Finanzgericht Münster Urteil, 12. Feb. 2014 - 6 K 2434/13 AO
Tenor
Die am 08.07.2013 ausgesprochene und am 09.07.2013 schriftlich erfolgte Aufforderung des Beklagten an die Klägerin zur Übermittlung bestimmter Daten und die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2013 werden aufgehoben, soweit sie Daten betreffen, deren Übermittlung technisch nicht möglich ist (Fahrerdaten vom 08.07.2013 (12:45 Uhr) bis 10.07.2013 (00:10 Uhr) und vom 19.07.2013 (02:01 Uhr) bis 23.07.2013 (00:11 Uhr) sowie die Auftragsdaten vom 19.07.2013 (07.52 Uhr) bis 23.07.2013 (00:02 Uhr)).
Weiterhin wird festgestellt, dass die am 08.07.2013 ausgesprochene und am 09.07.2013 schriftlich erfolgte Aufforderung zur Übermittlung bestimmter Daten sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2013 insoweit rechtswidrig sind, als die Klägerin darin aufgefordert wird, Daten zu übermitteln, die erst nach dem 08.07.2013 entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).
3Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die unter anderem eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen für Personen- und Sachtransporte an ihre Mitglieder betreibt. Ihr angeschlossen sind etwa 160 Taxiunternehmungen mit mehr als 200 Fahrzeugen.
4Über ein telefongestütztes Buchungssystem vermittelt die Klägerin den angeschlossenen Unternehmen Fahraufträge. Daneben übernimmt sie weitere Aufgaben, unter anderem den Abschluss von Rahmenverträgen mit Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Institutionen des öffentlichen Rechts zur Personenbeförderung sowie den Abschluss von Beförderungsrahmenverträgen mit öffentlichen Verkehrsträgern sowie Firmen und Großkunden. Insoweit vermittelt die Klägerin auch sog. Rechnungsfahrten (Krankentransporte, Schülertransporte etc.) an die ihr angeschlossenen Unternehmen und übernimmt deren Abrechnung.
5Die Vermittlung telefonischer Kundenanfragen über die Telefonzentrale der Klägerin erfolgt weitgehend automatisiert. Ein telefonisch oder via Internet eingehender Kundenauftrag wird von der Klägerin an das nächste geeignete Taxi vermittelt. Relevante Vermittlungskriterien dabei sind insbesondere der Standort des Anfragenden und spezielle Kundenanforderungen (z.B. ec-Kartenzahlung, Großraumtaxi). Dem entsprechenden Fahrer des so ausgewählten Fahrzeuges wird der Vermittlungsauftrag angezeigt, ohne dass dessen Inhalt bereits erkennbar ist. Der Fahrer muss die Annahme des Auftrages mittels Tastendruck bestätigen. Hierfür hat er 20 Sekunden Zeit. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne keine Auftragsannahme, wird die Anfrage an das dann folgende, nächste geeignete Fahrzeug vermittelt. Das Fahrzeug, dessen Fahrer den Auftrag nicht angenommen hat, wird sodann „ausgereiht“ – d.h. es muss sich am Standplatz hinten einreihen - und ist für drei Minuten von der Auftragsvermittlung ausgeschlossen. Danach kann sich der Fahrer erneut für die Auftragsvermittlung anmelden.
6Gem. § 11 Abs. 2 Buchst. e) der Satzung der Klägerin ist ein Mitglied unter anderem verpflichtet, „ihm vermittelte Fahrtaufträge unverzüglich mit dem Fahrzeug auszuführen, für welches die Fahrt angenommen wurde“. Des Weiteren hat das Mitglied „seine sämtlichen Taxen für die Fahrtenvermittlung durch die Genossenschaft zur Verfügung zu halten, soweit nicht außerhalb der Vermittlung eigene Fahrten durchgeführt werden“ (§ 11 Abs. 1 Buchst. i). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung vom Bezug genommen. Für die der Genossenschaft angeschlossenen Mitglieder, Pächter und Teilnehmer gelten zudem die Regelungen der Funk- und Fahrdienstordnung vom 01.01.2001 sowie der Disziplinarordnung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
7Am 26.06.2013 kündigte der Beklagte der Klägerin telefonisch an, dass am 08.07.2013 eine Prüfung nach dem SchwarzArbG in den Geschäftsräumen der Klägerin stattfinden solle. Die Ankündigung diente dazu sicherzustellen, dass die geforderten Unterlagen und Daten zeitnah eingesehen werden konnten.
8Sodann suchten Beamte des Beklagten am 08.07.2013 die Geschäftsräume der Klägerin auf und übergaben die Prüfungsanordnung vom 04.07.2013. Aus dieser Anordnung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergab sich, dass eine Prüfung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG durchgeführt werden soll.
9Im Zuge der Prüfung am 08.07.2013 wurden dem Beklagten diverse Auskünfte über die Arbeits- und Funktionsweise der Klägerin erteilt. Dabei konnten die elektronisch gespeicherten Anmeldezeiten der einzelnen angeschlossenen Fahrer gesichtet werden. Hierzu gab die Klägerin an, die Speicherung der sog. Fahrauftragsdaten sei auf einen Zeitraum von sechs Tagen beschränkt. Lediglich die Daten für die sog. Rechnungsfahrten würden 30 Tage vorgehalten, um etwaige Rückfragen im Zusammenhang mit den erteilten Rechnungen beantworten zu können. Danach seien auch für diese Fahrten lediglich noch die Unternehmerdaten gespeichert. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin auf, die fortlaufenden Daten am folgenden Montag zu übersenden. Die „vorrätigen“ Daten übermittelte die Klägerin sofort an den Beklagten. Eine Überprüfung der Datensätze durch den Beklagten am 09.07.2013 ergab, dass die Daten der Einzelaufträge erst ab dem 03.07.2013 verfügbar waren, während die Daten für die sog. Rechnungsfahrten noch rückwirkend nachgeliefert werden konnten. Dieübermittelten Daten beinhalten Name und Anschrift des Kunden, Uhrzeit des Auftrags, Ordnungsnummer des befördernden Taxis, Fahrernummer und Fahrername. Auf die vorliegende beispielhafte Auflistung (Blatt 5 FG Akte 6 V 2435/13 AO) wird Bezug genommen.
10Mit E-Mail vom 09.07.2013 erbat der Beklagte von der Klägerin sodann „wie bereits besprochen“ im Rahmen der Prüfung „bis auf Wiederruf um regelmäßige und lückenlose Übersendung der von Ihnen vorgehaltenen Daten zu Fahrermeldungen und Aufträgen.“
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2013 legte die Klägerin Einspruch gegen „die Prüfungsanordnung vom 04.07.2013“ ein, der jedoch erfolglos blieb (Einspruchsentscheidung vom 30.07.2013).
12Mit Schreiben vom 14.08.2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Datenübermittlung unvollständig sei; es fehlten die Fahrerdaten vom 08.07.2013 (12:45 Uhr) bis 10.07.2013 (00:10 Uhr) und vom 19.07.2013 (02:01 Uhr) bis 23.07.2013 (00:11 Uhr) sowie die Auftragsdaten vom 19.07.2013 (07.52 Uhr) bis 23.07.2013 (00:02 Uhr).
13Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens (6 V 2435/13 AO) haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass die Klägerin für den Zeitraum 02.09.2013 bis einschließlich 30.09.2013 die von dem Beklagten angeforderten Datensätze – ohne entsprechende Kundendaten – zur Verfügung stellt, der Beklagte diese Daten jedoch vor dem rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahren ebenso wenig auswertet wie die bereits übermittelten Daten. Die Klägerin hat in der weiteren Folge die Fahrer- und Auftragsdaten bis zum 30.09.2013 zur Verfügung gestellt. Die mit Schreiben vom 14.08.2013 angeforderten Daten sind aufgrund einer fehlerhaften Datenspeicherung bei der Klägerin nicht mehr vorhanden und können daher auch nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
14Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie – die Klägerin – nicht als Auftraggeber im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG anzusehen sei. Sie vermittle lediglich Aufträge an ihre Mitglieder, sei aber nicht in das Auftragsverhältnis
15zwischen Kunden und Taxiunternehmen eingebunden. Auch bestehe für die angeschlossenen Taxiunternehmen keine Pflicht zur Annahme der von ihr – der Klägerin – vermittelten Aufträge.
16Entgegen der Ansicht des Beklagten stelle die Vermittlungssperre, die ausgelöst werde, wenn ein Auftrag nicht angenommen worden sei, keine Disziplinarmaßnahme dar. Sie sei vielmehr aus technischen Gründen erforderlich, denn ohne eine entsprechende Vermittlungssperre würde der Auftrag erneut an das gleiche Fahrzeug – das den Auftrag bereits abgelehnt habe - vermittelt werden. Eine Disziplinarmaßnahme könne erst verhängt werden, wenn ein bereits angenommener Auftrag nicht ausgeführt werde. Dies ergebe sich auch aus § 11 der Satzung. Für die Annahme eines Auftrages bedürfe es einer aktiven Handlung des Fahrers. Er müsse die Auftragsannahme per Knopfdruck bestätigen und nicht – wie der Beklagte meine – die Auftragsdurchführung per Knopfdruck ablehnen. Nehme der Fahrer den Auftrag nicht an, so bleibe dies ohne Konsequenzen für ihn. Die Ausreihung des Fahrzeuges habe lediglich technische Gründe.
17Für die Fahrer könne es verschiedene Gründe geben, einen Auftrag nicht anzunehmen. So könne es sein, dass der Fahrer z.B. im Rahmen eines Tankvorganges gar nicht rechtzeitig mitbekomme, dass ein Auftrag vorliege. Auch sei denkbar, dass ein Kunde, der den Fahrer vor Ort anspreche, vorrangig behandelt werde. Gleiches gelte für eigene Fahraufträge des Unternehmers. In Zeiten hoher Nachfrage sei es sogar so, dass an den Haltestellen keine Taxen verfügbar seien. Auch dann könne es vorkommen, dass Angebote nicht angenommen würden. Sie – die Klägerin – biete die Aufträge in diesen Fällen dann auch Fahrzeugen an, die relativ weit vom Kunden entfernt seien. Finde sich gleichwohl kein Fahrer, der den Auftrag annehme, müsse der Kunde „vertröstet“ werden. Sie – die Klägerin – habe keine Möglichkeit, freie Fahrzeuge zur Übernahme von Aufträgen anzuweisen. Sie – die Klägerin – unterfalle auch nicht der Beförderungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), da sie selbst keine Fahrzeuge unterhalte. Eine Beförderungspflicht bestehe nur in Bezug auf die an Taxenständen bereitgehaltenen Fahrzeuge gegenüber den dort unmittelbar anfragenden Kunden, nicht aber hinsichtlich fernmündlicher Aufträge.
