Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 3 K 1601/14

published on 15/02/2017 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 3 K 1601/14
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Tenor

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.02.2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13.11.2014 wird die Familienkasse verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine beiden Kinder im Zeitraum Januar 2013 bis November 2014 in voller gesetzlicher Höhe und damit i.H.v. zusätzlich 174,92 € monatlich zu bewilligen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für seine Kinder C und D im Zeitraum Januar 2013 bis November 2014 hat.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern von C (geb. ...2001) und D (geb. ...2003).

Er ist seit 2006 als Arzt bei der … in England tätig und lebt seitdem mit seiner Familie schwerpunktmäßig in England.

Aus Vermerken der Familienkasse 1 ist ersichtlich, dass nach Feststellungen der Familienkasse im Frühjahr 2012 der Kläger in 2 (BRD) gemeldet war. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Eigentümer und Vermieter des Hauses und hielt sich vornehmlich in den Schulferien – teilweise mit seiner Familie – auch dort auf.

Laut Bescheinigung des Finanzamts 1 vom 12.04.2012 gilt er nach § 1 Abs. 3 EStG ab dem Jahr 2011 antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Der Kläger bezog mit Zustimmung seiner Ehefrau zunächst von der Familienkasse 1 laufend Kindergeld für seine beiden Kinder in Höhe von monatlich 193,08 €. Laut Bescheid der Familienkasse 1 vom 17.04.2012 errechnete sich der Betrag ab Januar 2011 aus dem Anspruch in Deutschland (2 x 184 € für beide Kinder monatlich) unter Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in England (umgerechnet 174,92 € monatlich). Der Bescheid erging nach § 165 AO vorläufig.

Am 12.02.2013 reichte der Kläger noch bei der Familienkasse 1 eine Bescheinigung der Child Benefit Office in 3, England vom 05.12.2012 ein, aus der hervorgeht, dass dort die Auszahlung des Child Benefit ab 07. Januar 2013 eingestellt würde. Mit Schreiben vom 02.05.2013 (Eingang 07.05.2013) reichte er dann einen Kindergeldantrag für seine beiden Kinder ein und wies darauf hin, dass aufgrund einer Gesetzesänderung in England Erwerbstätige, die über ein Jahreseinkommen von über 60.000 Pfund verfügten, kein Kindergeld mehr erhielten.

Mit Wechsel der Zuständigkeit zur beklagten Familienkasse stellte die Familienkasse 1 die Zahlung des Kindergeldes ab April 2013 zunächst gänzlich ein.

Mit Schreiben vom 07.08.2013 teilte die beklagte Familienkasse dann mit, dass ab Mai 2013 weiterhin Kindergeld in der bisherigen Höhe ausgezahlt werde und wies darauf hin, dass nach ihrer Auffassung der Anspruch auf Kindergeld in England weiterhin dem Grundsatz nach bestehe. Von der Gesetzänderung betroffene Gutverdiener könnten wählen, ob sie zunächst Kindergeld beziehen würden und dann entsprechende Steuern darauf zahlen müssen oder – wie der Kläger – auf die Leistung verzichteten.

Mit Bescheid vom 28.02.2014 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2013 in voller Höhe ab, da ein Anspruch auf Kindergeld in England dem Grund nach gegeben sei.

Gegen diese Ablehnung legte der Kläger Einspruch ein und begründete diesen damit, dass er in England kein Kindergeld mehr bezöge. Nach der Gesetzesänderung in England würde in Anbetracht des Einkommens des Klägers bezogenes Kindergeld in voller Höhe zurückgezahlt werden müssen. Nur aus diesem Grund hätte der Kläger auf die Auszahlung des Child Benefit in England verzichtet. Nach Auffassung des Klägers stehe ihm daher in Deutschland das volle Kindergeld zu. Er kenne vergleichbare Konstellationen, in denen Betroffene – bei Antragstellung durch die Mutter (als Hausfrau und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig) in Deutschland das volle Kindergeld erhielten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.11.2014 hat die beklagte Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Sie führt zur Begründung aus, dass im Streitfall zwar der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch in Deutschland nach § 62 Abs. 1 EStG erfülle. Er habe jedoch auch einen Kindergeldanspruch in Großbritannien. Diese Konkurrenzsituation sei durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 (DVO) zu lösen.

