Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 5 K 2387/13

bei uns veröffentlicht am15.05.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2009 und die Festsetzungen von Verspätungszuschlägen für die Jahre 2003 bis 2009 sowie gegen die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung in den Einspruchsentscheidungen.

Der Kläger hat (bis heute) weder beim Beklagten (dem Finanzamt -FA) noch bei Gericht Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2003 bis 2009 vorgelegt.

Für die Festsetzungen der Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2009 schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen. Dabei ging es lt. Lohnsteuerbescheinigungen von folgenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aus:

        

Arbeitgeber

Einnahmen in €

Einkünfte in € nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages

2003   

-       

-       

-       

2004   

A       

28.710

27.790

2005   

A       

69.367

68.447

2006   

A

K-AG 

141.754

140.834

2007   

-       

-       

-       

2008   

-       

-       

-       

2009   

GmbH   

45.889

44.969

Mit Ausnahme der Streitjahre 2005 und 2009 schätzte das FA zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte ab 2007 bis 2009 sonstige Einkünfte des Klägers (Rente). In den Jahren 2003, 2004, 2006 bis 2009 bezog der Kläger Lohnersatzleistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die das FA in die Berechnung des Steuersatzes in den genannten Jahren einbezog (Progressionsvorbehalt). Die erhaltene Lohnzahlung seitens der früheren Arbeitgeberin des Klägers, K-AG (Arbeitgeberin), in Höhe von 117.597,16 € berücksichtigte das FA im Jahr 2006 nach § 34 Abs. 1 EStG.

Am 30. Juli 2008 teilte das FA dem Kläger auf seine telefonische Anfrage hin per Telefax mit, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers für ihn durch eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für den Monat März 2006 Lohnsteuer aus der Lohnnachzahlung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens angemeldet habe. Die berichtigte Anmeldung sei am 23. Mai 2006 beim FA ….. für Körperschaften eingegangen. An diesem Tag sei die Lohnsteuer auch bezahlt worden. Es handele sich dabei im Einzelnen um folgende Beträge:

- Arbeitslohn:

117.597,16 €

- Lohnsteuer

   49.390,00 €

- Solidaritätszuschlag

    2.716,45 €

- Kirchensteuer

    3.951,20 €

Der Kläger legte gegen die Schätzungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2009 sowie gegen die  Festsetzungen der Verspätungszuschläge 2003 bis 2005 und 2007 bis 2009 Einsprüche ein, ohne diese zu begründen. Der Kläger meinte, er könne die Einkommensteuerklärungen nicht vorlegen, da er vor dem Arbeitsgericht mit seiner früheren Arbeitgeberin Rechtstreitigkeiten austrage. Am 13. Januar 2009 trug der Kläger (im Einspruch gegen den Einkommen-steuerbescheid 2007) dann vor, dass er die Einkommensteuererklärung wegen noch fehlender Informationen, u.a. zur Fortschreibung steuermindernder Beträge aus dem Veranlagungsjahr und aus der Fortführung von Beträgen für Absetzungen für Abnutzung (AfA) aus Vorjahren und nicht abschließend bekannter Zahlungen im betreffenden Jahr durch die Arbeitgeberin und den dazu noch andauernden Rechtsstreitigkeiten noch nicht habe erstellen können. Im Einspruchsschreiben vom 21. Juni 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 legte der Kläger dar, dass er die Steuererklärung 2008 wegen noch fehlender Informationen, u.a. zur Fortschreibung steuermindernder Beträge aus früheren Veranlagungsjahren und aus der Fortführung von AfA-Beträgen aus Vorjahren trotz erfolgter aber ergebnisloser Anforderung dieser Unterlagen beim FA, nicht habe erstellen können.

Im Rechtsbehelfsverfahren übersandte das FA dem Kläger u.a. eine Gesamtaufstellung über die Beträge über die AfA im Zeitraum 1988 bis 1999 mit den Auswirkungen auf die weiteren Jahre bis zum Jahr 2004 -nachfolgend Abschreibungsliste- (vgl. Schreiben des FA vom 20. März 2013) und teilte mit, dass weitere Detaillisten der AfA dem FA nicht vorlägen.

Die ursprünglich festgesetzten Verspätungszuschläge 2003 und 2004 setzte das FA auf die Einsprüche des Klägers auf 0 € herab. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

        

Einkommensteuerbescheid

Verspätungszuschlag

2003   

vom 02.02.2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013 und unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (VdN)

mit Änderungsbescheid vom 10.11.2005 auf 0 € festgesetzt

2004   

vom 02.11.2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013 und unter Aufhebung des VdN

mit Änderungsbescheid vom 30.06.2006 auf 0 € festgesetzt

2005   

vom 24.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013

und unter Aufhebung des VdN

vom 24.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013 und unter Aufhebung des VdN

2006   

vom 08.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013

und unter Aufhebung des VdN

vom 08.10.2007, kein Einspruch gegen VZ erhoben

2007   

vom 12.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013

und unter Aufhebung des VdN

vom 12.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013

und unter Aufhebung des VdN

2008   

vom 21.05.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013

und unter Aufhebung des VdN

vom 21.05.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013

und unter Aufhebung des VdN

2009   

vom 13.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013

und unter Aufhebung des VdN

vom 13.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013

und unter Aufhebung des VdN

Für die Streitjahre ergeben sich folgende Festsetzungen über Einkommensteuer und Verspätungszuschläge:

        

festgesetzte Einkommensteuer in €

festgesetzter Verspätungszuschlag in €

        

        

