Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - I R 43/14

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 2014  6 K 3420/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Hinzurechnung von Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) --GewStG 2002 n.F.--.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Organträgerin einer AG als Organgesellschaft und diese wiederum ist zugleich Organträgerin einer anderen GmbH. Letztere betreibt in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche …, die teilweise von fremden Dritten gepachtet wurden. Die vertraglichen Bedingungen unterscheiden sich von Fall zu Fall. So wurden insbesondere mit einigen Grundstückseigentümern umsatzabhängige Pachten mit der Verpflichtung, das … auch tatsächlich zu betreiben (Betriebspflicht), vereinbart. Andere Verträge sehen vor, dass sich das Entgelt aus einer Mindestpacht und einer umsatzabhängigen Vergütung zusammensetzt.

3

Während der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auch im Falle der umsatzabhängigen Pacht die an die Eigentümer gezahlten Pachtzinsen in voller Höhe gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. gewerbeertragserhöhend erfasste, war die Klägerin der Auffassung, dass von den Pachtentgelten zunächst bestimmte Betriebskosten abzusetzen seien und nur der sich daraus ergebende Differenzbetrag dem Grunde nach der Hinzurechnung unterliege.

4

Das FA und das später angerufene Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vermochten der Argumentation der Klägerin nicht zu folgen (Urteil vom 5. Mai 2014  6 K 3420/11).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F.

6

Sie beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den angefochtenen Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag dahingehend abzuändern, dass der Messbetrag auf 521.266 € herabgesetzt wird.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die an die Grundstückseigentümer oder Hauptpächter gezahlte Umsatzpacht unterliegt in voller Höhe der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F.

9

1. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet.

10

Nach der zur Vermietung und Verpachtung beweglicher Wirtschaftsgüter ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt der Hinzurechnungstatbestand voraus, dass die Leistungen, deren Hinzurechnung in Frage steht, aufgrund eines Rechtsverhältnisses erbracht werden, das seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1975 IV R 192/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220; vom 21. Juni 2012 IV R 54/09, BFHE 238, 194, BStBl II 2012, 692; Senatsurteil vom 20. Juni 1990 I R 160/85, BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913; Senatsbeschlüsse vom 23. September 1998 I B 34/98, BFH/NV 1999, 515; vom 23. Januar 2008 I B 136/07, BFH/NV 2008, 1197). Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist indes wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst daher nicht nur die laufenden Barzahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter. Vielmehr gehören auch die vom Mieter oder Pächter getragenen Instandhaltungskosten und z.B. die Kosten einer Kaskoversicherung zu den Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG 2002 a.F., wenn und soweit diese Kosten nach den für diesen Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1999, 515, und in BFH/NV 2008, 1197).

11

Es spricht nichts dagegen, diese Rechtsgrundsätze auf den durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) eingeführten neuen Tatbestand der Hinzurechnung gezahlter Grundstücksmieten und -pachten zu übertragen.

12

Wie zum "alten" Hinzurechnungstatbestand gemäß § 8 Nr. 7 GewStG 2002 a.F. entschieden, setzt das Gesetz nicht voraus, dass die Miet- oder Pachtzinsen angemessen sind und der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages wirtschaftlich sinnvoll ist (Senatsurteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810).

13

2. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene FG-Entscheidung nicht zu beanstanden.

14

a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die Vereinbarungen, die die Klägerin mit den Eigentümern --oder Hauptpächtern-- der … getroffen hat, ihrem Wesensgehalt nach als Pachtverträge i.S. der §§ 581 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu qualifizieren sind und die aufgrund dieser Verträge gezahlten Entgelte dem Grunde nach als Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. der Hinzurechnung unterliegen.

