Finanzgericht Münster Urteil, 18. Feb. 2015 - 11 K 2856/13 F
Gericht
Tenor
Die Bescheide für 2010 und 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG jeweils vom 01.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 werden dahingehend geändert, dass von einer Nutzungsdauer des Blockheizkraftwerkes von zehn Jahren ausgegangen wird und somit für 2010 ein Gewinn in Höhe von … € und für 2011 ein Gewinn in Höhe von … € festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Blockheizkraftwerk, welches aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben ist oder mit der vorgeschalteten Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet.
3Die Klägerin, die X. Bioenergie GmbH & Co. KG, wurde im Juli 2009 gegründet. Sie ist beim Amtsgericht H. unter HRA … im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschaferin war bei Gründung die X. Bioenergie Verwaltungs-UG (Amtsgericht H., HRB …), welche zwischenzeitlich ihre Firma in X. Bioenergie Verwaltungs GmbH (Amtsgericht H., HRB …) geändert hat. Kommanditisten waren bei Gründung die Herren J. und N. X. (Vater und Sohn) mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000,00 €. Herr J. X., der Beigeladene, ist zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden und hat seine Kommanditeinlage – nach Erhöhung durch Einlage eines Grundstücks auf … – im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seinen Sohn, Herrn N. X., übertragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und der Betrieb einer oder mehrerer Anlagen zum Zweck der Erzeugung, Nutzung und des Vertriebs von regenerativen Energien und erzeugten Nebenprodukten. Zudem der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Handelsregisterauszug der X. Bioenergie GmbH & Co. KG Bezug genommen (Amtsgericht H., HRA …).
4Noch im Jahr 2009 begann die Klägerin mit der Errichtung einer Biogasanlage auf einem in die Gesellschaft eingebrachten (eigenen) Grundstück. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2009 weist insoweit geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau in einem Gesamtbetrag von 475.240,05 € aus. In den Streitjahren produzierte die Klägerin mit der Biogasanlage Biogas und dem angeschlossenen Blockheizkraftwerk Strom und Wärme.
5Die „Biogasanlage“ bzw. der Betrieb der Klägerin setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Zunächst existieren zwei runde bauliche Anlagen. Bei dem kleineren runden Gebäude handelt es sich um die eigentliche – im Anlageverzeichnis der Klägerin auch so bezeichnete – Biogasanlage, den sog. Fermenter. In diesem wird die darin befindliche Biomasse unter Zuhilfenahme eines Rührwerks und Wärme vergoren.
6Unmittelbar neben dem Fermenter befindet sich eine große Wanne, der sogenannter Feststoffeintrag. In diesem wird Biomasse bevorratet, welche über einen Schneckeneintrag fortlaufend in den Fermenter eingebracht wird.
7Neben dem Fermenter befindet sich sodann ein zweites rundes Gebäude, welches im Durchmesser größer ist als der Fermenter. In diesem Bauwerk befinden sich das Endlager für Gärreste und der Gasspeicher (nachfolgend Gasspeicher oder – im Anlageverzeichnis – auch Gärrestelager genannt).
8Etwa 12 Meter (Luftlinie) vom Fermenter entfernt, befindet sich ein ursprünglich als Viehstall genutztes Gebäude aus Backsteinen. In diesem Backsteingebäude befindet sich – hinter einer entsprechend großen Tür – ein Blockheizwerk. Hierbei handelt es sich um ein solches mit der Typenbezeichnung „2 G-Agenitor 206“ der Herstellerin 2G Energietechnik GmbH. Das Blockheizkraftwerk erzeugt eine maximale elektrische Leistung von 220 Kilowatt (Kw) und eine maximale thermische Leistung von 232 Kw. Es setzt sich seinerseits insbesondere aus einem Motor und einem angeschlossenen Generator zusammen. Bei dem Motor handelt es sich um einen MAN Dieselmotor, welcher von der 2G Energietechnik GmbH auf Gasbetrieb umgebaut wurde. Das Blockheizkraftwerk ist in Modulbauweise gefertigt, das bedeutet insbesondere, dass sich der Motor und der Transformator in einem einheitlichen Stahlgerüst befinden. Der Hersteller des Blockheizkraftwerkes wirbt damit, dass durch die Modulbauweise das Blockheizkraftwerk relativ zügig durch ein neues Blockheizkraftwerk ersetzt werden kann. Das Blockheizkraftwerk ist durch eine Biogasleitung am Gasspeicher angeschlossen. Zudem ist es an einem Kühlwasserkreislauf angeschlossen. Schließlich ist es über Starkstromleitungen am öffentlichen Stromnetz zwecks Einspeisung des produzierten Stromes angeschlossen. Das gesamte Blockheizkraftwerk kann (als Modul) durch eine Tür aus dem Blockheizkraftwerkgebäude, dem ehemaligen Stall, entfernt und ggf. ersetzt werden.
