Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2018 - 7 K 2239/16

published on 22/10/2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2018 - 7 K 2239/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob auch Nebenkosten zu Leasingraten den Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterfallen.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in … Sie betrieb in den Streitjahren 2008 bis 2011 die von der X KG errichtete … Die Anlage war von der X KG an die Klägerin auf Basis von langfristigen Mobilien- und Immobilien-Leasingverträgen (Leasingverträgen) vermietet worden. Die Klägerin hatte einen Abnahmevertrag mit der Y AG geschlossen, wonach Y AG u.a. Koks und Gas und bei Bedarf weitere Kuppelprodukte abnahm. Ferner hatte sie mit der Z GmbH, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Y AG, einen Betriebsführungsvertrag hinsichtlich der Anlage geschlossen.

Nach den in den Streitjahren gültigen Leasingverträgen begann die Leasingzeit am … 2003 und sollte nach Ablauf des 16. Jahres am … 2019 enden. Die nach den Leasingverträgen zu leistenden Zahlungen umfassten laufende Mietzahlungen, die auf der Grundlage der Gesamtinvestitionskosten (… Mio. €) berechnet wurden (vgl. § 4 Nr. 3 der Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 3 Nr. 3 der Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …). Daneben war noch ein Verwaltungskostenbeitrag zu leisten (0,06% der Gesamtinvestitionskosten p.a.). Zu den Gesamtinvestitionskosten gehörten sämtliche Aufwendungen vor, während und nach der Bauphase, die dem Leasinggeber (X KG) aus dem Erwerb des Erbbaurechts und der Beschaffung bzw. Errichtung sowie der Finanzierung der Leasinggegenstände erwachsen (vgl. § 2 der Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 2 der Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …). Darüber hinaus war geregelt, dass der Leasingnehmer (Klägerin) gegen Nachweis im Einzelnen bezeichnete Mietnebenkosten zu erstatten hatte (vgl. § 4 Nr. 5, § 5 der Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag … bzw. § 3 Nr. 5, § 4 der Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag …). Zu den Mietnebenkosten zählten u.a. vom Leasinggeber abgeschlossene Versicherungen (vgl. § 5 Nr. 1, § 9 der Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 4 Nr. 1, § 9 der Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …).

Die Zusammensetzung der Mieten war durch Zusatzvereinbarungen geregelt. Die Mieten ermittelten sich u.a. aus einer Eigenkapitalverzinsung sowie angefallenen Fremdkapitalzinsen und Tilgungen nach Maßgabe der Darlehensverträge (vgl. 1. der Zusatzvereinbarung Nr. 1 „Konditionen aktualisiert“ zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. Nr. 1 der Zusatzvereinbarung Nr. 1 „Konditionen aktualisiert“ der Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag).

Die Klägerin war verpflichtet die Betriebsvorrichtungen während der Laufzeit des Leasingvertrags auf ihre Kosten in einem guten, jederzeit funktionsfähigen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Sämtliche Betriebs-, Unterhalts- und Erhaltungskosten sowie alle Reparaturen waren von der Klägerin zu tragen. Dies galt auch für Beschädigungen und teilweise Zerstörung, die durch höhere Gewalt und zufälligen Untergang verursacht werden. Am Ende der Leasinglaufzeit war die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage an die X KG zurück zu übertragen.

Die Beklagte (Finanzamt) veranlagte die Klägerin hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2008-2011 (Streitjahre) zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach Durchführung von Betriebsprüfungen für die Jahre 2007 bis 2011 (Prüfungsberichte vom 7. November 2014 und 13. Januar 2015) änderte das Finanzamt die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für 2008 mit Bescheid vom 19. März 2015 sowie für 2009 bis 2011 jeweils mit Bescheid vom 9. April 2015. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Die Festsetzungen waren u.a. vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG.

Das Finanzamt nahm im Zusammenhang mit den von der Leasinggeberin als Nebenkosten zu den Leasingraten in Rechnung gestellten Beträgen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 d und e GewStG vor. Dabei wurden die Leasingraten um folgende Beträge erhöht:

2008

2009

2010

2011

Sonstige Belastungen X KG

Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung

wirtschaftliche und technische Beratung

SOST Grundsteuer

Gesamt

Eine Hinzurechnung hinsichtlich „Sonstige Belastungen X KG“ erfolgte in 2011 deshalb nicht, da die in der Buchführung diesbezüglich erfassten Aufwendungen (…) in den in der Gewerbesteuererklärung 2011 erklärten Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bereits enthalten waren.

