zur Verfügung, mit dem sämtliche Transporte von aus gesundheitlichen Gründen transportbedürftigen Personen erfolgten.

Diese Transporte umfassten sowohl den Notfalltransport als auch die Transporte, die heute unter die Begriffe des qualifizierten und des nicht qualifizierten Krankentransports fallen, also auch die Beförderung von Personen zu einer ärztlichen Behandlung bzw. in das Krankenhaus und vom Krankenhaus und den Transport behinderter Menschen. Die seinerzeitigen Fahrzeuge entsprachen nach ihrer Ausstattung der heutigen Ausstattung der Fahrzeuge im Patientenfahrdienst, d.h. Tragestuhl und Liegendtrage, ohne eine medizinische Ausstattung. Das Personal der Fahrzeuge hatte ursprünglich lediglich die Funktion eines Tragehelfers und Fahrers ohne eigentliche medizinische Aufgabe. Die Fahrzeuge waren nicht mit Blaulicht, sondern nur mit einem Rot-Kreuz-Licht ausgestattet.

Mit der fortschreitenden technischen und medizinischen Entwicklung verbesserte sich die Ausstattung der Fahrzeuge und die Qualifikation des Personals, so dass in Folge auch bei einfachen Fahrdiensten (über-)qualifiziertes Personal und entsprechende Fahrzeuge zum Einsatz kamen.

Aus Wirtschaftlichkeitsgründen, insbesondere wegen des Kostendrucks der Krankenkassen, kam es zu einer Aufgliederung der Transportarten und zu einer Differenzierung der Personalausstattung der Fahrzeuge und in diesem Zuge erst zur Schaffung der Rettungsdienstberufe.

Aus der historischen Entwicklung der Vorschrift ergibt sich, dass in § 2 Nr. 1 KraftStG 1955 und in § 34 KraftStDV 1955 - verglichen mit den aktuellen begünstigten Verwendungen in § 3 Nr. 5 KraftStG - nur Fahrzeuge zur Verwendung im Feuerlöschdienst bzw. Feuerwehrfahrzeuge und Fahrzeuge zur Verwendung zur Krankenbeförderung bzw. Krankenfahrzeuge (öffentlicher und privater Eigentümer) begünstigt werden (durch Steuerbefreiung bzw. Erlass). Es handelt sich bei der Krankenbeförderung somit um einen der „alten“ und ursprünglichen Begünstigungstatbestände und um den Kern-/Ursprungsbereich dieser Vorschrift. Aus der Gesetzesbegründung für das KraftStG 1961 (BTDrucks 3. Wahlperiode 1621, S. 6), dass zu einer Erweiterung der Begünstigung auf die Verwendung von Fahrzeugen im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes oder bei Unglücksfällen führte, ergibt sich (lediglich), dass diese Fahrzeuge den Fahrzeugen, die ausschließlich im Feuerwehrdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden, zukünftig gleichstehen sollen.

Während der unter III. 6. a) dargestellten tatsächlichen Entwicklung über den Zeitraum der letzten 5 bis 6 Jahrzehnte blieb die gesetzliche Regelung der „Krankenbeförderung“ unverändert bei der Formulierung des heutigen § 3 Nr. 5 KraftStG. Der Senat geht infolgedessen davon aus, dass sämtliche bei Schaffung der Erstregelung 1955 als Krankenbeförderung als begünstigt angesehenen Transporte von transportbedürftigen Personen weiterhin begünstigt und unter den Begriff Krankenbeförderung zu fassen sind, soweit nicht inzwischen eine gesonderte Regelung erfolgt ist. Somit sind entsprechend den ursprünglich (weit gefassten) Anwendungsfällen der „Krankenbeförderung“ Beförderungen, die heute als qualifizierte und nicht qualifizierte Krankentransporte und Behindertenbeförderungen anzusehen sind, solche im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG.

Die Einfügung des Bereichs „im Rettungsdienst“ im Jahr 1964 stellt aus Sicht des Senats keine Fortentwicklung mit Erhöhung der Anforderungen an die Krankenbeförderung dar.

Wie sich aus BTDrucks IV/1208 ergibt, war zunächst durch die Einfügung von „und im Bergrettungsdienst“ eine Erweiterung zur Begünstigung der Fahrzeuge des Bergrettungsdienstes geplant. Der Finanzausschuss (BTDrucks IV/1281) schlug vor, „die neue Vergünstigung“ nicht auf die Fahrzeuge des Bergrettungsdienstes zu beschränken; sie sollte wegen der bei anderen Rettungsdiensten durchaus ähnlichen Verhältnisse ganz allgemein für den Rettungsdienst gelten. Ob es angesichts der Entwicklung des Rettungswesens aus der Beförderung kranker/transportbedürftiger Personen mit einem Fahrzeug einer derartigen Regelung überhaupt bedurft hat, kann dahingestellt bleiben. Der Senat wertet die Einfügung jedoch als Beleg für die Etablierung eines gesonderten Rettungswesens (vgl. hierzu auch Wikipedia Stichwort „Rettungsdienst“, „Rettungswagen“). Eine Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Verwendung zur Krankenbeförderung bei Änderung des § 2 Nr. 4 KraftStG 1964 hat - zumindest soweit aus den Bundestagsdrucksachen als den Motiven des Gesetzgebers ersichtlich - nicht stattgefunden.

Auf den Begriff der Krankenbeförderung hat die Einfügung nach dem Verständnis des Senats lediglich zur Folge, dass die Krankenbeförderung im Rahmen der Notfall-Rettung nunmehr im gesonderten Bereich Rettungsdienst geregelt und aus dem Bereich der Krankenbeförderung auszunehmen ist. Weitere Einschränkungen oder höhere Anforderungen an das Vorliegen einer Krankenbeförderung ergeben sich hieraus nicht. Insbesondere ist aus der unveränderten gesetzlichen Beibehaltung zu schließen, dass es weiterhin einen entsprechenden Begünstigungstatbestand gibt.

Aus der teils weit zurückliegenden BFH-Rechtsprechung ergibt sich kein zwingend anderes Ergebnis.

Insbesondere ist der BFH-Rechtsprechung nicht eindeutig zu entnehmen, dass Krankenbeförderungen, die nicht durch die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet sind, nicht begünstigt sein können.

Im BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904, kamen sog. Behelfskrankenwagen, die der Beförderung von Kranken, die nicht in Rettungs- und Krankentransportwagen gefahren werden müssen, von eiligen Blutkonserven usw. und dem Transport des Notarztes dienten, zum Einsatz. Im Gegensatz zum Streitfall waren sie mit einer Sondersignalanlage (blaues Rundumlicht, Mehrklanghorn) ausgestattet. Der BFH beschäftigt sich in der Entscheidung (nur) mit der äußerlichen Erkennbarkeit von Fahrzeugen für einen begünstigten Zweck, die abgelehnt wurde; eine Aussage, dass die durchgeführten Fahrten keine Krankenbeförderungen darstellen, wird nicht getroffen.

