Finanzgericht München Urteil, 25. Juni 2014 - 14 K 2169/12

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Energiesteuer hat.

Die Firma A GmbH in B (nachfolgend A) bezog im Januar 2010 mittels Tankkarten unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin unter anderem … Liter versteuerten Dieselkraftstoff (DK) für einen Bruttorechnungsbetrag von … € (vgl. Rechnung Nr. … vom 31. Januar 2010; vgl. Tz. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin). Davon entfielen … € auf die darin enthaltene Energiesteuer. Dieser Betrag war laut Rechnung zahlbar bis spätestens 20. Februar 2010 ohne Abzug. Zusätzlich war vereinbart, dass ein erster Teilbetrag über … € zum 5. des Monats und der restliche Rechnungsbetrag zum 15. des Monats geleistet werden sollte.

Die Abbuchung der ersten Rate i. H. v. … € wurde am 8. Februar 2010 bei der Bank vorgelegt und am 11. Februar 2010 zurückbelastet. Die zweite Rate über den restlichen Betrag wurde am 15. Februar 2010 vorgelegt und am 18. Februar 2010 zurückbelastet. Am 19. Februar 2010 führte die Klägerin mit dem Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der A, Herr C, ein persönliches Gespräch.

Am 26. Februar 2010 unterzeichnete Herr C einen Schuldbeitritt und eine Ratenzahlungsvereinbarung. Danach sollte die erste Rate am 15. März 2010 und sollten die weiteren Raten jeweils am 17. des Folgemonats fällig sein. Weiterhin erinnerte die Klägerin die A mit Schreiben vom 26. Februar 2010 an die Zahlung.

Am 8. März 2010 wurde beim Amtsgericht D die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A beantragt. Daraufhin ordnete das AG D - Insolvenzgericht am 9. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A an und stellte Verfügungen der A unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters. Weiterhin wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt bzw. einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Mit Beschluss vom 1. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. …), in dem die Klägerin ihre Forderung mit Schreiben vom 19. Mai 2010 zur Insolvenztabelle anmeldete.

Weiterhin beantragte sie am 13. April 2010 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 12. Mai 2010 erlassen und der A am 18. Mai 2010 zugestellt wurde.

Außerdem stellte Herr C am 17. März 2010 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin wurde am 25. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und mit Beschluss vom 4. Juni 2010 durch das AG D das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. …). Die Forderung aus dem Schuldbeitritt meldete die Klägerin ebenfalls zur Tabelle an.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) die Erstattung der in der gelieferten DK-Menge enthaltenen Energiesteuer i. H. v. … €.

Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 18. Mai 2011 ab. Die Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung seien zwar grundsätzlich als ausreichend erfüllt anzusehen. Spätestens ab dem 8. Februar 2010 wäre die Klägerin gehalten gewesen, gerichtliche Schritte gegen ihre Schuldnerin einzuleiten. Allerdings seien bis zur zweiten Rücklastschrift bereits zehn Tage vergangen, ohne dass die Klägerin tätig geworden sei. Die zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer vereinbarte Ratenzahlung entspreche nicht der kaufmännischen Sorgfaltspflicht, da hier zu der Ratenzahlungsvereinbarung eine Sicherungsübereignung in angemessener Höhe hätte stattfinden müssen. Bei der Ausbringung eines Mahnbescheids bereits nach der ersten Rücklastschrift hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, einen Teil der Forderungen noch beizubringen. Es sei auch bewusst auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet worden. Eine gerichtliche Verfolgung der Forderung sei somit nicht in dem für diesen Fall erforderlichen Zeitfenster erfolgt.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2011 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 zurückwies.

