Finanzgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 4 K 1039/12

bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Der Grunderwerbsteuerbescheid des Klägers zu 1. vom 07. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09. September 2011 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf 3.755 € herabgesetzt wird.

2. Der Grunderwerbsteuerbescheid der Klägerin zu 2. vom 07. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09. September 2011 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf ... € herabgesetzt wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Kosten für die Errichtung eines Reihenhauses in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einbezogen hat.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 03. August 2006 erwarben die Kläger von der Firma W zum jeweils hälftigen Miteigentum eine noch zu vermessende unbebaute Teilfläche von ca. … qm in der X-straße, in G, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts …, zu einem Quadratmeterpreis von … €. Der Kaufpreis betrug … €. Die Kläger handelten im Notartermin für sich und die Veräußerin, jedoch unter Vorbehalt deren Genehmigung. Die Genehmigung des notariellen Kaufvertrags durch die Veräußerin erfolgte am 11. August 2006. Gemäß Punkt I. 2. c) des Vertrags befindet sich die von den Klägern erworbene Teilfläche im ersten Bauabschnitt des Geltungsbereichs des städtebaulichen Vertrags, den die Veräußerin mit der Stadt G für Zwecke der Erschließung des Bebauungsplanbereichs … abgeschlossen hatte. Die Grunderschließung des ersten Bauabschnitts war am 03. August 2006 gemäß Punkt VII. 1., 2. des Vertrags bereits abgeschlossen und die Kosten hierfür gemäß Punkte VIII. 1., 2. im Kaufpreis enthalten. Nicht im Kaufpreis enthalten waren gemäß Punkt VIII. 3. des Kaufvertrags die Kosten für den Hausanschluss zur Erschließung der Bauparzelle mit Erdgas durch die Firma E. Die Kosten hierfür werden im Vertrag mit ca. … € zzgl. Mehrwertsteuer beziffert und sollten den Klägern durch die Firma E gesondert in Rechnung gestellt werden. Unter Punkt XVII. des Vertrags stellten die Vertragsparteien u. a. fest, dass zwischen dem Grundstückskauf und der von den Klägern beabsichtigten Baumaßnahme kein rechtlicher Zusammenhang bestünde und dass die Kläger frei in der Wahl der Baufirma bzw. des Bauträgers wären. Dem Vertrag ist als Anlage eine von den Klägern unterschriebene Skizze beigefügt, die einen Teil der Bauparzellen der S-straße zeigt, darunter auch diejenige der Kläger. Diese Bauparzellen werden auf der Skizze als dritter Bauabschnitt – „3. BA“ – gekennzeichnet.

Den Vertrag zur Errichtung eines Reihenmittelhauses, …, schlossen die Kläger mit der Firma A … am 10. August 2006 zu einem Festpreis von … € ab. Der Vertrag umfasst auch die Erstellung der Eingabeplanung des Reihenhauses. Eine Rücktrittsmöglichkeit vom Bauvertrag war nicht vorgesehen. Den Antrag auf Vorlage des Bauvorhabens im Genehmigungsfreistellungsverfahren unterzeichneten die Kläger sowie der Entwurfsverfasser, ein Bauingenieur der Firma A, mit Datum vom 31. Juli 2006. Auch die Aufstellung der bautechnischen Zahlen des Reihenmittelhauses …, wie z. B. die Größe der Wohnfläche, des umbauten Raums, die Geschoßflächenzahl, war mit dem Datum des 31. Juli 2006 von dem Entwurfsverfasser der Eingabeplanung unterschrieben. Der Eingangsstempel des Stadtbauamts G weist als Eingang den 11. August 2006 aus. In der dazugehörigen Baubeschreibung, ebenfalls von den Klägern und dem Entwurfsverfasser mit dem Datum des 31. Juli 2006 unterzeichnet, wird u. a. die Wohnfläche mit … qm angegeben. Die amtliche Mitteilung, dass das Bauvorhaben wie beantragt durchgeführt werden könne, datiert vom 24. August 2006.