In der Entscheidung vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936, zu Fahrzeugen des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes setzt sich der BFH mit der Begünstigung des „Rettungsdienstes“ auseinander. Die in diesem Zusammenhang verwendete Aussage, wonach die Verwendung im Rettungsdienst neben der Verwendung im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, zivilen Luftschutz, in Unglücksfällen oder zur Krankenbeförderung aufgeführt sei, neben Verwendungen also, die durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet seien, wird in der weiteren Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit der Krankenbeförderung herangezogen.

Eine dezidierte Prüfung durch den BFH, ob dieses Merkmal tatsächlich auch die Krankenbeförderung kennzeichnet, ist zumindest nicht ersichtlich, wenngleich es für die übrigen Verwendungen des § 3 Nr. 5 KraftStG prima vista zu bejahen ist.

Aus Sicht des Senats ist deshalb dem BFH-Urteil VII R 9/87 zum Rettungsdienst nicht mit Eindeutigkeit zu entnehmen, dass Krankenbeförderungen, die nicht durch die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet sind, nicht begünstigt sein können.

Der Senat fühlt sich durch die Entscheidung des BFH vom 07.11.1989 VII R 115/87, BStBl II 1990, 251, in seiner Auffassung bestärkt: In diesem Fall verweist der BFH auf die ihn bindenden Feststellungen der Vorinstanz (nicht dokumentiert) und geht davon aus, dass das Fahrzeug allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904) genüge. Das gelte insbesondere hinsichtlich seiner Widmung zu dem begünstigten Zweck -Krankenbeförderung-, zu dem auch die Beförderung behinderter Personen zu rechnen sei (mit Verweis auf Klein/Olbertz; Kraftfahrzeugsteuergesetz, 2. Aufl. 1987, § 3 Anm. 6), aber auch für das Erfordernis der äußerlichen Erkennbarkeit der Zweckbestimmung.

Eine explizite Prüfung bzw. Auseinandersetzung des BFH mit der Kennzeichnung dieser Verwendung durch die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes erfolgt nicht, obwohl diese Frage beim Transport von Behinderten wohl nahegelegen hätte.

Forderte der BFH auch für die Krankenbeförderung die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes, wie man aus dem Urteil vom 22.08.1898 VII R 9/87 schließen könnte, so käme es zu einer für den Senat nicht erklärlichen Diskrepanz zum wenige Wochen später gefällten Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87, in dem der BFH gleichsam en passant die Beförderung Behinderter als Krankenbeförderung einordnet, ohne die hier üblicherweise fehlende Dringlichkeit zu problematisieren.

Weiter lässt sich auch dem BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180, nicht letztlich eindeutig entnehmen, dass alle Verwendungen durch die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet sind. In dieser Entscheidung geht es um einen als „Zivilschutz-Arzttruppwagen“ bezeichneten und dem Roten Kreuz für Übungs-, Ausbildungs- und Einsatzzwecke im Katastrophenschutz zur Verfügung gestellten Kastenwagen mit Blaulicht, bei dem streitig war, ob die Widmung und Verwendung im Katastrophenschutz erkennbar ist. Der BFH nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung im Urteil VII R 9/87 und die Formulierung, wonach das Halten von Kfz von der Steuer zu befreien sei, mit deren Hilfe im Wege „sofortiger Einsätze … akuten Notständen begegnet werden soll“ bzw. geht von in der Vorschrift bezeichneten Fällen aus, in denen wegen unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen.

Aus Sicht des Senats ist jedoch auch mit dieser Entscheidung keine eindeutige Aussage verbunden, dass die Krankenbeförderung ohne die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes nicht begünstigt sein kann.

Folgte man der gegenteiligen Auffassung, so wäre die Begünstigung der Krankenbeförderung in § 3 Nr. 5 KraftStG wohl inhaltslos.

Die Krankenbeförderung betrifft im Gegensatz zum Rettungsdienst, bei dessen Verwendung sofortige Einsätze gemeint sind, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936), Verwendungen, bei denen sich Personen gerade nicht in akuten Notlagen befinden und die nicht durch besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet sind. Würde man für die begünstigte Krankenbeförderung dieses Merkmal und damit entsprechende faktische Gegebenheiten als zwingend voraussetzen, würden die Betroffenen in ihrer Notsituation immer durch den Rettungsdienst transportiert. Damit hätte die Begünstigung „Krankenbeförderung“ keinen Anwendungsbereich mehr. Denn eine Krankenbeförderung könnte schon mangels adäquater Versorgung nicht durchgeführt werden.

Aus Sicht des Senats sind Krankenbeförderungen, die dringende Soforteinsätze darstellen und nicht zugleich Rettungsdiensteinsätze sind, nicht vorstellbar.

Der Senat vertritt eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 11.04.2002 8 K 6038/01, EFG 2002, 1058.

Das Finanzgericht Düsseldorf verneint für die erbrachte Beförderung von Behinderten zu krankenfürsorgerischen Zwecken in Anwendung der Formulierung des BFH-Urteils VII R 9/87 - Fahrzeugverwendungen, die durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatz gekennzeichnet sind - auch für den Bereich der Krankenbeförderung die begünstigte Verwendung, da es sich bei Fahrten, bei denen sich die Kranken in unmittelbarer Gefahr schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen befinden, nur um Einzelfälle handeln möge.

Von Klägerseite wird zur Begriffsklärung angeführt, der Begriff der Krankenbeförderung sei zum Begriff des Rettungsdienstes nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder abzugrenzen. Der Oberbegriff des Rettungsdienstes enthalte die Anwendungsbereiche „Notfallrettung“ und „Krankentransport“. Der Patientenfahrdienst falle unter die Krankenbeförderung im Sinn von § 3 Nr. 5 KraftStG, weil die Notfallrettung und der Krankentransport schon als Teil des Rettungsdienstes im Sinn der Landesgesetze unter den Rettungsdienst im Sinn von § 3 Nr. 5 KraftStG fielen.

