Finanzgericht München Urteil, 01. Dez. 2014 - 7 K 2162/12

published on 01/12/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 01. Dez. 2014 - 7 K 2162/12
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Gericht

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Tatbestand

Der 1944 geborene Kläger ist pensionierter Sparkassenleiter. Er wurde im Streitjahr 2008 mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Juli 1994 erwarb der Kläger ein 4,92 ha großes Waldgrundstück Gemarkung R, Flurnummer … in der Gemeinde S im Landkreis X zum Kaufpreis von 147.600 DM (Quadratmeterpreis 3 DM). Mit notariellem Vertrag vom 25. April 1997 erwarb er von einer Erbengemeinschaft ein 1,308 ha großes Waldgrundstück Gemarkung K, Flurnummer … Gemeinde K im Landkreis Y zum Kaufpreis von 10.000 DM (Quadratmeterpreis 0,76 DM) und mit notariellem Vertrag vom 5. November 2004 ein 1,2403 ha großes Waldgrundstück Gemarkung K, Flurnummer …, ebenfalls in der Gemeinde K im Landkreis Y, zum Kaufpreis von 6000 EUR (Quadratmeterpreis 0,48 EUR). Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2007 verkaufte der Kläger sämtliche drei Grundstücke an Herrn H zum einheitlichen Kaufpreis von 186.380 EUR. Dies entspricht einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 2,50 EUR. Der Kaufpreis ist dem Kläger im Januar 2008 zugeflossen.

Der Kläger hat in seinen Einkommensteuererklärungen keine Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft erklärt. Die Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr hat das Finanzamt zunächst mit unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid vom 25. Februar 2011 erklärungsgemäß ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Land und Forstwirtschaft durchgeführt. Nach Überprüfung des Sachverhalts durch eine betriebsnahe Veranlagung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den drei Waldgrundstücken des Klägers mit insgesamt 7,46 ha um einen forstwirtschaftlichen Betrieb gehandelt hat, welcher am 14. Dezember 2007 mit einem Veräußerungsgewinn von 96.040,15 EUR veräußert worden ist (Kaufpreis mit 186.380 EUR ./. Anschaffungskosten 90.339,85 EUR). Dieser sei mit Zahlung des Kaufpreises im Jahr 2008 zugeflossen. Mit Einkommensteueränderungsbescheid 2008 vom 16. Februar 2012 setzte das Finanzamt beim Kläger Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft in Höhe von 96.040 EUR an und zog hiervon einen – vom Kläger hilfsweise beantragten – Freibetrag nach § 14 EStG i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 EUR ab.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Der Kläger war der Auffassung, dass die drei Waldgrundstücke keinen forstwirtschaftlichen Betrieb darstellten, da von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden habe. Die Wälder seien von ihm nie bewirtschaftet worden und seien völlig naturbelassen gewesen. Er habe weder einen Baum gepflanzt noch umgeschnitten und nicht einmal Brennholz geholt. Eine Bewirtschaftung wäre auch nur mit Verlusten möglich gewesen, da alle drei Wälder sich auf starken Steilhanggrundstücken befunden hätten und zudem 40 – 60 km von seinem Wohnsitz entfernt gewesen seien. Er habe weder Werkzeuge noch Maschinen gehabt, noch sei ihm ein Fuhrwerk zur Verfügung gestanden. Lediglich aus Liebhaberei, d.h. aus Freude an der Natur und aus Gründen des Umweltschutzes, habe er die Grundstücke gekauft und habe sich damit, nachdem ihm eine Erbschaft im Jahr 1993 dies möglich gemacht hätte, einen jahrzehntelangen Wunsch erfüllt. Bei den Waldkäufen habe er lediglich auf einen sehr niedrigen Kaufpreis geachtet; der Holzbestand und die Entfernung zu seiner Wohnung hätten für ihn keine Bedeutung gehabt. Erst als sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und sich rein zufällig Kaufinteressenten meldeten, die einen unerwartet hohen Kaufpreis gezahlt hätten, habe er sich zum Verkauf entschlossen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2012). Hiergegen richtet sich die Klage, mit dem sich die Kläger weiterhin dagegen wenden, dass dem Kläger Einkünfte aus einem forstwirtschaftlichen Veräußerungsgewinn zugerechnet werden. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren trägt der Kläger vor, dass er sich schon beim Kauf im Jahr 1994 als Sparkassenbeamter im Ruhestand befunden habe und er schon damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu gewesen sei, die Waldgrundstücke zu bewirtschaften. Auch habe ihn das Finanzamt stets nur als Nichtselbstständigen veranlagt und nicht als Forstwirt, obwohl diesem die Grundstückskäufe hinreichend bekannt gewesen seien. Die drei Waldteile seien alle von minderwertiger Beschaffenheit, nämlich mit sehr schlechter Bestockung, starken Steilhanglagen und fehlenden Rückewegen. Der Waldboden sei von sehr geringer Bonität, vor allem ausgesprochen felsig und es seien viele große Kahlstellen vorhanden. Planmäßig aufgeforstete Flächen seien nicht vorhanden, vielmehr sei ein jeweils ca. fünfzigjähriger, sehr schwacher Bestand vorhanden. Eine Besichtigung durch einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen habe das Finanzamt nicht vornehmen lassen. Der vom Finanzamt angenommene Holzzuwachs wäre in der Kürze der Zeit, in der er Eigentümer der Wälder war, nicht möglich gewesen. Die von ihm realisierte Wertsteigerung sei erst 2007 eingetreten, als infolge der Finanzkrise eine Flucht in die Sachwerte begonnen habe.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 16. Februar 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2012 dahingehend zu ändern, dass der Ansatz von Einkünften aus Land und Forstwirtschaft rückgängig gemacht wird und die Einkommensteuer auf dieser Grundlage neu berechnet wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, dass es zwar unstreitig ist, dass der Kläger die Waldgrundstücke ohne Finanzierungskosten und jedenfalls nicht zu einem überhöhten Kaufpreis erworben hat und er in seiner Besitzzeit keine Anpflanzungs- und Pflegeaufwendungen vorgenommen hat. Es sei jedoch ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77), dass der Erwerber eines größeren Forstareals mit einem entsprechenden Baumbestand einkommensteuerlich als Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs gelte, auch wenn er jahrelang keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes mit entsprechenden Holzernten betreibe. Im Streitfall produziere der ca. 50 -jährige Baumbestand einen jährlichen Holz- und damit Wertzuwachs. Von Schwankungen abgesehen ergebe sich dadurch zwangsläufig ein Gewinn. Der vom Kläger tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn, in dem sich der Wertzuwachs bezüglich des Holzes niederschlage, erbringe im Übrigen den Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht. Aus den vorliegenden Luftaufnahmen sei die Lage, Größe und die Tatsache der grundsätzlichen Bestockung der veräußerten Grundstücke ersichtlich. Insbesondere die beiden Teilbetriebsflächen in der Gemarkung K, welche aus einem größeren einheitlichen Waldgebiet geometrisch heraus parzelliert worden seien, könnten nur einheitlich mit den benachbarten bzw. übrigen Parzellen angepflanzt, gepflegt und künftig durch gemeinsamen Kahlschlag geerntet werden. Im Übrigen habe es der Kläger nicht nachgewiesen, dass vor Veräußerung der Flächen steuerlich relevante Verluste aus dem Forstbetrieb aufgrund einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG entstanden seien.

