Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Dez. 2015 - 2 K 82/15

published on 08/12/2015 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Dez. 2015 - 2 K 82/15
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Bundesfinanzhof, V R 65/16, 13/12/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Kläger

Beklagter

Tatbestand

Streitig sind Umsatzzuschätzungen sowie Vorsteuer.

Der Kläger, der im Streitzeitraum hauptberuflich als Angestellter tätig war, hat für sein nebenberuflich betriebenes Unternehmen („Import u. Export S“) Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre wie folgt abgegeben:

2001

2002

2004

2005

2006

Erklärungseingang

21.03.2003

08.12.2003

11.11.2005

16.02.2007

26.02.2008

Lief. & so. Leist.

7.568,00 DEM

16.974,00 €

20.992,00 €

10.897,00 €

6.392,00 €

unent. Wertabg.

2.817,00 DEM

2.548,00 €

2.516,00 €

2.398,00 €

– 1.943,00 €

Vorsteuer and U

118.928,71 DEM

32.141,29 €

173.023,68 €

1.342,10 €

2.305,18 €

verbleib. USt

– 120.648,40 DEM

– 29.835,06 €

– 170.051,55 €

784,97 €

– 1.593,35 €

Zustimmung

23.04.2003

10.12.2003

keine Zust.

nicht zust-bed.

allg. Zust.

Vor den Streitjahren (im Jahr 1998) wurden beim Kläger bei einer Umsatzsteuersonderprüfung die steuerpflichtigen Umsätze wegen der Fälschung von Ausfuhrnachweisen erhöht.

Der Kläger hat im Voranmeldungszeitraum 07/04 bis 12/04 Vorsteuer aus Rechnungen der EA geltend gemacht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen:

Re-Nr

Datum

Betrag Netto

USt

0001/10172/2004

22.07.2004

79.540 €

12.726,40 €

0002/10172/2004

28.07.2004

70.380 €

11.260,80 €

0003/10172/2004

25.08.2004

95.300 €

15.248,00 €

0004/10172/2004

29.08.2004

83.345 €

13.335,20 €

0005/10172/2004

14.09.2004

65.695 €

10.511,20 €

0006/10172/2004

28.09.2004

45.735 €

7.317,60 €

0007/10172/2004

07.10.2004

51.700 €

8.272,00 €

0008/10172/2004

25.10.2004

61.940 €

9.910,40 €

0008a/10172/2004

25.11.2004

95.300 €

15.248,00 €

0008b/10172/2004

30.11.2004

79.540 €

12.726,40 €

0009/10172/2004

13.12.2004

278.560 €

44.569,60 €

0010/10172/2004

22.12.2004

46.975 €

7.516,00 €

Summe

1.054.010 €

168.642,00 €

1.222.652 € brutto

In den Rechnungen der EA werden Sportbekleidung und Schuhe abgerechnet. Die Rechnungen weisen eine Kontoverbindung bei der „T“ auf. Letztere fusionierte bereits 1995 zur U. Sie weisen auch weder ein Zahlungsziel noch eine Quittierung des Rechnungsbetrages aus. Unter Lieferanschrift ist jeweils „Selbstabholer“ eingetragen.

Zu diesen Rechnungen existieren separate Barquittungen wie folgt:

Ausstelldatum

Rechnungsdatum

Lieferdatum

Betrag

Re-Nummer

16.7.‌2004

22.7.‌2004

16.800,00 €

29.7.‌2004

22.7.‌2004

76.000,00 €

0001-10172/2004

31.8.‌2004

29.07/25.08/29.8.‌2004

171.907,20 €

0002-0004/10172/2004

28.9.‌2004

25.08/29.08/14.09/28.9.‌2004

131.258,80 €

0003-0006/10172/2004

12.10.‌2004

14.09/28.09/7.10.‌2004

42.800,00 €

0005-0007/10172/2004

27.10.‌2004

28.09/07.10/25.10.‌2004

74.000,00 €

0006-0008/10172/2004

8.11.‌2004

07.10725.10.‌2004

72.000,00 €

0007-0008/10172/2004

6.12.‌2004

25.10.‌2004

40.500,00 €

0008/10172/2004

6.12.‌2004

25.11.‌2004

110.548,00 €

0008 a/10172/2004

14.12.‌2004

30.11.‌2004

75.000,00 €

0008 b/10172/2004

17.12.‌2004

13.12.‌2004

250.000,00 €

0009/10172/2004

30.12.‌2004

13.12/22.12.‌2004

113.250,00 €

0009-0010/10172/2004

Summe

1.174.064,00 €

Zudem existiert eine Bestätigung der EA vom 05.01.2005, worin der „Erhalt aller Geldforderungen für Rechnungen vom Jahr 2004“ bestätigt wird (Ermittlungsakte II Bl 297). Bezahlt sei „in Bar am 05.01.2005“ worden.

Zudem existiert eine Bestätigung der EA vom 05.01.2005, worin der „Erhalt aller Geldforderungen für Rechnungen vom Jahr 2004“ bestätigt wird (Ermittlungsakte II Bl 297). Bezahlt sei „in Bar am 05.01.2005“ worden.

Aufgrund des aus den Rechnungen der EA resultierenden hohen Vorsteuerüberhangs begann das Finanzamt Anfang 2005 mit Ermittlungen beim Kläger, welche im Februar an die Steuerfahndung abgegeben wurden. Am 10.02.2005 leitete die Steuerfahndung beim beklagten Finanzamt ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer 07/04 bis 12/04 ein.