15

Die Vertragsparteien haben in den Vereinbarungen nicht nur den Vertragstyp selbst als Pacht bezeichnet, sondern auch die den Vertragstyp prägenden wechselseitigen Hauptleistungspflichten festgelegt (vgl. § 581 Abs. 1 BGB). So ist die Klägerin berechtigt, den Pachtgegenstand (…betrieb) zu gebrauchen und die Früchte i.S. des § 99 BGB (Abschöpfung des Betriebsgewinnes) zu ziehen. Der Verpächter seinerseits kann gemäß § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB die vereinbarte Pacht beanspruchen. Weder die im Streitfall regelmäßig vereinbarte Benutzungs- beziehungsweise Betriebspflicht, also die Pflicht der Klägerin, den Pachtgegenstand tatsächlich bestimmungsgemäß zum Betrieb eines … zu gebrauchen, noch die Bemessung der Pacht nach dem Umsatz stehen der Einordnung als Pachtverhältnis entgegen (zu Letzterem vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913; Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 581 Rz 10 und 11).

16

b) Die am Umsatz der Klägerin bemessene Pachtzahlung kann ohne Weiteres unter den Begriff des Pachtzinses i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. subsumiert werden. In der Spruchpraxis des BFH wurden wiederholt Umsatzpachten in Höhe des Zahlbetrages der Hinzurechnung unterworfen (Senatsurteil in BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913; BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 21/91, BFH/NV 1993, 489).

17

c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht im Streitfall kein Anlass für eine einschränkende oder verfassungskonforme Auslegung der Hinzurechnungsnorm.

18

aa) § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. stellt ersichtlich auf das im Außenverhältnis gegenüber dem Verpächter gezahlte Entgelt ab. Daher spielen interne Kalkulationsgrundlagen des Pächters, die ihn veranlasst haben, eine bestimmte Pachthöhe oder eine bestimmte Methode der Pachtbemessung im Außenverhältnis zum Verpächter vertraglich zu akzeptieren, für die Anwendung der Hinzurechnungsnorm keine Rolle. Ob sich das Geschäft für den Pächter alles in allem "rentiert", ist unerheblich (Senatsurteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810).

19

bb) Die Revision missversteht die höchstrichterliche Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Verständnis des Begriffs der Miet- und Pachtzinsen. Nach dieser Rechtsprechung unterliegen neben den laufenden im Vertrag vereinbarten Pachtzahlungen des Pächters zusätzlich auch bestimmte von ihm zu tragende Kosten der Hinzurechnung. Es geht hierbei um solche Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Verpächter zu tragen wären (insbesondere Aufwendungen, um den Pachtgegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten --Instandhaltungskosten--, vgl. § 581 Abs. 2 i.V.m. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), die aber nach dem im konkreten Fall abgeschlossenen Vertrag vom Pächter übernommen wurden, was wiederum zu einem materiellen Vorteil für den Verpächter führt. Die Rechtsprechung beruht auf der Vorstellung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kostenübernahme durch den Pächter mindernd auf die Pachthöhe auswirken wird (vgl. Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 210).

20

Eine solche Form der Kostenübernahme steht im Streitfall aber nicht zur Beurteilung an. FA und FG haben lediglich die laufenden Barzahlungen der Klägerin hinzugerechnet. Die von der Klägerin selbst getragenen Betriebskosten, z.B. für Strom und Wasser, wurden der Verwaltungsauffassung entsprechend (vgl. Rz 29 der Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654) nicht bei der Hinzurechnung erfasst. Die Klägerin zieht aus der dargestellten Rechtsprechung des BFH im Übrigen die falschen Schlüsse, wenn sie meint, dass Kosten, die vom Pächter tatsächlich getragen werden (z.B. umlagefähige Betriebskosten), von den laufenden Barzahlungen abzuziehen sind.