2003   

60    

0       

2004   

5.589 

0       

2005   

17.090

100     

2006   

45.839

100     

2007   

1.519 

150     

2008   

5.245 

200     

2009   

17.970

300     

Bezüglich der Einkommensteuer 1988 bis 1995, 1997 bis 1999 waren bereits verschiedene Klagen des Klägers und seiner Ehefrau beim Finanzgericht u.a. unter folgenden  Aktenzeichen anhängig: 5 K 2111/98, 5 K 5288/98, 5 K 4237/04, 5 K 1405/05, 5 K 3165/10 und 5 K 1085/08. Im Verfahren 5 K 4237/04 fand am 22. November 2007 die mündliche Verhandlung statt. In dieser mündlichen Verhandlung nahm der Kläger für die Jahre 1989 bis 1991 und 1993 die Klage zurück. Im Übrigen erklärten der Kläger und das FA unter Berücksichtigung der Feststellungen des in diesem Rechtsstreit vom Gericht beauftragten Buchsachverständigen den Rechtsstreit über die Einkommensteuer für die Jahre 1992, 1994, 1995 sowie 1997 bis 1999 für erledigt. Zu den Feststellungen des Buchsachverständigen gehörte auch die Ermittlung der AfA über eine Vielzahl von als Arbeitsmittel geltend gemachten Aufwendungen des Klägers, deren Grundlage jährliche Einzelaufstellungen des Klägers über Arbeitsmittel (AfA-Listen) in den Einkommensteuererklärungen 1988 bis 1999 bildeten und die der Buchsachverständige in Abstimmung mit dem Kläger überarbeitete und berichtigte.

Der Kläger vertritt im (jetzigen) Klageverfahren die Auffassung, dass ihm das FA zur möglichen Nachweisführung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse und der steuermindernd anzusetzenden Aufwendungen in den streitgegenständlichen Jahren seine AfA-Listen früherer Jahre 1991 bis 1999 zunächst aushändigen müsse, damit er in die Lage versetzt werde, die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre zu erstellen. Er sei aufgrund eines von ihm nicht verschuldeten Verlusts dieser AfA-Listen nicht in der Lage, die AfA weiterzuführen und die zutreffende AfA in den noch ausstehenden Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre anzusetzen. In den früheren Klageverfahren seien diese Listen durch den Buchsachverständigen des Finanzgerichts gesichtet, geprüft und in Abstimmung mit dem FA im Detail steuermindernd festgestellt worden. Nach seiner Kenntnis habe das FA Kopien dieses Ergebnisses erhalten, die ihm das FA trotz zahlreicher Anforderungen bisher nicht ausgehändigt habe. Für den bisherigen Nichterhalt der AfA-Listen sei nicht er, sondern das FA verantwortlich, da das FA die betreffenden Listen mit dem Buchprüfer des Finanzgerichts abschließend abgestimmt habe. Damit sei die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ebenfalls nicht gerechtfertigt. Er beantrage bis zur Aushändigung der AfA-Listen das Ruhen des Verfahrens.

Die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 seien als unzutreffend anzusehen. Im Veranlagungszeitraum 2006 habe das FA aufgrund von Gerichtsentscheidungen des Arbeitsgerichts … und in zweiter Instanz des Landesarbeitsgerichts … von seiner früheren Arbeitgeberin einen fünfstelligen Betrag als Steuernachzahlung für die bei den Arbeitsgerichten verhandelten Arbeitsentgelte der Jahre 2002 bis 2004 in falscher Berechnung nach der Steuerklasse VI -statt richtig nach der Steuerklasse III- erhalten. Er habe das FA um Auskunft zur Höhe und zum Zeitpunkt des Eingangs der für ihn erfolgten Zahlung gebeten. Diese Auskunft sei ihm gegenüber verweigert worden.

Bei den angefochtenen Schätzungsbescheiden habe das FA unrealistische Einkommensverhältnisse angenommen. In den Jahren 2003 und 2004 sei er beispielsweise anteilig arbeitslos gewesen und habe sich zur Wiederaufnahme seiner Arbeit bei seiner Arbeitgeberin bereitgehalten. Dennoch habe ihm das FA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in nicht unerheblichem Umfang zugerechnet.

Das FA erwiderte am 12. September 2013, dass es Bezug auf seine Stellungnahme im Verfahren 5 K 372/13 nehme. Danach habe das Finanzgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2005 im Klageverfahren 5 K 4237/04 zur Aufklärung des Sachverhalts den Buchsachverständigen beauftragt, die Buchführung, die Belege und die sonstigen Unterlagen des Klägers zu prüfen. In den Akten des FA sei ein Schreiben des Klägers vom 7. November 2006 an den Buchsachverständigen abgeheftet, das dieser am 10. November 2006 an das FA weitergeleitet habe. In diesem Schreiben an das Finanzgericht nehme der Kläger Bezug auf die Zusendung von Tabellen über die AfA für die Jahre 1989 bis 1999. Ausgehend von den AfA-Ausweisungen 1990 und 1998 unter Fortschreibung der AfA-Liste aus den Vorjahren sei eine Abschreibungsliste gefertigt worden, die dem Kläger bereits mehrmals -zuletzt mit Schreiben vom 20. September 2012- übersandt worden sei. Das Schreiben des Klägers vom 7. September 2006 mit den Aufstellungen über die AfA-Ausweisungen 1990 und 1998 samt der Abschreibungsliste liege bei. Über weitere Detaillisten zur AfA verfüge es nicht. Das FA teilte ferner mit, dass es dem Kläger im Rechtsbehelfsverfahren mit Schreiben vom 20. September 2012 Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 bis 30. Oktober 2012, für die Jahre 2003 bis 2006 bis 30. November 2012 und für die Jahre 2007 bis 2009 bis 31. Dezember 2012 gewährt habe. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 habe es erneut die Einreichung der Steuererklärungen bis 28. Februar 2013 angemahnt. Der Kläger habe bis heute keine Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre vorgelegt. Der Arbeitslohn und die anzurechnende Lohnsteuer sei in allen Jahren ausgehend von den von den jeweiligen Arbeitgebern übermittelten Daten angesetzt worden. Entsprechende Ausdrucke der Lohndaten für die Streitjahre 2004 bis 2009 lägen der Klageerwiderung bei. Im Übrigen werde auf den Inhalt der Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.