18Soweit sich der Beklagte auf die Regelungen der §§ 9 bis 12 der Funk- und Fahrdienstordnung berufe, sei klarzustellen, dass die Vorschriften lediglich die Ordnung auf den Halte- und Reserveplätzen regele. Fehl gehe die Annahme des Beklagten, dass aus § 18 der Funk- und Fahrdienstordnung eine Beförderungspflicht herzuleiten sei. § 18 beziehe sich auf die „Laufkundschaft“ an Taxenständen. Diese Stände unterhalte nicht sie - die Klägerin - sondern die Stadt . Soweit es um die Aufnahme der „Laufkundschaft“ an den Taxenständen gehe, sei sie - die Klägerin - damit nicht befasst. Vielmehr folge aus § 31 Abs. 4 der Funk- und Fahrdienstordnung, dass angenommene Fahrten auszuführen seien. Von einem verpflichtenden Einsatz nach einem festen Vergabeplan könne daher nicht gesprochen werden. Lediglich die von den Fahrern angenommenen Fahrten seien auszuführen.
19Auch die Folgerungen des Beklagten aus der Rechnungserstellung für besondere Fahrdienste seien unzutreffend. Die Rechnungserstellung erfolge nicht in ihrem – der Klägerin - Namen, sondern im Namen der angeschlossenen Unternehmen. Im Übrigen handele es sich bei Inkassodienstleistungen regelmäßig um eine dem Auftrag nachgelagerte Leistung, die vom Auftrag selbst getrennt zu beurteilen sei. Auch die Verhandlung von Rahmenverträgen durch sie - die Klägerin - könne die Annahme, dass sie selbst Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG sei, nicht begründen. Die eigentlichen Vertragsverhältnisse würden nicht zwischen ihr - der Klägerin - und den Kunden begründet, sondern auch hier zwischen den Unternehmen und den Kunden. Folgte man der Auffassung des Beklagten, müssten letztlich alle Interessenverbände oder Gewerkschaften Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG sein.
20Der streitige Sachverhalt unterscheide sich mithin maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 23.10.2012 (VII R 41/10) zugrundeliegenden Fall. Der Bundesfinanzhof selbst weise in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die bloße Weitergabe eines Auftrages ohne Verpflichtung des Vermittelten zum tätig werden nicht ausreiche, um als „Auftraggeber“ im Sinne des SchwarzArbG qualifiziert zu werden.
21Zudem gehe die Auslegung des Bundesfinanzhofes zum Begriff des Auftraggebers über den Wortlaut des § 3 SchwarzArbG hinaus und sei daher unzulässig.
22Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 2 bis 5 SchwarzArbG gegen das grundgesetzlich vorgesehene Zitiergebot verstoßen. Wegen der weiteren Darlegungen zu dieser Frage wird auf das Schreiben vom 04.09.2013 Bezug genommen.
23Zudem fehle - so die Klägerin - eine gesetzliche Grundlage für die von dem Beklagten angeforderte wöchentliche Übermittlung von Daten. Die Maßnahme, die wöchentlich ca. 15.000 Datensätze betreffe, sei auch unverhältnismäßig, und zwar insbesondere deshalb, weil sie sie - die Klägerin - jedenfalls ursprünglich „bis auf Widerruf“ und damit für einen zunächst unabsehbaren Zeitraum verpflichten sollte. Eine „Dauerverfügung“ zum Sammeln von Daten stehe jedoch im Widerspruch zum Sinn und Zweck des SchwarzArbG. Schließlich sei die Zollverwaltung nicht berechtigt, präventiv eine unglaubliche Datenmenge zu sammeln und über Jahre zu speichern.
24Unzulässig sei ferner die Anforderung, die Daten unverschlüsselt an die E-Mail-Adresse des Beklagten zu übersenden. Zudem enthielten die Datensätze Angaben, die für den Beklagten ohne Bedeutung seien.
25Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, dass die streitige Aufforderung einen Teil ihrer Mitglieder veranlassen werde, ihre Mitgliedschaft zu beenden. Auch stelle die streitige Verfügung einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Mitbewerbern dar.
26Die Klägerin beantragt noch sinngemäß,
27die Prüfungsanordnung vom 04.07.2013 und die am 08.07.2013 ausgesprochene und am 09.07.2013 schriftlich erfolgte Aufforderung zur Übermittlung bestimmter Daten sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2013 aufzuheben bzw. soweit sich diese teilweise erledigt haben festzustellen, dass diese rechtswidrig waren,
28hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen,
31hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
32Er ist der Meinung, dass die Prüfungsanordnung rechtmäßig sei, ebenso wie die Aufforderung zur Datenübermittlung, die er im laufenden Klageverfahren auf den Zeitraum vom 08.07.2013 bis 30.09.2013 beschränkt hat.
33Der Anlass der Prüfung sei gewesen, Vergleichsmöglichkeiten für etwaige Prüfungen bei den der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen zu erhalten. So sollten die Fahrerdaten auf Vollständigkeit überprüft werden können. Nur die Klägerin halte als vermittelnde Stelle Daten zu den von den Taxifahrern angenommen Fahrten vor, so dass auch nur bei ihr eine Prüfung möglich sei.
34Die Klägerin sei als Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG anzusehen. Als solche sei sie verpflichtet, die angeordnete Prüfung zu dulden, insbesondere die erheblichen Auskünfte zu erteilen und die für die Prüfung relevanten Geschäftsunterlagen vorzulegen.
35Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes komme es in Bezug auf die Frage, wer Auftraggeber sei, nur darauf an, dass in aller Regel eine Beförderung durch ein angeschlossenes Unternehmen in Gang gesetzt werde. Auch derjenige, der – wie die Klägerin – in das Zustandekommen eines Werk- oder Dienstvertrages in der Weise eingeschaltet sei, dass er Bestellungen nicht nur unverbindlich weiterleite, sondern diese in Wahrnehmung der ihm vom Auftragnehmer übertragenen Aufgaben entgegennehme und diese damit verpflichtend zum Einsatz bringe, trage dazu bei, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet oder ermöglicht werde. Im Streitfall ergebe sich aus § 11 Abs. 1 Buchst. d) und e) der Satzung ein umfassendes Weisungsrecht im Fahrbetrieb, so dass gerade die Klägerin diese Rechte für die Taxiunternehmen ausübe. Für die sog. Rechnungsfahrten regele die Klägerin in Absprache mit den Kunden den Festpreis, so dass die Fahrer der Vereinbarung entsprechend die Fahrt vornehmen müssten. Die Klägerin sei in die Vertragsbeziehungen zwischen den ihr angeschlossenen Unternehmen und deren Kunden eingebunden, denn sie vermittle die Fahraufträge nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 2 a der Satzung für ihre Genossen und bringe sie verpflichtend nach einem festen Vergabeplan zum Einsatz. Dies bestätigeauch die im Erörterungstermin dargestellte Vergabepraxis. Im Regelfall vollziehe sich die Auftragsvergabe an den Halteplätzen. Die dort vorhandene Reihung der fahrbereiten Fahrzeuge habe dabei eine entscheidende Bedeutung. Dies manifestiere auch die Funk- und Fahrdienstordnung (§§ 9 – 12). Insbesondere aus der Regelung des § 18 der Funk- und Fahrdienstordnung ergebe sich, dass das Fahrzeug, das in der Reihung den ersten Platz einnehme, den Auftrag auch anzunehmen habe. Ihm stehe gerade kein Wahlrecht zu. Vielmehr sei der Fahrer dieses Fahrzeuges grundsätzlich zur Erfüllung des Beförderungsauftrages verpflichtet. Die Auftragsvergabe durch die Klägerin erfolge nach diesen Prämissen. Der erste am Halteplatz stehende Fahrer habe auf der Grundlage der Regelungen der §§ 18, 21, 22 der Funk- und Fahrdienstordnung den ihm zugewiesenen Auftrag grundsätzlich auszuführen und innerhalb von 20 Sekunden die beabsichtigte Erfüllung via Knopfdruck anzuzeigen. Bleibe die Anzeige aus, so werde der Fahrauftrag dem auf Platz zwei stehenden Fahrzeug zugeordnet. Entscheidend sei in diesem Fall, dass die ausbleibende Anzeige und Ausführung des Auftrages zwingend zur Ausreihung führe und eine erneute Anmeldung erst nach drei Minuten in Betracht komme. Dies bestätige die Sanktionswirkung der Ablehnung des Beförderungsauftrages. Diese ziehe nicht nur eine Vermittlungssperre von drei Minuten nach sich, sondern durch die Ausreihung des Fahrzeuges eine weitere erhebliche Verzögerung in der Chance, einen neuen Auftrag zu erhalten. Die Auftragsvergabe durch die Klägerin habe daher den Charakter einer faktisch bindenden Zuordnung. Schon aus diesem Grunde sei die Klägerin in einem besonderen Maße in das Auftragsverhältnis zwischen Unternehmen, deren Fahrern und den Fahrgästen eingebunden.
36Die Genossenschaftssatzung unterstreiche die Weisungsrechte der Klägerin und damit deren Stellung als Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG. Die Klägerin erfasse die Arbeitsaufnahme der einzelnen Fahrer aufgrund der Anmeldung über eine PIN. Die Auftragsvergabe erfolge nach einem festen Vergabeplan. Die Klägerin erstelle zudem für besondere Fahrdienste Rechnungen und vereinbare selbständig Beförderungsentgelte. Die Klägerin greife mithin in den Kernbereich der unternehmerischen Entscheidungen ihrer Genossen ein, wenn sie eigenständig Rahmenverträge schließe und das Inkasso von Beförderungsentgelten übernehme (vgl. § 2 der Satzung).