21

cc) Auch die gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Klägerin, wonach Umsatzpachtverhältnisse und Festpachtverhältnisse nach dem vom FG eingenommenen Rechtsstandpunkt ungleich behandelt würden, rechtfertigen es nicht, vom Pächter getragene Betriebskosten von der gezahlten Umsatzpacht als dem maßgeblichen Hinzurechnungsbetrag abzuziehen. Der Senat kann sich schon der Grundannahme der Revision nicht anschließen. Zwar mag es zutreffen, dass bei einer Umsatzpacht der Pächter die von ihm zu tragenden Betriebskosten (z.B. für Strom) in … (Umsatz) einkalkuliert und die Kosten somit mittelbar die zu zahlende Umsatzpacht und damit den Hinzurechnungsbetrag erhöhen. Doch werden bei einer Festpacht die Betriebskosten ebenfalls in die Kalkulation … einfließen und der Verpächter hat sich --jedenfalls auf mittelbare Weise-- ebenfalls seine Beteiligung an den gezogenen Früchten in Gestalt der Festpacht vorbehalten, so dass das Vorbringen der Klägerin, bei einer Festpacht sei die Pacht frei von jeglichen Kosten des Pächters für den Betrieb kalkuliert, nicht einleuchtet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die internen Kalkulations- und Rentabilitätsannahmen des Pächters für die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift generell nicht relevant sind. Wollte man dies anders sehen, müssten in jedem Einzelfall aufwendige Ermittlungen zu den Betriebskosten und den Kalkulationsgrundlagen des Pächters angestellt werden, was mit dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck der Hinzurechnungsnorm nicht zu vereinbaren wäre.

22

3. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlich gebotenen Hinzurechnung der Grundstücksmieten und -pachten überzeugt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12 (BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Das Revisionsvorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung dieser Frage rechtfertigen würde.

23

4. Das Verfahren war nicht gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das vom FG Hamburg angestrengte Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (dortiges Az. 1 BvL 8/12) auszusetzen. Der Senat hat bereits deutlich gemacht, dass er die Vorlage als offensichtlich aussichtslos einschätzt (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2012 I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30). Daran ist festzuhalten. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist eine Aussetzung aber nicht geboten (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 14, m.w.N.). Der Senat sieht überdies keine Notwendigkeit, das Revisionsverfahren im Hinblick auf die gegen sein Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 gerichtete Verfassungsbeschwerde auszusetzen (Az. beim BVerfG 1 BvR 2836/14). Denn die bereits im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen substantiierten Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. decken sich im Wesentlichen mit der Argumentation des FG Hamburg.

24

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

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Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 8 Hinzurechnungen


Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: 1. Ein Viertel der Summe aus a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht

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(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 99 Früchte