Die Ausführungen des Klägers beispielsweise zu Art. 1, 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz 2008 (BayRDG) treffen zu. Art. 2 Abs. 5 BayRDG bestimmt den Begriff des Krankentransports; die Definition entspricht in etwa dem qualifizierten Krankentransport in § 6 Krankentransport-Richtlinie. In Art. 2 Abs. 5 S. 3 BayRDG heißt es zudem: Nicht Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

Nach Auffassung des Senats ist es jedoch fraglich, ob sich der Begriff der Krankenbeförderung mit dieser Negativabgrenzung zum Rettungsdienst bzw. Krankentransport nach Landesrecht zutreffend bestimmen lässt.

Allerdings sieht sich der Senat in seiner Wertung der Ausganglage bestätigt, wonach die Krankenbeförderung seit 1955 statisch und ohne Begriffsanpassung im KraftStG genannt wird, während die tatsächliche Entwicklung sowie die rechtliche Entwicklung für den Bereich des Rettungswesens voranschritt, wie im Bayerischen Rettungsdienstgesetz vom 22.07.2008 (BayRS 215-5-1-I), BayGVBl 2008, 429, und seinen Vorgängerregelungen vom 11.01.1974, BayGVBl 1974, 1, vom 10.08.1990 (215-5-1-1) BayGVBl 1990, 282, und Neubekanntmachung vom 08.01.1998 (215-5-1-1), BayGVBl 1998, 9, deutlich wird.

Gegen eine konkrete Bestimmung des Inhalts der Krankenbeförderung durch Ausnehmen der Bereiche Notfallrettung und Krankentransport als Unterbereich des Rettungsdienstes nach Landesrecht spricht aus Sicht des Senats die unterschiedliche Zielsetzung der Regelungen (steuerrechtliche Begünstigungsvorschrift vs Regelung der Rechtsverhältnisse des Rettungsdienstes). Zudem stellte sich dann für den Krankentransport, der landesrechtlich Teil des Rettungsdienstes ist, die weiter komplizierende Frage der Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes, die den Rettungsdienst im Sinn von § 3 Nr. 5 KraftStG kennzeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936). Beim Krankentransport ist diese jedoch nicht gegeben, was wieder zur Frage führte, ob der Krankentransport als Teil der Krankenbeförderung ohne Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes begünstigt ist.

Das Fahrzeug K wird ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet.

Das Merkmal der „ausschließlichen“ Verwendung für KFZ-Steuerprivilegierte Zwecke verlangt, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird.

So hat der BFH zur Frage, ob das Halten eines Fahrzeugs zur Straßenreinigung (§ 3 Nr. 4 KraftStG) begünstigt ist, ausgeführt (BFH-Urteile vom 12.06.2012 II R 40/11, BStBl II 2012, 797, II R 41/11 (juris) und II R 39/11, BFH/NV 2012, 1664), das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer „ausschließlichen“ Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlange, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (unter Verweis auf BFH-Urteile vom 02.08.1972 II R 43/71, BStBl II 1972, 867, und vom 12.05.1965 II 59/62 U, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige „Mitbenutzung“ vorliegt (BFH-Urteil vom 23.05.1989 VII R 110/86, BStBl II 1989, 907).

Nach Auswertung des von Klägerseite vorgelegten Fahrtenbuches sowie der Excel-Tabelle hat der Senat keinen Zweifel daran, dass das Fahrzeug seit 07.11.2016 ausschließlich für Krankenbeförderung verwendet wurde.

Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.

Die ausschließliche Verwendung für Krankenbeförderung wird auch durch die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für Fahrten eines 93-jährigen Herrn, für die keine ärztliche Verordnung vorlag, nicht in Frage gestellt.

Der Anteil der Fahrten macht 2,7% der gesamten Fahrten aus. Der Herr musste, weil er nicht mehr eigenständig laufen konnte, von 2 Personen sitzend im Tragestuhl aus oberen Stockwerken getragen werden. Die Fahrt erfolgte nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung in einen Park, wo er mit seiner Tochter Gehübungen machte, und zurück. Entsprechende Einträge finden sich auch in der Excel-Tabelle.

Ob für den Herrn ein Behindertenausweis ausgestellt ist, ist nicht bekannt.

Infolge der Schilderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Fahrgastes ist der Senat der Auffassung, dass hier keine zweckfremde Verwendung, sondern eine „Kranken“-beförderung vorliegt. Diese Einschätzung ist nicht vom Vorliegen einer ärztlichen Verordnung der Fahrt abhängig; diese ist (nur) für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse von Bedeutung.

Die Voraussetzung des § 3 Nr. 5 S. 2 und 3 KraftStG sind erfüllt.

Die äußerliche Erkennbarkeit des Fahrzeugs als für begünstigte Zwecke bestimmt (§ 3 Nr. 5 S. 2 KraftStG) setzt entsprechende äußere Merkmale voraus, die allein für sich die Widmung des Fahrzeugs deutlich werden lassen. Beschaffenheitsmerkmale anderer Art (z.B. eine für den Verwendungszweck bestimmte Polsterung) genügen nicht, auch wenn sie von außen wahrnehmbar sind. Nicht bestimmt ist die Art der äußeren Merkmale, die das Fahrzeug entsprechend erkennbar machen. Sie können sich aus der besonderen Bauart des Fahrzeugs -z.B. herkömmliche Krankenwagen- oder etwa einer geeigneten Beschriftung, Beschilderung oder ähnlichen Kenntlichmachung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904; BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180).

Nach der Kommentierung in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz (Lfg 76/Feb 2017), § 3, Rz. 18, liegt bei zur Krankenbeförderung verwendeten Fahrzeugen, mit denen geistig oder körperlich behinderte Menschen befördert werden, eine äußere Erkennbarkeit des Verwendungszwecks vor, wenn sie mit Rollstuhlsymbol für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gekennzeichnet sind; eine zusätzliche Kennzeichnung mit einer besonderen Beschriftung ist insoweit nicht erforderlich.

Nach Auffassung des Senats gilt dies auch im Streitfall; hier werden Personen liegend, in speziellen Stühlen oder im eigenen Rollstuhl überwiegend zu ärztlichen Behandlungen befördert (vgl. Excel-Tabelle).

Das Fahrzeug ist mit einem Aufkleber mit Rollstuhlsymbol versehen und daher äußerlich als für den Zweck der Krankenbeförderung bestimmt erkennbar.

Das Fahrzeug ist außerdem entsprechend § 3 Nr. 5 S. 3 KraftStG nach seiner Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck der Krankenbeförderung angepasst.

Wie sich aus den vorgelegten Bildern des Fahrzeugs ergibt, ist es mit Liege/Liegendtrage und einem Tragstuhl ausgestattet. In den Boden sind Schienen zur Fixierung eingelassen.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Die Einordnung von Patientenfahrdiensten im Rahmen der Begünstigung der Krankenbeförderung nach § 3 Nr. 5 KraftStG ist für Träger der Wohlfahrtspflege allgemein von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

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1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen

1.
Allgemeinärzte,
2.
Kinder- und Jugendärzte,
3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.

(1c) (weggefallen)

(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,
9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Soziotherapie,
13.
Zweitmeinung nach § 27b,
14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12.

