Finanzgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - 14 K 1495/12

published on 10/04/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - 14 K 1495/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.  Der Kläger ist ein eingetragener Schützenverein. Nach seiner Satzung vom 2. November 1991 will der Verein seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) und wurde mit Freistellungsbescheiden vom 26. November 2004 für die Jahre 2000 bis 2002, vom 26. Juni 2007 für die Jahre 2003 bis 2005 und vom 14. Juni 2010 für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 als gemeinnützig anerkannt.

Die Einnahmen des Vereins setzen sich in den Streitjahren (2000, 2001, 2005 bis 2008) zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Teilnehmergebühren von Gastmannschaften für vom Kläger organisierte Wettkämpfe (Königsschießen), aus der jährlichen Veranstaltung eines Dorffestes, ab 2001 aus dem Betrieb einer Gaststätte und einmalig aus der Veranstaltung eines Mittelalterfestes. Dem Kläger gehört ein im Jahr 1999 errichtetes Schützenshaus, das zu 29,663 % für die vom Verein betriebene Gaststätte und zu 70,337 % für Vereinszwecke (Schießstand, etc.) in den Streitjahren genutzt wurde.

Die Mitglieder des Klägers entrichten Jahresbeiträge (§ 7 der Satzung) und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von seinen Einrichtungen Gebrauch zu machen (§ 6 Satz 1 der Satzung). Insbesondere können sie an Schießübungen und an Wettkämpfen teilnehmen. Geschossen wurde gemäß der jeweiligen Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes: Demnach wurde das Schießen unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson durchgeführt. Die Aufsichtsperson überwachte ständig das Schießen und trug insbesondere dafür Sorge, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen der Schießstandordnung beachtet werden. Sie hatten auch die Aufgabe, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich war.

Der Kläger reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 beim Beklagten (dem Finanzamt –FA–) ein. Diese standen einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Mit Schreiben vom 5. August 2004 beantragte der Kläger, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2000 und 2001 zu ändern. In den bisherigen Erklärungen seien die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Schützenshauses und den Anschaffungskosten der Einrichtung nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei die Überlassung von Sportstätten an Vereinsmitglieder steuerbar und die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar.

In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erlassenen Bescheiden vom 7. Dezember 2004 für das Jahr 2000 und 2001 mit Steuerfestsetzungen in Höhe eines Negativbetrages von 2.572,31 € für 2000 und in Höhe eines Negativbetrages von 962,76 € für 2001 berücksichtigte das FA als steuerpflichtige Umsätze lediglich die Veranstaltung des Dorffestes und 2001 den Betrieb der Gaststätte und ließ den Vorsteuerabzug für hierfür bezogene Leistungen zu. Im Übrigen berücksichtigte es keine weitere Umsatzsteuer und keinen weiteren Vorsteuerabzug. Diese Bescheide wurden formell bestandskräftig.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Dezember 2005, laut dem Eingangsstempel des FA bei der Frühentleerung am 2. Januar 2006, die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2004 zu ändern. Zur Erläuterung verwies der Kläger auf den bereits am 5. August 2004 gestellten Antrag und trug vor, die auf den "ideellen" Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge der Herstellungskosten des Schützenhauses, der Anschaffungskosten der Einrichtung und der laufenden Ausgaben seien bisher nicht berücksichtigt.

Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 1. Februar 2006 ab. Die Mitgliedsbeiträge seien kein Entgelt für steuerbare Leistungen. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Entsprechend seiner Auffassung berechnete der Kläger die Steuer in seinen Erklärungen für die Jahre 2005 bis 2008. Das FA setzte davon abweichend die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 24. April 2007 in Höhe von 1.398,32 €, für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 24. Juni 2010 auf 1.291,54 €, für das Jahr 2007 mit Bescheid vom gleichen Tag in Höhe von 1.520,66 € und für das Jahr 2008 mit Bescheid vom gleichen Tag auf 2.019,89 € fest. Hiergegen legte der Kläger jeweils Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 entschied das FA über den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 sowie über die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008: Es setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 auf 1.381,52 € und für das Jahr 2006 auf 1.275,54 € herab und wies im Übrigen die Einsprüche als unbegründet zurück. Die vom Kläger vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und die Entgelte aus sportlichen Veranstaltungen (Wettkämpfen) seien seinem "ideellen" Bereich zuzuordnen bzw. stünden im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen, die nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG) steuerfrei seien. Die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sei zu verringern gewesen, weil das FA bisher Teilnehmergebühren aus sportlichen Veranstaltungen (Wettkämpfen) als steuerpflichtig behandelt habe, obwohl diese steuerfrei seien.

Der Kläger erhob am 19. April 2012 Klage hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2008. Am 10. April  2014 nahm er die Klage in Bezug auf die Jahre 2002 bis 2004 zurück; das Verfahren wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und eingestellt.

Er trägt ergänzend vor, eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG liege nicht bei organisatorischen Sonderleistungen für einzelne Personen, z. B. bei der bloßen Nutzungsüberlassung von Sportstätten und Sportgeräten oder bei einem speziellen Training für einzelne Sportler vor.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide vom 07. September 2004 für das Jahr 2000 sowie für das Jahr 2001, vom 24. April 2007 für das Jahr 2005, vom 24. Juni 2010 für die Jahre 2006 – 2008 in Gestalt der zu diesen Jahren ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2000 auf einen Negativbetrag von 11.930,65 €, für 2001 auf einen Negativbetrag von 3.522,84 €, für 2005 auf 1.040,78 €, für 2006 auf 545,31 €, für 2007 auf einen Negativbetrag von 1.426,81 € und für 2008 auf 1.581,69 € festgesetzt wird.