Am 15.02.2005 wurde u.a. in den Wohn- und Geschäftsräumen des Klägers eine richterlich angeordnete Durchsuchung durchgeführt. Da bei dieser u.a. Briefköpfe eines in der Buchführung des Klägers aufgeführten Lieferanten (Fa. F) gefunden wurden, erweiterte die Steuerfahndung das Strafverfahren (nur) auf die Umsatzsteuer 2000 - 2003 und teilte dies dem Kläger persönlich mit.

Bei der Durchsuchung wurde auch der Laptop-Rechner des Klägers sichergestellt. Darauf fand die Steuerfahndung Dateifragmente, die den streitigen Eingangsrechnungen der EA zuzuordnen sind (in den Akten finden sich Fragmente der Rechnungen Nr. 0009/10172/20045 und 0010/10172/20041 sowie der Quittungen über 72.000 € zu den Rechnungen 0007 und 0008/10172/2004, über 40.500 € zur Rechnung Nr. 0008/10172/2004, über 110.548 € zu der Rechnung 0008a/10172/2004, über 113.250 € zu den Rechnungen Nr. 0009 und 0010/10172/2004 und der Bestätigung vom 05.01.2005; laut Aktenvermerk zur elektronischen Auswertung sind dies nur Beispiele der gefundenen Fragmente). Unterlagen zur Geschäftsanbahnung und -durchführung (Gesprächnotizen, Angebote, E-Mails, Telefaxe, Telefon- und Faxnummern, etc.) mit der EA wurden nicht gefunden.

Die EA hat im April 2004 einen Räumungsverkauf abgehalten und Mitte April ihre Geschäftsräume aufgegeben. Der Geschäftsführer der EA hat ab dem Voranmeldungszeitraum Mai 2004 keine Voranmeldungen für die EA abgegeben mit der Begründung, dass keine Umsätze mehr angefallen seien. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 06-12/2003 wurden bei der EA keine Einkaufsrechnungen vorgefunden, die sich den vom Kläger geltend gemachten Einkäufen zuordnen ließen. Die EA hat auch keine Vorsteuer für entsprechende Einkäufe geltend gemacht. Das Sortiment der EA wich zu diesem Zeitpunkt substanziell von den auf den strittigen Rechnungen abgerechneten Waren ab. Der letzte im beauftragten Steuerbüro gebuchte Stand ist der 29.02.2004. Der Aufenthaltsort des Geschäftsführers der EA ist nicht bekannt. Er wurde vom zuletzt zuständigen Einwohnermeldeamt bereits am 20.08.2000 vom Amts wegen mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ abgemeldet; Steuerbescheide wurden an ihn per öffentlicher Zustellung bekannt gegeben. Die EA hatte seit 10.05.2004 keine Fahrzeuge mehr zur Verfügung, um Lieferungen zu bewirken (gemäß Kfz-Steuer-Daten). Der Eigentümer der Immobilie, in der die EA Geschäftsräume unterhielt forderte sie mit Schreiben vom 12.03.2004 auf, das Gebäude bis zum 17.03.2004 zu räumen.

Bei der Überprüfung der Warenein- und -ausgänge konnte festgestellt werden, dass der Kläger (lt. Wareneingangs- und -ausgangsrechnungen) mehr verkauft als er eingekauft hat: Schuhe 540 Paar, 419 T-Shirts, 93 Jacken, 1.139 Shorts, 1.891 Bälle und 5.455 Paar Socken mehr verkauft als aus Einkauf ersichtlich.

Der Kläger erläuterte dem Finanzamt die Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der EA so, dass deren Geschäftsführer ihn angerufen und ihm Ware angeboten habe. Er wisse nicht, wie jener an seine Telefonnummer gekommen sei. Die Abwicklung der Geschäfte sei so vonstatten gegangen, dass er vor dem Ankauf der Ware der EA selbst Abnehmer gefunden habe. Mit dem Geld, das diese zur Übergabe mitbrachten, habe er dann die Ware der EA bar bezahlt. Er habe die von der EA gekaufte Ware ausschließlich steuerfrei ins Ausland verkauft, an einen N in Polen und eine V in der Ukraine. Er habe die Ware von der EA liefern lassen und dort sei dann die Ware in Wagen der Abnehmer umgepackt worden, weswegen er selbst keine Lagermöglichkeiten benötigt habe. Die Rechnungen und das Bargeld seien bei dieser Gelegenheit gegenseitig übergeben worden.

Zur V konnte das Finanzamt keinerlei Auskünfte im Wege der Amtshilfe erhalten. Die Daten der Ausfuhrbestätigungen stimmen nicht mit den Daten der Lieferscheine und Rechnungen überein, es liegen oft Tage bis Wochen dazwischen. Für die vorgetragene Barzahlung fehlen Quittungen.