(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2014 - 6 K 3420/11

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf x.xxx.xxx EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendung der Gewerbesteuerhinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e) des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- in der im Streitjahr 2008 gültigen Fassung.
Die Klägerin ist Organträger der XZ AG (Organgesellschaft) - nachfolgend AG - i. S. des Körperschaft- und Gewerbesteuerrechts; die AG ist ihrerseits Organträger der XY GmbH (Organgesellschaft) - nachfolgend GmbH -. Sie ist somit mittelbare Organträgerin der GmbH. …
Sowohl für die Klägerin als auch für die AG und die GmbH wurden am 8. April 2010 die Steuererklärungen zuzüglich Bilanzen für 2008 beim beklagten Finanzamt -FA- eingereicht.
In den Bilanzen der GmbH wurden Umsätze … als eigene Umsätze erklärt. Denn laut Pachtvertrag erhält die GmbH … Pachteinnahmen. Im Gegenzug wurden Pachtaufwendungen für die angemieteten Anlagen geltend gemacht.
In den Gewerbesteuererklärungen der GmbH wurden u. a. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG erklärt. Die Höhe des Hinzurechnungsbetrags wurde für das Streitjahr mit xxx.xxx.xxx EUR angegeben.
Mit Schreiben vom … stellte die Klägerin den Antrag, die Steuererklärungen für 2008 hinsichtlich der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG zu berichtigen. Es wurde beantragt, den bei der GmbH erklärten Betrag in Höhe von xxx.xxx.xxx EUR um xx.xxx.xxx EUR auf xx.xxx.xxx EUR zu mindern.
Der streitige Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag erging mit Datum …l 2011. In diesem Bescheid wurde dem Antrag der Klägerin nicht gefolgt.
Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom … August 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde; wegen der Einzelheiten wird auf diese Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom … September 2011, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben.
10 
Abweichend von ihrem außergerichtlichen Antrag vom …, abweichend von dem Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und abweichend von dem ursprünglich im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Erklärungen verfolgt die Klägerin ihr Begehren jetzt mit folgender Argumentation:
11 
Für den vorliegenden Rechtsstreit seien allein diejenigen Pachtverhältnisse relevant, in denen mit den Eigentümern eine bloße Umsatzpacht vereinbart sei.
12 
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei eine über die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Pächters hinausgehende Leistung des Pächters gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. Die Herausforderung in der Praxis bestehe vor diesem Hintergrund darin, die gesetzlichen von den vertraglichen Pflichten abzugrenzen, da nur so herausgefunden werden könne, ob bestimmte Aufwendungen, die nicht nur reine Betriebskosten seien, hinzugerechnet werden könnten. Auf Pachtverträge fänden grundsätzlich die Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung (§ 581 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-). Daraus folge, dass den Verpächter primär die Sacherhaltungspflicht treffe. Bei Grundstückspacht mit Inventar werde dieser Grundsatz über § 582 Abs. 1 BGB dahingehend eingeschränkt, das dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke obliege. Der Verpächter bleibe verpflichtet, die Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenen Umstands in Abgang kommen (§ 582 Abs. 2 Satz 1 BGB). Damit sei für Pachtverträge festzuhalten, dass die gesetzliche Instandhaltungsverpflichtung des Pächters weiter gezogen sei als bei Mietverträgen.
13 
Der hier zu entscheidende Sachverhalt beziehe sich auf Pachtverträge der Klägerin mit den Eigentümern. Da die Klägerin die einzelnen Objekte als separate Profitcenter führe, könnten die im Jahr 2008 angefallenen Kostenbestandteile aufgegliedert werden. Danach seien folgende Kostengruppen angefallen:
14 
- Energiekosten (Strom, Wasser, Gas),