9Über einen Zwischenspeicher wird das Blockheizwerk mit Gas aus dem Gasspeicher versorgt, welcher seinerseits vom Fermernter mit Gas versorgt wird. Mit dem Gas wird der im Blockheizkraftwerk befindliche Motor betrieben, welcher seinerseits den angeschlossenen Generator zur Stromerzeugung antreibt. Der Strom wird vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Der von dem Blockheizkraftwerk erzeugte Strom wird weder für den Betrieb des Fermenters noch für sonstige Bestandteile der Biogasanlage genutzt. Soweit für den Betrieb der Biogasanlage seinerseits Strom benötigt wird, wird dieser aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen. Hintergrund ist insbesondere, dass die sogenannte Einspeisevergütung für den selbsterzeugten Strom über den Stromkosten für den bezogenen Strom aus dem öffentlichen Stromnetz liegt. Ferner wird so erreicht, dass der für den Fermenter etc. erforderliche Betriebsstrom auch dann zur Verfügung steht, wenn das Blockheizkraftwerk – etwa aufgrund von Wartungsarbeiten – keinen Strom produziert.
10Das Blockheizkraftwerk ist seinerseits wassergekühlt. Dabei wird die vom Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme von einem kleinen Wasserkreislauf über einen Wärmetauscher an einen großen Wasserkreislauf abgegeben. Die so produzierte Wärme wird einerseits als Fernwärme verkauft und anderseits zu einem Teil von ca. 10 % für die Erwärmung der Biomasse im Fermenter verwendet. Die Fernwärme wird über Fernwärmeleitungen bzw. Wasserleitungen zu einem Pufferspeicher und von dort (über Wärmetauscher) zu mehreren Gebäuden in F. geleitet, welche ihrerseits mit der Fernwärme heizen. Die Versorgung des Pufferspeichers mit Fernwärme erfolgt über einen Zu- und einen Rücklauf. Die Wassertemperatur des Zulaufes beträgt etwa 90 Grad Celsius, diejenige des Rücklaufs etwa 50 Grad Celsius. Zu den Abnehmern der Fernwärme gehören ein …-heim in der E.-straße …, eine Einrichtung für … in der E.-straße … und die V.-schule. Der Pufferspeicher befindet sich in einem Haus in der …-straße. In diesem Haus werden weitere sechs Wohneinheiten und zwei Gewerbebetriebe (eine … und ein …) mit Fernwärme versorgt. Die Entfernung zwischen dem Blockheizkraftwerk und dem Pufferspeicher beträgt etwa 850 Meter.
11Neben den Fernwärmeleitungen (Zu- und Rücklauf) befindet sich in der Trasse der Fernwärmeleitungen zudem eine Biogasleitung. Diese Biogasleitung ist derzeit nicht in Benutzung. Sie ist vorsorglich und zeitgleich mit den Fernwärmeleitungen verlegt worden, um in Zukunft ggf. ein weiteres Blockheizkraftwerk in der Nähe der Wohnbebauung zu betreiben, um mit Hilfe dieses (weiteren) Blockheizkraftwerks weitere Gebäude mit Fernwärme zu versorgen. Hintergrund ist, so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass Fernwärme in Form von heißem Wasser lediglich über begrenzte Entfernungen energieeffizient transportiert werden kann. Bei zu großen Entfernungen ist der Wärmeverlust der Leitungen zu hoch. Dann ist es effizienter, das Biogas selbst in Leitungen zu transportieren und verbrauchsnah in Wärme (und Strom) umzuwandeln.
