Finanzgericht München Urteil, 10. März 2017 - 12 K 2612/14

bei uns veröffentlicht am10.03.2017

Gericht

Finanzgericht München

Tatbestand

Streitig ist, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist gewährt werden kann und ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

I.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. August 2011 änderte das Finanzamt die bisherige Einkommensteuerfestsetzung für 2006 (Bescheid vom 13. April 2007). Das Finanzamt folgte in dem Bescheid vom 30. August 2011 den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts im strafrechtlichen und steuerrechtlichen Ermittlungsbericht vom 4. Mai 2011 (Fahndungsbericht; […]).

Der Steuerfahnder hatte, nachdem gegen den Kläger am 30. Juni 2008 wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, die Auffassung vertreten, dass dem Kläger im Streitjahr in der Summe verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 444.000 EUR zuzurechnen seien, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wegen des Halbeinkünfteverfahren in Höhe von 222.000 EUR in Ansatz zu bringen seien (Tz. 2.5.1.5 des Fahndungsberichts). Der Fahndungsprüfer erhöhte deshalb die bisher aufgrund der Angaben in der Einkommensteuererklärung des Klägers veranlagten Einkünfte aus Kapitalvermögen von 8.579 EUR auf 230.579 EUR (Tz. 2.5.2 des Fahndungsberichts).

Der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. August 2011 gerichtete Einspruch wurde vom Kläger nicht begründet. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2011 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit seiner im Schreiben vom 27. September 2014 erhobenen Klage (die am 30. September 2014 beim Finanzgericht eingegangen ist) wendet sich der Kläger gegen die geänderte Steuerfestsetzung und beantragt wegen der Versäumnis der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In seiner Begründung im Schreiben vom 23. Oktober 2014 trägt er vor, dass die Steuerfestsetzung auf falschen Berechnungen seitens der Steuerfahndung beruhen würde. Am fünften Verhandlungstag, dem Dienstag, […], sei vom Amtsgericht das Verfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung ([…]) eingestellt worden. Die vom Steuerfahnder aufgestellten Summen hätten sich als nicht richtig herausgestellt. Im Übrigen wurde vom Kläger Fristverlängerung beantragt und im Schreiben vom 12. November 2014 eine weitere Fristverlängerung bis 26. November 2014 beantragt.

Ergänzend lässt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. November 2014 vortragen, dass der Kläger seit dem Jahr 2003 in psychiatrischer Behandlung sei. Beim Kläger sei ein Burn-out-Syndrom diagnostiziert worden. Er sei stark suizidgefährdet. Das jahrelang andauernde Strafverfahren, wie auch die aus dem materiell falschen Steuerbescheid resultierende Zwangsvollstreckung hätten das Krankheitsbild verstärkt. Die Einstellung des Strafverfahrens belege, dass die hier erhobenen Einwendungen des Klägers nicht substanzlos seien. Im Hinblick auf die beantragte Wiedereinsetzung sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger aufgrund seiner unverschuldeten Krankheit auch über die Jahresfrist hinweg daran gehindert war, entsprechendes Vorbringen zu tätigen.

Der Kläger beantragt,

unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2012 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 222.000 EUR vermindert werden und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist darauf, dass die Klagefrist am 27. Dezember 2012 endete. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist scheide aus, da zum einen die Jahresfrist für die Angabe von Gründen für die Wiedereinsetzung abgelaufen sei. Nach Ablauf der Jahresfrist sei die Wiedereinsetzung nur möglich, wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei. Dies liege nicht vor.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 hat das Finanzgericht den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2006 (Az. 12 V 2613/14) abgelehnt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung). Das Finanzamt hat auf die richterliche Anordnung vom 3. Januar 2017 dem Finanzgericht u.a. die Ermittlungsakten der Steuerfahndung […] und die Strafakten der Staatsanwaltschaft beim […] vorgelegt. Auf die Protokolle über die öffentliche Sitzung im Steuerstrafverfahren […] sowie die Einstellungsbeschlüsse (§ 153a Abs. 2 Strafprozessordnung) in diesem Strafverfahren […] wird verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

1. Die am 30. September 2014 beim Finanzgericht eingegangene Klage ist verspätet erhoben. Die einmonatige Frist (§ 47 Abs. 1 FGO) für die Erhebung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 23. November 2012 endete mit Ablauf des 27. Dezember 2012.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO ist nicht zu gewähren.

