Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 11 Steuersatz, Abrundung

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 11 Steuersatz, Abrundung
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(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

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(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember
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published on 17/08/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 04.05.2012 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II fü
published on 23/07/2014 00:00

Tenor 1. Der Grunderwerbsteuerbescheid des Klägers zu 1. vom 07. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09. September 2011 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass die Grunder
published on 25/04/2018 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. April 2015  8 K 2116/12 GrE aufgehoben.
published on 08/03/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Oktober 2013  5 K 1985/09 aufgehoben.
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