Ihre Klage begründet die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und ergänzt im Wesentlichen folgendes: Ihr automatisches Rechnungs- und Mahnsystem funktioniere in der Weise, dass zwischen Nichtzahlung bei Fälligkeit und der gerichtlichen Geltendmachung durchschnittlich 50 Tage vergehen würden. Im Zusammenhang mit ihren eigenen Erfahrungen aus der Kundenbeziehung und den erteilten Bonitätsauskünften habe sie davon ausgehen können, dass die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt würde. Die Ausübung des vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalts sei tatsächlich nicht möglich gewesen, weil die Lieferungen bereits größtenteils verbraucht gewesen seien. Eine sofortige gerichtliche Geltendmachung habe sich durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung erübrigt. Vorliegend sei ihr eine gerichtliche Geltendmachung unabhängig vom bestehenden automatischen Mahnsystem erst nach dem 15. März 2010 rechtlich möglich gewesen, weil durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung neue Fälligkeiten vereinbart worden seien. Die Beantragung des Mahnbescheids am 13. April 2010 sei daher rechtzeitig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 zu verpflichten, ihr Energiesteuer i. H. v. … € zu vergüten.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe gewusst, dass der Geschäftsführer der A keine aktuellen Sicherheiten habe vorweisen können. Sie habe sich somit dessen bewusst sein müssen, dass die Begleichung ihrer Forderung durch die Schuldnerin wie auch durch den persönlichen Geschäftsführer der Schuldnerin ohne gerichtliche Maßnahmen aussichtslos gewesen sei. Spätestens mit der zweiten Rücklastschrift hätten der Klägerin die ernsthaften Liquiditätsprobleme bekannt sein müssen. Diese hätten ein unverzügliches Handeln erforderlich gemacht. Die Klägerin sei daher bewusst das hohe Risiko eines Zahlungsausfalls eingegangen. Sie habe dadurch die gerichtliche Verfolgung grob fahrlässig verzögert. Im Übrigen nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

Gründe

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 18. Mai 2011 eine Entlastung der Klägerin von der Energiesteuer i. H. v. … € abgelehnt, weil diese keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 60 des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) hat.

Nach dieser Vorschrift wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000,00 € übersteigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war und wenn Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, BFH/NV 2011, 1022).

Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs bedeutet, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z. B. Klage zu erheben oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren, und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Auf die konkreten Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen einer Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es nicht an. Zudem entbindet selbst ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens den Mineralöllieferanten nicht von der Pflicht, den Anspruch – z. B. durch die Erwirkung eines Mahnbescheids – rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, wobei es unbeachtlich ist, ob diese Maßnahme tatsächlich zum Erfolg führt. Somit kann auf die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, BFH/NV 2007, 1353).

Die gerichtliche Verfolgung muss zügig erfolgen, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, a. a. O.). Ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, ist hinzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Frist. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist hingenommen werden. Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2010 VII B 144/10, BFH/NV 2011, 853; BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886; BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, a. a. O.).

Weiterhin hat der BFH darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der Lieferant seinem Abnehmer ein Zahlungsziel von mehreren Wochen einräumt, und er erst nach Ablauf dieser Frist das außergerichtliche Mahnverfahren betreibt, er dennoch sicherzustellen hat, dass eine gerichtliche Geltendmachung rechtzeitig, d. h. etwa zwei Monate nach der Belieferung, erfolgen kann (BFH-Beschluss vom 5. März 2007 VII B 189/06, a. a. O.).

Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts ihre Ansprüche gegen die A nicht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Denn unabhängig davon, ob sich die von der Rechtsprechung entwickelte Zwei-Monats-Frist unmittelbar an die jeweilige Lieferung anschließt oder ob man zugunsten der Klägerin unter Zugrundelegung von Abs. 31 der Dienstvorschrift der Zollverwaltung zur Steuerentlastung bei Zahlungsausfall nach § 60 EnergieStG davon ausgeht, dass die Frist mit dem Datum der Sammelrechnung zu laufen begonnen hat, ist im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens Mitte März 2010 eine Situation eingetreten, die eine unverzügliche gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfordert hätte, weil eine Zahlung der A bzw. ihres Geschäftsführers nicht mehr zu erwarten gewesen ist.