Auf Anregung des Gerichts hat der Forstsachverständige des bayerischen Landesamts für Steuern die vom Kläger veräußerten Waldgrundstücke besichtigt und mit Datum vom 25. August 2014 eine forstfachliche Stellungnahme abgegeben, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Begutachtung hat ergeben, dass auf keiner der Flächen in jüngerer Vergangenheit gezielte forstliche Maßnahmen stattgefunden haben. Vereinzelt festgestellte Einschläge sind erst nach dem Veräußerungszeitpunkt vorgenommen worden. Die Bestockung der Waldflächen ist aufgrund verschiedener Faktoren insgesamt als qualitativ minderwertig beurteilt worden. Der Forstsachverständige berechnete für die gesamte Fläche von 7,46 ha bei normaler Bewirtschaftung einen durchschnittlichen jährlichen Ertrag von rund 203 EUR. Bei einem verkürzten Betrachtungszeitraum von 65 Jahren lag das Betriebsergebnis bei 384 EUR pro Jahr.

Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zum Teil begründet. Das FA hat zu Unrecht angenommen, dass die Veräußerung der Waldgrundstücke beim Kläger zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geführt hat.

1. Eine forstwirtschaftliche Betätigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1985, 549 unter I. der Gründe, m.w.N.). Sie führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auch auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BStBl II 2008, 465 unter II.1.a der Gründe). Daraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80, unter 1.b der Gründe).

  • a)Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792 unter 2.d der Gründe m.w.N.). Maßgeblich ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe entspricht (BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 10/06, BStBl II 2009, 533, unter II.2.b aa der Gründe, m.w.N.). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch vorliegen, wenn Leistungen entgeltlich nur Angehörigen gegenüber erbracht werden (BFH-Urteil in BStBl II 2002, 80, unter 1.b der Gründe).

  • b)Die für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft notwendige Gewinnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa (2) der Gründe). An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Gewinnprognose negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 465, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.).

2. Bereits der Reichsfinanzhof hat für die Frage der Forstbetriebseigenschaft von Waldflächen zwischen Nachhaltigkeitsbetrieben und aussetzenden Betrieben unterschieden. Nachhaltigkeitsbetriebe sind solche Forstbetriebe, bei denen auf der Waldfläche Waldbäume aller oder wenigstens so vieler Altersklassen der Umtriebszeit vertreten sind, dass jedes Jahr schlagereifes Holz vorhanden, also eine jährliche Nutzung möglich ist. Dagegen sind aussetzenden Betriebe solche, die nur aus Waldbäumen einer einzigen oder einiger weniger Altersklassen bestehen, und die daher nur in längeren Zeiträumen einen Ertrag bringen können (RFH-Urteil vom 1. Dezember 1937 VI 502/37, RStBl. 1938, 108). Diese zwei Betriebsformen gehen auf Klassifikationen in der forstlichen Betriebswirtschaftslehre zurück (vgl. Speidel, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, 2. Auflage 1984 S. 29 f.); sie werden auch vom BFH seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158, unter 3. der Gründe, m.w.N.).

Keine Probleme bei der Beurteilung einer Forstbetriebseigenschaft bereiten im Normalfall die Nachhaltigkeitsbetriebe und solche sog. aussetzende Betriebe, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören (sog. Bauernwaldungen), da bei diesen die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG in der Regel unschwer festzustellen sind. Bei diesen Betriebsformen tritt die Problematik der Forstbetriebseigenschaft erst dann auf, wenn Teile dieser Waldflächen veräußert werden und die Frage zu entscheiden ist, ob die veräußerte Waldfläche einen steuerlich begünstigten Teilbetrieb darstellt. Problematisch ist jedoch seit jeher die Beurteilung der Forstbetriebseigenschaft von Privatwaldungen, die keine Nachhaltigkeitsbetriebe darstellen, da bei diesen insbesondere die Tatbestandsmerkmale der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und der Gewinnerzielungsabsicht nicht ohne weiteres feststellbar sind.