Die Firma A bewarb den Neubau von Reihenhäusern für das Neubaugebiet … in einem Prospekt mit den Schlagwörtern „schlüsselfertig“ und „garantierter Festpreis“. Der dem Senat vorliegende Teil eines Prospekts bzw. dessen Deckblatt weist als Datumsstand den 01. März 2007 aus. Daneben hatte die Firma A auch Preislisten betreffend die Preise der neu zu errichtenden Reihenhäuser, in denen neben der Grundstücksgröße, der Wohnfläche des Reihenhauses und des Preises für die jeweiligen Reihenhausbauten auch der Preis für das dazugehörige Grundstück aufgeführt ist. Eine dieser Preislisten mit dem Datumsstand 28. Februar 2007 führt u. a. die Reihenmittelhäuser Nr. … des sogenannten 3. Bauabschnitts der S-straße mit der Kennzeichnung „verkauft“ auf. Diese bereits verkauften Häuser werden mit folgenden Daten aufgeführt: Grundstücksgröße … qm, Wohnfläche ca. … qm, Grundstückspreis … € und Preis für die Errichtung des Reihenhauses … €.

Mit Bescheiden vom 15. September 2006 setzte der Beklagte zunächst ausgehend von einer grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von … € (Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von … € zzgl. … € für den laut Kaufvertrag noch zu erstellenden Gasanschluss) die Grunderwerbsteuer gegenüber den Klägern auf jeweils … € fest. Im Rahmen der notariellen Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung vom 15. Februar 2007 erhöhte sich der endgültige Kaufpreis um weitere … €. Eine Bescheidänderung führte der Beklagte aufgrund der Kleinbetragsverordnung zunächst nicht durch, da die steuerliche Auswirkung unter 10 € lag. Aufgrund weiterer Sachverhaltsermittlungen zum Neubaugebiet … in G schickte der Beklagte im Jahr 2010 den Klägern unter Hinweis auf die Möglichkeit des Vorliegens eines sogenannten einheitlichen Vertragswerks einen Fragebogen zu den Umständen des Grundstückserwerbs zu. Nach Beantwortung des Fragebogens am 29. November 2010 und der Angabe der Kläger darin, dass das Grundstück durch die Veräußerin im Mai 2006 mit einer Bebauung durch die Firma A angeboten worden sei, ging der Beklagte nun vom Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks aus und setzte mit Änderungsbescheid vom 07. Juli 2011 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die Grunderwerbsteuer gegenüber den Klägern in Höhe von jeweils … € fest (Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von … €, darin enthalten die Gasanschlusskosten in Höhe von … € und die Kaufpreiserhöhung in Höhe von … €, zzgl. der Kosten der Gebäudeerrichtung in Höhe von … €, damit gesamt … €, davon 3,5 %). Die Kläger legten daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2011 Einspruch gegen die Änderungsbescheide ein. Mit Änderungsbescheid vom 09. September 2011 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auf jeweils … € herab, da sich die Gebäudeerrichtungskosten infolge von Eigenleistungen der Kläger um einen Betrag von insgesamt … € gemindert hatten. Die Kosten für die Errichtung des Gebäudes nahm der Beklagte damit nun in Höhe von … € an. Im Übrigen wies der Beklagte die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 28. Februar 2012 als unbegründet zurück.

Am 30. März 2012 erhoben die Kläger hiergegen getrennt Klagen.

Mit Beschluss des Senats vom 03. Juli 2012 wurden die beiden Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens fortgeführt. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor:

Der Grundstückskaufvertrag vom 03. August 2006 mit der Veräußerin und der Vertrag zur Errichtung eines Reihenmittelhauses vom 10. August 2006 mit der Firma A seien zwei getrennte Verträge, die in keinem Zusammenhang zueinander stehen würden. Zudem seien für die Errichtung des Reihenhauses auch die Firma K bzw. die Firma H zur Verfügung gestanden, die Wahl sei jedoch auf die Firma A gefallen. Auch stimme die Behauptung des Beklagten nicht, dass alle Grundstücke, die der Veräußerin im Bereich des Neubaugebiets … gehörten und verkauft wurden, durch die Firma A bebaut worden sei.

