Finanzgericht Münster Urteil, 15. Jan. 2014 - 6 K 3823/13 AO

ECLI:ECLI:DE:FGMS:2014:0115.6K3823.13AO.00
bei uns veröffentlicht am15.01.2014

Tenor

Der Rückforderungsbescheid vom 15.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

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Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 16. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M (Schuldner). Mit an den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerichtetem Schreiben vom 9. November 2010 focht der Kläger die Abbuchungen vom Konto des Schuldners durch das FA aufgrund erteilter Einzugsermächtigung in der Zeit von Januar bis einschließlich März 2010 an. Das FA bestritt das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) und erließ einen Abrechnungsbescheid, der hinsichtlich der eingezogenen Kraftfahrzeugsteuern für mehrere Fahrzeuge des Schuldners einen Erstattungsanspruch in Höhe von 0 € ausweist. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Hiergegen richtet sich die beim Finanzgericht (FG) anhängige Klage, mit der der Kläger geltend macht, das FA habe nicht durch Abrechnungsbescheid über den Rückgewähranspruch nach insolvenzrechtlicher Anfechtung entscheiden dürfen. Der Kläger hat außerdem gegen das FA eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der eingezogenen Beträge erhoben, die nach bereits ergangener Entscheidung des Landgerichts in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht anhängig ist.

3

Das FG hat mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zivilrechtliche Klage ausgesetzt. Zwar sei der auf die Anfechtungsvorschriften der InsO gestützte Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ein zivilrechtlicher Anspruch, jedoch werde mit der Entscheidung, ob dieser Anspruch bestehe, zugleich darüber entschieden, ob ein bereits erloschener Steueranspruch wieder auflebe. Der Streitfall sei deshalb dem Fall einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung vergleichbar, für den anerkannt sei, dass der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Bestand der Gegenforderung auszusetzen sei.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA, das der Ansicht ist, die Entscheidung des FG hänge nicht vom Ausgang der zivilrechtlichen Klage ab; vielmehr sei der vor dem FG geführte Rechtsstreit über den Abrechnungsbescheid gegenüber der zivilrechtlichen Klage vorgreiflich.

Entscheidungsgründe

5

II. Die zulässige Beschwerde des FA ist begründet. Die Voraussetzungen des § 74 FGO für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Die Entscheidung über die vom Kläger betriebene zivilrechtliche Klage auf Rückgewähr der abgebuchten Beträge ist nicht vorgreiflich. Die Entscheidung des FG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids hängt von dem Ausgang jener zivilrechtlichen Klage nicht ab.

6

1. Nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 218 Rz 13, m.w.N.).

7

Ob ein Steuerpflichtiger einen Erstattungsanspruch hat, hängt nach § 37 Abs. 2 AO davon ab, ob auf seine Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden bzw. ein für die Leistung zunächst vorhandener rechtlicher Grund später weggefallen ist. Als rechtlicher Grund im Sinne dieser Vorschrift kommen nur die in § 218 Abs. 1 AO genannten Bescheide in Betracht (Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 3). Der Erstattungsbetrag ist die Differenz zwischen dem bereits an die Finanzbehörde geleisteten Betrag und dem durch Bescheid i.S. des § 218 Abs. 1 AO festgesetzten Betrag (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 218 AO Rz 6). Sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Grund oder Höhe im Streit, entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid.

8

2. Bei dem vorliegend streitigen auf die Anfechtungsvorschriften der InsO gestützten Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der im Wege der Einzugsermächtigung entrichteten Kraftfahrzeugsteuern handelt es sich nicht um einen aus dem Steuerschuldverhältnis herrührenden Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, über dessen Bestehen dem Grunde oder der Höhe nach im Wege eines Abrechnungsbescheids verbindlich entschieden werden kann.

9

a) Die Kraftfahrzeugsteuern sind zum einen nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, weil insoweit (wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgegangen werden kann) wirksame Steuerbescheide vorliegen, die weder zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben noch auf andere Weise erledigt worden sind (§ 124 Abs. 2 AO). Die Steuerbescheide sind auch nicht wegen der seitens des Klägers erklärten Insolvenzanfechtung als unwirksam anzusehen, weil mit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen, nicht aber etwaige den Rechtshandlungen zugrunde liegende rechtliche Verpflichtungen angefochten werden. Die Rechtsfolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO vielmehr, dass zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Wurde mit einer vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochtenen Leistung eine gegenüber dem Anfechtungsgegner bestehende Forderung erfüllt, lebt diese mit der Rückgewähr der erhaltenen Leistung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Damit wird deutlich, dass der Rechtsgrund einer anfechtbaren Leistung von der Insolvenzanfechtung unberührt bleibt. Der Anfechtungsgegner muss die ihm vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistung zurückgewähren, behält aber seine (zunächst erfüllte, nunmehr wieder offene) Forderung, die er zur Insolvenztabelle anmelden kann.

10

Hinsichtlich der aufgrund erteilter Einzugsermächtigung entrichteten Kraftfahrzeugsteuern besteht somit kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, weil die Steuern nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind. Ein solches Ergebnis kann vom FA durch Abrechnungsbescheid festgestellt werden, falls insoweit Streit besteht. Hingegen kann die Frage, ob der Kläger als Insolvenzverwalter einen aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Anspruch auf Rückgewähr dem FA vom Insolvenzschuldner erbrachter Leistungen hat, nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheids sein, denn dieser Anspruch ist kein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO und somit kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO.

11

b) Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 1365). Danach ist der auf einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung beruhende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ein originärer gesetzlicher, zivilrechtlicher Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist und nur nach den Vorschriften der InsO zu entscheiden ist, welche die Regelungen anderer Rechtsbereiche wie z.B. des Steuer- und Abgabenrechts verdrängen. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist gegenüber Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (im Streitfall dem Steuerschuldverhältnis) wesensverschieden, wird nicht aus der vormaligen Rechtsbeziehung zwischen Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner hergeleitet und gestaltet dieses Rechtsverhältnis auch nicht um. Im Streitfall ist somit der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung vom FA eingezogener Kraftfahrzeugsteuern kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.