Bei kleineren Privatwaldungen hatte der BFH in seiner älteren Rechtsprechung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs gefordert, dass sie bewirtschaftet, d.h. bestellt und abgeerntet werden; die Größe des Waldgrundstücks spiele keine entscheidende Rolle (BFH-Urteile vom 28. August 1952 IV 202/52 U, BStBl III 1952, 268; vom 16. März 1963 IV 25/60, HFR 1964, 194). Im Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72 (BStBl II 1976, 482) hat der BFH neue Grundsätze für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs aufgestellt und diese seither seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt. Für den Bereich der Forstwirtschaft seien an das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie der Gewinnerzielungsabsicht besondere und – bezogen auf den jeweiligen Eigentümer – im Ergebnis nur sehr geringe Anforderungen zu stellen, damit den seiner Meinung nach bestehenden Besonderheiten in den natürlichen Verhältnissen von kleineren Forstbetrieben Rechnung getragen werden könne. Diese Tatbestandsmerkmale müssten und könnten bei Waldungen, deren Bestände nur eine oder nur wenige Altersklassen aufweisen (aussetzende Betriebe), vom Objekt her nicht in jedem Jahr erfüllt sein, sondern nur innerhalb der gesamten Umtriebszeit der vorhandenen Altersklassen. Dies ergibt sich nach Auffassung des BFH aus der Eigenart der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die im Unterschied zu den anderen der in § 13 EStG zusammengefassten Tätigkeiten der Landwirtschaft nicht regelmäßig in jedem Jahr anfallende Arbeiten für die Bearbeitung des Bodens und seine Bepflanzung, die Bestandspflege und das Abernten der Früchte erfordere und aus der nicht jedes Jahr Erträge erwirtschaftet werden könnten. Aussetzende Betriebe sollen sich nach Auffassung des BFH dadurch auszeichnen, dass zwischen der Aufforstung der Waldfläche und der Holzernte je nach der Umtriebszeit der betreffenden Holzarten mehrere Jahrzehnte liegen mit der Folge, dass bei diesen die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung kein Geschehensablauf sei, der sich auf ein Jahr erstrecke und alljährlich wiederhole, sondern sich auf die gesamte Umtriebszeit der wenigen Altersklassen der aufgeforsteten Holzarten erstrecke. Zwischen der (planmäßigen) Erstaufforstung und der Holzernte soll sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege beschränken.

Daraus schloss der BFH, dass bei einem als aussetzenden Betrieb zu beurteilenden Wald eine Gesamtbetrachtung von der Aufforstung der einzelnen Bestände bis zu ihrer Ernte erforderlich ist, die über den Wechsel des Eigentümers hinweggeht. Dass innerhalb dieser Zeitspanne Jahre liegen können, in denen nur geringfügige oder auch gar keine Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden, könne für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs genauso wenig entscheidend sein, wie die Tatsache, dass viele Jahre hindurch keine Ernteerträge anfallen können. Aus diesem Grund könne auch aus der Tatsache, dass vor Ablauf der Umtriebszeit der vorhandenen Bestände über Jahre hinweg keine Gewinne, sondern nur durch ihre Bestandspflege verursachte Kosten anfallen, nicht geschlossen werden, es handle sich um eine Liebhaberei. Beim Erwerber einer größeren Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen Waldbestand, der noch nicht schlagreif ist und deshalb in den nächsten Jahren keine Ernteerträge abwirft, soll das Forstareal seine Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Betrieb nicht dadurch verlieren, dass einige Jahre lang die Bestandspflege vernachlässigt wird. Vielmehr soll es auch bei diesem darauf ankommen, ob der Wald bei überschauender Betrachtung nach seiner Beschaffenheit als eine Gesamtheit aufgeforsteter Bestände von Nutzhölzern durch sein ständiges natürliches Wachstum und durch die damit normalerweise verbundene Wertsteigerung an sich schon als Objekt der planmäßigen Nutzung des Waldbodens angesehen werden muss, das zur Gewinnung von Früchten durch Holzernten bestimmt ist. Ein solcher Erwerber soll durch den natürlichen Baumwuchs, auch wenn er nur zwischenzeitlicher Eigentümer ist, schon in der Gegenwart an der Fruchtziehung beteiligt sein. Seine Gewinnerzielungsabsicht solle eben darin liegen, dass er einen aufgeforsteten Wald mit heranwachsenden Baumbeständen erwirbt und damit rechnet, dass ihm der durch das natürliche Wachstum entstehende Wertzuwachs zufällt. In der Regel könne auch bei demjenigen, der von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen solchen Waldbesitz zu erwerben, davon ausgegangen werden, dass er die anstehenden Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt. Tue er dies entgegen den anerkannten Regeln und Pflichten einer ordnungsgemäßen Forstbewirtschaftung nicht, so könne er sich darauf nicht berufen, um nachzuweisen, dass es sich um keinen Forstbetrieb handle. Aus diesem Grunde lässt es die Rechtsprechung für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs in der Hauptsache genügen, dass sich ein zusammenhängendes Forstareal von einer gewissen Mindestgröße mit einem entsprechenden Baumbestand, die eine gewisse Bestandspflege erfordert, im Eigentum eines Steuerpflichtigen befindet (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158, unter 3 der Gründe, m.w.N.). Auch Wald, der durch Samenanflug oder ggf. durch Stockausschlag entstanden sei, schließe ab einer gewissen Größe die Annahme eines Forstbetriebs nicht aus (BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87 (BStBl II 1989, 718).