Am 24. September 2013 übersandte das Gericht dem Kläger Kopien aus der Gerichtsakte 5 K 4237/04 über die vom Kläger erstellten AfA-Listen für die Jahre 1993 bis 1999 mit den Anmerkungen und Korrekturen des gerichtlichen Buchsachverständigen. Zudem wurden gleichzeitig die Gerichtsakten 5 K 2111/98, 5 K 1494/05, 5 K 5288/98, 5 K 4237/04, 5 K 3165/10, und 5 K 1085/08 zum Klageverfahren beigezogen.

Mit Anordnung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 10. Oktober 2013 (zugestellt am 12. Oktober 2013) setzte das Gericht dem Kläger gegenüber eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 10. Dezember 2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Ferner wurde der Kläger gemäß § 79b Abs. 1 FGO innerhalb derselben Frist mit entsprechender Belehrung aufgefordert, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle.

Am 10. Oktober 2013 ging um 22.21 Uhr ein Telefax des Klägers bei Gericht ein. Er bat darum, die bis 10. Oktober 2013 gesetzte Frist zu verlängern. Es existierten Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Schätzungen in erheblichem Umfang über seinem tatsächlich erzielten Einkommen lägen, da Werbungskosten u.a. AfA, insbesondere wegen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen des Buchprüfers tatsächlich längerer Nutzungsdauer der beschafften Wirtschaftsgüter, Aufwendungen für die Zweitwohnung am Arbeitsort, für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen am Arbeitsort und für Arbeitsmittel für die Berufsausübung, nicht berücksichtigt worden seien. Aus der überschlägigen Sichtung der vom Gericht am 24. September 2013 übersandten Unterlagen ergebe sich, dass der gerichtliche Buchsachverständige nur eine kurze Sichtung vorgenommen habe und eine Vielzahl von getätigten Anschaffungen aus damaliger Zeitnot nicht als beruflich veranlasste Aufwendungen anerkannt habe. Bereits dafür sei eine zeitlich umfangreiche Aufbereitung zur möglichen Neueinbringung in den Folgejahren, u.a. wegen real längerer im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen des Buchsachverständigen tatsächlich erfolgter Nutzungsdauer der beschafften Teile erforderlich.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 bat die Berichterstatterin den Kläger, der Anordnung vom 10. Oktober 2013 umfassend und fristgerecht nachzukommen.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2009 sowie die Verspätungszuschläge 2006 bis 2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. Juli 2013, und die Verspätungszuschläge 2003 vom 10. November 2005, 2004 vom 30. Juni 2006 und 2005 vom 8. Oktober 2010 aufzuheben sowie

die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung in den vorgenannten Einspruchsentscheidungen aufzuheben,

das FA zu verpflichten, an ihn die von ihm erstellten AfA-Listen für die Jahre 1991 bis 1999, die sich auch in den Folgejahren auswirkten, herauszugeben,

sowie an ihn die Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe Steuerzahlungen seiner früheren Arbeitgeberin für ihn an das FA …., Abteilung Körperschaften, für die Jahre 2000 bis 2008 erfolgt sind, insbesondere dabei den Betrag einer im Jahr 2006 erfolgten Zahlung zu nennen,

sowie das FA zu verpflichten, ihm Auskünfte hinsichtlich der vom FA angesetzten Rentenbezüge zu erteilen und gegebenenfalls unberechtigt angesetzte Beträge zu korrigieren.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 hat der 5. Senat des Finanzgerichts München das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Berichterstatterin abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten, die Einspruchsentscheidungen, die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten (5 K 2111/98, 5 K 5288/98, 5 K 4237/04, 5 K 1405/05, 5 K 3165/10, 5 K 1085/08, 5 K 372/13), den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Gründe

II. 1. Soweit es um die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2009 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. Juli 2013 geht, ist die Klage unzulässig.

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens enthalten. Genügt eine Klage diesem Erfordernis nicht, so kann der Berichterstatter dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Klage -vorbehaltlich der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO)- endgültig unzulässig.

Im Streitfall hatte der Kläger in der Klageschrift eine "Aufhebung" der angefochtenen Bescheide und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen beantragt. Durch diese Angabe ist das Klagebegehren nicht i.S. des § 65 Abs. 1 FGO bezeichnet worden:

Zur Bestimmung des Streitgegenstandes muss der Kläger substantiiert darlegen, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Welche Angaben hiernach für eine Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO ausreichen, bestimmt sich zwar immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls gilt aber, dass die bloße Ankündigung eines Sachvortrags hierfür ebenso wenig ausreicht wie der allgemeine Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden. Dasselbe muss indessen dann gelten, wenn der Kläger in einem Schätzungsfall eine "Aufhebung" der Schätzungsbescheide beantragt, in der Sache aber erkennbar eine Herabsetzung der Steuer nach Maßgabe von noch abzugebenden Steuererklärungen begehrt. Denn in dieser Situation liegt dem Gericht zwar der Form nach ein konkreter Antrag vor, der zugleich ein eindeutiges Klagebegehren beinhalten könnte. Hierauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen, wenn das übrige Vorbringen des Klägers zeigt, dass der Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klageziel nicht korrekt wiedergibt. Dann muss nämlich der anerkannte Grundsatz durchgreifen, dass die Auslegung einer Klageschrift sich vorrangig nicht an deren Wortlaut, sondern vor allem an dem erkennbaren tatsächlichen Ziel des Klägers orientieren muss. Genau darum aber geht es in der genannten Konstellation:

Eine Klage gegen einen Schätzungsbescheid, mit der dessen "Aufhebung" begehrt wird, kann zwar im Einzelfall -etwa weil die Steuerpflicht dem Grunde nach bestritten wird- genau dieses Ziel haben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine atypische Konstellation, deren Vorliegen nur dann angenommen werden kann, wenn das "Aufhebungs-"Begehren durch entsprechende inhaltliche Ausführungen näher konkretisiert wird. Anderenfalls wird eine solche Klage in der Regel dahin zu verstehen sein, dass der Kläger -abweichend vom Wortlaut der Klageschrift- nicht eine (vollständige) Aufhebung, sondern (nur) eine inhaltliche Änderung des angefochtenen Bescheids begehrt. Zumindest bleibt dies offen, solange der Antrag auf "Aufhebung" des Bescheids nicht näher erläutert wird. Und andererseits ist auch der Umfang der ggf. begehrten Änderung unklar, solange der Kläger weder die ausstehende Steuererklärung abgibt noch auf andere Weise die von ihm angestrebte Steuerfestsetzung präzisiert. Damit ist das Gericht nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu bestimmen oder überhaupt zu erkennen, über welche Streitpunkte es nach dem Willen des Klägers entscheiden soll. Eine Klage, die hierüber keinen Aufschluss gibt, ist indessen unzulässig (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, m.w.N.).

b) In der Klageschrift hatte der Kläger zwar eine "Aufhebung" der ihm gegenüber ergangenen Schätzungsbescheide über die Einkommensteuer 2003 bis 2009 beantragt. Aus seinem Vorbringen ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich eine (vollständige) Aufhebung der Bescheide erstrebte. Vielmehr war insbesondere aus den der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidungen erkennbar, dass der Kläger unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen veranlagt worden war; dies ließ mangels gegenteiliger Angaben des Klägers den Schluss zu, dass seiner Vorstellung nach nur die Schätzungsergebnisse korrigiert werden sollten. Das genügte indessen, da jegliche Angaben zum Umfang der begehrten Korrektur fehlten, den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht.

Die Berichterstatterin war demgemäß nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO berechtigt, dem Kläger eine Ausschlussfrist zur Bestimmung des Klagebegehrens zu setzen. Dies hätte auch ohne eine vorgeschaltete formlose Fristsetzung (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfolgen können, da das Gesetz eine solche nicht verlangt. Die demgemäß gesetzte Ausschlussfrist von zwei Monaten war angemessen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, 416, m.w.N.), und zwar insbesondere angesichts des Umstandes, dass es beim Kläger letztlich um die Abgabe von Steuererklärungen für die Streitjahr 2003 bis 2009 ging und dass die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen (vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung -AO-) bereits im Zeitpunkt der Fristsetzung um mehrere Jahre überschritten waren. Innerhalb der Ausschlussfrist hat der Kläger sein Klagebegehren nicht weiter präzisiert; im Gegenteil wurde durch seinen Hinweis auf die noch abzugebenden Steuererklärungen der aus der Klageschrift resultierende Eindruck bestätigt, dass es ihm um eine inhaltliche Änderung der Veranlagungen ging und dass er den Umfang der begehrten Änderung nach wie vor nicht konkret angeben konnte.

Im Ergebnis ist mithin die Ausschlussfrist abgelaufen, ohne dass es zu einer ausreichenden Bestimmung des Klagebegehrens gekommen wäre. Damit wurde die Klage endgültig unzulässig; der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermochte diesen Mangel nicht mehr zu heilen. Diese Beurteilung entspricht in vollem Umfang der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese geht nämlich -im Anschluss an die vom Großen Senat aufgestellten Grundsätze- dem Grunde nach dahin, dass der Kläger zur Bestimmung des Klagebegehrens angeben muss, inwieweit er den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, 102). Dafür kann es zwar im Einzelfall ausreichen, dass die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert wird. Das gleiche gilt dann, wenn die Präzisierung durch Bezugnahme auf das Einspruchsverfahren oder auf zwischenzeitlich bei Gericht eingereichte Unterlagen erfolgt. All dies ist indessen im Streitfall nicht geschehen. Der Kläger hat vielmehr bis zum Ablauf der Ausschlussfrist lediglich einen weiteren Sachvortrag -in Gestalt der Steuererklärungen- angekündigt, was nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht genügt und deshalb nicht zur Zulässigkeit der Klage führt (vgl. BFH in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, m.w.N.).

Ein Steuerpflichtiger, der gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen klagt und keine Steuererklärung abgeben kann, muss als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795). Im Streitfall hat der Kläger weder die Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2009 vorgelegt, noch hat er sonst schlüssig vorgetragen -obwohl ihm das Gericht bereits am 17. September 2013 Ausdrucke der Lohndaten für die Jahre 2004 bis 2009 sowie am 24. September 2013 Kopien aus der Gerichtsakte 5 K 4237/04 über die vom Kläger erstellten AfA-Listen für die Jahre 1993 bis 1999 mit den Anmerkungen und Korrekturen des Buchsachverständigen übersandt hat- in welchem Umfang die Schätzungsbescheide nach seiner Auffassung fehlerhaft sind.Aufgrund der vom FA und vom Gericht übersandten AfA-Unterlagen einschließlich der Abschreibungsliste hätte es dem Kläger nach seiner eigenen Auffassung im Hinblick auf die (fortzuschreibende) AfA nun möglich sein müssen, seine Einkommensteuererklärungen 2003 ff. zu erstellen und dabei die AfA-Beträge entsprechend anzugeben sowie fortzuschreiben. Selbst wenn, wie der Kläger behauptet -aber in der mündlichen Verhandlung nicht belegen konnte-, die vom Gericht übersandten Kopien nicht hinreichend leserlich gewesen sein sollten, so stand dem Kläger nach Zugang der aus der Akte 5 K 4237/04 kopierten AfA-Listen noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 10. Dezember 2013 zur Verfügung, in die bereits vom Gericht beigezogenen Akte 5 K 4237/04 Einsicht zu nehmen. Dies hat der Kläger nicht gemacht. Inwieweit der Kläger der Höhe nach Zweifel an der Richtigkeit der im Einvernehmen mit ihm (vgl. Anmerkungen des Buchsachverständigen in seinen Unterlagen über zwei Besprechungen mit dem Kläger am 14. und 20. November 2007) vom Buchprüfer erstellten, korrigierten und vor Gericht von ihm gebilligten AfA-Listen samt Abschreibungsliste hatte, hat er jedenfalls weiterhin nicht konkretisiert. Inwieweit eine Änderung der von ihm gebilligten Feststellungen des Buchprüfers im Rahmen der tatsächlichen Verständigung im Verfahren 5 K 4237/04 danach überhaupt noch möglich gewesen wäre (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, vor § 118 AO Tz. 23 ff.) kann daher dahinstehen.