12Zur Biogasanlage (im weiteren Sinne) gehören ferner Heizkreisverteiler und Schalt- und Steuerschränke mit entsprechenden technischen Vorrichtungen zum Betrieb der Anlage. Ferner befindet sich neben dem Blockheizkraftwerkgebäude eine sog. Containertrocknung. Hierbei handelt es sich um einen großen Stahlcontainer (ähnlich einem Seecontainer), in welchem eingebrachte Stoffe wie beispielsweise Holzscheide getrocknet werden können. Die hierfür benötigte Wärme wird ihrerseits wieder aus dem Kühlwasser des Blockheizkraftwerkes gewonnen. Diese Containertrocknung wird insbesondere in den Sommermonaten genutzt, wenn die von dem Blockheizkraftwerk fortlaufend produzierte Wärme weder von den Abnehmern der Fernwärme noch für die Erwärmung des Fermenters vollständig verbraucht wird.
13Der Fermenter benötigt für einen optimalen Gärprozess eine Betriebstemperatur von etwa 40 Grad Celsius. In den Sommermonaten wird diese Betriebstemperatur des Fermenters häufig allein durch den Gärprozess und die Sonneneinstrahlung erreicht. Im Übrigen – insbesondere in den Wintermonaten – wird die Betriebstemperatur durch die Nutzung der Fernwärme erreicht, welche von dem Blockheizkraftwerk produziert wird.
14Die vom Blockheizkraftwerk überschüssig produzierte Wärme, welche weder für den Fermenter noch als Fernwärme oder für die Conatinertrocknung benötigt wird, wird über Kühler in die Umwelt abgegeben. Überschüssig produzierte Gasspitzen werden notfalls über eine Gasfackel abgefackelt.
15Zur Biogasanlage (im weiteren Sinne) gehören ferner ein Fahrsilo, eine Gülleanbindung und eine Entwässerung. Zudem befindet sich auf dem Blockheizkraftwerksgebäude eine Photovoltaikanlage, welche ebenfalls produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist. Zur weiteren Beschreibung und Erläuterung der Biogasanlage und des Blockheizkraftwerkes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Angaben der Herstellerin des Blockheizkraftwerkes sowie die in der Gerichtsakte befindlichen diversen Fotos der Biogasanlage und des Blockheizkraftwerkes verwiesen.
16Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung des Jahres 2010 erklärte die Klägerin – unter Einbeziehung einer Tätigkeitsvergütung von … € – einen Verlust in Höhe von … €. Dabei fügte sie der Erklärung eine Bilanz auf den 31.12.2010 nebst Inventarverzeichnis bei. In dem Inventarverzeichnis werden diverse Positionen ausgewiesen. Darunter eine als Biogasanlage bezeichnete Position mit Anschaffungskosten in Höhe von 280.722,49 €, ein Gärrestelage mit Anschaffungskosten in Höhe von 181.575,00 €, ein Fahrsilo mit Anschaffungskosten in Höhe von 168.009,20 €, eine Gülleanbindung mit Anschaffungskosten in Höhe von 54.958,30 €, eine Hofbefestigung mit Anschaffungskosten in Höhe von 51.185,12 €, ein Blockheizkraftwerk mit Anschaffungskosten in Höhe von 207.158,05 €, ein Feststoffeintrag mit Anschaffungskosten in Höhe von 79.797,00 €, eine Rührtechnik mit Anschaffungskosten in Höhe von 45.545,00 € und eine Entwässerung mit Anschaffungskosten in Höhe von 5.982,90. Diese Wirtschaftsgüter wurden nach den Angaben im Inventarverzeichnis – mit Ausnahme der Entwässerung – jeweils zum 10.05.2010 angeschafft. Dabei ging die Klägerin bei der eigentlichen Biogasanlage von einer Nutzungsdauer von 16 Jahren aus. Das Blockheizkraftwerk soll dagegen – so die Klägerin gemäß der Angabe im Inventarverzeichnis – eine Nutzungsdauer von acht Jahren haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Jahresabschluss zum 31.12.2010 nebst Inventarverzeichnis Bezug genommen.
17Für das Jahr 2011 erklärte die Klägerin – unter Einbeziehung einer Tätigkeitsvergütung von … € – einen Gewinn in Höhe von … €. Auch hier ging die Klägerin für die Biogasanlage von einer Nutzungsdauer von 16 Jahren und für das Blockheizkraftwerk von einer Nutzungsdauer von acht Jahren aus. Allerdings erhöhte sie aufgrund von nachträglichen Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlagen. Für die Biogasanlage ging die Klägerin nunmehr von Anschaffungskosten in Höhe von 286.660,49 € und für das Blockheizkraftwerk in Höhe von 235.690,63 € aus. Auch insoweit wird auf das Anlageverzeichnis Bezug genommen.