15 
- Reparaturen/Instandhaltung an den von der Klägerin eingebrachten Betriebsvorrichtungen,
16 
- Reinigungskosten,
17 
- Müllentsorgung,
18 
- Externe Serviceleistungen (z. B. Geldentsorgung, …),
19 
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (…, Arbeitskleidung, Leuchtmittel, sonstige Betriebsmittel),
20 
- Personalkosten,
21 
- Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung der Klägerin.
22 
Die übrigen Betriebsaufwendungen beinhalteten im Wesentlichen folgende Betriebskosten:
23 
- …,   
24 
- Zentrales Kundencenter …,
25 
- Geldentsorgungskosten,
26 
- Kredit- und EC- Kartengebühren,
27 
- Reise- und Bewirtungskosten,
28 
- KFZ- Leasing und - Betriebskosten,
29 
- Haftpflichtversicherung,
30 
- Sonstige Leasingkosten Reinigungsmaschine,
31 
- Telefon- und Kommunikationskosten,
32 
- Werbekosten,
33 
- …,   
34 
- Bürobedarf,
35 
- Reparaturen/Instandhaltungen an haustechnischen Anlagen (Aufzüge, Brandschutztechnik, CO2-Warnanlagen, Sprinkleranlagen, Lüftung).
36 
Sämtliche vorgenannten Kosten seien als Betriebskosten der Klägerin einzustufen und nicht in die Hinzurechnung aufzunehmen. Dies gelte selbst für die Aufwendungen für Reparaturen/Instandhaltungen an haustechnischen Anlagen. Auch wenn diese Anlagen bereits vom Verpächter in das Gebäude eingebracht worden wären, obliege der Klägerin nach den gesetzlichen Regeln des § 582 BGB die Erhaltungsverpflichtung, da es sich bei diesen Anlagen um Betriebsvorrichtungen und damit um Inventar handele.
37 
Die Besonderheit des streitigen Sachverhalts liege darin, dass die von der Klägerin vertraglich geschuldete Pacht am Umsatz bemessen werde, den die Klägerin … erwirtschafte. Dabei bemesse sich der Umsatz an der Summe …. Die Kunden zahlten einen von der Klägerin festgelegten Preis …, in den die Klägerin neben einem Gewinnaufschlag sämtliche Betriebskosten einkalkuliert habe. Hierin unterscheide sich die Klägerin noch nicht von Pächtern, deren Pachtzins sich an festen Größen orientiere (z. B. Abbaumenge, vgl. BFH Entscheidung vom 21. Juni 2012 IV R 54/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 692).
38 
Der Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen basiere auf der Kalkulationsgrundlage des Pachtzinses. Sei bei den Pächtern mit einer festen Bezugsgröße (wie z. B. der Abbaumenge) der Pachtzins frei von Aufwendungen des Pächters für den Betrieb kalkuliert, sei dies bei der Umsatzpacht der Klägerin nicht der Fall. Der von der Klägerin geschuldete Pachtzins, der sich in einem prozentualen Anteil am Umsatz ausdrücke, enthalte kalkulatorisch in gleicher prozentualer Höhe auch die in den Preis … einkalkulierten Betriebskosten und sei damit zwangsläufig um diese erhöht.
39 
Eine pauschale Hinzurechnung auf Basis dieses Pachtzinses, wie es das FA im vorliegenden Verfahren fordere, missachte diese grundsätzliche Unterscheidung. So sei es den Pächtern, bei denen sich die Pacht nicht an ihrem Umsatz bemesse, möglich, die Berücksichtigung ihrer Aufwendungen bei der Hinzurechnung unter Verweis auf die oben herausgearbeiteten Grundsätze zu verweigern. Der Klägerin sei dies verwehrt, alleine, weil der Verpächter auf der Beteiligung am Umsatz bestehe und daher eine umsatzabhängige Pacht verlange.
40 
Die Klägerin müsse - auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes - die Möglichkeit haben, die ihr entstehenden Aufwendungen, die sie auf der Grundlage ihrer gesetzlichen Verpflichtungen trage und die nach der für das vorliegende Rechtsverhältnis typischen Lastenverteilung nicht vom Verpächter zu tragen seien, sowie die ihr entstandenen Betriebskosten aus der Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung herauszurechnen.
41 
Diese Schlussfolgerung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, die den Finanzierungsanteil erfassen solle, den der Pächter erspare, weil er Grundstück und Gebäude nicht selbst angeschafft bzw. herstellt habe - vgl. BFH vom 21. Juni 2012 a. a. O. Abs. 13.
42 