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.

(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.

(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:

1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3,
2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,
3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2,
4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen,
5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und
6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Auf die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung.

(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als Entsorgungsfachbetrieb im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) das Einsammeln und den Abtransport von Abfällen, die sich auf dem Straßenkörper, der Straßenrandbebauung sowie auf Parkplätzen und Rastplätzen ansammeln.

2

Die Klägerin beantragte am 22. März 2007 die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für einen auf sie zugelassenen LKW der Marke Daimler-Chrysler mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 600 kg und einer offenen Ladefläche, deren Seitenteile gegenüber denjenigen üblicher LKW deutlich erhöht sind. An der rechten Fahrzeugseite befindet sich eine Hebevorrichtung zur Aufnahme von Müllcontainern. Das Fahrzeug trägt auf der Fronthaube die Aufschrift "Strassenreinigung". Nach den Angaben der Klägerin wird das Fahrzeug für die Reinigung der Parkplatzflächen im Bereich der Straßenmeistereien des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt eingesetzt und dient dem Abtransport des in entsprechend aufgestellten Behältnissen angefallenen sowie des von den Mitarbeitern eingesammelten Mülls.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die beantragte Steuerbefreiung und setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2007 für das Fahrzeug ab dem 22. März 2007 eine Jahressteuer von 347 € fest.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil zur Begründung aus, das Ausschließlichkeitserfordernis des § 3 Nr. 4 KraftStG sei wegen der Verwendung des Fahrzeugs nicht nur zur Straßenreinigung, sondern auch zur Abfallentsorgung in Gestalt des Abtransports von Abfällen von Parkplätzen und Rastanlagen nicht erfüllt. Die Verwendung eines Fahrzeugs für Zwecke der Abfallentsorgung sei aufgrund der Aufhebung des früheren § 3 Nr. 4 KraftStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989 (HBegleitG 1989) vom 22. Dezember 1978 (BGBl I 1988, 2262) nicht mehr von der Steuer befreit.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 3 Nr. 4 KraftStG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass das Fahrzeug selbst die Straßenreinigung maschinell durchführe. Die mit Hilfe des Fahrzeugs durchgeführte Straßenreinigung umfasse notwendig auch den Abtransport des eingesammelten Abfalls.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 25. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2007 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anwendung des § 3 Nr. 4 KraftStG steht es zwar nicht entgegen, dass ein Fahrzeug nach Bauart und technischer Einrichtung nicht nur für Zwecke der Straßenreinigung geeignet und bestimmt ist. Ferner entfällt die Befreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG auch nicht deshalb, weil ein Straßenreinigungsfahrzeug auch für Zwecke des Transports und der Entsorgung des im Straßenraum anfallenden Abfalls eingesetzt wird. Die vom FG getroffenen Feststellungen ermöglichen jedoch keine abschließende Entscheidung der Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin ausschließlich zur Reinigung von Straßen eingesetzt wird.

9

1. Gemäß § 3 Nr. 4 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind.

10

a) Die vom FG offen gelassene Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Verwendung zum Aufsammeln und Abtransport des im Straßenraum anfallenden Abfalls die Merkmale eines Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen erfüllt, ist zu bejahen.

11

aa) Durch § 3 Nr. 4 KraftStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII R 7/97, BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35) das Halten von Fahrzeugen begünstigt, durch die Straßen "in Ordnung gehalten werden". Dabei ist unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck des § 3 Nr. 4 KraftStG keine enge Auslegung dieser Begünstigungsvorschrift geboten (BFH-Entscheidungen vom 12. Mai 1965 II 59/62 U, BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425, und in BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35).

12

Eine Änderung des mit § 3 Nr. 4 KraftStG verfolgten Begünstigungszwecks ist nicht dadurch eingetreten, dass der Gesetzgeber den vormaligen, u.a. die Reinigung von Straßen betreffenden Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 4 KraftStG 1979 in der bis einschließlich 1990 geltenden Fassung zunächst mit Wirkung ab 1. Januar 1991 (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 15 Abs. 2 HBegleitG 1989) aufgehoben hatte. Rückwirkend zum 1. Januar 1991 wurde die Steuerbefreiung --beschränkt auf die Verwendung zur Reinigung von Straßen-- wieder eingeführt (Art. 11 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25. August 1992, BGBl I 1992, 1548), nachdem festgestellt worden war, dass die Abschaffung dieser Steuerbegünstigung nicht gerechtfertigt war (vgl. BTDrucks 12/2691, 2 f.). Damit ist die Steuerbegünstigung für die Verwendung von Fahrzeugen zur Straßenreinigung in vollem Umfang wieder hergestellt worden (BFH-Beschluss in BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35).

13

bb) Der in § 3 Nr. 4 KraftStG geforderte und gesetzlich nicht definierte Verwendungszweck des Fahrzeugs für die "Reinigung von Straßen" ist im verwaltungstechnischen Sinn zu verstehen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1966 II 135/63, BFHE 85, 508, BStBl III 1966, 435; vgl. bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 8. März 1932 II A 569/31, RFHE 30, 191). Davon umfasst ist sowohl die verkehrsmäßige als auch die sog. polizeimäßige Straßenreinigung (BFH-Beschluss in BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35; BFH-Urteil vom 2. August 1972 II R 43/71, BFHE 106, 565, BStBl II 1972, 867).

14

Die "Reinigung" der Straße umfasst das Kehren der Straße, das Aufsammeln und Entsorgen von körperlichem Unrat sowie die Beseitigung verkehrsgefährdender, z.B. durch Glassplitter oder auslaufendes Öl hervorgerufene Verunreinigungen der Straße (vgl. näher Bauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 43 Rz 1 ff.; Wendrich, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1990, 89). Dabei begünstigt § 3 Nr. 4 KraftStG das Reinigen aller Teile, die zur Straße gehören (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz 36). Für den Begriff der "Straße" kann insoweit auf das einschlägige Straßenrecht des Bundes und der Länder und die dortigen Definitionen des Straßenbegriffs abgestellt werden (BFH-Urteil in BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425; Strodthoff, a.a.O., § 3 Rz 36). Nach dem Straßenrecht der Länder (z.B. Art. 2 des Bayerischen Straßen– und Wegegesetzes) gehören zur Straße neben den Fahrbahnen u.a. die Geh- und Radwege, Gräben und Entwässerungsanlagen. Zu den Bundesfernstraßen gehören u.a. auch die Nebenbetriebe, so z.B. Tankstellen, bedachte Parkplätze, Raststätten (§ 1 Abs. 4 und § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes).