12

Der hiervon abweichenden, mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298) vertretenen Rechtsauffassung folgt der beschließende Senat nicht, ohne insoweit zu einer Vorlage an den Großen Senat des BFH (§ 11 FGO) verpflichtet zu sein. Soweit der V. Senat des BFH (ohne Berücksichtigung vorgenannter BGH-Rechtsprechung) geurteilt hat, hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs komme es auf das Rechtsverhältnis an, welches der angefochtenen Rechtshandlung zugrunde liege, handelt es sich erkennbar um eine die Entscheidung nicht tragende Erwägung. Diese steht im Zusammenhang mit Ausführungen des V. Senats zu der Frage, ob die für die Festsetzung der Umsatzsteuer erforderliche Saldierung der berechneten Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes) eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO ist. Hierfür sind Überlegungen, ob der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters bei erfolgreicher Anfechtung steuerlicher Rechtshandlungen steuerrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist, ohne Belang.

13

Die vom BGH mit Beschluss in NJW 2011, 1365 vertretene Rechtsauffassung zur Rechtsnatur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs, die der beschließende Senat für eine gegen eine Finanzbehörde gerichtete Anfechtung des Insolvenzverwalters teilt, weicht auch nicht von dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) ab. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit vorgenanntem Beschluss das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters betreffende Streitigkeiten ebenfalls als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten angesehen. Er hatte lediglich zu entscheiden, ob im Fall angefochtener Lohnzahlungen (um die es vorliegend nicht geht) der ordentliche Rechtsweg oder der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des BGH in dem Beschluss in NJW 2011, 1365, die der beschließende Senat für zutreffend hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

14

Die vom beschließenden Senat mit Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215) vertretene Auffassung, das FA könne einen auf § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Rückforderungsbescheid erlassen, falls es einen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückgewähranspruch erfüllt habe, obwohl die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, dürfte sich nach alledem nicht aufrechterhalten lassen.

15

3. Das FG kann danach über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids ohne Rücksicht auf das noch ausstehende zivilgerichtliche Urteil über den geltend gemachten Rückgewähranspruch des Klägers entscheiden.

16

Geht man mit dem FG davon aus, das FA habe mit dem angefochtenen Abrechnungsbescheid über das Bestehen des streitigen Rückgewähranspruchs des Klägers entschieden, wofür die ausführliche Begründung sowohl des Abrechnungsbescheids als auch der Einspruchsentscheidung sprechen, ist der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, weil --wie ausgeführt-- andere als Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheids sein können. Ob in dem zivilgerichtlichen Rechtsstreit der Kläger oder das FA obsiegen wird, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Da der angefochtene Abrechnungsbescheid den Rückgewähranspruch als nicht bestehend feststellt, weil es an den Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Anfechtung fehle, und ihn nicht etwa als durch Aufrechnung mit einer Steuerforderung als erloschen ansieht, ist im Streitfall --anders als das FG meint-- auch nicht nach den Grundsätzen über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung zu verfahren.

17

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1987 VII B 82/87, BFH/NV 1988, 387).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 36/09
vom
24. März 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 6.508,23 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 21. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er begehrt von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung von 19.524,68 €, die der Schuldner auf erhebliche Beitragsrückstände bei der Beklagten im Zeitraum vom 15. April 1999 bis 15. Dezember 2001 geleistet hat, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.561,28 €, jeweils zuzüglich Zinsen.
2
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Das Landgericht hat durch Beschluss den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit festzustellen.

II.


3
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).
4
Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet. Gemäß § 13 GVG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nach § 51 SGG liegt nicht vor.
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Dieser Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt. Er verdrängt grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen etwa im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Abgabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 320 f; vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, ZIP 2005, 1334, 1335; vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 10).
6
Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Rechte dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, aaO Rn. 13 mwN).
7
2. Soweit die Sozialgerichte sich bislang mit dieser Frage zu befassen hatten, haben sie den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet (LSG Rheinland-Pfalz, ZInsO 2003, 195). Derselben Meinung ist die sozialgerichtliche Literatur (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 51 Rn. 39 Stichwort Insolvenz). Die Rechtsbeschwerde zeigt keine abweichende Entscheidung der Sozialgerichte oder abweichende Auffassungen in der Literatur auf.
8
3. Demzufolge werden in ständiger, bislang nicht in Frage gestellter Praxis die Insolvenzanfechtungsklagen der Insolvenzverwalter und Treuhänder gegen Sozialversicherungsträger von den ordentlichen Gerichten entschieden.
9
4. An dieser Beurteilung etwas zu ändern gibt die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 keinen Anlass. Dieser hat für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte für zuständig erachtet (Beschluss vom 27. September 2010 - GmS - OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Hieraus ergibt sich nichts für einen Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger.
10
a) Der Gemeinsame Senat hat insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer als bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit angesehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats zur Abgrenzung öffentlich- und bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten Bezug genommen (Beschluss vom 27. September 2010 aaO Rn. 6). Danach richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich oder bürgerlich-rechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS - OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f; vom 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Es kommt darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem ho- heitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich die Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihnen zugeordneten Rechtssätze des ordentlichen Rechts bedienen, oder ob sie den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt sind (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 aaO; vom 29. Oktober 1987 aaO).
11
Für die Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ist zwar noch nicht ausreichend, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Maßgebend ist, dass der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für welche die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 10. April 1986 aaO S. 284).
12
Die Rechtsfolge, die sich aus der insolvenzrechtlichen Anfechtung ergibt, ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO der Rückgewähranspruch. Dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um einen originären gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwalters. Die Rückgewährpflicht hat ihre Grundlage nicht im Sozialversicherungsrecht , sondern allein im Insolvenzrecht. Die Insolvenzordnung eröffnet mit der Insolvenzanfechtung eine Rückforderungsmöglichkeit, die dem Schuldner selbst gerade verwehrt ist und die der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient. Die zugrunde liegende Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner wird dadurch nicht umgestaltet. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind vielmehr an Verwaltungsakte, auch diejenigen der Sozialversicherungsträger, in den Grenzen ihrer Bestandskraft gebunden. Sie haben diese, selbst wenn sie fehlerhaft sind, zu beachten, solange sie nicht durch die zuständigen Behörden oder durch die zuständigen Gerichte aufgehoben worden sind. Sie haben sie folglich ihrer Entscheidungsfindung auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05, ZIP 2006, 2234 Rn. 14 mwN). Deshalb kommt die insolvenzrechtliche Anfechtung von Verwaltungsakten (und Gerichtsurteilen), auch wenn sie von Insolvenzgläubigern erlassen wurden, nicht in Betracht.
13
Das Insolvenzverfahren schafft jedoch zwischen den Verfahrensbeteiligten , insbesondere dem Schuldner, den Gläubigern und den Aus- und Absonderungsberechtigten , Rechtsbeziehungen, die bürgerlich-rechtlicher Natur sind. In der Gesamtvollstreckung gibt es keine Privilegierung von Hoheitsträgern; Gläubiger , die gegenüber dem Schuldner ihre Zahlungsansprüche in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis durch öffentlich-rechtliche Leistungsbescheide selbst titulieren und außerhalb des Insolvenzverfahrens selbst vollstrecken können, verlieren im Insolvenzverfahren diese Befugnis (§ 89 InsO; Jaeger/Eckardt, InsO § 89 Rn. 13). Sie sind im laufenden Insolvenzverfahren den anderen Gläubigern gleichgestellt. Maßgebend für die Insolvenzfestigkeit der erfolgten Befriedigung von Insolvenzgläubigern ist allein die Insolvenzordnung.
14
b) Nur für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit hat der Gemeinsame Senat im Beschluss vom 27. September 2010 den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht als rechtswegbestimmend und die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für belanglos angesehen. Insoweit handele es sich um einen Streit aus einem Arbeitsverhältnis. Dies wird mit arbeitsrechtlichen Überlegungen, der schnelleren und kostengünstigeren Abwicklung der Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben (nicht im Insolvenzrecht) erfahrenen Personen und mit dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten begründet. Auch dem Umstand, dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen In- stanzen) vertreten lassen können, wird Bedeutung beigemessen. Zudem wird auf die Möglichkeit des § 11a Arbeitsgerichtsgesetz Bezug genommen, wonach einem beklagten Arbeitnehmer auch dann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, wenn seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 10 ff). Diese Schutzbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zugunsten der Arbeitnehmer sollen vollen Umfangs auch für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer aufrechterhalten werden (Gemeinsamer Senat aaO Rn. 13).
15
c) Diese Argumente sind auf die Sozialgerichtsbarkeit - aber auch auf die anderen Gerichtsbarkeiten, die über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben - nicht übertragbar. Den Sozialversicherungsträgern ist durch die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes gegenüber den Beitragspflichtigen kein besonderer verfahrensrechtlicher Schutz eingeräumt, den es gegenüber dem Insolvenzverwalter, der im Interesse der Gläubigergleichbehandlung Anfechtungsansprüche geltend zu machen hat, zu erhalten gilt.
16
5. Soweit der Kläger die außergerichtlich angefallene Vergütung seines Rechtsanwalts als Verzugsschaden geltend macht, wird von der Rechtsbe- schwerde nichts gegen die Annahme eingewandt, dass es sich hierbei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 - 16 O 63/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - I-12 W 76/08 -