Zu diesem Zeitpunkt sind für die offene Rechnung insgesamt zwei Rücklastschriften (am 11. und am 18. Februar 2010) erfolgt und dementsprechend die für die beiden Teilzahlungen vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten worden. Außerdem hat die A ihre Verpflichtung aus der danach geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung 26. Februar 2010 nicht erfüllt, weil die erste Rate am 15. März 2010 fällig gewesen, aber nicht entrichtet worden ist. Auf der Grundlage des Schuldbeitritts durch Herrn C ist gleichfalls keine Zahlung erfolgt.

Eine Zahlung durch die A ist auch deshalb nicht mehr zu erwarten gewesen, weil das AG D am 9. März 2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A angeordnet und Verfügungen der A unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt hat. Die A hat somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eigenverantwortlich über ihr Vermögen verfügen dürfen.

Dennoch hat die Klägerin nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch etwa einen Monat abgewartet, ehe sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat, ohne dass eine Aussicht auf Zahlung durch die A bestanden hat.

Darüber hinaus hat die Klägerin ab Mitte März 2010 aus dem Schuldbeitritt des Geschäftsführers ebenfalls keine Zahlung mehr erwarten können, weil Herr C am 17. März 2010 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat.

Dafür, dass die Klägerin spätestens Mitte März 2010 ihre Forderung hätte gerichtlich geltend machen müssen, spricht weiterhin, dass die Klägerin der A aufgrund der Erstellung einer Sammelrechnung für den gesamten Monat Januar und einem weiteren Zahlungsziel von etwa zwei Wochen bis zur vollständigen Zahlung insgesamt einen Zahlungsaufschub von bis zu fünf Wochen nach Lieferung gewährt hat. Auch wenn dies in der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers liegt und durch die oben dargestellte Rechtsprechung nicht von vorneherein einen Anspruch nach § 60 EnergieStG ausschließt, wird dadurch das Risiko eines Forderungsausfalls erhöht, weil Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bei dieser Form der Abrechnung erst später bemerkt werden.

Die Klägerin kann sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, dass die Forderung aufgrund des beantragten und später eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A und ihres Geschäftsführers möglicherweise ohnehin uneinbringbar geblieben wäre, weil sich aufgrund dieser Rechtsprechung eine ex-post-Betrachtung verbietet (s. o.). Zudem ist im Streitfall zumindest noch eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen denkbar gewesen, weil sich die Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung nur auf das bewegliche Schuldnervermögen erstreckt hat und Grundpfandrechte daher bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin verwertet werden durften (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt 1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg654,50 E

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

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Bundesfinanzhof Urteil, 11. Jan. 2011 - VII R 11/10

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte im Rahmen eines Tankstellen-Lieferabkommens eine Tankstelle mit Kraftstoffen. In dem Abkommen f

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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die einen Mineralölhandel betreibt, lieferte im Zeitraum vom 18. Juni bis zum 2. August 2001 an eine GmbH insgesamt 33 209,25 Liter Dieselkraftstoff. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Kaufpreis bei Übergabe der Ware und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Für die genannten Lieferungen erfolgten jedoch keine Zahlungen. Die Klägerin mahnte die ausstehenden Zahlungen jeweils an, setzte mit der dritten Mahnung eine Zahlungsfrist und drohte gerichtliche Schritte an. Am 23. August 2001 reichte der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt bezüglich sämtlicher Forderungen mit Ausnahme einer Rechnung vom 6. September 2001 Klage ein, die der GmbH zugestellt wurde. Nach Ergehen eines Anerkenntnisurteils leitete die Klägerin Ende Dezember 2001 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin ein. Diese blieben ohne Erfolg. Nach einer Sitzverlegung beschloss die Gesellschafterversammlung Ende 2002 die Auflösung der GmbH. Zum Auffinden der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers bzw. Liquidators schaltete die Klägerin einen Detektiv ein. Nachdem insgesamt elf Versuche, den Geschäftsführer bzw. Liquidator im Rahmen der Vollstreckung zu verhaften gescheitert waren, setzte die Klägerin die Vollstreckung im Herbst 2003 erfolglos gegen die GmbH fort. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 1. Februar 2004 unterhielt die GmbH an ihrem neuen Firmensitz lediglich eine Briefkastenadresse.