15

cc) Die von § 3 Nr. 4 KraftStG vorausgesetzte Verwendung des Fahrzeugs zur Straßenreinigung setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug durch besondere technische Einrichtungen und/oder eine besondere Bauart nur für diesen Zweck verwendbar ist (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425, zu Fahrzeugen zum Wegebau i.S. des § 3 Nr. 3 KraftStG). Dies folgt schon daraus, dass § 3 Nr. 4 KraftStG --im Gegensatz zu den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Befreiungsregelungen des § 3 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 7 Satz 2 KraftStG-- nicht voraussetzt, dass das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung den jeweils bezeichneten Verwendungszwecken angepasst bzw. für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt ist. Zwar enthielt § 2 Nr. 3a KraftStG in der ab 1. Januar 1963 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. März 1964 (BGBl I 1964, 145) eine entsprechende Einschränkung für Fahrzeuge, die nicht für eine der dort näher bezeichneten Gebietskörperschaften zugelassen waren. Für diese Fahrzeuge setzte die Steuerbefreiung voraus, "dass sie nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind". Auf diese gesetzliche Einschränkung hat der Gesetzgeber aber in der ab 1. Januar 1991 geltenden Neufassung des § 3 Nr. 4 KraftStG verzichtet.

16

Demgemäß ist nicht nur das Halten von Spezialfahrzeugen zur maschinellen Straßenreinigung begünstigt, sondern ebenso das Halten solcher Fahrzeuge, die etwa zum Transport (kleinerer) Kehrmaschinen oder --wie im Streitfall-- auch im Zusammenhang mit einer manuell durchgeführten Straßenreinigung eingesetzt werden.

17

dd) Entgegen der Ansicht des FG ist unter Berücksichtigung des mit § 3 Nr. 4 KraftStG verfolgten Begünstigungszwecks auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die dem Abtransport des im Zuge der Straßenreinigung anfallenden Abfalls dienen.

18

Die "Reinigung von Straßen" i.S. von § 3 Nr. 4 KraftStG umfasst bei der gebotenen funktionellen Betrachtung nicht nur die Fahrzeugnutzung zur unmittelbaren Aufnahme des Abfalls aus dem Straßenbereich, sondern auch dessen Abtransport mit dem Ziel einer geordneten Entsorgung. Soweit die Straßenbauverwaltung auf den Straßen vorgefundenen Abfall einsammelt, wächst ihr auch die Verantwortlichkeit für dessen geordnete Beseitigung zu (vgl. auch § 5 Abs. 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; Bauer in: Kodal, a.a.O., Kap. 43 Rz 24.4 f.). Der Abtransport des anfallenden Abfalls ist demgemäß kraftfahrzeugsteuerrechtlich noch als "vervollständigender Beförderungsvorgang" der Straßenreinigung i.S. des § 3 Nr. 4 KraftStG zuzurechnen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 85, 508, BStBl III 1966, 435, zu § 2 Nr. 3 KraftStG a.F.). Dies muss ebenso dann gelten, wenn Halter des hierfür verwendeten Fahrzeugs ein von der Straßenbauverwaltung mit der Straßenreinigung beauftragter privater Dritter ist.

19

b) Ausgehend vom Begünstigungszweck des § 3 Nr. 4 KraftStG umfasst die Reinigung der Straßen schließlich nicht nur den Abtransport des von der Straße aufgenommenen, sondern auch das Einsammeln sowie den Transport desjenigen Abfalls, der sich in den im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet. Es besteht keine sachliche Veranlassung, die "Reinigung" der Straße auf solche Stoffe zu beschränken, die sich als "wilder Müll" im Straßenbereich befinden. Vielmehr erleichtern im Straßenbereich aufgestellte Abfallbehälter die Aufgabe der Straßenreinigung, so dass die Aufnahme und der Abtransport des dort vorgefundenen Abfalls ebenfalls durch § 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt ist.

20

Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.

21

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat zwar festgestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin aufgrund seiner Beschriftung --den Anforderungen des § 3 Nr. 4 Satz 2 KraftStG genügend-- als für den Zweck der Straßenreinigung bestimmt erkennbar ist. Jedoch hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Fahrzeug der Klägerin die Voraussetzungen einer "ausschließlichen" Verwendung "zur" Reinigung der Straßen erfüllt.

22

a) Die Klägerin hat ihr Klagebegehren zutreffend als Anfechtungsklage dahin formuliert, dass sie im Rahmen der gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage die Befreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG begehrt. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist nicht einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren vorbehalten, sondern eine rechtlich unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der --hier angefochtenen-- Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung (BFH-Urteile vom 11. März 2004 VII R 65/02, BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528; vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506). Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist deshalb aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 KraftStG erfüllt sind.

23

b) Das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer "ausschließlichen" Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlangt, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (BFH-Urteile in BFHE 106, 565, BStBl II 1972, 867, und in BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige "Mitbenutzung" vorliegt (BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 VII R 110/86, BFHE 157, 451, BStBl II 1989, 907).

24

Ferner ist nach § 3 Nr. 4 KraftStG nur das Halten eines Fahrzeugs befreit, das "zur" Reinigung von Straßen verwendet wird. Diese selbständig neben dem Ausschließlichkeitserfordernis stehende Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn zwischen der Verwendung des Fahrzeugs und der Art des begünstigten Zwecks ein unmittelbarer sachbezogener Zusammenhang besteht, d.h. der begünstigte Zweck seiner Art nach durch die Verwendung eines bestimmten Fahrzeugs unmittelbar wahrgenommen und erfüllt wird (BFH-Urteil in BFHE 106, 565, BStBl II 1972, 867).

25

c) Für den Streitfall hat das FG die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Dazu weist der Senat auf Folgendes hin:

26

aa) Dem Halter obliegt der Nachweis, dass das von ihm gehaltene Fahrzeug entsprechend den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG verwendet wird. Wird ein Antrag auf Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 4 KraftStG im Zusammenhang mit einer künftig beabsichtigten Fahrzeugverwendung für Straßenreinigungszwecke gestellt, hat der Fahrzeughalter durch entsprechende Auftragsunterlagen sowie Einsatzpläne den Nachweis zu führen, dass die künftige Verwendung des Fahrzeugs den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG genügt.

