Finanzgericht München Urteil, 10. März 2017 - 12 K 2612/14
Gericht
Tatbestand
I.
unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2012 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 222.000 EUR vermindert werden und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird.
die Klage abzuweisen.
Gründe
II.
-
a)
Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt werden. Denn gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Ein Fall höherer Gewalt, bei dem auch nach dem Ablauf der Jahresfrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann, liegt im Streitfall nicht vor. a)
Höhere Gewalt ist nach der Rechtsprechung ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. August 1979 I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47; vom 8. Februar 2001 VII R 59/99 , BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1997 III B 108/95 , BFH/NV 1998, 497; vom 28. Oktober 2002 III B 126/01 , BFH/NV 2003, 326). Auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen (Bundesverfassungsgericht -Beschluss vom 18. Dezember 1985 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 , BVerfGE 71, 305, 347). Absolute Unmöglichkeit setzt höhere Gewalt aber nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass der Betroffene die größte nach den Umständen von ihm unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe vernünftigerweise zu erwartende und ihm zumutbare Sorgfalt walten lässt (Bundesverwaltungsgericht -Urteil vom 30. Oktober 1997 3 C 35.96, BVerwGE 105, 288; BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506). Geringstes Verschulden schließt höhere Gewalt aus (BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 95/88, BFHE 172, 1, BStBl II 1993, 818). a)
Nach diesem Maßstab ist das Gericht davon überzeugt, dass im Streitfall vom Vorliegen höherer Gewalt nicht ausgegangen werden kann. Nach dem Vortrag des Klägers leidet er seit dem Jahr 2003 an einem Burn-out-Syndrom, was auch zu mehreren Klinikaufenthalten geführt habe. Er sei – auch nach der Wahrnehmung seines Prozessbevollmächtigten – bis heute stark suizidgefährdet. Es sei ihm bis heute noch schwer bis teilweise unmöglich, die zur Sachbearbeitung erforderlichen Sachverhaltsinformationen zu liefern. Aus dieser Beschreibung muss das Gericht aber folgern, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, eine Klage zu erheben. Legt man nämlich die als Burn-out beschriebene Erkrankung (als die gegebenen Umstände) zugrunde, ist nach Lage der Sache bei der vom Kläger zu erwartenden Sorgfalt eine Klageerhebung zumutbar. Denn der Kläger war während des Strafverfahrens durchaus in der Lage, seine Interessen zu vertreten. Ausweislich des Protokolls […] könnte er der Sitzung vor dem Amtsgericht folgen, er stimmte der Verweisung des Verfahrens an das Schöffengericht auch zu. Weiter war der Kläger in dieser Zeit auch bemüht, seine Steuernachforderungen zu regulieren, wie sich aus einem Schriftsatz des Verteidigers des Klägers vom […] ergibt (Strafakte Bl 393). a)
Aber selbst wenn das Gericht davon ausgehen wollte, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung in der Zeit zwischen 2012 und 2014 auf Dauer nicht in der Lage gewesen wäre, eine Klage zu erheben, scheidet höhere Gewalt dennoch aus. Wer nämlich seit längerem krank ist, handelt schuldhaft, wenn er für die Zeit seines Ausfalls keinen Vertreter bestellt (Kuczynski in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 110 AO, Rz. 52 [Mai 2007]: mit Hinweis auf z. B. bei seit Jahren bestehenden Ausfallerscheinungen des Gedächtnisses). Unter der nach Lage der Sache vom Kläger zu erwartenden Sorgfalt, hätte er folglich schon vor längerer Zeit zur Verhinderung von Fristversäumnissen einen sachkundigen Vertreter bestellen müssen, der für ihn zumindest als Bevollmächtigter vor Behörden und Gerichten handeln kann. Der Kläger hätte sich aber auch später hierzu leicht eines seiner Verteidiger im Steuerstrafverfahren bedienen können, oder sogar seines Steuerberaters, der in dem Sitzungstermin […] vor dem Amtsgericht […] als Zeuge anwesend war (Strafakte Bl 406). -
b)
Im Übrigen wäre aber selbst dann, wenn das Gericht davon ausgehen wollte, dass ein Fall von höherer Gewalt vorgelegen hätte und deshalb der Ablauf der Jahresfrist i.S. des § 56 Abs. 3 FGO unschädlich wäre, eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. b)
aa) Mit Wegfall des durch die höhere Gewalt verursachten Hindernisses beginnt nämlich die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (Söhn in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 56 FGO, Rn. 622 [Nov. 2014]; Kuczynski in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 56 FGO, Rn. 29.1 [Mai 2007] und § 110 AO, Rn. 86.2 [Mai 2007]). b)
Der Kläger hat jedoch in der Klageschrift vom 27. September 2014 keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen. Wiedereinsetzungsgründe wurden erstmals im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2014 formuliert, nachdem der Kläger im Schreiben vom 23. Oktober 2014 neben dem Hinweis, dass das Strafverfahren eingestellt wurde, nur eine Fristverlängerung beantragt hatte. b)
bb) Damit hat der Kläger auch die zweiwöchige Frist aus § 56 Abs. 2 FGO zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt. b)
Wiedereinsetzung ist nämlich nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2003 XI B 186/02 , BFH/NV 2003, 1589; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11 , BFH/NV 2012, 593; vom 13. September 2012 XI R 13/12 , BFH/NV 2013, 60). Zum schlüssigen Vortrag derartiger Tatsachen sind die genaue Beschreibung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, und die vollständige Darlegung der Ereignisse, die das Unverschulden an der Fristversäumnis belegen sollen, erforderlich (BFH-Beschluss vom 9. November 1999 XI R 17/99, BFH/NV 2000, 583). Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93 BFH/NV 1995, 989, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04 , BFH/NV 2005, 1591; vom 23. August 2011 X R 2/11 , BFH/NV 2011, 1913; vom 13. September 2012 XI R 13/12 , BFH/NV 2013, 60). b)
Da der Kläger bereits mit der Erhebung der Klage am 27. September 2014 Wiedereinsetzungsgründe hätte vortragen müssen, ist auch unter diesem Aspekt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist ausgeschlossen. b)
Nach der Erhebung der Klage finden sich binnen der Frist von zwei Wochen keine Ausführungen, wieso die Klagefrist versäumt wurde. Wird die unverschuldete Fristversäumung – wie im Streitfall – mit einer Erkrankung begründet (was auch bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich möglich ist; vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257), so ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung ergeben (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2015 X B 107/14 , BFH/NV 2015, 1431; vom 11. August 2005 VII B 319/04 , BFH/NV 2006, 79; vom 9. März 1990 V B 159/88 , BFH/NV 1991, 245). Die Angabe dieser Tatsachen muss die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2000 V B 186/00, BFH/NV 2001, 918). Die Angabe, dass als Krankheit ein Burn-out-Syndrom vorgelegen habe, wird aber erst im Schreiben vom 26. November 2014, also weit nach Ablauf der Zweiwochenfrist, vorgetragen.
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Annotations
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.