Im Streitfall ergebe sich durch die Ausübung der Tätigkeit als Arbeitnehmer in England und den Wohnort der Kinder nach Art. 68 Abs. 1a) und b) VO, dass England vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig sei. In diesen Fällen werde der deutsche Anspruch in Höhe der ausländischen Leistung ausgesetzt. Es bestehe nur ein Anspruch auf Differenzkindergeld.

Ein Verzicht auf Familienleistungen habe für die Frage von Anspruchskonkurrenzen grundsätzlich keine Bedeutung, da sonst eine Umgehung der Vorschriften möglich sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 15.12.2014 Klage erhoben.

Der Prozessbevollmächtigte beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.02.2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13.11.2014 die Familienkasse zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für seine beiden Kinder im Zeitraum Januar 2013 bis November 2014 in voller gesetzlicher Höhe und damit i.H.v. zusätzlich 174,92 € monatlich zu bewilligen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass in England seit Januar 2013 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei. Zwar stünde dem Kläger für seine Kinder grundsätzlich weiter Kindergeld zu. Für Besserverdienende gelte aber nunmehr, dass bei einem Verdienst von mehr als 50.000 englische Pfund im Jahr das Kindergeld anteilig und bei einem Verdienst von mehr als 60.000 englische Pfund im Jahr das Kindergeld gänzlich mit der Steuererklärung zurückzuzahlen sei. Da der Kläger aufgrund seines Jahresgehaltes laut Arbeitsvertrag in Höhe von mindestens 69.991 englische Pfund das Kindergeld ohnehin zurückzahlen müsse, habe er aus verwaltungsökonomischen Gründen bereits auf die Auszahlung verzichtet. Über die gesetzliche Änderung und die entsprechenden Verfahrensweisen sei er durch die zuständige Behörde „HM Revenue & Customs“ mit Schreiben vom 02.11.2012 informiert worden und habe sich entsprechend verhalten. Eine etwaige Umgehung rechtlicher Bestimmungen sei damit nicht verbunden.

Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach dem EStG; für die von der beklagten Familienkasse vorgenommene Kürzung fehle es insoweit an einer Rechtsgrundlage; insbesondere sei der von der Familienkasse genannte § 65 Abs. 2 EStG nicht einschlägig.

Auch der Rückgriff auf die europäischen Regelungen vermöge die Handhabung der Familienkasse nicht zu stützen. Auch wenn der Kläger vorrangig in England einen Kindergeldanspruch geltend machen müsse, könne nicht unbeachtet bleiben, dass er im Ergebnis kein Geld bleibend beanspruchen könne. Dies sei entscheidend und alles andere Förmelei.

Die beklagte Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger in Großbritannien eine Beschäftigung ausübe und seine Kinder dort lebten. Damit sei der Kindergeldanspruch in Großbritannien vorrangig. Der nachrangige Anspruch des Klägers in Deutschland ruhe nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) 883/2004 bis zur Höhe der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates vorgesehen seien. Da der Kindergeldanspruch in Großbritannien dem Grunde nach gegeben sei, erfolge die Anrechnung zu Recht.

Bei den Familienkassen bestehe zur Behandlung dieser Fälle eine entsprechende Weisungslage.

Hinsichtlich des weitergehenden Kindergeldanspruchs für Folgezeiträume werde entsprechend des richterlichen Hinweises auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 22.12.2011 III R 41/07) die Antragstellung für Folgezeiträume vorgemerkt.

Die Berichterstatterin hat den Beteiligten den Hinweis erteilt, dass entscheidend im Streitfall möglicherweise nicht die „Verzichtserklärung“ des Klägers ist, sondern die Frage der gegebenenfalls erfolgende „Abschöpfung“ aufgrund zu hoher Einkünfte. Die Einkünfte des Klägers müssten gegebenenfalls nachgewiesen werden.

Dem Gericht wurden durch die Familienkasse die „Social Security Contributiones and Benefits Act“, die die gesetzlichen Bestimmungen zum Child Benefit enthalten, und der „Finance Akt 2012“, der die Regelungen zum „High income child benefit charge“ enthält, vorgelegt.

Die zuständige Behörde in Großbritannien hat Kindergeldleistungen nur bis 12/2012 bescheinigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, den dem Gericht vorgelegten Ausdruck der elektronisch geführten Kindergeldakte und die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2017 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum Kindergeld nach dem EStG für seine beiden Kinder in voller Höhe zu.