37Nach der Satzung und der Disziplinarordnung (insb. § 12 Abs. 6 der Satzung i.V.m. Ziff. II.2. der Disziplinarordnung) seien Verstöße gegen die in § 11 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung vorgesehene Verpflichtung mit Funk- und Halteplatzsperren zu ahnden. Diese Sanktion solle unbegründete Nichtannahmen vermittelter Fahraufträge vermeiden, um den Geschäftsbetrieb nach einheitlichen Kriterien aufrecht erhalten zu können. Daher seien nur notwendige Fahrtrückgaben zulässig, etwa wenn das Taxi aufgrund einer Panne nicht betriebsbereit sei. Damit ergebe sich für die Fahrer aus einem Fahrauftrag eine faktisch bindende Weisung, diesen auch zu erfüllen.
38Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht um eine Dauerverfügung, die mehrere Jahre umfasse. Die wöchentliche Datenübermittlung sei allein dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin die fraglichen Daten nur für einen begrenzten Zeitraum speichere und nach der Löschung der Daten eine Prüfung nicht mehr möglich sei. Zudem sei der Zeitraum im Klageverfahren ausdrücklich begrenzt worden. Die Klägerin sei zudem lediglich aufgefordert worden, Daten zu Fahrermeldungen und Aufträgen zu übersenden. In welcher Form dies erfolge, sei ihr hingegen nicht vorgegeben worden. Dass die Klägerin auch Daten ihrer Kunden übermittelt habe, liege ebenfalls allein in ihrer Verantwortung. Bei einer Übersendung der Daten in Papierform hätten die Kundendaten unkenntlich gemacht werden können. Auch eine verschlüsselte Übersendung per E-Mail sei möglich, sofern die Klägerin den Entschlüsselungscode zur Verfügung stelle.
39Ein Verstoß der Regelungen des SchwarzArbG gegen das Grundgesetz sei ebenfalls nicht ersichtlich.
40Dass sich aus der Prüfungsanordnung bzw. der Datenanforderung für die Klägerin ein Wettbewerbsnachteil ergebe, erschließe sich nicht.
41Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten des Beklagten und die beigezogenen Akten des Verfahrens 6 V 2435/13 AO Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO).
44Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
45Sie ist in Bezug auf die Aufforderung zur Datenübermittlung weiterhin als Anfechtungsklage anzusehen und als solche zulässig, soweit die Übermittlung der Fahrerdaten vom 08.07.2013 (12:45 Uhr) bis 10.07.2013 (00:10 Uhr) und vom 19.07.2013 (02:01 Uhr) bis 23.07.2013 (00:11 Uhr) sowie die Auftragsdaten vom 19.07.2013 (07.52 Uhr) bis 23.07.2013 (00:02 Uhr) betroffen ist. Insoweit ist keine Erledigung eingetreten.
46Im Übrigen ist zwar infolge der zwischenzeitlichen Bereitstellung der Daten und der Begrenzung des relevanten Zeitraumes durch den Beklagten eine Erledigung eingetreten. Jedoch war die Klägerin berechtigt, soweit sich die Prüfungsanordnung und die Aufforderung zur Datenübermittlung inzwischen erledigt haben, von der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage überzugehen.
47Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann das Gericht in den Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
48Streitgegenständlich ist zum einen die Prüfungsanordnung vom 04.07.2013 sowie zum anderen die Aufforderung zur Datenübermittlung.
49Die Prüfungsanordnung hat der Beklagte der Klägerin am 08.07.2013 übergeben und zunächst mündlich und sodann am 09.07.2013 schriftlich um die Aufforderung zur Übermittlung bestimmter Daten ergänzt. Den zeitlichen Rahmen, auf den sich die Datenübermittlung beziehen soll, hat der Beklagte im laufenden Klageverfahren auf den Zeitraum vom 08.07.2013 bis 30.09.2013 beschränkt.
50Der Senat sieht in der Aufforderung zur Datenübermittlung, die am 08.07.2013 mündlich ausgesprochen und am 09.07.2013 schriftlich niedergelegt wurde, einen eigenständigen, gleichwohl mit der Prüfungsanordnung verbundenen Verwaltungsakt. Gegen beide Verwaltungsakte hat sich die Klägerin mit ihrem Einspruch gewandt. Aus der Einspruchsbegründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin sich nicht allein gegen die Prüfungsanordnung wenden wollte, sondern auch die Aufforderung zur regelmäßigen und lückenlosen Datenüberlassung angefochten hat. Dementsprechend hat sich auch der Beklagte in der Einspruchsentscheidung mit der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung als solcher und der Aufforderung zur Datenübermittlung beschäftigt.
51Die Prüfungsanordnung und die Aufforderung zur Datenübermittlung haben sich (spätestens) mit der auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung im Aussetzungsverfahren erfolgten Datenübermittlung an den Beklagten in wesentlichen Teilen erledigt, denn weitere Duldungs- und Mitwirkungspflichten ergeben sich - nach der entsprechenden Einschränkung des Zeitraums durch den Beklagten im Klageverfahren - für die Klägerin nur noch insoweit, als es um die Fahrerdaten vom 08.07.2013 (12:45 Uhr) bis 10.07.2013 (00:10 Uhr) und vom 19.07.2013 (02:01 Uhr) bis 23.07.2013 (00:11 Uhr) sowie die Auftragsdaten vom 19.07.2013 (07.52 Uhr) bis 23.07.2013 (00:02 Uhr) geht. Daher war es zulässig, den ursprünglichen Klageantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen, soweit sich eine Erledigung ergeben hat. Im Streitfall liegt nämlich insoweit ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor. Ein berechtigtes Interesse i.S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser, die Verfahrensfortsetzung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang (z.B. BFH Urteil vom 04.12.2012 VIII R 5/10, BFH/NV 2013, 431). Bei Prüfungsanordnungen kann das besondere Feststellungsinteresse insbesondere darin bestehen, die Auswertung der durch die Prüfung erlangten Kenntnisse durch die beklagte Behörde zu verhindern (hierzu ausführlich BFH Urteil vom 10.05.1991 V R 51/90, BStBl II 1991, 825). Dies gilt entsprechend für eine Prüfung nach dem SchwarzArbG.
52Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die Auswertung der im Rahmen der Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten zu verhindern. Dieses ergibt sich auch aus der gegenüber ihren Mitgliedern bestehenden Verpflichtung, deren Interessen zu wahren und erstreckt sich auf die Prüfungsanordnung selbst aber auch auf das Herausgabeverlangen in Bezug auf die Auftrags- und Fahrerdaten. Hinzu kommt, dass – läge die von der Klägerin gerügte Verletzung des Zitiergebotes vor – eine Verletzung des Art. 13 Grundgesetz (GG) zumindest in Betracht käme.
53Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
54Soweit sie sich darauf bezieht festzustellen, dass die Prüfungsanordnung selbst unzulässig war, ist sie unbegründet. Dies gilt auch in Bezug auf die am 08.07.2013 zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Daten. Begründet ist die Klage jedoch insoweit, als sie sich auf die Überlassung von Daten bezieht, die am Tag der Aufforderung durch den Beklagten – sprich dem 08.07.2013 – noch gar nicht bei der Klägerin vorhanden waren bzw. soweit sie aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Letzteres betrifft die Fahrerdaten vom 08.07.2013 (12:45 Uhr) bis 10.07.2013 (00:10 Uhr) und vom 19.07.2013 (02:01 Uhr) bis 23.07.2013 (00:11 Uhr) sowie die Auftragsdaten vom 19.07.2013 (07.52 Uhr) bis 23.07.2013 (00:02 Uhr).
55Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung unter anderem, ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Zur Durchführung dieser Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.
56Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in§ 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG). Der Arbeitgeber und der Auftraggeber haben in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG).
57Unter Anwendung dieser Grundsätze erachtet der Senat die Prüfungsanordnung selbst für rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 2 ff. SchwarzArbG liegen vor.
58Die Regelungen des SchwarzArbG sind nicht insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz, insbesondere das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nichtig. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der die §§ 2 bis 5 SchwarzArbG anwendet und daher offensichtlich nicht von deren Nichtigkeit ausgeht (vgl. z.B. BFH Urteil vom 23.10.2012 VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Senat im Streitfall keine Grundrechtsverletzung der Klägerin feststellen kann. Ein Verstoß gegen die durch Art. 13 GG geschützten Rechte der Klägerin ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das Betreten der Räumlichkeiten der Klägerin offenbar mit deren Einwilligung erfolgte und daher erlaubt und rechtmäßig war (vgl. hierzu z.B. Wamers in Fehn, SchwarzArbG § 3 Rdnr 8 ff.).
59Im Streitfall deckt der gesetzliche Prüfauftrag die Prüfungsanordnung. Die von dem Beklagten verlangten Informationen bzw. Daten, aus denen sich der Fahrername, die Fahrernummer, die Ordnungsnummer des befördernden Taxis und die Uhrzeit des Auftrages ergeben, sind geeignet, Auskunft über Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen zu geben.
60Die Prüfungsanordnung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht (vgl. BFH Urteil vom 23.10.2012 VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282). Unschädlich ist insbesondere, dass in der Anordnung der Zeitpunkt der Prüfung und der Prüfungszeitraum nicht mitgeteilt worden sind. Aus den gesetzlichen Regelungen ergibt sich nicht, dass entsprechende Angaben
61erforderlich sind. Unschädlich ist auch, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung am 08.07.2013 angeschlossen hat. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die vorab erfolgte telefonische Ankündigung. Doch selbst wenn diese nicht erfolgt wäre, wäre die Prüfungsanordnung rechtmäßig. Denn Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt (vgl. BFH Urteil vom 23.10.2012 VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282).
62Der Beklagte konnte auch bei der Klägerin eine Prüfung anordnen und durchführen. Die Klägerin ist Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG.
63Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach der Begriff des "Auftraggebers" im Sinne dieser Vorschriften grundsätzlich jeden erfasst, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann.