  • a)Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt werden. Denn gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Ein Fall höherer Gewalt, bei dem auch nach dem Ablauf der Jahresfrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann, liegt im Streitfall nicht vor.

    a)Höhere Gewalt ist nach der Rechtsprechung ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. August 1979 I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47; vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497; vom 28. Oktober 2002 III B 126/01, BFH/NV 2003, 326). Auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen (Bundesverfassungsgericht -Beschluss vom 18. Dezember 1985 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84, BVerfGE 71, 305, 347). Absolute Unmöglichkeit setzt höhere Gewalt aber nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass der Betroffene die größte nach den Umständen von ihm unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe vernünftigerweise zu erwartende und ihm zumutbare Sorgfalt walten lässt (Bundesverwaltungsgericht -Urteil vom 30. Oktober 1997 3 C 35.96, BVerwGE 105, 288; BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506). Geringstes Verschulden schließt höhere Gewalt aus (BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 95/88, BFHE 172, 1, BStBl II 1993, 818).

    a)Nach diesem Maßstab ist das Gericht davon überzeugt, dass im Streitfall vom Vorliegen höherer Gewalt nicht ausgegangen werden kann. Nach dem Vortrag des Klägers leidet er seit dem Jahr 2003 an einem Burn-out-Syndrom, was auch zu mehreren Klinikaufenthalten geführt habe. Er sei – auch nach der Wahrnehmung seines Prozessbevollmächtigten – bis heute stark suizidgefährdet. Es sei ihm bis heute noch schwer bis teilweise unmöglich, die zur Sachbearbeitung erforderlichen Sachverhaltsinformationen zu liefern. Aus dieser Beschreibung muss das Gericht aber folgern, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, eine Klage zu erheben. Legt man nämlich die als Burn-out beschriebene Erkrankung (als die gegebenen Umstände) zugrunde, ist nach Lage der Sache bei der vom Kläger zu erwartenden Sorgfalt eine Klageerhebung zumutbar. Denn der Kläger war während des Strafverfahrens durchaus in der Lage, seine Interessen zu vertreten. Ausweislich des Protokolls […] könnte er der Sitzung vor dem Amtsgericht folgen, er stimmte der Verweisung des Verfahrens an das Schöffengericht auch zu. Weiter war der Kläger in dieser Zeit auch bemüht, seine Steuernachforderungen zu regulieren, wie sich aus einem Schriftsatz des Verteidigers des Klägers vom […] ergibt (Strafakte Bl 393).

    a)Aber selbst wenn das Gericht davon ausgehen wollte, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung in der Zeit zwischen 2012 und 2014 auf Dauer nicht in der Lage gewesen wäre, eine Klage zu erheben, scheidet höhere Gewalt dennoch aus. Wer nämlich seit längerem krank ist, handelt schuldhaft, wenn er für die Zeit seines Ausfalls keinen Vertreter bestellt (Kuczynski in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 110 AO, Rz. 52 [Mai 2007]: mit Hinweis auf z. B. bei seit Jahren bestehenden Ausfallerscheinungen des Gedächtnisses). Unter der nach Lage der Sache vom Kläger zu erwartenden Sorgfalt, hätte er folglich schon vor längerer Zeit zur Verhinderung von Fristversäumnissen einen sachkundigen Vertreter bestellen müssen, der für ihn zumindest als Bevollmächtigter vor Behörden und Gerichten handeln kann. Der Kläger hätte sich aber auch später hierzu leicht eines seiner Verteidiger im Steuerstrafverfahren bedienen können, oder sogar seines Steuerberaters, der in dem Sitzungstermin […] vor dem Amtsgericht […] als Zeuge anwesend war (Strafakte Bl 406).

  • b)Im Übrigen wäre aber selbst dann, wenn das Gericht davon ausgehen wollte, dass ein Fall von höherer Gewalt vorgelegen hätte und deshalb der Ablauf der Jahresfrist i.S. des § 56 Abs. 3 FGO unschädlich wäre, eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.

    b)aa) Mit Wegfall des durch die höhere Gewalt verursachten Hindernisses beginnt nämlich die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (Söhn in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 56 FGO, Rn. 622 [Nov. 2014]; Kuczynski in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 56 FGO, Rn. 29.1 [Mai 2007] und § 110 AO, Rn. 86.2 [Mai 2007]).

    b)Der Kläger hat jedoch in der Klageschrift vom 27. September 2014 keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen. Wiedereinsetzungsgründe wurden erstmals im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2014 formuliert, nachdem der Kläger im Schreiben vom 23. Oktober 2014 neben dem Hinweis, dass das Strafverfahren eingestellt wurde, nur eine Fristverlängerung beantragt hatte.

    b)bb) Damit hat der Kläger auch die zweiwöchige Frist aus § 56 Abs. 2 FGO zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt.