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 2010 VI B 153/09, BFH/NV 2010, 1442, m.w.N.). So verhält es sich hier.

3

Nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unverändert gilt, wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld nach dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat einen Haushaltswechsel des Kindes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331). Vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ist die Kindergeldfestsetzung aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG) mit der Folge, dass das ohne rechtlichen Grund gezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung vom Leistungsempfänger zu erstatten ist.

4

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der Erstattungsschuldner gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht darauf berufen kann, er habe das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet. Denn eine Weiterleitung schließt die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425; vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606; vom 11. März 2003 VIII R 77/01, BFH/NV 2004, 14; vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218). Zwar kann die Weiterleitung von der Familienkasse aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden, soweit der vorrangig Berechtigte erklärt, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anerkennt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Danach ist es für die Entscheidung über das Bestehen des Erstattungsanspruchs ohne Belang, ob der nachrangig Berechtigte, im Streitfall die Klägerin, einen Betrag in Höhe des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten gezahlt hat. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 14).

5

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Im Streitfall fehlt es bereits an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen hinreichend genauen Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 V B 95/06, BFH/NV 2007, 2122).

6

Außerdem kann eine Divergenz nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Der Vortrag der Klägerin, in allen anderen Prozessordnungen bestehe die Möglichkeit, dass ein Schuldner die Erfüllung seiner Leistungen beweisen könne durch Vorlage eindeutiger Zahlungsbelege, zivilrechtlicher Entscheidungen und Angaben des Gläubigers in zivilrechtlichen Verfahren, betrifft nicht die hier erhebliche Rechtsfrage, ob sich der Erstattungsgläubiger Zahlungen des Erstattungsschuldners an den vorrangig Berechtigten entgegenhalten lassen muss.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 16. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M (Schuldner). Mit an den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerichtetem Schreiben vom 9. November 2010 focht der Kläger die Abbuchungen vom Konto des Schuldners durch das FA aufgrund erteilter Einzugsermächtigung in der Zeit von Januar bis einschließlich März 2010 an. Das FA bestritt das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) und erließ einen Abrechnungsbescheid, der hinsichtlich der eingezogenen Kraftfahrzeugsteuern für mehrere Fahrzeuge des Schuldners einen Erstattungsanspruch in Höhe von 0 € ausweist. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Hiergegen richtet sich die beim Finanzgericht (FG) anhängige Klage, mit der der Kläger geltend macht, das FA habe nicht durch Abrechnungsbescheid über den Rückgewähranspruch nach insolvenzrechtlicher Anfechtung entscheiden dürfen. Der Kläger hat außerdem gegen das FA eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der eingezogenen Beträge erhoben, die nach bereits ergangener Entscheidung des Landgerichts in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht anhängig ist.

3

Das FG hat mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zivilrechtliche Klage ausgesetzt. Zwar sei der auf die Anfechtungsvorschriften der InsO gestützte Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ein zivilrechtlicher Anspruch, jedoch werde mit der Entscheidung, ob dieser Anspruch bestehe, zugleich darüber entschieden, ob ein bereits erloschener Steueranspruch wieder auflebe. Der Streitfall sei deshalb dem Fall einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung vergleichbar, für den anerkannt sei, dass der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Bestand der Gegenforderung auszusetzen sei.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA, das der Ansicht ist, die Entscheidung des FG hänge nicht vom Ausgang der zivilrechtlichen Klage ab; vielmehr sei der vor dem FG geführte Rechtsstreit über den Abrechnungsbescheid gegenüber der zivilrechtlichen Klage vorgreiflich.

Entscheidungsgründe

5

II. Die zulässige Beschwerde des FA ist begründet. Die Voraussetzungen des § 74 FGO für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Die Entscheidung über die vom Kläger betriebene zivilrechtliche Klage auf Rückgewähr der abgebuchten Beträge ist nicht vorgreiflich. Die Entscheidung des FG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids hängt von dem Ausgang jener zivilrechtlichen Klage nicht ab.

