Finanzgericht Münster Urteil, 12. Juni 2014 - 13 K 3330/11 F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob dem Kläger eine Zahlung wegen seines Ausscheidens aus der X. Y. GbR, der Beigeladenen, im Streitjahr 2008 oder erst im Folgejahr zuzurechnen ist.
3Der Kläger war Gesellschafter der am 01.03.2005 gegründeten Beigeladenen mit einem Anteil am Gesellschaftsvermögen von 30 %. Neben ihm waren Herr D. K. mit einem Anteil von 40 % und Frau B. K. mit einem Anteil von 30 % am Gesellschaftsvermögen der Beigeladenen beteiligt.
4Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern erklärten die beiden letztgenannten Gesellschafter mit Schreiben vom 06.06.2008 dem Kläger gegenüber seinen Ausschluss aus der Beigeladenen. Zudem hielten diese beiden Gesellschafter am 04.07.2008 eine Gesellschafterversammlung der Beigeladenen ab – ohne Beteiligung des Klägers – und vereinbarten einen Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag. Dieser Nachtrag sah vor, dass der Kläger zum 31.05.2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden war und sein Gesellschaftsanteil disquotal auf die verbliebenen Gesellschafter verteilt würde.
5Daraufhin erhob der Kläger am 01.10.2008 eine zivilgerichtliche Klage vor dem Landgericht B1. gegen die beiden Gesellschafter D. K. und B. K. und beantragte festzustellen, dass der Ausschluss aus der Beigeladenen nichtig sei, hilfsweise, dass der Kläger nicht aus der Beigeladenen ausgeschieden sei. Das Landgericht B1. gab der Klage (dem Hauptantrag) mit Urteil vom 05.02.2009 statt (Az. …/08). Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
6Daraufhin legten die anderen Gesellschafter der Beigeladenen Berufung zum Oberlandesgericht I. ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 24.11.2009 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
7- 1.8
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger per 1. Juli 2008 aus der X. Y. GbR ausgeschieden ist.
- 2.9
Die Beklagten zahlen an den Kläger als Gesamtschuldner ein Abfindungsguthaben in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, beginnend ab 1. Dezember 2009. (...)
- 5. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem gemeinsamen Betreiben der Firma X. Y. GbR abgefunden. Die GbR ist auseinandergesetzt. (...)
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht I. verwiesen (Az. …/09).
11Im Zuge der Auseinandersetzung der Beigeladenen lösten die Gesellschafter das Eigenkapital in der Weise auf, dass der Kläger das ihm zuzurechnende Eigenkapitalkonto mit einem Stand von ./. 9.306,26 EUR nicht ausgleichen musste.
12Die Beigeladene hatte bereits am 08.04.2009 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2008 abgegeben. Der Beklagte erließ am 21.07.2009 einen erklärungsgemäßen Bescheid, mit dem er die gewerblichen Einkünfte der Beigeladenen mit 58.633,29 EUR und die hiervon auf den Kläger entfallenden Einkünfte mit 8.119,02 EUR feststellte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.
13Im Nachgang zu dem vor dem Oberlandesgericht I. geschlossenen Vergleich ging bei dem Beklagten eine Berechnung ein, wonach sich der Gewinn geändert hatte, weil der Kläger im Jahr 2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden war. Die Berechnung wies für 2008 für den Kläger ein „Kapitalkonto vor Ausscheiden“ in Höhe von 9.306,26 EUR und eine „Abfindung lt. Vergleich“ in Höhe von 30.000,- EUR aus.
14Der Beklagte erließ daraufhin am 23.07.2010 gem. § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsbescheid, mit dem er die gewerblichen Einkünfte der Beigeladenen auf 97.393,55 EUR und die hiervon auf den Kläger entfallenden Einkünfte auf 47.425,28 EUR erhöhte. Die auf den Kläger entfallenden Einkünfte setzten sich aus laufenden Gewinnen in Höhe von 8.119,02 EUR (wie zuvor) und einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 39.306,26 EUR zusammen. Der Beklagte gab den Bescheid an den Kläger einzeln bekannt.
15Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid am 12.08.2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 als unbegründet zurückwies.
16Daraufhin hat der Kläger am 19.09.2011 fristgemäß Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen die Zurechnung der Abfindung von 30.000,- EUR und des übrigen Veräußerungsgewinns von 9.306,26 EUR wendet. Gegen die Zusammensetzung des letztgenannten Betrags hat er hingegen keine Einwendungen erhoben.
17Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass der Veräußerungsgewinn im Streitjahr unzutreffend erfasst worden sei. Der Kläger sei zwar nur bis zum 01.07.2008 Beteiligter der Beigeladenen gewesen. Er sei aber erst aufgrund der Vereinbarung, die vor dem Oberlandesgericht I. am 24.11.2009 abgeschlossen worden sei, ausgeschieden. Erst in diesem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass dem Kläger ein Abfindungsguthaben in Höhe von 30.000,00 EUR zustehe. Die Vereinbarung sei erst zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich wirksam geworden und vollzogen worden. Für die steuerliche Zurechnung des Veräußerungsgewinns komme es aber auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit und des Vollzugs an. Dies gelte umso mehr, da offen sei, welche Entscheidung das OLG I. getroffen hätte, wenn der Vergleich nicht abgeschlossen worden wäre. Zudem habe der Kläger in erster Instanz obsiegt.
18Die vom Beklagten angenommene steuerliche Rückwirkung des Vergleichs komme auch deshalb nicht in Betracht, weil zivilgerichtlich nicht über das „wann“, sondern nur über das „ob“ des Austritts aus der GbR gestritten worden sei.
19Der Kläger beantragt,
20den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.07.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Nach seiner Auffassung ist die im Jahr 2009 ausgehandelte Abfindung dem Kläger bei der Gewinnfeststellung für das Jahr 2008 als Veräußerungsgewinn zuzurechnen.
24Denn wenn Streit über das Ausscheiden eines Mitgesellschafters bestehe und dieser Streit durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt werde, in dem ein früherer Ausscheidenszeitpunkt vereinbart werde, so sei dieser vereinbarte Ausscheidenszeitpunkt auch steuerrechtlich maßgeblich (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. 9. 2001 3 K 1973/98, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsreport – DStRE – 2002, 487). Auch der Bundesfinanzhof – BFH – habe entschieden, dass die spätere vergleichsweise Festlegung eines bisher strittigen Abfindungsanspruchs ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit sei (BFH-Urteil vom 26. 7. 1984 IV R 10/83, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 141, 488, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1984, 786).
25Der Senat hat am 12.06.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet.
28I.
29Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte war berechtigt, auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO für das Streitjahr 2008 die Höhe des zuzurechnenden Gewinns zu ändern.
30Der Beklagte hat dem Kläger rechtmäßigerweise einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 39.306,26 EUR im Jahr 2008 zugerechnet.
311. Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der – wie im Streitfall – als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist. Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Als Veräußerung gilt gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2. Der letztgenannte Fall liegt im Streitfall vor, da der Kläger im Zuge der Auseinandersetzung der Beigeladenen seinen Anteil an deren Gewerbebetrieb aufgegeben hat.
322. Der Beklagte hat den Veräußerungsgewinn im richtigen Jahr, nämlich im Streitjahr 2008 erfasst.
33Zwar ist eine zivilrechtlich mögliche rückwirkende Regelung von Vertragsangelegenheiten steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 2 Rz. 50 mit weiteren Nachweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BFH jedoch in bestimmten Fällen bei streitigen oder ungewissen Rechtsverhältnissen. Wird nämlich ein Streit über den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitgesellschafters nachträglich durch einen Vergleich oder ein Urteil klargestellt, sind die Wirkungen dieses Rechtsakts bereits für die Vergangenheit zu beachten (BFH-Urteile vom 18. 1. 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; vom 26. 6. 2002 IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13 unter II.3.b der Gründe; vom 16. 5. 2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584 unter II.3.c der Gründe zum umgekehrten Fall der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäft; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 2 Rz. 52). Der BFH betrachtet dies als ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584 unter II.3.c der Gründe).
34Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, ist der Kläger nicht nur zivilrechtlich, sondern auch mit steuerlicher Wirkung zum 01.07.2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden, so dass der Veräußerungsgewinn im Streitjahr zu erfassen war. Denn zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern der Beigeladenen bestand Streit über das Ausscheiden des Klägers. Dieser Streit wurde nachträglich durch den vor dem Oberlandesgericht I. geschlossenen Vergleich vom 24.11.2009 beigelegt. Da der Kläger nach dem Inhalt dieses Vergleichs bereits zum 01.07.2008 aus der Beigeladenen ausgeschieden war, sind die Wirkungen des Vergleichs entsprechend der zitierten Rechtsprechung des BFH für die Vergangenheit zu beachten. Auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen „Wirksamkeit“ und des „Vollzugs“ des Vergleichs, wie der Kläger meint, kommt es demgegenüber nicht an.