1. Streitzeitraum sind entsprechend dem zuletzt präzisierten Antrag des Klägervertreters die Monate Januar 2013 bis November 2014 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung; vgl. Urteil des BFH vom 25.09.2014 III R 36/12, BStBl II 2015, 286). Soweit der Kläger mit Klageerhebung zunächst ein Begehren für weitere – dem Klagezeitraum nachfolgende – Zeiträume zum Ausdruck gebracht hat, liegt hierin lediglich ein außerhalb des Klageverfahrens gestellter Antrag an die Familienkasse (vgl. Urteil des BFH vom 22.12.2011 III R 41/07, BStBl II 2012, 681), der dort entsprechend vorgemerkt wurde.

2. Der Kläger ist im Streitfall nach Überzeugung des Senats zum ungekürzten Kindergeldbezug berechtigt. Eine Anrechnung englischen Kindergeldes kommt aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Der Senat schließt sich insoweit dem überzeugend begründeten Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.08.2016 (4 K 3115/14 Kg, juris-Datenbank; rkr.) an und hält die Grundsätze der Entscheidung auch auf Streitfall für anwendbar.

a) Der Kläger erfüllt im Streitzeitraum die nationalrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld.

Der Kläger ist – wie zwischen den Beteiligten unstreitig – aufgrund der ausdrücklich fortgeltenden Bescheinigung des Finanzamts 1 ab dem Veranlagungszeitraum 2011 nach § 1 Abs. 3 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Als deutscher Staatsangehöriger ist er daher ohne Einschränkungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG grundsätzlich kindergeldberechtigt. Da seine Kinder minderjährig sind und im EU-Ausland leben (§ 63 Abs. 1 EStG) sind diese auch berücksichtigungsfähig.

Der Kläger und seine Ehefrau leben in einem gemeinsamen Haushalt mit den Kindern; die Ehefrau hat der Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger zugestimmt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG).

b) Es handelt sich im Streitfall um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Unionsbezug, der zur Anwendung der VO Nr. 883/2004 sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 führt. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009) ist seit Mai 2010 anwendbar (vgl. Art. 91 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009) und gilt damit im Streitzeitraum.

Der Kläger fällt als deutscher Staatsbürger gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in deren persönlichen Anwendungsbereich. Ebenso ist der sachliche Anwendungsbereich der VO eröffnet; das Kindergeld ist eine Familienleistung i. S. von Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004.

Nach Art. 11 Abs. 3 Ziffer a) der VO 883/2004 unterliegt der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung in England den dortigen Rechtsvorschriften.

d) Nach den englischen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass auch dort Familienleistungen für Kinder vorgesehen sind, das sogenannte „Child Benefit“ (vgl. Part IX des SOCIAL.SECURITY.CONTRIBITIONES AND BENEFITS ACT 1992, von der Familienkasse vorgelegt). Die in England vorgesehenen Leistungen kann im Grundsatz auch der Kläger in Anspruch nehmen (und hat diese bis Dezember 2012 auch bezogen), wie sich ergänzend auch aus der Mitteilung des HM Revenue Customs zum Child Benefit vom 05.12.2012 ergibt. Dies ist auch im Grundsatz zwischen den Beteiligten unstreitig.

Da im Streitfall für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren sind, gilt Art. 68 Abs. 1 der VO 883/2004, der die Priorität der Ansprüche, deren (teilweise) Aussetzung unddas Verfahren regelt. Diese Vorschrift ist an die Stelle des zuvor geltenden Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) sowie Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 574/72) getreten.

Nach dieser Vorschrift ist Großbritannien aufgrund der nur dort ausgeübten Erwerbstätigkeit und dem Wohnort (insbesondere der Kinder) der vorrangig zuständige Staat, der ohne weiteres uneingeschränkt Kindergeld zu gewähren hat (Art. 60 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009; vgl. auch DA 214.2 Abs. 4, 214.5).

Nach Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ist grundsätzlich vorgesehen, dass vom nachrangig zuständigen Staat (hier Deutschland) die Ansprüche auf Familienleistungen ausgesetzt werden und zwar bis zur Höhe der vom vorrangig zuständigen Staatvorgesehenen Leistungen. In diesen Fällen ist verfahrensrechtlich nach Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 weiter vorgesehen, dass der nachrangige Staat bei Antragstellung bei ihm, den Antrag unverzüglich an den vorrangig zuständigen Träger zur dortigen Prüfung zuleitet und vorläufig (nur) den Unterschiedsbetrag leistet.