Bei den als Nebenkosten zu den Leasingraten in Rechnung gestellten Beträgen „Sonstige Belastungen X KG“ handelte es sich um darlehensbezogene Verwaltungsstellengebühren der … (…) sowie grundstücksbezogene öffentliche Abgaben. Bei den als „wirtschaftliche und technische Beratung“ bezeichneten Aufwendungen handelte es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für die Erstellung von Jahresabschlüssen bzw. für Abschlussprüfungen sowie für die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen.

Die Nebenkosten wurden vom Prüfer nach dem Verhältnis der Leasingraten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter wie folgt aufgeteilt:

Nebenkosten zu Leasingraten

2008

2009

2010

2011

90,7% für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1d GewStG)

9,3% für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1e GewStG)

Die Hinzurechnungen der so ermittelten Beträge erfolgte im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in den Streitjahren mit 20% sowie im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG mit 65% (in den Jahren 2008, 2009) bzw. 50% (in den Jahren 2010, 2011).

Die gegen die geänderten Gewerbesteuermessbescheide eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag wurde nicht aufgehoben.

Die Klägerin macht geltend, nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG sei nur die Leasingrate als solche Maßstab für eine Hinzurechnung. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, auch Nebenkosten zu den Leasingraten der Hinzurechnung zu unterwerfen.

Bei Leasingverträgen handelt es sich um Verträge „sui generis“, die Elemente von Miete, Kauf und Darlehen beinhalten und durch das vertragliche Beziehungsgeflecht im Dreiecksverhältnis zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und Lieferant/Hersteller geprägt werden. Das Finanzierungsleasing habe für den Leasingnehmer eine mit dem Kredit vergleichbare Finanzierungswirkung. Der Finanzierungsaspekt bestimme entscheidend die vertragliche Gestaltung. Im Gegensatz zum Mietvertrag werde bei Leasingverträgen die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt. Diese Verlagerung sei leasingtypisch und angemessen. Der Leasingnehmer sei, anders als der Mieter, derjenige, der das Leasinggut unterhalten und instand halten müsse. Bei Untergang oder Verlust des Leasinggutes sei der Leasingnehmer in der Regel auch derjenige, der auf eigene Kosten zur Reparatur, zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verpflichtet sei. Mit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer korrespondiere auch der bei Leasingverträgen übliche Ausschluss der Gewährleistungshaftung des Leasinggebers. Die unterschiedliche Lastenverteilung bei Mietverträgen und Leasingverträgen sei auch bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu beachten.

Der Gesetzgeber habe im Zuge der Neuordnung der Hinzurechnungsvorschriften bezweckt, dass bei Leasingraten nur der sogenannte Finanzierungsanteil der Hinzurechnung unterliegen solle, denn die Hinzurechnung solle lediglich Fremdkapitalzinsen und andere Substitution erfassen. Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Versicherungsaufwendungen enthielten keinen Finanzierungsanteil. Es handele sich lediglich um einen Geldwert für bestimmte Dienstleistungen, mit denen keinerlei Finanzierungseffekt verbunden sei. Der Gesetzgeber habe bewusst allein die Leasingraten und nicht auch sonstige vom Leasingnehmer übernommene Aufwendungen erfassen wollen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom 19. März 2015 sowie für 2009 bis 2011, jeweils vom 9. April 2015, und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2016 die Gewerbesteuermessbeträge mit der Maßgabe herabzusetzen, dass die als Nebenkosten zu den Leasingraten in Rechnung gestellten Beträge nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und macht geltend, das Bundesverfassungsgericht habe gegen die Hinzurechnungsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Gewerbesteuermessbescheide für 2008 bis 2011 verletzen die Rechte der Klägerin nicht. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG sind in den Streitjahren in der jeweils erfolgten Höhe zumindest nicht zu hoch.

1. Gemäß § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

Die Gewerbesteuer ist als Realsteuer (Objektsteuer) konzipiert, welche den Gemeinden die unmittelbaren und mittelbaren durch die Gewerbebetriebe verursachten Lasten ausgleichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557). Sie soll an die objektive Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs anknüpfen. Die Steuerlast für den Gewerbebetrieb als Besteuerungsobjekt soll daher weitestgehend davon unabhängig sein, ob dieser dauerhaft mit eigenem oder fremdem Kapital bzw. Maschinen arbeitet oder im Zusammenhang mit eigenen oder angemieteten Grundstücken betrieben wird (Pieper in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 108. Lieferung 06.2018, § 8 GewStG, Rn. 1). Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) entfiel die Gewerbekapitalsteuer als Bemessungsgrundlage für den Erhebungszeitraum ab dem Jahr 1998. Seitdem ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemäß § 6 Satz 1 GewStG allein der (objektivierte) Gewerbeertrag.

2. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen unterlag gesetzlichen Änderungen.

2.1. So bestimmte § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) geltenden Fassung (GewStG a.F.) hinsichtlich Miet- und Pachtzinsen die hälftige Hinzurechnung lediglich für diejenigen, welche für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, entrichtet wurden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren. Diese Hinzurechnung galt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen waren, es sei denn, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wurde und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125.000 Euro überstieg (§ 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG a.F.). Dabei sollte die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen den Reinertrag aus den gemieteten Maschinen oder sonstigen beweglichen Gütern des Anlagevermögens darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1975 IV R 192/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220).

2.2. Ab dem Erhebungszeitraum 2008 wurde die gewerbesteuerliche Hinzurechnung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) geändert. Es wird nun die Hinzurechnung von Finanzierungsbestandteilen bestimmter Entgelte in § 8 Nr. 1 GewStG zusammengefasst. Dabei erfolgte eine Ausweitung der Hinzurechnungstatbestände. Die Neuregelung soll zu einer steuerlichen Gleichbehandlung aller Finanzierungsaufwendungen im Fall der Nutzung von fremdem Betriebskapital führen. Einbezogen werden nun u.a. auch Nutzungsentgelte für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Auch Leasingraten werden nun ausdrücklich den Miet- und Pachtzinsen gleichgestellt (§ 8 Nr. 1 d und e GewStG). Die Finanzierungsanteile wurden je nach Art des Entgelts pauschalierend in unterschiedlicher Höhe festgelegt (vgl. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e, f GewStG).

2.3. § 8 Nr. 1 GewStG bestimmt nun, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG ein Viertel der Summe bestimmter, in unterschiedlichen Höhe zu berücksichtigender Entgelte für fremdes Geld- oder Sachkapital (vgl. § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG) wieder hinzuzurechnen ist, soweit diese Entgelte bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit ihre Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterfallen u.a. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG), sowie dreizehn Zwanzigstel (ab 2010: die Hälfte) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Die Höhe der Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hat sich damit ab 2008 verringert (bisher hälftige Hinzurechnung § 8 Nr. 7 GewStG a.F.).

Der ursprünglich im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vorgesehene Finanzierungsanteil bei der Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern wurde bereits vor der erstmaligen Anwendung der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl. I 2007, 3150) von 75% auf 65% Prozent herabgesetzt (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Bundestags vom 08.11.2007, BT-Drs. 16/7036). Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl. I 2009, 3950) wurde der pauschalierte Finanzierungsanteil bei der Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern ab 2010 auf 50% gesenkt.

3. Die Frage, wie der Begriff Miet- und Pachtzinsen im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. auszulegen ist, war wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27.11.1975, IV R 192/71, BStBl II 1976, 220; vom 21.06.2012 IV R 54/09, BFHE 238, 194, BStBl II 2012, 692) ist der Begriff der Miet- und Pachtzinsen in § 8 Nr. 7 GewStG a.F. wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst nicht nur die laufenden Barzahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter. Vielmehr gehören auch die vom Mieter oder Pächter getragenen Instandhaltungskosten und z.B. die Kosten einer Kaskoversicherung zu den Miet- oder Pachtzinsen, wenn und soweit diese Kosten nach den für diesen Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 d und e GewStG setzt nicht voraus, dass die Miet- oder Pachtzinsen angemessen sind und der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages wirtschaftlich sinnvoll ist.

Soweit neben den laufenden im Vertrag vereinbarten Miet-/Pachtzahlungen zusätzlich auch bestimmte Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter/Verpächter zu tragen wären (insbesondere Aufwendungen, um den Miet-/Pachtgegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten - Instandhaltungskosten -, vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2, § 581 Abs. 2 BGB), tatsächlich nach dem im konkreten Fall abgeschlossenen Vertrag aber vom Mieter/Pächter übernommen wurden, der Hinzurechnung unterliegen, beruht diese Rechtsprechung auf der Vorstellung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kostenübernahme durch den Mieter/Pächter mindernd auf die Miet-/Pachthöhe ausgewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.2015 I R 43/14, BFH/NV 2016, 232).

Nicht der Hinzurechnung unterliegen die reinen Betriebskosten wie Aufwendungen für Wasser, Strom und Heizung (vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 - BStBl I 2012, 654, Rn. 29). Übernimmt der Mieter/Pächter freiwillig über den Vertrag hinausgehende Leistungen im eigenen betrieblichen Interesse, ist ebenfalls insoweit keine Hinzurechnung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1975, IV R 192/71, BStBl II 1976, 220).

Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) eingefügten Tatbestände des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zu übertragen (so BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 43/14, BFH/NV 2016, 232).