Der Kläger zu 1.) beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 07. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09. September 2011 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2012 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin zu 2.) beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 07. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09. September 2011 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2012 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte begründet seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt:

Die Kläger hätten sich bereits vor dem Kauf des Grundstücks an die Firma A gebunden. Dies sei daraus ersichtlich, dass der Antrag auf Vorlage des Bauvorhabens im Genehmigungsfreistellungsverfahren sowie die Baubeschreibung jeweils mit Datum des 31. Juli 2006 von den Klägern unterschrieben worden seien. Zudem hätten die Kläger selbst im Fragebogen der Finanzverwaltung unter Textziffer 4 gegenüber dem Beklagten erklärt, dass ihnen das Grundstück bereits im Mai 2006 von der Veräußerin mit einer Bebauung durch die Firma A angeboten worden sei. Zudem liege ein Exposé der Firma A vor, in dem Reihenhäuser des Neubaugebiets … inklusive Grundstück angeboten worden seien. Die Erkennbarkeit des Vorliegens eines einheitlichen Vertragswerks durch den Erwerber sei im Übrigen keine Voraussetzung für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akte des Beklagten, die Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2014 Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Die Klage ist fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Beklagte durfte vom Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks ausgehen und hat daher zu Recht die Kosten der Errichtung des Reihenhauses in Höhe von … € in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Insoweit hat die Klage keinen Erfolg. Die Einbeziehung der Hausanschlusskosten für Zwecke der Gasversorgung in Höhe von … € in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ist hingegen zu Unrecht erfolgt, wodurch die Kläger insoweit im Sinne des § 100 Abs. 1 S. 1 FGO in ihren Rechten verletzt wurden.

a) Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63 ff.; vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl. II 2012, 920 ff.). Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Ein solcher Zusammenhang ist nicht nur gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl. II 2012, 920 ff.). Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch dann indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahme nicht verändern, annimmt (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BStBl. II 2013, 965 ff.).

b) Liegt auf der Veräußererseite eine Personenmehrheit in der Weise vor, dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten, ist entscheidend, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl. II 1995, 331 ff.). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344 ff.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663 ff.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BStBl. II 2013, 965 ff.).

c) Unter Anwendung dieser Grundsätze durfte der Beklagte zu Recht vom Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks ausgehen und die Kosten für die Errichtung des Reihenmittelhauses in Höhe von … € in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einbeziehen.

aa) Nach der aus der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten gewonnenen Erkenntnis steht nach Würdigung aller Umstände zur Überzeugung des Senats fest, dass im vorliegenden Streitfall ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag zur Errichtung des Reihenhauses besteht. Die Kläger waren bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich der von der Veräußererseite vorgeplanten Bebauung gebunden und waren somit in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht mehr frei

(1) Der Grundstückskaufvertrag vom 03. August 2006 wurde erst mit der Vertragsgenehmigung durch die Veräußerin am 11. August 2006 rechtswirksam. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Kläger bereits mit Vertrag vom 10. August 2006 an die Firma A und deren vorgeplante Bebauung mit einem Reihenmittelhaus gebunden, eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall, dass der Grundstückskaufvertrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht zustande kommen würde, stand den Klägern nicht zu. Die Stellung des Antrags auf Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren datiert vom 31. Juli 2006. Dies lässt den Schluss zu, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die baureife Planung des Reihenmittelhauses vorlag und somit nicht nur das „ob“ der Bebauung des Grundstücks, sondern auch das „wie“ der Bebauung bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrags feststand, sich die Kläger daher an ein Grundstück mit einer bestimmten Bebauung gebunden hatten.