64Aus der Formulierung „verpflichtend einsetzen kann“ ergibt sich für den Senat allerdings nicht, dass der Klägerin nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gegenüber einzelnen Fahrern bzw. Unternehmen ein Weisungsrecht zur Übernahme einzelner Aufträge zustehen muss. Vielmehr kann sich auch aus den Gesamtumständen der Schluss ergeben, dass auch ein Auftragsvermittler als Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG anzusehen ist.
65Nach dem Sinn und Zweck des SchwarzArbG ist nicht nur ein an der Leistungsbeziehung unmittelbar Beteiligter als Auftraggeber i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG zur Duldung und Mitwirkung bei einer Prüfung verpflichtet. Denn auch derjenige, der in das Zustandekommen eines Dienst- oder Werkvertrags derart eingeschaltet ist, dass er Bestellungen nicht nur unverbindlich weiterleitet, sondern die betreffenden Bestellungen in Wahrnehmung der ihm vom Auftragnehmer übertragenen Aufgaben entgegennimmt und diesen damit verpflichtend zum Einsatz bringt, trägt dazu bei, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird (vgl. BTDrucks 15/2573, Begründung B, zu § 1 Abs. 2, S. 18 a.E.). Die bloße Weitergabe eines Auftrages ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht demgegenüber nicht aus (vgl. BFH Urteil vom 23.10.2012 VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282).
66Hiernach ist auch die Klägerin grundsätzlich als Auftraggeberin anzusehen, auch wenn die Fahrer, an die sie die von ihr entgegengenommenen Fahrgastanfragen weiterleitet, in aller Regel für ein Taxiunternehmen und nicht unmittelbar für die Klägerin tätig sind. Denn die Aufgabe der Klägerin beschränkt sich nicht allein auf die bloße Weitergabe eines Auftrages.
67Insoweit teilt der Senat zwar die Auffassung der Klägerin, dass sich aus der Satzung, der Funk- und Fahrdienst- bzw. der Disziplinarordnung nicht ergibt, dass sie die angeschlossenen Unternehmen bzw. Unternehmer verpflichten kann, über die Telefonzentrale weitergeleitete Aufträge anzunehmen. Der Senat sieht zudem die im Falle einer Nichtannahme eines Auftrages erfolgende Ausreihung des Fahrzeuges und den dreiminütigen Ausschluss von der Auftragsvergabe nicht als Sanktion an. Gleichwohl ist die Klägerin in einer Weise in die Auftragsvermittlung eingebunden, die deutlich über eine unverbindliche Auftragsweitergabe hinausgeht und die sie zum Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG macht.
68Die Klägerin registriert aufgrund der Anmeldung eines Fahrers nicht allein dessen Arbeitsaufnahme. Sie nimmt zudem die eingehenden telefonischen Fahraufträge entgegen und vergibt diese - nach einvernehmlich festgelegten Kriterien - an die gemeldeten Taxen. Bedenkt man, dass sich die Fahrer angemeldet haben, um Aufträge zu erhalten, so ergibt sich, dass das Geschäftsmodell der Klägerin über eine rein unverbindliche Auftragsvermittlung hinausgeht. Das Konzept der Klägerin basiert auf dem Gedanken, dass Aufträge von Fahrgästen grundsätzlich angenommen werden, denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Fahrgäste zeitnah befördert werden. Wird ein Auftrag ausnahmsweise nicht angenommen, ist das Vermittlungssystem der Klägerin darauf angelegt, den Auftrag möglichst schnell an den „nächstbesten“ Auftragnehmer zu vermitteln. Die Nichtannahme des Auftrages bleibt zwar für den zunächst angefragten Unternehmer ohne rechtliche Sanktionen. Allerdings muss er tatsächliche Nachteile hinnehmen, denn er ist drei Minuten von der Auftragsvergabe ausgeschlossen und sein Fahrzeug wird ausgereiht. Auch diese Tatsache bestätigt, dass das Vergabesystem der Klägerin darauf basiert, dass die von der Klägerin vermittelten Aufträge grundsätzlich angenommen werden.
69Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht allein als Auftragsvermittlerin tätig wird. Vielmehr sind die potentiellen Auftragnehmer zugleich Mitglieder der Klägerin. Sie haben sich als solche den Satzungsbestimmungen und ergänzenden Regelungen der Klägerin unterworfen. Das Vermittlungskonzept, aber auch die weiterhin geltenden Bestimmungen, die konkrete Verhaltensmaßregeln in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen enthalten, werden von den der Klägerin angeschlossenen Unternehmen mitgetragen und sind für diese verbindlich. Mithin hat die Klägerin auch insoweit Einfluss auf die Auftragsannahme und -durchführung. Sie hat demzufolge eine Stellung inne, die über die eines reinen Vermittlers hinausgeht.
70Besonders deutlich wird die Einflussnahme der Klägerin auf die Auftragsvergabe und –gestaltung im Zusammenhang mit den sog. Rechnungsfahrten. Hier übernimmt die Klägerin sehr weitgehende Aufgaben bei Auftragsausgestaltung und –abrechnung. Auch wenn die Klägerin nicht Vertragspartner der zu befördernden Personen wird, so nimmt sie gerade in diesem Bereich ganz erheblich Einfluss auf Vertragsgestaltung und -durchführung.
71Die Klägerin hat mithin maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe, auch wenn sie im Einzelfall keinen der Fahrer bzw. Unternehmer zur Annahme eines konkreten Auftrages zwingen kann. Entscheidend ist jedoch nicht, dass sie keine Möglichkeit hat, einzelne Fahrer zur Übernahme von konkreten Aufträgen anzuweisen, sondern dass ihre Aufgabe und Tätigkeit auch im Sinne der Unternehmer darauf zielt, systematisch Aufträge zu vermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass es möglichst schnell zum Vertragsschluss und einer ordnungsgemäßen Ausführung – und damit zur Beförderung des Kunden – kommt.
72Der Einwand der Klägerin, der so verstandene Begriff des Auftraggebers sei zu weitgehend und weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt, geht fehl. Der Wortlaut des Gesetzes steht dem weiten Verständnis nicht entgegen. Er ist zudem vom Gesetzeszweck (vgl. BTDrucks 15/2573, Begründung B, zu § 1 Abs. 2, S. 18 a.E.) gedeckt (vgl. auch BFH Urteil vom 23.10.2012 VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282).
73Demnach ist die Prüfungsanordnung selbst zwar rechtmäßig, die von dem Beklagten ausgesprochene Aufforderung zur Datenanforderung ist hingegen weitgehend rechtswidrig.
74Dies gilt zunächst für die Anforderung der Fahrerdaten vom 08.07.2013 (12:45 Uhr) bis 10.07.2013 (00:10 Uhr) und vom 19.07.2013 (02:01 Uhr) bis 23.07.2013 (00:11 Uhr) sowie die Auftragsdaten vom 19.07.2013 (07.52 Uhr) bis 23.07.2013 (00:02 Uhr). Diese kann die Klägerin aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Die Datenanforderung des Beklagten zielt mithin auf ein unmögliches Handeln und ist daher rechtswidrig.
75Zudem ist die Aufforderung zur Übermittlung von Daten, die zum Zeitpunkt der Prüfung in dem zur Mitwirkung verpflichteten Unternehmen noch gar nicht vorhanden sind, rechtswidrig.
76Die genannten Regelungen des SchwarzArbG - insb. § 5 Abs. 3 SchwarzArbG – stellen zwar grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Anforderung von Daten durch die prüfende Behörde dar, und zwar auch in elektronischer Form. Sie rechtfertigen jedoch nicht jedwede Datenübermittlung. Nicht vom SchwarzArbG gedeckt ist die Anforderung von erst künftig entstehenden Daten. Zudem muss eine entsprechende Anforderung zur Datenübermittlung hinreichend konkret sein.
77Hiernach ist die Aufforderung der Beklagten rechtswidrig, soweit sie auf eine Übermittlung von Daten zielt, die erst nach dem 08.07.2013 bei der Klägerin entstehen. Die Anforderung zur Übermittlung solcher Daten ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des SchwarzArbG gedeckt. Die dort vorgesehenen Prüfungen sind im Schwerpunkt gegenwartsbezogen. Sie ermöglichen es den Prüfungsbeamten, vorhandene Unterlagen zu sichten oder aber Personen, die vor Ort angetroffen werden, zu überprüfen. Dementsprechend spricht § 5 Abs. 3 Satz 1 SchwarzArbG auch davon, dass „in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten“ zu übermitteln sind. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatten jedoch keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern bzw. Auftraggebern. Das SchwarzArbG bietet zudem keine Grundlage für eine Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum. Aus Sicht des Beklagten mag es zwarwünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, die der Verifizierung der Daten dienen sollen, die in nachfolgenden Betriebsprüfungen in den der Klägerin angeschlossenen Unternehmen vorgefundenen werden. Jedoch bietet das SchwarzArbG für eine solche Maßnahme keine Grundlage.
78Eine weitergehende Rechtswidrigkeit der Datenanforderung durch den Beklagten ergibt sich nicht. Zwar war die am 08.07.2013 zunächst mündlich und am Folgetag sodann schriftlich niedergelegte Aufforderung, die Daten bis auf Widerruf zu übermitteln, inhaltlich zunächst nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig. Für die Klägerin war nämlich nicht ersichtlich, für welche konkrete Dauer eine Datenübermittlung durch den Beklagten angefordert worden war. Doch mit der zeitlichen Begrenzung im Klageverfahren ist die Aufforderung hinreichend konkretisiert und auf ein (noch) zumutbares Maß beschränkt worden.
79Die Aufforderung des Beklagten war im Ergebnis auch im Übrigen hinreichend bestimmt. Auch wenn insbesondere der schriftlichen Aufforderung vom 09.07.2013 nicht konkret zu entnehmen ist, welche Daten übermittelt werden sollten, so führt dieser Umstand nicht zur mangelnden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Denn insoweit sind – bei der Auslegung entsprechender Verwaltungsakte – die weiteren Umstände des Streitfalles zu berücksichtigen. Im Streitfall ergab sich für die Klägerin – offenbar aus den mündlichen Erläuterungen des Beklagten am 08.07.2013 – durchaus hinreichend deutlich, welche Daten übermittelt werden sollten. Dies folgt insbesondere auch aus dem Umstand, dass bereits am gleichen Tag entsprechende Daten an den Beklagten übermittelt worden sind. Mithin war für die Klägerin hinreichend klar und nachvollziehbar, welche Daten der Beklagte erhalten wollte.
