Finanzgericht Münster Urteil, 03. Sept. 2014 - 6 K 939/11 AO


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides betreffend die Erstattung von Umsatzsteuerzahlungen.
3Die Klägerin, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt, erhielt in den Jahren 2001 bis 2006 von den Firmen T GmbH, I GmbH, A GmbH, P-IT GmbH, U AG und D Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Auf der Grundlage dieser Eingangsrechnungen erstattete der Beklagte Vorsteuerbeträge in Höhe von 73.942,48 € an die Klägerin, die sich wie folgt zusammensetzen:
4T GmbH:
5Rechnung vom 09.10.2001 16.272,00 DM
6Rechnung vom 10.10.2001 50.946,40 DM
7Rechnung vom 18.12.2001 2.640,00 DM
8Rechnung vom 18.12.2001 5.424,00 DM
975.282,40 DM
10entspricht: 38.491,28 €
11Rechnung vom 20.11.2003 3.886,08 €
12Rechnung vom 12.12.2003 2.428,80 €
13Rechnung vom 05.01.2004 1.898,88 €
14I GmbH:
15Rechnung vom 19.02.2005 4.396,32 €
16A GmbH:
17Rechnung vom 08.04.2005 2.608,00 €
18Rechnung vom 30.05.2005 5.400,00 €
19P-IT GmbH:
20Rechnung vom 31.05.2005 5.002,40 €
21U AG:
22Rechnung vom 01.06.2005 2.790,72 €
23D:
24Rechnung vom 20.12.2006 7.040,00 €
25Gesamt: 73.942,48 €
26Eine bei der Klägerin für die Jahre 2001 bis 2006 durchgeführte Steuerfahndungsprüfung, die mit Prüfungsbericht vom 16.11.2007 abschloss, ergab, dass den Eingangsrechnungen der vorgenannten Firmen keine entsprechenden Leistungen zu Grunde lagen. Der Vorsteuerabzug war wegen der unrichtigen Leistungsbezeichnung daher rückgängig zu machen und die Klägerin zahlte in der Folge die zunächst als Vorsteuern an sie erstatteten Beträge in Höhe von 73.789,09 € an den Beklagten zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auszüge aus dem Steuerfahndungsbericht vom 16.11.2007, insbesondere auf Tz. 7 und Anlage 1, verwiesen.
27Am 27.01.2010 begehrte die Klägerin die Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von 62.352,77 € vom Beklagten. Der geltend gemachte Erstattungsbetrag setzt sich aus den Umsatzsteuerbeträgen zusammen, die die Klägerin – ausweislich der Anlage 1 zum Steuerfahndungsbericht vom 16.11.2007 – in den Jahren 2001 bis 2005 an die Firmen T GmbH, A GmbH, P-IT GmbH und U AG geleistet hatte. Von den vorbenannten Rechnungsausstellern sei nach den Ausführungen der Klägerin keine Rückerstattung der Umsatzsteuer zu erlangen gewesen.
28Der Beklagte teilte der Klägerin mit Verfügung vom 09.03.2010, auf die verwiesen wird, mit, er sehe keine Möglichkeit, die Umsatzsteuerbeträge an die Klägerin zu erstatten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fügte er dem Schreiben nicht bei. Als Betreff benannte der Beklagte die „Prüfung einer Umsatzsteuererstattung nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)“.
29Hiergegen legte die Klägerin am 26.03.2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung von 16.02.2011 als unbegründet zurückwies.
30Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie habe analog § 218 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erlass eines Erstattungsbescheides, der die streitigen Umsatzsteuerbeträge als Guthaben ausweise.