6

1. Nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 218 Rz 13, m.w.N.).

7

Ob ein Steuerpflichtiger einen Erstattungsanspruch hat, hängt nach § 37 Abs. 2 AO davon ab, ob auf seine Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden bzw. ein für die Leistung zunächst vorhandener rechtlicher Grund später weggefallen ist. Als rechtlicher Grund im Sinne dieser Vorschrift kommen nur die in § 218 Abs. 1 AO genannten Bescheide in Betracht (Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 3). Der Erstattungsbetrag ist die Differenz zwischen dem bereits an die Finanzbehörde geleisteten Betrag und dem durch Bescheid i.S. des § 218 Abs. 1 AO festgesetzten Betrag (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 218 AO Rz 6). Sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Grund oder Höhe im Streit, entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid.

8

2. Bei dem vorliegend streitigen auf die Anfechtungsvorschriften der InsO gestützten Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der im Wege der Einzugsermächtigung entrichteten Kraftfahrzeugsteuern handelt es sich nicht um einen aus dem Steuerschuldverhältnis herrührenden Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, über dessen Bestehen dem Grunde oder der Höhe nach im Wege eines Abrechnungsbescheids verbindlich entschieden werden kann.

9

a) Die Kraftfahrzeugsteuern sind zum einen nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, weil insoweit (wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgegangen werden kann) wirksame Steuerbescheide vorliegen, die weder zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben noch auf andere Weise erledigt worden sind (§ 124 Abs. 2 AO). Die Steuerbescheide sind auch nicht wegen der seitens des Klägers erklärten Insolvenzanfechtung als unwirksam anzusehen, weil mit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen, nicht aber etwaige den Rechtshandlungen zugrunde liegende rechtliche Verpflichtungen angefochten werden. Die Rechtsfolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO vielmehr, dass zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Wurde mit einer vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochtenen Leistung eine gegenüber dem Anfechtungsgegner bestehende Forderung erfüllt, lebt diese mit der Rückgewähr der erhaltenen Leistung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Damit wird deutlich, dass der Rechtsgrund einer anfechtbaren Leistung von der Insolvenzanfechtung unberührt bleibt. Der Anfechtungsgegner muss die ihm vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistung zurückgewähren, behält aber seine (zunächst erfüllte, nunmehr wieder offene) Forderung, die er zur Insolvenztabelle anmelden kann.

10

Hinsichtlich der aufgrund erteilter Einzugsermächtigung entrichteten Kraftfahrzeugsteuern besteht somit kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, weil die Steuern nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind. Ein solches Ergebnis kann vom FA durch Abrechnungsbescheid festgestellt werden, falls insoweit Streit besteht. Hingegen kann die Frage, ob der Kläger als Insolvenzverwalter einen aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Anspruch auf Rückgewähr dem FA vom Insolvenzschuldner erbrachter Leistungen hat, nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheids sein, denn dieser Anspruch ist kein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO und somit kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO.

11

b) Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 1365). Danach ist der auf einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung beruhende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ein originärer gesetzlicher, zivilrechtlicher Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist und nur nach den Vorschriften der InsO zu entscheiden ist, welche die Regelungen anderer Rechtsbereiche wie z.B. des Steuer- und Abgabenrechts verdrängen. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist gegenüber Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (im Streitfall dem Steuerschuldverhältnis) wesensverschieden, wird nicht aus der vormaligen Rechtsbeziehung zwischen Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner hergeleitet und gestaltet dieses Rechtsverhältnis auch nicht um. Im Streitfall ist somit der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung vom FA eingezogener Kraftfahrzeugsteuern kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.

12

Der hiervon abweichenden, mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298) vertretenen Rechtsauffassung folgt der beschließende Senat nicht, ohne insoweit zu einer Vorlage an den Großen Senat des BFH (§ 11 FGO) verpflichtet zu sein. Soweit der V. Senat des BFH (ohne Berücksichtigung vorgenannter BGH-Rechtsprechung) geurteilt hat, hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs komme es auf das Rechtsverhältnis an, welches der angefochtenen Rechtshandlung zugrunde liege, handelt es sich erkennbar um eine die Entscheidung nicht tragende Erwägung. Diese steht im Zusammenhang mit Ausführungen des V. Senats zu der Frage, ob die für die Festsetzung der Umsatzsteuer erforderliche Saldierung der berechneten Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes) eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO ist. Hierfür sind Überlegungen, ob der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters bei erfolgreicher Anfechtung steuerlicher Rechtshandlungen steuerrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist, ohne Belang.

13

Die vom BGH mit Beschluss in NJW 2011, 1365 vertretene Rechtsauffassung zur Rechtsnatur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs, die der beschließende Senat für eine gegen eine Finanzbehörde gerichtete Anfechtung des Insolvenzverwalters teilt, weicht auch nicht von dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) ab. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit vorgenanntem Beschluss das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters betreffende Streitigkeiten ebenfalls als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten angesehen. Er hatte lediglich zu entscheiden, ob im Fall angefochtener Lohnzahlungen (um die es vorliegend nicht geht) der ordentliche Rechtsweg oder der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des BGH in dem Beschluss in NJW 2011, 1365, die der beschließende Senat für zutreffend hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

14

Die vom beschließenden Senat mit Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215) vertretene Auffassung, das FA könne einen auf § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Rückforderungsbescheid erlassen, falls es einen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückgewähranspruch erfüllt habe, obwohl die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, dürfte sich nach alledem nicht aufrechterhalten lassen.

15

3. Das FG kann danach über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids ohne Rücksicht auf das noch ausstehende zivilgerichtliche Urteil über den geltend gemachten Rückgewähranspruch des Klägers entscheiden.

16

Geht man mit dem FG davon aus, das FA habe mit dem angefochtenen Abrechnungsbescheid über das Bestehen des streitigen Rückgewähranspruchs des Klägers entschieden, wofür die ausführliche Begründung sowohl des Abrechnungsbescheids als auch der Einspruchsentscheidung sprechen, ist der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, weil --wie ausgeführt-- andere als Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheids sein können. Ob in dem zivilgerichtlichen Rechtsstreit der Kläger oder das FA obsiegen wird, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Da der angefochtene Abrechnungsbescheid den Rückgewähranspruch als nicht bestehend feststellt, weil es an den Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Anfechtung fehle, und ihn nicht etwa als durch Aufrechnung mit einer Steuerforderung als erloschen ansieht, ist im Streitfall --anders als das FG meint-- auch nicht nach den Grundsätzen über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung zu verfahren.

17

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1987 VII B 82/87, BFH/NV 1988, 387).