Im Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BStBl II 1985, 549, unter I. der Gründe) hat der BFH die vom Großen Senats des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) vertretene Auffassung, wonach Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbares Merkmal des gewerblichen Unternehmens allgemein das Streben nach Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ist, dergestalt auf die Forstwirtschaft übertragen, dass bei dieser für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der ersten Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte vorzunehmen sei. In dem vom Großen Senat für die Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzten Streben nach Betriebsvermögensmehrung sieht der BFH im Wesentlichen eine Bestätigung seiner insoweit schon bestehenden Rechtsauffassung hinsichtlich eines Forstbetriebs. Objektive Umstände würden die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht bei kleineren Flächen dann rechtfertigen, wenn nach Ablauf der Umtriebszeit ein ins Gewicht fallender Gewinn erzielt werden könne. Welcher Gewinn dabei rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfalle, sei nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87, BStBl II 1989, 718). Dabei stellt der BFH für die Gewinnerzielungsabsicht des Forstbetriebs nicht auf die Lebenszeit des Steuerpflichtigen ab, sondern auf die Gewinnerzielungsmöglichkeit mehrerer möglicher Generationen von Nachfolgern des Steuerpflichtigen in dessen Waldbesitz ab (von Schönberg, HFR 2005, 964). An einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn fehlt es nach Auffassung des BFH dann, wenn z.B. vorhersehbar pro Jahr wegen der geringen Nutzfläche nur Erträge erzielt werden können, wie sie ein Gartenbesitzer in der Regel erzielt; das Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn fehle insoweit (BFH in BStBl II 1985, 549, unter II.a der Gründe). Als Untergrenze hatte der BFH für den Fall eines aussetzenden Forstbetriebs zunächst noch einen Gewinn von 1000 DM angenommen (BFH in BStBl II 1985, 549, unter II.a.), im Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 (BStBl II 2011, 792, unter II.2.a. der Gründe) jedoch offen gelassen, ob er daran festhalten würde.

2.1 Nach Auffassung des Senats entsprechen die der vorgenannten Rechtsprechung des BFH zum aussetzenden Forstbetrieb zu Grunde liegenden Prämissen – insbesondere dass zwischen der Aufforstung der Waldfläche und der Holzernte eine der Umtriebszeit der betreffenden Holzart entsprechende Zeitspanne von mehreren Jahrzehnten liegt, in der sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege beschränkt – aus den nachfolgend genannten Gründen (a.) nicht mehr der Lebenswirklichkeit. Daraus ergibt sich, dass diese Betriebsform nicht (mehr) als für kleinere Privatwaldungen so typisch angesehen werden kann, dass eine Vermutung dafür spricht, dass ein sich im Zustand der Nichtbewirtschaftung befindlicher Wald einen aussetzenden Forstbetrieb darstellt. Außerdem berücksichtigt diese Rechtsprechung nicht, dass ein ganz wesentlicher Teil der Erträge eines Holzbestands in der heutigen Holzbewirtschaftung durch die Vornutzungen entstehen und nicht erst gegen Ende der Umtriebszeit (nachfolgend b.).

  • a)Richtig ist allerdings, dass der Wald in Deutschland noch ganz überwiegend einen Altersklassenaufbau aufweist, was bedeutet, dass in einem solchen Wald die Bestände räumlich voneinander getrennten Altersklassen angehören, deren Nutzung in einem Zyklus von Pflanzung, Pflege, Ernte und erneutem Pflanzen bestandsweise vor sich geht (sog. schlagweiser Hochwald). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Nutzung in jedem Fall nach Altersklassen getrennt und erst am Ende der Umtriebszeit erfolgen müsse. Diese Betrachtung lässt unberücksichtigt, dass es auch andere Nutzungsarten gibt, die heute im Sinne eines naturnahen Waldbaus anstelle eines reinen Altersklassenbetriebs mehr und mehr angestrebt werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 23. August 2001 S 2232 A – 8 – St 225). Das Gegenstück zum Altersklassenbetrieb ist der Plenter- oder Dauerwald, bei denen die jeweiligen Baumarten und Altersklassen dauerhaft in einem stabilen Mischungsverhältnis gehalten werden (von Twickel, Finanzrundschau – FR – 2008, 612); vgl. www.wald-prinz.de/plenterwald-oekologie-und-oekonomie-in-seltenem-einklang/4317; Ortenburg/Ortenburg, DStZ 2005, 782/787 Fn. 67). Diese Struktur wird durch eine forstwirtschaftliche Betriebsform erreicht, die keine flächige Nutzung (bis hin zum Kahlschlag) vornimmt, sondern hiebreife Bäume einzelstammweise nutzt.

    a)Aber auch beim schlagweisen Hochwald ist es nicht mehr die Regel, dass der gesamte Bestand einer Altersklasse, nachdem er hiebreif geworden ist, gleichzeitig abgeholzt wird, was bei einer entsprechenden Größe des Bestands zu einem Kahlschlag führte. Zur Schonung des Waldbodens ist die Forstwirtschaft in jüngerer Zeit verstärkt dazu übergegangen, die früher vor allem bei Nadelwäldern üblichen Kahlschläge zu vermeiden. Dementsprechend verbieten die Waldgesetze der meisten Länder – mit Ausnahme Bayerns – Kahlschläge mit einer Größe von mehr als 2 oder 3 ha (von Twickel, FR 2008, 612 Ziff. 1 d). Nach Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes – BayWaldG – gehört es zur sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes, im Hochwald Kahlhiebe zu vermeiden; diese bedürfen zudem nach 14 Abs. 3 BayWaldG im Schutzwald der Erlaubnis. Schirmschlag (schrittweises Ausdünnen des Bestandes, danach Naturverjüngung und manchmal Pflanzung zur Artenanreicherung) sowie Femelschlag (Auslichtung kleinster Flächen und spätere konzentrische Ausweitung, so dass Lichtschächte entstehen und Naturverjüngung stattfindet, eventuell Pflanzung zur Artenanreicherung) sind nach dem Kahlschlagbetrieb die wichtigste Verjüngungsform in den Wäldern und stellen eine Reaktion auf den in der Vergangenheit verbreiteten Kahlschlag und großflächigen Schirmschlagbetrieb dar (Burschel/Huss, Grundriss des Waldbaus, 3. Auflage 1997, S. 90, 104; Ortenburg/Ortenburg, DStR 2005, 782/788). Hierbei handelt es sich nicht nur um Ziele, die von staatlichen und anderen großen Forstbetrieben angestrebt werden. Vielmehr werden diese Ziele dadurch, dass kleinere private Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung des Waldes von den zuständigen staatlichen Forstbetrieben, in Bayern vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beraten und betreut werden (http://www.stmelf.bayern.de/wald/waldbesitzer/index.php) und es auch staatliche Förderprogramme für bestimmte Waldbaumaßnahmen gibt (z.B. Förderrichtlinie WALDFÖPR 2014 vom 26. Juni 2014 (vgl. http://www.stmelf.bayern.de/wald/waldbesitzer/finanzielle-foerderung/index.php), auf die privaten Forstbetriebe transferiert. Ziel der Maßnahmen soll es sein, dass bis zum Jahr 2020 in Bayern im Privat- und Körperschaftswald rund 100.000 Hektar Nadelwald in klimatolerante Mischwälder umgebaut werden, im Staatswald sollen es bis 2033 rund 172.000 Hektar sein (http://www.agrarheute.com/mischwald).