Darüber hinaus hat der Kläger auch die ihm in den Streitjahren zugeflossenen Einnahmen (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Rente) nicht (konkret) dargelegt. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger erstmals (und nach Ablauf der Ausschlussfrist somit verspätet) in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, keine Rente ab 2007 bezogen zu haben. Dies hätte er bereits in seinen Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 dem FA vortragen können. Entgegen den vagen Ausführungen des Klägers zur unrealistischen Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2003 und 2004 ist festzustellen, dass das FA im Jahr 2003 wegen der Arbeitslosigkeit des Klägers keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur anhand der vorliegenden Lohnsteuerbescheinigung in Höhe von 28.710 € geschätzt hat.

Soweit dem Kläger wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich gewesen sein sollten, hätte er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen müssen (vgl. BFH in BFH/NV 2013, 1795). Bereits im Klageverfahren 5 K 372/13 wurde dem Kläger im Hinblick auf die angefochtenen Schätzungsbescheide der Vorjahre eingehend erläutert, dass er zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zumindest substantiiert darlegen muss, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt worden sind und er zumindest eine substantiierte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen muss (vgl. Urteil vom 19. September 2013 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung). In der Anordnung vom 10. Oktober 2013 wurde er nochmals ausdrücklich auf die Ausführungen im Urteil vom 19. September 2013 und die jüngste Entscheidung des BFH (in BFH/NV 2013, 1795) über die Bezeichnung des Klagebegehrens hingewiesen.

Bedeutung erlangt dies, weil das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Das Gericht war im Streitfall nicht in die Lage versetzt, die der Steuerfestsetzung anderweitig zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen rechnerisch und zahlenmäßig zu bestimmen. Erst hierdurch hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (vgl. BFH in BFH/NV 2013, 1795, BFH-Beschluss vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464, m.w.N., und Anmerkung Lemaire in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1488).

Erhebliche Gründe für die Verlängerung der bis 10. Dezember 2013 gesetzten Ausschlussfrist wurden im Streitfall vom Kläger weder in ausreichendem Maße vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Erhebliche Gründe liegen in Schätzungsfällen regelmäßig nicht vor, wenn sich der Kläger auch im Klageverfahren nicht in der Lage sieht, die zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen zu konkretisieren (BFH in BFH/NV 2013, 1795).

Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 10. Oktober 2013 hingewiesen.

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist hat der Kläger keine entschuldbaren Hinderungsgründe dahingehend darlegt und glaubhaft gemacht, dass es ihm unmöglich war, die zweimonatige Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens selber oder mit Hilfe von Dritten zu wahren.

2. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals begehrt hat, das FA zu verpflichten, ihm Auskünfte hinsichtlich der vom FA angesetzten Rentenbezüge zu erteilen und ggf. unberechtigt angesetzte Beträge zu korrigieren, ist die Klage unzulässig. Nach § 67 Abs. 1 FGO ist eine Klageänderung u.a. zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält. Zu den Fällen der Klageänderung gehören auch die Fälle, in denen im Wege der Klagehäufung ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingeführt wird. Zulässig ist eine Klageänderung in Form der Klagehäufung allerdings nur, wenn sowohl das ursprüngliche Klagebegehren als auch das geänderte (neue) Klagebegehren die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, m.w.N.). Da die gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2009 erhobene Klage mangels rechtzeitiger Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens unzulässig ist, ist die Klageänderung unzulässig.

3. Soweit es um die Verspätungszuschläge i.S. Einkommensteuer 2003 vom 10. November 2005, 2004 vom 30. Juni 2006 und 2006 vom 8. Oktober 2007 geht, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Der Klage gegen die Verspätungszuschläge i.S. Einkommensteuer 2003 und 2004 fehlt die Beschwer. Mit Änderungsbescheiden vom 10. November 2005 und 30. Juni 2006 wurden die Verspätungszuschläge auf 0 € herabgesetzt.

Die Klage gegen den Verspätungszuschlag i.S. Einkommensteuer 2006 ist wegen eingetretener Bestandskraft unzulässig. Der Kläger hat keinen Einspruch gegen den festgesetzten Verspätungszuschlag erhoben, vgl. Einspruchsschreiben des Klägers vom 4. Februar 2008.

4. Die Klage auf Herausgabe von Kopien der AfA-Listen für die Jahre 1991 bis 1999 ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das FA hat die Herausgabe der AfA-Listen nicht abgelehnt, sondern hat dem Kläger die von ihm in den Rechtsbehelfsverfahren angeforderten Unterlagen zur AfA und deren Fortschreibung übersandt. Andere Unterlagen waren beim FA nicht mehr vorhanden (vgl. Gräber/von Groll FGO, 7. Aufl., § 40 Rz. 28).

Der Kläger verfügte von Anfang an über keine gesicherten Kenntnisse, dass das FA die AfA-Listen der Jahre 1991 bis 1999 noch aufbewahrt hat. Es bestand nach Abschluss der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1999 wegen Eintritt der Bestandskraft der Bescheide bis 1999am 22. November 2007 aus der Sicht des FA kein Bedürfnis, die AfA-Listen betreffend diese Zeiträume aufzubewahren, zumal diese auch bereits eingehend und abschließend durch das Gericht geprüft waren und die AfA 1988 bis 1999 samt Fortschreibung im Einvernehmen mit dem Kläger berücksichtigt worden ist (vgl. 5 K 4237/04, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007).