80Soweit die Klägerin späterhin eingewendet hat, von ihr sei auch die Übermittlung kundenbezogener Daten verlangt worden und der Beklagte habe zudem eine – nicht gesicherte – Datenübermittlung per E-Mail gefordert, folgt hieraus nichts anderes. Zum einen kann der Senat nicht feststellen, dass der Beklagte entsprechende Anforderungen formuliert hat. Aus der schriftlichen Abfassung vom 09.07.2013 ergibt sich nicht, dass der Beklagte auch die Übermittlung von kundenbezogenen Daten gefordert hätte. Auch ist der Aufforderung nicht zu entnehmen, dass der Beklagte eine (ungesicherte) Datenübermittlung per E-Mail angeordnet hat. Er hat sich hierzuvielmehr nicht geäußert, so dass es der Klägerin freistand, die Daten ohne Angabe von Kundenamen und Kundenanschrift zu übermitteln. Der Klägerin stand es auch frei, die Art und Weise der Übermittlung selbst zu bestimmen. Dieser Entscheidungsspielraum führt jedoch nicht zur Annahme der Unbestimmtheit der Verfügung. Zum anderen hat der Beklagte im laufenden Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass er weder kundenbezogene Daten noch eine Übermittlung via ungesicherter E-Mail fordert.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung, die Kostenentscheidung folgt aus § 136 FGO.
82Die Zulassung der Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO geboten. Der Streitfall gibt Anlass, die Definition des Begriffes des Auftraggebers im Sinne des SchwarzArbG aber auch den Umfang seiner Mitwirkungspflichten über die bereits vorhandene Rechtsprechung hinaus zu konkretisieren.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Münster Urteil, 12. Feb. 2014 - 6 K 2434/13 AO
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Urteil einreichenFinanzgericht Münster Urteil, 12. Feb. 2014 - 6 K 2434/13 AO zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten. Dabei sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt,
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von den Personen, die in den Geschäftsräumen und auf den Grundstücken tätig sind, Auskünfte über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder ihre tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten einzuholen und - 2.
Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die von diesen Personen mitgeführt werden und von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.
(2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entsprechend. Bietet eine Person im öffentlichen Raum Dienst- oder Werkleistungen an, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen
- 1.
der Personen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen und des Entleihers tätig sind, und - 2.
des Selbstständigen.
(4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.
(5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beförderungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen und es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrichtet die Polizeivollzugsbehörden der Länder über groß angelegte Kontrollen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 1998 bis 2001 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem eingetragenen Verein (X), die gemäß seiner Einkommensteuererklärung in folgender Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt wurden: 1997: 15.233 DM, 1998: 20.793 DM, 1999: 10.871 DM, 2000: 19.297 DM, 2001: 21.647 DM.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) leitete gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverkürzung ein.
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Das Amtsgericht (AG) ordnete auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der Geschäftsräume von Bankinstituten und des X an. Zur Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses wurde der Kläger von den Beamten des FA in seiner Wohnung aufgesucht. Nachdem sich der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung entlasten konnte, verzichteten die Vertreter des FA auf die Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Kläger überließ dem FA diverse Unterlagen zur weiteren Nachprüfung seiner Angaben, u.a. auch Kontoauszüge des X. Bei deren Auswertung stellte das FA fest, dass der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Verein in einer Größenordnung von 600 DM zu viel und bis 4.900 DM zu wenig erklärt hatte. Der Aufforderung des FA, eine Bescheinigung über sämtliche Konten beim X vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.
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Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht die Durchsuchungsbeschlüsse des AG auf. Diese seien rechtswidrig, da ein gegen den Kläger gerichteter Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerhinterziehung nicht bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Die Einstellung umfasste auch den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung in Bezug auf die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA teilte dem Kläger schriftlich mit, dass diesbezüglich auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege.
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Danach forderte das FA den X unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 93, 97 AO Auskunft darüber zu geben, welche Konten bzw. welche Verrechnungskonten in den Jahren 1998 bis 2001 für den Kläger geführt worden seien. Zudem forderte es den X auf, für die festgestellten Geschäftsbeziehungen die entsprechenden Kontoverdichtungen vorzulegen, da die Unterlagen für das steuerliche Ermittlungsverfahren des Klägers benötigt würden.
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Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die Steuerfahndung sei gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch für die Ermittlung unbekannter steuerlicher Sachverhalte zuständig. Für das Auskunftsersuchen bestehe auch ein hinreichender Anlass, denn aus den vom Kläger herausgegebenen Unterlagen des X ergebe sich eine Diskrepanz zu den von ihm erklärten Einkünften aus seiner Tätigkeit für den Verein, die der Aufklärung bedürfe. Das vom Kläger geltend gemachte Verwertungsverbot entfalte keine Fernwirkung in der Weise, dass die Erkenntnisse aus den herausgegebenen Unterlagen nicht als Anlass genutzt werden könnten, nunmehr auf verfahrensrechtlich zulässige Weise den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Das Auskunftsersuchen sei auch ermessensgerecht. Es sei geeignet, die Höhe der Nebeneinnahmen des Klägers aus der Tätigkeit für den X festzustellen. Es sei auch notwendig, weil der Kläger nicht zur Mitwirkung bereit sei. Verhältnismäßig sei es, weil nicht "ins Blaue hinein" ermittelt werde, sondern Auskünfte von der einzig denkbaren Auskunftsperson erbeten würden.
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Der X übersandte dem FA die angeforderten Unterlagen, aus denen sich keine weiteren Erkenntnisse ergaben.
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Die von dem Kläger nach der Auskunftserteilung durch den X erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens hat das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 551 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
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Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das FG habe das aus der Aufhebung des rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses folgende qualifizierte materielle Verwertungsverbot verkannt. Da die Ermittlungen bewusst fehlerhaft durchgeführt worden seien, bestehe keine Einschränkung des Verwertungsverbots. Das Auskunftsersuchen an den X sei unverhältnismäßig, da dem FA andere Mittel zur Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten.
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Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des FG Köln (Az.: 8 K 2933/06) vom 15. Dezember 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Auskunftsverlangen des Beklagten an den X vom 7. Juni 2006 rechtswidrig gewesen ist.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss habe nicht zu einem qualifizierten Verwertungsverbot geführt. Das Auskunftsersuchen sei erforderlich gewesen, da sich aus den Steuerakten des Klägers lediglich die von diesem erklärten Einnahmen ergeben hätten. Zwar seien auch beim X Unterlagen und Konten beschlagnahmt worden. Diese hätten jedoch einen anderen steuerlichen Sachverhalt betroffen und hätten in keinerlei Zusammenhang mit den Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X gestanden. Aufgrund der Weigerung des Klägers, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, sei das Auskunftsersuchen die einzige Möglichkeit gewesen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Feststellung, dass das Auskunftsverlangen des FA an den X rechtswidrig gewesen ist, weil es von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig gewesen ist.
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a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da der X die Auskunft bereits vor Klageerhebung erteilt hat.
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b) "Berechtigtes Interesse" i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser die Verfahrensfortsetzung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).
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aa) Das berechtigte Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu einem Verwertungsverbot führt (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649). Um ein Verwertungsverbot hinsichtlich der vom X erteilten Auskunft geht es im Streitfall jedoch nicht, da diese nach den Feststellungen des FG keine weiteren --verwertbaren-- Erkenntnisse gebracht hat.
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Das Feststellungsinteresse kann entgegen der Auffassung des FG auch nicht auf ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot mit Fernwirkung auf das Auskunftsersuchen gestützt werden, da die Voraussetzungen für ein solches offensichtlich nicht vorliegen. Ein Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung nur dann in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 2. Juli 2009 2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; vom 9. November 2010 2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).
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Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Verfahrensverstoß nicht erfüllt, da der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss nicht vollzogen worden ist und für ein bewusst rechtsstaatswidriges oder willkürliches Verhalten des FA keine Anhaltspunkte vorliegen.
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bb) Das Feststellungsinteresse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedoch deshalb gegeben, weil der Kläger durch das Auskunftsersuchen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen war und deshalb ein Interesse an seiner Rehabilitierung beim X hat. Es kann einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre bedeuten, wenn der erledigte Verwaltungsakt als Fortsetzung des erkennbar unzutreffenden Vorwurfs der Steuerhinterziehung verstanden werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; vom 15. Dezember 2004 X B 56/04, BFH/NV 2005, 714; vom 12. Juni 2008 VI B 62/07, BFH/NV 2008, 1514).
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Für die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem Auskunftsersuchen, das per se keine diskriminierende Wirkung hat, der --unzutreffende-- Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lässt, sind die gesamten Umstände, die zu dem Auskunftsersuchen geführt haben und unter denen das Auskunftsersuchen gestellt wird, von Bedeutung. Danach ist im vorliegenden Fall eine diskriminierende Wirkung des Auskunftsersuchens zu bejahen: Das FA hat trotz der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter dem Briefkopf der Steuerfahndung ein Auskunftsersuchen an den X gestellt. Dadurch konnte beim X der Eindruck erweckt werden, dass weiter gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung strafrechtlich ermittelt werde. Dem X war aufgrund der Durchsuchung seiner Geschäftsräume bekannt, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt worden war. Zwar hat sich das FA im Betreff seines Auskunftsersuchens auf ein "steuerliches Ermittlungsverfahren" bezogen. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung, da die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung, Steuerstraftaten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, dem Rechtsunkundigen nicht geläufig ist.
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2. Selbst wenn man ungeachtet der weitgehenden Kenntnisse der Steuerfahndung über den besteuerungsrelevanten Sachverhalt zu ihren Gunsten von einem hinreichenden Anlass für einen unbekannten Steuerfall i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ausgehen könnte, war das an den X gestellte Auskunftsersuchen jedenfalls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insoweit rechtswidrig, als es angesichts der bestehenden Zuständigkeitskonkurrenz von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist.
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a) Die Finanzbehörde kann eine Auskunft nach § 93 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 345, ständige Rechtsprechung).