    a)Der BFH ging in seiner oben genannten Rechtsprechung noch davon aus, dass zwischen der Aufforstung der Waldfläche und der Holzernte je nach der Umtriebszeit der betreffenden Holzarten mehrere Jahrzehnte (z.B. bei Fichte 120 Jahre, Buche 140 Jahre, Eiche 180 Jahre) liegen und Ernteerträge, abgesehen von den sog. Vornutzungen aus dem Auslichten der Bestände, erst am Ende der Umtriebszeit anfallen (BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771, unter 1. der Gründe), legte also ein Verständnis der Waldbewirtschaftung zu Grunde, welche heute nicht mehr angestrebt wird. Im Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U (BStBl III 1961, 124) ging er auch noch davon aus, dass beim aussetzenden Betrieb die Nutzung am Ende der Umtriebszeit einer Alterklasse durch Kahlhieb erfolgt. Dieses Verständnis der Waldbewirtschaftung legte auch das beklagte Finanzamt seiner Beurteilung zugrunde.

  • b)Durch die Annahme, dass im Wesentlichen erst bei der Endnutzung Erträge anfallen würden, berücksichtigt der BFH außerdem nicht, dass auch bei einem klassischen Altersklassenbetrieb zur Vornutzung auch die Jungdurchforstung und Altdurchforstung gehören, die dem Ziel dienen, durch Entfernung ihrer Konkurrenten das Wachstum der Bäume zu fördern, die einmal den Endbestand dienen sollen; dabei fallen bereits verkaufsfähige Sortimente an (Ortenburg/Ortenburg, DStZ 2005, 782/788). Aus der in der Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Sachverständigen vom 25. August 2014 enthaltenen Ertragsprognose ergibt sich, dass 35,7 % der Einnahmen aus dem Holzverkauf während der Umtriebszeit der Baumarten durch die Vornutzung anfallen und 64,3 % durch die Endnutzung.

    b)2.2 Da die vom BFH seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten Prämissen in wesentlichen Punkten nicht mehr gelten, kann auch die daraus abgeleitete objektbezogene Gesamtbetrachtung im Rahmen der Prüfung der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und der Gewinnerzielungsabsicht keinen Bestand haben. Allein dadurch, dass sich aufgrund des ständigen natürlichen Wachstums der Bäume ein Wertzuwachs des Holzbestands ergibt, kann noch nicht auf das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs geschlossen werden. Der Eigentümer eines Waldes wird daher nicht allein dadurch zum Inhaber eines Forstbetriebs, dass er das Wachstum der Bäume lediglich hinnimmt. Denn die Annahme, dass der Erwerber eines Waldgrundstücks mit einer bestimmten Mindestgröße Inhaber eines aussetzenden Betriebs ist, setzt voraus, dass dieser Erwerber Erträge aus dem natürlichen Zuwachs des Holzes erzielen will, sei es, dass er selbst Einschläge vornimmt und diese verwertet, sei es, dass er das Waldgrundstück mitsamt des Zuwachses des Holzes veräußern will und sich der Wertzuwachs des Holzes im Kaufpreis niederschlägt, was jedoch nicht ohne entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich regelmäßiger Durchforstungen möglich ist. Denn nur in einem durchforsteten Bestand entwickeln sich gesunde Kronen, ein günstiges Höhe/Dicke-Verhältnis, ein hoher Zuwachs an den begünstigten Stämmen, gute Stärkeklassen, ein stabiles Bestandsgefüge, gesunder und tätiger Boden und werden Krankheitsherde laufend entfernt. Dagegen führt ein undurchforsteter Bestand zu gering entwickelten Kronen, stagnierendem Zuwachs, geringen und schlecht bezahlten Sortimenten, wenig verwertbaren Vorerträgen, geringer Standfestigkeit und Widerstandskraft, Infektionsgefahr durch kranke Stämme und untätigen Boden. Der Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs zeichnet sich daher dadurch aus, dass er in allen Altersphasen des Bestandes Bewirtschaftungsmaßnahmen vornimmt, von der Kultur- und Jungwuchspflege (Kultursicherung, Ausgrasen, Entnahme verdämmender Konkurrenten) über die Läuterung (Negativauslese, Mischwuchsregulierung) hin zur Jungdurchforstung, Altdurchforstung und Endnutzung (Bildungsprogramm Wald – BIWA 2014 – des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Modul 4 "Waldbauliche Behandlung"). Das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellte Szenario, dass nach einer jahrzehntelangen Nichtbewirtschaftung eines Waldes eine Endnutzung vorgenommen wird und in diesem Stadium wirtschaftlich ins Gewicht fallende forstwirtschaftliche Erträge anfallen, ist in der Praxis nicht denkbar.