5. Die Klage auf Auskunft über die Steuerzahlungen der Arbeitgeberin des Klägers im Streitjahr 2006 ist unzulässig. Das FA erteilte dem Kläger dazu bereits am 30. Juli 2008 erschöpfend die gewünschte Auskunft, vgl. Telefaxbestätigung vom 30. Juli 2008. Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft begehrt, in welcher Höhe in den Jahren 2000 bis 2008 (weitere) Steuerzahlungen seiner früheren Arbeitgeberin für ihn an das FA erfolgt sind, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zum Finanzgericht. Der Kläger hat vor Klageerhebung diesbezüglich keine Auskunft vom FA verlangt, das FA hat die Erteilung einer Auskunft nicht verweigert.

6. Soweit es um die Verspätungszuschläge i.S. Einkommensteuer 2005, 2007 bis 2009 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. Juli 2013 geht, ist die Klage unbegründet.

a) Gemäß § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO kann das FA gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, das Versäumnis erscheint entschuldbar.

Nach Maßgabe des AEAO zu § 152, Nr. 2 ist das Versäumnis regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgerecht abgegeben wurde und eine von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung (§ 109 AO) nicht eingehalten wurde. Wer bewusst eine Frist verstreichen lässt, handelt grundsätzlich auch dann nicht entschuldbar, wenn er über die materielle Rechtslage im Irrtum ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 10/85, BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693). Es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und dem Umstand fortgesetzten Versäumnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens eine gewichtige Bedeutung beizumessen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60, m.w.N.).

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags enthält dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung, bei der gemäß § 5 AO das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Ein Verwaltungsakt, durch den ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, darf von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur darauf hin überprüft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO). Dabei darf das Gericht nicht die maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. April 2013 14 K 1495/12, EFG 2013, 1189). Für die Ermessensprüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben bzw. erkennbar waren (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 13. Januar 2012

14 K 2030/11, juris).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO liegen im Streitfall bezüglich der Streitjahre 2005, 2007 bis 2009 vor.

Die zur Abgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre 2003 bis 2009 vorgesehenen gesetzlichen Fristen (vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) waren bei Erlass der Steuerbescheide bereits überschritten. Trotz der Gewährung von Fristverlängerungen im Rechtsbehelfsverfahren hat der Kläger (bis heute) seine Einkommensteuererklärungen nicht erstellt. Die vom Vertreter des FA bestrittene Behauptung des Klägers, es bestehe eine Vereinbarung mit dem FA über die sukzessive Erstellung seiner Steuererklärungen, ist schon deshalb unrichtig, weil sich diese allenfalls auf frühere Klageverfahren -bis zur Einschaltung des Buchprüfers- bezogen haben kann, der Akteninhalt der Streitjahre dagegen spricht und das FA die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre angefordert hat.

Gründe, die das Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, sein Versäumnis sei entschuldbar gewesen, weil ihm Informationen zur Fortschreibung steuermindernder Beträge aus früheren Veranlagungsverfahren bzw. aus der Fortführung von AfA-Beträgen aus Vorjahren sowie Unterlagen zu nicht abschließend bekannten Zahlungen durch seine frühere Arbeitgeberin gefehlt hätten und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre nicht habe versichern können. Vom Kläger konnte in dieser Situation verlangt werden, die Einkommensteuererklärungsvordrucke für 2005, 2007 bis 2009 auszufüllen und beim FA einzureichen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zeigen zudem, dass der Kläger seit langem über Unterlagen zur Erstellung der Einkommen-steuererklärungen verfügt hat. Soweit ihm unverschuldet Unterlagen (z.B. zur AfA) gefehlt haben sollten, hätte er in den Einkommensteuererklärungen darauf hinweisen und aufgrund seiner Erkenntnisse insoweit eine Schätzung vornehmen können. Dies hätte er auch ohne Weiteres mit seiner Unterschrift auf den Erklärungsvordrucken bestätigen können.

Im Übrigen hat der Kläger bereits für Veranlagungszeiträume vor dem Klagezeitraum keine Einkommensteuererklärungen abgegeben (vgl. 5 K 372/13).

c) Darüber hinaus sind die vom FA getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung (§§ 5, 152 Abs. 1 und 2 AO) nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Berechnung der Verspätungszuschläge.

7. Soweit es um die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung in den Einspruchsentscheidungen vom 10. Juli 2013 geht, ist die Klage unbegründet.

Bei der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Soweit eine Ermessensentscheidung in Frage steht, muss der Kläger substantiiert und in sich schlüssig geltend machen (§ 102 FGO), der Verwaltungsakt sei rechtswidrig, weil die beklagte Behörde die Grenzen ihres eingeräumten Ermessens überschritten, oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der zugrunde liegenden Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe.

Wird der Vorbehalt der Nachprüfung durch eine Einspruchsentscheidung aufgehoben, so ist dagegen sogleich die Klage gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1983 IV R 216/82, BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85). Der Vorbehalt der Nachprüfung kann gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben werden. Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Die Finanzbehörde darf den Vorbehalt der Nachprüfung auch dann aufheben, wenn sie den Steuerfall nicht abschließend geprüft hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 V R 100/96, BFHE 186, 9, BStBl II 1998, 502). Wird der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO im Einspruchsverfahren aufgehoben, bedarf es in der Regel keines vorherigen Verböserungshinweises gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 IX R 45/96, BFH/NV 1998, 816).

Danach ergeben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des FA.

8. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung -ZPO-) und die Durchführung einer Mediation (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 278 Abs. 5, 278a ZPO) kamen schon mangels Zustimmung des FA nicht in Betracht. Das Verfahren war auch nicht auszusetzen, da über die Klage im Verfahren 5 K 372/13 bereits rechtskräftig entschieden ist.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 5 K 2387/13 zitiert 22 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 102


Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 149 Abgabe der Steuererklärungen


(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 152 Verspätungszuschlag


(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungsp

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 67


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er si

Abgabenordnung - AO 1977 | § 109 Verlängerung von Fristen


(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirken

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Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 5 K 2387/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Finanzgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - 14 K 1495/12

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I.  Der Kläger ist ein eingetragener Schützenverein. Nach seiner Satzung vom 2. November 1991 will der Verein seine M

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(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*

(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Absatz 1 ist

1.
in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.  Der Kläger ist ein eingetragener Schützenverein. Nach seiner Satzung vom 2. November 1991 will der Verein seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) und wurde mit Freistellungsbescheiden vom 26. November 2004 für die Jahre 2000 bis 2002, vom 26. Juni 2007 für die Jahre 2003 bis 2005 und vom 14. Juni 2010 für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 als gemeinnützig anerkannt.

Die Einnahmen des Vereins setzen sich in den Streitjahren (2000, 2001, 2005 bis 2008) zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Teilnehmergebühren von Gastmannschaften für vom Kläger organisierte Wettkämpfe (Königsschießen), aus der jährlichen Veranstaltung eines Dorffestes, ab 2001 aus dem Betrieb einer Gaststätte und einmalig aus der Veranstaltung eines Mittelalterfestes. Dem Kläger gehört ein im Jahr 1999 errichtetes Schützenshaus, das zu 29,663 % für die vom Verein betriebene Gaststätte und zu 70,337 % für Vereinszwecke (Schießstand, etc.) in den Streitjahren genutzt wurde.

Die Mitglieder des Klägers entrichten Jahresbeiträge (§ 7 der Satzung) und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von seinen Einrichtungen Gebrauch zu machen (§ 6 Satz 1 der Satzung). Insbesondere können sie an Schießübungen und an Wettkämpfen teilnehmen. Geschossen wurde gemäß der jeweiligen Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes: Demnach wurde das Schießen unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson durchgeführt. Die Aufsichtsperson überwachte ständig das Schießen und trug insbesondere dafür Sorge, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen der Schießstandordnung beachtet werden. Sie hatten auch die Aufgabe, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich war.

Der Kläger reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 beim Beklagten (dem Finanzamt –FA–) ein. Diese standen einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Mit Schreiben vom 5. August 2004 beantragte der Kläger, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2000 und 2001 zu ändern. In den bisherigen Erklärungen seien die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Schützenshauses und den Anschaffungskosten der Einrichtung nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei die Überlassung von Sportstätten an Vereinsmitglieder steuerbar und die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar.

In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erlassenen Bescheiden vom 7. Dezember 2004 für das Jahr 2000 und 2001 mit Steuerfestsetzungen in Höhe eines Negativbetrages von 2.572,31 € für 2000 und in Höhe eines Negativbetrages von 962,76 € für 2001 berücksichtigte das FA als steuerpflichtige Umsätze lediglich die Veranstaltung des Dorffestes und 2001 den Betrieb der Gaststätte und ließ den Vorsteuerabzug für hierfür bezogene Leistungen zu. Im Übrigen berücksichtigte es keine weitere Umsatzsteuer und keinen weiteren Vorsteuerabzug. Diese Bescheide wurden formell bestandskräftig.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Dezember 2005, laut dem Eingangsstempel des FA bei der Frühentleerung am 2. Januar 2006, die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2004 zu ändern. Zur Erläuterung verwies der Kläger auf den bereits am 5. August 2004 gestellten Antrag und trug vor, die auf den "ideellen" Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge der Herstellungskosten des Schützenhauses, der Anschaffungskosten der Einrichtung und der laufenden Ausgaben seien bisher nicht berücksichtigt.

Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 1. Februar 2006 ab. Die Mitgliedsbeiträge seien kein Entgelt für steuerbare Leistungen. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Entsprechend seiner Auffassung berechnete der Kläger die Steuer in seinen Erklärungen für die Jahre 2005 bis 2008. Das FA setzte davon abweichend die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 24. April 2007 in Höhe von 1.398,32 €, für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 24. Juni 2010 auf 1.291,54 €, für das Jahr 2007 mit Bescheid vom gleichen Tag in Höhe von 1.520,66 € und für das Jahr 2008 mit Bescheid vom gleichen Tag auf 2.019,89 € fest. Hiergegen legte der Kläger jeweils Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 entschied das FA über den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 sowie über die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008: Es setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 auf 1.381,52 € und für das Jahr 2006 auf 1.275,54 € herab und wies im Übrigen die Einsprüche als unbegründet zurück. Die vom Kläger vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und die Entgelte aus sportlichen Veranstaltungen (Wettkämpfen) seien seinem "ideellen" Bereich zuzuordnen bzw. stünden im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen, die nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG) steuerfrei seien. Die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sei zu verringern gewesen, weil das FA bisher Teilnehmergebühren aus sportlichen Veranstaltungen (Wettkämpfen) als steuerpflichtig behandelt habe, obwohl diese steuerfrei seien.

Der Kläger erhob am 19. April 2012 Klage hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2008. Am 10. April  2014 nahm er die Klage in Bezug auf die Jahre 2002 bis 2004 zurück; das Verfahren wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und eingestellt.