31Grundsätzlich gewähre § 37 Abs. 2 AO zwar nur den unmittelbar gegenüber der Steuerbehörde Leistenden, hier den Rechnungsausstellern, einen Erstattungsanspruch. Vorliegend habe jedoch ausnahmsweise auch die Klägerin als Rechnungsempfängerin unmittelbar einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten erlangt. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stehe einem (gutgläubigen) Leistungsempfänger ein unmittelbarer Erstattungsanspruch dann zu, wenn der leistende Unternehmer nach entsprechender Aufforderung durch den Rechnungsempfänger entweder nicht bereit oder nicht in der Lage sei, den zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuerbetrag zurückzuerstatten. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Dienstleistungserbringer – wie im Streitfall – zahlungsunfähig oder unwillig sei.
32Insoweit trägt die Klägerin vor, sie habe sich, nachdem der Vorsteuerabzug aufgrund des Ergebnisses der Steuerfahndungsprüfung von ihr vollständig rückgängig gemacht worden sei, an die jeweiligen Rechnungsaussteller gewandt und um Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer gebeten. Auf dieses Erstattungsverlangen hätten zunächst jedoch lediglich die Firmen I GmbH und D reagiert und die zu Unrecht erhaltene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 11.436,32 € (Firma I GmbH in Höhe von 4.396,32 € und Firma D in Höhe von 7.040,00 €) an sie zurückgezahlt. Später hätten auch die Firmen P-IT GmbH und A GmbH Umsatzsteuer in Höhe von 13.010,40 € an sie zurückerstattet (Firma P-IT GmbH in Höhe von 5.002,40 € und Firma A GmbH in Höhe von 8.008,00 €), so dass sich ihr Erstattungsanspruch nunmehr nur noch auf 49.495,76 € (73.942,48 € abzüglich geleistete Zahlungen in Höhe von 11.436,32 € und 13.010,40 €) belaufe. Die anderen Firmen, d.h. die Firmen T GmbH und U AG, hätten auf ihr Rückerstattungsverlangen nicht reagiert. Über das Vermögen der Firma T GmbH sei am 29.02.2008 und über das Vermögen der Firma U AG am 11.09.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch der Insolvenzverwalter der Firma T GmbH hätte auf die Bitte um Erstattung der geleisteten Umsatzsteuern nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Klägerin auf die mit Schriftsatz vom 19.03.2014 übersandten Unterlagen.
33Die Klägerin ist der Auffassung, auf gutgläubiges Handeln komme es nicht an. Der Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität verlange, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann erstattet werden müsse, wenn ein guter Glaube des Rechnungsausstellers nicht habe festgestellt werden können und wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt habe. Dies sei vorliegend gegeben, da der jeweilige Rechnungsaussteller die geschuldete Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abgeführt habe.
34Aber selbst wenn Gutgläubigkeit für einen unmittelbaren Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gefordert würde, sei diese hier gegeben. Denn Gutgläubigkeit sei immer dann anzunehmen, wenn der Steuerausweis nicht missbräuchlich, d.h. nicht zum Zwecke der Steuerhinterziehung, erfolgt sei. Die Gutgläubigkeit beziehe sich ausschließlich auf die Frage einer etwaigen Steuerverkürzung. Ob mit den Leistungen, die den Rechnungen zu Grunde lagen, gegen andere als Steuergesetze verstoßen worden sei, sei ohne Belang. Insoweit trägt die Klägerin vor, durch die unrichtige Leistungsbezeichnung habe die Zuteilung von öffentlichen Fördergeldern erwirkt werden sollen. Es hätte kein Karussell-Geschäft zur Hinterziehung von Umsatzsteuer vorgelegen, da ein sogenannter Missing-Trader nicht vorhanden gewesen sei. Die Geschäfte und Abrechnungen seien vielmehr umsatzsteuerlich neutral gewesen. Eine Schädigung des Steuergläubigers sei nicht eingetreten. Daher könne auch nicht von einer Bösgläubigkeit der Klägerin im Hinblick auf die abzuführende Umsatzsteuer ausgegangen werden.
35Die Gefährdung des Steueraufkommens sei zudem dadurch beseitigt worden, dass die Klägerin die Vorsteuerbeträge nach Abschluss der Steuerfahndungsprüfung an den Beklagten erstattet habe.