35Dem steht – anders als der Kläger meint - nicht entgegen, dass er zivilgerichtlich in erster Instanz vor dem Landgericht B1. obsiegt und das Landgericht festgestellt hatte, dass sein Ausschluss aus der Beigeladenen nichtig war. Denn dieses Urteil vom 05.02.2009 ist aufgrund des Berufungsverfahrens nicht in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr ist eine endgültige und rechtsverbindliche Regelung erst durch den Vergleich vom 24.11.2009 vor dem Oberlandesgericht I. entstanden, der wie beschrieben auch steuerlich ein rückwirkendes Ereignis darstellt.
36Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, eine steuerliche Rückwirkung des Vergleichs sei ausgeschlossen, weil zivilgerichtlich nicht über das „wann“, sondern nur über das „ob“ des Austritts aus der Beigeladenen gestritten worden sei. Denn die Frage, ob der Kläger aus der Beigeladenen ausgetreten ist, impliziert notwendig auch die Frage, wann er ausgeschieden ist, sofern die erste Frage – wie im Streitfall – bejaht wird. Beide Fragen sind im Vergleich vom 24.11.2009 geregelt worden.
373. Der Beklagte hat auch die Höhe des Veräußerungsgewinns zutreffend ermittelt.
38Aus dem zivilgerichtlichen Vergleich vom 24.11.2009 ergab sich ein Abfindungsguthaben von 30.000,- EUR. Soweit der Beklagte dem Kläger darüber hinaus einen Veräußerungsgewinn von 9.306,26 EUR zugerechnet hat, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Denn der Beklagte hat das Eigenkapitalkonto des Klägers bei Ausscheiden (./. 9.306,26 EUR) in nicht zu beanstandender Weise gewinnerhöhend berücksichtigt, da der Kläger hierfür keinen Ausgleich an die Beigeladene leisten musste. Der Kläger hat auch keine Einwendungen in Bezug auf die Höhe des Veräußerungsgewinns vorgebracht.
39II.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
41Die Entscheidung, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten sind, beruht auf § 139 Abs. 4 FGO.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
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der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
Tatbestand
- 1
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Kommanditistin der Grundstücksgesellschaft X-GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.; im Folgenden: KG). Komplementärin der KG ist die Grundstücksgesellschaft X-GmbH (Beigeladene zu 2.). Die KG war durch Umwandlung der Grundstücksgemeinschaft X-GbR entstanden, deren Gesellschafter die Klägerin und ihr Bruder Z (Beigeladener zu 3.; im Folgenden: Bruder) waren.
- 2
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. März 2000 verkaufte die Klägerin ihre KG-Beteiligung an den Bruder und dessen Kinder (Beigeladene zu 4. und 5.) für 4 Mio. DM. Seither wird die Klägerin --auch zivilrechtlich-- nicht mehr als Gesellschafterin der KG behandelt.
- 3
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Einige Zeit nach Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags machte die Klägerin Einwendungen gegen dessen Wirksamkeit geltend, die sie insbesondere mit einer nach ihrer Ansicht unangemessenen Höhe des Kaufpreises für den KG-Anteil begründete. Eine zivilrechtliche Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags hat sie allerdings nicht erhoben.
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Mit Schriftsätzen vom 3. April 2007 wies die Klägerin den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) wegen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2006 (Streitjahre) darauf hin, dass sie den Kauf- und Abtretungsvertrag für unwirksam halte. Des Weiteren beantragte sie "als Gesellschafterin und Komplementärin" der KG "den Erlass eines Bescheides für 2001 (bzw. 2002 bis 2006) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen".
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Mit Bescheid vom 23. April 2007 lehnte das FA den "Antrag auf Zustellung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ... für die Kalenderjahre 2001 bis 2006" ab. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA am 19. Juli 2007 als unbegründet zurück, da die Klägerin als an der Feststellung nicht beteiligte Person weder Anspruch auf Erlass noch auf Zustellung der Feststellungsbescheide habe.
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Im darauf folgenden Klageverfahren beantragte die Klägerin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 und des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, "unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides vom 23. April 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin - auch nach Abschluss des Vertrages vom 2. März 2000 - in den einheitlichen und gesonderten Einkunftsfeststellungen der Grundstücksgemeinschaft X-GbR für 2001 bis 2006 nach wie vor als Gesellschafterin (Mitunternehmerin) zu berücksichtigen". Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1802 veröffentlicht.
- 7
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Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie mit Verfahrensmängeln und einer unzutreffenden Würdigung des materiell-rechtlichen Gehalts der Klage begründet hat. Außerdem hat sie Einwendungen dagegen erhoben, dass ihr das FG die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt hat.