So lange dieser unionsrechtlich vorgesehene Ablauf nicht eingehalten wird, besteht in Deutschland der volle Kindergeldanspruch. Eine Anrechnung nur fiktiv beziehbaren aber tatsächlich nicht bezogenen Kindergeldes kommt nach Auffassung des Senats dann nicht in Betracht (so auch überzeugend FG Münster, Urteil vom 05.08.2016 4 K 3115/14 Kg, juris-Datenbank).

e) So hat der EuGH zum Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 im Urteil vom 22.10.2015 C-378/14 „Trapkowski“, Rn. 32 (ECLI:EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 1501) - unter Verweis auf sein Urteil vom 14.10.2010 C-16/09 „Schwemmer“, Rn. 52 (ECLI:EU:C:2010:605, Slg. 2010, I-9717-9762), - darauf hingewiesen, dass es nach seiner ständigen Rechtsprechung für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung vorliegt, nicht genügt, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich potenziell gezahlt werden können (ähnlich auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2013 3 K 3137/12, EFG 2014, 214). Diesen Gedanken hat der BFH unter Geltung der VO Nr. 1408/71 auch dann für anwendbar gehalten, wenn die Kumulation in der Person desselben Steuerpflichtigen vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 XI R 52/10, BFH/NV 2014, 33; vom 18.07.2013 III R 51/09, BFHE 242, 222). Dem Finanzgericht Münster ist nach Auffassung des Senats darin zu folgen, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass es sich nach neuer Unionsrechtslage anders verhalten könnte. Der Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 Hs. 1 der VO Nr. 883/2004 erfasst ohne weiteres auch die Kollision der Ansprüche in einer Person.

Zwar könnten die Formulierung des Art. 68 Abs. 2, Abs. 3 a) der VO 883/2004 zunächst nahelegen, dass der nachrangig zuständige Staat unabhängig von der tatsächlichen Gewährung von Kindergeld im Ausland lediglich Differenzkindergeld zu zahlen hat. Die Regelung ist nach Auffassung des Senats jedoch im Kontext des verordnungsmäßigen Regelablaufs der Art. 68 Abs. 2, 3 VO Nr. 883/2004 zu sehen. Der nach seiner Auffassung nachrangige Staat hat für den Fall, dass er nur Differenzkindergeld gewähren will, auf Grundlage der Verordnung den Vorgang an den vorrangig zuständigen Staat weiter zu leiten, damit dieser den dortigen Kindergeldanspruch aufgrund der zeitlichen Fiktionswirkung (Art. 68 Abs. 3 b der VO 883/2004) prüfen kann und gegebenenfalls dann Kindergeld nach seinen Rechtsvorschriften gewährt (so auch zutreffend Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.08.2016 4 K 3115/14 KG, aaO). Dieser Ablauf entspricht im Übrigen auch der Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht der Familienkassen (DA-üzV), die unter Ziffer 214.821 im Ablaufschema 2 (nachrangige Zuständigkeit Deutschlands) im zeitlichen Ablauf vor der - im Übrigen nur nach § 165 Abs. 1 AO vorläufigen - Festsetzung des Differenzkindergeldes die Weiterleitung des Antrags an den anderen Mitgliedstaat vorsieht.

Der Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 verlagert die Prüfung, ob im vorrangigen Staat Kindergeld zu leisten ist (anders als § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, vgl. Urteil des BFH vom 13.06.2013 III R 63/11, BStBl II 2014, 711), zunächst in diesen zuständigen Staat. So formuliert auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 22.10.2015 C-378 „Trapkowski“, Rn. 40 (aaO) entsprechend, dass es der zuständigen nationalen Behörde obliege, den Kindergeldanspruch nach nationalem Recht zu prüfen. Will die zuständige Familienkasse in Deutschland nur Differenzkindergeld gewähren, weil sie zu der Rechtauffassung gelangt ist, dass sie nur nachrangig zuständig ist und dass nach den Rechtsvorschriften des vorrangigen Mitgliedstaates dort ein Kindergeldanspruch besteht, hat sie nach der unionsrechtlichen Vorschrift das ihrerseits Erforderliche zu tun, damit im vorrangig zuständigen Staat die dortige Leistung zur Auszahlung gelangt.

f) Die hier vertretene Ansicht des Senats widerspricht auch nicht der neueren Rechtsprechung des BFH zu der Konstellation, dass der andere Elternteil oder ein Großelternteil in einem anderen EU-Land in einem anderen Haushalt mit dem Kind lebt und keinen Kindergeldantrag gestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 10.03.2016 III R 66/13 und 62/12; vom 28.04.2016 III R 50/12, BFH/NV 2016, 1471 m.w.N.). In diesen Fallgestaltungen ist aufgrund der unionsrechtlichen Fiktion ein vorrangiger Anspruch der haushaltsaufnehmenden (weiteren) Person in Deutschland aufgrund der nationalen Vorschriften gegeben. Nur für diese Fallgestaltung ergibt sich aus den Entscheidungen (so auch der EuGH im Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 „Trapkowski“, aaO), dass alleine die fehlende Antragstellung des Anspruchsinhabers im Inland nicht dazu führt, dass ein Kindergeldanspruch des weiteren Elternteiles in Deutschland begründet werden kann.