18Der Beklagte folgte dem mit den Feststellungsbescheiden für 2010 und 2011 jeweils vom 01.03.2013 nicht. Für das Streitjahr 2010 stellte der Beklagte einen Gewinn in Höhe von … € fest. Dabei führte er in den Erläuterungen zum Bescheid aus, dass das Blockheizkraftwerk mit der Biogasanlage einheitlich über eine Nutzungsdauer von 16 Jahren abzuschreiben sei. Anstelle der erklärten Abschreibungen für das Blockheizkraftwerk in Höhe von 17.263,17 € sei daher eine Abschreibung in Höhe von 8.631,59 € zu berücksichtigen. Auf den Bescheid nebst Erläuterungen wird Bezug genommen.
19Für das Streitjahr 2011 stellte der Beklagte den Gewinn der Klägerin auf … € fest. Auch hier ist den Erläuterungen zum Bescheid zu entnehmen, dass das Finanzamt anstelle der begehrten Abschreibung in Höhe von 29.793,51 € für das Blockheizkraftwerk eine Abschreibung in Höhe von 14.730,67 € berücksichtigt hat (16 statt acht Jahre Nutzungsdauer). Dabei seien als Bemessungsgrundlage die Anschaffungskosten aus dem Jahr 2010 in Höhe von 207.158,05 € sowie die nachträglichen Anschaffungskosten aus 2011 in Höhe von 28.532,58 € und somit insgesamt Anschaffungskosten in Höhe von 235.690,63 € berücksichtigt worden. Auf den Bescheid nebst Erläuterungen wird ebenfalls Bezug genommen.
20Gegen die beiden Feststellungsbescheide erhob die Klägerin jeweils mit Schreiben vom 04.03.2013 Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass das Blockheizkraftwerk auf einen Zeitraum von acht Jahren abzuschreiben sei. Ein Zusammenhang mit der gesamten Biogasanlage könne nicht nachvollzogen werden. Das Blockheizkraftwerk werde lediglich von der Biogasanlage mit Gas gespeist und erzeuge somit Strom und Wärme, welche veräußert würden. Dabei handele es sich beim dem Blockheizkraftwerk um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, welches separat abzuschreiben sei.
21Mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Entsprechend einer Anweisung der Oberfinanzdirektion NRW vom 22.03.2011 sei ein Blockheizkraftwerk, welches in einem technischen Zusammenhang mit einer Biogasanlage genutzt werde, als integrierter Bestandteil der gesamten Biogasanlage mit dieser einheitlich abzuschreiben. Dabei sei unstreitig, dass die Nutzungsdauer einer Biogasanlage 16 Jahre betrage. Eine technische Verbindung zwischen der Biogasanlage und dem Blockheizkraftwerk werde nicht (mehr) bestritten. Zudem sei von einer einheitlichen Zweckbestimmung der Biogasanlage und des Blockheizkraftwerkes auszugehen. Beides diene dem Verkauf von Strom und Wärme durch Umwandlung von Biomasse.
22Mit der am 05.09.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, das Blockheizkraftwerk als eigenständiges Wirtschaftsgut über eine Nutzungsdauer von lediglich (zunächst) acht bzw. (später) zehn Jahren gesondert abzuschreiben, weiter. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass der Begriff Wirtschaftsgut im Gesetz nicht legal definiert sei. Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19.06.1997 IV R 16/95. BStBl. II 1997, 808) sei ein Wirtschaftsgut wie folgt definiert:
23- Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb,
24- die sich der Betriebsinhaber etwas kosten lässt,
25- die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung und Verkehrsfähigkeit zugänglich sind und
26- die einen Nutzen für die Zukunft versprechen.
27Hiernach handele es sich bei dem Blockheizkraftwerk um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Hierfür spreche zudem ein Vergleich mit einem Windpark. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 14.04.2011 IV R 46/09, BStBl. II 2011, 696 und IV R 52/10, BFH/NV 2011, 1339) bestehe auch ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern, und zwar aus der eigentlichen Windkraftanlage (mit Turm, Rotor und Generatorgondel), der Verkabelung und schließlich der Zuwegung.