- 8
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 23. April 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 aufzuheben und das FA zu verpflichten, für das Jahr 2001 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die KG zu erlassen, in dem sie ohne Berücksichtigung des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 2. März 2000 als Mitunternehmerin berücksichtigt wird.
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Das FA und die Beigeladenen sind der Revision entgegengetreten.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Auch die Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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Die Klägerin, das FA und die Beigeladenen haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Entscheidungsgründe
- 13
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II. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der KG für die Streitjahre hat, ist nicht zu beanstanden.
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1. Zu Recht hat das FG auch die Jahre 2002 bis 2006 in die Entscheidung einbezogen.
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a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Beachtet es diese Vorschrift nicht, verstößt es gegen die Grundordnung des Verfahrens (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a, m.w.N.). Dabei ist --wie sich der Vorschrift entnehmen lässt-- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Parteivorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 181, m.w.N.). Weicht der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag von einem zuvor schriftsätzlich formulierten Klageantrag ab, kommt es auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag an (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter Hinweis auf Lange in HHSp, § 96 FGO Rz 182, m.w.N.).
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b) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das FG davon ausgegangen ist, die Klägerin habe eine Entscheidung über ihre Einbeziehung in die die KG betreffenden gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Jahre 2001 bis 2006 begehrt.
- 17
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aa) Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens --einschließlich des vorliegenden Revisionsverfahrens-- geltend gemacht, sie sei bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die KG weiterhin zu berücksichtigen, weil der Verkauf ihres KG-Anteils unwirksam sei. Ihr Antrag an das FA, der Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist, war zwar möglicherweise nicht eindeutig formuliert; ausdrücklich waren darin jedoch auch die Jahre 2002 bis 2006 aufgeführt. Nachdem das FA diesen Antrag auf die Jahre 2001 bis 2006 bezogen und abgelehnt und an dieser Auffassung auch in der Einspruchsentscheidung festgehalten hatte, hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Eine Klagerücknahme für die Jahre 2002 bis 2006 hat sie weder ausdrücklich erklärt, noch hat sie in anderer Form zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit an ihren Einwendungen nicht festhalten wollte. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das FG von einem in vollem Umfang gegen die ablehnende Entscheidung des FA gerichteten Klagebegehren ausgegangen ist.
- 18
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bb) Diesem Klagebegehren entspricht der sowohl im Protokoll der mündlichen Verhandlung als auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils übereinstimmend wiedergegebene Klageantrag. Weder hat die Klägerin insoweit eine Berichtigung des Protokolls (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung --ZPO--) noch eine Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beantragt, obschon sie andere Einwendungen gegen das Protokoll geltend gemacht hat, so gegen die Bezeichnung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung als "Lebensgefährte", gegen die Wiedergabe des Vornamens des Beigeladenen zu 3. und gegen dessen Antrag (Schreiben vom 21. Juli 2008). Der BFH ist deshalb an die Feststellungen des FG zum Klageantrag gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 2009 II B 79/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R480, zur Protokollberichtigung, sowie vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, zur Tatbestandsberichtigung).
- 19
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cc) Die gegen diese Feststellung gerichteten Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ihre Behauptung, ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung habe das Klagebegehren auf das Jahr 2001 beschränkt, ist bereits nicht schlüssig (s. oben unter II.1.b aa). Auf den im Schriftsatz vom 26. Juni 2008 formulierten Klageantrag kommt es dabei nicht an; maßgeblich ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag. Soweit die Klägerin geltend macht, die Formvorschriften des § 162 ZPO seien nach dem Inhalt des Protokolls nicht eingehalten worden, trifft dies zwar zu. Das führt jedoch nicht dazu, dass ihrer Behauptung entsprechend von einem eingeschränkten Klageantrag auszugehen wäre, zumal der Antrag auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, gegen den die Klägerin Einwendungen nicht innerhalb der Frist des § 108 Abs. 1 FGO geltend gemacht hat (s. oben unter II.1.b bb).
- 20
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2. Auch die Rügen weiterer Verfahrensmängel hält der Senat nicht für durchgreifend. Insoweit sieht er von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
- 21
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3. Das FG hat in der Sache zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der KG für die Streitjahre hat.
- 22
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a) Über die Frage, ob der Kauf- und Abtretungsvertrag über die KG-Beteiligung der Klägerin wirksam, anfechtbar oder nichtig war, ist nicht im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren, sondern erforderlichenfalls durch die Zivilgerichte zu entscheiden. Denn für das vorliegend streitige Besteuerungsverfahren kommt es darauf wegen der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2012 IV R 18/08, BFH/NV 2012, 1095, Rz 26; vom 10. August 2010 VIII R 44/07, BFH/NV 2011, 20, Rz 21 f.).