Der Kläger regt an, für den Fall des Unterliegens hilfsweise die Revision zum BFH zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen und für den Fall des Unterliegens hilfsweise die Revision zuzulassen.

Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Verein kann die Vorsteuerbeträge nicht abziehen, die darauf entfallen, dass der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme an Schießübungen und Wettkämpfen ermöglicht sowie Wettkämpfe gegen Teilnahmegebühren von Gastmannschaften veranstaltet. Die Mitgliedsbeiträge des Vereins sind zwar Entgelte für steuerbare Leistungen des Vereins. Diese Leistungen und die Veranstaltung von Wettkämpfen gegen Teilnahmegebühren von Gastmannschaften sind aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei.

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für sein Unternehmen ist eine Leistung bezogen, die der Steuerpflichtige für seine wirtschaftliche, d. h. steuerbare Tätigkeit verwendet oder zu verwenden beabsichtigt (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885; vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266). Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Voraussetzung für eine Leistung gegen Entgelt ist, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (ständige Rechtsprechung des BFH und des EuGH, z.B. BFH-Urteil vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, m.N.).

Wie der EuGH mit Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf, Rs. C-174/00 (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei Sportvereinen besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen (BFH-Urteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, BFH/NV 2007, 2213; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322; a.A. Abschn. 2.10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-).

Daher liegt im Streitfall ein unmittelbarer Zusammenhang vor zwischen den Mitgliedsbeiträgen und dem Vorteil der Mitglieder, an Schießübungen und Wettkämpfen teilnehmen zu können. Die Veranstaltung von Wettbewerben gegen Teilnehmergebühren von Gastmannschaften ist ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

b) Allerdings sind diese Leistungen gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit. Nach dieser Vorschrift sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen u.a. von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Der Kläger diente in den Streitjahren gemeinnützigen Zwecken und seine Leistungen waren sportliche Veranstaltungen.

Unter "sportlicher Veranstaltung" ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile in BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631; Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430; Urteil vom 18. August 2011 V R 64/09, Höchstrichterliche Rechtsprechung -HFR- 2012, 784).

Zwar setzt die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die unionsrechtliche Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ABl EG Nr. L 347/1 vom 11. Dezember 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-) ersichtlich nicht um, sondern knüpft an die Verwendung des Begriffs "sportliche Veranstaltung" als sog. Zweckbetrieb in § 67a der Abgabenordnung (AO) an (BFH-Urteil in BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322). Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen befreit, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Jedoch beruft sich der Kläger hier nicht auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht, da er die Steuerpflicht seiner Umsätze begehrt.

Im Streitfall waren die Schießübungen und die vom Kläger veranstalteten Wettkämpfe sportliche Veranstaltungen. Sie bestanden jeweils nicht nur darin, dass den Teilnehmern Sportgegenstände oder –anlagen zur Verfügung gestellt wurden. Vielmehr fand das Schießen – entsprechend der Schießordnung – unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson statt. Die Aufsichtsperson überwachte ständig das Schießen und trug vor allem dafür Sorge, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen der Schießstandordnung beachtet werden. Sie hatte auch die Aufgabe, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Damit gewährleistete der Verein den organisatorischen Rahmen für das Schießen. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist mithin überschritten (vgl. im Ergebnis: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 430).

Unerheblich ist zudem, dass die Vereinsmitglieder die Mitgliedsbeiträge für die Möglichkeit entrichteten, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch Teilnehmergebühren für eine konkrete sportliche Veranstaltung werden häufig im Voraus nur für die Möglichkeit der Teilnahme entrichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leistungsempfänger stets das Entgelt zurück erhält, wenn er nicht teilnimmt. Für die Erreichung des Zwecks der Steuerbefreiung, zu verhindern, dass aktive Teilnehmer mit Umsatzsteuer belastet werden (BT-Drucks. 8/2827, S. 73), besteht aber kein Unterschied, ob der Leistungsempfänger stets sein Entgelt bei Nichtteilnahme zurück erhält. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL wesentlich weiter gefasst ist und alle diese Fallgestaltungen umfasst (vgl. im Ergebnis: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 430).

Die Mitgliedsbeiträge und die Gebühren der Gastmannschaften sind Teilnehmergebühren i.S. des § 4 Nr.22 Buchst. b UStG.

Hierunter sind Entgelte zu verstehen, die aktive Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen. Teilnehmergebühren liegen nur vor, wenn sie allgemein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung erhoben werden (BFH-Urteil vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154).

Die Mitgliedsbeiträge ermöglichen es den Mitgliedern, am Schießtraining und an Wettkämpfen teilzunehmen. Unerheblich ist, dass die Mitgliedsbeiträge unabhängig davon zu entrichten sind, ob das Vereinsmitglied tatsächlich an der sportlichen Veranstaltung teilnimmt. Die Entgelte der Gastmannschaften sind ebenfalls Teilnehmergebühren.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 5347/09 (n.v., Revision vom BFH zugelassen: V R 4/13) nicht in Erwägung gezogen, ob die Mitgliedsbeiträge Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins waren. Allerdings enthält die anonymisierte Entscheidung keine Hinweise auf die Sportart und den Ablauf des Trainings. Eine Abweichung ist daher schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Senat vorliegend in Übereinstimmung mit der (ständigen) BFH-Rechtsprechung entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2013 X B 15/13, BFH/NV 2013, 1609). Letzteres gilt auch für die Abweichung von Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2009 und
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn

1.
kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und
2.
kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

(4) Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.