4. Die Frage, worauf sich bei Leasingverträgen die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG im Einzelnen erstrecken und somit welche Entgeltbestandteile zur Leasingrate i.S. dieser Regelungen zählen, wurde gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt. Höchstrichterlich wurde hierüber - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

4.1. Aus den Gesetzesmaterialien (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27.03.2007 BT-Drs. 16/4841, Seite 80) ergibt sich lediglich, dass die Erweiterung der Hinzurechnung auch auf Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter es notwendig machte, die pauschale Herausrechnung des Finanzierungsanteils zu modifizieren. Im Gesetzentwurf wurde davon ausgegangen, dass der in den Mieten und Pachten enthaltene Finanzierungsanteil im Wesentlichen vom Umfang des berücksichtigten Wertverzehrs für das überlassene Wirtschaftsgut abhängig ist und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ein einberechneter Wertverzehr wesentlich geringer als bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist. Daher sei es gerechtfertigt, den pauschaliert ermittelten Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 75% und bei beweglichen mit 20% anzusetzen. Auch der Gesetzentwurf ging davon aus, dass die Hinzurechnung nur möglich ist, wenn die Vermietung oder Verpachtung eine von den übrigen Leistungen trennbare Hauptleistung ist, sofern kein reiner Miet- oder Pachtvertrag, sondern ein sog. gemischter Vertrag vorliegt. Für die Hinzurechnung ist dann nur das Entgelt zu berücksichtigen, das auf die Vermietung oder Verpachtung entfällt. Konkrete Ausführungen zur Behandlung von Leasingverträgen erfolgten nicht.

Die Bestimmung der unterschiedlichen Finanzierungsanteile in § 8 Nr. 1 GewStG ist dabei auf Kritik gestoßen. Insbesondere wird die mangelnde Transparenz moniert (so u.a. Pieper in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 108. Lieferung 06.2018, § 8 GewStG, Rn. 86; Malzkorn/Rossa, DB 2012, 1169, 1170). Tatsächlich wurden die Annahmen für die Bestimmung der Finanzierungsanteile im Gesetzgebungsverfahren nicht näher konkretisiert.

4.2. Nach Verwaltungsauffassung folgt die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bei Leasingverträgen allgemeinen Grundsätzen (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 02.07.2012 - BStBl I 2012, 654, Rn. 29). Sie rechnet auch sonstige Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber für Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung hinzu, soweit sie vertraglich über die gesetzlichen Pflichten hinaus übernommen werden.

Demgegenüber wird in der Literatur (u.a. Sarrazin in: Lenski/Steinberg, GewStG, 123. Lieferung 06.2018, § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, Rn. 30) teilweise die Auffassung vertreten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG die Leasingrate der Betrag ist, den der Leasingnehmer regelmäßig unter dieser Bezeichnung an den Leasinggeber zu zahlen hat und der sich im Wesentlichen aus der Annuität für die finanzierende Bank und den Verwaltungskosten zusammensetzt. Sonstige Zahlungen an den Leasinggeber wie Versicherungen, Gebühren und Steuern sollen von der Hinzurechnung ausdrücklich ausgenommen sein.

5. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG - ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen - in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen (zu Miet- und Pachtzahlungen vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 43/14, BFH/NV 2016, 232). Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei Teil der „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG sind, bestimmt sich bei Leasingverträgen ebenfalls nach der gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrags.

5.1. Für ein wirtschaftliches Verständnis des Begriffs „Leasingraten“ i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG spricht dabei zunächst, dass der Umfang der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht der individual-vertraglichen Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien überlassen werden kann, sondern allgemein gültigen Grundsätzen unterliegen muss. Denn den Vertragsparteien kann es nicht frei stehen zu regeln, welche Entgeltanteile unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen sollen.

5.2. Für die Anwendbarkeit der zu Miet- und Pachtzinsen entwickelten Grundsätze der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf Leasingraten spricht ferner, dass die Entwicklung des wirtschaftlichen Verständnisses des Begriffs „Miet- und Pachtzinsen“ (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1975, IV R 192/71, BStBl II 1976, 220; vom 21.06.2012 IV R 54/09, BFHE 238, 194, BStBl II 2012, 692) auf atypische Miet-/Pachtverhältnisse zurückzuführen ist. Hierzu zählt grundsätzlich auch der Leasingvertrag.