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist zum Verwalter in dem am 15. Juni 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (GmbH) bestellt worden. Nach Eröffnung des Verfahrens hat der Antragsteller die von der GmbH geleisteten Zahlungen auf Lohnsteuer Februar und März 2010 nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) angefochten. Die Lohnsteuern (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt rd. 9.600 € waren am 10. März bzw. 12. April 2010 im Lastschriftverfahren von dem Konto der GmbH eingezogen worden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sie jedoch aufgrund der Insolvenzanfechtung dem Antragsteller zunächst erstattet. Er fordert sie jedoch jetzt, gestützt auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), zurück und hat einen entsprechenden Bescheid unter dem 4. Juli 2011 erlassen. Die Anfechtungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Es liege eine konkludente Genehmigung der Lastschriften vor, die nämlich nach drei Bankarbeitstagen als genehmigt gölten.

2

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des FA Einspruch erhoben und beantragt Aussetzung der Vollziehung.

3

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt. Es ist der Auffassung, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorlägen, die strittigen Steuern deshalb ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden seien und nach § 37 Abs. 2 AO vom FA zurückgefordert werden könnten. Jedenfalls für die Abbuchung der Lohnsteuer Februar 2010 am 10. März 2010 habe am 16. April 2010, als der Insolvenzeröffnungsantrag gestellt worden sei, eine konkludente Genehmigung vorgelegen. Ob das Gleiche für die Abbuchung der Lohnsteuer März 2010 gelte, sei zwar zweifelhaft, weil noch keine gesicherte Rechtsprechung dazu vorliege, nach welcher Frist bei laufenden Abbuchungen im Lastschriftverfahren von einer konkludenten Genehmigung auszugehen sei. Auf diese Frage komme es aber im Ergebnis auch nicht an, weil kein substantiierter Vortrag dazu vorliege, dass das FA im Zeitpunkt der Erteilung der konkludenten Genehmigung die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt habe. Auch von dem Eröffnungsantrag habe es erst durch das Schreiben des Amtsgerichts vom 28. April 2010 erfahren.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des Antragstellers. Er trägt u.a. vor, der Abrechnungsbescheid sei nichtig, weil die in ihm getroffene Regelung im Zivilrechtsweg hätte geltend gemacht werden müssen. Rückzahlungsansprüche, die auf zivilrechtlichen Verpflichtungsgründen basierten, könnten nicht nach § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht werden. Im Streitfall sei die Rückzahlung der Lohnsteuern nicht aufgrund einer vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungspflicht, sondern allein aufgrund Insolvenzanfechtung erfolgt. Das dem zugrunde liegende Rückgewährschuldverhältnis nach § 143 Abs. 1 InsO sei ein zivilrechtliches. Der vermeintliche Rückforderungsanspruch des FA müsse daher im Zivilrechtsweg als ungerechtfertigte Bereicherung i.S. des § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden. Das FA könne nicht durch Erlass eines Rückforderungsbescheides die rein zivilrechtliche Frage der Berechtigung einer Insolvenzanfechtung vor die Finanzgerichtsbarkeit bringen und dadurch den Antragsteller dem gesetzlichen Richter entziehen.

5

Das FA beruft sich auf das Urteil des Senats vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215), wonach aufgrund einer ungerechtfertigten Insolvenzanfechtung ausgekehrte Steuerbeträge mit einem Bescheid nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden könnten. Ferner beruft es sich auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298), wonach nicht die vermeintlich bürgerlich-rechtliche Natur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs maßgeblich sei, sondern die Rechtsnatur des ursprünglichen Leistungsverhältnisses. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Denn hiernach hätte der Bund mit Erlass der Insolvenzordnung das Verwaltungsverfahren der Länder geregelt.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Die Vollziehung des angegriffenen Abrechnungsbescheides ist auszusetzen, weil seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).

7

Das FA hat sein Verlangen, der Antragsteller möge die an ihn auf seinen (angeblichen) Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO zurückgezahlten Steuern an das FA zurückgewähren, auf § 37 Abs. 2 AO gestützt. Nach dieser Vorschrift hätte das FA einen Anspruch auf Erstattung des an den Antragsteller zurückgezahlten Betrages, wenn an ihn eine Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden wäre. Den (vom FA jetzt nach erneuter Prüfung verneinten) rechtlichen Grund für die Rückzahlung der von der GmbH bezahlten Steuern hat das FA zunächst in dem Rückgewähranspruch des Antragstellers aus § 143 Abs. 1 InsO gesehen, der dadurch entstanden sein soll, dass die Zahlungen der GmbH eine gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung darstellten.

8

Für diese Betrachtungsweise kann sich das FA auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215 berufen, in dem der Senat sinngemäß den Anspruch auf Rückzahlung aufgrund eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO zurückgezahlter Steuern als einen Anspruch i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO angesehen hat.

9

Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise ist indes nicht zweifelsfrei. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, ob die steuerlichen Rechtsgründe dafür vorliegen, dass das FA die betreffenden Lohnsteuern beanspruchen kann. Der steuerliche Rechtsgrund für die Lohnsteuerzahlungen lag vielmehr vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen. Streitig ist nur, ob ein insolvenzrechtlicher Rechtsgrund dafür besteht, dass der Antragsteller ungeachtet des Anspruchs des FA auf die Abführung der von der GmbH einbehaltenen Lohnsteuern von diesem die Rückzahlung der betreffenden Beträge verlangen kann, weil ihm nämlich § 143 Abs. 1 InsO einen diesbezüglichen Anspruch verleiht. Diesen Anspruch, der unter den Voraussetzungen des § 129 ff. InsO gegen jedermann besteht und von einer Finanzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen wie von jedermann zu erfüllen ist, hat der BGH in seinem Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09 (Neue Juristische Wochenschrift 2011, 1365) ungeachtet dessen, ob die zurück zu gewährende Zahlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (dort: sozialversicherungsrechtlicher Art) befriedigen sollte oder einen bürgerlich-rechtlichen, als einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch angesehen, der folglich vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen sei. Die Rückgewährpflicht gemäß § 143 Abs. 1 InsO habe auch bei nach dem Sozialversicherungsrecht geschuldeten Leistungen nicht ihre Grundlage im Sozialversicherungsrecht, sondern allein im Insolvenzrecht. Dieses schaffe ungeachtet der --durch dasselbe nicht berührten-- öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in Gestalt des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters eine Rechtsbeziehung, die bürgerlich-rechtlicher Natur sei.