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b) Unzweifelhaft war die geforderte Auskunft geeignet, einer möglichen Steuerverkürzung auf die Spur zu kommen. Die Erteilung der Auskunft war dem X auch möglich. Wie bereits ausgeführt ist jedoch zweifelhaft, ob das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung notwendig und erforderlich war, da der Kläger die Kontounterlagen des X dem FA bereits vorgelegt hatte.
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c) Ungeachtet dessen ist das Auskunftsersuchen jedenfalls rechtswidrig, weil das FA den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) nicht gewahrt hat. Danach darf ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden, wenn die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 320, 345 f.). Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil sie auf eine Weise durchgeführt wird, die die Persönlichkeit erheblich berührt. Die rechtliche Bewertung des Eingriffs richtet sich bei einem Auskunftsersuchen nach der Intensität der Beeinträchtigung des Betroffenen, gegen den sich die behördliche Ermittlung richtet. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt auch davon ab, ob der von dem Auskunftsersuchen Betroffene anonym bleibt und welche Nachteile ihm aus der Ermittlungsmaßnahme drohen oder von dieser nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 3. März 2004 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279, 353; BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE 118, 168, 196 f.).
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Nach diesen Grundsätzen führen die Nachteile, die dem von dem Auskunftsersuchen betroffenen Kläger durch das weitere Tätigwerden der Steuerfahndung drohten, unter Berücksichtigung der mit dem Auskunftsersuchen verfolgten Ziele zur Unangemessenheit der Ermittlungsmaßnahme der Steuerfahndung: Dem Kläger war von der Staatsanwaltschaft und von der Straf- und Bußgeldsachenstelle mitgeteilt worden, dass auch in Bezug auf seine unrichtig erklärten Einkünfte aus der Tätigkeit für den Verein ein Verdacht wegen Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung nicht bestehe. Dennoch ermittelte das FA unter dem Briefkopf der Steuerfahndung bei dem X weiter, wodurch --wie unter II.1.b bb ausgeführt-- bei diesem der Eindruck entstehen konnte, dass die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger fortdauerten. Da der Verdacht der Steuerhinterziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigten begründen können, wurde hierdurch das Ansehen des Klägers erheblich gefährdet. Denn dieser war nicht nur Mitglied des X, sondern übte bei diesem eine leitende Tätigkeit aus. Dies machte es für ihn in besonderem Maße erforderlich, nicht aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung als kriminell zu erscheinen.
- 27
-
Unter Berücksichtigung der geringen Bedeutung der Sache wiegt die durch das Handeln der Steuerfahndung verursachte Gefährdung des persönlichen Ansehens des Klägers schwerer als die durch die Ermittlungstätigkeit zu wahrenden Rechtsgüter der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, zumal dieses Ziel auch durch Ermittlungen des für die Besteuerung zuständigen Veranlagungsbezirks hätte verfolgt werden können, ohne dass der Anschein der Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erweckt worden wäre. Die Aufgabenzuweisung an die Fahndungsstellen lässt die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter unberührt (vgl. § 208 Abs. 3 AO). Die Finanzämter sind daher nicht gehindert, in derselben Sache wie die Fahndung tätig zu werden. Es besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). Danach wäre im vorliegenden Fall ein Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein gegenüber dem Handeln der Steuerfahndung milderes Mittel gewesen, sodass das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz --unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein hinreichender Anlass für die Ermittlungsmaßnahme bestanden hat-- rechtswidrig gewesen ist.
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
- 1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, - 2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, - 3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, - 4.
Ausländer und Ausländerinnen - a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder - b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
- 5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden, - b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder - c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
- 6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden, - 7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden, - 8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und - 9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde, - b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder - c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.
(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
- 1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, - 2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
- 1.
den Finanzbehörden, - 2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse, - 3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, - 4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), - 5.
den Trägern der Rentenversicherung, - 6.
den Trägern der Unfallversicherung, - 7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, - 9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, - 10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, - 11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden, - 12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden, - 13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, - 14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall, - 15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, - 16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen, - 17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen, - 18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden, - 19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und - 20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.
(2) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 3 sind die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden befugt, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dort Einsicht in Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der tatsächlich erbrachten oder vorgetäuschten Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben. Satz 1 gilt im Rahmen der Durchführung der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 entsprechend für Unterlagen, aus denen die Vergütung des Leiharbeitsverhältnisses hervorgeht.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, bei dem Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu nehmen.
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
- 1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, - 2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, - 3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, - 4.
Ausländer und Ausländerinnen - a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder - b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
- 5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden, - b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder - c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
- 6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden, - 7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden, - 8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und - 9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde, - b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder - c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.
(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
- 1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, - 2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
- 1.
den Finanzbehörden, - 2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse, - 3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, - 4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), - 5.
den Trägern der Rentenversicherung, - 6.
den Trägern der Unfallversicherung, - 7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, - 9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, - 10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, - 11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden, - 12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden, - 13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, - 14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall, - 15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, - 16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen, - 17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen, - 18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden, - 19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und - 20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben
- 1.
die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen, - 2.
in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden und - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind insbesondere dann befugt, eine mündliche Auskunft an Amtsstelle zu verlangen, wenn trotz Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt worden ist oder wenn eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
(3) Ausländer sind ferner verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Übermittlung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen. Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt werden. Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Ersatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.
(4) In Fällen des § 4 Absatz 4 haben die Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prüfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4 Absatz 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9 auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9 dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. In diesem Fall haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen.
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
- 1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, - 2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, - 3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, - 4.
Ausländer und Ausländerinnen - a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder - b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
- 5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden, - b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder - c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
- 6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden, - 7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden, - 8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und - 9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde, - b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder - c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.
(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
- 1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, - 2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
- 1.
den Finanzbehörden, - 2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse, - 3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, - 4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), - 5.
den Trägern der Rentenversicherung, - 6.
den Trägern der Unfallversicherung, - 7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, - 9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, - 10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, - 11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden, - 12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden, - 13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, - 14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall, - 15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, - 16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen, - 17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen, - 18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden, - 19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und - 20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben
- 1.
die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen, - 2.
in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden und - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind insbesondere dann befugt, eine mündliche Auskunft an Amtsstelle zu verlangen, wenn trotz Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt worden ist oder wenn eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
(3) Ausländer sind ferner verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Übermittlung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen. Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt werden. Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Ersatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.
(4) In Fällen des § 4 Absatz 4 haben die Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prüfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4 Absatz 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9 auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9 dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. In diesem Fall haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Sie betreibt eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an Taxiunternehmen, die Genossen oder sog. Teilnehmer sein können. Letztere dürfen aufgrund eines Teilnehmervertrags mit der Klägerin deren Dienste und Einrichtungen nutzen und haben bis auf die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Genossen die gleichen Rechte und Pflichten wie diese.
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Die Klägerin unterhält an von der Stadt eingerichteten Halteplätzen Telefonrufsäulen, die von den Taxen ihrer Genossen und Teilnehmer genutzt werden. Über ein von ihr betriebenes telefongestütztes automatisches Buchungssystem wird dem Kunden unmittelbar nach Anruf eine Taxe zugesagt. Die Taxiunternehmen sind nach der Satzung der Klägerin verpflichtet, alle Funkaufträge, die von der Klägerin vermittelt werden, durch Taxen ausführen zu lassen, die der Klägerin angeschlossen sind. Jeder für einen Genossen oder Teilnehmer tätige Fahrer hat sich mit einer persönlichen Nummer (PIN) bei Arbeitsaufnahme bei der Klägerin anzumelden. Nach ihrer Fahr- und Vermittlungsordnung nimmt die Klägerin alle eingehenden Fahraufträge entgegen und vergibt sie durch eine automatische Fahrtenvergabe in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung des Vergabeplans an die zuständigen Halteplätze, wobei die Taxe mit der ersten Position am Halteplatz grundsätzlich verpflichtet ist, den Auftrag entgegenzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste übernimmt die Klägerin darüber hinaus im Namen der tätig gewordenen Genossen und Teilnehmer die Rechnungsstellung und schließt mit Dritten Verträge über bargeldlose Fahrten mit Taxen ab.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) überprüfte am Abend des ... 2009 an mehreren Taxistandplätzen Taxen. Gleichzeitig suchten Beamte des HZA die Firmenräume der Klägerin auf und überreichten eine Prüfungsanordnung gemäß §§ 2 ff. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz --SchwarzArbG--) zur Feststellung, ob Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und III) oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen würden oder bezogen worden seien. Die Klägerin gab daraufhin die Daten ihrer eigenen Beschäftigten an und teilte mit, seit wann der jeweilige Fahrer der an ihren Standplätzen überprüften Taxen auf dem Fahrzeug angemeldet und bei welchem Unternehmen er tätig sei. Nach Hinweis auf die Folgen einer Weigerung gab die Klägerin die auf ihrem Server gespeicherten Daten der Taxifahrer auf einem USB-Stick heraus.
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Nachdem das HZA festgestellt hatte, dass die Daten mit den Mitteln der Zollverwaltung nicht lesbar waren, forderte es die Klägerin mit Verfügung vom ... November 2009 auf, bis zum 4. Januar 2010 die Daten lesbar zur Verfügung zu stellen, und drohte zugleich die Ersatzvornahme an.
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Die Klägerin legte gegen diese und die Prüfungsanordnung Einspruch ein, forderte das HZA zur Löschung der Daten auf und widersprach deren Verwertung. Mit Einspruchsentscheidung vom ... März 2010 wies das HZA die Einsprüche zurück. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe von der Klägerin zu Recht die Überlassung bestimmter Daten ihrer EDV-Anlage und deren Lesbarmachung verlangt. Die Klägerin sei Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG, denn sie erteile den Auftrag für das Tätigwerden der selbständig tätigen Taxiunternehmer (ggf. vertreten durch ihre Fahrer), sie setze in aller Regel die Beförderung eines Kunden durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang.