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b) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder wird, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Regelung ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und besagt, dass es für Zwecke der Besteuerung auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, solange und soweit die Beteiligten deren Vollzug nicht rückgängig machen (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1095, Rz 28; vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.b aa, jeweils m.w.N.).
- 24
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c) Das wirtschaftliche Ergebnis eines zunächst nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts, dessen Wirksamkeit zwischen den Beteiligten streitig (geworden) ist, bleibt nicht (mehr) bestehen, wenn und soweit die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich festgestellt und der Vollzug rückgängig gemacht wird (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1095, Rz 31; in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.; vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21, unter 1.; BFH-Beschluss vom 9. September 1999 IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313, unter 1.). Die Rückabwicklung ist ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteile in BFHE/NV 2012, 1095, Rz 31; in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.a).
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d) Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil.
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aa) Zwar ist die Wirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrags über die KG-Anteile zwischen den Beteiligten streitig. Das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vertrags ist nach den Feststellungen des FG jedoch tatsächlich eingetreten; die Klägerin hat das vertraglich vereinbarte Entgelt erhalten und wird nicht mehr als Gesellschafterin der KG behandelt. Die in diesem Punkt gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwendungen der Klägerin betreffen die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung, nicht die Feststellungen zu ihrem Vollzug; sie können deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen.
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bb) Die von der Klägerin behauptete (zivilrechtliche) Unwirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrags wurde, wie insoweit unstreitig ist, weder durch Gerichtsurteil noch durch Vergleich festgestellt. Unerheblich ist, dass die Klägerin zahlreiche Klagen erhoben hat, mit denen sie inzidenter die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags erreichen wollte.
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cc) Der Kauf- und Abtretungsvertrag wurde auch nicht rückgängig gemacht. Weder hat die Klägerin das erhaltene Entgelt zurückgezahlt, noch wird sie wieder als Kommanditistin behandelt. Dass die Klägerin ihrerseits den Vertrag für nichtig hält und zusätzlich die Anfechtung sowie den Rücktritt erklärt hat, genügt nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage ist, eine Rückabwicklung durchzusetzen.
- 29
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dd) Der Umstand, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 3. als Geschwister nahe Angehörige sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn sie verfolgen, wie das FG festgestellt hat und (auch) im vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich ist, bezüglich der (Un-)Wirksamkeit und der Rückabwicklung des Vertrags gegensätzliche Interessen. Die Klägerin und ihr Bruder verhalten sich dabei nicht wie nahe Angehörige, sondern treten sich wie fremde Dritte gegenüber.
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4. Auch die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit sich die im Klageverfahren unterlegene Klägerin dagegen wendet, dass ihr das FG die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO auferlegt hat.
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a) Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung (BFH-Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter I.1., m.w.N.). Insoweit steht der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung § 145 FGO nicht entgegen, da die Klägerin das angefochtene Urteil mit ihrer Revision (auch) in der Hauptsache angegriffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 218/78, BFHE 128, 314, BStBl II 1979, 741, unter I.1.).
- 32
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b) Die Beigeladenen haben das erstinstanzliche Verfahren durch Ausführungen zur Sache und einen eigenen Sachantrag gefördert, wie das FG festgestellt hat und durch die vorliegenden Akten bestätigt wird. Unerheblich ist das Vorbringen der Klägerin, der Vertreter der Beigeladenen habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stelle keinen eigenen Antrag, sondern schließe sich dem Antrag des FA an. Weder entspricht diese Behauptung den Angaben im Protokoll der mündlichen Verhandlung und im angefochtenen Urteil (s. dazu oben unter II.1.b bb), noch lässt sich daraus entnehmen, dass die Beigeladenen auf einen Sachantrag verzichtet haben bzw. darauf verzichten wollten, noch hat die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung weder selbst anwesend noch durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte vertreten war, dargelegt, worauf sie ihre Behauptung stützt. Die Entscheidung des FG, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, entsprach bei dieser Sach- und Verfahrenslage der Billigkeit (u.a. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.C.).
- 33
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c) Die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erteilten Vollmacht greifen nicht durch.
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aa) Unschädlich ist, dass die Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren die Bevollmächtigung durch die Beigeladenen zu 4. und 5. nicht bereits durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen haben. Zum einen konnte das FG darauf verzichten, einen derartigen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, da die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden (§ 62 Abs. 3 Satz 6 FGO in der damals maßgeblichen Fassung, jetzt § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO), zum anderen wurde die zunächst wegen der Kürze der Zeit unterbliebene Vorlage im vorliegenden Verfahren nachgeholt.