    b)Wiedereinsetzung ist nämlich nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11, BFH/NV 2012, 593; vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60). Zum schlüssigen Vortrag derartiger Tatsachen sind die genaue Beschreibung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, und die vollständige Darlegung der Ereignisse, die das Unverschulden an der Fristversäumnis belegen sollen, erforderlich (BFH-Beschluss vom 9. November 1999 XI R 17/99, BFH/NV 2000, 583). Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93 BFH/NV 1995, 989, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 23. August 2011 X R 2/11, BFH/NV 2011, 1913; vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60).

    b)Da der Kläger bereits mit der Erhebung der Klage am 27. September 2014 Wiedereinsetzungsgründe hätte vortragen müssen, ist auch unter diesem Aspekt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist ausgeschlossen.

    b)Nach der Erhebung der Klage finden sich binnen der Frist von zwei Wochen keine Ausführungen, wieso die Klagefrist versäumt wurde. Wird die unverschuldete Fristversäumung – wie im Streitfall – mit einer Erkrankung begründet (was auch bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich möglich ist; vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257), so ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung ergeben (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2015 X B 107/14, BFH/NV 2015, 1431; vom 11. August 2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79; vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245). Die Angabe dieser Tatsachen muss die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2000 V B 186/00, BFH/NV 2001, 918). Die Angabe, dass als Krankheit ein Burn-out-Syndrom vorgelegen habe, wird aber erst im Schreiben vom 26. November 2014, also weit nach Ablauf der Zweiwochenfrist, vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

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(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

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(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

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Tatbestand 1 I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Steuerberatungs

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(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10. März 2011 zugestellt. Die vom FG zugelassene Revision wurde zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils genannten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet.

2

Nachdem der Senatsvorsitzende die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit, gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, hingewiesen hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 die Wiedereinsetzung. Zur Begründung führte sie aus, ihre Prozessbevollmächtigte habe im April 2011 Steuerberater A von B & C OHG (BC) beauftragt, die Revisionsbegründung zu entwerfen und den Rechtsstreit beim Bundesfinanzhof (BFH) weiterzuführen. Ihre Prozessbevollmächtigte habe A dazu die Akten übergeben. A sei zum 30. April 2011 aus der Sozietät BC ausgeschieden und habe sich Anfang Mai 2011 mit der DE Steuerberatungsgesellschaft mbH (DE) selbständig gemacht. Wegen der Mandatsübernahme und der Aktenmitnahme sei es zu Streitigkeiten zwischen A und BC gekommen mit der Folge, dass A die Akten des vorliegenden Verfahrens erst aufgrund einer am 16. Mai 2011 erzielten Einigung ausgehändigt erhalten habe.

3

Die Revisionsbegründung wurde von DE, die am 7. Juni 2011 von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Prozessvollmacht erhielt, erstellt und ging am 8. Juni 2011 beim BFH ein. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 erläuterte DE die geltend gemachten Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO bestimmten Frist für die Begründung der Revision ist nicht zu gewähren.

5

1. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die den Antrag begründenden Tatsachen müssen innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Nur die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens erfolgen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2010 V R 60/09, BFH/NV 2011, 617, m.w.N.). Innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen erforderlich (BFH-Beschluss vom 23. September 2010 III R 64/09, BFH/NV 2011, 54). Dazu muss zumindest der Kern der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Nach Ablauf der Frist können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden (BFH-Beschluss vom 20. Mai 2011 V S 10/11, BFH/NV 2011, 1526, m.w.N.). Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108, m.w.N.).

6

2. Den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Mai 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist für die Revisionsbegründung einzuhalten.

7

a) Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird. In diesem Buch muss der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt sein. Die Einhaltung der laufenden Fristen muss durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden. Die Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 54, und vom 8. Dezember 2010 IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445).

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b) Die Klägerin hat im Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Mai 2011 und auch im ergänzenden Schreiben vom 28. Juli 2011 keine Angaben dazu gemacht, ob und gegebenenfalls welche Vorkehrungen zur Wahrung von Fristen ihre Prozessbevollmächtigte und A getroffen hatten und ob die Frist zur Begründung der Revision in ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung eingetragen war.