10

Die Entscheidung des BGH, die auf steuerrechtliche Rechtsbeziehungen mangels insoweit maßgeblicher sozialversicherungsrechtlicher Eigentümlichkeiten übertragen werden muss und von der der beschließende Senat nicht ohne vorherige Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen könnte, hat also für die Bestimmung der Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO nicht die Leistungsbeziehung für maßgeblich erachtet, auf deren Rückabwicklung jener Anspruch gerichtet ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 187, 105, Rz 12), sondern die Rechtsnatur des jedermann zustehenden und deshalb auch von einer Finanzbehörde nicht aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse geltend zu machenden Rückgewähranspruchs, welcher jene Leistungsbeziehung überlagert und das steuerrechtlich gebotene Ergebnis (hier: Anspruch des FA auf Lohnsteuern) gleichsam korrigiert.

11

Der beschließende Senat hat sich unbeschadet der im Schrifttum und in der Rechtsprechung mitunter aus vorgenannter Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgeleiteten abweichenden rechtlichen Folgerungen (vgl. dazu Krumm, Erstattungsansprüche öffentlich-rechtlicher Gläubiger ..., Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012, 959) bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2012 VII B 95/12 (BFHE 238, 325) der vorgenannten Entscheidung des BGH unter Aufgabe seiner im Urteil in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, geäußerten Rechtsauffassung angeschlossen. Ist aber demnach der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, so ist zumindest i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 AO ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete nach § 37 Abs. 2 AO mithilfe eines entsprechenden hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann oder nicht vielmehr ggf. von der Finanzbehörde ebenso vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden muss, wie ein Insolvenzverwalter dort seinen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO geltend machen müsste. Der vom FA im Streitfall erhobene Anspruch richtet sich zwar auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen einschlägig zu sein scheint; indes kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch gleichsam auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht (vgl. Klein/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 14) und ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den jene Leistung erbracht worden ist.

12

Nach alledem ist ernstlich zweifelhaft, ob der angegriffene Rückforderungsbescheid Bestand haben kann, ohne das es auf die sonstigen von dem Antragsteller gegen ihn erhobenen Einwendungen ankommt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 16. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M (Schuldner). Mit an den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerichtetem Schreiben vom 9. November 2010 focht der Kläger die Abbuchungen vom Konto des Schuldners durch das FA aufgrund erteilter Einzugsermächtigung in der Zeit von Januar bis einschließlich März 2010 an. Das FA bestritt das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) und erließ einen Abrechnungsbescheid, der hinsichtlich der eingezogenen Kraftfahrzeugsteuern für mehrere Fahrzeuge des Schuldners einen Erstattungsanspruch in Höhe von 0 € ausweist. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Hiergegen richtet sich die beim Finanzgericht (FG) anhängige Klage, mit der der Kläger geltend macht, das FA habe nicht durch Abrechnungsbescheid über den Rückgewähranspruch nach insolvenzrechtlicher Anfechtung entscheiden dürfen. Der Kläger hat außerdem gegen das FA eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der eingezogenen Beträge erhoben, die nach bereits ergangener Entscheidung des Landgerichts in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht anhängig ist.

3

Das FG hat mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zivilrechtliche Klage ausgesetzt. Zwar sei der auf die Anfechtungsvorschriften der InsO gestützte Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ein zivilrechtlicher Anspruch, jedoch werde mit der Entscheidung, ob dieser Anspruch bestehe, zugleich darüber entschieden, ob ein bereits erloschener Steueranspruch wieder auflebe. Der Streitfall sei deshalb dem Fall einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung vergleichbar, für den anerkannt sei, dass der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Bestand der Gegenforderung auszusetzen sei.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA, das der Ansicht ist, die Entscheidung des FG hänge nicht vom Ausgang der zivilrechtlichen Klage ab; vielmehr sei der vor dem FG geführte Rechtsstreit über den Abrechnungsbescheid gegenüber der zivilrechtlichen Klage vorgreiflich.

Entscheidungsgründe

5

II. Die zulässige Beschwerde des FA ist begründet. Die Voraussetzungen des § 74 FGO für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Die Entscheidung über die vom Kläger betriebene zivilrechtliche Klage auf Rückgewähr der abgebuchten Beträge ist nicht vorgreiflich. Die Entscheidung des FG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids hängt von dem Ausgang jener zivilrechtlichen Klage nicht ab.

6

1. Nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 218 Rz 13, m.w.N.).

7

Ob ein Steuerpflichtiger einen Erstattungsanspruch hat, hängt nach § 37 Abs. 2 AO davon ab, ob auf seine Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden bzw. ein für die Leistung zunächst vorhandener rechtlicher Grund später weggefallen ist. Als rechtlicher Grund im Sinne dieser Vorschrift kommen nur die in § 218 Abs. 1 AO genannten Bescheide in Betracht (Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 3). Der Erstattungsbetrag ist die Differenz zwischen dem bereits an die Finanzbehörde geleisteten Betrag und dem durch Bescheid i.S. des § 218 Abs. 1 AO festgesetzten Betrag (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 218 AO Rz 6). Sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Grund oder Höhe im Streit, entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid.

8

2. Bei dem vorliegend streitigen auf die Anfechtungsvorschriften der InsO gestützten Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der im Wege der Einzugsermächtigung entrichteten Kraftfahrzeugsteuern handelt es sich nicht um einen aus dem Steuerschuldverhältnis herrührenden Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, über dessen Bestehen dem Grunde oder der Höhe nach im Wege eines Abrechnungsbescheids verbindlich entschieden werden kann.

9

a) Die Kraftfahrzeugsteuern sind zum einen nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, weil insoweit (wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgegangen werden kann) wirksame Steuerbescheide vorliegen, die weder zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben noch auf andere Weise erledigt worden sind (§ 124 Abs. 2 AO). Die Steuerbescheide sind auch nicht wegen der seitens des Klägers erklärten Insolvenzanfechtung als unwirksam anzusehen, weil mit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen, nicht aber etwaige den Rechtshandlungen zugrunde liegende rechtliche Verpflichtungen angefochten werden. Die Rechtsfolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO vielmehr, dass zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Wurde mit einer vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochtenen Leistung eine gegenüber dem Anfechtungsgegner bestehende Forderung erfüllt, lebt diese mit der Rückgewähr der erhaltenen Leistung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Damit wird deutlich, dass der Rechtsgrund einer anfechtbaren Leistung von der Insolvenzanfechtung unberührt bleibt. Der Anfechtungsgegner muss die ihm vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistung zurückgewähren, behält aber seine (zunächst erfüllte, nunmehr wieder offene) Forderung, die er zur Insolvenztabelle anmelden kann.