    b)Der 2. Senat des BFH erkennt zwar zwischenzeitlich an, dass die Rechtsprechung zum aussetzenden Forstbetrieb auf der Annahme beruht, dass es auf der betroffenen Waldfläche in der Zukunft zu einer Holzernte kommt und dieser Annahme der Boden entzogen wäre, wenn aufgrund objektiver Kriterien feststeht, dass eine Ernte künftig unterbleiben wird (BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466, unter II.d.c der Gründe; ebenso bereits BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BStBl II 1988, 257, unter 5.b der Gründe). Allerdings soll der Steuerpflichtigen dafür nachweispflichtig sein, dass er keinen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, indem bei Grundstücken, die nicht rechtsförmlich als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind, die bloße Absicht des Eigentümers, die Ernte des Holzes zukünftig zu unterlassen, auch dann nicht als feststehende Tatsache ausreiche, wenn die Ernte tatsächlich unterbleibt. Da das Vorliegen der steuerbegründenden Tatbestandsmerkmale grundsätzlich vom Finanzamt nachzuweisen ist, führt diese Rechtsprechung zu einer Umkehr der Beweislast, wobei es für den Eigentümer eines nicht in einem Naturschutzgebiet befindlichen Waldes kaum möglich ist, den Nachweis des Nichtvorhandenseins eines forstwirtschaftlichen Betriebs zu erbringen. Für eine Umkehr der Beweislast besteht nach Auffassung des Senats jedoch kein Grund, da die Tatsache, dass der Erwerber eines Waldgrundstücks kein Holz erntet bzw. er auch keine Bewirtschaftungsmaßnahmen vornimmt, wie aufgezeigt kein für den Inhaber eines kleineren forstwirtschaftlichen Betriebs typisches Merkmal ist. Daher kann aus diesen Merkmalen nicht auf das Vorliegen eines aussetzenden Betriebs geschlossen werden. Dass dieser Waldbesitzer keine Maßnahmen zur Bestandspflege und keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt, führt nicht dazu, dass er dies "entgegen den anerkannten Regeln und Pflichten an einer ordnungsgemäßen Forstbewirtschaftung" tue und sich nicht darauf berufen könne, um nachzuweisen, dass es sich um keinen Forstbetrieb handle (so der BFH in BStBl II 1976, 482, unter 2.b der Gründe).

    b)2.3 Die Rechtsprechung des BFH zum aussetzenden Forstbetrieb trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass es, früher nur vereinzelt, zunehmend aber als Folge der Eurokrise und der internationalen Finanzkrise, mittlerweile viele Personen gibt, die Waldgrundstücke als Kapitalanlage kaufen, um ihr Geld sicher vor Inflation, Geldentwertung usw. anzulegen (sog. grüne Geldanlagen). Diesen Personen kommt es nicht darauf an, Erträge durch den Holzzuwachs zu erzielen, vielmehr geht es ihnen darum, Finanzwerte in Sachwerte umzuwandeln, weil sie diese für sicherer halten. Allenfalls spekulieren sie auf Wertsteigerungen des Grund und Bodens (http://www.wald-statt-aktien.de/waldbesitz_hoch_im_kurs_jan2012.pdf.).

    b)Der Kläger ist hierfür ein typisches Beispiel. Sein Vortrag, bei den Waldkäufen habe der Holzbestand für ihn keine Bedeutung gehabt und an der Waldbewirtschaftung sei er weder interessiert gewesen noch sei ihm eine Bewirtschaftung möglich gewesen, da er weder Werkzeuge noch Maschinen hierfür gehabt habe, ist glaubhaft und ist durch die Stellungnahmen des Forstsachverständigen bestätigt worden. Schon der Umstand, dass die Waldgrundstücke 40 bis 60 km von seinem Wohnort entfernt gewesen sind und der Kläger auch nicht Mitglied einer Waldbesitzervereinigung gewesen ist, auf welche bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen übertragen werden können, ist ein Indiz für eine fehlende Forstbetriebseigenschaft. Der Forstsachverständige hat zudem festgestellt, dass auf keiner der Flächen in der jüngeren Vergangenheit gezielte forstliche Maßnahmen stattgefunden haben. Vereinzelte beim Begang festgestellte Einschläge seien kalamitätsbedingt und zeitlich erst nach dem Beurteilungsstichtag einzuordnen.

    b)2.4 Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass der Kläger beim Verkauf der Waldgrundstücke, die er für insgesamt 90.330 EUR in den Jahren 1994, 1997 und 2004 gekauft hat, deshalb einen etwas mehr als doppelt so hohen Veräußerungserlös erzielt hat, weil in dieser Zeit ein Holzzuwachs in entsprechender Höhe stattgefunden hat. Nach der Berechnung des Forstsachverständigen in seiner Stellungnahme vom 25. August 2014 würden sich für den Holzbestand der streitgegenständlichen Waldgrundstücke bei den zum Veräußerungsstichtag und den beiden vorangegangenen Jahren durchschnittlich erzielten Holzpreisen erntekostenfreie Einnahmen aus dem Holzverkauf in Höhe von 112.966 EUR ergeben, was bei Verteilung auf die Umtriebszeiten der jeweiligen Baumarten zu durchschnittlichen Einnahmen aus Holzverkauf von jährlich 908,53 EUR führen würde. Verteilt auf die unterschiedlichen Restlaufzeiten der drei Waldgrundstücke ergäben sich Einnahmen in Höhe von 9.590 EUR im Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung (Fl.Nr. 317: 585,44 EUR × 13 = 7.610,72 EUR; FlNr. 418: 144,37 EUR × 10 = 1.443,70 EUR; Fl.Nr. 163: 178,73 EUR × 3 = 536,19 EUR). Erntekosten sind dabei noch nicht berücksichtigt. Daraus wird deutlich, dass Ursache für den vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinn nicht der Holzzuwachs gewesen ist, sondern Preissteigerungen des Grund und Bodens.