28Dass für das Blockheizkraftwerk eine Nutzungsdauer von (zunächst) acht bzw. (später) zehn Jahren anzusetzen sei, ergebe sich daraus, dass Zündstrahlmotoren eine Laufleistung von 25.000 Betriebsstunden und Gas-Otto-Motoren eine Laufleistung von 50.000 Betriebsstunden hätten. Damit betrage eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Zündstrahlmotors vier Jahre und jene eines Gas-Otto-Motors sieben Jahre. In der Zusammenschau mit weiteren Teilen des Blockheizkraftwerks sei daher von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren auszugehen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen gehe in einer Verfügung vom 15.12.2010 (S 2240 – 186 – St 221/St 222) von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerks von zehn Jahren aus. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Begehren auf eine Nutzungsdauer des Blockheizkraftwerkes von zehn Jahren beschränkt.
29Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass das Urteil des BFH vom 14.04.2011 (IV R 46/09) keine Biogasanlage, sondern einen Windpark zum Gegenstand gehabt habe.
30Im Übrigen, so die Klägerin, würden andere Finanzämter die Auffassung der Klägerin teilen. Dies ergebe sich aus der Verlautbarung des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. Danach seien das Blockheizkraftwerk und der Fermenter keine technische Einheit. Es sei insbesondere nicht so, dass beide Teile nach der Montage nur zusammen genutzt werden könnten. So könne der Fermenter auch fossil beheizt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch einzeln veräußert und durch ein anders Blockheizkraftwerk ersetzt werden. Das gebrauchte Blockheizkraftwerk könne sodann im Rahmen einer anderen Anlage genutzt werden.
31Die Klägerin beantragt,
32den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 01.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 dahingehend zu ändern, dass von einer Nutzungsdauer des Blockheizkraftwerkes von zehn Jahren ausgegangen wird und somit ein Gewinn in Höhe von … € festgestellt wird,
33den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechnbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 01.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 dahingehend zu ändern, dass ein Gewinn in Höhe von … € festgestellt wird,
34im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen,
37im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
38Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
39Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die einzelnen Bestandteile bzw. Bauteile der Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden würden. Die einzelnen Bauteile der Biogasanlage seien technisch aufeinander abgestimmt und könnten nach der Montage nur zusammen genutzt werden. Sie könnten nur in ihrer technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen betrieblichen Einsatz – die Erzeugung von Strom und Wärme – erfüllen. Darüber hinaus werde ein Teil der durch das Blockheizkraftwerk erzeugten Wärme auch zur Beheizung des Fermenters verwendet. Ohne diese Wärmezufuhr könne kein Biogas entstehen. Zudem werde der durch das Blockheizkraftwerk erzeugte Strom auch für den Betrieb des Fermenters verwendet. Nach der Verkehrsanschauung sei daher das Blockheizkraftwerk ein technisch notwendiger Bestandteil der Biogasanlage.
40Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
41Der Senat hat am 18.02.2015 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ebenfalls Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 1 FGO). Zu Unrecht ist das Finanzamt bei der Bemessung der der Klägerin zustehenden Abschreibung für das Blockheizkraftwerk von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren ausgegangen.
441. Das Blockheizkraftwerk bildet mit der Biogasanlage kein einheitliches, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut.
45a) Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Einzelbewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach sind Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) im Rahmen der Gewinnermittlung einzeln anzusetzen und zu bewerten. Ein Wirtschaftsgut ist nach ständiger Rechtsprechung jeder greifbare betriebliche Vorteil, für den der Erwerber eines Betriebes etwas aufwenden würde (Beschluss des Großen Senates des BFH vom 07.08.2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl. II 2000, 632). Dabei muss es sich um einen Gegenstand handeln, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Desweiteren muss das Wirtschaftsgut in einem eigenen, selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und entsprechend in Erscheinung treten (BFH-Urteile vom 05.06.2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl. II 2008, 960; vom 14.04.2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl. II 2011, 696).
46Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen nach wie vor noch um selbständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur noch um unselbständige Bestandteile eines neuen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Ausschlaggebend soll dabei sein, ob die eingefügten oder zusammengestellten Gegenstände weiterhin ihre selbständige Bewertbarkeit behalten (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl. II 2011, 696). Entscheidend für dieses Kriterium der selbständigen Bewertbarkeit sind wiederum neben dem gemeinsamen Zweck insbesondere der Grad der Festigkeit einer vorgenommenen Verbindung, der Zeitraum, auf den eine Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild. Ist das Erscheinungsbild dadurch bestimmt, dass die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den bzw. die anderen Gegenstände ein negatives Gepräge hat, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl. II 2011, 696 m.w.N.).