Letztlich verweist der BFH in seinen Entscheidung jedoch auch auf die Einhaltung der unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften, in dem er z.B. in dem Urteil vom 28.04.2016 (III R 68/13, BStBl II 2016, 776) ausführt:

„Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr (hier: ggf. die Kindsmutter, sofern nicht bereits ein in Spanien gestellter Antrag zu berücksichtigen wäre), berücksichtigt nach Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (hier: Deutschland), einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem “anderen Elternteil„gestellt wird.“

Naturgemäß setzt jedoch die Berücksichtigung von Anträgen regelmäßig voraus, dass Kenntnis von der Antragstellung erlangt wird.

3. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze kommt der Senat für den Streitfall zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für den Klagezeitraum das deutsche Kindergeld in voller Höhe zustand. Der Kläger hat aufgrund des in England verfahrensrechtlich vorgesehenen Verzichts auf die Auszahlung des Kindergeldes dort zuletzt im Dezember 2012 Kindergeld bezogen und im Klagezeitraum dann nicht mehr.

Nach Auffassung des Senats ist der im Streitfall erklärte Verzicht einer fehlenden Antragstellung gleichzustellen. Sowohl aus der Bescheinigung der zuständigen Behörde in England (HM Revenue & Customs) vom 05.12.2012 wie auch aus den englischen Rechtsvorschriften (Finance Act 2012, Chapter 2, 8 High income child benefit charge, „13A Election not to receive child benefit“ Nrn. (5) und (7)) ergibt sich, dass der erklärte Verzicht grundsätzlich widerrufbar ist. Entsprechend Nr. (7) ist dies wohl auch noch bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Steuerjahres möglich. Über die Frage, ob dem Kläger aufgrund eines erneuten Antrags wieder Kindergeld im Streitzeitraum auszuzahlen gewesen wäre, ihm dieses aus verfahrensrechtlichen oder materiell rechtlichen Gründen (Überschreiten der Einkunftsgrenze?) nach englischem Recht letztlich zu versagen gewesen wäre, hat grundsätzlich zunächst die zuständige Behörde in England zu entscheiden. Diese konnte im Streitfall jedoch nicht tätig werden, da die Familienkasse in Deutschland unter Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften den im Inland gestellten Antrag auf Kindergeld nicht an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat England weitergeleitet hat.