(2)  Zudem haben die auf der Veräußererseite auftretenden Personen, d. h. die Firmen W sowie A, bei der Veräußerung zusammengearbeitet und auf den Abschluss beider Verträge hingewirkt. Die Firma A hatte neben ihrem Prospekt eine Preisliste, in der nicht allgemein die Preise für verschiedene Reihenhaustypen angegeben waren, sondern in der die Preise für bestimmte Reihenhäuser konkreter Bauabschnitte im Neubaugebiet … nebst dem Preis des Grundstücks aufgeführt waren. Dies ist nicht denkbar, wenn nicht der Grundstückseigentümer der Baufirma die Grundstücke für Zwecke der gemeinsamen Vermarktung an die Hand gibt. Zudem haben die Kläger selbst vorgebracht, ihnen sei das Grundstück durch die Veräußerin mit einer Bebauung durch die Firma A angeboten worden. Für eine einheitliche Vermarktung spricht auch, dass dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 03. August 2006 eine Planskizze mit Bauparzellen der S-straße beigelegt wurde, auf der - entgegen der Bezeichnung im städtebaulichen Vertrag - der Bauabschnitt der Kläger als dritter Bauabschnitt bezeichnet und damit die Benennung der Firma A in der Anlage zum Grundstückskaufvertrag verwendet wurde.

bb) Ferner greift die Indizwirkung eines einheitlichen Angebots. Der Antrag auf Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ging dem Stadtbauamt G am 11. August 2006 zu, der Antrag sowie die Baubeschreibung ist von den Klägern und dem Entwurfsverfasser der Eingabeplanung, dem Bauingenieur der Firma A, jedoch bereits mit Datum des 31. Juli 2006 und damit vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags unterschrieben worden. Dies lässt den Schluss zu, dass vorliegend bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags den Klägern eine in bautechnischer Hinsicht konkrete und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung eines bestimmten Reihenmittelhauses auf einer bestimmten Bauparzelle zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden ist und dieses Angebot dann von den Klägern mit Abschluss des Bauvertrags bzw. des Grundstückkaufvertrags angenommen wurde. In der Preisliste der Firma A sind neben den Preisen für bestimmte Reihenhäuser auch die Grundstückspreise mit einem Quadratmeterpreis von umgerechnet … € aufgeführt. Dieser Preis entspricht auch demjenigen im Grundstückskaufvertrag, den die Kläger mit der Veräußerin geschlossen haben. Zudem entspricht der Preis für die Errichtung des Reihenmittelhauses - von einer geringen Abweichung abgesehen - dem Preis, der in der Preisliste der Firma A angeführt wurde. Die Vorplanung des Reihenmittelhauses stand damit nicht nur in bautechnischer, sondern auch in finanzieller Hinsicht vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags am 03. August 2006 fest. Dass die Parteien der Veräußererseite, d. h. die Veräußerin selbst und die Firma A, wirtschaftlich verbunden waren und im Sinne eines einheitlichen Vertragsabschlusses zusammengewirkt haben, ist bereits aus einer einheitlichen Preisliste ersichtlich

cc) Die durch die Umstände ausgelöste Indizwirkung eines einheitlichen Erwerbsgegen-stands und damit die Beurteilung des Streitfalls als einheitliches Vertragswerk, wird nicht dadurch erschüttert, dass die Kläger und die Veräußerin im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 03. August 2006 unter Punkt XVII. festhielten, dass der Grunderwerb unabhängig vom Vertragsabschluss zur Errichtung eines Gebäudes sei, die Kläger an keine Baufirma gebunden seien und keine Verbindung rechtlicher oder tatsächlicher Art zwischen der Baufirma und der Veräußerin bestehen würde. Entscheidend für die steuerrechtliche Beurteilung sind vielmehr die tatsächliche Handhabung der Verträge und das konkrete Vorgehen der beteiligten Parteien im Sinne der grunderwerbsteuerrechtlichen Rechtsprechung. Dabei ist ausreichend, dass ein Zusammenwirken der Parteien, die der Veräußererseite zugerechnet werden, anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann, ohne dass dies für den Grundstückserwerber erkennbar sein muss (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BStBl. II 2013, 965 ff.).

d)  Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als die Einbeziehung der Kosten des Gasanschlusses in Höhe von … € in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einer Rechtsgrundlage entbehrt.