47Nach der Rechtsprechung des BFH ist ferner eine Verbindung, die eine fortbestehende selbständige Bewertbarkeit ausschließt, im allgemeinen anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung oder „Verzahnung“ in der Weise verflochten sind, dass durch die Abtrennung eines dieser Teile entweder für den zu beurteilenden einzelnen Gegenstand oder für das Wirtschaftsgut, aus dem er herausgetrennt wurde, die Nutzbarkeit für den Betrieb verloren geht (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl. II 2011, 696 m.w.N.). In einem betrieblichen Zusammenhang eingefügte Wirtschaftsgüter sind demnach als technisch aufeinander abgestimmt anzusehen, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen und betrieblichen Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen oder technischen Eigenschaften auf einen gemeinsamen Einsatz angelegt sind. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn einem Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenstände schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt (BFH-Urteil vom 25.05.2000 III R 20/97, BFHE 192, 191 BStBl. II 2001, 365). Eine bloße Abgestimmtheit aufgrund bestimmter branchentypischer Fertigungsnormen genügt für eine technische Abstimmung nach der Rechtsprechung dagegen nicht (BFH-Urteil vom 07.09.2000, III R 71/97, BFHE 1993, 192, BStBl. II 2001, 41). Ebenso wenig genügt für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsguts, dass mehrere Gegenstände einem einheitlichen Zweck dienen. Diese „Zweckeinheit“ ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Zusammenfassung der betreffenden Gegenstände in Betracht kommen kann (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl. II 2011, 696).
48b) Anhand dieser Kriterien ist der Senat der Ansicht, dass es sich bei dem in Rede stehenden Blockheizkraftwerk um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt, welches mit der Biogasanlage bzw. dem Fermenter kein zusammengesetztes einheitliches Wirtschaftsgut bildet.
49(1) Ob die Biogasanlage und das Blockheizkraftwerk einem einheitlichen Zweck dienen, hängt davon ab, welche Anforderungen an einen gemeinsamen Zweck gestellt werden bzw. wie kleinteilig bzw. umfassend ein solcher Zweck zu ermitteln ist.
50Sicherlich dienen die Biogasanlage und das Blockheizkraftwerk dem gemeinsamen Zweck der Gewinnerzeilung durch die Erzeugung, die Nutzung und den Vertrieb von regenerativen Energien, wie es dem Unternehmensgegenstand entspricht. Der Senat sieht die Zwecke der in Rede stehenden Biogasanlage und des Blockheizkraftwerks aber differenziert. So ist der Zweck der Biogasanlage zunächst, aus Biomasse Biogas zu produzieren. Demgegenüber ist der Zweck des Blockheizkraftwerkes, aus (Bio-)Gas Strom und Wärme zu erzeugen. Dass insoweit von unterschiedlichen Zwecken der Wirtschaftsgüter ausgegangen werden kann, zeigt sich auch daran, dass im konkreten Fall eine Biogasleitung in den nahegelegten Ort gelegt worden ist, um dort das mit der klägerischen Biogasanlage produzierte Biogas in Zukunft ggf. auch anderweitig als durch Verstromung durch das eigene Blockheizkraftwerk zu vermarkten. Dem Senat ist ferner bekannt, dass auch in anderen Fällen das mithilfe von Biogasanlagen produzierte Gas als solches – ggf. nach Umwandlung in Flüssiggas – verkauft wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zwingend von einem einheitlichen Zweck von Biogasanlage und Blockheizkraftwerk auszugehen. Ferner wäre in einem einheitlichen Zweck lediglich ein Indiz für ein einheitliches Wirtschaftsgut zu sehen.
51(2) Die Biogasanlage und das Blockheizkraftwerk sind im Streitfall auch nicht in der Art miteinander verbunden, dass von einer besonderen Verfestigung der vorgenommenen Verbindung auszugehen wäre.
52Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr deutlich gemacht, dass das Blockheizkraftwerk aufgrund der modularen Bauweise relativ einfach ausgetauscht werden kann. Im Kern sind hierfür die Gas-, die Wasser- und die Stromleitungen zu trennen. Dies ist durch entsprechende Schraub- und Steckverbindungen etc. vorgesehen. Dies deckt sich mit den Angaben der Herstellerin des Blockheizkraftwerkes, welche damit wirbt, dass das Blockheizkraftwerk aufgrund der modularen Bauweise – und sei es für Reparaturzwecke – relativ einfach ersetzt werden kann.