Daraus werde aber deutlich, dass sich der pauschalierte Finanzierungsanteil auch nur auf die „ersparte Finanzierung des Gebäudes und sonstige Kostenbestandteile des Eigentümers, die bei diesem nicht anfallen bzw. bei ihm nicht abgezogen werden dürfen“ (Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz - Kommentar, § 8 Nr. 7 Rz. 8) beziehen dürfe. Die Kosten, die dem Pächter im Rahmen seines Betriebs notwendigerweise entstünden, hätten dazu keinen Bezug. Diese Kosten würden auch bei den Eigentümern anfallen, wenn sie … selber betrieben, und diese Kosten würden dann die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage in voller Höhe mindern. Aus diesem Grund sei die Bemessungsgrundlage für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Klägerin um die in der Umsatzpacht enthaltenen anteiligen Betriebskosten zu kürzen.
43 
Die bereinigte Umsatzpacht betrage xx.xxx.xxx EUR (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 27. September 2013). Ansonsten käme es zu einer Doppelberücksichtigung der anteiligen Betriebskosten.
44 
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. April 2011 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2011 dahingehend abzuändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf xxx.xxx EUR herabgesetzt wird,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise für den Fall des ganzen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision.
45 
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des ganzen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision.
46 
Das FA trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Die von der Klägerin begehrte Kürzung der Pachtzahlungen bezüglich der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG sei nicht möglich. Die Höhe der Pachtzahlungen sei Verhandlungssache der Vertragspartner. Welche Berechnungen der Verpächter und der Pächter dabei vornähmen, in welcher Höhe die Pacht von ihrer Seite aus noch akzeptabel sei, liege in deren jeweiligem Ermessen. Die Frage der Angemessenheit der Pachtzahlungen bzw. des Fremdvergleichs stelle sich ausschließlich dann, wenn es sich bei Verpächter und Pächter um nahestehende Personen handele und daher ein Interessengegensatz nicht vorliege. Dies sei im Streitfall nicht gegeben. Daher sei davon auszugehen, dass die Festlegung des umsatzabhängigen Pachtzinses den Interessen beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss entspreche.
47 
Eine Änderung der Gesetzeslage bei der Gewerbesteuer - hier aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 - könne daher allenfalls Anlass sein, über die vertraglich vereinbarten Pachtzahlungen erneut zu verhandeln, weil sich die Kostenseite beim Pächter geändert habe.
48 
Auch das angesprochene Urteil des BFH vom 21. Juni 2012 a. a. O. sei auf den Streitfall nicht anwendbar. Denn bei den bislang vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen seien bei der Hinzurechnung die zu berücksichtigenden Zahlungen zwar immer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu sehen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des BFH habe aber bisher stets die Frage betroffen, ob neben den reinen Pachtzahlungen noch weitere Kosten bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu berücksichtigen seien, weil der Pächter Kosten trage, die wirtschaftlich gesehen jedoch vom Verpächter zu tragen gewesen wären.
49 
Die von der Klägerin aufgelisteten Kosten seien alle zusätzlich zu den Pachtzahlungen angefallen und hätten dementsprechend die Rendite gemindert.
50 
Da im Streitfall ausschließlich die reinen Pachtzahlungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen worden seien, könne das BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 a. a. O. nicht auf den Streitfall angewendet werden. Denn die neben den reinen Pachtzahlungen von der Klägerin getragenen Kosten würden nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG unterworfen.
51 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akten befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