Die Kosten des erst nach Kauf des Grundstücks durchzuführenden Gasanschlusses durch die Firma E an das bestehende Versorgungsnetz ist Rechtsfolge des Grundstückskaufs bzw. der Errichtung des Reihenmittelhauses und stellt daher keine Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar. Die Kosten des Hausanschlusses waren weder beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags bereits in der Person der Veräußerin entstanden, die Kosten wurden vielmehr den Klägern nach Durchführung der Arbeiten seitens der Firma E in Rechnung gestellt, noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks im Hinblick auf die Leistungen der Firma E ersichtlich.

e) Die Grunderwerbsteuer der Kläger berechnet sich demnach zutreffend wie folgt (in €):

Kaufpreis des Grundstücks nach Messungsanerkennung

…       

Baukosten laut Bauvertrag nach Abzug der Eigenleistungen

…       

Summe 

…       

Auf den Kläger zu 1. entfallen davon (50%)

…       

Auf den Klägerin zu 2. entfallen davon (50%)

…       

GrESt (gerundet gem. § 11 Abs. 2 GrEStG) für

den Kläger zu 1.

…       

GrESt (gerundet gem. § 11 Abs. 2 GrEStG) für

die Klägerin zu 2.

…       

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Da der erkennende Senat nicht vor der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweicht, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO liegen nicht vor.

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1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
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(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Als Gegenleistung gelten

1.
bei einem Kauf:der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
2.
bei einem Tausch:die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
3.
bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
5.
bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
6.
bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
7.
bei der Enteignung:die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
8.
(weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

1.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
2.
die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
3.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
4.
Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21. März 2005 von der B-Bank ein näher bezeichnetes unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 24.750 €. Das Geschäft wurde von der B-GmbH vermittelt, einer Immobiliengesellschaft mehrerer Banken, u.a. der Verkäuferin.

2

Am 4. April 2005 schloss der Kläger mit der C-GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück zum Festpreis in Höhe von 99.000 €. Das Gebäude wurde in der Folgezeit von der C-GmbH für 98.803,99 € errichtet. Gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) erklärte der Kläger, er habe sich das Grundstück und den Vertragspartner der Bebauung selbst ausgesucht. Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 setzte das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung die Grunderwerbsteuer auf 866 € fest.

3

Spätere Ermittlungen des FA ergaben, dass die B-GmbH mit der C-GmbH für das Objekt des Klägers einen Immobilienvermittlungsvertrag abgeschlossen hatte. Für die Vermittlung des Grundstücks berechnete die B-GmbH vereinbarungsgemäß eine Provision, die mit dem Verkauf der zweiten Doppelhaushälfte fällig wurde. Auf Rückfrage des FA erklärte der Kläger, er habe die C-GmbH beauftragt, weil sie ihm vom Architekten, einem Cousin seines Vaters, empfohlen worden sei. Mit der Planung habe er bereits eineinhalb Jahre vor dem Kauf des Grundstücks angefangen.

4

Das FA erließ am 22. Oktober 2009 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, bezog die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage ein und setzte die Grunderwerbsteuer auf 4.324 € fest.

5

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) bildet der Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes mit dem Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks kein einheitliches Vertragswerk, das darauf gerichtet gewesen sei, dem Kläger ein bebautes Grundstück zu verschaffen. Zwar hätten die C-GmbH und die B-GmbH, letztere handelnd für die Grundstückseigentümerin, durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss beider Verträge, Werkvertrag und Kaufvertrag, hingewirkt. Dieses Zusammenwirken auf der Veräußererseite sei für den Erwerber jedoch objektiv nicht erkennbar gewesen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 972 veröffentlicht.