53(3) Auch der Zeitraum einer beabsichtigten gemeinsamen Nutzung von Biogasanlage und Blockheizkraftwerk spricht nicht dafür, vorliegend von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. Vielmehr ist für das Blockheizkraftwerk von einer kürzeren Nutzungsdauer als jener der Biogasanlage auszugehen.
54Die Klägerin hat hier schriftsätzlich vorgetragen, dass die Nutzungsdauer eines solchen für das Blockheizkraftwerk verwendeten Motors deutlich unter der Nutzungsdauer der Biogasanlage läge. Zündstrahlmotoren hätten eine Laufleistung von 25.000 und Gas-Otto-Motoren von 50.000 Betriebsstunden, was vier bzw. sieben Jahren der Nutzung entspräche.
55Dass die Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes kürzer als jene einer Biogasanlage ist, deckt sich letztlich auch mit den Angaben der Finanzverwaltung in den amtlichen Abschreibungstabellen. Hier wird für eine Biogasanlage eine Abschreibungsdauer von 16 Jahren ausgewiesen. Demgegenüber wird die Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes mit zehn Jahren angegeben (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 15.12.2000, BStBl. I 2000, 1532). Danach ist damit zu rechnen, dass das Blockheizkraftwerk über die Nutzungsdauer der Biogasanlage jedenfalls einmal auszutauschen seien wird.
56Zwar vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass sich die Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerks (als Bestandteil der Biogasanlage) auf 16 Jahre verlängern, wenn es „in einem technischen Zusammenhang“ mit einer Biogasanlage genutzt wird (vgl. Oberfinanzdirektion Münster, Schreiben vom 10.07.2012, 07/10 S 2172/12/St 13/33, Juris). Warum sich die Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes von zehn auf 16 Jahre erhöhen soll, wenn das Blockheizkraftwerk mit Gas aus einer Biogasanlage (statt anderweitig) gespeist wird, ist für den Senat aber nicht ersichtlich, zumal dies in dem genannten Schreiben nicht begründet wird.
57Der Senat geht daher mit den Einzelangaben in den amtlichen Abschreibungstabellen davon aus, dass die gemeinsame Nutzung nicht auf einen identischen Zeitraum angelegt ist. Vielmehr ist es naheliegend, dass die Biogasanlage nach dem Verbrauch des aktuellen Blockheizkraftwerkes unter Verwendung eines neuen Blockheizkraftwerkes weitergenutzt werden wird.
58(4) Schließlich ist der Senat aufgrund der vorgelegten Fotos der Auffassung, dass das Erscheinungsbild der Biogasanlage und des Blockheizkraftwerkes dafür spricht, dass das Blockheizkraftwerk als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.
59Zunächst befindet sich das Blockheizkraftwerk in einem vom Fermenter und vom Gasspeicher getrennten gesonderten Gebäude. Dabei handelt es sich bei dem Blockheizkraftwerkgebäude um einen ehemaligen Viehstall aus Backstein. Demgegenüber bestehen der runde Fermenter und der runde Gasspeicher nicht aus einer Steinkonkstruktion. Die baulichen Anlagen stammen erkennbar aus unterschiedlichen Baujahren. Das Erscheinungsbild des Fermenters unterscheidet sich daher deutlich vom Blockheizkraftwerkgebäude und vom Blockheizkraftwerk.
60Der ehemalige Stall, in dem sich das Blockheizkraftwerk befindet, befindet sich zudem in einer Entfernung von etwa 12 Metern vom Fermenter. Auch diese räumliche Entfernung führt zu einem Erscheinungsbild, wonach das Blockheizkraftwerk als eigenes Wirtschaftsgut erscheint, zumal ein Betrachter den Fermenter und das Blockheizkraftwerk – wenn nicht die Tür des Blockheizkraftwerksgebäudes offen steht – überhaupt nicht zeitgleich sehen kann. Vielmehr hat ein Betrachter des Blockheizkraftwerkes, um es zu sehen, zunächst den ehemaligen Viehstall zu betreten.