36Den Nachweis, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer durch die Dienstleister auch tatsächlich entrichtet worden sei, müsse die Klägerin nicht erbringen. Nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO sei insoweit vielmehr der Beklagte zur Prüfung von Amts wegen verpflichtet. Dies sei dem Beklagten auch ohne weiteres möglich, weil die Klägerin die beteiligten Firmen, die entsprechenden Rechnungen sowie die streitigen Beträge benannt habe.
37Dass die Zahlung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erfolgt sei, ergebe sich – zumindest bezogen auf die Firma T GmbH – im Übrigen daraus, dass diese Firma bei Beginn der Steuerfahndungsprüfung keine Steuerschulden gehabt hätte.
38Die Klägerin hebt ferner hervor, sie berufe sich nicht auf ein zwischen ihr und dem Beklagten bestehendes Steuerschuldverhältnis, sondern mache einen Erstattungsanspruch eines Dritten, hier des jeweiligen Rechnungsausstellers, geltend. Die Rechnungsaussteller hätten einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer gegen den Beklagten. Da die Rechnungsaussteller diese Beträge ohnehin an die Klägerin weiterreichen müssten, sei in den Fällen, in denen der Rechnungsaussteller zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht bereit oder nicht in der Lage sei, ein unmittelbarer Anspruch des Rechnungsempfängers gegen den Steuergläubiger anzunehmen.
39Der unmittelbare Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers, hier der Direktanspruch der Klägerin, trete neben den Anspruch des Leistenden, hier die Ansprüche der Firmen T GmbH und U AG. Insoweit seien die Klägerin und die Rechnungsaussteller Gesamtgläubiger. Durch Zahlung an einen Gesamtgläubiger werde der Beklagte von seiner Erstattungspflicht befreit.
40Die Klägerin beantragt,
41den Abrechnungsbescheid vom 09.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2011 dahingehend zu ändern, dass darin ein an sie zu erstattendes Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 49.495,76 € ausgewiesen wird,
42hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen,
45hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
46Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei diese nicht unmittelbare Gläubigerin eines Erstattungsanspruchs gegenüber der Finanzbehörde geworden. Eine gesetzliche Grundlage, die dem Rechnungsempfänger einen unmittelbaren Erstattungsanspruch einräume, existiere nicht.
47Die Klägerin habe aufgrund der nach der Steuerfahndungsprüfung ergangenen Änderungsbescheide zwar die zuvor erlangte Vorsteuer zurückerstattet. Diese Zahlungen seien jedoch mit Rechtsgrund erfolgt, da die insoweit zu Grunde liegenden Steueränderungsbescheide unanfechtbar seien und daher den Rechtsgrund für die Rückzahlung der Vorsteuerbeträge bildeten.
48Nur der Rechnungsaussteller selbst habe einen Berichtigungsanspruch nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wenn die Gefährdung des Steueranspruchs – wie vorliegend – durch Rückzahlung der Vorsteuern entfallen sei. § 17 UStG sei eine eigenständige Berichtigungsnorm, die dazu führen könne, dass der rechtliche Grund für eine Zahlung nachträglich entfalle. Die Klägerin hingegen begehre die Erstattung vermeintlich zu viel gezahlter Umsatzsteuer als Rechnungsempfängerin völlig losgelöst von einer Berichtigungsnorm. Als Rechnungsempfängerin schulde sie die Steuern nicht nach § 14 Abs. 3 UStG a.F. bzw. § 14c Abs. 2 UStG n.F., so dass eine Berichtigung nach § 17 UStG für die Klägerin nicht in Betracht komme.
49Im Übrigen habe die Klägerin die vermeintliche Steuerneutralität bisher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zur Verschleierung der tatsächlichen Verwendung der erhaltenen Fördermittel sei ein umfangreicher Kreislauf bei einer Vielzahl von Firmen mit Scheinrechnungen und falschen Abrechnungen initiiert worden. In zahlreichen Fällen sei bislang sogar noch offen, ob es sich in dem jeweiligen Einzelfall um Scheinrechnungen oder falsche Leistungsabrechnungen handele.
