Finanzgericht München Urteil, 25. Juni 2014 - 14 K 2169/12

published on 25/06/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 25. Juni 2014 - 14 K 2169/12
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Energiesteuer hat.

Die Firma A GmbH in B (nachfolgend A) bezog im Januar 2010 mittels Tankkarten unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin unter anderem … Liter versteuerten Dieselkraftstoff (DK) für einen Bruttorechnungsbetrag von … € (vgl. Rechnung Nr. … vom 31. Januar 2010; vgl. Tz. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin). Davon entfielen … € auf die darin enthaltene Energiesteuer. Dieser Betrag war laut Rechnung zahlbar bis spätestens 20. Februar 2010 ohne Abzug. Zusätzlich war vereinbart, dass ein erster Teilbetrag über … € zum 5. des Monats und der restliche Rechnungsbetrag zum 15. des Monats geleistet werden sollte.

Die Abbuchung der ersten Rate i. H. v. … € wurde am 8. Februar 2010 bei der Bank vorgelegt und am 11. Februar 2010 zurückbelastet. Die zweite Rate über den restlichen Betrag wurde am 15. Februar 2010 vorgelegt und am 18. Februar 2010 zurückbelastet. Am 19. Februar 2010 führte die Klägerin mit dem Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der A, Herr C, ein persönliches Gespräch.

Am 26. Februar 2010 unterzeichnete Herr C einen Schuldbeitritt und eine Ratenzahlungsvereinbarung. Danach sollte die erste Rate am 15. März 2010 und sollten die weiteren Raten jeweils am 17. des Folgemonats fällig sein. Weiterhin erinnerte die Klägerin die A mit Schreiben vom 26. Februar 2010 an die Zahlung.

Am 8. März 2010 wurde beim Amtsgericht D die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A beantragt. Daraufhin ordnete das AG D - Insolvenzgericht am 9. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A an und stellte Verfügungen der A unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters. Weiterhin wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt bzw. einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Mit Beschluss vom 1. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. …), in dem die Klägerin ihre Forderung mit Schreiben vom 19. Mai 2010 zur Insolvenztabelle anmeldete.

Weiterhin beantragte sie am 13. April 2010 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 12. Mai 2010 erlassen und der A am 18. Mai 2010 zugestellt wurde.

Außerdem stellte Herr C am 17. März 2010 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin wurde am 25. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und mit Beschluss vom 4. Juni 2010 durch das AG D das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. …). Die Forderung aus dem Schuldbeitritt meldete die Klägerin ebenfalls zur Tabelle an.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) die Erstattung der in der gelieferten DK-Menge enthaltenen Energiesteuer i. H. v. … €.

Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 18. Mai 2011 ab. Die Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung seien zwar grundsätzlich als ausreichend erfüllt anzusehen. Spätestens ab dem 8. Februar 2010 wäre die Klägerin gehalten gewesen, gerichtliche Schritte gegen ihre Schuldnerin einzuleiten. Allerdings seien bis zur zweiten Rücklastschrift bereits zehn Tage vergangen, ohne dass die Klägerin tätig geworden sei. Die zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer vereinbarte Ratenzahlung entspreche nicht der kaufmännischen Sorgfaltspflicht, da hier zu der Ratenzahlungsvereinbarung eine Sicherungsübereignung in angemessener Höhe hätte stattfinden müssen. Bei der Ausbringung eines Mahnbescheids bereits nach der ersten Rücklastschrift hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, einen Teil der Forderungen noch beizubringen. Es sei auch bewusst auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet worden. Eine gerichtliche Verfolgung der Forderung sei somit nicht in dem für diesen Fall erforderlichen Zeitfenster erfolgt.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2011 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 zurückwies.

Ihre Klage begründet die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und ergänzt im Wesentlichen folgendes: Ihr automatisches Rechnungs- und Mahnsystem funktioniere in der Weise, dass zwischen Nichtzahlung bei Fälligkeit und der gerichtlichen Geltendmachung durchschnittlich 50 Tage vergehen würden. Im Zusammenhang mit ihren eigenen Erfahrungen aus der Kundenbeziehung und den erteilten Bonitätsauskünften habe sie davon ausgehen können, dass die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt würde. Die Ausübung des vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalts sei tatsächlich nicht möglich gewesen, weil die Lieferungen bereits größtenteils verbraucht gewesen seien. Eine sofortige gerichtliche Geltendmachung habe sich durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung erübrigt. Vorliegend sei ihr eine gerichtliche Geltendmachung unabhängig vom bestehenden automatischen Mahnsystem erst nach dem 15. März 2010 rechtlich möglich gewesen, weil durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung neue Fälligkeiten vereinbart worden seien. Die Beantragung des Mahnbescheids am 13. April 2010 sei daher rechtzeitig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 zu verpflichten, ihr Energiesteuer i. H. v. … € zu vergüten.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe gewusst, dass der Geschäftsführer der A keine aktuellen Sicherheiten habe vorweisen können. Sie habe sich somit dessen bewusst sein müssen, dass die Begleichung ihrer Forderung durch die Schuldnerin wie auch durch den persönlichen Geschäftsführer der Schuldnerin ohne gerichtliche Maßnahmen aussichtslos gewesen sei. Spätestens mit der zweiten Rücklastschrift hätten der Klägerin die ernsthaften Liquiditätsprobleme bekannt sein müssen. Diese hätten ein unverzügliches Handeln erforderlich gemacht. Die Klägerin sei daher bewusst das hohe Risiko eines Zahlungsausfalls eingegangen. Sie habe dadurch die gerichtliche Verfolgung grob fahrlässig verzögert. Im Übrigen nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

Gründe

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 18. Mai 2011 eine Entlastung der Klägerin von der Energiesteuer i. H. v. … € abgelehnt, weil diese keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 60 des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) hat.