N ist laut Auskunft der polnischen Polizei flüchtig und nicht auffindbar. Der Steuerfahndung wurde eine berichtigte Anmeldung der innergemeinschaftlichen Erwerbe des N vorgelegt, die allerdings einen unleserlichen Eingangsstempel der polnischen Finanzbehörde aufweist. Ein Nachweis einer berichtigten Festsetzung wurde nicht erbracht. Die auf der berichtigten Erklärung aufgebrachte Unterschrift des N entspricht nicht der Unterschrift desselben auf den vom Kläger vorgelegten Empfangsquittungen auf den Ausgangsrechnungen des Klägers. Ebenso wenig entspricht die Unterschrift auf dem bei N befindlichen Exemplar des Verbringungsnachweises vom 11.02.2005 der Unterschrift eines in den Unterlagen des Klägers aufgefundenen Schreibens des N vom 21.01.2005. Die korrelie-renden Eingangsrechnungen in der Buchhaltung des N (übermittelt durch die polnischen Behörden) weisen ein anderes Erscheinungsbild als die beim Kläger aufgefundenen Rechnungs„kopien“ (tatsächlich unterschriebene Zweitschriften) auf.

Mit Einleitungsvermerk vom 13.11.2008 wurde das Strafverfahren u.a. auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer 2004 bis 2006 erweitert; dies wurde dem damaligen Prozessvertreter am 19.12.2008 mündlich mitgeteilt.

Die Steuerfahndung hat im Übrigen festgestellt, dass der Kläger ausweislich aufgefundener Quittungsblöcke in den Jahren 2001 bis 2004 Beträge für Schuhe und T-Shirts in bar vereinnahmt hat, jedoch keine Bareinnahmen im Kassenbuch eingetragen hat.

VZ

2001

2002

2003

2004

Beträge

1.820 DM

2.442 €

395 €

1.815 €

Zudem hat die Steuerfahndung handschriftliche Aufzeichnungen für Bestellungen gefunden. Für diese Bestellungen waren in der Buchhaltung für 2003 keine korrespondierenden Rechnungen als Betriebseinnahmen verbucht.

Auf dem privaten Girokonto des Klägers waren keine Barauszahlungen feststellbar, obwohl dieses das Gehaltskonto der Ehegatten darstellte. Außer für 2003 (Privatentnahmen in Höhe von 33.000 €) sind in den Streitjahren keine Entnahmen gebucht worden, obwohl private Rechnungen durch Barzahlungen beglichen worden sind. Weiterhin unterstützte der Kläger seine Mutter mit monatlichen Barzahlungen in Höhe von 500 €. Der Kläger hat im Jahr 2004 40.250 € von einer Kassenstelle seines Arbeitgebers bar ausbezahlt bekommen, auf seinem Konto hingegen Bareinzahlungen in Höhe von 42.350 € geleistet.

Die Fahndungsprüferin schätzte daher in den Streitjahren Umsätze zum Regelsteuersatz in folgendem Umfang zu:

VZ

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Umsätze

34.000 DM

26.000 €

-

25.850 €

17.250 €

17.250 €

Auf dem privaten Girokonto des Klägers bei der wurde am 13.02.2006 ein Scheck in Höhe von 326.372,96 € gutgeschrieben. Scheckaussteller war die Firma Z. Der Zahlungsempfänger lt. Scheckkopie war hingegen die Firma Y. Von der Gutschrift wurde vom Kläger am 14.02.2006 eine Teilsumme von 276.000 € auf ein Termingeldkonto übertragen und ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 9.532,50 € per Überweisung an den X e. V. bezahlt. Am 22.02.2006 wurde von dem genannten Termingeldkonto ein Betrag von 260.000 € auf das Girokonto des Klägers zurückgebucht.

Am 23.02.2006 überwies der Kläger mittels zwei Überweisungsaufträgen 40.000 € an „P-Spielertr./PL.“ und 220.000 € an „Q-Spielertr./PL.“. Als Verwendungszweck ist jeweils „Spielertransfer Polen“ angegeben.

Nach Überzeugung der Prüferin verblieb dem Kläger nach dieser Geschäftsabwicklung ein Nettobetrag von 49.000 €, den sie als Provisionseinnahme für die Vermittlungsleistung im Rahmen eines Spielertransfers ansah und als Umsatz zum Regelsteuersatz erfasste.

Des Weiteren hat die Prüferin die Umsätze aus unentgeltlichen Wertabgaben in 2004 geringfügig erhöht.

Der Kläger ist wegen eines anderen Sachverhalts zu einer Geldbuße wegen Fälschens von Ausfuhrunterlagen verurteilt worden.

Wegen der Einreichung des Schecks ist der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts vom wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Kläger bei der Einlösung des Schecks zumindest die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hatte, dass der Scheck gestohlen worden war. Es stützte diese Überzeugung insb. darauf, dass keiner der durch den Kläger Begünstigten auf dem Scheck genannt war, so dass er nicht habe davon ausgehen dür fen, dass diese berechtigt im Besitz des Schecks, der keinerlei Indossierung aufwies, gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso P und Q, von denen der Kläger den Scheck erhalten hatte, diesen nicht selbst eingelöst hätten. Aus der Verwendung und Aufteilung des Scheckbetrags habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass kein rechtmäßiges Verhalten der Scheckbesitzer vorlag.

Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist im Hinblick auf die Verurteilung nach § 259 Abs. 1 StGB (Hehlerei) nach § 154a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Auf die Strafakten wird vollumfänglich Bezug genommen.

Eine im März 2007 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Okt. -Dez. 2006 führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Hintergrund der Prüfung war, dass ein polnischer Abnehmer des Klägers für Lieferungen vom 04.11.2005 und 19.12.2005 den Erhalt der Ware bestritt.