    b)2.5 Die vom BFH in der oben genannten Rechtsprechung für den aussetzenden Betrieb vorgenommene objektbezogene Gesamtbetrachtung im Rahmen der Prüfung der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und der Gewinnerzielungsabsicht in dem Sinn, dass diese Merkmale nicht notwendig in der Person des Steuerpflichtigen vorliegen müssen, sondern es ausreicht, wenn sie während der Umtriebszeit der vorhandenen Altersklassen anfallen, auch wenn die Eigentumsverhältnisse sich in dieser Zeit geändert haben, verstößt zudem gegen die Grundsätze der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, welche das gesamte Einkommensteuerrecht beherrschen (Vorlagebeschluss des BFH vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BStBl II 2005, 262, unter B.III.2.a der Gründe). Eine Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft liegt daher nur vor, wenn dieser für die Dauer seiner Beteiligung und unter Einschluss eines Gewinns im Zusammenhang mit der Beendigung der Beteiligung ein Totalgewinn erstrebt. Davon ist auch der Große Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) ausgegangen, ebenso vertritt der 4. Senat des BFH diese Auffassung (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512, unter II.2.a.aa der Gründe). In der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Frage der Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, unter D.III.1, 2, 4, 6.a.cc der Gründe) ist auch zum Ausdruck gekommen, dass eine objekt- und einkommensquellenbezogene Betrachtung im Rahmen der Totalgewinnprognose nur dann zulässig ist, wenn sich dies aus einer gesetzlichen Vorschrift wie § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG ergibt (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 512). Entgegen der Auffassung des 6. Senats des BFH im Urteil vom 28. August 2008 VI R 50/06 (BStBl II 2009, 243 unter II.2.c der Gründe) lässt das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05 (BStBl II 2008, 465, unter II.2.c.(4)) auch keineswegs auf eine subjektübergreifende Sicht der Totalgewinnprognose schließen. Vielmehr hat der 4. Senat in diesem Urteil betont, dass die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht notwendigerweise auf den einzelnen Steuerpflichtigen und damit primär auf dessen Betrieb bezogen ist, hat dort allerdings als Ausnahmen neben den Hofübergabeverträgen in der Landwirtschaft auch nachhaltig wirtschaftende forstwirtschaftliche Betriebe genannt, in denen die lange Umtriebszeit zwischen Aufforstung und Ernte von oft mehr als 100 Jahren Berücksichtigung finden müsse. Es ist zweifelhaft, ob sich nach der Entscheidung des Großen Senats vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 diese Ausnahme vom Grundsatz der subjektbezogenen Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, noch aufrechterhalten lässt. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste ein nachhaltig wirtschaftender forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Daran fehlt es jedoch beim Kläger, wie aufgezeigt, vollumfänglich.

    b)Da im Streitfall nicht festgestellt werden konnte, dass auf einem der Waldgrundstücke irgendwelche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgenommen worden sind und auch eine Nutzung durch Holzverkäufe oder -verwertung nicht stattgefunden hat, hat der Kläger keinen forstwirtschaftlichen Betrieb geführt.

3. Selbst wenn man unter Zugrundelegung einer objektbezogenen Gesamtbetrachtung dem Grunde nach einen aussetzenden Forstbetrieb annehmen würde, ist im Streitfall die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich im Streitfall um zwei Forstbetriebe handeln würde, da es sich bei dem Waldgrundstücke in der Gemarkung R, Flurnummer … und bei den beiden Grundstücken in der Gemarkung K, Flurnummer … und … um zwei unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten i.S. des § 33 Bewertungsgesetz (BewG) handelt. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BStBl II 2000, 524, unter 1.a der Gründe; vom 18. Mai 2000 IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455, unter 2.a der Gründe) für den Begriff des forstwirtschaftlichen Betriebs nicht erforderlich, dass es sich um aneinander grenzende Forstflächen handelt. Die Zusammenfassung forstwirtschaftlichen Streubesitzes zu einem Betrieb setzt jedoch voraus, dass dies auch der Verkehrsanschauung entspricht, was in den vom BFH entschiedenen Fällen deshalb der Fall war, weil sie alle in derselben Gemeinde belegen waren. Die verwaltungsmäßige Zusammenfassung des gesamten Forstbesitzes unter einer Zentralverwaltungsstelle ist für die Frage, ob eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen, nicht entscheidend, sondern die betriebswirtschaftliche (Reichsfinanzhof – RFH – Urteil vom 15. März 1934 III A 70/34, Reichssteuerblatt – RStBl – 1934, 696). Nicht zusammenhängende Flurstücke sind bei der Beurteilung eines Forstbetriebs zusammenzufassen, solange die räumlich getrennte Lage einer einheitlichen Bewirtschaftung im Rahmen eines möglichen Erwerbsbetriebs nicht entgegensteht (Pape, INF 1991, 270). Dies ist im Streitfall nur bei den beiden Grundstücken in K der Fall. Das Grundstück in R ist in die wirtschaftliche Einheit nicht einzubeziehen, sondern gesondert zu beurteilen, da es ca. 55 km von den Grundstücken in K entfernt ist, was einer einheitlichen Bewirtschaftung entgegensteht. Somit würden zwei forstwirtschaftliche Betriebe vorliegen, der in K mit einer Größe von insgesamt 2,548 ha, der andere in R mit einer Größe von 4,9 ha.