9

Bereits dies steht der Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen. Der fehlende Vortrag zu den Maßnahmen zur Fristenkontrolle kann nicht durch die Darstellung der Probleme des A bei dem Ausscheiden aus der Kanzlei BC ersetzt werden. Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin A mit der weiteren Führung des Revisionsverfahrens beauftragt hatte, änderte grundsätzlich nichts an der ihr als Prozessbevollmächtigter obliegenden Pflicht, auf die Revisionsbegründungsfrist zu achten (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 1985 V R 29/80, BFH/NV 1986, 472). Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Prozessbevollmächtigte und A klar und eindeutig vereinbart hätten, allein A solle für die Einhaltung der Frist verantwortlich sein, kann auf sich beruhen. Dass eine solche Vereinbarung zwischen der Prozessbevollmächtigten und A vorgelegen habe, hat die Klägerin nämlich nicht vorgetragen.

10

A hätte zudem der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitteilen müssen, dass er aufgrund der Probleme beim Ausscheiden aus der Kanzlei BC voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, die Revisionsbegründungsfrist zu wahren, um so der Prozessbevollmächtigten die Einhaltung der Frist zu ermöglichen. Es hätte dabei genügt, eine Fristverlängerung nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO zu beantragen. Dass ein Fristverlängerungsantrag ohne Verschulden der Prozessbevollmächtigten und des A nicht habe gestellt werden können, hat die Klägerin nicht vorgebracht. War ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist möglich, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2003 IV B 27/02, BFH/NV 2003, 1438).

11

c) Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 445).

Tatbestand

1

I. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2012 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft-- gegen Empfangsbekenntnis am 5. März 2012 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 29. März 2012, Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am 3. April 2012, die vom FG zugelassene Revision ein. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wurde nicht beantragt.

2

Unter dem 21. Mai 2012, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2012, wies die Geschäftsstelle des XI. Senats die Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Frist für die nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotene Revisionsbegründung am Montag, dem 7. Mai 2012 abgelaufen sei, ohne dass die Revision begründet worden sei.

3

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012, Eingang beim BFH per Fax am 6. Juni 2012, beantragte und begründete die Prozessbevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte die Revisionsbegründung nach. Dazu trug sie vor:
Die Revisionsbegründungsfrist sei "durch ein von der Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretendes Büroversehen" verursacht worden. Die Betreuung des Revisionsverfahrens habe dem angestellten Steuerberater A oblegen, der seit April 2008 in der Kanzlei beschäftigt sei und bis dahin keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Er sei bis dato auch mit der Fristenkontrolle, der Berechnung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen sowie mit dem Überwachen der entsprechenden Erledigung betraut gewesen. Für die Erfassung des Posteingangs und die Führung des Fristenkontrollbuchs sei die Mitarbeiterin B zuständig, die seit November 2008 in der Kanzlei beschäftigt sei und bis dahin ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen gegeben habe; sie werde bei der Führung des Fristenkontrollbuchs regelmäßig überwacht.

4

Nach fristgerechter Einlegung der Revision habe es Steuerberater A versäumt, "obwohl für ihn die Anweisung bestand, Fristen an die Mitarbeiterin, Frau B, zwecks Eintragung in das Fristenkontrollbuch, weiterzugeben, die Revisionsbegründungsfrist notieren zu lassen".

5

Erst durch das Schreiben des BFH sei der Fehler bemerkt worden. Da der angestellte Steuerberater nicht der Prozessvertreter der Klägerin sei, jahrelang die ihm übertragene Aufgabe der Fristenkontrolle fehlerfrei durchgeführt habe und aufgrund seiner beruflichen Qualifikation auch für die ihm übertragene Aufgabe ohne weiteres geeignet sei, liege "ein Fristversäumnis durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden nicht vor".

6

Mit weiterem Schreiben vom 10. August 2012 trägt die Prozessbevollmächtigte vor, dem angestellten Steuerberater, der die Klägerin vor dem FG und im Revisionsverfahren betreut habe, sei am 21. Mai 2012 fristlos gekündigt worden. Ursache für die Kündigung sei gewesen, dass der Steuerberater, nachdem er das Fristversäumnis am 16. Mai 2012 entdeckt habe, die Mitarbeiterin B massiv unter Druck gesetzt habe, eine von ihm vorbereitete eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben, derzufolge sie die Verantwortung für das Unterbleiben der Fristeneintragung übernehme.

7

Der Steuerberater trage in dem anhängigen Arbeitsgerichtsverfahren vor, er habe die Mitarbeiterin angewiesen, die Revisionsbegründungsfrist einzutragen. Die Mitarbeiterin widerspreche dem. Die Prozessbevollmächtigte sei somit selbst mit zwei zum Teil divergierenden Versionen konfrontiert. Es sei nicht auszuschließen, dass die Darstellung des Steuerberaters eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erlange. Das Arbeitsgerichtsverfahren diene "ebenfalls dazu, die verschiedenen Versionen der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen". Keiner der beiden Beschäftigten sei wegen der Fristversäumung arbeitsrechtlich oder disziplinarisch belangt worden. Die Kündigung sei nur aus Gründen der Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der massiv unter Druck gesetzten Mitarbeiterin angebracht erschienen.