Eine im Oktober 2007 begonnene Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2005, die sich auch auf die Umsatzsteuer bezog (vgl. Prüfungsanordnung vom 16.10.2007), wurde einvernehmlich ohne Feststellungen zur USt abgeschlossen.

Mit Änderungsbescheiden vom 28.04.2009 hat das Finanzamt die Ergebnisse der Fahndungsprüfung wie folgt verarbeitet:

2001

2002

2004

2005

2006

steuerfr. Umsätze

2.967.432,00

1.404.110,00

1.683.679,00

107.037,00

15.364,00

Lief. & sonst. Leist.

41.568,00

42.974,00

46.842,00

28.147,00

72.642,00

unent. Wertab.

2.817,00

2.548,00

3.929,00

3.048,00

– 1.943,00

steuerpf. Erwerbe

2.211.522,00

1.275.270,00

601.285,00

85.882,00

12.579,00

§ 15 I Nr. 1 UStG

118.928,71

32.141,29

4.382,08

1.342,10

2.305,18

§ 15 I Nr. 3 UStG

353.843,52

204.043,35

96.205,72

13.741,25

2.012,65

Einfuhrumsatzst.

3.381,26

817,14

789,03

verbleib. USt DM

-115.209,00

verbleib. USt €

-58.905,43

– 25.675,06

2.952,13

3.648,97

9.006,65

Der fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 09.08.2011).

Im Einspruchsverfahren hat der Kläger eine Aufstellung über Kontobewegungen vorgelegt, aus denen sich Ausgaben für „Haus, Garten“ in Höhe von 12.379,27 DM, für „Versi-cher.Privat, Haus“" in Höhe von 10.703,42 DM und „Essen, Bekl. usw.“ in Höhe von 18.350,95 DM ergeben. Zudem hat er (im Klageverfahren) eine Aufstellung „Privatkonto 2004“ eingereicht, aus der sich Barabhebungen in Höhe von 30.550 € und Bareinzahlungen in Höhe von 37.750 € ergeben.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 2001, 2002 und 2004 bis 2006 vom 28.04.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2011 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2001 um 5.440 DM, 2002 um 4.160 €, 2004 um 172.778 €, 2005 um 2.760 € und 2006 um 10.600 € niedriger festgesetzt wird.

Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Zuschätzungen seien nicht rechtmäßig. Es bestehe kein Schätzungsanlass; die Buchführung sei ordnungsgemäß. Es liege keine unterlassene Verbuchung von Rechnungen vor. Die Waren seien teilweise gegen Auslagenerstattung, teilweise ohne weitergegeben worden, aber jedenfalls unentgeltlich.

Es seien zur Finanzierung der privaten Lebensführung der Familie genügend Einkünfte vorhanden gewesen. Der Lebensunterhalt sei weitgehend unbar bestritten worden. Unabhängig davon gäbe es bei seinem Arbeitgeber eine Kasse, bei der er regelmäßig Bargeld abgehoben habe. Die Abhebungen seien seinem Konto in der Folge belastet worden. Die Differenz zwischen den Abhebungen und den tatsächlichen Ausgaben sei teilweise wieder auf das Konto einbezahlt worden.

Weiterhin seien Mieten in bar vereinnahmt und nur teilweise auf das Konto einbezahlt worden. Entgegen seiner Erinnerung und zwischenzeitlichem Sachvortrag seien Unterhaltszahlungen an die Mutter aber tatsächlich in bar erfolgt.

Die Hinzuschätzung der Provision „Spielervermittlungen“ in Höhe von 49.000 € sei unzutreffend. Ihm, dem Kläger, stehe gegen Q, aus Polen aus einem vor Jahren stattgefundenen Exportgeschäft eine Forderung in Höhe von rd. 31.400 € zu. Von dem ihm Anfang 2006 von den Herren P und Q übergebenen und eingelösten Scheck über 326.372,96 € habe er die ihm nicht zustehenden Beträge an die anderweitig Berechtigten überwiesen und die ihm zustehenden rd. 31.400 € einbehalten. Der Vermerk „Provision“ Spielertransfer sei auf Wunsch der Übergeber des Schecks angebracht worden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ein anwaltliches Schreiben vom 24.07.2003 vorgelegt, mit dem ihm gegenüber ein Schadensersatzanspruch einer Firma J in Höhe von 34.046,61 € zzgl. Zinsen und Anwaltskosten wegen Vermittlungsleistungen des Klägers und der Verurteilung wegen des Fälschens von Ausfuhrpapieren geltend gemacht wurde; hierauf wird Bezug genommen. Im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (2 V 1175/2009) hatte der Kläger auch vorgetragen, lediglich 34.572,96 € aus der Scheckeinlösung behalten zu haben. Diesen Vortrag hat er in diesem Verfahren nicht, wohl aber im Parallelverfahren 5 K 1260/11 (Einkommensteuer 2001 bis 2006) wiederholt. Er hat dort präzisiert, dass weitere Teilbeträge in bar an einen Herrn Q in Höhe von 31.800 € ausgekehrt worden sein sollen.

Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge macht der Kläger geltend, dass unstreitig sei, dass er diese Lieferungen erhalten habe. Die EA möge sich in Abwicklung befunden haben, könne aber auch dann noch Unternehmer sein. Die Dokumente der EA habe im Regelfall deren Geschäftsführer auf einem Laptop und portablen Drucker „vor Ort“ erstellt. Nur einmal sei der Laptop defekt gewesen, weshalb er dem Geschäftsführer gestattet habe, seinen, den des Klägers, zu benutzen. Im Übrigen verweist der Kläger auf einen Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, wonach allein die Angabe einer unkorrekten Lieferantenadresse auf der Rechnung einen Abzug von Vorsteuer aus einer solchen Rechnung nicht ausschließen könne. Zu den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Hinsichtlich der Punkte außer der Vorsteuerthematik wird auf das Urteil in der Parallelsache 5 K 1260/11 vom 11.12.2013 verwiesen. Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge hat es auf seine Einspruchsentscheidung verwiesen, in der es argumentiert hat, dass es die EA im Zeitpunkt der Rechnungserstellung nicht mehr gegeben und der Kläger die Rechnungen selbst erstellt habe.

Im Klageverfahren hat das Finanzamt eine private Geldverkehrsrechnung für das Jahr 2004 und eine Bargeldverkehrsrechnung für die Jahre 2001 bis 2006 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. In diesen hat das Finanzamt Lebenshaltungskosten von 30.000 € zugrunde gelegt. Es hat vorgetragen, dass nach den Daten des Statistischen Landesamtes die Lebenshaltungskosten für einen 3-Personen-Haushalt in Jahr 2003 30.000 bis 40.000 € betrugen.

Der Kläger hat im Klageverfahren eine eidesstattliche Versicherung vom 20.04.2012 eines Günther Hauser, geb. 06.07.1930, darüber vorgelegt, dass dieser seiner Tochter, der Ehefrau des Klägers, im Jahr 2001 9.500 € und im Jahr 2004 7.500 € in bar zugewandt habe.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, da der Kläger durch die angegriffenen Bescheide in seinen Rechten nicht verletzt ist, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Auch bezüglich der Bescheide für 2001 und 2002 war die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) noch nicht abgelaufen, da sie zwar gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 2004 zu laufen begann, aber ihr Ablauf durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger am 15.02.2005 gemäß § 170 Abs. 5 AO gehemmt wurde.

2. Dem Kläger steht aus den Rechnungen der EA kein Vorsteuerabzug zu. Dies gilt schon deshalb, weil die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift der EA zum Zeitpunkt der (angeblichen) Lieferung nicht korrekt war. Darüber hinaus hat der Kläger die sich aufdrängenden Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Lieferungen und deren Bezahlung nicht ausräumen können. Zuletzt bleibt auch zweifelhaft, wer - sofern die Lieferungen wie vorgetragen durchgeführt wurden - die Lieferungen ausgeführt hat.

a. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist in den Streitjahren Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist der Steuerpflichtige befugt, „die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen“ abzuziehen, „die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden“.

Eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Dabei müssen die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein. Hierfür ist die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich. Denn diese ermöglicht der Finanzverwaltung zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat. Dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, ist für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 08.07.2009 XI R 51/07 BFH/NV 2010, 256). Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten des Leistenden stattgefunden haben, reicht für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht aus (BFH-Beschluss vom 08.07.2015 XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444).

Nach der Überzeugung des Senats hat zum Zeitpunkt der fraglichen Leistungen an der auf den streitigen Rechnungen angegebenen Adresse keinerlei geschäftliche Aktivität der EA mehr stattgefunden. Dies ergibt sich aus dem öffentlich angekündigten Räumungsverkauf und der diesbezüglichen Angabe des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt. Hingegen gibt es keinerlei Anzeichen für eine weitere Aktivität dort; die vom Kläger vorgetragenen Lieferungen können von überall erfolgt sein, die bloße Angabe der Adresse auf den Rechnungen belegt nicht, dass die Ware von dort stammt. Auch der Kläger selbst hat nicht behauptet, eigene Erkenntnisse darüber zu haben, ob die Geschäftsräume der EA weiter genutzt wurden, da er nur behauptet hat, diese im Vorfeld der Lieferungen besichtigt zu haben. Dass dort weiter Geschäfte betrieben worden seien, scheint auch aufgrund der Räumungsverlangens des Eigentümers der Immobilie und der fehlenden Voranmeldungen für diesen Zeitraum sehr unwahrscheinlich - gerade die hier streitigen Geschäfte hätten zunächst hohe Vorsteuerüberhänge für die EA auslösen können.

b. Derzeit unklar ist, ob sich ein Leistungsempfänger, der auf die Richtigkeit der Angaben in der ihm ausgestellten Rechnung vertraut hat, im Besteuerungsverfahren mit Erfolg auf seinen guten Glauben an die dortigen Angaben berufen kann, oder ob er dies nur in einem nachgelagerten Billigkeitsverfahren geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 18.02.2015 V S 19/14, BFH-Beschluss vom 26.09.2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158).

Dies kann jedoch offen bleiben, da der Kläger nicht als gutgläubig angesehen werden kann.

Die vom Kläger vorgetragenen Umstände der Lieferbeziehung zur EA sind derart ungewöhnlich, dass der Kläger zu weiteren Nachforschungen über die EA ver pflichtet gewesen wäre und sich deshalb nicht ungeprüft auf die Rechnungsangaben verlassen konnte.