Er trägt ergänzend vor, eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG liege nicht bei organisatorischen Sonderleistungen für einzelne Personen, z. B. bei der bloßen Nutzungsüberlassung von Sportstätten und Sportgeräten oder bei einem speziellen Training für einzelne Sportler vor.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide vom 07. September 2004 für das Jahr 2000 sowie für das Jahr 2001, vom 24. April 2007 für das Jahr 2005, vom 24. Juni 2010 für die Jahre 2006 – 2008 in Gestalt der zu diesen Jahren ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2000 auf einen Negativbetrag von 11.930,65 €, für 2001 auf einen Negativbetrag von 3.522,84 €, für 2005 auf 1.040,78 €, für 2006 auf 545,31 €, für 2007 auf einen Negativbetrag von 1.426,81 € und für 2008 auf 1.581,69 € festgesetzt wird.

Der Kläger regt an, für den Fall des Unterliegens hilfsweise die Revision zum BFH zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen und für den Fall des Unterliegens hilfsweise die Revision zuzulassen.

Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Verein kann die Vorsteuerbeträge nicht abziehen, die darauf entfallen, dass der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme an Schießübungen und Wettkämpfen ermöglicht sowie Wettkämpfe gegen Teilnahmegebühren von Gastmannschaften veranstaltet. Die Mitgliedsbeiträge des Vereins sind zwar Entgelte für steuerbare Leistungen des Vereins. Diese Leistungen und die Veranstaltung von Wettkämpfen gegen Teilnahmegebühren von Gastmannschaften sind aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei.

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für sein Unternehmen ist eine Leistung bezogen, die der Steuerpflichtige für seine wirtschaftliche, d. h. steuerbare Tätigkeit verwendet oder zu verwenden beabsichtigt (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885; vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266). Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Voraussetzung für eine Leistung gegen Entgelt ist, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (ständige Rechtsprechung des BFH und des EuGH, z.B. BFH-Urteil vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, m.N.).

Wie der EuGH mit Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf, Rs. C-174/00 (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei Sportvereinen besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen (BFH-Urteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, BFH/NV 2007, 2213; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322; a.A. Abschn. 2.10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-).

Daher liegt im Streitfall ein unmittelbarer Zusammenhang vor zwischen den Mitgliedsbeiträgen und dem Vorteil der Mitglieder, an Schießübungen und Wettkämpfen teilnehmen zu können. Die Veranstaltung von Wettbewerben gegen Teilnehmergebühren von Gastmannschaften ist ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

b) Allerdings sind diese Leistungen gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit. Nach dieser Vorschrift sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen u.a. von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Der Kläger diente in den Streitjahren gemeinnützigen Zwecken und seine Leistungen waren sportliche Veranstaltungen.

Unter "sportlicher Veranstaltung" ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile in BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631; Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430; Urteil vom 18. August 2011 V R 64/09, Höchstrichterliche Rechtsprechung -HFR- 2012, 784).

Zwar setzt die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die unionsrechtliche Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ABl EG Nr. L 347/1 vom 11. Dezember 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-) ersichtlich nicht um, sondern knüpft an die Verwendung des Begriffs "sportliche Veranstaltung" als sog. Zweckbetrieb in § 67a der Abgabenordnung (AO) an (BFH-Urteil in BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322). Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen befreit, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Jedoch beruft sich der Kläger hier nicht auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht, da er die Steuerpflicht seiner Umsätze begehrt.

Im Streitfall waren die Schießübungen und die vom Kläger veranstalteten Wettkämpfe sportliche Veranstaltungen. Sie bestanden jeweils nicht nur darin, dass den Teilnehmern Sportgegenstände oder –anlagen zur Verfügung gestellt wurden. Vielmehr fand das Schießen – entsprechend der Schießordnung – unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson statt. Die Aufsichtsperson überwachte ständig das Schießen und trug vor allem dafür Sorge, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen der Schießstandordnung beachtet werden. Sie hatte auch die Aufgabe, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Damit gewährleistete der Verein den organisatorischen Rahmen für das Schießen. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist mithin überschritten (vgl. im Ergebnis: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 430).

Unerheblich ist zudem, dass die Vereinsmitglieder die Mitgliedsbeiträge für die Möglichkeit entrichteten, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch Teilnehmergebühren für eine konkrete sportliche Veranstaltung werden häufig im Voraus nur für die Möglichkeit der Teilnahme entrichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leistungsempfänger stets das Entgelt zurück erhält, wenn er nicht teilnimmt. Für die Erreichung des Zwecks der Steuerbefreiung, zu verhindern, dass aktive Teilnehmer mit Umsatzsteuer belastet werden (BT-Drucks. 8/2827, S. 73), besteht aber kein Unterschied, ob der Leistungsempfänger stets sein Entgelt bei Nichtteilnahme zurück erhält. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL wesentlich weiter gefasst ist und alle diese Fallgestaltungen umfasst (vgl. im Ergebnis: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 430).

Die Mitgliedsbeiträge und die Gebühren der Gastmannschaften sind Teilnehmergebühren i.S. des § 4 Nr.22 Buchst. b UStG.

Hierunter sind Entgelte zu verstehen, die aktive Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen. Teilnehmergebühren liegen nur vor, wenn sie allgemein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung erhoben werden (BFH-Urteil vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154).

Die Mitgliedsbeiträge ermöglichen es den Mitgliedern, am Schießtraining und an Wettkämpfen teilzunehmen. Unerheblich ist, dass die Mitgliedsbeiträge unabhängig davon zu entrichten sind, ob das Vereinsmitglied tatsächlich an der sportlichen Veranstaltung teilnimmt. Die Entgelte der Gastmannschaften sind ebenfalls Teilnehmergebühren.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 5347/09 (n.v., Revision vom BFH zugelassen: V R 4/13) nicht in Erwägung gezogen, ob die Mitgliedsbeiträge Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins waren. Allerdings enthält die anonymisierte Entscheidung keine Hinweise auf die Sportart und den Ablauf des Trainings. Eine Abweichung ist daher schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Senat vorliegend in Übereinstimmung mit der (ständigen) BFH-Rechtsprechung entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2013 X B 15/13, BFH/NV 2013, 1609). Letzteres gilt auch für die Abweichung von Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.