50Es habe ferner nicht festgestellt werden können, ob die Rechnungsaussteller die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge tatsächlich in voller Höhe an den Fiskus abgeführt hätten. Nach den Prüfungsfeststellungen hätten die am Karussell beteiligten Unternehmen die von ihnen zu zahlenden Umsatzsteuern mit Vorsteuern aus Scheinrechnungen anderer beteiligter Firmen verrechnet, so dass die tatsächliche Umsatzsteuerzahlung durch die leistenden Unternehmen nicht nachvollziehbar sei. Die bloße Behauptung der Klägerin, die Rechnungsaussteller hätten die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt, reiche nicht aus, um von einer Steuerneutralität der Vorgänge auszugehen.
51Dass die Klägerin als Rechnungsempfängerin gutgläubig gewesen sei, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Klägerin sei vielmehr bekannt gewesen, dass die Rechnungsaussteller rechtsmissbräuchlich unrichtige Rechnungen erteilten, um ihr den Vorsteuerabzug hieraus zu ermöglichen.
52Im Übrigen sei bei der angewandten Verfahrensweise – entgegen der Auffassung der Klägerin – von einer Steuerhinterziehung auszugehen, auch wenn die primäre Ursache für das Vorgehen in der Erschleichung von Subventionen gelegen habe.
53Der Beklagte trägt weiter vor, es habe im Anschluss an die Fahndungsprüfung keine Umsatzsteuererstattungen an die Firmen T GmbH und U AG gegeben. Für die Umsatzbesteuerung der Firma T GmbH, die mit Vertrag vom 16.12.2005 auf die T und M GmbH und auf die M M GmbH aufgespalten worden sei, sei er in den Jahren 2001 sowie 2003 bis 2005 zuständig gewesen. Auch für die Umsatzbesteuerung 2005 der Firma U AG sei er zuständig gewesen.
54Der Senat hat am 03.09.2014 in der Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
55Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
56Entscheidungsgründe
57Die Klage ist unbegründet.
581. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 09.03.2010, in dem der Beklagte feststellt, dass der Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge hat, als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO aus. Der Beklagte hat seine Verfügung vom 09.03.2010 zwar nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheid bezeichnet und dieser zudem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dennoch ist das Schreiben vom 09.03.2010 als Verwaltungsakt in Form eines Abrechnungsbescheides zu qualifizieren. Denn der Beklagte hat sich mit der Frage aus-einandergesetzt, ob zwischen ihm und der Klägerin ein Schuldverhältnis dergestalt besteht, dass ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Klägerin begründet worden ist. Aus der Betreffzeile sowie den inhaltlichen Ausführungen geht hervor, dass der Beklagte das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO überprüft hat und zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein solcher nicht besteht. Hierdurch hat er mit Außenwirkung verbindlich eine Rechtsfolge gesetzt.
592. Der Abrechnungsbescheid vom 09.03.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
60Gem. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt in Form eines Abrechnungsbescheides. Dies gilt nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO betrifft.
61Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides, in dem für sie ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 49.495,76 € festgestellt wird, das an sie auszukehren wäre. Ein derartiger Erstattungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
62a) Die Klägerin hat zutreffend davon abgesehen, die Erstattung der Vorsteuern zu begehren, die sie im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung an den Beklagten zurückerstattet hat, da diese Vorsteuerrückzahlungen aufgrund der bestandskräftigen Steueränderungsbescheide jeweils mit Rechtsgrund erfolgt sind.
63b) Für die von der Klägerin vielmehr begehrte Erstattung der von ihr an die Rechnungsaussteller zu viel entrichteten Umsatzsteuer bzw. der von den Leistenden zu viel in Rechnung gestellten Umsatzsteuer fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
64Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus den nationalen Gesetzen noch aus dem Anwendungsvorrang des Europarechts oder den Grundsätzen der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer.