Der Kläger hat angegeben, dass die EA zu ihm Kontakt aufgenommen hätte, ohne dass er wisse, woher diese seine Telefonnummer habe. Es erscheint bereits sehr ungewöhnlich, dass sich ein Verkäufer aktiv seinen Abnehmer sucht, der Regelfall ist umgekehrt. Dass aber daraus direkt eine Lieferung mit einem Wert von knapp 100.000 € folgt, ohne dass der Abnehmer irgendwelche Unterlagen zur Geschäftsanbahnung besitzt und auch keine Kontaktdaten seines Geschäftspartners kennt, erscheint schlichtweg ausgeschlossen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe die Geschäftsräume der EA und die Ware im Vorfeld in Augenschein genommen, belegen konnte er dies jedoch nicht. Es ist auch in Anbetracht des Umfangs der Lieferung gemäß der Rechnung vom 22.07.2004 vollkommen unglaubwürdig, dass er von dieser Augenscheinnahme keinerlei Angebote, Notizen oder sonstige Unterlagen aufbewahrt haben sollte, weshalb der Senat der Überzeugung ist, dass ein solcher Besuch nicht stattgefunden hat. Absolut unglaubwürdig ist, dass innerhalb eines halben Jahres Waren im Wert von über 1 Million Euro bezogen werden, ohne, dass der Kläger ein Absicherungsbedürfnis entwickelt. Dies gilt umso mehr, als nach der Schilderung des Klägers er selbst nicht über die finanziellen Mittel verfügte, die Lieferungen zu bezahlen und deswegen auf eine Finanzierung durch eigene Abnehmer angewiesen war, und er somit ein vitales Interesse an der Erfüllung der Lieferversprechen der EA haben musste.

Zudem wusste der Kläger auch, dass die Angaben auf den Rechnungen nicht korrekt waren, da nach seinen Angaben die EA die Ware zu ihm geliefert hat, auf den Rechnungen aber „Selbstabholer“ angegeben ist. Bei positiver Kenntnis von eindeutig falschen Rechnungsangaben kann der Kläger sich nicht auf guten Glauben hinsichtlich anderer Angaben berufen.

c. Der Senat geht daher davon aus, dass - wenn die besagten Lieferungen tatsächlich stattgefunden haben - diese jedenfalls nicht durch die EA erbracht wurden, die zu diesem Zeitpunkt bereits inaktiv war. Dagegen spricht vor allem, dass die EA keine Vorsteuerabzüge für die ihrerseits bezogenen Waren geltend gemacht hat. Weiter lässt sich nur so erklären, wieso sich Fragmente der Ausgangsrechnungen der EA auf dem Laptop-Rechner des Klägers befanden. Er hat zwar angegeben, dass sich der Geschäftsführer der EA einmal seinen Rechner ausgeliehen habe, da der seinige bei einer Lieferung defekt gewesen sei. Er hat aber weder spezifiziert, welche Lieferung dies gewesen sei, was verwunderlich ist, da es ein ungewöhnlicher Vorgang ist, bei dem man davon ausgehen kann, dass er in der Erinne rung präsent bleibt. Zudem erklärt dies nicht, wieso sich auf dem Rechner des Klägers mindestens sechs Rechnungen und drei Quittungen der EA fanden. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger die Rechnungen der EA selbst erstellt hat und ihm daher auch bekannt war, dass die EA nicht die Lieferantin ist.

d. Letztlich konnte sich der Senat auch keine hinreichende Überzeugung dahingehend bilden, dass die abgerechneten Lieferungen überhaupt oder in der abgerechneten Höhe stattgefunden haben.

Zeugen konnten weder hinsichtlich der Eingangsleistung noch der Ausgangsleistung befragt werden, die Beleglage für beide ist sehr fragwürdig. Bei den Eingangsleistungen fehlt jegliche begleitende Dokumentation, die quittierten Entgelte passen nicht zu den in Rechnung gestellten, in einem Fall datiert die Quittung vor der Lieferung (Quittung vom 16.07.2004), die Quittungen passen nicht zur dargestellten Abwicklung „Ware gegen Bares“, da sie Tage bis Wochen später datieren. Bei den Ausgangsleistungen bestehen Inkonsistenzen in den Ausfuhrpapieren. Gegen die Durchführung der abgerechneten Lieferungen spricht nach Ansicht des Senats die Schilderung der Einkaufs- und Verkaufsbeziehungen mit Abnehmern, die bereit sind, Waren im Wert von deutlich über 1 Mio. Euro sprichwörtlich auf der Straße abzunehmen, einem Lieferanten, dessen Aufenthalt und Kontaktnummern dem Kläger in den Streitjahren trotz zwölf Lieferungen in nur einem halben Jahr vollkommen unbekannt sein sollen, die Bestellung „auf Zuruf“ von Waren mit einem Wert von über 1 Mio. Euro und gleichzeitig dem kurzfristigen Organisieren eines Abnehmers, ohne dass dazu irgendwelche Unterlagen beim Kläger verblieben sein sollen, die Abweichungen im Aussehen von Unterschriften und Rechnungsformularen, der fehlende Abgleich zwischen Bestellmenge und Liefermenge, die Tatsache, dass sich Texte, die den Rechnungen und Quittungen der EA zuzuordnen sind, auf dem Rechner des Klägers befanden, ebenso dass Briefköpfe einer anderen Lieferfirma beim Kläger aufgefunden wurden und die datumsmäßigen Unstimmigkeiten bei den Ausfuhren.