2

Am 4. November 2004 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zugleich wurde zur Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle eine Frist bis zum 14. Dezember 2004 gesetzt. Zum Prüfungstermin wurde der 19. Januar 2005 bestimmt. Die zur Anmeldung gesetzte Frist ließ die Klägerin ungenutzt verstreichen. Erst eine Anfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) nahm die Klägerin zum Anlass, ihre Forderungen am 1. September 2005 zur Insolvenztabelle anzumelden. Den Antrag auf Vergütung der im Kaufpreis enthaltenen Mineralölsteuer lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Warenempfängerin nicht hinreichend konsequent verfolgt habe. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin die Vergütung der Mineralölsteuer für alle Rechnungsbeträge mit Ausnahme desjenigen aus der Rechnung vom 6. September 2001 begehrte, hatten keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Klägerin kein Vergütungsanspruch nach § 53 Abs. 1 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) zustehe. Hinsichtlich der Lieferungen vom 18. und 21. Juni 2001 beruhe die Verwirkung des Vergütungsanspruchs auf dem Umstand, dass die Klägerin ihre Ansprüche ab Fälligkeit der Forderungen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht habe. Zwar sei die Fristüberschreitung nur geringfügig, doch habe die Klägerin keine besonderen Umstände dargelegt, die ihr Zuwarten rechtfertigen würden. Hinsichtlich der weiteren Mineralöllieferungen könne eine Vergütung deshalb nicht gewährt werden, weil die Klägerin ihre diesbezüglichen Forderungen nicht bis zum Prüfungstermin zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Zwar stelle eine vom Insolvenzgericht gesetzte Anmeldefrist keine Ausschlussfrist dar, so dass Forderungen auch nach Ablauf dieser Frist noch angemeldet werden könnten, doch führe eine verspätete Anmeldung aufgrund der in § 187 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) vorgesehenen Möglichkeit der Abschlagsverteilung und des damit verbundenen Risikos eines Forderungsausfalls zu einem insolvenzrechtlichen Risiko. Derjenige, der seine Forderungen verspätet anmelde, trage das Risiko, dass die Restmasse zwischenzeitlich unzulänglich geworden sei. Der Umstand, dass der Klägerin die Insolvenz des Schuldners erst durch einen Hinweis des HZA bekannt geworden sei, deute darauf hin, dass ihr Handeln nicht ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung entsprochen habe. Im Streitfall könnten die erfolglosen Vollstreckungsversuche der Klägerin nicht dazu führen, dass sich die Klägerin nicht mehr um die Einbringung der Forderungen habe kümmern müssen. Ohne größeren Aufwand hätte sie sich --etwa durch Auskunft des Handels- oder Melderegisters-- über den neuen Geschäftssitz der GmbH oder den Wohnsitz des Geschäftsführers erkundigen können. Gegen den Liquidator sei sie nicht vorgegangen. Jedenfalls habe sie nicht davon ausgehen können, dass eine weitere Verfolgung ihrer Kaufpreisansprüche endgültig aussichtslos sein würde.

4

Zur Begründung ihrer Revision, mit der die Klägerin die von ihr geltend gemachten Vergütungsansprüche mit Ausnahme der hinsichtlich der Mineralöllieferungen vom 18. und 21. Juni 2001 beanspruchten Vergütung weiterverfolgt, beruft sich die Klägerin darauf, dass sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und damit die gerichtliche Verfolgung weiter betrieben habe. Nachteile für den Fiskus seien durch die verfristete Anmeldung der Forderungen nicht entstanden. Einem Insolvenzgläubiger sei es nicht zuzumuten, über die ganze Bundesrepublik hinweg sämtliche Insolvenzverfahren zu verfolgen. Dass es infolge der verspäteten Anmeldung tatsächlich zu einer Minderung der Quote komme, sei recht unwahrscheinlich. Der Zeitpunkt der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sei daher unbeachtlich. Im Streitfall sei der Insolvenzschuldner abgetaucht. Der vom Insolvenzgericht bestimmte Anmeldetermin habe mangels Kenntnis vom Eröffnungsbeschluss nicht eingehalten werden können. Im Streitjahr seien weder ein elektronisches Handelsregister mit der Möglichkeit eines Fernabrufs noch ein elektronisches Verzeichnis der Insolvenzverfahren zur Verfügung gestanden. Es sei daher der Klägerin unmöglich gewesen, mit vertretbarem Aufwand Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erlangen.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als das FG die Klage hinsichtlich der Vergütungsansprüche in Bezug auf die Lieferungen vom 26. Juni bis zum 31. Juli 2001 zurückgewiesen hat, und das HZA zu verpflichten, ihr für diese Lieferungen die beantragte Mineralölsteuervergütung zu gewähren.