65aa) § 37 Abs. 2 AO scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da diese Norm nur demjenigen einen Erstattungsanspruch aus Überzahlungen zuweist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das sind hinsichtlich der Umsatzsteuer allein die Rechnungsaussteller, die ihre Rechnungen nach § 17 UStG berichtigt haben. § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Anspruch des Leistungsempfängers – hier der Klägerin – auf Auszahlung an ihn (FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637; FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 1 K 2015/10, Juris).
66bb) § 37 Abs. 2 AO bedarf entgegen der Auffassung der Klägerin und einiger Stimmen in der Literatur (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG-Komm., § 14c Rdnr. 313 ff. Stand der Kommentierung: Februar 2011; Stadie, UR 2007, 431; Burgmaier, UR 2007, 348) auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die Neutralität der Mehrwertsteuer keiner erweiternden Auslegung in der von der Klägerin angestrebten Weise.
67Insbesondere lässt sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH (Urteil vom 15.03.2007 C-35/05, Slg. 2007 I-02425) kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die beantragte Umsatzsteuererstattung ableiten.
68Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.03.2007 (C-35/05, Slg. 2007 I-02425) entschieden, dass die Grundsätze der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer beachtet werden, wenn – wie nach deutschem Steuerrecht – nur der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörde entrichtet hat, die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen und der Dienstleistungsempfänger lediglich zivilrechtlich Klage gegen den Dienstleistungserbringer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben kann. Denn ein solches System ermögliche es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen.
69Nur für den Fall, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird – insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungserbringers –, müssen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15.03.2007 C-35/05, Slg. 2007, I-02425) zur Wahrung des Grundsatzes der Effektivität die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen. In diesem Ausnahmefall können die Grundsätze der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer es gebieten, dass der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (EuGH-Urteil vom 15.03.2007 C-35/05, Slg. 2007 I-02425).
70Mit dieser Rechtsprechung hat der EuGH die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers bestätigt, einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses zwischen dem Leistenden und der Finanzbehörde zu korrigieren und dem Leistungsempfänger die Möglichkeit zu geben, Ansprüche gegen den Rechnungsaussteller auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
71Im Streitfall sind die Rechnungsaussteller, die Firmen T GmbH und U AG zwar inzwischen insolvent geworden, so dass es der Klägerin zumindest übermäßig erschwert sein dürfte, die zu viel gezahlte Umsatzsteuer von diesen Firmen zurückzuerhalten. Gleichwohl folgt hieraus auch unter Beachtung der Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung kein automatischer Direktanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der an diese beiden Firmen geleisteten Umsatzsteuer. Denn die Durchsetzung des gegen die Rechnungsaussteller bestehenden Rückzahlungsanspruchs der Klägerin ist – anders als in dem vom EuGH in der Rechtssache Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH (Urteil vom 15.03.2007 C-35/05, Slg. 2007 I-02425) entschiedenen Fall – nicht durch das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts erschwert.
72Der EuGH hat sich in der Rechtssache Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH mit einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zum Vorsteuervergütungsverfahren entsprechend der Richtlinie 2008/9 EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EWG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU L 44, 23) auseinandergesetzt. In der vorliegenden, rein innerstaatlichen Fallkonstellation spielen die Besonderheiten des Vorsteuervergütungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Erschwernisse jedoch keine Rolle (vgl. FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637 mit weiteren Ausführungen).
73Der Klägerin steht vielmehr ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen die Rechnungsaussteller zu, dessen Realisierung aufgrund der Insolvenzverfahren zwar erschwert sein könnte, was jedoch für die Einräumung eines Direktanspruchs gegen den Beklagten nicht ausreicht.
74Die deutschen Regelungen zum Besteuerungsverfahren des Leistenden und des Leistungsempfängers wahren nach Auffassung des Senats die Grundsätze der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer in ausreichendem Umfang und es ist im Streitfall nicht zu beanstanden, die Klägerin auf die zivilrechtliche Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs zu verweisen (vgl. FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637 mit weitergehenden Ausführungen und FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 1 K 2015/10, Juris).