52 
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten. Die Pachtzinsen, die die Klägerin im Streitjahr für die im Eigentum eines anderen stehenden unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgewandt hat, sind bei der Berechnung des Messbetrages zutreffend nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG anteilig hinzugerechnet worden. Die Hinzurechnungsnormen sind nicht verfassungswidrig; auch eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Klagebegehrens kommt nicht in Betracht.
53 
Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG in der im Streitjahr gültigen Fassung sind u. a. ein Viertel der Summe aus „… dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“ dem Gewinn aus Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Diese Fassung ist durch Artikel 3 Nr. 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2007, 1912, ins Gesetz gekommen und fand Anwendung für die Zeit vom 18. August 2007 bis zum 28. Dezember 2007; durch Artikel 5 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, wurde der Hinzurechnungsbetrag auf dreizehn Zwanzigstel von bis dato drei Viertel herabgesetzt. In der amtlichen Begründung zur Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG heißt es wie folgt (Bundestags-Drucksache 16/4841, Seite 80): „Bei der bisherigen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG kam es mittels der bloß hälftigen Hinzurechnung in pauschaler Form zu einer Herausrechnung des Finanzierungsanteils in den Mieten und Pachten. Künftig kommt es nicht nur zur Hinzurechnung von Mieten und Pachten für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter (bewegliche Wirtschaftsgüter), sondern es werden auch Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter erfasst. Dies macht es notwendig, die pauschale Herausrechnung des Finanzierungsanteils zu modifizieren. Der in den Mieten und Pachten enthaltene Finanzierungsanteil ist im Wesentlichen abhängig vom Umfang des berücksichtigten Wertverzehrs für das überlassene Wirtschaftsgut. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist ein einberechneter Wertverzehr wesentlich geringer als bei beweglichen Wirtschaftsgütern; mit dem einberechneten Finanzierungsanteil verhält es sich umgekehrt. Es ist daher gerechtfertigt, den pauschaliert ermittelten Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 75 Prozent und bei beweglichen mit 20 Prozent anzusetzen. Im Übrigen wird an der bisherigen Regelung festgehalten, nur für die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung vorzunehmen, die – unterstellt, der Mieter oder Pächter wäre Eigentümer – bei ihm zu seinem Anlagevermögen gehören würden. Für die Abgrenzung des Miet- und Pachtvertrags zu anderen Vertragstypen gelten die bisherigen Grundsätze weiter (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983, BStBl II S. 17).
54 
Die Herabsetzung des Finanzierungsanteils aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde durch den Finanzausschuss bei den Beratungen des Jahressteuergesetzes ohne nähere Begründung von 75 % auf 65 % herabgesetzt. (Bundestags-Drucksache 16/7036, Seite 23).
55 
Die Finanzverwaltung hat erst im Jahre 2012 zu der neuen Regelung umfassend mit einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Stellung genommen (z. B. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654).
56 
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des FG Münster im Urteil vom 22. August 2012 10 K 4664/10 G, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 2231, sowie des FG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2013 12 K 12197/10, EFG 2013, 1062, uneingeschränkt an und verweist insoweit auf diese Entscheidungen.
57 
Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei einer bloßen Umsatzpacht andere Verhältnisse vorlägen würden als bei einer Pacht, die sich an einem objektiven Maßstab (Bsp.: Abraum) orientiere, kann der Senat dem nicht folgen. Er geht davon aus, dass die Klägerin vor Abschluss eines konkreten Pachtvertrages einen Businessplan erstellt und darin die von ihr absehbaren Kosten, die sich aufgrund der Erfahrungen bei ihren bisherigen gepachteten … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, einstellt; hierzu muss zwingend auch die Gewerbesteuer gehören, spätestens seit der Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, weil sie seit diesem Zeitpunkt ein echter definitiver Kostenbestandteil ist. Daraus wird sich für die Klägerin eine Untergrenze für die Umsatzpacht ergeben, die nicht unterschritten werden darf, damit sich keine Verlustsituation ergibt. Es ist weiter davon ausgehen, dass die Klägerin als vorsichtiger Kaufmann den Pachtvertrag nur dann unterschreiben wird, wenn sich bei einer vorausschauenden Kalkulation ein Gewinn ergeben wird. Somit unterstellt der Senat, dass die Klägerin die von ihr vorgetragenen Betriebskosten in den Pachterlös eingerechnet hat. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Klägerin im Streitjahr keinen Verlust erzielt hat, sondern einen Gewinn. Wenn aber die zu zahlende Gewerbesteuer, auch soweit sie betriebswirtschaftlich gesehen auf Betriebskosten entfällt, in die Mindestumsatzpacht einkalkuliert wird, liegt selbst bei einer von der Klägerin unterstellten Doppelbelastung kein wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin vor.
58 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 FGO.
59 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -GKG-.
60 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen.