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bb) Unbeachtlich sind des Weiteren die mit einem behaupteten Interessenkonflikt der Bevollmächtigten der Beigeladenen begründeten Einwendungen gegen die Wirksamkeit ihrer Bevollmächtigung. Denn selbst wenn die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, wie die Klägerin behauptet, entgegen der Auffassung sowohl des FG als auch der Beigeladenen selbst gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verstoßen hätten, und wenn darüber hinaus ein solcher Verstoß nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags führen würde, berührt das nicht die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht und der namens der Vollmachtgeber --hier der Beigeladenen-- vorgenommenen Prozesshandlungen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 IX ZR 60/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2010, 67).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig. Denn sie haben das Verfahren schriftsätzlich gefördert und durch einen eigenen Sachantrag ein Kostenrisiko getragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.C.).
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Tatbestand
- 1
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Kommanditistin der Grundstücksgesellschaft X-GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.; im Folgenden: KG). Komplementärin der KG ist die Grundstücksgesellschaft X-GmbH (Beigeladene zu 2.). Die KG war durch Umwandlung der Grundstücksgemeinschaft X-GbR entstanden, deren Gesellschafter die Klägerin und ihr Bruder Z (Beigeladener zu 3.; im Folgenden: Bruder) waren.
- 2
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. März 2000 verkaufte die Klägerin ihre KG-Beteiligung an den Bruder und dessen Kinder (Beigeladene zu 4. und 5.) für 4 Mio. DM. Seither wird die Klägerin --auch zivilrechtlich-- nicht mehr als Gesellschafterin der KG behandelt.
- 3
-
Einige Zeit nach Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags machte die Klägerin Einwendungen gegen dessen Wirksamkeit geltend, die sie insbesondere mit einer nach ihrer Ansicht unangemessenen Höhe des Kaufpreises für den KG-Anteil begründete. Eine zivilrechtliche Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags hat sie allerdings nicht erhoben.
- 4
-
Mit Schriftsätzen vom 3. April 2007 wies die Klägerin den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) wegen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2006 (Streitjahre) darauf hin, dass sie den Kauf- und Abtretungsvertrag für unwirksam halte. Des Weiteren beantragte sie "als Gesellschafterin und Komplementärin" der KG "den Erlass eines Bescheides für 2001 (bzw. 2002 bis 2006) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen".
- 5
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Mit Bescheid vom 23. April 2007 lehnte das FA den "Antrag auf Zustellung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ... für die Kalenderjahre 2001 bis 2006" ab. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA am 19. Juli 2007 als unbegründet zurück, da die Klägerin als an der Feststellung nicht beteiligte Person weder Anspruch auf Erlass noch auf Zustellung der Feststellungsbescheide habe.
- 6
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Im darauf folgenden Klageverfahren beantragte die Klägerin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 und des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, "unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides vom 23. April 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin - auch nach Abschluss des Vertrages vom 2. März 2000 - in den einheitlichen und gesonderten Einkunftsfeststellungen der Grundstücksgemeinschaft X-GbR für 2001 bis 2006 nach wie vor als Gesellschafterin (Mitunternehmerin) zu berücksichtigen". Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1802 veröffentlicht.
- 7
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Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie mit Verfahrensmängeln und einer unzutreffenden Würdigung des materiell-rechtlichen Gehalts der Klage begründet hat. Außerdem hat sie Einwendungen dagegen erhoben, dass ihr das FG die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt hat.
- 8
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 23. April 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 aufzuheben und das FA zu verpflichten, für das Jahr 2001 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die KG zu erlassen, in dem sie ohne Berücksichtigung des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 2. März 2000 als Mitunternehmerin berücksichtigt wird.
- 9
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Das FA und die Beigeladenen sind der Revision entgegengetreten.
- 10
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
- 11
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Auch die Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
- 12
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Die Klägerin, das FA und die Beigeladenen haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Entscheidungsgründe
- 13
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II. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der KG für die Streitjahre hat, ist nicht zu beanstanden.
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1. Zu Recht hat das FG auch die Jahre 2002 bis 2006 in die Entscheidung einbezogen.
- 15
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a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Beachtet es diese Vorschrift nicht, verstößt es gegen die Grundordnung des Verfahrens (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a, m.w.N.). Dabei ist --wie sich der Vorschrift entnehmen lässt-- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Parteivorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 181, m.w.N.). Weicht der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag von einem zuvor schriftsätzlich formulierten Klageantrag ab, kommt es auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag an (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter Hinweis auf Lange in HHSp, § 96 FGO Rz 182, m.w.N.).