10

Hinsichtlich der aufgrund erteilter Einzugsermächtigung entrichteten Kraftfahrzeugsteuern besteht somit kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, weil die Steuern nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind. Ein solches Ergebnis kann vom FA durch Abrechnungsbescheid festgestellt werden, falls insoweit Streit besteht. Hingegen kann die Frage, ob der Kläger als Insolvenzverwalter einen aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Anspruch auf Rückgewähr dem FA vom Insolvenzschuldner erbrachter Leistungen hat, nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheids sein, denn dieser Anspruch ist kein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO und somit kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO.

11

b) Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 1365). Danach ist der auf einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung beruhende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ein originärer gesetzlicher, zivilrechtlicher Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist und nur nach den Vorschriften der InsO zu entscheiden ist, welche die Regelungen anderer Rechtsbereiche wie z.B. des Steuer- und Abgabenrechts verdrängen. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist gegenüber Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (im Streitfall dem Steuerschuldverhältnis) wesensverschieden, wird nicht aus der vormaligen Rechtsbeziehung zwischen Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner hergeleitet und gestaltet dieses Rechtsverhältnis auch nicht um. Im Streitfall ist somit der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung vom FA eingezogener Kraftfahrzeugsteuern kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.

12

Der hiervon abweichenden, mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298) vertretenen Rechtsauffassung folgt der beschließende Senat nicht, ohne insoweit zu einer Vorlage an den Großen Senat des BFH (§ 11 FGO) verpflichtet zu sein. Soweit der V. Senat des BFH (ohne Berücksichtigung vorgenannter BGH-Rechtsprechung) geurteilt hat, hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs komme es auf das Rechtsverhältnis an, welches der angefochtenen Rechtshandlung zugrunde liege, handelt es sich erkennbar um eine die Entscheidung nicht tragende Erwägung. Diese steht im Zusammenhang mit Ausführungen des V. Senats zu der Frage, ob die für die Festsetzung der Umsatzsteuer erforderliche Saldierung der berechneten Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes) eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO ist. Hierfür sind Überlegungen, ob der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters bei erfolgreicher Anfechtung steuerlicher Rechtshandlungen steuerrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist, ohne Belang.

13

Die vom BGH mit Beschluss in NJW 2011, 1365 vertretene Rechtsauffassung zur Rechtsnatur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs, die der beschließende Senat für eine gegen eine Finanzbehörde gerichtete Anfechtung des Insolvenzverwalters teilt, weicht auch nicht von dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) ab. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit vorgenanntem Beschluss das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters betreffende Streitigkeiten ebenfalls als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten angesehen. Er hatte lediglich zu entscheiden, ob im Fall angefochtener Lohnzahlungen (um die es vorliegend nicht geht) der ordentliche Rechtsweg oder der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des BGH in dem Beschluss in NJW 2011, 1365, die der beschließende Senat für zutreffend hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

14

Die vom beschließenden Senat mit Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215) vertretene Auffassung, das FA könne einen auf § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Rückforderungsbescheid erlassen, falls es einen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückgewähranspruch erfüllt habe, obwohl die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, dürfte sich nach alledem nicht aufrechterhalten lassen.

15

3. Das FG kann danach über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids ohne Rücksicht auf das noch ausstehende zivilgerichtliche Urteil über den geltend gemachten Rückgewähranspruch des Klägers entscheiden.

16

Geht man mit dem FG davon aus, das FA habe mit dem angefochtenen Abrechnungsbescheid über das Bestehen des streitigen Rückgewähranspruchs des Klägers entschieden, wofür die ausführliche Begründung sowohl des Abrechnungsbescheids als auch der Einspruchsentscheidung sprechen, ist der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, weil --wie ausgeführt-- andere als Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheids sein können. Ob in dem zivilgerichtlichen Rechtsstreit der Kläger oder das FA obsiegen wird, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Da der angefochtene Abrechnungsbescheid den Rückgewähranspruch als nicht bestehend feststellt, weil es an den Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Anfechtung fehle, und ihn nicht etwa als durch Aufrechnung mit einer Steuerforderung als erloschen ansieht, ist im Streitfall --anders als das FG meint-- auch nicht nach den Grundsätzen über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung zu verfahren.

17

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1987 VII B 82/87, BFH/NV 1988, 387).

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist zum Verwalter in dem am 15. Juni 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (GmbH) bestellt worden. Nach Eröffnung des Verfahrens hat der Antragsteller die von der GmbH geleisteten Zahlungen auf Lohnsteuer Februar und März 2010 nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) angefochten. Die Lohnsteuern (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt rd. 9.600 € waren am 10. März bzw. 12. April 2010 im Lastschriftverfahren von dem Konto der GmbH eingezogen worden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sie jedoch aufgrund der Insolvenzanfechtung dem Antragsteller zunächst erstattet. Er fordert sie jedoch jetzt, gestützt auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), zurück und hat einen entsprechenden Bescheid unter dem 4. Juli 2011 erlassen. Die Anfechtungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Es liege eine konkludente Genehmigung der Lastschriften vor, die nämlich nach drei Bankarbeitstagen als genehmigt gölten.

2

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des FA Einspruch erhoben und beantragt Aussetzung der Vollziehung.

3

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt. Es ist der Auffassung, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorlägen, die strittigen Steuern deshalb ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden seien und nach § 37 Abs. 2 AO vom FA zurückgefordert werden könnten. Jedenfalls für die Abbuchung der Lohnsteuer Februar 2010 am 10. März 2010 habe am 16. April 2010, als der Insolvenzeröffnungsantrag gestellt worden sei, eine konkludente Genehmigung vorgelegen. Ob das Gleiche für die Abbuchung der Lohnsteuer März 2010 gelte, sei zwar zweifelhaft, weil noch keine gesicherte Rechtsprechung dazu vorliege, nach welcher Frist bei laufenden Abbuchungen im Lastschriftverfahren von einer konkludenten Genehmigung auszugehen sei. Auf diese Frage komme es aber im Ergebnis auch nicht an, weil kein substantiierter Vortrag dazu vorliege, dass das FA im Zeitpunkt der Erteilung der konkludenten Genehmigung die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt habe. Auch von dem Eröffnungsantrag habe es erst durch das Schreiben des Amtsgerichts vom 28. April 2010 erfahren.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des Antragstellers. Er trägt u.a. vor, der Abrechnungsbescheid sei nichtig, weil die in ihm getroffene Regelung im Zivilrechtsweg hätte geltend gemacht werden müssen. Rückzahlungsansprüche, die auf zivilrechtlichen Verpflichtungsgründen basierten, könnten nicht nach § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht werden. Im Streitfall sei die Rückzahlung der Lohnsteuern nicht aufgrund einer vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungspflicht, sondern allein aufgrund Insolvenzanfechtung erfolgt. Das dem zugrunde liegende Rückgewährschuldverhältnis nach § 143 Abs. 1 InsO sei ein zivilrechtliches. Der vermeintliche Rückforderungsanspruch des FA müsse daher im Zivilrechtsweg als ungerechtfertigte Bereicherung i.S. des § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden. Das FA könne nicht durch Erlass eines Rückforderungsbescheides die rein zivilrechtliche Frage der Berechtigung einer Insolvenzanfechtung vor die Finanzgerichtsbarkeit bringen und dadurch den Antragsteller dem gesetzlichen Richter entziehen.