Der Leasingvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsnatur des Vertrags ergibt sich aus den individual-vertraglichen Vereinbarungen. Im Gegensatz zum Miet-/Pachtvertrag überlässt beim Leasingvertrag eine Partei (der Leasinggeber) der anderen Partei (dem Leasingnehmer) die Nutzung einer Sache oder Sachgesamtheit auf Zeit gegen Entgelt. Das Sacheigentum verbleibt regelmäßig beim Leasinggeber. Der Leasingvertrag wird deswegen als atypischer Mietvertrag bezeichnet (Rohe in: Lexikon des Rechts, 135. Lieferung 2018, Leasingvertrag).

Der typologische Unterschied zwischen Miete und Leasing besteht darin, dass der Vermieter über eine Sache verfügt und diese durch Überlassung an den Mieter nutzen will. Dagegen hat der Leasinggeber i.d.R. zunächst keine Sache, sondern lediglich Kapital. Dieses nutzt er, indem er damit eine vom Leasingnehmer gewünschte und regelmäßig auch bei einer dritten Person ausgesuchte Sache anschafft und deren Nutzung dem Leasingnehmer entgeltlich überlässt (Dreiecksverhältnis). Hinzu kommt, dass beim Leasingvertrag vereinbarungsgemäß die Gefahr oder Haftung für Instandsetzung, Sachmängel sowie Untergang und Beschädigung allein den Leasingnehmer trifft. Der Leasinggeber tritt dabei dem Leasingnehmer die Ansprüche ab, die er gegen Dritte (insbesondere gegen den Lieferanten) hat (Rohe in: Lexikon des Rechts, 135. Lieferung 2018, Leasingvertrag). Bei Beendigung des Leasingvertrags kann der Leasingnehmer das Objekt zurückgeben oder auch käuflich erwerben (Kaufoption). Unter dem Sammelbegriff „Leasing“ finden sich in der Praxis vielfältige Erscheinungsformen mit unterschiedlichen Vertragsgestaltungen (z.B. Finanzierungsleasing, Operatingleasing).

5.3. Auch wenn die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG auf dem Gedanken beruht, Finanzierungsanteile zu erfassen, rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts nicht, den Begriff „Leasingraten“ einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei Leasingverträgen - im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen - vereinbarte Nebenkosten generell unberücksichtigt bleiben müssen. Dies gilt auch für solche Nebenkosten, die keinen Finanzierunganteil beinhalten. Eine Einbeziehung von Nebenkosten bei Leasingverträgen führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Zielsetzung der Norm verfehlt wird.

5.3.1. § 8 Nr. 1 GewStG erfasst den Finanzierungsanteil in grob pauschalisierender Weise. Die Regelung stellt nicht auf den sich aus den individual-vertraglichen Vereinbarungen ergebenden tatsächlichen Finanzierungsanteil im Einzelfall ab. Vielmehr wird lediglich auf die vereinbarten Miet- und Pachtzinsen (Leasingraten) in ihrer Gesamtheit als Berechnungsgrundlage Bezug genommen. Die Vorschrift geht davon aus, dass dieser sich bei den einzelnen erfassten Entgelten als prozentualer Anteil einer einheitlichen Leistung darstellt. Der Gesetzgeber war nicht gezwungen, diesen nach den individuellen Verhältnissen des konkreten Einzelfalls zu erfassen.

Der Gesetzgeber besitzt einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Ob etwas besteuerungswürdig ist, beruht wesentlich auf politischen Wertungen, die nach dem Grundgesetz der Legislative zustehen und von ihr im Wege der Gesetzgebung getroffen werden müssen. Deshalb ist bei diesen Entscheidungen der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann und die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

Daraus ist nach Auffassung des Gerichts zu folgern, dass der Gesetzgeber, sofern er sich für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Finanzierungsanteils in bestimmten Entgelten entscheidet, nicht gezwungen ist, den gesamten Finanzierungsanteil zu erfassen. Er kann einzelne Entgelte mit Finanzierungsanteil von der Hinzurechnung ausnehmen (so in der bis zum Erhebungszeitraum 2007 geltenden Rechtslage - § 8 Nr. 7 GewStG a.F. - den Grundbesitz nicht erfasste) und den Finanzierungsanteil bestimmter Entgelte unterschiedlich bestimmen, sofern die unterschiedliche Behandlung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt.

5.3.2. Vor dem Hintergrund des Ziels des § 8 Nr. 1 GewStG, lediglich den Finanzierungsanteil zu erfassen, ist es zunächst verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG festgelegten Prozentsätze voneinander abweichen. Denn die Annahme, dass der Finanzierungsanteile bei der Vermietung/Verpachtung von beweglichen Wirtschaftsgütern niedriger als bei unbeweglichen Wirtschafsgütern ist, ist sachgemäß.