75Der Verweis der Klägerin auf die zivilrechtliche Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil dem Interesse der Klägerin an einem Direktanspruch die berechtigten Interessen des Beklagten sowie der weiteren Gläubiger der beiden Rechnungsaussteller entgegenstehen.
76Würde dem Leistungsempfänger ein Direktanspruch gegen die Finanzbehörde eingeräumt werden, so käme es zu einer Anspruchskonkurrenz zwischen dem Rechnungsaussteller, der seine Rechnung berichtigt, und dem Leistungsempfänger, der sich auf den Direktanspruch beruft. Diese Anspruchskonkurrenz müsste dann wiederum aufgelöst werden, um die Steuerbehörde nicht zwei Ansprüchen auszusetzen. Würde die Anspruchskonkurrenz – wie von der Klägerin vorgeschlagen – dahin gelöst, dass eine Gesamtgläubigerschaft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden angenommen und die Finanzbehörde mit der Zahlung an einen der Gesamtgläubiger frei würde, ginge die Auflösung der Anspruchskonkurrenz zu Lasten des Rechnungsausstellers. Denn der in § 37 Abs. 2 AO normierte Erstattungsanspruch des Rechnungsausstellers würde durch eine frühere Begleichung des Direktanspruchs des Leistungsempfängers ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge sieht das Gesetz bezogen auf den Anspruch des Leistenden gemäß § 37 Abs. 2 AO jedoch nicht vor.
77Darüber hinaus würde der Leistungsempfänger im Falle der Insolvenz des Leistenden – wie vorliegend – gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt, da ihm ein Direktanspruch zugebilligt würde und er nicht darauf angewiesen wäre, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden und im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen (FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637). Eine derartige Bevorzugung gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern sieht das Insolvenzrecht nicht vor. Sie wäre aus der Sicht des Gerichts auch systemwidrig.
78Hinzu kommt, dass, soweit der Leistungsempfänger – hier die Klägerin – im Insolvenzverfahren keinen vollen Ausgleich erlangen kann, das deutsche Steuerrecht mit § 163 AO und § 227 AO weitere Regelungen vorsieht, mit denen ein Ausgleich im eigenen Steuerrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Wege der Billigkeit erreicht werden könnte (vgl. FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 1 K 2015/10, Juris).
79Das bestehende nationale Umsatzsteuersystem wahrt auch im zu beurteilenden Streitfall aus der Sicht des Senats die Grundsätze der Neutralität und Effektivität in angemessener Weise und ist daher nicht um einen Direktanspruch zu erweitern.
80c) Da es bereits an einer Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin fehlt, ist unerheblich, ob die Rechnungsaussteller ursprünglich die offen ausgewiesene Umsatzsteuer an die Steuerbehörden gezahlt haben, ob die Leistenden die Rechnungen berichtigt haben, und ob die Finanzbehörden den jeweiligen Rechnungsausstellern die Umsatzsteuer nach einer etwaigen Berichtigung der Rechnung erstattet haben.
81d) Ferner kann dahinstehen, ob die Klägerin selbst rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, indem sie sich an dem System zur Erlangung öffentlicher Fördergelder durch Rechnungsausstellung ohne Leistungserbringung beteiligt hat, und daher ggf. ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bereits aufgrund des eigenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist (vgl. Burgmaier, UR 2007, 348).
823. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
834. Die Revision war zuzulassen, weil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich ist. Bislang ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob ein Leistungsempfänger, der einen überhöhten Umsatzsteuerbetrag an einen Rechnungsaussteller geleistet, die insoweit zu viel erstattete Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt und der gegen den Rechnungsaussteller einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch hat, zugleich auch einen Direktanspruch gegen den Fiskus auf Erstattung des überhöhten Umsatzsteuerbetrages hat, wenn der Rechnungsaussteller inzwischen insolvent ist und es dem Leistungsempfänger daher unmöglich ist, die zu viel gezahlte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzuerhalten.

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Annotations
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.