6

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz. Ergänzend weist es darauf hin, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH am 10. November 2004 im Handelsregister veröffentlicht worden sei. Eine Einsichtnahme wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, zumal sie mit der Ermittlung des Geschäftssitzes der GmbH und des Wohnsitzes des Geschäftsführers einen Detektiv beauftragt habe.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch deshalb nicht zusteht, weil sie es versäumt hat, die ausstehenden Forderungen rechtzeitig zur Insolvenztabelle anzumelden.

9

1. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Steuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, wenn neben weiteren, vom FG und den Beteiligten einvernehmlich als erfüllt angesehenen Voraussetzungen der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war.

10

Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81). Wie der Senat in seinen Urteilen vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) und vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97 (BFHE 188, 199) entschieden hat, bedeutet die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV regelmäßig, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z.B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO), und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO). Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, darf der Mineralöllieferant nicht untätig bleiben, sondern muss seine Forderung weiterhin geltend machen. Zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gehört die Anmeldung der ausstehenden Forderungen zur Insolvenztabelle, damit jedenfalls die Chance erhalten bleibt, bei einer möglichen Verteilung der Masse anteilig berücksichtigt zu werden (zu diesem Erfordernis unter Geltung der Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 475, 477).

11

2. Auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle muss wie die Mahnung rechtzeitig erfolgen. Zwar bezieht sich das Wort "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nur auf die Mahnung, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich der Mineralölhändler mit der Einleitung der geforderten gerichtlichen Schritte beliebig viel Zeit lassen könnte. Die gerichtliche Verfolgung ist jedenfalls zu einem Zeitpunkt in die Wege zu leiten, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass ein unverzügliches Handeln gefordert ist, um die Forderungen ohne die Gefahr eines Rechtsverlusts oder anderer Nachteile durchzusetzen. Das Risiko einer Untätigkeit hat der Mineralöllieferant selbst zu tragen und kann dieses nicht auf die Allgemeinheit in der Erwartung abwälzen, er werde eine Mineralölsteuervergütung selbst dann erhalten, wenn er diese Grundsätze außer Acht lässt.

12

a) Im Streitfall hat die Klägerin zunächst richtig gehandelt und ihre Ansprüche nach erfolglosen Mahnungen durch Erhebung einer Klage rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Auch die Ende Dezember 2001 begonnene Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist in einem zeitlich vertretbaren Rahmen erfolgt. Allerdings hat die Klägerin nach erneuten Vollstreckungsversuchen im Herbst 2003 und nach der Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 1. Februar 2004, dass die GmbH an ihrem Geschäftssitz lediglich eine Briefkastenadresse unterhalte, keine weiteren Maßnahmen mehr getroffen und die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Einsicht in Handels- oder Melderegister hat sie nicht genommen. Auch andere Maßnahmen, sich über das weitere Schicksal der GmbH und dessen Geschäftsführer Gewissheit zu verschaffen, hat sie nicht ergriffen. Dadurch, dass sie ihre Bemühungen einstellte, entging ihr, dass am 4. November 2004 über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Folglich ließ sie auch den vom Insolvenzgericht gesetzten Termin zur Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle sowie den auf den 19. Januar 2005 anberaumten Prüfungstermin ungenutzt verstreichen. Erst durch einen Hinweis des HZA erlangte die Klägerin Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den sie auch zum Anlass nahm, ihre Forderungen verspätet am 1. September 2005 zur Tabelle anzumelden. Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne die Anfrage des HZA keine weiteren Anstrengungen mehr unternommen hätte, um ihre Ansprüche gerichtlich weiterzuverfolgen.