Soweit die einzelnen Prozentsätze im Gesetzgebungsverfahren nicht näher erläutert wurden, ist dies vor dem Hintergrund der Wirkung der Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG verfassungsrechtlich ebenfalls nicht bedenklich. Dies gilt auch für den Ansatz nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG von 65% bzw. 50% bei Miet-/Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter. Denn es ist dabei zu berücksichtigen, dass die steuererhöhende Wirkung dieser Hinzurechnung dadurch relativiert wird, dass letztendlich nur ein Viertel der Summe der Entgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet und daneben ein Freibetrag von 100.000 € gewährt wird. Im Ergebnis beträgt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG also - für sich gesehen - ohne Berücksichtigung des Freibetrags für die Erhebungszeiträume 2008 und 2009 lediglich ein Viertel von dreizehn Zwanzigstel (65%), also 16,25% der Nutzungsentgelte und seit dem Erhebungszeitraum 2010 ein Viertel der Hälfte (50%), also 12,5% der Nutzungsentgelte (Sarrazin in: Lenski/Steinberg, GewStG, 123. Lieferung 06.2018, § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, Rn. 4). Bei § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist die tatsächliche Hinzurechnung noch deutlich geringer. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, dass diese gesetzlich bestimmten Finanzierungsanteile von den tatsächlichen Verhältnissen in einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Weise abweichen.

5.3.3. Der Gesetzgeber differenziert bei der Höhe der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zwar zwischen der Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Eine Differenzierung zwischen Leasingverträgen sowie Miet-/Pachtverträgen bei der prozentualen Hinzurechnung der Leasingraten bzw. Miet- und Pachtzinsen erfolgt jedoch nicht.

Durch diese Gleichstellung von Miet-/Pachtzinsen mit Leasingraten kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Finanzierungsanteil bei Miet-/Pachtverträgen einerseits und Leasingverträgen als atypischen Mietverträgen andererseits vergleichbar ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn man - wie die Klägerin begehrt - lediglich die laufende Leasingrate, die sich im Wesentlichen aus der Annuität für die finanzierende Bank und den Verwaltungskosten zusammensetzt, den Miet- und Pachtzinsen gegenüberstellt. Um diese vom Gesetzgeber bestimmte Gleichbehandlung von Miet-/Pachtzinsen mit Leasingraten zu erreichen, ist es erforderlich, die für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG maßgebliche Bemessungsgrundlagen „Leasingraten“ bzw. „Miet-/Pachtzinsen“ anzugleichen. Nur so rechtfertigt sich der einheitliche prozentuale Ansatz in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (20%) bzw. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (65% bzw. 50%).

Die für einen Leasingvertrag typischen Regelungen (z.B. Gefahrtragung und Haftung) weichen von dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eines Miet- und Pachtvertrags ab. Soweit diese Abweichungen zur Abwälzung von Kosten führen, die im Rahmen eines Miet-/Pachtvertrags eigentlich vom Vermieter/Verpächter zu tragen wären, muss sich die Hinzurechnung auch auf diese Kosten erstrecken, um die vom Gesetzgeber gewollte Vergleichbarkeit von Leasingraten und Miet-/Pachtzinsen zu gewährleisten.

5.3.4. Bei der Frage, welche im Leasingvertrag vereinbarten (Neben-)Kosten, zu den Leasingraten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zählen, ist vom gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eines Miet- und Pachtvertrags (§ 535 Abs. 1 Satz 2, § 581 Abs. 2 BGB) auszugehen.

Der Vermieter ist neben der Gebrauchsüberlassung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB) durch den Mietvertrag verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ferner hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB). Bei einem Pachtvertrag gelten die Vorschriften über den Mietvertrag grundsätzlich entsprechend (§ 581 Abs. 2 BGB).

Die Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter/Pächter die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt, kann durch Vereinbarung abbedungen werden. Somit kann dem Mieter/Pächter die Übernahme bestimmter Betriebskosten auferlegt werden (vgl. § 556 BGB zu Mietverträgen über Wohnräume). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Übernahme der Betriebskosten durch den Mieter/Pächter immer einer Vereinbarung der Parteien bedarf (vgl. Staudinger/Artz (2018) BGB § 556, Rn. 4).

Betriebskosten sind nach der Definition des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Weitere Regelungen zu den Betriebskosten enthält die Betriebskostenverordnung (BKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347). Zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen nach § 2 BKV u.a. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (Nr. 1), die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung (Nr. 8), die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (Nr. 9) sowie sonstige Betriebskosten, die zu den Betriebskosten im Sinne des § 1 BKV gehören, jedoch von den Nummern 1 bis 16 des § 2 BKV nicht erfasst sind (Nr. 17).