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b) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das FG davon ausgegangen ist, die Klägerin habe eine Entscheidung über ihre Einbeziehung in die die KG betreffenden gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Jahre 2001 bis 2006 begehrt.
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aa) Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens --einschließlich des vorliegenden Revisionsverfahrens-- geltend gemacht, sie sei bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die KG weiterhin zu berücksichtigen, weil der Verkauf ihres KG-Anteils unwirksam sei. Ihr Antrag an das FA, der Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist, war zwar möglicherweise nicht eindeutig formuliert; ausdrücklich waren darin jedoch auch die Jahre 2002 bis 2006 aufgeführt. Nachdem das FA diesen Antrag auf die Jahre 2001 bis 2006 bezogen und abgelehnt und an dieser Auffassung auch in der Einspruchsentscheidung festgehalten hatte, hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Eine Klagerücknahme für die Jahre 2002 bis 2006 hat sie weder ausdrücklich erklärt, noch hat sie in anderer Form zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit an ihren Einwendungen nicht festhalten wollte. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das FG von einem in vollem Umfang gegen die ablehnende Entscheidung des FA gerichteten Klagebegehren ausgegangen ist.
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bb) Diesem Klagebegehren entspricht der sowohl im Protokoll der mündlichen Verhandlung als auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils übereinstimmend wiedergegebene Klageantrag. Weder hat die Klägerin insoweit eine Berichtigung des Protokolls (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung --ZPO--) noch eine Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beantragt, obschon sie andere Einwendungen gegen das Protokoll geltend gemacht hat, so gegen die Bezeichnung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung als "Lebensgefährte", gegen die Wiedergabe des Vornamens des Beigeladenen zu 3. und gegen dessen Antrag (Schreiben vom 21. Juli 2008). Der BFH ist deshalb an die Feststellungen des FG zum Klageantrag gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 2009 II B 79/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R480, zur Protokollberichtigung, sowie vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, zur Tatbestandsberichtigung).
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cc) Die gegen diese Feststellung gerichteten Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ihre Behauptung, ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung habe das Klagebegehren auf das Jahr 2001 beschränkt, ist bereits nicht schlüssig (s. oben unter II.1.b aa). Auf den im Schriftsatz vom 26. Juni 2008 formulierten Klageantrag kommt es dabei nicht an; maßgeblich ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag. Soweit die Klägerin geltend macht, die Formvorschriften des § 162 ZPO seien nach dem Inhalt des Protokolls nicht eingehalten worden, trifft dies zwar zu. Das führt jedoch nicht dazu, dass ihrer Behauptung entsprechend von einem eingeschränkten Klageantrag auszugehen wäre, zumal der Antrag auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, gegen den die Klägerin Einwendungen nicht innerhalb der Frist des § 108 Abs. 1 FGO geltend gemacht hat (s. oben unter II.1.b bb).
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2. Auch die Rügen weiterer Verfahrensmängel hält der Senat nicht für durchgreifend. Insoweit sieht er von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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3. Das FG hat in der Sache zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der KG für die Streitjahre hat.
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a) Über die Frage, ob der Kauf- und Abtretungsvertrag über die KG-Beteiligung der Klägerin wirksam, anfechtbar oder nichtig war, ist nicht im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren, sondern erforderlichenfalls durch die Zivilgerichte zu entscheiden. Denn für das vorliegend streitige Besteuerungsverfahren kommt es darauf wegen der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2012 IV R 18/08, BFH/NV 2012, 1095, Rz 26; vom 10. August 2010 VIII R 44/07, BFH/NV 2011, 20, Rz 21 f.).
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b) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder wird, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Regelung ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und besagt, dass es für Zwecke der Besteuerung auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, solange und soweit die Beteiligten deren Vollzug nicht rückgängig machen (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1095, Rz 28; vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.b aa, jeweils m.w.N.).
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c) Das wirtschaftliche Ergebnis eines zunächst nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts, dessen Wirksamkeit zwischen den Beteiligten streitig (geworden) ist, bleibt nicht (mehr) bestehen, wenn und soweit die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich festgestellt und der Vollzug rückgängig gemacht wird (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1095, Rz 31; in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.; vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21, unter 1.; BFH-Beschluss vom 9. September 1999 IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313, unter 1.). Die Rückabwicklung ist ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteile in BFHE/NV 2012, 1095, Rz 31; in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.a).
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d) Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil.