13

b) Bei der der Verfahrensbeschleunigung dienenden Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO handelt es sich zwar nicht um eine Notfrist oder Ausschlussfrist (Schmahl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., §§ 27-29 Rz 54), deren Nichtbeachtung zu einem Verlust von Ansprüchen führen könnte, doch lassen sich Nachteile durch eine verspätete Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle nicht ausschließen. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass nach dem allgemeinen Prüfungstermin nach § 187 Abs. 2 InsO Abschlagsverteilungen an die Insolvenzgläubiger stattfinden können, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Diese Zahlungen führen zu einer Verringerung der zur Verteilung kommenden Insolvenzmasse. Es liegt auf der Hand, dass sich derjenige, der seine Forderungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter Beachtung der nach § 28 Abs. 1 InsO (Anmeldetermin) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO (Prüfungstermin) vom Insolvenzgericht bestimmten Termine anmeldet, eine günstigere Ausgangsposition zur Realisierung seiner Forderungen gegenüber demjenigen verschafft, der diese Termine ungenutzt verstreichen lässt und seine Forderungen erst Monate später zur Tabelle anmeldet. Derjenige, der seine Forderungen verspätet anmeldet, muss die nach den genannten Terminen getroffenen Maßnahmen des Insolvenzgerichts oder die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse gegen sich gelten lassen.

14

c) Daran ändert auch die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von verspätet angemeldeten Forderungen in analoger Anwendung von § 192 InsO nichts. Die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichstellung mit den anderen Gläubigern setzt nämlich voraus, dass die restliche Insolvenzmasse hierfür ausreicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vor einer weiteren Verteilung nach § 192 InsO sämtliche Masseverbindlichkeiten zu begleichen sind. Der säumige Gläubiger trägt somit das Risiko, dass die noch vorhandene Restmasse zur Gleichstellung aller Gläubiger nicht ausreicht. In Anbetracht dieses Risikos genügt ein Mineralölhändler nur dann seiner Pflicht zur rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung seines Anspruchs, wenn er die ausstehenden Forderungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens im Prüfungstermin, zur Insolvenztabelle anmeldet.

15

Ein die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender Mineralöllieferant wird bei ergebnislosen Vollstreckungsversuchen die nicht entfernt liegende Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, dass die bewiesene Zahlungsunfähigkeit seines Handelspartners früher oder später zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt. Will er sich einen Mineralölvergütungsanspruch erhalten, darf er die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen und es vom Zufall abhängig machen, ob er von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört die Einsichtnahme in das Handels- oder Melderegister. In welchen zeitlichen Abständen dies zu erfolgen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn im Streitfall hat die Klägerin nach den letzten im Herbst 2003 ohne Erfolg durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eine solche Einsichtnahme --jedenfalls bis zum Herbst 2005-- nicht getätigt. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Klägerin eine solche Einsichtnahme überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Da ihr Verhalten nicht dem eines sorgfältig handelnden Kaufmanns entsprach, kann sie das Risiko des Forderungsausfalls nicht auf die Allgemeinheit abwälzen.

16

Im Übrigen sieht sich der Senat veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

17

Die Klägerin hat die GmbH im Juli und August 2001 weiter mit Mineralölen beliefert, obwohl die Kaufpreise für die vorangegangenen Lieferungen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige fällig gewesen sind. Damit gewährte die Klägerin einen Zahlungsaufschub trotz Nichtbegleichung der ausstehenden Forderungen. Die Einstellung der Lieferungen erfolgte erst Anfang August 2001, zu einem Zeitpunkt, zu dem die GmbH bereits zehn Lieferungen nicht fristgerecht bezahlt hatte. Unter diesen Umständen wäre von einem sorgfältig handelnden Kaufmann die frühzeitige Verhängung einer Liefersperre zu erwarten und zu verlangen gewesen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2002  11 K 255/97, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2002, 281). Da das FG auf diesen Gesichtspunkt jedoch nicht eingegangen ist, sieht der Senat davon ab, ihn als tragenden Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