27

bb) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids im Rahmen einer gegen diesen gerichteten Anfechtungsklage hat das FG zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 KraftStG im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen bzw. für welchen zurückliegenden Zeitraum die Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Für die Dauer der Steuerpflicht bei einer (ggf. zeitweisen) zweckfremden Benutzung des Fahrzeugs wird auf § 5 Abs. 2 KraftStG verwiesen.

28

Im Hinblick darauf ist der Fahrzeughalter verpflichtet, den lückenlosen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich in einer den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG entsprechenden Weise ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wurde. Dazu werden dem Fahrzeughalter durch das KraftStG zwar keine bestimmten Förmlichkeiten --z.B. die Führung eines Fahrtenbuches-- auferlegt. Die vorzulegenden Unterlagen müssen jedoch hinreichend geeignet sein, dem FG nach den gesamten Umständen die Überzeugung zu vermitteln, dass keine zweckfremde Fahrzeugnutzung erfolgt war (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. März 2001 VII R 79/99, BFHE 194, 473, BStBl II 2001, 424).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als Entsorgungsfachbetrieb im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) das Einsammeln und den Abtransport von Abfällen, die sich auf dem Straßenkörper, der Straßenrandbebauung sowie auf Parkplätzen und Rastplätzen ansammeln.

2

Für ihren im März 2007 auf sie zugelassenen LKW der Marke X beantragte die Klägerin Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Das Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 590 kg hat einen geschlossenen Laderaum ohne Fenster mit einer großen zweiflügeligen Hecktür. Auf der Motorhaube ist der Schriftzug "Strassenreinigung" angebracht. Nach den Angaben der Klägerin wird das Fahrzeug, entsprechend den Tätigkeiten einer Straßenmeisterei, für die Flächenreinigung auf Rastanlagen, das Kehren der Radwege, die Beseitigung verkehrsbehindernder oder -gefährdender Verschmutzungen auf Verkehrsflächen, die Reinigung von Mulden und Gräben, das Einsammeln und Entsorgen von Abfällen entlang der Strecke sowie das Einsammeln und Entsorgen von Abfällen und Müllablagerungen an unbewirtschafteten Rastanlagen eingesetzt.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die beantragte Steuerbefreiung und setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2007 für das Fahrzeug ab dem 30. März 2007 eine Jahressteuer von 148 € fest.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, das Ausschließlichkeitserfordernis des § 3 Nr. 4 KraftStG sei wegen der Verwendung des Fahrzeugs nicht nur zur Straßenreinigung, sondern auch zur Abfallentsorgung in Gestalt des Abtransports von Abfällen von Parkplätzen und Rastanlagen nicht erfüllt. Die Verwendung eines Fahrzeugs für Zwecke der Abfallentsorgung sei aufgrund der Aufhebung des früheren § 3 Nr. 4 KraftStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989 (HBegleitG 1989) vom 22. Dezember 1978 (BGBl I 1988, 2262) nicht mehr von der Steuer befreit.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 3 Nr. 4 KraftStG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass das Fahrzeug selbst die Straßenreinigung maschinell durchführe. Die mit Hilfe des Fahrzeugs durchgeführte Straßenreinigung umfasse notwendig auch den Abtransport des eingesammelten Abfalls.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 25. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2007 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anwendung des § 3 Nr. 4 KraftStG steht es zwar nicht entgegen, dass ein Fahrzeug nach Bauart und technischer Einrichtung nicht nur für Zwecke der Straßenreinigung geeignet und bestimmt ist. Ferner entfällt die Befreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG auch nicht deshalb, weil ein Straßenreinigungsfahrzeug auch für Zwecke des Transports und der Entsorgung des im Straßenraum anfallenden Abfalls eingesetzt wird. Die vom FG getroffenen Feststellungen ermöglichen jedoch keine abschließende Entscheidung der Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin ausschließlich zur Reinigung von Straßen eingesetzt wird.

9

1. Gemäß § 3 Nr. 4 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind.

10

a) Die vom FG offen gelassene Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Verwendung zum Aufsammeln und Abtransport des im Straßenraum anfallenden Abfalls die Merkmale eines Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen erfüllt, ist zu bejahen.

11

aa) Durch § 3 Nr. 4 KraftStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII R 7/97, BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35) das Halten von Fahrzeugen begünstigt, durch die Straßen "in Ordnung gehalten werden". Dabei ist unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck des § 3 Nr. 4 KraftStG keine enge Auslegung dieser Begünstigungsvorschrift geboten (BFH-Entscheidungen vom 12. Mai 1965 II 59/62 U, BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425, und in BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35).

12

Eine Änderung des mit § 3 Nr. 4 KraftStG verfolgten Begünstigungszwecks ist nicht dadurch eingetreten, dass der Gesetzgeber den vormaligen, u.a. die Reinigung von Straßen betreffenden Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 4 KraftStG 1979 in der bis einschließlich 1990 geltenden Fassung zunächst mit Wirkung ab 1. Januar 1991 (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 15 Abs. 2 HBegleitG 1989) aufgehoben hatte. Rückwirkend zum 1. Januar 1991 wurde die Steuerbefreiung --beschränkt auf die Verwendung zur Reinigung von Straßen-- wieder eingeführt (Art. 11 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25. August 1992, BGBl I 1992, 1548), nachdem festgestellt worden war, dass die Abschaffung dieser Steuerbegünstigung nicht gerechtfertigt war (vgl. BTDrucks 12/2691, 2 f.). Damit ist die Steuerbegünstigung für die Verwendung von Fahrzeugen zur Straßenreinigung in vollem Umfang wieder hergestellt worden (BFH-Beschluss in BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35).

13

bb) Der in § 3 Nr. 4 KraftStG geforderte und gesetzlich nicht definierte Verwendungszweck des Fahrzeugs für die "Reinigung von Straßen" ist im verwaltungstechnischen Sinn zu verstehen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1966 II 135/63, BFHE 85, 508, BStBl III 1966, 435; vgl. bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 8. März 1932 II A 569/31, RFHE 30, 191). Davon umfasst ist sowohl die verkehrsmäßige als auch die sog. polizeimäßige Straßenreinigung (BFH-Beschluss in BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35; BFH-Urteil vom 2. August 1972 II R 43/71, BFHE 106, 565, BStBl II 1972, 867).