Gründe

52 
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten. Die Pachtzinsen, die die Klägerin im Streitjahr für die im Eigentum eines anderen stehenden unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgewandt hat, sind bei der Berechnung des Messbetrages zutreffend nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG anteilig hinzugerechnet worden. Die Hinzurechnungsnormen sind nicht verfassungswidrig; auch eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Klagebegehrens kommt nicht in Betracht.
53 
Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG in der im Streitjahr gültigen Fassung sind u. a. ein Viertel der Summe aus „… dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“ dem Gewinn aus Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Diese Fassung ist durch Artikel 3 Nr. 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2007, 1912, ins Gesetz gekommen und fand Anwendung für die Zeit vom 18. August 2007 bis zum 28. Dezember 2007; durch Artikel 5 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, wurde der Hinzurechnungsbetrag auf dreizehn Zwanzigstel von bis dato drei Viertel herabgesetzt. In der amtlichen Begründung zur Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG heißt es wie folgt (Bundestags-Drucksache 16/4841, Seite 80): „Bei der bisherigen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG kam es mittels der bloß hälftigen Hinzurechnung in pauschaler Form zu einer Herausrechnung des Finanzierungsanteils in den Mieten und Pachten. Künftig kommt es nicht nur zur Hinzurechnung von Mieten und Pachten für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter (bewegliche Wirtschaftsgüter), sondern es werden auch Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter erfasst. Dies macht es notwendig, die pauschale Herausrechnung des Finanzierungsanteils zu modifizieren. Der in den Mieten und Pachten enthaltene Finanzierungsanteil ist im Wesentlichen abhängig vom Umfang des berücksichtigten Wertverzehrs für das überlassene Wirtschaftsgut. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist ein einberechneter Wertverzehr wesentlich geringer als bei beweglichen Wirtschaftsgütern; mit dem einberechneten Finanzierungsanteil verhält es sich umgekehrt. Es ist daher gerechtfertigt, den pauschaliert ermittelten Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 75 Prozent und bei beweglichen mit 20 Prozent anzusetzen. Im Übrigen wird an der bisherigen Regelung festgehalten, nur für die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung vorzunehmen, die – unterstellt, der Mieter oder Pächter wäre Eigentümer – bei ihm zu seinem Anlagevermögen gehören würden. Für die Abgrenzung des Miet- und Pachtvertrags zu anderen Vertragstypen gelten die bisherigen Grundsätze weiter (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983, BStBl II S. 17).
54 
Die Herabsetzung des Finanzierungsanteils aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde durch den Finanzausschuss bei den Beratungen des Jahressteuergesetzes ohne nähere Begründung von 75 % auf 65 % herabgesetzt. (Bundestags-Drucksache 16/7036, Seite 23).
55 
Die Finanzverwaltung hat erst im Jahre 2012 zu der neuen Regelung umfassend mit einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Stellung genommen (z. B. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654).
56 
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des FG Münster im Urteil vom 22. August 2012 10 K 4664/10 G, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 2231, sowie des FG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2013 12 K 12197/10, EFG 2013, 1062, uneingeschränkt an und verweist insoweit auf diese Entscheidungen.
57 
Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei einer bloßen Umsatzpacht andere Verhältnisse vorlägen würden als bei einer Pacht, die sich an einem objektiven Maßstab (Bsp.: Abraum) orientiere, kann der Senat dem nicht folgen. Er geht davon aus, dass die Klägerin vor Abschluss eines konkreten Pachtvertrages einen Businessplan erstellt und darin die von ihr absehbaren Kosten, die sich aufgrund der Erfahrungen bei ihren bisherigen gepachteten … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, einstellt; hierzu muss zwingend auch die Gewerbesteuer gehören, spätestens seit der Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, weil sie seit diesem Zeitpunkt ein echter definitiver Kostenbestandteil ist. Daraus wird sich für die Klägerin eine Untergrenze für die Umsatzpacht ergeben, die nicht unterschritten werden darf, damit sich keine Verlustsituation ergibt. Es ist weiter davon ausgehen, dass die Klägerin als vorsichtiger Kaufmann den Pachtvertrag nur dann unterschreiben wird, wenn sich bei einer vorausschauenden Kalkulation ein Gewinn ergeben wird. Somit unterstellt der Senat, dass die Klägerin die von ihr vorgetragenen Betriebskosten in den Pachterlös eingerechnet hat. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Klägerin im Streitjahr keinen Verlust erzielt hat, sondern einen Gewinn. Wenn aber die zu zahlende Gewerbesteuer, auch soweit sie betriebswirtschaftlich gesehen auf Betriebskosten entfällt, in die Mindestumsatzpacht einkalkuliert wird, liegt selbst bei einer von der Klägerin unterstellten Doppelbelastung kein wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin vor.
58 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 FGO.
59 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -GKG-.
60 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.