Ob die Waldgrundstücke damit unter die erforderliche Mindestgröße eines Forstbetriebs fallen, hängt davon ab, ob auf ihnen ein wirtschaftlich ins Gewicht fallender Gewinn auch bei Verteilung auf die gesamte Umtriebszeit erzielt werden kann. Wer z.B. vorhersehbar pro Jahr wegen seiner geringen Nutzfläche nur Erträge erzielen kann, wie sie ein Gartenbesitzer in der Regel erzielt, betreibt keine Land- und Forstwirtschaft, weil ihm das Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn fehlt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549, unter II.a der Gründe). Während der BFH in dem vorgenannten Urteil Zweifel aufkommen ließ, ob bei einem Gesamtgewinn, der auf die Jahre verteilt pro Jahr wahrscheinlich unter 1000 DM liegen würde, von einer ernsten betrieblichen Betätigung gesprochen werden kann, hat er im Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87 (BStBl II 1989, 718) diese Aussage dahin interpretiert, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass andere Zwecke als die forstwirtschaftliche Nutzung, beispielsweise die Nutzung der Fläche zu privaten Erholungszwecken, umso mehr im Vordergrund stehen können, als der auf die einzelnen Jahre der Umtriebszeit entfallende Teil des Gewinns der Holznutzung relativ niedrig ist.

Im Streitfall würden gemäß der Berechnung des forstwirtschaftlichen Sachverständigen – unterstellt es läge dem Grunde nach ein nachhaltig wirtschaftender forstwirtschaftlicher Betrieb vor – auf den Flächen mit einer Größe von 2,548 ha in der Gemeinde K ein durchschnittlicher jährlicher Reinertrag von 82,57 EUR und auf der Fläche mit einer Größe von 4,9069 ha in der Gemeinde R ein durchschnittlicher jährlicher Reinertrag von 120,07 EUR anfallen. Bei der notwendigen Entscheidung anhand der Umstände des Einzelfalles sind diese Gewinne nicht als wirtschaftlich ins Gewicht fallend anzusehen und bewegen sich in der Größenordnung derjenigen Erträge, die auch ein Gartenbesitzer in der Regel erzielen kann. Nichts anderes würde auch gelten, wenn es sich nicht um zwei getrennt zu beurteilende, sondern nur um einen Forstbetrieb mit einer Größe von 7,455 ha handeln würde, da der durchschnittliche jährliche Reinertrag von 202,64 EUR immer noch unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen würde. Auf die Höhe des Bestandswerts im Veräußerungszeitpunkt kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht an.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß den Feststellungen des Forstbetriebssachverständigen Wuchsleistung und Qualität der Waldbestände als mäßig bis schlecht zu bezeichnen ist und keine positive Wertentwicklung erwarten lassen. Lediglich in einem Teilbereich des 4,9 ha. großen Waldgrundstücks in der Gemarkung R sind Wuchsleistung und Erschließung geringfügig besser als bei den beiden Flurnummern in der Gemarkung K. In vielen Teilen erschweren Steillagen, mäßige Erschließung und zusätzlich ungünstige Ausformung und Blocküberlagerung die Aufarbeitung und Bringung. Die Waldflächen in der Gemeinde K liegen darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet Schutzzone Naturpark Altmühltal. Dies macht deutlich, dass ein Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn unter diesen Umständen ausgeschlossen werden kann und der klägerische Vortrag, Freude an der Natur und Gründe des Umweltschutzes seien die ausschlaggebenden Gründe für den Erwerb der Grundstücke gewesen, plausibel erscheint. Der Kläger hat in seinen Einkommensteuererklärungen auch nie Einkünfte aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen erklärt, obwohl er als ehemaligen Sparkassenleiter soweit mit den steuerlichen Vorschriften vertraut gewesen sein müsste, dass davon auszugehen ist, dass er – hätte er eine forstwirtschaftliche Betätigung angestrebt – auch die entsprechenden Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht hätte. Es ist daher festzustellen, dass jedenfalls eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen und damit die Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke beim Kläger nicht zu Einkünften aus Land und Forstwirtschaft geführt haben.

4. Die Veräußerung des Grundstücks Gemarkung K, Flurnummer … führt jedoch im Streitjahr zu Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Kläger hat dieses Grundstück mit notariellem Vertrag vom 5. November 2004 erworben und mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2007 verkauft. Zwischen Anschaffung und Veräußerung lag somit – anders als bei den anderen Grundstücken – ein Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren, so dass der Tatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt ist. Auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei) kommt es entgegen der Auffassung des Klägers bei der Frage, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, nicht an. Für die Frage des Zeitpunkts der Versteuerung gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Da der Kaufpreis dem Kläger im Januar 2008 zugeflossen ist, ist der Bescheid der Veräußerungsgewinn im Streitjahr zu erfassen.

Der Gewinnermittlung sich aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten und Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Veräußerungspreis für das Grundstück Gemarkung K, Flurnummer … beträgt 31.007,50 EUR (12.403 qm zu je 2,50 EUR), die Anschaffungskosten 6000 EUR. Somit ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 25.007,50 EUR.

5. Die Einkommensteuer 2008 berechnet sich somit wie folgt:

zu versteuerndes Einkommen laut Finanzamt:

76.879 EUR

./. Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft

51.040 EUR

+ Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

25.007 EUR

zu versteuerndes Einkommen laut Urteil

50.846 EUR

Einkommensteuer laut Urteil

8.794 EUR

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

7. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob ein Forstbetrieb vorliegt, zugelassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 10/12/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr (2004) als Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin "I-GmbH" an der D
published on 05/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind Erbinnen ihrer im Jahr 2002 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Die Erblasserin war Eigentümerin
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published on 15/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob im Zeitpunkt der Veräußerung von Waldteilflächen ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen h
published on 09/03/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 2014  7 K 2162/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden.2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.

(2)1Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor.2§ 16 Absatz 3b bleibt unberührt.

(3)1Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen.2Dies gilt entsprechend für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers.3Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist.4Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten
20 Hektar

nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten
10 Hektar

nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten
20 Hektar

nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar

nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
Fläche

nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten


je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden

1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.

(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.

(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten
20 Hektar

nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten
10 Hektar

nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten
20 Hektar

nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar

nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
Fläche

nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten


je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden

1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.

(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.

(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.