14

Die "Reinigung" der Straße umfasst das Kehren der Straße, das Aufsammeln und Entsorgen von körperlichem Unrat sowie die Beseitigung verkehrsgefährdender, z.B. durch Glassplitter oder auslaufendes Öl hervorgerufene Verunreinigungen der Straße (vgl. näher Bauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 43 Rz 1 ff.; Wendrich, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1990, 89). Dabei begünstigt § 3 Nr. 4 KraftStG das Reinigen aller Teile, die zur Straße gehören (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz 36). Für den Begriff der "Straße" kann insoweit auf das einschlägige Straßenrecht des Bundes und der Länder und die dortigen Definitionen des Straßenbegriffs abgestellt werden (BFH-Urteil in BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425; Strodthoff, a.a.O., § 3 Rz 36). Nach dem Straßenrecht der Länder (z.B. Art. 2 des Bayerischen Straßen– und Wegegesetzes) gehören zur Straße neben den Fahrbahnen u.a. die Geh- und Radwege, Gräben und Entwässerungsanlagen. Zu den Bundesfernstraßen gehören u.a. auch die Nebenbetriebe, so z.B. Tankstellen, bedachte Parkplätze, Raststätten (§ 1 Abs. 4 und § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes).

15

cc) Die von § 3 Nr. 4 KraftStG vorausgesetzte Verwendung des Fahrzeugs zur Straßenreinigung setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug durch besondere technische Einrichtungen und/oder eine besondere Bauart nur für diesen Zweck verwendbar ist (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425, zu Fahrzeugen zum Wegebau i.S. des § 3 Nr. 3 KraftStG). Dies folgt schon daraus, dass § 3 Nr. 4 KraftStG --im Gegensatz zu den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Befreiungsregelungen des § 3 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 7 Satz 2 KraftStG-- nicht voraussetzt, dass das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung den jeweils bezeichneten Verwendungszwecken angepasst bzw. für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt ist. Zwar enthielt § 2 Nr. 3a KraftStG in der ab 1. Januar 1963 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. März 1964 (BGBl I 1964, 145) eine entsprechende Einschränkung für Fahrzeuge, die nicht für eine der dort näher bezeichneten Gebietskörperschaften zugelassen waren. Für diese Fahrzeuge setzte die Steuerbefreiung voraus, "dass sie nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind". Auf diese gesetzliche Einschränkung hat der Gesetzgeber aber in der ab 1. Januar 1991 geltenden Neufassung des § 3 Nr. 4 KraftStG verzichtet.

16

Demgemäß ist nicht nur das Halten von Spezialfahrzeugen zur maschinellen Straßenreinigung begünstigt, sondern ebenso das Halten solcher Fahrzeuge, die etwa zum Transport (kleinerer) Kehrmaschinen oder auch im Zusammenhang mit einer manuell durchgeführten Straßenreinigung eingesetzt werden.

17

b) Entgegen der Ansicht des FG ist unter Berücksichtigung des mit § 3 Nr. 4 KraftStG verfolgten Begünstigungszwecks auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die dem Abtransport des im Zuge der Straßenreinigung anfallenden Abfalls dienen.

18

Die "Reinigung von Straßen" i.S. von § 3 Nr. 4 KraftStG umfasst bei der gebotenen funktionellen Betrachtung nicht nur die Fahrzeugnutzung zur unmittelbaren Aufnahme des Abfalls aus dem Straßenbereich, sondern auch dessen Abtransport mit dem Ziel einer geordneten Entsorgung. Soweit die Straßenbauverwaltung auf den Straßen vorgefundenen Abfall einsammelt, wächst ihr auch die Verantwortlichkeit für ihre geordnete Beseitigung zu (vgl. auch § 5 Abs. 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; Bauer in: Kodal, a.a.O., Kap. 43 Rz 24.4 f.). Der Abtransport des anfallenden Abfalls ist demgemäß kraftfahrzeugsteuerrechtlich noch als "vervollständigender Beförderungsvorgang" der Straßenreinigung i.S. des § 3 Nr. 4 KraftStG zuzurechnen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 85, 508, BStBl III 1966, 435, zu § 2 Nr. 3 KraftStG a.F.). Dies muss ebenso dann gelten, wenn Halter des hierfür verwendeten Fahrzeugs ein von der Straßenbauverwaltung mit der Straßenreinigung beauftragter privater Dritter ist.

19

Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.

20

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat zwar festgestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin aufgrund seiner Beschriftung --den Anforderungen des § 3 Nr. 4 Satz 2 KraftStG genügend-- als für den Zweck der Straßenreinigung bestimmt erkennbar ist. Jedoch hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Fahrzeug der Klägerin die Voraussetzungen einer "ausschließlichen" Verwendung "zur" Reinigung der Straßen erfüllt.

21

a) Die Klägerin hat ihr Klagebegehren zutreffend als Anfechtungsklage dahin formuliert, dass sie im Rahmen der gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage die Befreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG begehrt. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist nicht einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren vorbehalten, sondern eine rechtlich unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der --hier angefochtenen-- Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung (BFH-Urteile vom 11. März 2004 VII R 65/02, BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528; vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506). Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist deshalb aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 KraftStG erfüllt sind.

22

b) Das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer "ausschließlichen" Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlangt, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (BFH-Urteile in BFHE 106, 565, BStBl II 1972, 867, und in BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige "Mitbenutzung" vorliegt (BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 VII R 110/86, BFHE 157, 451, BStBl II 1989, 907).

23

Ferner ist nach § 3 Nr. 4 KraftStG nur das Halten eines Fahrzeugs befreit, das "zur" Reinigung von Straßen verwendet wird. Diese selbständig neben dem Ausschließlichkeitserfordernis stehende Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn zwischen der Verwendung des Fahrzeugs und der Art des begünstigten Zwecks ein unmittelbarer sachbezogener Zusammenhang besteht, d.h. der begünstigte Zweck seiner Art nach durch die Verwendung eines bestimmten Fahrzeugs unmittelbar wahrgenommen und erfüllt wird (BFH-Urteil in BFHE 106, 565, BStBl II 1972, 867).

24

c) Für den Streitfall hat das FG die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Dazu weist der Senat auf Folgendes hin:

25

aa) Dem Halter obliegt der Nachweis, dass das von ihm gehaltene Fahrzeug entsprechend den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG verwendet wird. Wird ein Antrag auf Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 4 KraftStG im Zusammenhang mit einer künftig beabsichtigten Fahrzeugverwendung für Straßenreinigungszwecke gestellt, hat der Fahrzeughalter durch entsprechende Auftragsunterlagen sowie Einsatzpläne den Nachweis zu führen, dass die künftige Verwendung des Fahrzeugs den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG genügt.

26

bb) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids im Rahmen einer gegen diesen gerichteten Anfechtungsklage hat das FG zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 KraftStG im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen bzw. für welchen zurückliegenden Zeitraum die Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Für die Dauer der Steuerpflicht bei einer (ggf. zeitweisen) zweckfremden Benutzung des Fahrzeugs wird auf § 5 Abs. 2 KraftStG verwiesen.