18

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine verspätete Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es sehr wahrscheinlich ist, dass sie sich aufgrund der Möglichkeit einer nachträglichen Gleichstellung im Wege einer weiteren Verteilung nach § 192 InsO nicht auswirkt. Wie der Senat entschieden hat, kommt es auf die konkreten Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen einer Kausalitätsbetrachtung ex-post nicht an. Für die Ablehnung eines Vergütungsantrags ist es daher ausreichend, dass eine Tatbestandsvoraussetzung der Anspruchsverfolgung nicht erfüllt ist (Senatsentscheidungen in BFHE 188, 199, 208, und vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, dass selbst ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens den Mineralöllieferanten nicht von der Pflicht entbindet, den Anspruch --z.B. durch die Erwirkung eines Mahnbescheids-- rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 475, und vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621), wobei es unbeachtlich ist, ob diese Maßnahme tatsächlich zum Erfolg führt. Entscheidend für den Erhalt des Vergütungsanspruchs ist das rechtzeitige Tätigwerden des Mineralöllieferanten und die Vermeidung von Risiken, die eine Realisierung der Forderungen gefährden. Deshalb kann sich ein Mineralöllieferant, der es versäumt hat, seine Forderungen bis zum Prüfungstermin und damit rechtzeitig zur Insolvenztabelle anzumelden, nicht darauf berufen, dass diese Säumnis aufgrund der hypothetischen Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung dieser Forderungen nach § 192 InsO ohne nachteilige Folgen bleiben wird.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte im Rahmen eines Tankstellen-Lieferabkommens eine Tankstelle mit Kraftstoffen. In dem Abkommen firmierte der Warenempfänger unter dem Namen "P… A…", wobei der Vorname A… handschriftlich ergänzt und der ursprünglich angegebene Vorname C… gestrichen worden ist. Die Forderungen aus insgesamt vier Lieferungen im Zeitraum von August bis Oktober 2003 beglich der Warenempfänger nicht, so dass die Klägerin am 23. Oktober 2003 den Erlass eines Mahnbescheids beantragte. Am 18. November 2003 erhob der Warenempfänger Widerspruch, der der Klägerin am 8. Dezember 2003 zuging. Am 9. Februar 2004 erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht (LG). Antragsgemäß verurteilte das LG A… und C… P… als Gesamtschuldner zur Zahlung der geltend gemachten Kaufpreisforderung nebst Zinsen. Die danach von der Klägerin unternommenen Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Den Antrag, ihr die in den ausgefallenen Forderungen enthaltene Mineralölsteuer zu vergüten, lehnte das seinerzeit noch zuständige Hauptzollamt ab. Den Einspruch wies der mittlerweile zuständige Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) u.a. mit der Begründung zurück, dass die Klägerin das streitige Verfahren erst über zwei Monate nach Kenntnis des Widerspruchs und damit nicht rechtzeitig eingeleitet habe.

2

Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Rechtsauffassung. Es führte aus, dass sich an die rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheids keine rechtzeitigen, hinreichend nachdrücklichen Bemühungen angeschlossen hätten. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellte Frist von zwei Monaten beziehe sich zwar ausdrücklich nur auf den Zeitraum zwischen der letzten Belieferung und der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, dies könne jedoch nicht bedeuten, dass die weitere Vorgehensweise auch in zeitlicher Hinsicht in das Belieben des Mineralöllieferanten gestellt wäre. Die Notwendigkeit eines streitigen Verfahrens zur Erwirkung eines Urteils als Vollstreckungstitel hätte die Klägerin bereits in dem Monat erkennen müssen, in dem sie Kenntnis von der Erhebung des Widerspruchs erlangt habe, zumal sie den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht bereits im Mahnbescheidsantrag gestellt habe. Eine sachliche Rechtfertigung für die Verzögerung sei im Streitfall nicht erkennbar, denn ein solcher Antrag könne zunächst ohne jegliche Begründung gestellt werden.