Dem Kläger kann – insbesondere vor dem Hintergrund des verordnungswidrigen Verhaltens der Familienkasse – dabei nicht entgegengehalten werden, er habe sich seinerseits verfahrensfehlerhaft oder rechtsmissbräuchlich verhalten. Wie sich aus dem Vortrag des Klägers und den vorgelegten Unterlagen ergibt, hat er den Verzicht auf die Auszahlung des Kindergeld erklärt, weil er nach seiner Prognoseeinschätzung zu dem Ergebnis gelangte, dass ihm letztlich das Kindergeld in England nicht dauerhaft verbleiben werde und er sich und der englischen Behörde Verwaltungsaufwand ersparen wollte. Im Ergebnis hat er sich durch sein Verhalten auch keine Besserstellung verschaffen wollen, da er lediglich die Kindergeldzahlung in Anspruch nehmen wollte, die ihm nach seiner Auffassung nach deutschem Recht zustand. Ob seine Prognoseentscheidung zutreffend war, kann in Anbetracht der Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften (und der darauf möglicherweise beruhenden fehlenden Kindergeldzahlung in England) durch die Familienkasse im Streitfall offen bleiben und ist in Anbetracht der komplexen Ermittlung nach der „High income child benefit charge“ nicht ohne weiteres zu beantworten. Maßgeblich ist nach den entsprechenden Regelungen (Finance Act 2012, Chapter 2, 8 High income child benefit charge, 681H Nr. (2)) nämlich weder das Bruttoeinkommen („salary“) noch das Nettoeinkommen (net income) sondern das: „Adjusted net income“ of a person for a tax year means the person’s adjusted net income for that tax year as determined under section 58 of ITA 2007“. Entsprechend der Seite www. legislation.gov.uk/ukpga/2007/section/58 ergibt sich diese maßgebliche Einkunftsgrenze wieder ausgehend vom Nettoeinkommen unter Berücksichtigung verschiedener Zu- und Abrechnungen, so dass insoweit auch der Steuerbescheid alleine nicht aussagekräftig sein dürfte.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin – ohne dass es in Bezug auf den Streitfall entscheidungserheblich wäre –, dass er die rechtliche Wertung der Familienkasse nicht teilt, wonach alleine aufgrund des beziehbaren (oder bezogenen) Child Benefit der deutsche Kindergeldanspruch dauerhaft in Höhe des Differenzbetrages ausgesetzt bleibt. Nach Auffassung des Senats ergibt sich bereits aus der in Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 gewählten Formulierung, dass die Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriftenvorgesehenen Betrages ausgesetzt werden, dass der nachrangige Anspruch auf Familienleistungen nur insoweit und auch so lange suspendiert wird, als die Familienleistungen auch die Lasten der Familie tatsächlich ausgleichen. Gewährt ein Mitgliedsstaat, wie im Streitfall England, eine solche Familienleistung nur in Form eines „Vorschusses“ und wird diese Leistung bei Überschreitung gewisser Einkunftsgrenzen durch behördliche Entscheidung wieder ganz oder teilweise entzogen, so wird die (Differenz-) Kindergeldfestsetzung in Deutschland nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. AO entsprechend anzupassen sein. Letztlich erschließt sich dem Senat nicht, dass insoweit die Regelungen z.B. für Polen und für England im Ergebnis unterschiedlich behandelt werden sollen. Nach den polnischen Vorschriften wird ausgehend von Einkünften in vorangegangenen Zeiträumen aufgrund einer Prognoseentscheidung bei Überschreiten einer Einkunftsgrenze der Anspruch auf Kindergeld verneint. Demgegenüber wird in England zunächst ein Anspruch bejaht und, wenn der Berechtigte nicht darauf verzichtet, entsprechende Leistungen ausgezahlt; diese Leistungen werden dann aber bei Überschreiten einer Einkunftsgrenze über die Regelung der High income child benefit charge wieder „abgeschöpft“.

4. Sollte im Streitfall das unionsrechtlich vorgesehene Verfahren der Antragsweiterleitung - nachträglich - mit abweichendem Ergebnis später noch durchlaufen werden und in England für die streitigen Zeiträume noch Kindergeld gewährt werden, wäre in Deutschland eine nachträgliche Anrechnung auf der Grundlage von § 70 Abs. 2 EStG (zur rückwirkenden Änderung der Verhältnisse s. BFH-Urteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717) oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach Auffassung des Senats ohne weiteres möglich. Da nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. b) der VO Nr. 883/2004 das Antragsdatum in Deutschland (spätestens 07.05.2013) auch als Antragsdatum für England gilt, kann die Familienkasse diesen Weg nach wie vor beschreiten.

In Anbetracht der gegebenen Änderungsmöglichkeiten für die Familienkasse im Falle einer etwaigen nachträglichen Kindergeldgewährung durch die englischen Behörden und auch aus verfahrensökonomischen Gründen hält es der Senat weder für geboten noch für zweckmäßig, das Klageverfahren nach § 74 FGO auszusetzen.

5. Im (sachlichen und persönlichen) Anwendungsbereich des Unionsrechts bleibt die Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch nach neuer Verordnungslage ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 9/15, BFH/NV 2016, 1216), so dass im Streitfall eine Prüfung, ob nach englischem Recht letztlich ein Anspruch bestünde, unterbleibt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. In Anbetracht der Tatsache, dass insbesondere zur Frage der Rechtsfolgen bei unterlassener Antragsweiterleitung in unionsrechtlichen Sachverhalten noch keine – über die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 05.08.2016 (4 K 3115/14 Kg, aaO) – hinausgehende Rechtsprechung veröffentlicht ist, lässt der Senat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/04/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. August 2013  4 K 854/13 Kg aufgehoben.
published on 28/04/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. August 2012  10 K 2183/11 Kg aufgehoben.
published on 10/03/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. März 2013  14 K 11/12 Kg aufgehoben.
published on 04/02/2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2015  14 K 982/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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published on 22/02/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2017  3 K 1601/14 aufgehoben.
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(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.