27

Im Hinblick darauf ist der Fahrzeughalter verpflichtet, den lückenlosen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich in einer den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG entsprechenden Weise ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wurde. Dazu werden dem Fahrzeughalter durch das KraftStG zwar keine bestimmten Förmlichkeiten --z.B. die Führung eines Fahrtenbuches-- auferlegt. Die vorzulegenden Unterlagen müssen jedoch hinreichend geeignet sein, dem FG nach den gesamten Umständen die Überzeugung zu vermitteln, dass keine zweckfremde Fahrzeugnutzung erfolgt war (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. März 2001 VII R 79/99, BFHE 194, 473, BStBl II 2001, 424).

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der ein Einzelunternehmen im Bereich der Landschafts- und Umweltpflege betreibt, ist Halter von zwei Lastkraftwagen der Marke X mit jeweils geschlossenem Kastenaufbau, zwei Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 990 kg. Die weiß lackierten Fahrzeuge sind mit rot-weißer Sicherheitskennzeichnung, dunkelgrünem Schriftzug "Umweltdienst" und "Öko-Mobil A" sowie einer Sicherheitsbeleuchtung versehen.

2

Aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrags vom 6. Dezember 2004 über die Beseitigung von umweltgefährdenden Verunreinigungen übernahm der Kläger für ein näher bezeichnetes Gebiet die Beseitigung von Ölen, Kraftstoffen und anderen verkehrs- und umweltgefährdenden Stoffen nach Unfällen und anderen Ereignissen. Der Kläger war u.a. verpflichtet, spätestens 45 Minuten nach Aufforderung des Auftraggebers oder der Rettungsleitstelle mit angemessener Ausrüstung, Fahrzeugen, Personal und Material am Einsatzort zu sein. Die Fahrzeuge mussten ferner u.a. mit verschiedenen Gerätschaften und Hilfsmitteln zur Ölbindung ausgestattet sein. Das eine Fahrzeug des Klägers wurde im September 2005 für neun Einsätze, das andere Fahrzeug im November 2005 für sieben Einsätze verwendet.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Jahressteuer für die Fahrzeuge durch bestandskräftige Bescheide vom 22. Dezember 2000 und 21. Januar 2002 auf jeweils 214 € fest. Den Antrag des Klägers, beide Fahrzeuge im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Reinigung von Straßen gemäß § 3 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der hier maßgeblichen Fassung von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, lehnte das FA mit Bescheid vom 10. Juni 2003 ab.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte eine ausschließliche Verwendung der Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen. Die Fahrzeuge seien typische Kastenwagen und nach ihrer Bauart universell zum Transport von Lasten und jedweden Gegenständen nutzbar. Die geringe Anzahl der monatlichen Einsätze dieser Fahrzeuge deute auf eine nicht ausschließliche Nutzung i.S. des § 3 Nr. 4 KraftStG hin. Zudem würden die jeweiligen Fahrzeugführer mit den Fahrzeugen regelmäßig zu ihrer Wohnung und zu ihren übrigen Arbeitsorten fahren.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 3 Nr. 4 KraftStG. Das FG habe zudem unter Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör eine Überraschungsentscheidung getroffen.

6

Der Kläger beantragt, das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Ablehnungsbescheide vom 10. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. April 2006 zu verpflichten, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen … und … von Anfang an aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 KraftStG nicht erfüllt sind.

9

1. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. § 119 Nr. 3 FGO) nicht in Form einer Überraschungsentscheidung verletzt.

10

Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das FG im Widerspruch zu seiner vorherigen eindeutigen Äußerung, der Klage werde stattgegeben, die Klage ohne weiteren Hinweis abweist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2008 IX R 14/07, BFHE 223, 308, BStBl II 2009, 309). Die ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. November 2010 vom Vorsitzenden getroffene Aussage, seiner Auffassung nach könne der Innenraum des vom Gericht in Augenschein genommenen klägerischen Fahrzeugs nicht mehr zu anderen gewerblichen Zwecken genutzt werden, scheidet jedoch als Grundlage einer Gehörsverletzung durch das FG aus. Diese Aussage des Vorsitzenden war unmissverständlich allein auf die Nutzbarkeit des Innenraums des vorgeführten Fahrzeugs beschränkt und konnte vom Kläger --zumal er in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten war-- unter keinem Gesichtspunkt dahin verstanden werden, das FG werde die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Nr. 4 KraftStG als erfüllt ansehen.

11

Das FG war insoweit auch nicht verpflichtet, mit den Beteiligten die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523; vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, jeweils m.w.N.). Auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte braucht das Gericht zumindest dann nicht hinzuweisen, wenn ein Beteiligter --wie hier-- fachkundig vertreten ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802).

12

2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 KraftStG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist das Halten von Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind.

13

Im Streitfall sind die Anforderungen dieser Befreiungsvorschrift schon deshalb nicht erfüllt, weil es an einer Verwendung der Fahrzeuge des Klägers "ausschließlich" zur Straßenreinigung fehlt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Fahrzeuge des Klägers nach ihrer technischen Beschaffenheit, Ausstattung und Einsatzart den Anforderungen einer Verwendung "zur Reinigung von Straßen" i.S. des § 3 Nr. 4 KraftStG genügen.

14

a) Das in § 3 Nr. 4 KraftStG aufgestellte Erfordernis einer ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen verlangt, dass das Fahrzeug tatsächlich nur zu dem begünstigten Zweck verwendet wird (BFH-Urteile vom 2. August 1972 II R 43/71, BFHE 106, 565, BStBl II 1972, 867; vom 12. Mai 1965 II 59/62 U, BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425) und auch keine anderweitige "Mit"-benutzung vorliegt (BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 VII R 110/86, BFHE 157, 451, BStBl II 1989, 907). Der insoweit erforderliche Nachweis obliegt dem Halter des Fahrzeugs.

15

b) Für den Streitfall ist das FG ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangt, dass die Verwendung der Fahrzeuge des Klägers nicht dem Ausschließlichkeitserfordernis des § 3 Nr. 4 KraftStG genügt. Die Fahrzeuge wurden nach den tatsächlichen und nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG von den jeweiligen Fahrzeugführern regelmäßig für Fahrten zu ihrer Wohnung und zu ihren übrigen Arbeitsorten genutzt. Darin liegt unter Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen Anzahl der mit den Fahrzeugen durchgeführten Reinigungseinsätze eine befreiungsschädliche Mitbenutzung. Aus dem Umstand, dass die Fahrzeuge auch im Rahmen dieser Mitbenutzung für Straßenreinigungseinsätze bereitgehalten werden, ergibt sich keine ausschließliche Verwendung für Zwecke der Straßenreinigung.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.