Nach dieser Vorschrift wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000,00 € übersteigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war und wenn Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, BFH/NV 2011, 1022).

Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs bedeutet, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z. B. Klage zu erheben oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren, und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Auf die konkreten Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen einer Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es nicht an. Zudem entbindet selbst ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens den Mineralöllieferanten nicht von der Pflicht, den Anspruch – z. B. durch die Erwirkung eines Mahnbescheids – rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, wobei es unbeachtlich ist, ob diese Maßnahme tatsächlich zum Erfolg führt. Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353).

Die gerichtliche Verfolgung muss zügig erfolgen, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, a. a. O.). Ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, ist hinzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Frist. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist hingenommen werden. Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2010 VII B 144/10, BFH/NV 2011, 853; BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, a. a. O.).

Weiterhin hat der BFH darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der Lieferant seinem Abnehmer ein Zahlungsziel von mehreren Wochen einräumt, und er erst nach Ablauf dieser Frist das außergerichtliche Mahnverfahren betreibt, er dennoch sicherzustellen hat, dass eine gerichtliche Geltendmachung rechtzeitig, d. h. etwa zwei Monate nach der Belieferung, erfolgen kann (BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, a. a. O.).

Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts ihre Ansprüche gegen die A nicht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Denn unabhängig davon, ob sich die von der Rechtsprechung entwickelte Zwei-Monats-Frist unmittelbar an die jeweilige Lieferung anschließt oder ob man zugunsten der Klägerin unter Zugrundelegung von Abs. 31 der Dienstvorschrift der Zollverwaltung zur Steuerentlastung bei Zahlungsausfall nach § 60 EnergieStG davon ausgeht, dass die Frist mit dem Datum der Sammelrechnung zu laufen begonnen hat, ist im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens Mitte März 2010 eine Situation eingetreten, die eine unverzügliche gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfordert hätte, weil eine Zahlung der A bzw. ihres Geschäftsführers nicht mehr zu erwarten gewesen ist.

Zu diesem Zeitpunkt sind für die offene Rechnung insgesamt zwei Rücklastschriften (am 11. und am 18. Februar 2010) erfolgt und dementsprechend die für die beiden Teilzahlungen vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten worden. Außerdem hat die A ihre Verpflichtung aus der danach geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung 26. Februar 2010 nicht erfüllt, weil die erste Rate am 15. März 2010 fällig gewesen, aber nicht entrichtet worden ist. Auf der Grundlage des Schuldbeitritts durch Herrn C ist gleichfalls keine Zahlung erfolgt.

Eine Zahlung durch die A ist auch deshalb nicht mehr zu erwarten gewesen, weil das AG D am 9. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A angeordnet und Verfügungen der A unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt hat. Die A hat somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eigenverantwortlich über ihr Vermögen verfügen dürfen.

Dennoch hat die Klägerin nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch etwa einen Monat abgewartet, ehe sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat, ohne dass eine Aussicht auf Zahlung durch die A bestanden hat.

Darüber hinaus hat die Klägerin ab Mitte März 2010 aus dem Schuldbeitritt des Geschäftsführers ebenfalls keine Zahlung mehr erwarten können, weil Herr C am 17. März 2010 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat.

Dafür, dass die Klägerin spätestens Mitte März 2010 ihre Forderung hätte gerichtlich geltend machen müssen, spricht weiterhin, dass die Klägerin der A aufgrund der Erstellung einer Sammelrechnung für den gesamten Monat Januar und einem weiteren Zahlungsziel von etwa zwei Wochen bis zur vollständigen Zahlung insgesamt einen Zahlungsaufschub von bis zu fünf Wochen nach Lieferung gewährt hat. Auch wenn dies in der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers liegt und durch die oben dargestellte Rechtsprechung nicht von vorneherein einen Anspruch nach § 60 EnergieStG ausschließt, wird dadurch das Risiko eines Forderungsausfalls erhöht, weil Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bei dieser Form der Abrechnung erst später bemerkt werden.

Die Klägerin kann sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, dass die Forderung aufgrund des beantragten und später eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A und ihres Geschäftsführers möglicherweise ohnehin uneinbringbar geblieben wäre, weil sich aufgrund dieser Rechtsprechung eine ex-post-Betrachtung verbietet (s. o.). Zudem ist im Streitfall zumindest noch eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen denkbar gewesen, weil sich die Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung nur auf das bewegliche Schuldnervermögen erstreckt hat und Grundpfandrechte daher bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin verwertet werden durften (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme
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published on 11/01/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die einen Mineralölhandel betreibt, lieferte im Zeitraum vom 18. Juni bis zum 2. August 2001 an eine GmbH
published on 14/12/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte im Rahmen eines Tankstellen-Lieferabkommens eine Tankstelle mit Kraftstoffen. In dem Abkommen f
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Annotations

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.