6

Dagegen richtet sich die Revision des FA. Seiner Ansicht nach sei das abgestimmte Verhalten auf der Veräußererseite für den Kläger erkennbar gewesen. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger in Ruhe mit dem Bauträger habe verhandeln können, ohne Gefahr zu laufen, das Grundstück an einen anderen Erwerber zu verlieren, und der zeitliche Ablauf sprächen für eine enge Absprache zwischen den Beteiligten auf der Veräußererseite.

7

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG kommt es für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs bei mehreren Anbietern auf der Veräußererseite nur darauf an, dass diese objektiv zusammenwirken, ohne dass das Zusammenwirken für den Erwerber erkennbar sein muss.

10

1. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, m.w.N.; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; vom 27. September 2012 II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86).

11

a) Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.). Ein solcher Zusammenhang ist nicht nur gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.). Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 63; in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, und in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, jeweils m.w.N.).

12

b) Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 63, und in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, jeweils m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.).

13

c) Auf der Veräußererseite können dabei auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom 6. Dezember 1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, und in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben.

14

d) In diesen Fällen hat der BFH in früheren Entscheidungen für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs gefordert, dass das Zusammenwirken für den Erwerber objektiv erkennbar war (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1994 II R 62/91, BFH/NV 1994, 901; vom 28. Oktober 1998 II R 36/96, BFH/NV 1999, 667; vom 27. Oktober 1999 II R 3/97, BFH/NV 2000, 883). Ungeachtet dessen, dass in den zitierten Entscheidungen das Zusammenwirken tatsächlich anhand objektiver Merkmale für den Erwerber erkennbar war, handelt es sich dabei nicht um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs kommt es allein auf das objektiv vorliegende Zusammenwirken auf der Veräußererseite zur Abgabe eines einheitlichen Angebots an, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss (Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 9 Rz 31). Ausreichend ist, wenn dieses Zusammenwirken anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann. Selbst wenn der Erwerber trotz des Zusammenwirkens auf der Veräußererseite davon ausgeht, ein unbebautes Grundstück zu erwerben und dieses eigenverantwortlich zu bebauen, erwirbt er das bebaute Grundstück, wenn er --unerkannt-- das tatsächlich vorliegende, einheitliche Angebot der Veräußererseite auf Erwerb des bebauten Grundstücks annimmt.

15

2. Da die Vorentscheidung von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, war sie aufzuheben. Die Vorentscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 126 Abs. 4 FGO). Die Sache ist nicht spruchreif. Die vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ermöglichen keine abschließende Entscheidung über den Antrag des Klägers.

16

Das durch Provisionsabreden abgesicherte Zusammenwirken auf der Veräußererseite war zwar nach den Feststellungen des FG darauf gerichtet, dem Kläger das Grundstück im bebauten Zustand mit aufstehender Doppelhaushälfte zu verschaffen. Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Veräußererseite dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hat. Dafür spricht zwar der zeitliche Ablauf, denn der Werkvertrag wurde innerhalb von nur zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück geschlossen. Zudem nimmt der Werkvertrag in der Anlage Bezug auf Planungen, die bereits vor Abschluss des Kaufvertrags datieren und möglicherweise den Schluss zulassen, dass die Bebauung des Grundstücks dem Kläger schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags angeboten wurde. Konkrete Feststellungen des FG dazu fehlen jedoch. Der BFH ist an die Feststellungen des FG im Urteil gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO) und kann nicht seine eigene Würdigung an die Stelle der Tatsachenwürdigung des FG setzen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 41).

(1) Als Gegenleistung gelten

1.
bei einem Kauf:der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
2.
bei einem Tausch:die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
3.
bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
5.
bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
6.
bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
7.
bei der Enteignung:die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
8.
(weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

1.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
2.
die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
3.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
4.
Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.