Nicht zu den Betriebskosten zählen neben Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auch Verwaltungskosten, insbesondere die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses (so § 1 Abs. 2 BKV). Diese sind folglich grundsätzlich nicht umlagefähig und vom Vermieter zu tragen.

Auch bei Geschäftsraummietverhältnisse wird bei der Auslegung des Betriebskostenbegriffs auf § 556 Abs. 1 BGB und die BKV zurückgegriffen (Staudinger/Artz (2018) BGB § 556, Rn. 8a).

Demzufolge sind Teil der Leasingrate i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG nicht nur die im einzelnen Leasingvertrag formal als Leasingrate bezeichnete Zahlung, sondern grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten.

5.3.5. Das Gericht verkennt nicht, dass durch diese Auslegung des Begriffs „Leasingraten“ auch Entgeltbestandteile berücksichtigt werden, die keinen Finanzierungsanteil besitzen, und damit die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Finanzierungsanteils vergrößert wird, es dadurch insgesamt zu einer höheren gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kommt. Dies entspricht jedoch sowohl der Intention des Gesetzgebers, Miet-/Pacht- und Leasingverträge gleich zu behandeln und den Finanzierungsanteil lediglich pauschal zu bestimmen, als auch der Rechtsprechung des BFH, den Begriff Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 43/14, BFH/NV 2016, 232).

Anhaltspunkte, dass dies im Streitfall - ausgehend vom tatsächlichen Finanzierungsanteil - bei der Klägerin zu einer übermäßigen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteile aus den Leasingverträge führt, liegen nicht vor.

6. Ausgehend von diesen Grundsätzen wurden die streitgegenständlichen Nebenkosten - abgesehen von den im Jahr 2009 erfassten Kosten für den handelsrechtlichen Jahresabschluss der Klägerin i.H.v. … € - bei der Ermittlung der nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG anzusetzenden Beträge zu Recht berücksichtigt.

6.1. Dabei ging das Finanzamt zunächst zutreffend davon aus, dass die zwischen der Klägerin und der X KG geschlossenen Leasingverträge vom Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfasst sind.

6.1.1. Gegenstand der Hinzurechnung sind grundsätzlich Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Der Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, BFH/NV 2017, 388; vom 15.06.1983 I R 113/79, BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17).

Soweit Leasingraten nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG Gegenstand der Hinzurechnung sein können, setzt dies voraus, dass sie aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages anfallen. Leasingverträge sind i.d.R. Mietverträge, wenn der Leasinggegenstand im (wirtschaftlichen) Eigentum des Leasinggebers bleibt und ihm nach der vereinbarten Zeit zurückzugeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 9.4.1981, IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vgl. Staats in: GewStG - eKommentar, § 8 Hinzurechnungen, Rn. 258).

Sofern der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes wird, findet § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG keine Anwendung. Deshalb ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis inhaltlich auf die bloße Nutzungsüberlassung oder auf die Übertragung des rechtlichen Eigentums gerichtet ist (Mietkauf), dem die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums vorausgehen kann. Derartige Fallgestaltungen sind von der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG ausgeschlossen, weil es sich dann nicht mehr um eine der Miete entsprechende Nutzung, sondern um eine Form der Anschaffung eines Anlageguts handelt. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist derjenige als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, der den rechtlichen Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so dass dem Herausgabeanspruch des rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt (grundlegend BFH-Urteil vom 26.01.1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264).

6.1.2. Vorliegend liefen die ausdrücklich als Leasingverträge bezeichneten Vereinbarungen bis August 2019. Die voraussichtlichen Restwerte der überlassenen Wirtschaftsgüter betrugen nach den Leasingverträgen … € (Immobilien) bzw. … € (Mobilien). Bei Beendigung der Verträge waren die Leasinggegenstände zurückzugeben (vgl. § 12 Sonstiges Nr. 9 Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 13 Sonstiges Nr. 9 Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …). Unter diesen Umständen hat die Klägerin an den Leasinggegenständen kein wirtschaftliches Eigentum erlangt. Die rechtliche Qualifizierung der Verträge ist zwischen Beteiligten auch nicht im Streit, sodass von weiteren Ausführungen abgesehen wird.

6.2. Neben den von den Beteiligten unstreitig zu erfassenden laufenden Mietzahlungen inkl. Verwaltungskostenbeitrag sind auch die streitgegenständlichen Nebenkosten nach Auffassung des Gerichts Teil der Leasingraten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG.

Ausgehend von einer gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrags wären die in den streitgegenständlichen Leasingverträgen abgerechneten Nebenkosten nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vermieter/Pächter zu tragen und wurden durch individual-vertragliche Vereinbarungen (Leasingverträge) auf den Mieter (Leasingnehmer) übertragen.