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aa) Zwar ist die Wirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrags über die KG-Anteile zwischen den Beteiligten streitig. Das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vertrags ist nach den Feststellungen des FG jedoch tatsächlich eingetreten; die Klägerin hat das vertraglich vereinbarte Entgelt erhalten und wird nicht mehr als Gesellschafterin der KG behandelt. Die in diesem Punkt gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwendungen der Klägerin betreffen die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung, nicht die Feststellungen zu ihrem Vollzug; sie können deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen.
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bb) Die von der Klägerin behauptete (zivilrechtliche) Unwirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrags wurde, wie insoweit unstreitig ist, weder durch Gerichtsurteil noch durch Vergleich festgestellt. Unerheblich ist, dass die Klägerin zahlreiche Klagen erhoben hat, mit denen sie inzidenter die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags erreichen wollte.
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cc) Der Kauf- und Abtretungsvertrag wurde auch nicht rückgängig gemacht. Weder hat die Klägerin das erhaltene Entgelt zurückgezahlt, noch wird sie wieder als Kommanditistin behandelt. Dass die Klägerin ihrerseits den Vertrag für nichtig hält und zusätzlich die Anfechtung sowie den Rücktritt erklärt hat, genügt nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage ist, eine Rückabwicklung durchzusetzen.
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dd) Der Umstand, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 3. als Geschwister nahe Angehörige sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn sie verfolgen, wie das FG festgestellt hat und (auch) im vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich ist, bezüglich der (Un-)Wirksamkeit und der Rückabwicklung des Vertrags gegensätzliche Interessen. Die Klägerin und ihr Bruder verhalten sich dabei nicht wie nahe Angehörige, sondern treten sich wie fremde Dritte gegenüber.
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4. Auch die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit sich die im Klageverfahren unterlegene Klägerin dagegen wendet, dass ihr das FG die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO auferlegt hat.
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a) Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung (BFH-Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter I.1., m.w.N.). Insoweit steht der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung § 145 FGO nicht entgegen, da die Klägerin das angefochtene Urteil mit ihrer Revision (auch) in der Hauptsache angegriffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 218/78, BFHE 128, 314, BStBl II 1979, 741, unter I.1.).
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b) Die Beigeladenen haben das erstinstanzliche Verfahren durch Ausführungen zur Sache und einen eigenen Sachantrag gefördert, wie das FG festgestellt hat und durch die vorliegenden Akten bestätigt wird. Unerheblich ist das Vorbringen der Klägerin, der Vertreter der Beigeladenen habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stelle keinen eigenen Antrag, sondern schließe sich dem Antrag des FA an. Weder entspricht diese Behauptung den Angaben im Protokoll der mündlichen Verhandlung und im angefochtenen Urteil (s. dazu oben unter II.1.b bb), noch lässt sich daraus entnehmen, dass die Beigeladenen auf einen Sachantrag verzichtet haben bzw. darauf verzichten wollten, noch hat die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung weder selbst anwesend noch durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte vertreten war, dargelegt, worauf sie ihre Behauptung stützt. Die Entscheidung des FG, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, entsprach bei dieser Sach- und Verfahrenslage der Billigkeit (u.a. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.C.).
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c) Die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erteilten Vollmacht greifen nicht durch.
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aa) Unschädlich ist, dass die Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren die Bevollmächtigung durch die Beigeladenen zu 4. und 5. nicht bereits durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen haben. Zum einen konnte das FG darauf verzichten, einen derartigen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, da die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden (§ 62 Abs. 3 Satz 6 FGO in der damals maßgeblichen Fassung, jetzt § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO), zum anderen wurde die zunächst wegen der Kürze der Zeit unterbliebene Vorlage im vorliegenden Verfahren nachgeholt.
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bb) Unbeachtlich sind des Weiteren die mit einem behaupteten Interessenkonflikt der Bevollmächtigten der Beigeladenen begründeten Einwendungen gegen die Wirksamkeit ihrer Bevollmächtigung. Denn selbst wenn die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, wie die Klägerin behauptet, entgegen der Auffassung sowohl des FG als auch der Beigeladenen selbst gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verstoßen hätten, und wenn darüber hinaus ein solcher Verstoß nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags führen würde, berührt das nicht die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht und der namens der Vollmachtgeber --hier der Beigeladenen-- vorgenommenen Prozesshandlungen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 IX ZR 60/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2010, 67).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig. Denn sie haben das Verfahren schriftsätzlich gefördert und durch einen eigenen Sachantrag ein Kostenrisiko getragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.C.).
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.