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Die Entscheidung ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2011, Beilage 1, 14 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das HZA habe die Herausgabe des USB-Sticks nicht verlangen dürfen. Da sie nicht Empfängerin von Dienst- oder Werkleistungen ihrer angeschlossenen Taxiunternehmen und Fahrer sei, sondern lediglich Fahrten zwischen dem Fahrgast und dem jeweiligen Taxiunternehmen vermittle, sei sie nicht Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG. Auftraggeber im Sinne dieser Vorschriften sei, wer mit einem selbstständig Tätigen die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen vertraglich vereinbart habe und deshalb Empfänger dieser Leistungen sei. Für diese Auslegung sprächen der Wortlaut des Gesetzes, der allgemeine juristische, insbesondere zivilrechtliche Sprachgebrauch und die Gesetzesbegründung. Wenn danach Auftraggeber derjenige sei, der die Schwarzarbeit erst ermögliche oder unterstütze und ohne den die Schwarzarbeit gar nicht vorkommen könne, sei es nicht ausreichend, dass diese Person, wie vom FG angenommen, das entgeltliche Tätigwerden einer selbstständigen Person lediglich in Gang setze. Vielmehr müsse der Auftraggeber ein eigenes Interesse an dem Tätigwerden des Selbstständigen haben. Nach Auffassung des Gesetzgebers wolle der Auftraggeber von der aufgrund der Schwarzarbeit geringeren Gegenleistung profitieren und nur deshalb sei es verhältnismäßig, ihm die Duldung und Mitwirkungspflichten des SchwarzArbG aufzuerlegen. Das Verständnis des Auftraggebers als Leistungsempfänger ergebe sich auch aus den Regelungen des § 4 Abs. 2 und 3 SchwarzArbG, in denen es um die Einsicht in Unterlagen über Dienst- oder Werkleistungen gehe, über die nur die Leistungsempfänger verfügten. Durch die Anwendung des Auftraggeberbegriffs auf jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung in Gang setze, würden die Prüfungsbefugnisse der Verwaltung in nicht absehbarer Weise und entgegen den Geboten der Normenbestimmtheit und Normenklarheit ausgedehnt. Im Übrigen würde sie, die Klägerin, bei dieser über den natürlichen Wortsinn hinausgehenden Definition des Auftraggeberbegriffs dem potentiellen Täterkreis als Auftraggeber einer Schwarzarbeit i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG zugeordnet, obwohl es ihr gar nicht möglich sei, Schwarzarbeit bei den von ihr vermittelten Taxen zu verhindern.
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Die Ermittlungen des HZA seien auch deshalb rechtswidrig, weil eine vorherige schriftliche Prüfungsanordnung entsprechend § 196 der Abgabenordnung (AO) erforderlich gewesen sei; entgegen der Auffassung des FG sei die Prüfung nach §§ 3 und 4 SchwarzArbG nicht mit einer Nachschau i.S. des § 210 AO zu vergleichen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung u.a., ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Zur Durchführung dieser Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.
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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen.
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1. Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des FG handelt es sich bei den vom HZA verlangten Angaben um Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein der Klägerin angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm von der Klägerin zugeteilten Fahraufträge ergeben. Es liegt auf der Hand, dass sich aus diesen Daten Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen ergeben oder jedenfalls abgeleitet werden können.
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2. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das HZA diese Daten von der Klägerin fordern. Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass die Klägerin Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist, wenn sie die Beförderung eines Kunden durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang setzt. Der Begriff "Auftraggeber" im Sinne dieser Vorschriften erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann.
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a) Nicht erforderlich ist dabei, dass die Dienst- oder Werkleistung, die vom HZA überprüft werden soll, aufgrund eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten erbracht wird und die Leistung selbst im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Deshalb ist es unschädlich, dass die Taxifahrer, an die die Klägerin die von ihr entgegengenommenen Fahrgastanfragen weiterleitet, in aller Regel für ein Taxiunternehmen tätig werden, sei es im Angestelltenverhältnis, sei es als freie Mitarbeiter, nicht aber unmittelbar für die Klägerin.
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Zwar ist die Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG definiert als Dienst- oder Werkleistung, bei der sozial-, steuer-, arbeits- und ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Die Schwarzarbeit hat ihre Grundlage in einer Leistungsbeziehung, sei es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sei es in einem Auftrag an selbstständige Unternehmer (z.B. selbstständige Handwerker, Bauunternehmen in der Form einer GmbH; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung, BTDrucks 15/2573, Begründung A, S. 17 und Begründung B, zu § 1 Abs. 2, S. 18).
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Daraus folgt aber nicht, dass nur ein an dieser Leistungsbeziehung unmittelbar Beteiligter als Auftraggeber i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG zur Duldung und Mitwirkung bei einer Prüfung verpflichtet sein kann. Denn auch derjenige, der in das Zustandekommen eines Dienst- oder Werkvertrags derart eingeschaltet ist, dass er Bestellungen nicht nur unverbindlich weiterleitet, sondern --wie die Klägerin-- die betreffenden Bestellungen in Wahrnehmung der ihm vom Auftragnehmer übertragenen Aufgaben entgegennimmt und diesen damit verpflichtend --wie im Streitfall nach Maßgabe des einvernehmlich festgelegten Vergabeplans-- zum Einsatz bringt, trägt dazu bei, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird (vgl. BTDrucks 15/2573, Begründung B, Zu § 1 Abs. 2, S. 18 a.E.). Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht demgegenüber nicht aus.
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b) Ausgehend hiervon ist die Klägerin zur Duldung und Mitwirkung bei der Prüfung des HZA nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet. Denn sie ist nach ihrer Genossenschaftssatzung bzw. aufgrund der Teilnehmerverträge in das Zustandekommen und die Durchführung der Fahraufträge und damit auch in das Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis zwischen den Taxiunternehmen und deren Fahrern in beträchtlichem Umfang eingebunden: nach Maßgabe des Genossenschafts- bzw. Teilnehmervertrags übt sie in erheblichem Umfang die diese Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisse prägenden Weisungs- und Überwachungsrechte für die Taxiunternehmen aus. Sie registriert die Arbeitsaufnahme des jeweiligen Fahrers aufgrund seiner Anmeldung mit seiner PIN, nimmt die eingehenden Fahraufträge entgegen, vergibt diese nach festgelegten Kriterien an die gemeldeten Taxen und erstellt für besondere Fahrdienste die Rechnung. Bei ihr laufen alle Informationen über die eingesetzten Fahrer und die vermittelten Fahrten zusammen. Nur sie verfügt über die vom HZA benötigten Daten.
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c) Der Einwand der Klägerin, der so verstandene Begriff des Auftraggebers sei inkriminierend, da er zu einer ungerechtfertigten Ausweitung des potentiellen Täterkreises einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG führe, ist unberechtigt. Denn die Bußgeldvorschrift setzt voraus, dass der Auftraggeber den Auftrag in Kenntnis der damit verbundenen Schwarzarbeit vergibt oder diese zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. Fehn, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 8, 9 Rz 8). Die vermeintlich weite Definition des Auftraggeberbegriffs ist nicht zuletzt wegen des mit dem Gesetz verfolgten möglichst weitgehenden Abschreckungseffekts auch in dieser Vorschrift sachgerecht.
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3. Die Bedenken der Klägerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung sind unbegründet. Die Prüfung richtet sich zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 196 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Dem Urteil des FG ist zu entnehmen, dass Beamte des HZA bei ihrem Besuch in den Firmenräumen der Klägerin eine Prüfungsanordnung aushändigten. Unschädlich ist, dass sich die Prüfung unmittelbar anschloss. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt. Darüber hinaus hat die Klägerin Mängel der Anordnung nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich.
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4. Bedenken gegen die Anordnung, die für die Zollverwaltung nicht lesbaren Daten lesbar zu machen, und die Androhung der Ersatzvornahme hat die Klägerin nicht konkretisiert. Das HZA war nach § 147 Abs. 5 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 22 SchwarzArbG zu der Anordnung und gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 AO zur Androhung der Ersatzvornahme nach § 328 Abs. 1, § 330 Abs. 1 AO berechtigt.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten. Dabei sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt,
- 1.
von den Personen, die in den Geschäftsräumen und auf den Grundstücken tätig sind, Auskünfte über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder ihre tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten einzuholen und - 2.
Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die von diesen Personen mitgeführt werden und von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.
(2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entsprechend. Bietet eine Person im öffentlichen Raum Dienst- oder Werkleistungen an, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen
- 1.
der Personen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen und des Entleihers tätig sind, und - 2.
des Selbstständigen.
(4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.
(5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beförderungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen und es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrichtet die Polizeivollzugsbehörden der Länder über groß angelegte Kontrollen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Sie betreibt eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an Taxiunternehmen, die Genossen oder sog. Teilnehmer sein können. Letztere dürfen aufgrund eines Teilnehmervertrags mit der Klägerin deren Dienste und Einrichtungen nutzen und haben bis auf die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Genossen die gleichen Rechte und Pflichten wie diese.
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Die Klägerin unterhält an von der Stadt eingerichteten Halteplätzen Telefonrufsäulen, die von den Taxen ihrer Genossen und Teilnehmer genutzt werden. Über ein von ihr betriebenes telefongestütztes automatisches Buchungssystem wird dem Kunden unmittelbar nach Anruf eine Taxe zugesagt. Die Taxiunternehmen sind nach der Satzung der Klägerin verpflichtet, alle Funkaufträge, die von der Klägerin vermittelt werden, durch Taxen ausführen zu lassen, die der Klägerin angeschlossen sind. Jeder für einen Genossen oder Teilnehmer tätige Fahrer hat sich mit einer persönlichen Nummer (PIN) bei Arbeitsaufnahme bei der Klägerin anzumelden. Nach ihrer Fahr- und Vermittlungsordnung nimmt die Klägerin alle eingehenden Fahraufträge entgegen und vergibt sie durch eine automatische Fahrtenvergabe in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung des Vergabeplans an die zuständigen Halteplätze, wobei die Taxe mit der ersten Position am Halteplatz grundsätzlich verpflichtet ist, den Auftrag entgegenzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste übernimmt die Klägerin darüber hinaus im Namen der tätig gewordenen Genossen und Teilnehmer die Rechnungsstellung und schließt mit Dritten Verträge über bargeldlose Fahrten mit Taxen ab.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) überprüfte am Abend des ... 2009 an mehreren Taxistandplätzen Taxen. Gleichzeitig suchten Beamte des HZA die Firmenräume der Klägerin auf und überreichten eine Prüfungsanordnung gemäß §§ 2 ff. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz --SchwarzArbG--) zur Feststellung, ob Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und III) oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen würden oder bezogen worden seien. Die Klägerin gab daraufhin die Daten ihrer eigenen Beschäftigten an und teilte mit, seit wann der jeweilige Fahrer der an ihren Standplätzen überprüften Taxen auf dem Fahrzeug angemeldet und bei welchem Unternehmen er tätig sei. Nach Hinweis auf die Folgen einer Weigerung gab die Klägerin die auf ihrem Server gespeicherten Daten der Taxifahrer auf einem USB-Stick heraus.