3

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wann die gerichtliche Verfolgung eines Kaufpreisanspruchs durch einen Mineralölhändler nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Widerspruch gegen einen beantragten Mahnbescheid als "rechtzeitig" i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) angesehen werden könne. Zu welchem Zeitpunkt ein Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren übergeleitet werden müsse, sei höchstrichterlich noch ungeklärt. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin rechtzeitig einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt habe. Nach der Fiktion des § 696 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sei die Streitsache rechtshängig geworden. Eine Überleitung in das streitige Verfahren mehr als zwei Monate nach Erlass des Mahnbescheids sei völlig unschädlich, zumal eine prozessuale Verzögerung damit nicht verbunden sei. Zudem habe im Streitfall die Vorbereitung der Klage einer längeren Vorbereitungszeit bedurft.

4

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten; es ist der Auffassung, dass der von der Klägerin aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

6

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, inwieweit die gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Widerspruch gegen einen gegen den Warenempfänger erwirkten Mahnbescheid von der Einhaltung einer besonderen Frist abhängt, ist einer allgemeingültigen Klärung deshalb nicht fähig, weil sie sich nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten lässt.

7

a) Eine starre Frist, innerhalb derer das streitige Verfahren einzuleiten ist, lässt sich weder aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV noch aus der Rechtsprechung des BFH ableiten. Wie der Senat entschieden hat, ist ein Mahnsystem nicht zu beanstanden, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird (Senatsbeschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, 222). In dem entschiedenen Streitfall hatte der Mineralöllieferant ca. einen Monat nach Zustellung des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid erwirkt.

8

In späteren Entscheidungen hat der Senat betont, dass es sich bei dem Zeitraum von etwa zwei Monaten nicht um eine starre Ausschlussfrist handelt. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs --zu der nicht nur der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, sondern auch die Überleitung in das streitige Verfahren gehört-- hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Anspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert. Dabei kann der Mineralöllieferant nicht in jedem Fall nach der Belieferung eine Frist von zwei Monaten ausschöpfen, bevor er die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geforderten Schritte einleitet. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (Senatsentscheidungen vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384; vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFHE 212, 347, und 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621). Wenn es danach von den Umständen des Einzelfalls abhängt, innerhalb welchen Zeitraums der Mineralöllieferant nach der Belieferung des mit der Zahlung säumigen Warenempfängers den Erlass eines Mahnbescheids beantragt oder ohne diesen Zwischenschritt sogleich Klage erhebt, muss dies erst recht für die Frage gelten, welche Schritte er unternehmen muss, um im Falle des Widerspruchs des Warenempfängers gegen einen Mahnbescheid seine Rechte durch die Überleitung in das streitige Verfahren zu wahren und geltend zu machen. Dabei liegt es auf der Hand, dass sich der Mineralöllieferant nicht mit dem Widerspruch des Warenempfängers begnügen darf, sondern rechtzeitig auf einen Vollstreckungstitel hinwirken muss.

9

b) Eine starre Frist für die Überleitung in das streitige Verfahren hat auch das FG nicht angenommen, sondern ausgeführt, dass die vom BFH aufgestellte 2-Monatsfrist nicht bedeutet, dass die weitere Vorgehensweise nach Erlass eines Mahnbescheids auch in zeitlicher Hinsicht in das Belieben des Mineralöllieferanten gestellt wäre. Aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls ist das FG zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine sachliche Rechtfertigung für die späte Klageerhebung nicht erkennbar ist, so dass die Klägerin aus mineralölsteuerrechtlicher Sicht nicht rechtzeitig Klage erhoben und dadurch ihren Vergütungsanspruch verloren hat. Im Kern ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin gegen diese Würdigung des FG und die vermeintliche Verkennung zivilprozessualer Grundsätze.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.