e. Darüber hinaus ergibt sich aus der Schilderung des Geschehensablaufs durch den Kläger nach der Überzeugung des Senats, dass der Kläger nicht der Bezieher der angeblich von der EA gelieferten Waren war. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass zeitgleich die EA und der weitere Abnehmer mit Lastkraftfahrzeugen zum Wohnort des Klägers gekommen seien, dort die Übergabe der Ware von einem Wagen zum anderen erfolgt sei und nur in Ausnahmefällen diese beim Kläger zwischengelagert wurde. Auch das Bargeld sei bei dieser Gelegenheit übergeben worden. Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass dieser Ablauf des Geschehens eher auf eine Vermittlungsleistung schließen lasse, hat der Kläger vorgetragen, er habe im Gegenteil beide Vertragspartner nacheinander in sein Büro gebeten und die Lieferungen unabhängig voneinander abgefertigt. Diese Angabe ist aber unvereinbar damit, dass der Kläger nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, den Lieferanten zu bezahlen, ohne dass zuvor der Abnehmer ihm das Entgelt für eine - nach der Angabe des Klägers - noch nicht durchgeführte Lieferung gegeben hätte. Diese Unstimmigkeiten lassen sich aber ausräumen, wenn die Aktivität des Klägers in der Vermittlung der Lieferung gesehen wird. Dies lässt sich auch besser damit in Einklang bringen, dass der Kläger „auf Zuruf“ für die Ware der EA Abnehmer gesucht haben will, bevor er selbst dem stets von der EA ausgehenden Warenangebot zugestimmt habe.

3. Die erfolgten Zuschätzungen verletzen den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.

a. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO hat zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind (BFH-Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Die Buchhaltung des Klägers ist offensichtlich unrichtig, da er Einnahmen nicht aufgezeichnet hat; ihr kommt daher keine Verbindlichkeit zu (§ 158 AO). Dies gilt auch für solche Einnahmen, aus denen er - wie er partiell vorträgt - keinen Gewinn gemacht haben sollte (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

b. Die Buchhaltung des Klägers ist auch deshalb zu verwerfen, weil die vom Finanzamt durchgeführten Geldverkehrsrechnungen belegen, dass der Kläger über weitere Einnahmen zur Deckung seines Lebensbedarfs verfügt haben muss (BFH Urteil vom 08.09.1994 - IV R 6/93; BFH/NV 1995, 573). Nach Korrektur des fehlerhaften Ansatzes der Lebenshaltungskosten (Währungsumstellung zum 01.01.2002, in unterschiedlicher Höhe anzusetzende Lebenshaltungsbedarfe in Gesamtgeld- und Barverkehrsrechnung und Anfangsbestand in 2004 nicht beachtet) verbleiben ungeklärte Deckungslücken in über die Zuschätzung hinausgehender Höhe. Dabei geht der Senat von einem Lebensbedarf von 35.000 € für die Familie des Klägers und einem Anteil der Bargeschäfte am Lebensbedarf in Höhe von 5/7 (ausgehend vom belegten Anteil unbarer Ausgaben in 2001) aus. Den Einwand des Klägers, er mache beinahe ausschließlich unbare Geschäfte sieht der Senat durch die belegte Begleichung auch hoher Kosten in bar (Beerdigungskosten in Höhe von 4.906,78 €, laufende Unterstützung der Mutter), die in der Prüfung ausgewerteten Kontobelege für 2001 (unbar bezahlte Aufwendungen für Lebensmittel nur 4.721 DM, für Lebenshaltung insg. 19.579 DM) und die auch vom Kläger vorgetragenen hohen Barabhebungen bei der Kasse seines Arbeitgebers (rd. 40.000 € in 2004) als widerlegt an. In den Kontobewegungen fällt hingegen auf, dass die Kosten für Kleidung relativ hoch sind (9.241 DM), weswegen der Senat den Ansatz für die Familie des Klägers im Rahmen der Bandbreite des statistischen Mittels erhöht. Zudem ergibt sich aus einer Aufstellung des Klägers (Schriftsatz vom 25.04.2012), dass er in 2001 Einnahmen in Höhe von 91.616 DM gehabt hat, was ebenfalls den Rückschluss auf ausreichende Mittel für einen Lebensunterhalt in der angenommen Höhe zulässt. Auch bei Ansatz der angenommenen Lebenshaltungskosten und der vom Kläger angegebenen Abzahlungsverpflichtungen verbleibt ein positiver Betrag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in dieser Aufstellung, wie sich aus dem Einkommensteuerakte ergibt, zumindest die Einkünfte der Ehefrau nicht (vollständig) berücksichtigt worden sind (Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid vom 09.05.2003: 141.755 DM).

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Fehlbetrag It. FA

-25.200

-33.026

1.064

-46.162

-43.196

-25.925

Korrektur DM / €

-28.675

Erhöhung LHK

-9.792

-5.000

-5.000

-5.000

-5.000

-5.000

Korrektur unbar

19.558

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

Anfangsbestand

6.064

Fehlbetrag FG

-44.108

-28.026

6.064

-35.098

-38.196

-20.925

c. Aus der Behauptung, die Barabhebungen und - einzahlungen in 2004 betrügen tatsächlich 30.300 € und 37.250 € kann der Kläger einen Einwand gegen die Bargeldverkehrsrechnung nicht ableiten, da unter Zugrundelegung dieser Zahlen die Deckungslücke noch ansteigen würde. Der Senat legt seiner Schätzung die für den Kläger günstigeren, durch das Finanzamt ermittelten Beträge zugrunde. Die verbleibenden Fehlbeträge fallen auch dann nicht unter die streitigen Zuschät-zungsbeträge, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er tatsächlich von seinem Schwiegervater in den Jahren 2001 und 2004 Bargeld erhalten hat.

d. Dass nach der Ermittlung des Senats wesentlich höhere Zuschätzungen angebracht gewesen wären, bleibt im finanzgerichtlichen Verfahren ohne Auswirkung.