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Nachdem das HZA festgestellt hatte, dass die Daten mit den Mitteln der Zollverwaltung nicht lesbar waren, forderte es die Klägerin mit Verfügung vom ... November 2009 auf, bis zum 4. Januar 2010 die Daten lesbar zur Verfügung zu stellen, und drohte zugleich die Ersatzvornahme an.
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Die Klägerin legte gegen diese und die Prüfungsanordnung Einspruch ein, forderte das HZA zur Löschung der Daten auf und widersprach deren Verwertung. Mit Einspruchsentscheidung vom ... März 2010 wies das HZA die Einsprüche zurück. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe von der Klägerin zu Recht die Überlassung bestimmter Daten ihrer EDV-Anlage und deren Lesbarmachung verlangt. Die Klägerin sei Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG, denn sie erteile den Auftrag für das Tätigwerden der selbständig tätigen Taxiunternehmer (ggf. vertreten durch ihre Fahrer), sie setze in aller Regel die Beförderung eines Kunden durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang.
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Die Entscheidung ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2011, Beilage 1, 14 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das HZA habe die Herausgabe des USB-Sticks nicht verlangen dürfen. Da sie nicht Empfängerin von Dienst- oder Werkleistungen ihrer angeschlossenen Taxiunternehmen und Fahrer sei, sondern lediglich Fahrten zwischen dem Fahrgast und dem jeweiligen Taxiunternehmen vermittle, sei sie nicht Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG. Auftraggeber im Sinne dieser Vorschriften sei, wer mit einem selbstständig Tätigen die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen vertraglich vereinbart habe und deshalb Empfänger dieser Leistungen sei. Für diese Auslegung sprächen der Wortlaut des Gesetzes, der allgemeine juristische, insbesondere zivilrechtliche Sprachgebrauch und die Gesetzesbegründung. Wenn danach Auftraggeber derjenige sei, der die Schwarzarbeit erst ermögliche oder unterstütze und ohne den die Schwarzarbeit gar nicht vorkommen könne, sei es nicht ausreichend, dass diese Person, wie vom FG angenommen, das entgeltliche Tätigwerden einer selbstständigen Person lediglich in Gang setze. Vielmehr müsse der Auftraggeber ein eigenes Interesse an dem Tätigwerden des Selbstständigen haben. Nach Auffassung des Gesetzgebers wolle der Auftraggeber von der aufgrund der Schwarzarbeit geringeren Gegenleistung profitieren und nur deshalb sei es verhältnismäßig, ihm die Duldung und Mitwirkungspflichten des SchwarzArbG aufzuerlegen. Das Verständnis des Auftraggebers als Leistungsempfänger ergebe sich auch aus den Regelungen des § 4 Abs. 2 und 3 SchwarzArbG, in denen es um die Einsicht in Unterlagen über Dienst- oder Werkleistungen gehe, über die nur die Leistungsempfänger verfügten. Durch die Anwendung des Auftraggeberbegriffs auf jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung in Gang setze, würden die Prüfungsbefugnisse der Verwaltung in nicht absehbarer Weise und entgegen den Geboten der Normenbestimmtheit und Normenklarheit ausgedehnt. Im Übrigen würde sie, die Klägerin, bei dieser über den natürlichen Wortsinn hinausgehenden Definition des Auftraggeberbegriffs dem potentiellen Täterkreis als Auftraggeber einer Schwarzarbeit i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG zugeordnet, obwohl es ihr gar nicht möglich sei, Schwarzarbeit bei den von ihr vermittelten Taxen zu verhindern.
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Die Ermittlungen des HZA seien auch deshalb rechtswidrig, weil eine vorherige schriftliche Prüfungsanordnung entsprechend § 196 der Abgabenordnung (AO) erforderlich gewesen sei; entgegen der Auffassung des FG sei die Prüfung nach §§ 3 und 4 SchwarzArbG nicht mit einer Nachschau i.S. des § 210 AO zu vergleichen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung u.a., ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Zur Durchführung dieser Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.
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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen.
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1. Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des FG handelt es sich bei den vom HZA verlangten Angaben um Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein der Klägerin angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm von der Klägerin zugeteilten Fahraufträge ergeben. Es liegt auf der Hand, dass sich aus diesen Daten Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen ergeben oder jedenfalls abgeleitet werden können.
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2. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das HZA diese Daten von der Klägerin fordern. Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass die Klägerin Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist, wenn sie die Beförderung eines Kunden durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang setzt. Der Begriff "Auftraggeber" im Sinne dieser Vorschriften erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann.
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a) Nicht erforderlich ist dabei, dass die Dienst- oder Werkleistung, die vom HZA überprüft werden soll, aufgrund eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten erbracht wird und die Leistung selbst im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Deshalb ist es unschädlich, dass die Taxifahrer, an die die Klägerin die von ihr entgegengenommenen Fahrgastanfragen weiterleitet, in aller Regel für ein Taxiunternehmen tätig werden, sei es im Angestelltenverhältnis, sei es als freie Mitarbeiter, nicht aber unmittelbar für die Klägerin.
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Zwar ist die Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG definiert als Dienst- oder Werkleistung, bei der sozial-, steuer-, arbeits- und ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Die Schwarzarbeit hat ihre Grundlage in einer Leistungsbeziehung, sei es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sei es in einem Auftrag an selbstständige Unternehmer (z.B. selbstständige Handwerker, Bauunternehmen in der Form einer GmbH; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung, BTDrucks 15/2573, Begründung A, S. 17 und Begründung B, zu § 1 Abs. 2, S. 18).
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Daraus folgt aber nicht, dass nur ein an dieser Leistungsbeziehung unmittelbar Beteiligter als Auftraggeber i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG zur Duldung und Mitwirkung bei einer Prüfung verpflichtet sein kann. Denn auch derjenige, der in das Zustandekommen eines Dienst- oder Werkvertrags derart eingeschaltet ist, dass er Bestellungen nicht nur unverbindlich weiterleitet, sondern --wie die Klägerin-- die betreffenden Bestellungen in Wahrnehmung der ihm vom Auftragnehmer übertragenen Aufgaben entgegennimmt und diesen damit verpflichtend --wie im Streitfall nach Maßgabe des einvernehmlich festgelegten Vergabeplans-- zum Einsatz bringt, trägt dazu bei, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird (vgl. BTDrucks 15/2573, Begründung B, Zu § 1 Abs. 2, S. 18 a.E.). Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht demgegenüber nicht aus.
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b) Ausgehend hiervon ist die Klägerin zur Duldung und Mitwirkung bei der Prüfung des HZA nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet. Denn sie ist nach ihrer Genossenschaftssatzung bzw. aufgrund der Teilnehmerverträge in das Zustandekommen und die Durchführung der Fahraufträge und damit auch in das Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis zwischen den Taxiunternehmen und deren Fahrern in beträchtlichem Umfang eingebunden: nach Maßgabe des Genossenschafts- bzw. Teilnehmervertrags übt sie in erheblichem Umfang die diese Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisse prägenden Weisungs- und Überwachungsrechte für die Taxiunternehmen aus. Sie registriert die Arbeitsaufnahme des jeweiligen Fahrers aufgrund seiner Anmeldung mit seiner PIN, nimmt die eingehenden Fahraufträge entgegen, vergibt diese nach festgelegten Kriterien an die gemeldeten Taxen und erstellt für besondere Fahrdienste die Rechnung. Bei ihr laufen alle Informationen über die eingesetzten Fahrer und die vermittelten Fahrten zusammen. Nur sie verfügt über die vom HZA benötigten Daten.
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c) Der Einwand der Klägerin, der so verstandene Begriff des Auftraggebers sei inkriminierend, da er zu einer ungerechtfertigten Ausweitung des potentiellen Täterkreises einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG führe, ist unberechtigt. Denn die Bußgeldvorschrift setzt voraus, dass der Auftraggeber den Auftrag in Kenntnis der damit verbundenen Schwarzarbeit vergibt oder diese zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. Fehn, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 8, 9 Rz 8). Die vermeintlich weite Definition des Auftraggeberbegriffs ist nicht zuletzt wegen des mit dem Gesetz verfolgten möglichst weitgehenden Abschreckungseffekts auch in dieser Vorschrift sachgerecht.
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3. Die Bedenken der Klägerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung sind unbegründet. Die Prüfung richtet sich zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 196 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Dem Urteil des FG ist zu entnehmen, dass Beamte des HZA bei ihrem Besuch in den Firmenräumen der Klägerin eine Prüfungsanordnung aushändigten. Unschädlich ist, dass sich die Prüfung unmittelbar anschloss. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt. Darüber hinaus hat die Klägerin Mängel der Anordnung nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich.
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4. Bedenken gegen die Anordnung, die für die Zollverwaltung nicht lesbaren Daten lesbar zu machen, und die Androhung der Ersatzvornahme hat die Klägerin nicht konkretisiert. Das HZA war nach § 147 Abs. 5 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 22 SchwarzArbG zu der Anordnung und gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 AO zur Androhung der Ersatzvornahme nach § 328 Abs. 1, § 330 Abs. 1 AO berechtigt.
(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben
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die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen, - 2.
in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden und - 3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind insbesondere dann befugt, eine mündliche Auskunft an Amtsstelle zu verlangen, wenn trotz Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt worden ist oder wenn eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
(3) Ausländer sind ferner verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Übermittlung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen. Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt werden. Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Ersatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.
(4) In Fällen des § 4 Absatz 4 haben die Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prüfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4 Absatz 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9 auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9 dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. In diesem Fall haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.