61Zudem hat die Klägerin durch die Verlegung der mehrere hundert Meter langen Biogasleitung neben den Fernwärmeleitungen bereits Vorsorge dafür getroffen, dass ein entsprechendes Blockheizkraftwerk auch in deutlich größerer Entfernung zum Fermenter und zum Gasspeicher betrieben werden kann. Zwar hat der Senat (derzeit) nicht darüber zu entscheiden, ob ein dortiges Blockheizkraftwerk mit der Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftgut bilden würde. Dennoch wird an dieser Leitung deutlich, dass die derzeitige Entfernung zwischen dem Fermenter und dem Blockheizkraftwerk eher zufällig und durch den Standort des ehemaligen Viehstalls bestimmt ist.
62Überdies sprechen – jedenfalls indiziell – die modulare Bauweise und der gesonderte Hersteller des Blockheizkraftwerkes dafür, das Blockheizkraftwerk nach dem Erscheinungsbild als eigenständiges Wirtschaftgut anzusehen.
63(5) Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Biogasanlage ohne das Blockheizkraftwerk unvollständig erscheint oder ein negatives Gepräge erhält, wie dies etwa bei einem Personenwagen ohne Motor der Fall wäre. Zum einen könnte die Klägerin das mit der Biogasanlage produzierte Gas selbst verkaufen. Ein Blockheizkraftwerk wäre hierfür nicht erforderlich. Zum anderen könnte die Klägerin (oder ein Dritter) an die Biogasanlage – etwa an der bereits verlegten Biogasleitung im Ort – weitere Blockheizkraftwerke anschließen. Dann könnte mithilfe der Biogasanlage auch noch nach der Entfernung des aktuellen Blockheizkraftwerks Strom und Wärme produziert werden.
64(6) Die Biogasanlage und das Blockheizkraftwerk sind auch nicht in der Art miteinander verzahnt, dass nach einer Trennung die Nutzbarkeit der beiden Objekte verloren ginge. Zwar wird die Biogasanlage bei Bedarf mithilfe der vom Blockheizkraftwerk produzierten Wärme auf einer Betriebstemperatur von 40 Grad Celsius gehalten. Die Klägerin hat aber schlüssig dargelegt, dass dies, wäre die Wärme des Blockheizkraftwerks nicht ohnehin vorhanden, auch durch fossile Wärme erreicht werden könnte. Der Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten.
65Eine weitere Verzahnung über den Betriebsstrom ist entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin nicht gegeben. Insbesondere wird die Biogasanlage nicht mit dem Strom betrieben, welchen das Blockheizkraftwerk produziert. Diesbezüglich hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass dies schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolge, da die Einspeisevergütung für den selbst produzierten Strom höher sei als die Stromkosten für den bezogenen Strom. Ferner sei die Biogasanlage auf eine konstante Stromversorgung angewiesen, welche besser über das öffentliche Stromnetz als über das eigene Blockheizkraftwerk erreicht werde. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
66(7) Nach alledem ist der Senat nach entsprechender Würdigung des Sachverhalts davon überzeugt, dass das Blockheizkraftwerk im Streitfall ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt.
672. Die von der Klägerin nunmehr begehrte Nutzungsdauer des Blockheizkraftwerkes von zehn Jahren ist nicht zu beanstanden.
68Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BFH-Urteil vom 26.07.1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl. II 1992, 1000).
69Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Diese Abschreibungstabellen berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Beschluss vom 04.07.2002, IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559). Gleichwohl sind die Abschreibungstabellen von den Finanzgerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der Abschreibungstabellen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 26.07.1991, VI 82/89, BFHE 165, 378, BStBl. II 1992, 1000; BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl. II 2011, 696).
70Dabei beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes nach der im Streitjahr geltenden Abschreibungstabelle zehn Jahre (BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. I 2000, 1532). Es ist nicht ersichtlich, dass diese geschätzte betriebliche Nutzungsdauer zu offensichtlich unzutreffenden Besteuerungsergebnissen führt. Dies wird vom Beklagten letztlich auch nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin zunächst eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von acht Jahren geltend gemacht hat, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung aufgegeben.
713. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Eine Kostenerstattung für den Beigeladenen war nicht auszusprechen, da dieser keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 135 Abs. 3 FGO).
724. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
735. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da im Hinblick auf weitere zur Entscheidung entstehende Fälle die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
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(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
- 1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
- 1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. - 2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. - 3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. - 4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. - 5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. - 6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.