4. Hinsichtlich der Besteuerung der aus der Scheckeinlösung verbliebenen Summe macht sich der Senat die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seinem Urteil zu eigen. Der Kläger hat für die Herren P und Q einen Scheck eingelöst, den diese nach den Angaben des Klägers im Strafverfahren nicht selbst einzulösen vermochten. Damit hat er eine umsatzsteuerbare und - pflichtige Leistung an diese erbracht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG) und in Höhe des bei ihm verbliebenen Restbetrags ein Entgelt erhalten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dass sich dieses Entgelt auf eine bereits früher erbrachte (und in diesem Zeitpunkt zu versteuernde) Leistung des Klägers an P bezog, wie der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, konnte er nicht nachweisen. Er hat keinerlei Nachweise vorgelegt, die diese, nur sehr unspezifisch vorgetragene Sachverhaltsdarstellung stützen könnten. Er hat diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch nicht wiederholt oder vertieft. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger damit eine Straftat begangen hat. Da der Kläger bereits aufgrund seines Handelsgeschäfts Unternehmer war, fällt auch die ggf. ohne konkrete Wiederholungsabsicht durch ihn begangene Hehlerei in den unternehmerischen Bereich (vgl. Urteil des EuGH vom 13.06.2013 - Rs. C-62/12 - Kostov, UR 2013, 626).

Der Senat sieht den vom Finanzamt zugrunde gelegten Betrag von 49.000 € (netto) nicht in Zweifel gezogen, da der Kläger hierzu im Klageverfahren keine sachdienlichen Ausführungen gemacht hat. Es bestehen keinerlei glaubhafte Hinweise darauf, dass der Kläger tatsächlich im Auftrag der Herren P und Q weitere Beträge an Dritte weitergeleitet hat. Zugunsten des Klägers hat das Finanzamt nicht nur die an die Herren P und Q weitergeleiteten Beträge, sondern auch - wegen des unterstellten Zusammenhangs mit einer Spielervermittlung - die Zahlung an den Verein vom Scheckbetrag abgesetzt und die Umsatzsteuer herausgerechnet. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Zahlung an den Verein auf Weisung Dritter und damit nicht im Interesse des Klägers erfolgt ist. Nachteilige Folgen daraus werden für den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren aber nicht gezogen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).

5. Nicht angegriffen hat der Kläger die Erhöhung der unentgeltlichen Wertabgabe. Ein Rechtsfehler bei diesem Ansatz ist nach Aktenlage nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 08/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. November 2014  5 K 38/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 18/02/2015 00:00

Tenor Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2007 vom 14. August 2013 wird in Höhe eines Teilbetrages von 86.130,67 € und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2008 vom 14. August
published on 26/09/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) --eine im Dezember 2007 gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A ist-- h
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Annotations

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k auch für den im Auftrag handelnden Vertreter und in den Fällen des § 21a für die gestellende Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Absatz 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen der §§ 18i, 18j, 18k und 21a sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz oder Geschäftsvorgang bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet für das besondere Besteuerungsverfahren oder für die Sonderregelung zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.
die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 6 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
2.
die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;
3.
die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
4.
die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge;
5.
die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge;
6.
die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer;
7.
die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge;
8.
in den Fällen des § 13b Absatz 1 bis 5 beim Leistungsempfänger die Angaben entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen;
9.
die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge;
10.
in den Fällen des § 21a Namen und Anschriften der Versender und der Sendungsempfänger, die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die hierzu von den Versendern, Sendungsempfängern und Dritten erhaltenen Informationen, sowie die Sendungen, die im abgelaufenen Kalendermonat an die jeweiligen Sendungsempfänger ausgeliefert wurden, die je Sendung vereinnahmten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer, die Sendungen, die noch nicht ausgeliefert werden konnten und sich noch in der Verfügungsgewalt der gestellenden Person befinden, sowie die Sendungen, die wiederausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder anderweitig verwertet wurden.

(3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.

(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn

1.
an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,
2.
es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, mit den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlassung hat oder
3.
es sich um eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre.

(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.

(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzeichnen.

(4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat

1.
der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des Abtretungsempfängers sowie die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung aufzuzeichnen;
2.
der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des Dritten aufzuzeichnen.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.

(4e) Wer in den Fällen des § 13c Zahlungen nach § 48 der Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnungen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.

(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;
2.
den Abgangsmitgliedstaat;
3.
den Bestimmungsmitgliedstaat;
4.
den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
5.
die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
6.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
7.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
8.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter;
9.
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;
10.
den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Absatz 2;
11.
das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
12.
die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
13.
das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens im Sinne des § 6b Absatz 3;
14.
die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Absatz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.

(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände;
3.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat;
4.
das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
5.
den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2;
6.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager entnommenen Gegenstände;
7.
die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne des § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.
Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegenstand im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 befördert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 entbunden.

(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können, sowie
2.
Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.