Dies gilt zunächst für die abgerechnete Verwaltungsstellengebühren, die Teil der Finanzierungskosten sind (§ 5 Nr. 8 Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 4 Sonstiges Nr. 7 Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …), die öffentlichen Abgaben für Straßenreinigung (§ 5 Nr. 3 Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 4 Sonstiges Nr. 2 Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …), die abgerechneten Versicherungsprämien (§ 5 Nr. 1 Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 4 Sonstiges Nr. 1 Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …), die Aufwendungen für Bauzustandsberichte (§ 5 Nr. 11 Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 4 Sonstiges Nr. 8 Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …) sowie die weiterberechnete Grundsteuer (§ 5 Nr. 3 Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 4 Sonstiges Nr. 2 Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …).

Auch die im Rahmen „wirtschaftliche Beratung“ abgerechneten Wirtschaftsprüfungskosten, die im Zusammenhang mit den an die Klägerin überlassenen Wirtschaftsgütern bei der X KG angefallen sind (§ 5 Nr. 11 Leasing-Bedingungen zum Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. … bzw. § 4 Sonstiges Nr. 8 Leasing-Bedingungen zum Mobilien-Leasing-Vertrag Nr. …) zählen zu den individual-vertraglich auf die Klägerin übertragenen Belastungen.

Lediglich soweit im Jahr 2009 auch Kosten für die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Klägerin (… € netto; Konto … - wirtschaftlich und technische Beratung) im Rahmen der Hinzurechnung berücksichtigt wurde, scheidet eine Berücksichtigung im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG aus. Denn insoweit handelt es sich nicht um übernommene Betriebskosten, sondern um eigene Betriebskosten der Klägerin.

6.3. Im Streitfall sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfüllt. Insbesondere sind die geleasten Wirtschaftsgüter fiktiv dem Anlagevermögen der Klägerin zuzuordnen (BFH-Urteil vom 08.12.2016 IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722).

7. Die Gewerbesteuermessbeträge sind im Streitfall jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden. Dies gilt auch für das Streitjahr 2009, obwohl in diesem Jahr auch Kosten für die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Klägerin (… netto) im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde. Es kann offenbleiben, ob die Aufteilung der Nebenkosten „sonstige Belastungen X KG“, „Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung“ sowie „wirtschaftlich und technische Beratung“ nach dem Verhältnis der Leasingraten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter zutreffend ist oder ob die Nebenkosten in anderer Weise auf die Hinzurechnungstatbestände § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG aufzuteilen sind. Jedenfalls geht die Aufteilung nicht zu Lasten der Klägerin, da bereits über 90% der Nebenkosten § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (bewegliche Wirtschaftsgüter) zugerechnet werden und damit einem niedrigeren Finanzierungsanteil (20%) unterliegen. Anhaltspunkte, dass der Anteil noch höher ist, liegen nicht vor.

Unzutreffend ist jedoch, dass die als Nebenkosten abgerechnete Grundsteuer auch entsprechend aufgeteilt wurde. Diese ist in vollem Umfang § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zuzuordnen und unterliegt damit insgesamt einem höheren Finanzierungsanteil (65%/50%). Dies wirkt sich im Streitfall jedoch lediglich im Streitjahr 2009 insoweit aus, als die unzutreffende Berücksichtigung der Kosten für die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Klägerin (… € netto) im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kompensiert wird. Eine Erhöhung der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre scheitert am finanzgerichtlichen Verböserungsverbot.

Die mangelnde steuerliche Auswirkung der Nichtberücksichtigung der Kosten für die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Klägerin ergibt sich insoweit:

Nebenkosten 2009

Sonstige Belastungen Carbonaria

Feuer- und Betriebsunterbrechungs-versicherung

wirtschaftliche und technische Beratung

abzgl. Kosten Jahresabschluss Klägerin

Zwischensumme: Nebenkosten ohne SOST Grundsteuer (sonstige NK)

Hinzurechnung

§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG

bewegliche Wirtschaftsgüter: 90,7% sonstige NK

unbewegliche Wirtschaftsgüter: 9,3% sonstige NK

SOST Grundsteuer unbewegliche Wirtschaftsgüter

Leasingraten ohne Nebenkosten

Zwischensumme

§ 8 Nr. 1 d GewStG: 20%

§ 8 Nr. 1 e GewStG: 65%

Summe § 8 Nr. 1 GewStG neu

Summe § 8 Nr. 1 GewStG lt. Bescheid vom 9.4.2015

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Oktober 2010  9 K 1022/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Gründe A. 1 Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die für die Bemessung der Gewerb
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 2014  6 K 3420/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
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(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.