5

Das FA beruft sich auf das Urteil des Senats vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215), wonach aufgrund einer ungerechtfertigten Insolvenzanfechtung ausgekehrte Steuerbeträge mit einem Bescheid nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden könnten. Ferner beruft es sich auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298), wonach nicht die vermeintlich bürgerlich-rechtliche Natur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs maßgeblich sei, sondern die Rechtsnatur des ursprünglichen Leistungsverhältnisses. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Denn hiernach hätte der Bund mit Erlass der Insolvenzordnung das Verwaltungsverfahren der Länder geregelt.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Die Vollziehung des angegriffenen Abrechnungsbescheides ist auszusetzen, weil seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).

7

Das FA hat sein Verlangen, der Antragsteller möge die an ihn auf seinen (angeblichen) Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO zurückgezahlten Steuern an das FA zurückgewähren, auf § 37 Abs. 2 AO gestützt. Nach dieser Vorschrift hätte das FA einen Anspruch auf Erstattung des an den Antragsteller zurückgezahlten Betrages, wenn an ihn eine Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden wäre. Den (vom FA jetzt nach erneuter Prüfung verneinten) rechtlichen Grund für die Rückzahlung der von der GmbH bezahlten Steuern hat das FA zunächst in dem Rückgewähranspruch des Antragstellers aus § 143 Abs. 1 InsO gesehen, der dadurch entstanden sein soll, dass die Zahlungen der GmbH eine gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung darstellten.

8

Für diese Betrachtungsweise kann sich das FA auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215 berufen, in dem der Senat sinngemäß den Anspruch auf Rückzahlung aufgrund eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO zurückgezahlter Steuern als einen Anspruch i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO angesehen hat.

9

Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise ist indes nicht zweifelsfrei. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, ob die steuerlichen Rechtsgründe dafür vorliegen, dass das FA die betreffenden Lohnsteuern beanspruchen kann. Der steuerliche Rechtsgrund für die Lohnsteuerzahlungen lag vielmehr vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen. Streitig ist nur, ob ein insolvenzrechtlicher Rechtsgrund dafür besteht, dass der Antragsteller ungeachtet des Anspruchs des FA auf die Abführung der von der GmbH einbehaltenen Lohnsteuern von diesem die Rückzahlung der betreffenden Beträge verlangen kann, weil ihm nämlich § 143 Abs. 1 InsO einen diesbezüglichen Anspruch verleiht. Diesen Anspruch, der unter den Voraussetzungen des § 129 ff. InsO gegen jedermann besteht und von einer Finanzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen wie von jedermann zu erfüllen ist, hat der BGH in seinem Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09 (Neue Juristische Wochenschrift 2011, 1365) ungeachtet dessen, ob die zurück zu gewährende Zahlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (dort: sozialversicherungsrechtlicher Art) befriedigen sollte oder einen bürgerlich-rechtlichen, als einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch angesehen, der folglich vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen sei. Die Rückgewährpflicht gemäß § 143 Abs. 1 InsO habe auch bei nach dem Sozialversicherungsrecht geschuldeten Leistungen nicht ihre Grundlage im Sozialversicherungsrecht, sondern allein im Insolvenzrecht. Dieses schaffe ungeachtet der --durch dasselbe nicht berührten-- öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in Gestalt des Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters eine Rechtsbeziehung, die bürgerlich-rechtlicher Natur sei.

10

Die Entscheidung des BGH, die auf steuerrechtliche Rechtsbeziehungen mangels insoweit maßgeblicher sozialversicherungsrechtlicher Eigentümlichkeiten übertragen werden muss und von der der beschließende Senat nicht ohne vorherige Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen könnte, hat also für die Bestimmung der Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO nicht die Leistungsbeziehung für maßgeblich erachtet, auf deren Rückabwicklung jener Anspruch gerichtet ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 187, 105, Rz 12), sondern die Rechtsnatur des jedermann zustehenden und deshalb auch von einer Finanzbehörde nicht aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse geltend zu machenden Rückgewähranspruchs, welcher jene Leistungsbeziehung überlagert und das steuerrechtlich gebotene Ergebnis (hier: Anspruch des FA auf Lohnsteuern) gleichsam korrigiert.

11

Der beschließende Senat hat sich unbeschadet der im Schrifttum und in der Rechtsprechung mitunter aus vorgenannter Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgeleiteten abweichenden rechtlichen Folgerungen (vgl. dazu Krumm, Erstattungsansprüche öffentlich-rechtlicher Gläubiger ..., Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012, 959) bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2012 VII B 95/12 (BFHE 238, 325) der vorgenannten Entscheidung des BGH unter Aufgabe seiner im Urteil in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, geäußerten Rechtsauffassung angeschlossen. Ist aber demnach der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, so ist zumindest i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 AO ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete nach § 37 Abs. 2 AO mithilfe eines entsprechenden hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann oder nicht vielmehr ggf. von der Finanzbehörde ebenso vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden muss, wie ein Insolvenzverwalter dort seinen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO geltend machen müsste. Der vom FA im Streitfall erhobene Anspruch richtet sich zwar auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen einschlägig zu sein scheint; indes kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch gleichsam auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht (vgl. Klein/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 14) und ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den jene Leistung erbracht worden ist.

12

Nach alledem ist ernstlich zweifelhaft, ob der angegriffene Rückforderungsbescheid Bestand haben kann, ohne das es auf die sonstigen von dem Antragsteller gegen ihn erhobenen Einwendungen ankommt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.