Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Dez. 2011 - II R 16/11
Gericht
Tatbestand
- 1
-
I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10. März 2011 zugestellt. Die vom FG zugelassene Revision wurde zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils genannten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet.
- 2
-
Nachdem der Senatsvorsitzende die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit, gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, hingewiesen hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 die Wiedereinsetzung. Zur Begründung führte sie aus, ihre Prozessbevollmächtigte habe im April 2011 Steuerberater A von B & C OHG (BC) beauftragt, die Revisionsbegründung zu entwerfen und den Rechtsstreit beim Bundesfinanzhof (BFH) weiterzuführen. Ihre Prozessbevollmächtigte habe A dazu die Akten übergeben. A sei zum 30. April 2011 aus der Sozietät BC ausgeschieden und habe sich Anfang Mai 2011 mit der DE Steuerberatungsgesellschaft mbH (DE) selbständig gemacht. Wegen der Mandatsübernahme und der Aktenmitnahme sei es zu Streitigkeiten zwischen A und BC gekommen mit der Folge, dass A die Akten des vorliegenden Verfahrens erst aufgrund einer am 16. Mai 2011 erzielten Einigung ausgehändigt erhalten habe.
- 3
-
Die Revisionsbegründung wurde von DE, die am 7. Juni 2011 von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Prozessvollmacht erhielt, erstellt und ging am 8. Juni 2011 beim BFH ein. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 erläuterte DE die geltend gemachten Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungsgründe
- 4
-
II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO bestimmten Frist für die Begründung der Revision ist nicht zu gewähren.
- 5
-
1. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die den Antrag begründenden Tatsachen müssen innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Nur die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens erfolgen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2010 V R 60/09, BFH/NV 2011, 617, m.w.N.). Innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen erforderlich (BFH-Beschluss vom 23. September 2010 III R 64/09, BFH/NV 2011, 54). Dazu muss zumindest der Kern der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Nach Ablauf der Frist können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden (BFH-Beschluss vom 20. Mai 2011 V S 10/11, BFH/NV 2011, 1526, m.w.N.). Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108, m.w.N.).
- 6
-
2. Den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Mai 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist für die Revisionsbegründung einzuhalten.
- 7
-
a) Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird. In diesem Buch muss der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt sein. Die Einhaltung der laufenden Fristen muss durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden. Die Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 54, und vom 8. Dezember 2010 IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445).
- 8
-
b) Die Klägerin hat im Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Mai 2011 und auch im ergänzenden Schreiben vom 28. Juli 2011 keine Angaben dazu gemacht, ob und gegebenenfalls welche Vorkehrungen zur Wahrung von Fristen ihre Prozessbevollmächtigte und A getroffen hatten und ob die Frist zur Begründung der Revision in ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung eingetragen war.
- 9
-
Bereits dies steht der Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen. Der fehlende Vortrag zu den Maßnahmen zur Fristenkontrolle kann nicht durch die Darstellung der Probleme des A bei dem Ausscheiden aus der Kanzlei BC ersetzt werden. Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin A mit der weiteren Führung des Revisionsverfahrens beauftragt hatte, änderte grundsätzlich nichts an der ihr als Prozessbevollmächtigter obliegenden Pflicht, auf die Revisionsbegründungsfrist zu achten (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 1985 V R 29/80, BFH/NV 1986, 472). Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Prozessbevollmächtigte und A klar und eindeutig vereinbart hätten, allein A solle für die Einhaltung der Frist verantwortlich sein, kann auf sich beruhen. Dass eine solche Vereinbarung zwischen der Prozessbevollmächtigten und A vorgelegen habe, hat die Klägerin nämlich nicht vorgetragen.
- 10
-
A hätte zudem der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitteilen müssen, dass er aufgrund der Probleme beim Ausscheiden aus der Kanzlei BC voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, die Revisionsbegründungsfrist zu wahren, um so der Prozessbevollmächtigten die Einhaltung der Frist zu ermöglichen. Es hätte dabei genügt, eine Fristverlängerung nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO zu beantragen. Dass ein Fristverlängerungsantrag ohne Verschulden der Prozessbevollmächtigten und des A nicht habe gestellt werden können, hat die Klägerin nicht vorgebracht. War ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist möglich, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2003 IV B 27/02, BFH/NV 2003, 1438).
- 11
-
c) Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 445).
moreResultsText
Annotations
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.