8

Die Prozessbevollmächtigte bittet um einen Hinweis, wenn es sinnvoll sein könnte, die Entscheidung des Arbeitsgerichtsverfahrens abzuwarten.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

10

1. Die Klägerin hat die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht.

11

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des FG wurde am 5. März 2012 zugestellt; folglich lief die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) am Montag dem 7. Mai 2012 ab. Die Revisionsbegründung ging jedoch erst am 6. Juni 2012 und damit nach Fristablauf beim BFH ein.

12

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, denn es lässt sich nicht feststellen, dass sie an dem Fristversäumnis unverschuldet verhindert war.

13

a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11, BFH/NV 2012, 593, unter II.1., m.w.N.).

14

aa) Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss sich ein Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Dabei ist der beim Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, einem Bevollmächtigten des Klägers i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Februar 2001 XI ZB 14/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1575; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2004  6 PB 16.03, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1007, und BFH-Beschlüsse vom 6. März 2002 IX R 29/01, BFH/NV 2002, 807, sowie vom 25. September 2008 VII R 23/07, BFH/NV 2009, 178, jeweils m.w.N.; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 10). Nur für den Fall, dass ein angestellter Steuerberater lediglich zur büromäßigen Betreuung der in der Kanzlei eingehenden Rechtssachen --insbesondere mit der Fristenberechnung-- eingesetzt ist, hat der BFH in Erwägung gezogen, dass sich ein Kläger das Verschulden einer solchen Bürokraft nicht zurechnen zu lassen braucht (BFH-Beschluss vom 03. Oktober 1985 V B 88/84, BFH/NV 1987, 335).

15

bb) Nach den in dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemachten Angaben kann nicht angenommen werden und es ist auch nicht vorgetragen, dass Steuerberater A in der Kanzlei nur mit unselbständigen Hilfs- und Bürotätigkeiten betraut wurde, so dass er einer solchen Funktion entsprechend lediglich als Bote oder vergleichbare Hilfsperson angesehen werden könnte. Vielmehr hat er die Klägerin bereits vor dem FG vertreten und das Revisionsverfahren betreut.

16

b) Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung hat es der bei ihrer Prozessbevollmächtigten angestellte Steuerberater A nach der fristgerechten Einlegung der Revision "versäumt", die Revisionsbegründungsfrist notieren zu lassen, obwohl für ihn die Anweisung bestand, Fristen an die Mitarbeiterin, Frau B, zwecks Eintragung in das Fristenkontrollbuch, weiterzugeben.

17

c) Anhand dieses Vorbringens der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Wie es zu dem "Versäumnis" des Steuerberaters A gekommen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass an dem Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hat, das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und das einer Wiedereinsetzung entgegensteht (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440). Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor einem derartigen "Versäumnis" geschützt hat und welche organisatorischen Vorkehrungen sie getroffen hat, um derartige Fehler rechtzeitig aufzudecken (vgl. zur unbeabsichtigten Löschung im elektronischen Fristenkalender, BGH-Beschluss vom 27. März 2012 II ZB 10/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 803, unter II.2.a, m.w.N.).

18

Soweit im Schreiben vom 10. August 2012 ein anderer Sachverhalt dargestellt wird, kann dieser nicht zur Wiedereinsetzung führen.

19

Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93 BFH/NV 1995, 989, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 23. August 2011 X R 2/11, BFH/NV 2011, 1913).

20

Der im Schreiben vom 10. August 2012 dargestellte Sachverhalt, die Fristversäumung sei bereits am 16. Mai 2012 von Steuerberater A bemerkt und am 18. Mai 2012 dem zuständigen Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden und die weiteren damit zusammenhängenden Einzelheiten widersprechen dem zunächst Ausgeführten. Denn laut dem Vortrag in dem fristgerechten Antragsschreiben vom 4. Juni 2012 ist die Fristversäumung erst durch das am 24. Mai 2012 zugestellte Schreiben des BFH bemerkt worden; auch ist dort von einer fristlosen Kündigung des Steuerberaters A bereits am 21. Mai 2012 keine Rede.

21

d) Der Ausgang des Arbeitsgerichtsverfahrens war nicht abzuwarten. Die Sache ist entscheidungsreif. Denn auf der Grundlage des zunächst und fristgemäß vorgetragenen Sachverhalts kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist --wie dargelegt-- nicht in Betracht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.